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Friedhofsordnung der Stadt Heusenstamm Friedhofsordnung als ...

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<strong>Friedhofsordnung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Heusenstamm</strong><br />

Auf Grund des § 5 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I, S. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t<br />

durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. 2002 I, S. 342) in Verbindung<br />

mit § 1 Abs. 2, Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und<br />

Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl I, S. 225), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Art. 7 des Gesetzes vom 04. November 1987 (GVBl. I, S.<br />

193), hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Heusenstamm</strong> in<br />

<strong>der</strong> Sitzung vom 13.04.2005 für die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Heusenstamm</strong><br />

folgende<br />

beschlossen:<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong><br />

<strong>als</strong><br />

Satzung<br />

1


Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Verwaltung<br />

§ 3 Friedhofszweck<br />

§ 4 Entwidmung<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5 Öffnungszeiten<br />

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof<br />

§ 7 Gewerbetreibende<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 8 Bestattungszeiten<br />

§ 9 Trauerhalle und Särge<br />

§ 10 Aushebung von Gräbern<br />

§ 11 Ruhefrist, Umbettung<br />

IV. Grabstätten<br />

§ 12 Grabstätten<br />

§ 13 Recht an Grabstätten<br />

§ 14 Grabbelegung<br />

§ 15 Reihengrabstätten<br />

§ 16 Wahlgrabstätten<br />

§ 17 Urnengrabstätten<br />

§ 18 Gestaltung <strong>der</strong> Urnengrabstätten<br />

§ 19 Grabstätten für Moslems<br />

V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

§ 21 Grabmale<br />

§ 22 Bepflanzen von Grabstätten<br />

§ 23 Zustimmungserfor<strong>der</strong>nisse<br />

§ 24 Fundamentierung und Befestigung<br />

§ 25 Entfernen von Grabmalen<br />

VI. Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 26 Herrichten von Grabstätten<br />

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 27 Überleitungsvorschriften<br />

§ 28 Listen<br />

§ 29 Gebühren<br />

§ 30 Haftung<br />

§ 31 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 32 In-Kraft-Treten<br />

2


I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Die <strong>Friedhofsordnung</strong> gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Heusenstamm</strong>:<br />

• Friedhof <strong>Heusenstamm</strong><br />

• Friedhof Rembrücken<br />

§ 2<br />

Verwaltung<br />

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im<br />

Folgenden Friedhofsverwaltung genannt. Abweichend von dieser Satzung kann <strong>der</strong><br />

Magistrat im Einzelfall Abweichungen zulassen.<br />

§ 3<br />

Friedhofszweck<br />

(1) Die Friedhöfe dienen <strong>der</strong> Bestattung und Pflege <strong>der</strong> Gräber im Andenken an<br />

die Verstorbenen.<br />

(2) Gestattet ist die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die<br />

• bei ihrem Ableben Einwohner o<strong>der</strong> Einwohnerin <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Heusenstamm</strong> waren o<strong>der</strong><br />

• ein Recht auf Nutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten o<strong>der</strong><br />

• innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebietes verstorben sind und nicht auf einem<br />

Friedhof außerhalb <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> beigesetzt werden.<br />

Die Bestattung <strong>der</strong>jenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner o<strong>der</strong><br />

Einwohnerin <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Heusenstamm</strong> waren, erfolgt in <strong>der</strong> Regel auf dem<br />

Friedhof des <strong>Stadt</strong>teils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.<br />

(3) Die Bestattung an<strong>der</strong>er Personen bedarf <strong>der</strong> vorherigen Genehmigung durch<br />

die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer<br />

Zustimmung besteht nicht.<br />

§ 4<br />

Entwidmung<br />

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen<br />

o<strong>der</strong> entwidmet werden.<br />

3


(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die<br />

Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs <strong>als</strong> Ruhestätte <strong>der</strong> Toten<br />

verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig,<br />

zu dem sämtliche Ruhefristen <strong>der</strong> auf dem Friedhof vorgenommenen<br />

Beisetzungen abgelaufen sind.<br />

II. Ordnungsvorschriften<br />

§ 5<br />

Öffnungszeiten<br />

Die Friedhöfe sind während <strong>der</strong> durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten<br />

für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den<br />

Friedhofseingängen bekannt gegeben. Son<strong>der</strong>regelungen können durch die<br />

Friedhofsverwaltung getroffen werden.<br />

§ 6<br />

Verhalten auf dem Friedhof<br />

(1) Je<strong>der</strong> Friedhofsbesucher/jede Friedhofsbesucherin hat sich <strong>der</strong> Würde des<br />

Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten<br />

Friedhofsperson<strong>als</strong> ist Folge zu leisten. Kin<strong>der</strong> unter 12 Jahren dürfen den<br />

Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.<br />

(2) Nicht gestattet ist innerhalb <strong>der</strong> Friedhöfe:<br />

a) Das Befahren <strong>der</strong> Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine<br />

beson<strong>der</strong>e Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von diesem<br />

Verbot sind Kin<strong>der</strong>wagen und Rollstühle sowie städtische Fahrzeuge,<br />

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,<br />

c) an Sonn- und Feiertagen und in <strong>der</strong> Nähe einer Bestattung störende<br />

Arbeiten auszuführen,<br />

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,<br />

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im<br />

Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,<br />

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen<br />

und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten<br />

unberechtigterweise zu betreten,<br />

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb <strong>der</strong> hierfür vorgesehenen Plätze<br />

abzulegen,<br />

4


h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.<br />

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem<br />

Zweck des Friedhofs und <strong>der</strong> Ordnung auf ihm vereinbar sind.<br />

(3) Totengedenkfeiern und an<strong>der</strong>e nicht mit einer Bestattung zusammenhängende<br />

Veranstaltungen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung;<br />

sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung<br />

anzumelden.<br />

§ 7<br />

Gewerbetreibende<br />

(1) Steinmetze, Bildhauer/Bildhauerinnen, Gärtner/Gärtnerinnen und<br />

Bestatter/Bestatterinnen bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild<br />

entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof <strong>der</strong> vorherigen<br />

Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.<br />

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die<br />

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind<br />

und<br />

b) selbst o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en fachliche Vertreter die Meisterprüfung o<strong>der</strong> einen<br />

vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt haben<br />

bzw. in die Handwerksrolle o<strong>der</strong> das Verzeichnis gem. § 19<br />

Handwerksordnung eingetragen sind. Die Friedhofsverwaltung kann<br />

hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser<br />

Satzung vereinbar ist.<br />

Antragsteller/Antragstellerinnen des Handwerks haben ihre Eintragung in die<br />

Handwerksrolle, Antragsteller/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen<br />

Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung<br />

und Antragsteller/Antragstellerinnen <strong>der</strong> Gärtnerberufe ihre Eintragung in das<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller/eine<br />

Antragstellerin des Handwerks o<strong>der</strong> des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen,<br />

dass er o<strong>der</strong> sie selbst o<strong>der</strong> sein fachlicher Vertreter o<strong>der</strong> ihre fachliche<br />

Vertreterin die Meisterprüfung o<strong>der</strong> einen vergleichbaren anerkannten<br />

beruflichen Abschluss abgelegt hat.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung an<strong>der</strong>er <strong>als</strong> in Abs. 1<br />

genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck<br />

vereinbar ist. Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass<br />

<strong>der</strong> Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer<br />

Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

5


(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei <strong>der</strong><br />

Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und auf Verlangen<br />

dem Friedhofspersonal vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte kann auf<br />

1 Jahr beantragt werden.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden und <strong>der</strong>en Bedienstete haben die <strong>Friedhofsordnung</strong><br />

zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>en Bedienstete im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof<br />

schuldhaft verursachen.<br />

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb <strong>der</strong><br />

Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor<br />

Schließung des Friedhofs, an Samstagen spätestens um 15:00 Uhr zu<br />

beenden.<br />

(8) Die für die Arbeiten erfor<strong>der</strong>lichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem<br />

Friedhof nur an den von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen<br />

gelagert werden. Bei Beendigung <strong>der</strong> Arbeiten sind die Arbeits- und<br />

Lagerplätze wie<strong>der</strong> in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht<br />

an o<strong>der</strong> in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.<br />

(9) Gewerbetreibende, die wie<strong>der</strong>holt o<strong>der</strong> schwerwiegend gegen diese<br />

Friedhofssatzung verstoßen o<strong>der</strong> bei denen die Voraussetzungen des<br />

Abs. 2 ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf<br />

Zeit o<strong>der</strong> auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden.<br />

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften<br />

§ 8<br />

Bestattungszeiten<br />

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage <strong>der</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen anzumelden.<br />

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist<br />

das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, ist die<br />

Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.<br />

(3) Ort und Zeit <strong>der</strong> Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.<br />

Dabei werden Wünsche <strong>der</strong> für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach<br />

Möglichkeit berücksichtigt.<br />

(4) Bestattungen finden Montag bis Freitag - während <strong>der</strong> Arbeitszeit des<br />

Friedhofsperson<strong>als</strong> - statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.<br />

6


§ 9<br />

Trauerhalle und Särge<br />

(1) Die Leichenhalle dient <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Leichen bis zur Bestattung. Sie darf<br />

nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofsperson<strong>als</strong>, durch gem. § 7<br />

Abs. 1 zugelassene Bestatter/Bestatterinnen o<strong>der</strong> mit Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung betreten werden.<br />

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch<br />

nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des<br />

Friedhofs am Begräbnisort gebracht werden.<br />

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes<br />

Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus<br />

Metall, Kunststoff o<strong>der</strong> sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt<br />

werden.<br />

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn <strong>der</strong> Trauerfeier bzw. <strong>der</strong><br />

Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin<br />

können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen<br />

o<strong>der</strong> sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit<br />

dem Friedhofspersonal, dem Bestatter/<strong>der</strong> Bestatterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung sehen.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen<br />

beigegeben worden sind.<br />

(6) Die Organisation und Durchführung <strong>der</strong> gesamten Trauerfeier und Beisetzung,<br />

mit Ausnahme <strong>der</strong> Erdarbeiten, erfolgt durch Bestatter, die über eine<br />

Zulassung nach § 7 Abs.1 verfügen. Auflagen über die Art und Weise <strong>der</strong><br />

Organisation und Durchführung <strong>der</strong> gesamten Trauerfeier und Beisetzung<br />

können in <strong>der</strong> Genehmigung nach § 7 Abs. 1 durch die<br />

Genehmigungsbehörde geregelt werden.<br />

(7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum <strong>der</strong> Leichenhalle, in einem dafür<br />

bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab o<strong>der</strong> an einer an<strong>der</strong>en im<br />

Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.<br />

(8) Der Transport des Sarges zu Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das<br />

Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen eines beauftragten<br />

Beerdigungsinstituts.<br />

§ 10<br />

Aushebung von Gräbern<br />

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet o<strong>der</strong> geschlossen.<br />

7


(2) Die Gräber müssen so tief ausgehoben werden, dass nach Einstellen des<br />

Sarges <strong>der</strong> Abstand zwischen Sargoberkante und Erdoberfläche (ohne Hügel)<br />

mindestens 1,00 m, bei Urnengräber mindestens 0,50 m beträgt.<br />

(3) Werden bei <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>belegung einer Grabstätte beim Ausheben<br />

Leichenteile, Sargteile o<strong>der</strong> sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort<br />

mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.<br />

§ 11<br />

Ruhefrist, Umbettung<br />

(1) Die Ruhefrist bis zur Wie<strong>der</strong>belegung beträgt bei:<br />

• Gräbern von Personen bis 8 Jahre - 25 Jahre<br />

• Gräbern von Personen über 8 Jahre - 30 Jahre<br />

• Urnengräbern - 20 Jahre<br />

(2) Die Ruhe <strong>der</strong> Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.<br />

(3) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die<br />

Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen o<strong>der</strong> Aschenreste sind<br />

in diesen Fällen in ein an<strong>der</strong>es Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und<br />

sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.<br />

(4) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger<br />

gesetzlicher Vorschriften <strong>der</strong> vorherigen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb <strong>der</strong> ersten Jahren <strong>der</strong> Ruhefrist nur<br />

bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.<br />

(5) Umbettungen aus einem Reihen- bzw. Reihenurnengrab in ein an<strong>der</strong>es<br />

Reihen- o<strong>der</strong> Reihenurnengrab innerhalb des Friedhofes sind unzulässig.<br />

(6) Alle Umbettungen werden durch das Friedhofspersonal vorgenommen. Der<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.<br />

(7) Die Kosten <strong>der</strong> Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten<br />

Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat <strong>der</strong><br />

Antragsteller zu tragen.<br />

(8) Der Ablauf <strong>der</strong> Ruhe- und Nutzungsfrist wird durch eine Umbettung nicht<br />

unterbrochen.<br />

8


IV. Grabstätten<br />

§ 12<br />

Grabstätten<br />

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung<br />

gestellt:<br />

a) Reihengrabstätten<br />

b) Wahlgrabstätten<br />

c) Urnenreihengrabstätten<br />

d) Urnenreihennischen 1<br />

e) Urnenaschengrabstellen 2<br />

f) Urnenwahlgrabstätten<br />

g) anonyme Grabstätten<br />

h) Grabstätten für Moslems<br />

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer <strong>der</strong> Lage<br />

nach bestimmten Grabstätte o<strong>der</strong> auf Unverän<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Umgebung.<br />

§ 13<br />

Recht an Grabstätten<br />

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Heusenstamm</strong>. Nutzungsrechte<br />

an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet<br />

werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur.<br />

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über<br />

die Verwaltung o<strong>der</strong> Gestaltung einer Grabstätte o<strong>der</strong> eines Grabm<strong>als</strong> kann<br />

die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung o<strong>der</strong> rechtskräftigen<br />

gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Regelungen treffen.<br />

§ 14<br />

Grabbelegung<br />

(1) In je<strong>der</strong> Grabstelle darf während des Laufs <strong>der</strong> Ruhefrist grundsätzlich nur<br />

eine Erdbestattung vorgenommen werden.<br />

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter o<strong>der</strong><br />

zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kin<strong>der</strong> in<br />

einem Sarg beizusetzen.<br />

1 in Planung<br />

2 nur in <strong>Heusenstamm</strong><br />

9


§ 15<br />

Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden <strong>der</strong><br />

Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist (30 Jahre) des<br />

zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wie<strong>der</strong>erwerb des Nutzungsrechts an einer<br />

Reihengrabstätte, die Verlängerung des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> die<br />

Umwandlung in eine Wahlgrabstätte ist nicht möglich.<br />

(2) Es werden eingerichtet:<br />

a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten<br />

8. Lebensjahr,<br />

b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem<br />

8. Lebensjahr.<br />

(3) Die Reihengräber haben folgende Maße:<br />

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten<br />

8. Lebensjahr (Kin<strong>der</strong>gräber) Länge: 1,20 m<br />

Breite: 0,50 m<br />

Abstand: 0,30 m<br />

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem<br />

8. Lebensjahr Länge: 2,00 m<br />

Breite: 0,70 m<br />

Abstand 0,30 m<br />

(4) Über die Wie<strong>der</strong>belegung von Reihengrabstätten, <strong>der</strong>en Ruhefrist abgelaufen<br />

ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. Das Abräumen von Reihengräbern<br />

wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild<br />

auf dem betreffenden Grabfeld angezeigt.<br />

§ 16<br />

Wahlgrabstätten<br />

(1) Wahlgrabstätten sind ein- o<strong>der</strong> mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen,<br />

an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen<br />

wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht<br />

kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich<br />

eines Todesfalls möglich und wird nur an eine Person verliehen.<br />

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung <strong>der</strong> Graburkunde. Der<br />

Nutzungsberechtigte/die Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung<br />

nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs eines mehrstelligen<br />

Wahlgrabes das Recht auf Beisetzung seiner/ihrer verstorbenen Angehörigen<br />

in dem Wahlgrab. Angehörige in diesem Sinne sind:<br />

10


a) Ehegatten<br />

b) Verwandte in auf- und absteigen<strong>der</strong> Linie, angenommene Kin<strong>der</strong> und<br />

Geschwister<br />

c) Ehegatten <strong>der</strong> unter Abs. 2 Buchst. b bezeichneten Personen.<br />

Die Beisetzung an<strong>der</strong>er Personen in einem Wahlgrab bedarf <strong>der</strong> Einwilligung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

(3) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 16 Abs. 2<br />

übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Übertragung des<br />

Nutzungsrechts Einwohner <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sein.<br />

(4) Der Erwerber/die Erwerberin eines Wahlgrabes soll für den Fall seines/ihres<br />

Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese(r) ist aus dem<br />

im § 16 Abs. 2 genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine o<strong>der</strong> eine<br />

an<strong>der</strong>e Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in <strong>der</strong> in § 16 Abs. 2<br />

genannten Reihenfolge auf die Angehörigen <strong>der</strong> verstorbenen Erwerberin o<strong>der</strong><br />

des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb <strong>der</strong> einzelnen Gruppen wird<br />

jeweils die/<strong>der</strong> Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod<br />

einer/eines Nutzungsberechtigten, auf die/den das Nutzungsrecht früher<br />

übergegangen war.<br />

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung<br />

gegenüber <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses<br />

geht dann auf die o<strong>der</strong> den nächsten Angehörigen in <strong>der</strong> in § 16 Abs. 2<br />

genannten Reihenfolge über.<br />

(5) Das Recht auf Beisetzung in <strong>der</strong> Wahlgrabstätte läuft mit <strong>der</strong> Nutzungszeit ab.<br />

Während <strong>der</strong> Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn<br />

die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt o<strong>der</strong> ein<br />

Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist für diese<br />

Beisetzung erneut erworben worden ist.<br />

(6) Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:<br />

für eine Grabstelle: Länge 2,30 m<br />

Breite 1,00 m<br />

Abstand 0,30 m<br />

Bei Wahlgräbern mit mehr <strong>als</strong> einer Grabstelle wird die Breite <strong>der</strong> Grabstellen<br />

immer um einen Meter erweitert.<br />

§ 17<br />

Urnengrabstätten<br />

(1) Aschenurnen dürfen beigesetzt werden in<br />

11


• Urnenreihengrabstätten<br />

• Urnenreihennischen 1<br />

• Urnenaschengrabstellen 2<br />

• Urnenwahlgrabstätten für bis zu vier Aschen einer Familie<br />

• Wahlgrabstätten<br />

• anonyme Urnengrabstätten<br />

(2) Urnenreihengrabstätten, Urnenreihennischen 1 , Urnenaschengrabstellen 2 sind<br />

Aschengrabstätten, die in <strong>der</strong> Regel <strong>der</strong> Reihe nach belegt und im Todesfall<br />

für die Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist (20 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben<br />

werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts o<strong>der</strong> ein Wie<strong>der</strong>erwerb ist<br />

nicht möglich.<br />

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an<br />

denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen<br />

wird. Eine Verlängerung <strong>der</strong> Nutzungszeit ist möglich. Soweit die Größe <strong>der</strong><br />

Aschenbehälter es zulässt, dürfen auf den Quadratmeter gerechnet bis zu 4<br />

Aschenbehälter von Verstorbenen einer Familie beigesetzt werden.<br />

(4) Die anonyme Urnengrabstätte ist ein in sich geschlossenen Feld, auf dem<br />

dicht nebeneinan<strong>der</strong> bestattet wird. Die Anlage wird von <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung unterhalten<br />

(5) Die Urnennischenanlage besteht aus neben- und übereinan<strong>der</strong>liegenden<br />

Elementen. Die Urnen dürfen nur in geschlossene Nischen eingestellt<br />

werden. 1<br />

(6) Die Maße für die Urnengrabstätten sind:<br />

a) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten Länge: 1,00 m<br />

Breite: 0,80 m<br />

b) Urnenaschengrabstellen 0,35 x 0,35 m<br />

c) Urnenreihennischen Länge: 0,41 m<br />

Breite: 0,33 m<br />

Tiefe: 0,42 m<br />

(7) In Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenaschengrabstellen<br />

und anonymen Urnengrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch<br />

beigesetzt werden.<br />

1 in Planung<br />

2 nur in <strong>Heusenstamm</strong><br />

12


§ 18<br />

Gestaltung <strong>der</strong> Urnengrabstätten<br />

(1) Die Vorschriften dieser <strong>Friedhofsordnung</strong> über Reihen- und Wahlgrabstätten<br />

für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den<br />

vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes<br />

ergibt.<br />

(2) Die Urnennischen sind mit einer Verschlussplatte versehen. Diese muss von<br />

einem zugelassenen Handwerksbetrieb (Steinmetz) beschriftet werden.<br />

Austauschplatten werden seitens <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung für die Bearbeitung<br />

(Beschriftung) ausgehändigt. Das Austauschen <strong>der</strong> Platten an den Nischen<br />

obliegt den Handwerksbetrieben. Es ist nicht gestattet, Nischen zu verän<strong>der</strong>n,<br />

z. B. zu vermauern, Malerarbeiten vorzunehmen o<strong>der</strong> Urnen zu entnehmen.<br />

Ferner ist es nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke<br />

aufzustellen o<strong>der</strong> an Wänden und Nischen Kränze, Blumenschmuck sowie<br />

Grablichter zu befestigen.<br />

§ 19<br />

Grabstätten für Moslems<br />

Grabstätten für Moslems sind Reihengrabstätten auf einem geson<strong>der</strong>ten Feld. Die<br />

Vorschriften dieser <strong>Friedhofsordnung</strong> über Reihen- und Wahlgrabstätten für<br />

Erdbestattungen gelten entsprechend.<br />

V. Gestaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 20<br />

Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />

Für beide Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:<br />

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,<br />

dass <strong>der</strong> Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt<br />

werden.<br />

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbeson<strong>der</strong>e zum Gedenken an die dort<br />

Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht<br />

werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus<br />

wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.<br />

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.<br />

13


§ 21<br />

Grabmale<br />

(1) Die im Folgenden aufgeführten Materialien für Grabmale und sonstige<br />

Grabausstattungen sind nicht gestattet:<br />

• Grabmale und Einfassungen aus gegossener o<strong>der</strong> behandelter<br />

Zementmasse; Betonwerkstein (Kunststein) darf nur verwendet werden<br />

bei Herstellung aus zerkleinerten, reinen Natursteinkörnungen. Auch<br />

bei Kernbeton muss gebrochenes Natursteinmaterial, bei sachgemäßer<br />

Kernzusammenstellung, enthalten sein. Die Oberfläche des<br />

Betonwerksteins ist nicht geschliffen, son<strong>der</strong>n handwerksgerecht zu<br />

behandeln,<br />

• Einfassungen aus Holz und Brettern,<br />

• in Zement aufgetragener ornamentaler o<strong>der</strong> figürlicher Schmuck,<br />

• Inschriften, die <strong>der</strong> Weihe des Ortes nicht entsprechen,<br />

• Schmuck aus künstlichen Werkstoffen (Glas, Papier, Perlkränze usw.)<br />

(2) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:<br />

Zulässige Gesamthöhe für Grabmale (Mindesthöhe: 0,40 m):<br />

• auf Grabstätten für Verstorbene bis 8 Jahren: Höhe: 0,80 m<br />

• auf Grabstätten für Verstorbene über 8 Jahren Höhe: 1,20 m<br />

• auf Wahlgrabstätten Höhe: 1,50 m<br />

• auf Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern Höhe: 1,00 m<br />

Die Mindeststärke für Grabmale beträgt:<br />

• ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe - 0,14 m<br />

• ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe - 0,16 m<br />

(3) Auf Urnenaschengrabstellen sind nur Grabplatten in <strong>der</strong> Größe 0,35 x 0,35 m<br />

ebenerdig zulässig.<br />

Die Breite <strong>der</strong> Grabmale dürfen die Breite <strong>der</strong> Grabstätten nicht überschreiten.<br />

§ 22<br />

Bepflanzen von Grabstätten<br />

(1) Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch angelegt und<br />

unterhalten werden.<br />

14


(2) Zur Bepflanzung <strong>der</strong> Grabstätten sind nur solche Gewächse zu verwenden,<br />

die an<strong>der</strong>e Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht<br />

beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen o<strong>der</strong> Beisetzen von Bäumen,<br />

großwüchsigen Sträuchern und Hecken ist nicht erlaubt. Für Schäden, die<br />

durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken o<strong>der</strong><br />

ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Grabausstattungen benachbarter Grabstätten o<strong>der</strong> an öffentlichen Anlagen<br />

und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten <strong>der</strong><br />

Grabstätte, <strong>der</strong>en Bepflanzung die Schäden verursacht.<br />

(3) Auf Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde o<strong>der</strong> ähnlicher Grabschmuck<br />

abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren<br />

Materialien hergestellt sind.<br />

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den<br />

Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die<br />

Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne<br />

Ankündigung beseitigen.<br />

(5) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher<br />

Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw.<br />

den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.<br />

(6) Zur Unkraut- o<strong>der</strong> Schädlingsbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet<br />

werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.<br />

§ 23<br />

Zustimmungserfor<strong>der</strong>nisse<br />

(1) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung von Grabmalen und Grabeinfassungen<br />

bedarf <strong>der</strong> vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung.<br />

Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 6 Monaten nach <strong>der</strong> Bestattung<br />

provisorische Einfassungen und Kreuze aus Holz zulässig.<br />

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung<br />

im Maßstab 1:10 von den nach § 7 Abs. 1 zugelassenen Gewerbetreibenden<br />

zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Anlage, insbeson<strong>der</strong>e Art und Bearbeitung des Werkstoffs<br />

sowie Inhalt, Form und Anordnung <strong>der</strong> Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen<br />

sind Zeichnungen in größerem Maßstab o<strong>der</strong> Modelle vorzulegen.<br />

(3) Die Errichtung und jede Verän<strong>der</strong>ung aller sonstigen Grabausstattungen, die<br />

auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter,<br />

beson<strong>der</strong>e Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls <strong>der</strong> vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung, Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung o<strong>der</strong> die<br />

sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung <strong>der</strong><br />

Zustimmung errichtet worden ist.<br />

15


(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung errichtete<br />

o<strong>der</strong> mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende<br />

Anlagen müssen entfernt o<strong>der</strong> den Zeichnungen und Angaben entsprechend<br />

verän<strong>der</strong>t werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab<br />

Sorgepflichtige o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte schriftlich auffor<strong>der</strong>n, innerhalb<br />

angemessener Frist die Anlage zu entfernen o<strong>der</strong> zu verän<strong>der</strong>n. Wird <strong>der</strong><br />

Auffor<strong>der</strong>ung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege <strong>der</strong><br />

Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch<br />

entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.<br />

§ 24<br />

Fundamentierung und Befestigung<br />

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in<br />

den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen<br />

des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und<br />

Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu<br />

fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und<br />

auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen o<strong>der</strong> sich senken<br />

können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.<br />

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 23 Abs. 2 sind schriftliche Angaben<br />

über die Art <strong>der</strong> Fundamentierung und <strong>der</strong> Befestigung, insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Größe und Stärke <strong>der</strong> Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach<br />

vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabm<strong>als</strong> dessen<br />

Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung<br />

die erfor<strong>der</strong>liche Än<strong>der</strong>ung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann<br />

überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden<br />

ist.<br />

(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die<br />

Anlagen auf den Grabstellen mindestens einmal im Jahr und zwar im Frühjahr<br />

(nach Beendigung <strong>der</strong> Frostperiode) auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch<br />

zu überprüfen o<strong>der</strong> auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen,<br />

gleichgültig ob äußerlich Mängel erkennbar sind o<strong>der</strong> nicht. Dabei festgestellte<br />

Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen o<strong>der</strong> beseitigen zu<br />

lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, die diesen<br />

Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus<br />

ergebende Schäden.<br />

(3) Wird <strong>der</strong> ordnungswidrige Zustand eines Grabm<strong>als</strong> o<strong>der</strong> sonstiger baulicher<br />

Anlagen trotz schriftlicher Auffor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung nicht<br />

innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist vom Verantwortlichen<br />

beseitigt, ist diese berechtigt, das Grabmal o<strong>der</strong> Teile davon auf Kosten des<br />

Verantwortlichen zu entfernen. Die entfernten Gegenstände werden drei<br />

Monate aufbewahrt. Ist <strong>der</strong> Verantwortliche nicht bekannt o<strong>der</strong> ohne<br />

beson<strong>der</strong>en Aufwand nicht zu ermitteln, genügt <strong>als</strong> Auffor<strong>der</strong>ung eine<br />

öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf <strong>der</strong> Grabstätte, das für<br />

die Dauer von zwei Monaten aufgestellt wird. Darüber hinaus überprüft die<br />

16


Friedhofsverwaltung einmal jährlich im Rahmen ihrer<br />

Verkehrssicherheitspflicht alle Gräber auf ihre Standfestigkeit.<br />

Bei unmittelbar drohen<strong>der</strong> Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

§ 25<br />

Entfernung von Grabmalen<br />

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> Ruhezeit o<strong>der</strong> des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung von <strong>der</strong> Grabstelle entfernt werden.<br />

(2) Nach Ablauf <strong>der</strong> Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengräbern o<strong>der</strong> nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgräbern sind Grabmale,<br />

Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen von den<br />

Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die<br />

Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die<br />

Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die<br />

Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal o<strong>der</strong> sonstige bauliche<br />

Anlagen zu verwahren. Grabmale o<strong>der</strong> bauliche Anlagen gehen<br />

entschädigungslos in das Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> über, soweit dies bei Erwerb des<br />

Nutzungsrechts o<strong>der</strong> bei Genehmigung für die Errichtung des Grabm<strong>als</strong> o<strong>der</strong><br />

sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine <strong>der</strong>artige<br />

Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung<br />

entsprechend den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale<br />

o<strong>der</strong> sonstige bauliche Anlagen von <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung abgeräumt<br />

werden, hat <strong>der</strong> Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen. Dies<br />

gilt nur für Grabstätten, die bis zum 31.12.1995 belegt wurden.<br />

VI. Unterhaltung <strong>der</strong> Grabstätten<br />

§ 26<br />

Herrichten von Grabstätten<br />

Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach <strong>der</strong><br />

Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem<br />

Erwerb des Nutzungsrechts bzw. <strong>der</strong> zuletzt vorgenommenen Beisetzung<br />

hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Ruhefrist, ein<br />

Wahlgrab während <strong>der</strong> Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum<br />

nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger<br />

Weise instandgehalten und gepflegt, so ist den Nutzungsberechtigten schriftlich eine<br />

angemessene Frist zur Durchführung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Arbeiten zu setzen. Nach<br />

erfolglosem Ablauf <strong>der</strong> Frist zur Instandhaltung und Pflege <strong>der</strong> Grabstätte kann die<br />

Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.<br />

17


VII. Schluss- und Übergangsvorschriften<br />

§ 27<br />

Überleitungsvorschriften<br />

Bei Grabstätten, über welche die <strong>Stadt</strong> <strong>Heusenstamm</strong> bei Inkrafttreten dieser<br />

<strong>Friedhofsordnung</strong> bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die<br />

Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden<br />

ortsrechtlichen Vorschriften.<br />

Es werden folgende Listen geführt:<br />

§ 28<br />

Listen<br />

• ein Grabregister <strong>der</strong> beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern<br />

<strong>der</strong> Reihengräber, <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>gräber und <strong>der</strong> Aschengräber,<br />

• eine Namenskartei <strong>der</strong> beigesetzten Personen,<br />

• Zeichnerische Unterlagen, ein Gesamtbelegungsplan.<br />

§ 29<br />

Gebühren<br />

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.<br />

§ 30<br />

Haftung<br />

Die <strong>Stadt</strong> haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung <strong>der</strong><br />

Friedhöfe, ihrer Anlagen o<strong>der</strong> ihrer Einrichtungen durch dritte Personen o<strong>der</strong> durch<br />

Tiere entstehen. Ihr obliegen keine beson<strong>der</strong>en Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />

§ 31<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. außerhalb <strong>der</strong> gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt<br />

o<strong>der</strong> sich dort aufhält,<br />

18


2. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem<br />

Fahrzeug befährt,<br />

3. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. b Waren o<strong>der</strong> gewerbliche Dienste<br />

anbietet,<br />

4. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. c an Sonn- und Feiertagen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong><br />

Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,<br />

5. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. d ohne schriftlichen Auftrag eines<br />

Berechtigten bzw. ohne Zustimmung <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

gewerbsmäßig fotografiert,<br />

6. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. e Druckschriften verteilt,<br />

7. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. f den Friedhof und seine Einrichtungen<br />

und Anlagen verunreinigt o<strong>der</strong> beschädigt o<strong>der</strong> Rasenflächen und<br />

Grabstätten unberechtigterweise betritt,<br />

8. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. g Abraum und Abfälle außerhalb <strong>der</strong><br />

hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,<br />

9. entgegen § 6 Abs. 2 Buchst. h Tiere, ausgenommen Blindenhunde,<br />

mitbringt,<br />

10. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne<br />

vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,<br />

11. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- o<strong>der</strong> Feiertagen<br />

o<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> festgelegten Zeiten ausführt,<br />

12. entgegen § 18 Abs. 2 Nischen verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> Urnen entnimmt.<br />

13. entgegen § 18 Abs. 2 die Reihennischen mit an<strong>der</strong>en <strong>als</strong> den seitens<br />

<strong>der</strong> Friedhofsverwaltung vorgesehenen Platten bestückt.<br />

14. entgegen § 23 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung <strong>der</strong><br />

Friedhofsverwaltung Grabmale errichtet o<strong>der</strong> verän<strong>der</strong>t,<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1000,00 Euro,<br />

bei fahrlässiger Zuwi<strong>der</strong>handlung bis 500,00 Euro geahndet werden. Die<br />

Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den <strong>der</strong> Täter aus <strong>der</strong><br />

Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige<br />

Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.<br />

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung findet<br />

Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1, Nr. 1<br />

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist <strong>der</strong> Magistrat.<br />

19


§ 32<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach <strong>der</strong> Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Friedhofsordnung</strong> vom 19.07.1996 in <strong>der</strong> Fassung vom 8.10.2003<br />

außer Kraft. § 27 bleibt unberührt.<br />

63150 <strong>Heusenstamm</strong>, den 16.04.2005<br />

Der Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Heusenstamm</strong><br />

Hajdu<br />

(Erster <strong>Stadt</strong>rat)<br />

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