Aktuelles Amtsblatt - Penig
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<strong>Penig</strong>er <strong>Amtsblatt</strong> 15. Juni 2012<br />
Ausgabe 6<br />
-10-<br />
MITTEILUNGEN ANDERER BEHÖRDEN<br />
STAATSBETRIEB SACHSENFORST<br />
Forstbezirk Leipzig<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
Stadtverwaltung <strong>Penig</strong>, Markt 6, 09322 <strong>Penig</strong><br />
Verkauf landeseigener Kleinwaldfl ächen<br />
Der Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbezirk Leipzig, veräußert auf dem<br />
Wege der öffentlichen Ausschreibung die im Gemeindeterritorium gelegenen<br />
Kleinwaldfl ächen:<br />
Die Verkaufsexposé mit weiterführenden Angaben zu den Objekten können<br />
bis zum 19.07.2012 beim Forstbezirk Leipzig, Heilemannstr. 01 in<br />
04277 Leipzig, gegen einen Kostenbeitrag von 5 Euro je Objekt bzw. per<br />
E-Mail (dann kostenfrei) angefordert werden.<br />
Ansprechpartner im Forstbezirk sind Herr Worm und Frau Richter (Tel.:<br />
0341/8608034).<br />
E-Mail: poststelle.sbs-leipzig@smul.sachsen.de.<br />
Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbezirk Leipzig<br />
gez.<br />
Padberg<br />
Leiter des Forstbezirkes Leipzig<br />
Bekanntmachung<br />
der Landesdirektion Sachsen<br />
über den Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren<br />
„Hochwasserschutzmaßnahme an der<br />
Zwickauer Mulde in <strong>Penig</strong>,<br />
Abschnitt C: Schützenhausweg“<br />
Az.: 42-8962.10/7/18 vom 21. Mai 2012<br />
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens für das oben genannte Vorhaben<br />
wird ein Erörterungstermin durchgeführt.<br />
1. Der Erörterungstermin fi ndet am Montag, dem 25. Juni 2012 um<br />
09.30 Uhr im Ratssaal der Stadtverwaltung <strong>Penig</strong> , Markt 6, 09322<br />
<strong>Penig</strong>, statt.<br />
Der Einlass zu dem Termin erfolgt ab ca. 30 Minuten vor Beginn.<br />
2. Im Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die<br />
Stellungnahmen der Behörden mit der Landestalsperrenverwaltung<br />
des Freistaates Sachsen als Träger des Vorhabens, den Behörden,<br />
den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben<br />
haben, erörtert.<br />
Die Teilnahme am Termin ist jedermann, dessen Belange durch das<br />
Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen<br />
Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung<br />
durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den<br />
Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen,<br />
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und<br />
entschieden werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen<br />
sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der<br />
Verhandlung beendet ist.<br />
Sofern Einwender nicht am Erörterungstermin teilnehmen, gelten<br />
die von ihnen erhobenen Einwendungen als aufrecht erhalten und<br />
werden im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt.<br />
3. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung<br />
entstehende Kosten werden nicht erstattet.<br />
4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§§ 73 Absatz 6 Satz 6 in<br />
Verbindung mit 68 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).<br />
Das bedeutet, der Teilnehmerkreis beschränkt sich auf die oben genannten<br />
Beteiligten.<br />
Chemnitz, den 21. Mai 2012<br />
Landesdirektion Sachsen<br />
Drechsel<br />
Abteilungsleiter Umweltschutz<br />
Landratsamt Mittelsachsen<br />
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt<br />
des Landratsamtes Mittelsachsen informiert:<br />
Gesetzliche Pfl ichten für Schaf- und Ziegenhalter<br />
1. Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse,<br />
Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder<br />
Laufvögel halten will, hat dies spätestens vor Beginn der Tätigkeit beim<br />
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzuzeigen (gilt auch für<br />
Hobbyhaltungen). Gleiches gilt nach § 45 der Viehverkehrsverordnung<br />
für Halter von Gehegewild, Kameliden und anderen Klauentieren, Bienenhalter<br />
nach § 1 Bienenseuchen-Verordnung, Teichwirtschaften nach § 2<br />
Fischseuchen-Verordnung.<br />
2. Gemäß § 37 der Viehverkehrsverordnung hat, wer Schafe und Ziegen<br />
hält ein Bestandsregister zu führen. Das Bestandsregister ist beim Sächsischen<br />
Landeskontrollverband e. V. (LKV), August-Bebel-Str. 6, 09577<br />
Lichtenwalde (Tel. 037206 87-126), unter Angabe der Tierhalternummer<br />
zu bestellen.<br />
3. Nach § 34 der Viehverkehrsverordnung sind Schafe und Ziegen, bevor<br />
sie den Ursprungsbetrieb verlassen bzw. beim Verbleib im Betrieb, spätestens<br />
im Alter von neun Monaten mit Ohrmarken zu kennzeichnen. Hierbei<br />
ist zu beachten, dass Tiere, die vor dem 01.01.2010 über 12 Monate alt<br />
waren, mit zwei identischen gelben Einzeltierohrmarken zu kennzeichnen<br />
sind. Europaweit müssen Schafe und Ziegen, die ab dem 01.01.2010 geboren<br />
sind, innerhalb von neun Monaten nach der Geburt bzw. wenn sie<br />
den Herkunftsbestand verlassen, elektronisch gekennzeichnet werden.<br />
Folgende Möglichkeiten bestehen:<br />
1. Ohrmarke und Ohrmarken-Transponder<br />
2. Ohrmarke und elektronischer Bolus (Bolus-Transponder)<br />
3. Ohrmarken für kleine Rassen und elektronischer Bolus (klein).<br />
Bei Tieren, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet<br />
werden, ist die Kennzeichnung mit nur einer weißen Bestandsohrmarke<br />
möglich. Zugekaufte Schafe und Ziegen müssen im Herkunftsbestand<br />
nach oben genannten Vorgaben korrekt gekennzeichnet sein.<br />
Ansonsten begeht auch der Käufer eine Ordnungswidrigkeit. Ohrmarken<br />
für Schafe und Ziegen sind ebenfalls beim Sächsischen Landeskontrollverband<br />
e.V. unter Angabe der oben genannten Tierhalternummer bei<br />
Bedarf zu bestellen.<br />
4. Schafe und Ziegen müssen bei jeder Verbringung zwischen zwei verschiedenen<br />
Tierhaltern von einem Begleitpapier begleitet sein, das alle<br />
Angaben auf dem entsprechenden Vordruck enthalten sollte und vom<br />
Empfänger der Tiere drei Jahre aufbewahrt und auf Verlangen als Kopie<br />
der zuständigen Behörde übermittelt werden muss.<br />
5. Der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,<br />
hat über den Bezug und die Anwendung von Arzneimitteln bei diesen<br />
Tieren Nachweise zu führen. Jede Arzneimittelanwendung von apotheken-<br />
und verschreibungspfl ichtigen Arzneimitteln ist in ein Bestandsbuch<br />
einzutragen. Dieses Bestandsbuch ist zusammen mit den tierärztlichen<br />
Arzneimittel-, Anwendungs- und Abgabebelegen fünf Jahre nach der<br />
letzten Eintragung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen<br />
vorzulegen.<br />
6. Jeder Schaf- und Ziegenhalter ist zu folgenden Meldungen verpfl ichtet:<br />
Jährlich den zum 01.01. vorhandenen Schaf- und Ziegenbestand (bis<br />
spätestens 15.01. jedes Jahres) an die Tierseuchenkasse (Löwen stra -<br />
ße 7 a, 01099 Dresden; Tel. 0351 806080) unter Beachtung der Einteilung<br />
in folgende drei Kategorien: