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Aktuelles Amtsblatt - Penig

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<strong>Penig</strong>er <strong>Amtsblatt</strong> 15. Juni 2012<br />

Ausgabe 6<br />

-10-<br />

MITTEILUNGEN ANDERER BEHÖRDEN<br />

STAATSBETRIEB SACHSENFORST<br />

Forstbezirk Leipzig<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Stadtverwaltung <strong>Penig</strong>, Markt 6, 09322 <strong>Penig</strong><br />

Verkauf landeseigener Kleinwaldfl ächen<br />

Der Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbezirk Leipzig, veräußert auf dem<br />

Wege der öffentlichen Ausschreibung die im Gemeindeterritorium gelegenen<br />

Kleinwaldfl ächen:<br />

Die Verkaufsexposé mit weiterführenden Angaben zu den Objekten können<br />

bis zum 19.07.2012 beim Forstbezirk Leipzig, Heilemannstr. 01 in<br />

04277 Leipzig, gegen einen Kostenbeitrag von 5 Euro je Objekt bzw. per<br />

E-Mail (dann kostenfrei) angefordert werden.<br />

Ansprechpartner im Forstbezirk sind Herr Worm und Frau Richter (Tel.:<br />

0341/8608034).<br />

E-Mail: poststelle.sbs-leipzig@smul.sachsen.de.<br />

Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbezirk Leipzig<br />

gez.<br />

Padberg<br />

Leiter des Forstbezirkes Leipzig<br />

Bekanntmachung<br />

der Landesdirektion Sachsen<br />

über den Erörterungstermin im Planfeststellungsverfahren<br />

„Hochwasserschutzmaßnahme an der<br />

Zwickauer Mulde in <strong>Penig</strong>,<br />

Abschnitt C: Schützenhausweg“<br />

Az.: 42-8962.10/7/18 vom 21. Mai 2012<br />

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens für das oben genannte Vorhaben<br />

wird ein Erörterungstermin durchgeführt.<br />

1. Der Erörterungstermin fi ndet am Montag, dem 25. Juni 2012 um<br />

09.30 Uhr im Ratssaal der Stadtverwaltung <strong>Penig</strong> , Markt 6, 09322<br />

<strong>Penig</strong>, statt.<br />

Der Einlass zu dem Termin erfolgt ab ca. 30 Minuten vor Beginn.<br />

2. Im Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die<br />

Stellungnahmen der Behörden mit der Landestalsperrenverwaltung<br />

des Freistaates Sachsen als Träger des Vorhabens, den Behörden,<br />

den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben<br />

haben, erörtert.<br />

Die Teilnahme am Termin ist jedermann, dessen Belange durch das<br />

Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen<br />

Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung<br />

durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den<br />

Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen,<br />

dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und<br />

entschieden werden kann, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen<br />

sind und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der<br />

Verhandlung beendet ist.<br />

Sofern Einwender nicht am Erörterungstermin teilnehmen, gelten<br />

die von ihnen erhobenen Einwendungen als aufrecht erhalten und<br />

werden im weiteren Verfahren entsprechend berücksichtigt.<br />

3. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung<br />

entstehende Kosten werden nicht erstattet.<br />

4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§§ 73 Absatz 6 Satz 6 in<br />

Verbindung mit 68 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG).<br />

Das bedeutet, der Teilnehmerkreis beschränkt sich auf die oben genannten<br />

Beteiligten.<br />

Chemnitz, den 21. Mai 2012<br />

Landesdirektion Sachsen<br />

Drechsel<br />

Abteilungsleiter Umweltschutz<br />

Landratsamt Mittelsachsen<br />

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt<br />

des Landratsamtes Mittelsachsen informiert:<br />

Gesetzliche Pfl ichten für Schaf- und Ziegenhalter<br />

1. Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse,<br />

Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder<br />

Laufvögel halten will, hat dies spätestens vor Beginn der Tätigkeit beim<br />

Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzuzeigen (gilt auch für<br />

Hobbyhaltungen). Gleiches gilt nach § 45 der Viehverkehrsverordnung<br />

für Halter von Gehegewild, Kameliden und anderen Klauentieren, Bienenhalter<br />

nach § 1 Bienenseuchen-Verordnung, Teichwirtschaften nach § 2<br />

Fischseuchen-Verordnung.<br />

2. Gemäß § 37 der Viehverkehrsverordnung hat, wer Schafe und Ziegen<br />

hält ein Bestandsregister zu führen. Das Bestandsregister ist beim Sächsischen<br />

Landeskontrollverband e. V. (LKV), August-Bebel-Str. 6, 09577<br />

Lichtenwalde (Tel. 037206 87-126), unter Angabe der Tierhalternummer<br />

zu bestellen.<br />

3. Nach § 34 der Viehverkehrsverordnung sind Schafe und Ziegen, bevor<br />

sie den Ursprungsbetrieb verlassen bzw. beim Verbleib im Betrieb, spätestens<br />

im Alter von neun Monaten mit Ohrmarken zu kennzeichnen. Hierbei<br />

ist zu beachten, dass Tiere, die vor dem 01.01.2010 über 12 Monate alt<br />

waren, mit zwei identischen gelben Einzeltierohrmarken zu kennzeichnen<br />

sind. Europaweit müssen Schafe und Ziegen, die ab dem 01.01.2010 geboren<br />

sind, innerhalb von neun Monaten nach der Geburt bzw. wenn sie<br />

den Herkunftsbestand verlassen, elektronisch gekennzeichnet werden.<br />

Folgende Möglichkeiten bestehen:<br />

1. Ohrmarke und Ohrmarken-Transponder<br />

2. Ohrmarke und elektronischer Bolus (Bolus-Transponder)<br />

3. Ohrmarken für kleine Rassen und elektronischer Bolus (klein).<br />

Bei Tieren, die vor Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet<br />

werden, ist die Kennzeichnung mit nur einer weißen Bestandsohrmarke<br />

möglich. Zugekaufte Schafe und Ziegen müssen im Herkunftsbestand<br />

nach oben genannten Vorgaben korrekt gekennzeichnet sein.<br />

Ansonsten begeht auch der Käufer eine Ordnungswidrigkeit. Ohrmarken<br />

für Schafe und Ziegen sind ebenfalls beim Sächsischen Landeskontrollverband<br />

e.V. unter Angabe der oben genannten Tierhalternummer bei<br />

Bedarf zu bestellen.<br />

4. Schafe und Ziegen müssen bei jeder Verbringung zwischen zwei verschiedenen<br />

Tierhaltern von einem Begleitpapier begleitet sein, das alle<br />

Angaben auf dem entsprechenden Vordruck enthalten sollte und vom<br />

Empfänger der Tiere drei Jahre aufbewahrt und auf Verlangen als Kopie<br />

der zuständigen Behörde übermittelt werden muss.<br />

5. Der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,<br />

hat über den Bezug und die Anwendung von Arzneimitteln bei diesen<br />

Tieren Nachweise zu führen. Jede Arzneimittelanwendung von apotheken-<br />

und verschreibungspfl ichtigen Arzneimitteln ist in ein Bestandsbuch<br />

einzutragen. Dieses Bestandsbuch ist zusammen mit den tierärztlichen<br />

Arzneimittel-, Anwendungs- und Abgabebelegen fünf Jahre nach der<br />

letzten Eintragung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen<br />

vorzulegen.<br />

6. Jeder Schaf- und Ziegenhalter ist zu folgenden Meldungen verpfl ichtet:<br />

Jährlich den zum 01.01. vorhandenen Schaf- und Ziegenbestand (bis<br />

spätestens 15.01. jedes Jahres) an die Tierseuchenkasse (Löwen stra -<br />

ße 7 a, 01099 Dresden; Tel. 0351 806080) unter Beachtung der Einteilung<br />

in folgende drei Kategorien:

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