Merkblatt für den Anschluss von Grundstücken an die - Heusenstamm

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Merkblatt der Stadtwerke der Stadt Heusenstamm für den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Ortsentwässerungsanlage der Stadt Heusenstamm Fassung: 2.11.2006 Die Grundsätze zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Ortsentwässerungsanlage der Stadt Heusenstamm sind in der Entwässerungssatzung der Stadt Heusenstamm in ihrer jeweils aktuellen Fassung geregelt. 1 Gemäß der Entwässerungssatzung trägt der Anschlussnehmer sämtliche Kosten für die erforderlichen baulichen Maßnahmen. Für bauliche Maßnahmen an der Kanalhausanschlussleitung sind folgende Fälle zu unterscheiden (zutreffendes angekreuzt) : ❒ Fall 1: Herstellung oder Veränderung eines Anschlusses an die Ortsentwässerungsanlage bei einem Vorhaben mit Baugenehmigungspflicht. (a) Erfolgt die Herstellung oder Änderung des Anschlusses im Zusammenhang mit einem Vorhaben für das eine Baugenehmigung erteilt wird, gilt die Zustimmung mit Erteilung der Baugenehmigung als ausgesprochen. (b) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, wenn eine Bauzustandsbesichtigung durch die Stadtwerke vorgenommen wurde. Bei der Bauzustandsbesichtigung muss die Entwässerungsanlage sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernehmen die Stadtwerke keine zivilrechtliche Haftung für fehlerhafte Ausführung der Hausentwässerungsanlage. Ein Termin für die Bauzustandsbesichtigung ist bei den Stadtwerken zu vereinbaren. Über die Bauzustandsbesichtigung wird seitens der Stadtwerke eine Abnahmebescheinigung ausgestellt. Die Abnahmebescheinigung ist entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Heusenstamm gebührenpflichtig. Nach Zustimmung durch die Stadtwerke kann die ordnungsgemäße Ausführung auch durch einen für diese Arbeiten zugelassenen Sachverständigen bescheinigt werden. (c) Wurde ein Anschluss ohne die Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung durch die Stadtwerke oder ohne Vorlage einer Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen hergestellt, führt die Stadt die Prüfung der ordnungsgemäßen Herstellung der Entwässerungsanlage unter Hinzuziehung eines Sachverständigen durch. Die hier entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Anschlussnehmers. ❒ Fall 2: Herstellung oder Veränderung eines Anschlusses an die Ortsentwässerungsanlage bei einem Vorhaben ohne Baugenehmigungspflicht. (a) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadtwerke. Hierzu sind Planunterlagen über die Grundstücksentwässerung gem. dem jeweils gültigen Bauvorlagenerlass einzureichen. (b) Die Abschnitte (b) und (c) des Falls 1 gelten gleichermaßen. 2

<strong>Merkblatt</strong> der Stadtwerke der Stadt <strong>Heusenstamm</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong> eines Grundstücks<br />

<strong>an</strong> <strong>die</strong> öffentliche Ortsentwässerungs<strong>an</strong>lage der Stadt <strong>Heusenstamm</strong><br />

Fassung: 2.11.2006<br />

Die Grundsätze zum <strong>Anschluss</strong> eines Grundstücks <strong>an</strong> <strong>die</strong> öffentliche Ortsentwässerungs<strong>an</strong>lage der Stadt<br />

<strong>Heusenstamm</strong> sind in der Entwässerungssatzung der Stadt <strong>Heusenstamm</strong> in ihrer jeweils aktuellen Fassung<br />

geregelt.<br />

1<br />

Gemäß der Entwässerungssatzung trägt der <strong>Anschluss</strong>nehmer sämtliche Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong> erforderlichen baulichen<br />

Maßnahmen.<br />

Für bauliche Maßnahmen <strong>an</strong> der K<strong>an</strong>alhaus<strong>an</strong>schlussleitung sind folgende Fälle zu unterschei<strong>den</strong> (zutreffendes<br />

<strong>an</strong>gekreuzt) :<br />

❒ Fall 1: Herstellung oder Veränderung eines <strong>Anschluss</strong>es <strong>an</strong> <strong>die</strong> Ortsentwässerungs<strong>an</strong>lage bei einem<br />

Vorhaben mit Baugenehmigungspflicht.<br />

(a) Erfolgt <strong>die</strong> Herstellung oder Änderung des <strong>Anschluss</strong>es im Zusammenh<strong>an</strong>g mit einem<br />

Vorhaben <strong>für</strong> das eine Baugenehmigung erteilt wird, gilt <strong>die</strong> Zustimmung mit Erteilung der<br />

Baugenehmigung als ausgesprochen.<br />

(b) Die Benutzung der öffentlichen Abwasser<strong>an</strong>lage darf erst erfolgen, wenn eine Bauzust<strong>an</strong>dsbesichtigung<br />

durch <strong>die</strong> Stadtwerke vorgenommen wurde. Bei der Bauzust<strong>an</strong>dsbesichtigung<br />

muss <strong>die</strong> Entwässerungs<strong>an</strong>lage sichtbar und gut zugänglich sein. Durch <strong>die</strong><br />

Abnahme übernehmen <strong>die</strong> Stadtwerke keine zivilrechtliche Haftung <strong>für</strong> fehlerhafte Ausführung<br />

der Hausentwässerungs<strong>an</strong>lage. Ein Termin <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bauzust<strong>an</strong>dsbesichtigung ist bei<br />

<strong>den</strong> Stadtwerken zu vereinbaren.<br />

Über <strong>die</strong> Bauzust<strong>an</strong>dsbesichtigung wird seitens der Stadtwerke eine Abnahmebescheinigung<br />

ausgestellt. Die Abnahmebescheinigung ist entsprechend der Verwaltungskostensatzung<br />

der Stadt <strong>Heusenstamm</strong> gebührenpflichtig.<br />

Nach Zustimmung durch <strong>die</strong> Stadtwerke k<strong>an</strong>n <strong>die</strong> ordnungsgemäße Ausführung auch<br />

durch einen <strong>für</strong> <strong>die</strong>se Arbeiten zugelassenen Sachverständigen bescheinigt wer<strong>den</strong>.<br />

(c) Wurde ein <strong>Anschluss</strong> ohne <strong>die</strong> Durchführung einer Bauzust<strong>an</strong>dsbesichtigung durch <strong>die</strong><br />

Stadtwerke oder ohne Vorlage einer Bescheinigung eines unabhängigen Sachverständigen<br />

hergestellt, führt <strong>die</strong> Stadt <strong>die</strong> Prüfung der ordnungsgemäßen Herstellung der Entwässerungs<strong>an</strong>lage<br />

unter Hinzuziehung eines Sachverständigen durch. Die hier entstehen<strong>den</strong><br />

Kosten gehen zu Lasten des <strong>Anschluss</strong>nehmers.<br />

❒ Fall 2: Herstellung oder Veränderung eines <strong>Anschluss</strong>es <strong>an</strong> <strong>die</strong> Ortsentwässerungs<strong>an</strong>lage bei einem<br />

Vorhaben ohne Baugenehmigungspflicht.<br />

(a) Die Herstellung oder Änderung des <strong>Anschluss</strong>es bedarf der vorherigen Zustimmung der<br />

Stadtwerke. Hierzu sind Pl<strong>an</strong>unterlagen über <strong>die</strong> Grundstücksentwässerung gem. dem jeweils<br />

gültigen Bauvorlagenerlass einzureichen.<br />

(b) Die Abschnitte (b) und (c) des Falls 1 gelten gleichermaßen.<br />

2


❒<br />

Fall 3: Durchführung <strong>von</strong> Reparaturarbeiten <strong>an</strong> einem bestehen<strong>den</strong> <strong>Anschluss</strong>.<br />

2<br />

In <strong>die</strong>sem Fall sind entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt <strong>Heusenstamm</strong> ausschließlich<br />

<strong>die</strong> Stadtwerke der Stadt <strong>Heusenstamm</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> baulichen Maßnahmen <strong>an</strong> der K<strong>an</strong>alhaus<strong>an</strong>schlussleitung<br />

zuständig. Die Zuständigkeit beschränkt sich dabei auf <strong>den</strong> Leitungsabschnitt<br />

zwischen Sammelk<strong>an</strong>al und Grundstücksgrenze.<br />

Setzen Sie sich bitte mit <strong>den</strong> Stadtwerken in Verbindung, um <strong>die</strong> notwendigen Einzelheiten<br />

abzustimmen.<br />

Anforderungen <strong>an</strong> Entwässerungsgesuche<br />

Entwässerungsgesuche, <strong>die</strong> in <strong>den</strong> Fällen 1 und 2 notwendig sind, sind unter Beachtung der <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten<br />

Regeln der Technik auszuarbeiten. Insbesondere sind <strong>die</strong> Normen DIN 752, DIN 12056 und DIN 1986 zu<br />

beachten.<br />

Bemessungsgrundlagen<br />

- <strong>für</strong> Schmutzwasserabflusses: DIN 12056 Teil 2<br />

- <strong>für</strong> Regenwasserabflusses: DIN 1986 Teil 100. Vereinfacht k<strong>an</strong>n hierbei eine Regenspende <strong>von</strong> mind.<br />

300 l/(s*ha) <strong>an</strong>gesetzt wer<strong>den</strong>.<br />

Das Entwässerungsgesuch ist 3-fach einzureichen und muss folgende Pläne und Angaben enthalten:<br />

- Lagepl<strong>an</strong> Maßstab 1:1000.<br />

- Grundriss Maßstab 1:100 mit Eintragung aller Entwässerungsleitungen bis zum städtischen Sammelk<strong>an</strong>al.<br />

- Längenschnitt der Grundleitungen im Maßstab 1:100.<br />

- Angaben zu Rohrdurchmesser, Sohlgefälle, Rohrwerkstoff.<br />

- Angaben zu Größe und Ausführungsart <strong>von</strong> Revisionsschächten.<br />

- Angaben zu Rückstausicherungen.<br />

- Höhen<strong>an</strong>gaben <strong>für</strong> Rohrsohlen, Schächte, Gebäudegeschosse sind in mNN <strong>an</strong>zugeben.<br />

- Die Nachweise der hydraulischen Leistungsfähigkeit der Grundleitungen sind nach DIN 1986 Teil 100<br />

zu führen.<br />

- Für <strong>den</strong> Fall einer Niederschlagswasserversickerung ist nach DWA-Arbeitsblatt A 138 zu verfahren.<br />

Ausführung der Entwässerungsleitungen<br />

Bei der Ausführung der Leitungsbauarbeiten, Erdarbeiten und Oberflächenarbeiten sind <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

der einschlägigen technischen Regelwerke <strong>an</strong>zuwen<strong>den</strong>. Zusätzlich sind <strong>die</strong><br />

- „Zusätzlichen technischen Vorschriften der Stadt <strong>Heusenstamm</strong> <strong>für</strong> Entwässerungsk<strong>an</strong>alarbeiten“<br />

- „Zusätzlichen technischen Vorschriften der Stadt <strong>Heusenstamm</strong> <strong>für</strong> Arbeiten <strong>an</strong> Verkehrswegen“<br />

zu beachten.<br />

3


Bauvorhaben: ..............................................................................................................<br />

Gelesen und in allen Teilen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt:<br />

3<br />

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Ort, Datum Der Grundstückseigentümer<br />

Anschrift:<br />

........................................................<br />

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Ort, Datum Der Auftragnehmer<br />

Anschrift:<br />

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