Vereinbarung über den Verkauf von Wertholz [Download,*.pdf
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VwV PKWald vom 15. Mai 2003 Anlage 6<br />
Zwischen (Waldbesitzer)<br />
vertreten durch<br />
wohnhaft in<br />
Telefon: Fax:<br />
<strong>Vereinbarung</strong> <strong>über</strong> <strong>den</strong> <strong>Verkauf</strong> <strong>von</strong> <strong>Wertholz</strong><br />
PEFC-Nummer: FSC-Nummer:<br />
und dem Staatsbetrieb Sachsenforst, Forstbezirk<br />
lfd. Nr. / 20<br />
wird die Durchführung eines <strong>Wertholz</strong>verkaufes <strong>über</strong> die in § 5 genannten Holzmengen vereinbart.<br />
Der Waldbesitzer bevollmächtigt <strong>den</strong> Staatsbetrieb Sachsenforst nach § 164 Abs. 1 BGB, zur Durchführung<br />
dieser <strong>Vereinbarung</strong> im Namen des Waldbesitzers zu handeln.<br />
Die <strong>Vereinbarung</strong> gilt ausschließlich für Holz, das auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen geschlagen wor<strong>den</strong> ist.<br />
§ 1 Holzverkauf und Rechnungsstellung<br />
(* nicht Zutreffendes bitte streichen)<br />
1. Der Waldbesitzer <strong>über</strong>nimmt eigenverantwortlich nach Abschluss der Rückung - bis spätestens zum vorgesehenen<br />
Abfuhrtermin - die Reinigung seiner Holzsortimente sowie ggf. die Entfernung belassener Schutzstücke.<br />
2*. Der Staatsbetrieb Sachsenforst <strong>über</strong>nimmt im Auftrag des Waldbesitzers die Organisation des Transportes<br />
der gerückten Sortimente zum Holzverkaufsplatz. Der Transport erfolgt im Namen und auf Rechnung des<br />
Waldbesitzers.<br />
3. Der Holzverkauf erfolgt nach einer der bei<strong>den</strong> nachfolgend aufgeführten Varianten. Wenn der Waldbesitzer<br />
bei der Angebotseröffnung/Angebotsermittlung nicht persönlich anwesend ist, wird nach Variante A verfahren.<br />
Variante A<br />
Der Waldbesitzer ermächtigt <strong>den</strong> Staatsbetrieb Sachsenforst in seinem Auftrag, in seinem Namen und auf<br />
seine Rechnung <strong>den</strong> Zuschlag zu erteilen. Wer<strong>den</strong> Mindestgebote festgelegt, so sind diese als Anlage bei<br />
Unterzeichnung dieser <strong>Vereinbarung</strong> hinzuzufügen. Der Zuschlag wird dem Höchstbieten<strong>den</strong> erteilt, es sei<br />
<strong>den</strong>n, dass das Angebot als zu niedrig erachtet wird oder die Zahlungsfähigkeit des Bieters im Zweifel steht.<br />
Wird das Mindestangebot nicht erreicht, kann kein Zuschlag erteilt wer<strong>den</strong>.<br />
Variante B<br />
Der Staatsbetrieb Sachsenforst führt im Auftrag des Waldbesitzers die Angebotsermittlung/Angebotseröffnung<br />
durch. Der persönlich anwesende Waldbesitzer entscheidet <strong>über</strong> die Zuschlagserteilung und teilt<br />
seine Entscheidung dem Staatsbetrieb Sachsenforst unmittelbar während des Zuschlagstermins mit. Der <strong>Verkauf</strong><br />
erfolgt ebenfalls im Namen und auf Rechnung des Waldbesitzers.<br />
4. Sollten keine zuschlagsfähigen Preisangebote für Lose des Waldbesitzers abgegeben wor<strong>den</strong> sein, ist der<br />
Staatsbetrieb Sachsenforst dem Waldbesitzer bei der Vermittlung eines Käufers behilflich.<br />
5. Der Staatsbetrieb Sachsenforst <strong>über</strong>nimmt die Information der Käufer <strong>über</strong> die jeweils erteilten Zuschläge.<br />
1 Stand: 30.06.2008
VwV PKWald vom 15. Mai 2003 Anlage 6<br />
6. Der Staatsbetrieb Sachsenforst stellt auf <strong>den</strong> Namen des Waldbesitzers die jeweiligen Rechnungen. Der<br />
Waldbesitzer informiert <strong>den</strong> Staatsbetrieb Sachsenforst unverzüglich <strong>über</strong> <strong>den</strong> Zahlungseingang, damit<br />
die Abfuhrfreigaben erteilt wer<strong>den</strong> können.<br />
7. Die Geltendmachung der vertraglichen Rechte gegen<strong>über</strong> dem Käufer obliegt dem Waldbesitzer. Der Staatsbetrieb<br />
Sachsenforst wird <strong>den</strong> Waldbesitzer dabei im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen.<br />
Bei Rechnungsstellung durch <strong>den</strong> Staatsbetrieb Sachsenforst gilt:<br />
Der Waldbesitzer erklärt gegen<strong>über</strong> dem Staatsbetrieb Sachsenforst, dass er<br />
nach der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Umsatzsteuerge-<br />
setz) veranlagt wird.<br />
abweichend da<strong>von</strong> nach folgendem Umsatzsteuerverfahren besteuert wird:<br />
Steuernummer: Umsatzsteuer I<strong>den</strong>titäts-Nr.:<br />
(wenn vorhan<strong>den</strong>)<br />
Die Bankverbindung des Waldbesitzers lautet:<br />
Kreditinstitut:<br />
Konto-Nr.: BLZ:<br />
7. Für Holzverkäufe im Rahmen dieser <strong>Vereinbarung</strong> gelten sinngemäß die Allgemeinen <strong>Verkauf</strong>s- und Zahlungsbedingungen<br />
für die Holzverkäufe im Staatswald des Freistaates Sachsens in der jeweils gültigen Fassung.<br />
Abweichend dazu wird jedem Kun<strong>den</strong> 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb <strong>von</strong> 14 Tagen nach Beginn<br />
der Zahlungsfrist gewährt.<br />
8. Der Waldbesitzer beauftragt <strong>den</strong> Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Überwachung der ordnungsgemäßen<br />
Abfuhr.<br />
§ 2 Kostenersatz<br />
1. Der Staatsbetrieb Sachsenforst berechnet für seine Dienstleistungen im Rahmen dieser <strong>Vereinbarung</strong> ein<br />
Entgelt in Höhe <strong>von</strong> 5,00 €/m 3 (fm) für die zum <strong>Verkauf</strong> vorgesehene Menge:<br />
Der genannte Kostensatz beinhaltet nicht die gesetzliche Umsatzsteuer. Diese ist vom Waldbesitzer zusätzlich<br />
zu bezahlen.<br />
Das Entgelt beinhaltet folgende Leistungen:<br />
Durchführung der notwendigen besonderen Dienstleistungen des Staatsbetriebes Sachsenforst im Rahmen<br />
des <strong>Verkauf</strong>sverfahrens (insbesondere Herrichtung des <strong>Verkauf</strong>splatzes, Zusammenstellung der <strong>Verkauf</strong>slose,<br />
Fertigung der <strong>Verkauf</strong>sunterlagen, Rechnungslegung, Durchführung des Submissions-/ Versteigerungstermins<br />
und Überwachung der Abwicklung), Erteilung der Abfuhrfreigabe und Überwachung der Abfuhr<br />
nach Zahlungseingang beim Waldbesitzer.<br />
Transport und Rückung sind in der Leistung nicht enthalten.<br />
2 Stand: 30.06.2008
VwV PKWald vom 15. Mai 2003 Anlage 6<br />
2. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Anlieferung der Sortimente auf dem <strong>Verkauf</strong>splatz. Der Kostenersatz<br />
wird nach Durchführung der Leistung innerhalb <strong>von</strong> 21 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.<br />
Bei Zahlungsverzug ist der Kostenersatz mit dem jeweiligen Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der<br />
Europäischen Zentralbank (SRF-Satz) zu verzinsen.<br />
3. Die Kosten für <strong>den</strong> Rücktransport bei Nichtverkauf trägt der Waldbesitzer.<br />
§ 3 Haftung<br />
Der Staatsbetrieb Sachsenforst haftet nicht für Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung des zur Verfügung gestellten<br />
Holzes durch Dritte.<br />
§ 4 Salvatorische Klausel<br />
Sofern eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam wird, bleibt da<strong>von</strong> die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen<br />
unberührt. Anstelle der unwirksam wer<strong>den</strong><strong>den</strong> Bestimmung tritt die gesetzlich nächstzulässige,<br />
die dem Vertragszweck am Nächsten kommt.<br />
§ 5 Holzmengen<br />
Summe<br />
Baumart Länge<br />
(m)<br />
Durchmesser<br />
(cm o.R.)<br />
Volumen<br />
m 3 (fm o.R.)<br />
Bemerkung<br />
3 Stand: 30.06.2008
VwV PKWald vom 15. Mai 2003 Anlage 6<br />
Für <strong>den</strong> Staatsbetrieb Sachsenforst<br />
Forstbezirk:<br />
, <strong>den</strong><br />
( Siegel )<br />
................................................................<br />
(Unterschrift)<br />
Erklärung<br />
Zur Anerkennung unterzeichnen:<br />
, <strong>den</strong><br />
Waldbesitzer<br />
( Stempel )<br />
....................................................<br />
(Unterschrift)<br />
Der Waldbesitzer erklärt, dass er auf folgende Sachverhalte hingewiesen wurde:<br />
1. Der Waldbesitzer informiert <strong>den</strong> Staatsbetrieb Sachsenforst unverzüglich <strong>über</strong> <strong>den</strong> erfolgten Zahlungseingang.<br />
2. Wird der Rechnungsbetrag nicht oder nicht in voller Höhe innerhalb der Zahlungsfrist <strong>über</strong>wiesen, informiert<br />
der Waldbesitzer gleichfalls <strong>den</strong> Staatsbetrieb Sachsenforst unverzüglich.<br />
3. Die Geltendmachung der vertraglichen Rechte gegen<strong>über</strong> dem Käufer obliegt dem Waldbesitzer (§ 1,<br />
Nr. 7). Dazu gehört auch eine eventuelle Forderungsbeitreibung. Der Staatsbetrieb Sachsenforst wird<br />
<strong>den</strong> Waldbesitzer dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.<br />
, <strong>den</strong><br />
....................................................<br />
(Unterschrift)<br />
4 Stand: 30.06.2008