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Abfallsatzung - Stadt Sontra

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Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Sontra</strong> (<strong>Abfallsatzung</strong> –AbfS-)<br />

(in der Fassung der 2. Änderungssatzung)<br />

§ 1 Aufgabe<br />

TEIL I<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) und des Hessischen<br />

Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) in der jeweils<br />

geltenden Fassung und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung.<br />

(2) Die Abfallentsorgung der <strong>Stadt</strong> umfasst das Einsammeln der in ihrem Gebiet angefallenen<br />

und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten<br />

Abfälle an den oder die Entsorgungspflichtigen.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> informiert und berät im Rahmen der Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht über<br />

Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen.<br />

(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die <strong>Stadt</strong> Dritter bedienen. Dritter kann auch der<br />

Landkreis sein.<br />

§ 2 Ausschluss von der Einsammlung<br />

(1) Der Abfalleinsammlung der <strong>Stadt</strong> unterliegen alle Abfälle, so weit sie nicht nach Maßgabe<br />

dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind.<br />

(2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind<br />

a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. § 41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und<br />

Bauschutt, so weit diese nicht in den bereitgestellten Abfallbehältern, Depotcontainern,<br />

durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung<br />

durch die <strong>Stadt</strong> eingesammelt werden können.<br />

b) Abfälle nach § 3 Abs. 2 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle) ,<br />

c) Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen<br />

Rechtsverordnung unterliegen, nämlich Behälterglas, Weißblech, Aluminium, Leichtverpackungen<br />

oder die der Rücknahmepflicht aus § 10 des Gesetzes über das Inverkehrbringen,<br />

die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten<br />

(Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S.<br />

762), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619) unterliegen.<br />

(3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern<br />

dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere<br />

sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach § 11 Abs. 1<br />

HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach § 3 Abs. 2 HAKA und Altgeräte<br />

nach dem ElektroG der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen oder an<br />

der zentralen Sammelstelle des Landkreises abzugeben und zurückzunehmende Abfälle<br />

dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben.


§ 3 Einsammlungssysteme<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch.<br />

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt.<br />

(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu den aufgestellten Sammelbehältern<br />

oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.<br />

§ 4 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen<br />

Abfällen im Holsystem<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle<br />

ein:<br />

a) Papier, Pappe, Kartonagen,<br />

b) kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle (Bioabfälle),<br />

c) sperrige Abfälle aus Haushaltungen (Sperrmüll).<br />

(2) Die in Abs. 1, Buchst. a genannten Abfälle zur Verwertung (Altpapier) sind in die dazu<br />

bestimmten Behälter, die in den Nenngrößen von 120 l, 240 l und 1.100 l zugelassen sind,<br />

vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren<br />

Regelungen in dieser Satzung. Pappe und Kartonagen sind zerkleinert in die Altpapierbehälter<br />

zu geben. In die Altpapierbehälter dürfen keine Abfälle eingegeben werden, die zur Verwertung<br />

nach § 4 Abs. 1 Buchst. b) und c) oder zur Beseitigung nach § 6 getrennt gesammelt<br />

werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die <strong>Stadt</strong> oder die von ihr<br />

mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Altpapiers zu verweigern, bis diese Abfälle<br />

aus dem Altpapierbehälter entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeiten als Ordnungswidrigkeit<br />

bleibt in diesem Falle unberührt.<br />

(3) Die in Abs. 1, Buchst. b genannten Abfälle zur Verwertung (Bioabfälle) sind in die dazu<br />

bestimmten Behälter, die in den Nenngrößen von 120 l, 240 l zugelassen sind, vom Abfallbesitzer<br />

zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen<br />

in dieser Satzung.<br />

(4) Die in Abs.1, Buchst. c genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt. Die<br />

Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer unter Verwendung<br />

des von der <strong>Stadt</strong> bereitgehaltenen Vordrucks zu bestellen. Der Sperrmüll ist an<br />

den Standorten der normalen Abfallbehälter zur Abfuhr zu lagern.<br />

§ 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung:<br />

a) Altbatterien<br />

b) Elektro- und Elektronikgeräte (Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der<br />

Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper,<br />

elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester<br />

industrieller Großwerkzeuge, Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, Medizinpro-<br />

2


dukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente,<br />

Automatische Ausgabegeräte)<br />

c) Bauschutt in Kleinmengen (nicht belastet)<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> stellt zur Einsammlung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Abfälle Sammelbehälter<br />

an allgemein zugänglichen Plätzen auf. Die Sammelbehälter tragen Aufschriften<br />

zur Kennzeichnung der Abfallarten, die jeweils in den Behälter eingegeben werden dürfen.<br />

Andere Abfälle als die so bezeichneten dürfen nicht in diese Sammelbehälter eingegeben<br />

werden.<br />

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b bis c genannten Abfälle sind vom Abfallbesitzer zur Annahmestelle<br />

im städtischen Bauhof zu bringen und dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen<br />

Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten.<br />

§ 6 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll)<br />

(1) Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem eingesammelt.<br />

(2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in den ihm zugeteilten Restmüllbehältern zu sammeln<br />

und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen.<br />

(3) Als Restmüllbehälter zugelassen sind die in § 8 Abs.1 genannten Abfallbehälter mit folgenden<br />

Nenngrößen:<br />

a) 120 l<br />

b) 240 l<br />

c) 1,1cbm<br />

Soweit bis zum Inkrafttreten dieser Satzung 80 l-Abfallbehälter zur Verfügung gestellt sind,<br />

können diese weiter verwendet werden.<br />

(4) In die Restmüllbehälter dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die<br />

nach den §§ 4 und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen<br />

die <strong>Stadt</strong> oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des<br />

Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllbehälter entnommen worden<br />

sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt.<br />

§ 7 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen<br />

Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen<br />

und Plätzen anfallen, stellt die <strong>Stadt</strong> Behälter (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle<br />

sind verpflichtet, diese Behälter zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot,<br />

Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, usw.<br />

§ 8 Abfallbehälter<br />

3


(1) Die Behälter für den Restmüll nach § 6 Absatz 3 Buchstabe a und b sowie für andere Abfälle,<br />

die im Holsystem entsorgt werden, stellt die <strong>Stadt</strong> den Abfallbesitzern leihweise zur<br />

Verfügung. Die Anschlusspflichtigen gem. § 11 Abs. 1 haben diese Behälter pfleglich zu behandeln.<br />

Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste.<br />

(2) Die Behälter für den Restmüll nach § 6 Absatz 3 Buchstabe c sind vom Abfallbesitzer zu<br />

beschaffen. Zugelassen sind nur Behälter, die normgerecht und mit den Abfuhrfahrzeugen<br />

kompatibel sind. Die <strong>Stadt</strong> informiert auf Anfrage über die zugelassenen Behälter und Bezugsmöglichkeiten.<br />

Andere als die zugelassenen Behälter können zur Abfuhr nicht angenommen<br />

werden.<br />

(3) Die Abfallbehälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie<br />

nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und<br />

Einstampfen des Inhalts ist nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten.<br />

(4) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Behälter dient deren Farbe. In die grauen Behälter<br />

ist der Restmüll einzufüllen, in die grünen Behälter sind die kompostierbaren Abfälle einzufüllen<br />

und in die blauen Behälter bzw. die grauen Behälter mit dem blauen Deckel ist das<br />

Altpapier einzufüllen.<br />

(5) Die Abfallbehälter sind an den öffentlich bekanntgegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an<br />

gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - so weit<br />

keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung<br />

bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar<br />

beeinträchtigt werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich<br />

durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen.<br />

(6) In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen<br />

angefahren werden können - kann die <strong>Stadt</strong> bestimmen, an welcher Stelle die Abfallbehälter<br />

zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung<br />

zu berücksichtigen sind.<br />

(7) Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch<br />

die <strong>Stadt</strong> nach Bedarf. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss mindestens der<br />

kleinste zugelassene Behälter für den Restmüll und für die Bioabfälle vorgehalten werden.<br />

(8) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Behältervolumen für den<br />

Restmüll von der <strong>Stadt</strong> unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf<br />

dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. Absatz 9 Satz 2 gilt auch für diese Grundstücke.<br />

(9) Änderungen im Behälterbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der <strong>Stadt</strong> mitzuteilen<br />

und auf Verlangen zu begründen.<br />

§ 9 Entsorgung sperriger Abfälle aus Haushaltungen<br />

(1) Die Entsorgung sperriger Abfälle (Sperrmüll) erfolgt ausschließlich für solche in Haushaltungen<br />

anfallenden Abfälle, die wegen ihrer Abmessungen nicht zur Aufnahme in den bereitgestellten<br />

Abfallbehälter geeignet sind, jedoch gemeinsam mit dem Restmüll (§ 6) entsorgt<br />

werden können.<br />

(2) Ausgeschlossen von der Sperrmülleinsammlung sind alle Abfälle, die nach Maßgabe<br />

dieser Satzung von der Sammlung ausgeschlossen sind (§ 2 Abs. 2) und solche, die zur<br />

Verwertung nach §§ 4 und 5 getrennt gesammelt werden. Von der Abholung auch ausge-<br />

4


nommen ist Sperrmüll, der auf Grund seiner Größe, seines Gewichts oder Volumens nicht<br />

mit den technischen Einrichtungen an den eingesetzten Sammelfahrzeugen verladen werden<br />

kann, oder der die technischen Einrichtungen an den zur Sammlung eingesetzten Fahrzeugen<br />

stören oder beschädigen kann.<br />

(3) Nicht eingesammelt werden insbesondere:<br />

Materialien aus Gebäuderenovierungen, Baustellenabfälle, Altreifen und Kfz.-Teile<br />

mit Glas oder Spiegelglas gefasste Rahmen<br />

Behältnisse für Öl, Benzin, Lösungsmittel usw. (Sonderabfall)<br />

Elektro- und Elektronikgeräte, mit Ausnahme des Angebots in § 4 Abs. 5<br />

Restmüll in Säcken, Kartons oder anderen Behältnissen<br />

Abfälle, die Menge, Größe oder Gewicht der Vorgaben des Abs. 3 überschreiten.<br />

(4) Jeder Haushalt eines an die Restmüllentsorgung angeschlossenen Grundstücks hat das<br />

Recht die Entsorgung von sperrigen Abfällen bis zu zwei mal im Kalenderjahr in Anspruch zu<br />

nehmen. Der Sperrmüll darf je Inanspruchnahme die Menge von 2 cbm nicht überschreiten.<br />

Die zu entsorgenden Einzelteile sollen in ihrem Ausmaß 2,20 m und ein Gewicht von 75 kg<br />

nicht überschreiten.<br />

(5) Sperrmüll, der haushaltsübliche Mengen (z.B. Wohnungsauflösungen, Hausentrümpelungen)<br />

überschreitet, ist entweder:<br />

a) vom Abfallbesitzer privat durch ein zugelassenes Unternehmen oder<br />

b) durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Sontra</strong> gegen Gebühr zu entsorgen.<br />

(6) Sperrige Abfälle aus Haushaltungen sind schriftlich bei der <strong>Stadt</strong> anzumelden. Der Abholzeitpunkt<br />

wird dem Besitzer in der Regel eine Woche vor Abholung mitgeteilt. Auf der<br />

Anmeldungskarte ist die Art und Menge des abzuholenden Sperrmülls anzugeben. Sollten<br />

von dem Abfallbesitzer Gegenstände zur Abholung beantragt worden sein, die keinen<br />

Sperrmüll darstellen, wird ihm dies mitgeteilt. Nicht mit Karte angemeldeter Sperrmüll wird<br />

nicht entsorgt.<br />

(7) Sperrige Abfälle sind an dem von der <strong>Stadt</strong> dem Grundstückseigentümer mitgeteilten<br />

Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand<br />

aufgenommen werden können. Die Regelungen des § 8 Abs. 5 (für Abfallbehälter) sind zu<br />

beachten.<br />

(8) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum<br />

der <strong>Stadt</strong>. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder<br />

umzulagern.<br />

§ 10 Einsammlungstermine / öffentliche Bekanntmachung<br />

(1) Die Einsammlungstermine werden im Abfallkalender der <strong>Stadt</strong> bekannt gemacht.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> gibt nach Möglichkeit in ihrem in Abs. 1 genannten Abfallkalender auch die<br />

Termine für die Einsammlungen von Abfällen nach § 3 Abs. 2 HAKA (Kleinmengen gefährlicher<br />

Abfälle) und anderen Abfällen bekannt, die nicht von ihr, sondern von Dritten (Landkreis,<br />

Verbänden, Vereinen, u.a.) zulässigerweise durchgeführt werden.<br />

5


§ 11 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines<br />

Grundstücks dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene<br />

Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich<br />

genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als<br />

angeschlossen, wenn auf ihm ein Restbehälter (§ 6 Abs. 3) und ein Bioabfallbehälter (§ 4<br />

Abs. 3) aufgestellt worden sind.<br />

(2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Behälter zur Aufnahme<br />

kompostierbarer Abfälle (Bioabfallbehälter) aufzustellen, kann die <strong>Stadt</strong> eine Ausnahme zulassen,<br />

wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos<br />

alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos<br />

selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch<br />

oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen<br />

wird. Die Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs<br />

zugelassen werden. Sie wird zum auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung folgenden<br />

Monatsbeginn wirksam, sofern die Erklärung spätestens am 15. des Monats vorliegt und die<br />

Befreiungsvoraussetzungen (einschl. der Abgabe der Abfallbehälter) erfüllt sind.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> ist berechtigt, entsprechende Kontrollen durchzuführen. Sollte festgestellt werden,<br />

dass die Bioabfälle nicht in vollem Umfang selbst verwertet werden, muss die Befreiung<br />

widerrufen werden.<br />

(4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster<br />

oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück)<br />

desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

(5) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich<br />

der <strong>Stadt</strong> mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer.<br />

(6) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der <strong>Stadt</strong> alle für die Abfallentsorgung erforderlichen<br />

sachbezogenen Auskünfte zu erteilen.<br />

(7) Der Anschlusspflichtige hat dafür zu sorgen, dass der auf seinem Grundstück anfallende<br />

Abfall nur in den dem Grundstück zugewiesenen Abfallbehälter gefüllt und nicht daneben<br />

geworfen oder abgelagert wird. Das Einfüllen von Abfall in einen Abfallbehälter, der einem<br />

anderen Grundstück zugeordnet ist, ist unzulässig.<br />

(8) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht von der<br />

gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß § 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen<br />

Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem)<br />

zu bedienen. Dies gilt nicht für<br />

a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer<br />

Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen,<br />

b) Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Verwertung zugeführt werden,<br />

c) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,<br />

d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer<br />

diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />

eine Überlassung erfordern,<br />

6


e) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von<br />

pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17.03.1975 (GVBl. I<br />

S. 174) zugelassen ist.<br />

§ 12 Allgemeine Pflichten<br />

(1) Den Beauftragten der <strong>Stadt</strong> ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung<br />

befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige<br />

Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch<br />

einen von der <strong>Stadt</strong> ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />

(2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Behältern oder sonst satzungswidrig zur Abholung<br />

bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. Sie sind zum<br />

nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit<br />

zu stellen.<br />

(3) Verunreinigungen durch Abfallbehälter, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder<br />

sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung<br />

Verpflichtete zu beseitigen.<br />

(4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die <strong>Stadt</strong><br />

ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen.<br />

§ 13 Unterbrechung der Abfalleinsammlung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen<br />

Abfalleinsammlung, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen<br />

mitgeteilt werden können.<br />

(2) Wird die Abfallentsorgung in Folge höherer Gewalt, behördlichen Verfügungen, gesetzlicher<br />

Feiertage oder anderer, außerhalb des Einflussbereiches der <strong>Stadt</strong> liegenden Gründe<br />

vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, so erwächst daraus<br />

kein Anspruch auf Schadenersatz, Minderung der Gebühren, Entschädigung oder auf<br />

Durchführung einer außerplanmäßigen Entsorgung.<br />

§ 14 Entsorgung der gelben Säcke und Altglas<br />

Die Entsorgung von Verpackungen sowie die Entsorgung von Altglas erfolgt im Wege des<br />

Dualen Systems.<br />

7


TEIL II<br />

§ 15 Gebührenpflicht / Entstehen und Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben<br />

entsteht, erhebt die <strong>Stadt</strong> Gebühren.<br />

(2) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte.<br />

Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel<br />

im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung<br />

nach § 11 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche.<br />

(3) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Anmeldung bzw. der Zuteilung<br />

der Sammelbehälter und sie endet mit Ende des Monats der Rückgabe der Sammelbehälter<br />

bzw. der Abmeldung.<br />

(4) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die <strong>Stadt</strong><br />

erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen auf der Basis des Vorjahresergebnisses,<br />

und falls ein solches nicht vorliegt, entsprechend der Zahl der im Abrechnungszeitraum<br />

angebotenen Entleerungen verlangen.<br />

§ 16 Bemessungsgrundlagen der Gebühren<br />

(1) Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Entleerungsgebühr.<br />

(2) Die Grundgebühr wird bemessen nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Behältern<br />

für Restmüll und Bioabfälle des anschlusspflichtigen Grundstückes gemäß § 8 Abs. 7.<br />

(3) Die Entleerungsgebühr bemisst sich nach der Größe und Art der zur Abfuhr bereitgestellten<br />

Abfallbehälter sowie der Zahl der Entleerungen.<br />

(4) Die Anzahl der Entleerungen wird mit einem Strichcode an den Behältern für Restmüll<br />

und Bioabfälle ermittelt.<br />

(5) Es dürfen nur Behälter für Restmüll und Bioabfall zur Entleerung bereitgestellt werden,<br />

die mit einem Strichcode versehen sind. Nicht entsprechend registrierte Behälter werden<br />

nicht entleert.<br />

§ 17 Höhe der Gebühren<br />

(1) Die Grundgebühr beträgt für jeden auf dem Grundstück befindlichen<br />

a) Restmüllbehälter 50,40 EUR/Jahr<br />

b) Bioabfallbehälter 31,20 EUR/Jahr.<br />

(2) Mit der Grundgebühr werden ganz oder teilweise auch die Aufwendungen der <strong>Stadt</strong> für<br />

das Einsammeln, Befördern und Entsorgungen/Verwerten von Restmüll einschließlich sperriger<br />

Abfälle, kompostierbarer Abfälle zur Verwertung, die im Bringsystem eingesammelt<br />

werden, abgegolten.<br />

8


(3) Für jede in Anspruch genommene Entleerung eines Abfallbehälters werden Entleerungsgebühren<br />

wie folgt erhoben:<br />

a) Für den Restmüllbehälter bei Benutzung eines<br />

80 l Behälters 7,00 EUR<br />

120 l Behälters 10,50 EUR<br />

240 l Behälters 21,00 EUR<br />

1,1 cbm Behälters 96,00 EUR.<br />

b) Für den Bioabfallbehälter bei Benutzung eines<br />

120 l Behälters 3,50 EUR<br />

240 l Behälters 7,00 EUR.<br />

(4) Unabhängig von der Bereitstellung werden jedoch je Abfallbehälter mindestens sechs<br />

Entleerungen eines Restmüllbehälters und neun Entleerungen eines Bioabfallbehälters berechnet.<br />

Soweit im Bereitstellungs- / Abrechnungszeitraum weniger Entleerungen in Anspruch<br />

genommen werden, erfolgt keine Gebührenerstattung oder Gutschrift.<br />

(5) Besteht die Gebührenpflicht weniger als ein Jahr, vermindert sich die anteilige Grundgebühr<br />

und die Anzahl der enthaltenen Pflichtentleerungen entsprechend. Ergeben sich bei der<br />

Berechnung der anteiligen Entleerungen Bruchzahlen, wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.<br />

(6) Für zusätzliche Sperrmüllentsorgungen innerhalb der planmäßigen Touren bzw. bei<br />

Überschreitung der festgesetzten Sperrmüllmenge werden die Gebühren nach Absatz 7 Ziffer<br />

b pro cbm erhoben.<br />

(7) Für die Expressabfuhr von Sperrmüll (umfasst die Aufwendungen, die durch die gesonderte<br />

Anfahrt des Grundstückes außerhalb der planmäßigen Touren entstehen) werden je<br />

Abfuhr folgende Gebühren erhoben:<br />

a) bis zu 2 cbm (lose) 210,00 €/Abfuhr<br />

b) für jeden weiteren cbm 90,00 €/Abfuhr.<br />

(8) Für die Abholung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b und<br />

für die Abholung sowie die Auslieferung von Abfallbehältern wird eine Gebühr in Höhe von<br />

25,00 € je Fahrt erhoben.<br />

§ 18 Verwaltungsgebühren<br />

(1) Für den Tausch oder die Rückgabe von Abfallbehältern wird für jeden Antrag eine Verwaltungsgebühr<br />

in Höhe von 15,00 EUR erhoben. Der Tausch von defekten Abfallbehältern<br />

bleibt, sofern keine schuldhafte Beschädigung vorliegt, von dieser Regelung ausgeschlossen.<br />

(2) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der<br />

Antragstellung und ist sofort fällig.<br />

9


§ 19 Billigkeitsregelung<br />

TEIL III<br />

Die <strong>Stadt</strong> kann die Gebühren ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach<br />

Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits<br />

entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften<br />

des KAG und der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 20 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelbehälter<br />

oder -behälter eingibt,<br />

2. entgegen § 6 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt,<br />

3. entgegen § 6 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter<br />

nach § 4 Abs. 2 oder § 5 Abs. 2 eingibt,<br />

4. entgegen § 7 Abfälle. die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und<br />

Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Behälter (Papierkörbe) eingibt,<br />

5. entgegen § 8 Abs. 3 Abfallbehälter zweckwidrig verwendet,<br />

6. entgegen § 8 Abs. 5 geleerte Abfallbehälter nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt,<br />

7. entgegen § 8 Abs. 9 Änderungen im Bedarf an Müllbehältern der <strong>Stadt</strong> nicht unverzüglich<br />

mitteilt,<br />

8. entgegen § 9 Abs. 8 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt,<br />

durchsucht oder umlagert,<br />

9. entgegen § 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt,<br />

10. entgegen § 11 Abs. 5 den Wechsel im Grundeigentum nicht der <strong>Stadt</strong> mitteilt,<br />

11. entgegen § 11 Abs. 8 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen<br />

Abfallentsorgung überlässt,<br />

12. entgegen § 12 Abs. 1 den Beauftragten des <strong>Stadt</strong> den Zutritt zum Grundstück verwehrt,<br />

13. entgegen § 12 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- EUR geahndet werden.<br />

Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen<br />

hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann<br />

es überschritten werden.<br />

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(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung;<br />

zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.<br />

<strong>Sontra</strong>, 04.12.2012<br />

Der Magistrat der <strong>Stadt</strong> <strong>Sontra</strong><br />

gez.<br />

Schäfer<br />

Bürgermeister<br />

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