25.03.2013 Aufrufe

1 Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über ...

1 Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über ...

1 Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong><br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Mittelsachsen</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> <strong>über</strong> die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten<br />

für die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen und in Tagespflege<br />

(Elternbeitragssatzung für Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen und Tagespflege)<br />

Aufgrund<br />

vom<br />

11.11.2011<br />

- des § 4 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55) in ihrer gültigen Fassung,<br />

- <strong>der</strong> §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418) in seiner gültigen Fassung<br />

sowie<br />

- des Sächsischen Gesetzes zur För<strong>der</strong>ung von Kin<strong>der</strong>n in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in<br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 15.05.2009 (SächsGVBl. S. 225) in seiner gültigen<br />

Fassung<br />

hat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> in seiner Sitzung am 10.11.2011 folgende <strong>Satzung</strong><br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> gilt für Personensorgeberechtigte, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> im Sinne von § 1 Abs. 2 – 4 SächsKitaG betreut werden.<br />

(2) Für Personensorgeberechtigte, <strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> in Tagespflege im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong><br />

betreut werden, gilt § 4 Abs. 1 – 7 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />

§ 2<br />

Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages und weiterer Entgelte<br />

(1) Für die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> erhebt die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Penig</strong> Elternbeiträge und weitere Entgelte.<br />

1


(2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei <strong>der</strong> Aufnahme eines Kindes in eine<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung<br />

aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind letztmalig die<br />

Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung besucht.<br />

Bei Vertragsbeginn bis zum 15. des Monats ist <strong>der</strong> Elternbeitrag für den gesamten Monat zu<br />

zahlen.<br />

Bei Vertragsbeginn ab dem 16. des Monats beträgt <strong>der</strong> Elternbeitrag 50 % des zu zahlenden<br />

Beitrages.<br />

(3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß § 4 Abs. 8 und 9 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> entsteht mit<br />

<strong>der</strong> Inanspruchnahme <strong>der</strong> Betreuung.<br />

(4) Krankheit, Kur und Urlaub des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsverträgen<br />

nicht zu einer Min<strong>der</strong>ung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für<br />

vor<strong>über</strong>gehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung,<br />

welche die Dauer von einem Monat nicht <strong>über</strong>schreiten.<br />

§ 3<br />

Abgabenschuldner<br />

Schuldner des Elternbeitrages und <strong>der</strong> weiteren Entgelte sind die Personensorgeberechtigten.<br />

Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Höhe <strong>der</strong> Elternbeiträge und weiteren Entgelte<br />

(1) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Betriebskosten<br />

eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und<br />

Miete.<br />

(2) Der Elternbeitrag beträgt<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 169,00 € je Monat,<br />

2. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden 108,00 € je Monat,<br />

3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von<br />

täglich 6 Stunden 68,00 € je Monat,<br />

4. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von<br />

täglich 5 Stunden 56,00 € je Monat.<br />

(3) Wird im Betreuungsvertrag eine längere als die in Abs. 2 genannte Betreuungsdauer<br />

vereinbart, werden folgende weitere Entgelte erhoben:<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG:<br />

18,80 € je Monat,<br />

2


2. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG:<br />

12,00 € je Monat,<br />

3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG:<br />

11,40 € je Monat.<br />

(4) Werden mehrere Kin<strong>der</strong> einer Familie in einer Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung o<strong>der</strong> in Tagespflege<br />

betreut, so ermäßigt sich <strong>der</strong> nach Abs. 2 gebildete Elternbeitrag wie folgt:<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden<br />

für das 2. Kind auf 101,40 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 33,80 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

2. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden<br />

für das 2. Kind auf 64,80 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 21,60 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit<br />

von täglich 6 Stunden<br />

für das 2. Kind auf 40,80 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 13,60 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

4. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit<br />

von täglich 5 Stunden<br />

für das 2. Kind auf 33,60 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 11,20 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat.<br />

(5) Für Alleinerziehende ermäßigt sich <strong>der</strong> Elternbeitrag wie folgt:<br />

1. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 152,10 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 84,50 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 16,90 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

2. bei <strong>der</strong> Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich bis zu 9 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 97,20 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 54,00 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 10,80 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

3


3. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich 6 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 61,20 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 34,00 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 6,80 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat,<br />

4. bei <strong>der</strong> Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die<br />

Betreuungszeit von täglich 5 Stunden<br />

für das 1. Kind auf 50,40 € je Monat,<br />

für das 2. Kind auf 28,00 € je Monat,<br />

für das 3. Kind auf 5,60 € je Monat,<br />

für jedes weitere Kind auf 0 € je Monat.<br />

(6) Der <strong>Landkreis</strong> hat für die Betreuung von Kin<strong>der</strong>n in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen und in<br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege Regelbetreuungszeiten (Bedarfskriterien) festgelegt. Er erstattet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

gemäß § 15 Abs. 6 SächsKitaG die Beträge, um die die Elternbeiträge für Alleinerziehende und<br />

Eltern mit mehreren Kin<strong>der</strong>n, die gleichzeitig eine Kin<strong>der</strong>tageseinrichtung besuchen, abgesenkt<br />

werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG, § 4 Abs. 4 und 5 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>). Wird zwischen <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> und den Personensorgeberechtigten eine längere, von den Regelungen des<br />

<strong>Landkreis</strong>es abweichende Betreuungszeit vereinbart, erstattet <strong>der</strong> <strong>Landkreis</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong><br />

den Absenkungsbetrag nicht. In einem solchen Fall haben die Personensorgeberechtigten <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> den entgangenen Absenkungsbetrag zu ersetzen.<br />

(7) Wird in einem Betreuungsvertrag nach Absatz 2 Nr. 1 o<strong>der</strong> Nr. 2, Absatz 4 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2<br />

o<strong>der</strong> Absatz 5 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 eine Betreuungsdauer von bis zu 6 Stunden täglich vereinbart,<br />

reduziert sich <strong>der</strong> Elternbeitrag um ein Drittel. Wird in einem Betreuungsvertrag nach Absatz 2<br />

Nr. 1 o<strong>der</strong> Nr. 2, Absatz 4 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 o<strong>der</strong> Absatz 5 Nr. 1 o<strong>der</strong> 2 eine Betreuungsdauer<br />

von bis zu 4,5 Stunden täglich vereinbart, reduziert sich <strong>der</strong> Elternbeitrag auf die Hälfte.<br />

(8) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer <strong>über</strong>schritten, werden weitere Entgelte<br />

nach folgenden Maßgaben erhoben:<br />

1. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von<br />

4,00 Euro,<br />

2. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von<br />

2,00 Euro,<br />

3. für die Betreuung als Hortkind für jede weitere Stunde ein weiteres Entgelt von<br />

2,00 Euro,<br />

4. für die Betreuung von Hortkin<strong>der</strong>n, während <strong>der</strong> Ferien,<br />

bei <strong>der</strong> Überschreitung <strong>der</strong> vereinbarten Betreuungszeit von<br />

- bis zu 10 Stunden im Kalen<strong>der</strong>monat 10,00 Euro,<br />

- bei mehr als 10 Stunden im Kalen<strong>der</strong>monat 40,00 Euro,<br />

sind zusätzliche Beiträge zum monatlichen Elternbeitrag zu entrichten.<br />

Jede Überschreitung <strong>der</strong> Betreuungszeit ist als volle zusätzliche Betreuungsstunde zu<br />

rechnen.<br />

4


(9) Für Gastkin<strong>der</strong> werden folgende Entgelte erhoben:<br />

1. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>krippenkind für jede Stunde ein Entgelt von<br />

2,50 Euro (z. B. Krabbelgruppe),<br />

2. für die Betreuung als Kin<strong>der</strong>gartenkind für jede Stunde ein Entgelt von<br />

1,00 Euro (z. B. Sportgruppe),<br />

3. für die Betreuung von Hortkin<strong>der</strong>n während <strong>der</strong> Ferien für jede Stunde ein<br />

Entgelt von 1,00 Euro.<br />

Gastkin<strong>der</strong> sind Kin<strong>der</strong>, die stundenweise Zusatzangebote in Krippe o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>garten nutzen.<br />

Gastkin<strong>der</strong> sind im Hort solche, die nur befristet betreut werden (z.B. Ferien).<br />

Für die Betreuung von Gastkin<strong>der</strong>n entsteht kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von<br />

§ 12 Abs. 2 SächsKitaG.<br />

§ 5<br />

Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung <strong>der</strong> Elternbeiträge und weiteren<br />

Entgelte<br />

(1) Die Höhe des Elternbeitrages und <strong>der</strong> weiteren Entgelte wird durch Bescheid <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Penig</strong> festgesetzt.<br />

(2) Der Elternbeitrag für Kin<strong>der</strong> in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> ist jeweils am<br />

5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.<br />

(3) Die weiteren Entgelte werden am 5. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat fällig.<br />

§ 6<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Penig</strong> vom<br />

11.02.2010 <strong>über</strong> die Erhebung von Gebühren (Elternbeiträgen) für die Benutzung <strong>der</strong><br />

kommunalen Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen außer Kraft.<br />

<strong>Penig</strong>, den 11.11.2011<br />

Ausgefertigt:<br />

Eulenberger DS<br />

Bürgermeister<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!