Personalreglement von Einwohner - Gemeinde Merenschwand
Personalreglement von Einwohner - Gemeinde Merenschwand
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PERSONALREGLEMENT<br />
VON<br />
EINWOHNERGEMEINDE<br />
UND<br />
ORTSBÜRGERGEMEINDE<br />
vom 18. / 23. Juni 2008<br />
(Fassung vom 21. / 30. November 2011)
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich 4<br />
§ 2 Personalpolitik 4, 5<br />
§ 3 Information und Mitsprache 5<br />
II. Arbeitsverhältnis<br />
2<br />
Seite(n)<br />
§ 4 Massgebliches Recht 5<br />
§ 5 Zuständigkeit auf Arbeitgeberseite 5<br />
§ 6 Stellenplan; Aushilfen; Stellenbeschreibungen 5, 6 3)<br />
§ 7 Anstellungsdauer 6<br />
§ 8 Probezeit 6<br />
§ 9 Beendigung (Gründe) 6<br />
§ 10 Beendigung (Kündigungsfristen) 6<br />
§ 11 Beendigung (Kündigung durch Arbeitgeberin, Anhörung) 6, 7<br />
§ 12 Beendigung (fristlose Kündigung) 7<br />
§ 13 Beendigung (andere Kündigungsregelungen) 7<br />
§ 14 Beendigung (Uebertritt in den Ruhestand) 7<br />
§ 15 Beendigung (vorzeitige Pensionierung durch das Personal) 7<br />
§ 16 Beendigung (vorzeitige Pensionierung durch die Arbeitgeberin) 8<br />
§ 17 Vorzeitige Pensionierung (Uebergangsrente, AHV-Beiträge) 8<br />
III. Arbeits- und Ueberzeit, Pikettdienst<br />
§ 18 Arbeitszeit 8, 9<br />
§ 19 Ueberzeit 9<br />
§ 20 Nachtarbeit; Sonntagsarbeit 9<br />
§ 21 Pikettdienst 9<br />
IV. Feiertage, Ferien, Urlaub, Personalreise<br />
§ 22 Feiertage 9<br />
§ 23 Ferien (Anspruch) 9, 10<br />
§ 24 Ferien (Kürzung) 10<br />
§ 25 Ferien (Zuteilung) 10<br />
§ 26 Ferien (Nachbezug) 10<br />
§ 27 Urlaub (unbezahlter) 10, 11<br />
§ 28 Urlaub (bezahlter) 11<br />
§ 29 Verhinderung an Arbeitsleistung 11<br />
V. Pflichten des Personals<br />
§ 30 Allgemein; Führungsrichtlinien 12<br />
§ 31 Amtsgeheimnis (Grundsatz, Dauer) 12<br />
§ 32 Amtsgeheimnis (Ausnahmen) 12<br />
§ 33 Verbot der Geschenksannahme 12<br />
§ 34 Stellvertretung; Entschädigung 13<br />
§ 35 Nebentätigkeiten 13<br />
§ 36 Zuteilung neuer Aufgaben 13<br />
VI. Stellen- und Gehaltsstruktur, Leistungsabgeltung<br />
§ 37 Einreihung 13<br />
§ 38 Lohnbandbreite 13, 14
§ 39 Lohnanpassungen; genereller Anteil; individueller Anteil 14<br />
§ 40 Leistungsbeurteilung 14<br />
§ 41 Rückstufung 14<br />
§ 42 Besondere Leistungen 14<br />
§ 43 Lohnanspruch; Zahlungsmodus; Stundenlohn, Zusammensetzung 14, 15<br />
§ 44 Ueberzeitentschädigung 15<br />
§ 45 Lohnzuschläge 15<br />
§ 46 Treueprämie (Grundsatz, Bemessungsgrundlage, Kürzung, anteil-<br />
mässige Auszahlung, Wegfall, Umwandlung in Urlaub) 15, 16<br />
VII. Krankheit, Unfall, Berufliche Vorsorge<br />
§ 47 Grundsatz 16<br />
§ 48 Arztzeugnis 17 3)<br />
§ 49 Krankheit 17<br />
§ 50 Unfall 17<br />
§ 51 Berufliche Vorsorge 17, 18 3)<br />
VIII. Mutterschaft<br />
§ 52 Grundsatz 18<br />
§ 53 Leistungen 18<br />
IX. Militär- und andere Dienstleistungen<br />
§ 54 Militär; andere Dienstleistungen; Entschädigungen 18, 19 3)<br />
§ 55 Einsätze im Dienst der Allgemeinheit 19 3)<br />
X. Renten, Zulagen<br />
§ 56 Anrechnung <strong>von</strong> Renten 19<br />
§ 57 Kinderzulagen 19<br />
§ 58 Besoldungsnachgenuss 19<br />
XI. Besondere Bestimmungen<br />
§ 59 Weiterbildung, Verbandsmitgliedschaft 20 3)<br />
§ 60 Spesen, Sitzungsgeld, Personalreise, Dienstkleider, Fahrzeuge;<br />
Entschädigung 20 3)<br />
§ 61 Arbeitszeugnis 20<br />
§ 62 Schutz gegen ungerechtfertigte Angriffe 20<br />
§ 63 Interne Schlichtung 21 3)<br />
§ 64 Rechtsschutz 21 3)<br />
§ 65 Haftung der Arbeitgeberin 21<br />
§ 66 Haftung des Personals 21<br />
§ 67 Disziplinarmassnahmen 21, 22 3)<br />
§ 68 Strafrechtliche Verantwortlichkeit 22 3)<br />
XII. Schluss- und Uebergangsbestimmungen<br />
§ 69 Aufhebung bisherigen Rechtes 22 3)<br />
§ 70 Besitzstandsgarantie 22<br />
§ 71 Integrierender Bestandteil 22<br />
§ 72 Inkrafttreten 22<br />
Erlass-Daten und Fussnoten 23 3)<br />
Stellen- und Gehaltsstruktur Anhang<br />
3
Die <strong>Einwohner</strong>gemeinde <strong>Merenschwand</strong> und die Ortsbürgergemeinde <strong>Merenschwand</strong><br />
erlassen gestützt auf §§ 20 Abs. 2 lit. l und 50 des Gesetzes<br />
über die <strong>Einwohner</strong>gemeinden vom 19. Dezember 1978 1) resp. § 7 Abs. 2 lit.<br />
g des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 2)<br />
folgendes<br />
<strong>Personalreglement</strong> (PersR)<br />
(Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen<br />
sich auf beide Geschlechter.)<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für sämtliches Personal (nachfolgend Mitarbeitende)<br />
der <strong>Einwohner</strong>gemeinde <strong>Merenschwand</strong> sowie der Ortsbürgergemeinde <strong>Merenschwand</strong><br />
(beide nachfolgend Arbeitgeberin).<br />
Ausgenommen sind:<br />
a) Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitung an der Volksschule, für<br />
welche die kantonalen Bestimmungen vorbehalten bleiben;<br />
b) Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitung an der Musikschule, für<br />
welche das Reglement für die Musikschule vom 14. Dezember 1994 und<br />
nach Massgabe seines § 4 kantonales Recht gelten 3) ;<br />
c) Personen, die parallel zu ihrer beruflichen Haupttätigkeit oder unabhängig<br />
<strong>von</strong> ihr eine gemeindliche Aufgabe <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung<br />
erfüllen, in bezug auf diese.<br />
Für Lernende gilt grundsätzlich der Lehrvertrag; in zweiter Linie gelten für sie<br />
die Bestimmungen dieses Reglementes.<br />
Den mit der <strong>Einwohner</strong>gemeinde <strong>Merenschwand</strong> bzw. Ortsbürgergemeinde<br />
<strong>Merenschwand</strong> verbundenen öffentlich-rechtlichen Betrieben ist es freigestellt,<br />
ihr Personal diesem Reglement zu unterstellen.<br />
§ 2<br />
Personalpolitik Die Personalpolitik des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
a) orientiert sich am Leitbild der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merenschwand</strong> und an der Qualitätspolitik<br />
für die Verwaltung, am Leistungsauftrag, an den Bedürfnissen<br />
4
Information und Mitsprache<br />
Massgebliches<br />
Recht<br />
Zuständigkeit auf<br />
Arbeitgeberseite<br />
der Mitarbeitenden, an den öffentlichen Interessen sowie an den finanziellen<br />
Zielvorgaben;<br />
b) will fachlich und persönlich qualifizierte, verantwortungsbewusste, resultats-<br />
und qualitätsorientierte Mitarbeitende gewinnen und erhalten;<br />
c) fördert die Mitarbeitenden entsprechend ihren Aufgaben, Eignungen und<br />
Fähigkeiten durch zielorientierte und bedürfnisgerechte Weiterbildung;<br />
d) unterstützt in angemessenem Umfang das Angebot an Ausbildungs- und<br />
Praktikumsplätzen;<br />
e) sorgt für zeitgemässe und flexible Arbeitsbedingungen.<br />
§ 3<br />
Die Mitarbeitenden und allfällige Personalkommissionen haben ein Mitspracherecht<br />
in Fragen der Regelung der allgemeinen Arbeitsverhältnisse. Sie<br />
sind vor der Einführung neuer oder der Abänderung bestehender Reglemente<br />
und Verordnungen anzuhören.<br />
II. Arbeitsverhältnis<br />
§ 4<br />
Die Mitarbeitenden <strong>von</strong> <strong>Einwohner</strong>gemeinde und Ortsbürgergemeinde <strong>Merenschwand</strong><br />
sind öffentlich-rechtlich angestellt.<br />
§ 5<br />
Zuständig zur Anstellung der Mitarbeitenden ist der <strong>Gemeinde</strong>rat; er vertritt<br />
sowohl die <strong>Einwohner</strong>gemeinde <strong>Merenschwand</strong> als auch die Ortsbürgergemeinde<br />
<strong>Merenschwand</strong> als Arbeitgeberinnen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Anstellungen delegieren.<br />
§ 6<br />
Stellenplan Die Mitarbeitenden werden im Rahmen des <strong>von</strong> der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
genehmigten Stellenplanes angestellt. Dieser darf nur so weit beansprucht<br />
werden, als es für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Die Notwendigkeit<br />
der bewilligten Stellen ist periodisch durch den <strong>Gemeinde</strong>rat zu<br />
überprüfen.<br />
Aushilfen Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zur Ueberbrückung <strong>von</strong> Engpässen bei der Bewältigung<br />
der Aufgaben Aushilfspersonal im Rahmen der Voranschlagskredite<br />
einstellen.<br />
Stellenbeschreibun-<br />
gen<br />
Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen <strong>von</strong> Abteilungsleitern, ihren<br />
Stellvertretern und hauptamtlichen Schulhauswarten 3) werden in Stellen-<br />
5
eschreibungen umschrieben, die mindestens einmal pro Amtsperiode des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rates zu überprüfen sind.<br />
§ 7<br />
Anstellungsdauer Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet.<br />
Die anstellende Behörde kann mit Mitarbeitenden bei Bedarf befristete Arbeitsverhältnisse<br />
eingehen.<br />
§ 8<br />
Probezeit Die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während<br />
dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und beidseitig mit einer Kündigungsfrist<br />
<strong>von</strong> 7 Tagen gekündigt werden.<br />
Beendigung<br />
a) Gründe<br />
b) Kündigungsfri-<br />
sten<br />
c) Kündigung durch<br />
Arbeitgeberin<br />
Die Probezeit kann in gegenseitigem Einverständnis um höchstens 3 Monate<br />
verlängert werden.<br />
§ 9<br />
Das Arbeitsverhältnis endet durch<br />
a) Kündigung durch den Mitarbeitenden;<br />
b) Kündigung durch die Arbeitgeberin in den in § 11 erwähnten Fällen;<br />
c) Ablauf einer befristeten Anstellung;<br />
d) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;<br />
e) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;<br />
f) Uebertritt in den Ruhestand (Voll-Pensionierung);<br />
g) Tod des Mitarbeitenden.<br />
§ 10<br />
Das Arbeitsverhältnis kann schriftlich und unter Einhaltung folgender Fristen<br />
gekündigt werden:<br />
a) im 1. Anstellungsjahr: 2 Monate, auf Monatsende;<br />
b) ab dem 2. Anstellungsjahr: 3 Monate, auf Monatsende.<br />
Im Anstellungsvertrag kann für Abteilungsleiter eine längere Kündigungsfrist<br />
vereinbart werden.<br />
§ 11<br />
Die Kündigung durch die Arbeitgeberin kann nur ausgesprochen werden,<br />
wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich:<br />
6
a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen;<br />
b) Mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit;<br />
c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung<br />
während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen;<br />
d) Mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im<br />
Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder zumutbare andere Arbeit zu<br />
verrichten;<br />
e) Gesundheitliche Gründe, die eine Arbeitsunfähigkeit bewirken, wenn keine<br />
andere Aufgabe zugewiesen werden kann.<br />
Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das<br />
Verbot der Willkür, das Gebot <strong>von</strong> Treu und Glauben und der Grundsatz der<br />
rechtsgleichen Behandlung. Im übrigen gelten Art. 336 ff OR 4) .<br />
d) Anhörung Vor Erlass einer Kündigung durch die Arbeitgeberin hat der betroffene Mitarbeitende<br />
Anspruch auf Anhörung durch sie.<br />
e) Fristlose Kündi-<br />
gung<br />
f) Andere Kündi-<br />
gungsregelungen<br />
g) Uebertritt in den<br />
Ruhestand<br />
h) Vorzeitige Pen-<br />
sionierung durch<br />
das Personal<br />
Die Kündigung erfolgt mit schriftlicher Begründung.<br />
§ 12<br />
Als Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt jeder Umstand,<br />
der nach OR 4) als wichtig gilt.<br />
§ 13<br />
Die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen und die Kündigung während<br />
der Probezeit (vgl. § 8) bleiben vorbehalten.<br />
§ 14<br />
Der ordentliche Uebertritt in den Ruhestand erfolgt bei Erreichen der ordentlichen<br />
AHV-Altersgrenze.<br />
§ 15<br />
Mitarbeitende haben das Recht, nach den Bestimmungen des Reglementes<br />
derjenigen Einrichtung zur beruflichen Vorsorge die vorzeitige Voll- oder Teil-<br />
Pensionierung anzutreten, welcher die Arbeitgeberin angeschlossen ist (vgl.<br />
§ 51).<br />
Die vorzeitige Voll-Pensionierung ist mindestens 6 Monate im voraus anzukündigen.<br />
Die vorzeitige Teil-Pensionierung ist nur möglich, wenn sie mit den betrieblichen<br />
Bedürfnissen vereinbar ist, und bedarf der Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />
Um diese ist mindestens 6 Monate im voraus nachzusuchen.<br />
7
i) Vorzeitige Pen-<br />
sionierung durch<br />
die Arbeitgeberin<br />
Vorzeitige Pensio-<br />
nierung<br />
a) Uebergangsrente<br />
§ 16<br />
Die Arbeitgeberin ist berechtigt, Mitarbeitende 2 Jahre vor Erreichen der ordentlichen<br />
AHV-Altersgrenze in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen,<br />
a) wenn ihre Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen<br />
aufgehoben wird;<br />
b) wenn ihr Aufgabengebiet stark verändert wird;<br />
c) im Rahmen einer Solidaritätsaktion gegenüber einem jüngeren Mitarbeitenden,<br />
dessen Stelle aufgehoben wird;<br />
d) wenn sie den Anforderungen der Stelle leistungsmässig nicht mehr genügen.<br />
Betroffene Mitarbeitende erhalten in jedem Fall die Uebergangsrente gemäss<br />
§ 17.<br />
§ 17<br />
Wer nach mindestens 10 Dienstjahren bei der <strong>Gemeinde</strong> vorzeitig voll- oder<br />
teilpensioniert wird, hat Anspruch auf eine Uebergangsrente. Sie entspricht<br />
bei Voll-Pensionierung für ihre gesamte Dauer, bis zum Erreichen des ordentlichen<br />
AHV-Alters, insgesamt höchstens dem doppelten Betrag der maximalen<br />
AHV-Altersjahresrente und darf monatlich den Betrag der maximalen<br />
AHV-Altersrente nicht übersteigen. Bei Teil-Pensionierung entspricht die<br />
Uebergangsrente jenem Prozentanteil, um welchen das Arbeitspensum reduziert<br />
wird.<br />
Bei bisher Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Uebergangsrente<br />
anteilmässig. Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Pensums-Durchschnitt<br />
der letzten 5 Jahre.<br />
Der für die Uebergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen<br />
Rentenbeträgen ausbezahlt.<br />
Der Anspruch auf eine Uebergangsrente entsteht nicht oder erlischt, wenn<br />
nach der vorzeitigen Pensionierung einer Teilzeitarbeit <strong>von</strong> mehr als einem<br />
halben Pensum nachgegangen wird oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung<br />
bezogen werden.<br />
b) AHV-Beiträge Die bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter noch fälligen AHV-Beiträge sind<br />
durch den pensionierten Mitarbeitenden zu entrichten.<br />
III. Arbeits- und Ueberzeit, Pikettdienst<br />
§ 18<br />
Arbeitszeit Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten zur ordentlichen Arbeitszeit in einer<br />
separaten Verordnung.<br />
8
Wenn es der Betrieb erfordert, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat die Mitarbeitenden<br />
auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beanspruchen.<br />
§ 19<br />
Ueberzeit Als Ueberzeit gilt nur die vom <strong>Gemeinde</strong>rat oder Abteilungsleiter angeordnete,<br />
die Sollarbeitszeit übersteigende Arbeitsleistung.<br />
Im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter ist Ueberzeit in der Regel zu<br />
kompensieren. Ist das nicht möglich, gilt § 44.<br />
§ 20<br />
Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Arbeitszeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr (vgl.<br />
auch § 45).<br />
Sonntagsarbeit Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeitszeit zwischen Samstagabend um 23.00 Uhr<br />
und Sonntagabend um 23.00 Uhr. Den Sonntagen gleichgestellt sind die<br />
Feiertage (vgl. auch § 45). Der Samstag gilt im übrigen als Werktag.<br />
§ 21<br />
Pikettdienst Die Mitarbeitenden können vom Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse<br />
zum Pikettdienst eingeteilt werden.<br />
Die Höhe der Pikettentschädigung regelt der <strong>Gemeinde</strong>rat separat.<br />
IV. Feiertage, Ferien, Urlaub, Personalreise<br />
§ 22<br />
Feiertage Die Feiertage sind besoldet arbeitsfrei und werden in einer separaten Verordnung<br />
aufgeführt.<br />
§ 23<br />
Ferien Der Ferienanspruch beträgt je Kalenderjahr<br />
a) Anspruch a) 25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jugendliche Mitarbeitende<br />
und Lernende;<br />
b) 20 Arbeitstage bis zum vollendeten 49. Altersjahr;<br />
c) 25 Arbeitstage bis zum vollendeten 59. Altersjahr;<br />
d) 30 Arbeitstage ab dem 60. Altersjahr und bis zur Pensionierung.<br />
9
Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Ferienanspruch nach Massgabe<br />
der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag.<br />
In die Ferien fallende Feiertage und ärztlich attestierte Krankheits- bzw. Unfalltage<br />
gelten nicht als Ferientage.<br />
§ 24<br />
b) Kürzung Der Ferienanspruch wird gekürzt bei<br />
a) unbezahltem Urlaub (vgl. § 27);<br />
b) unverschuldeter, in der Person des Mitarbeitenden liegender Verhinderung<br />
an der Arbeitsleistung (vgl. § 29).<br />
§ 25<br />
c) Zuteilung Die Mitarbeitenden können die Ferien im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten<br />
grundsätzlich frei beziehen. Sie haben Anspruch auf mindestens zwei<br />
zusammenhängende Wochen.<br />
Die Abteilungsleiter führen eine Ferienliste, um die Wünsche des Personals<br />
zu koordinieren. Sie können aus betrieblichen Gründen Perioden definieren,<br />
während welchen keine Ferien bezogen werden dürfen.<br />
§ 26<br />
d) Nachbezug Ferien müssen bis Ende April des folgenden Jahres bezogen werden. Eine<br />
weitergehende Uebertragung der Ferien auf das folgende Jahr ist nur mit<br />
Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rates zulässig.<br />
Urlaub<br />
a) unbezahlter<br />
§ 27<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann - auf schriftliches Gesuch hin und sofern der betriebliche<br />
Ablauf sichergestellt ist - unbezahlten Urlaub bewilligen, wenn die Mitarbeitenden<br />
ihre Arbeitsleistung aus anderen Gründen als Krankheit,<br />
Schwangerschaft und Geburt, Unfall, Militär-, Zivilschutz- oder zivilem Ersatzdienst<br />
oder Ausübung eines öffentlichen Amtes aussetzen und dazu<br />
nicht die Ferien verwenden können.<br />
Unbezahlter Urlaub kann nur wochenweise gewährt werden. Das Gesuch<br />
muss wenigstens zwei zusammenhängende Wochen zum Inhalt haben. Vorbehalten<br />
bleibt § 59.<br />
Pro Woche unbezahlten Urlaubes wird der jährliche Ferienanspruch um 1/52<br />
gekürzt. Vorbehalten bleibt § 59.<br />
Die Urlaubsbewilligung muss schriftlich ausgesprochen werden.<br />
10
Bei unbezahltem Urlaub hat der Mitarbeitende den Versicherungsschutz zu<br />
regeln, und dies in Absprache mit der Arbeitgeberin.<br />
§ 28<br />
b) bezahlter Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs haben die Mitarbeitenden<br />
Anspruch auf folgenden Urlaub:<br />
Verhinderung an Ar-<br />
beitsleistung<br />
a) 3 Arbeitstage bei der eigenen Hochzeit (zivile und kirchliche Trauung zusammen);<br />
b) 3 Arbeitstage dem Vater bei der Geburt seines Kindes;<br />
c) 1 Arbeitstag bei der Heirat eigener Elternteile oder Kinder;<br />
d) maximal 3 Arbeitstage beim Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners<br />
3) ;<br />
e) maximal 2 Arbeitstage beim Tod eines Elternteiles, eines eigenen Kindes,<br />
eines Stief- oder Pflegekindes 5) ;<br />
f) maximal 1 Arbeitstag beim Tod einer Schwester, eines Bruders, eines<br />
Grosskindes oder eines Grosselternteiles 5) ;<br />
g) maximal 1 Arbeitstag beim Tod eines Schwiegerelternteiles, einer Schwägerin<br />
oder eines Schwagers 5) ;<br />
h) 1 Arbeitstag bei Wohnungswechsel;<br />
i) maximal 5 Arbeitstage pro Jahr bei J + S-Leiterkursen und J + S-Lager-<br />
leitungen (vgl. § 54);<br />
j) gemäss Aufgebot bei der Entlassung aus der Wehrpflicht;<br />
k) für die gemeinschaftliche Personalreise, deren Dauer der <strong>Gemeinde</strong>rat in<br />
einer separaten Verordnung festlegt.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Ausnahmen bewilligen.<br />
In die Zeit besoldeten Urlaubes fallende Feiertage und ärztlich attestierte<br />
Krankheits- bzw. Unfalltage gelten nicht als Urlaubstage, letztere jedoch nur,<br />
wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Urlaubszweck infolge Krankheit<br />
oder Unfall nicht erfüllt werden konnte.<br />
§ 29<br />
Ist der Mitarbeitende unverschuldet aus Gründen, die in seiner Person liegen,<br />
an der Arbeitsleistung verhindert (Krankheit, Unfall, Militärdienst usw.),<br />
so wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat ab und inkl. dem 2. Monat<br />
(ab und inkl. dem 3. Monat im Falle <strong>von</strong> Schwangerschaft) der Absenz um<br />
1/12 gekürzt.<br />
An diese Zeit nicht angerechnet wird die Zeit, während der die Mitarbeitende<br />
Leistungen nach § 53 bezieht.<br />
Verschiedene Absenzen während eines Dienstjahres werden zusammengerechnet.<br />
11
V. Pflichten des Personals<br />
§ 30<br />
Allgemein Die Mitarbeitenden sind zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet. Sie haben<br />
während der Arbeitszeit der Arbeit die volle Aufmerksamkeit zu widmen<br />
und ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben sich an die Vorschriften<br />
öffentlicher Erlasse und Dienstanweisungen zu halten, dem Gemeinwohl<br />
zu dienen und alles zu unterlassen, was die Interessen der <strong>Gemeinde</strong> beeinträchtigt.<br />
Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich im dienstlichen Verkehr mit der Bevölkerung<br />
sowie auch gegenüber Vorgesetzten, Gleichgestellten oder Untergebenen<br />
höflich und korrekt zu benehmen und alle Anliegen sachlich und<br />
unparteiisch zu behandeln. Sie sind gehalten, alles zu unternehmen, was zu<br />
einer guten Arbeitsatmosphäre beiträgt.<br />
Die Mitarbeitenden erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben<br />
zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig.<br />
Führungsrichtlinien Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Führungsrichtlinien erlassen.<br />
§ 31<br />
Amtsgeheimnis Wer im <strong>Gemeinde</strong>dienst steht, unterliegt dem Amtsgeheimnis (Art. 320<br />
StGB 6) ).<br />
a) Grundsatz Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet,<br />
die sie in ihrer dienstlichen Stellung erfahren haben und die nach ihrer<br />
Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind.<br />
b) Dauer Die Verpflichtung bleibt auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
bestehen.<br />
§ 32<br />
c) Ausnahmen Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Mitarbeitende in besonderen Fällen vom Amtsgeheimnis<br />
entbinden oder die Bekanntgabe <strong>von</strong> Angelegenheiten anordnen, die<br />
dem Amtsgeheimnis unterliegen.<br />
Verbot der Geschenksannahme<br />
§ 33<br />
Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für ihre amtlichen Leistungen Geschenke<br />
oder andere Vorteile zu beanspruchen oder anzunehmen. Da<strong>von</strong><br />
ausgenommen sind kleinere Gaben <strong>von</strong> geringem Wert. Im Zweifelsfall entscheidet<br />
der <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
12
§ 34<br />
Stellvertretung Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich gemäss Stellenbeschreibung in Fällen<br />
<strong>von</strong> Abwesenheit und Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten.<br />
Entschädigung Für die ordentliche Stellvertretung wird keine besondere Entschädigung ausgerichtet.<br />
Eine solche kann der <strong>Gemeinde</strong>rat ausnahmsweise gewähren,<br />
wenn die Stellvertretung länger als einen Monat dauert oder eine ausserordentliche<br />
Inanspruchnahme zur Folge hat.<br />
§ 35<br />
Nebentätigkeiten Für Nebenbeschäftigungen oder öffentliche Aemter, welche die Mitarbeitenden<br />
während der Arbeitszeit beanspruchen, ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen<br />
oder im Hinblick auf ihre Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen können,<br />
ist die Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates einzuholen, der sie mit Bedingungen<br />
und Auflagen verknüpfen kann.<br />
Zuteilung neuer Aufgaben<br />
§ 36<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen, wenn die<br />
Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar ist.<br />
Die Stellenbeschreibung (vgl. § 6) ist entsprechend anzupassen.<br />
VI. Stellen- und Gehaltsstruktur, Leistungsabgeltung<br />
§ 37<br />
Einreihung Der <strong>Gemeinde</strong>rat reiht die Stellen gemäss der im Anhang festgelegten Stellen-<br />
und Gehaltsstruktur sowie der dort und in den Stellenbeschreibungen<br />
umschriebenen Anforderungen ein.<br />
Sofern Mitarbeitende die Stellenanforderungen nicht erfüllen, werden sie auf<br />
einer niedrigeren Stufe eingeteilt als derjenigen, die der <strong>von</strong> ihnen bekleideten<br />
Stelle entspricht.<br />
Eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und / oder der Funktionen führt<br />
zu einer Neueinreihung der Stelle.<br />
§ 38<br />
Lohnbandbreite Die Mitarbeitenden werden für ihre Arbeitsleistungen innerhalb der für ihre<br />
Stufe geltenden Lohnbandbreite entlöhnt.<br />
13
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für spezielle Funktionen und Qualifikationen sowie<br />
zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeitender den<br />
Maximalwert der einzelnen Stufe um maximal 10 % überschreiten.<br />
Eine generelle Lohnanpassung im Sinne <strong>von</strong> § 39 führt zur entsprechenden<br />
Anpassung der Lohnbandbreite bei allen Stufen.<br />
§ 39<br />
Lohnanpassungen Sieht der <strong>Gemeinde</strong>rat fürs Folgejahr eine Lohnanpassung vor, beantragt er<br />
sie dem Souverän im Rahmen des Voranschlages.<br />
Die Lohnanpassung kann sich aus einem generellen und einem individuellen,<br />
leistungsbezogenen Anteil zusammensetzen.<br />
Genereller Anteil Der generelle Anteil berücksichtigt die Kriterien „Entwicklung der Lebenshaltungskosten“,<br />
„Allgemeine wirtschaftliche Situation“ und „Arbeitsmarktlage“<br />
und gilt in der Regel für alle Mitarbeitenden.<br />
Individueller Anteil Der individuelle Anteil ist für die längerfristige Entwicklung innerhalb der Stufen<br />
bestimmt. Massgebend ist dabei das Kriterium „Persönliche Leistungsbeiträge<br />
und Kompetenzen des Mitarbeitenden“.<br />
Leistungsbeurtei-<br />
lung<br />
§ 40<br />
Die Vorgesetzten führen periodisch, mindestens einmal jährlich, mit ihren<br />
Mitarbeitenden ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch durch.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann ausführende Bestimmungen dazu in einer separaten<br />
Verordnung niederlegen.<br />
§ 41<br />
Rückstufung Bei Leistungen, die den Erwartungen nicht entsprechen, kann das Gehalt reduziert<br />
werden. Der Mitarbeitende wird vor der Reduktion angehört. Er kann<br />
eine schriftliche Begründung verlangen.<br />
Besondere Leistun-<br />
gen<br />
§ 42<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit<br />
einer einmaligen Prämie honorieren.<br />
§ 43<br />
Lohnanspruch Die vereinbarte Lohnzahlung basiert auf der ordentlichen Arbeitszeit gemäss<br />
separater Verordnung und gilt als Bruttojahresgehalt. Vertragliche oder gesetzliche<br />
Zulagen sind nicht eingeschlossen.<br />
14
Zahlungsmodus Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Das 13.<br />
Monatsgehalt wird je zur Hälfte im Juni und im Dezember ausbezahlt.<br />
Stundenlohn, Zu-<br />
sammensetzung<br />
Ueberzeitentschädigung<br />
Bei Aus- oder Eintritt im Verlaufe eines Jahres wird das 13. Monatsgehalt anteilmässig<br />
ausgerichtet.<br />
Bei Personal im Stundenlohn setzt sich dieser aus folgenden Komponenten<br />
zusammen:<br />
a) Grundlohn;<br />
b) Ferienentschädigung;<br />
c) Feiertagsentschädigung;<br />
d) Anteil des 13. Monatsgehaltes.<br />
§ 44<br />
Werden Mitarbeitende durch angeordnete Ueberzeitarbeit (vgl. § 19) über<br />
längere Zeit und in ausserordentlichem Masse beansprucht, so legt der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
die Entschädigung fest.<br />
§ 45<br />
Lohnzuschläge Den handwerklich tätigen Mitarbeitenden werden für Nacht- bzw. Sonntags-<br />
und Feiertagsarbeit (vgl. §§ 18 und 20) folgende Lohnzuschläge ausbezahlt:<br />
a) 50 % für Nachtarbeit;<br />
b) 50 % für Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit.<br />
Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit<br />
entfällt der Lohnzuschlag.<br />
§ 46<br />
Treueprämie Die Mitarbeitenden erhalten folgende einmalige Treueprämien:<br />
a) Grundsatz a) nach Vollendung <strong>von</strong> 5 Dienstjahren die Hälfte der Monatsbesoldung;<br />
b) nach Vollendung <strong>von</strong> 10 Dienstjahren drei Viertel der Monatsbesoldung;<br />
c) nach Vollendung <strong>von</strong> je 5 weiteren Dienstjahren die volle Monatsbesoldung.<br />
b) Bemessungs-<br />
grundlage<br />
Die erforderlichen Dienstjahre müssen ohne Unterbruch geleistet werden.<br />
Unbezahlter Urlaub bewirkt keinen Unterbruch. Lehrjahre werden nicht angerechnet.<br />
Als Bemessungsgrundlage gelten die Monatsbesoldung (13. Teil der Jahresbesoldung)<br />
bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres sowie das durchschnittliche<br />
Arbeitspensum der letzten 3 Dienstjahre.<br />
15
Mitarbeitenden, deren festes Arbeitspensum in dieser Periode eine Veränderung<br />
auf Dauer erfahren hat, wird die Treueprämie nach folgender Formel<br />
berechnet und ausgerichtet: Durchschnittlicher Pensumsumfang der letzten 3<br />
Dienstjahre multipliziert mit dem auf ein Vollpensum hochgerechneten aktuellen<br />
Monatsgehalt. 5)<br />
Mitarbeitenden mit ständig variierendem Teilpensum (Stundenlohn) wird die<br />
Treueprämie nach folgender Formel berechnet und ausgerichtet: Stunden<br />
der letzten 36 Monate vor dem Jubiläumstag oder - wenn für den Monat vor<br />
dem Jubiläum noch nicht verfügbar - Stunden der ersten 36 Monate <strong>von</strong> 37<br />
Monaten vor dem Jubiläumstag dividiert durch 36, Resultat multipliziert mit<br />
dem Stundenansatz am Jubiläumstag. 5)<br />
Das nach diesen Formeln berechnete Ergebnis entspricht der Treueprämie<br />
nach lit. c; in Fällen nach lit. a oder b wird es auf 1/2 bzw. 3/4 herabgesetzt. 5)<br />
c) Kürzung Wurde in den letzten 3 Dienstjahren 3) unbezahlter Urlaub bezogen, wird die<br />
Treueprämie um 1/144 pro Urlaubswoche gekürzt.<br />
d) Anteilmässige<br />
Auszahlung<br />
Scheidet ein Mitarbeitender infolge Pensionierung aus, erfolgt die Auszahlung<br />
der Treueprämie anteilmässig.<br />
e) Wegfall Der Anspruch entfällt, wenn<br />
f) Umwandlung in<br />
Urlaub<br />
a) eine Treueprämie <strong>von</strong> weniger als Fr. 200.-- resultiert;<br />
b) der Mitarbeitende im Zeitpunkt der Fälligkeit der Treueprämie in einem<br />
gekündigten Arbeitsverhältnis steht.<br />
Auf Begehren des Mitarbeitenden und soweit es die betrieblichen Verhältnisse<br />
erlauben, kann der Anspruch in bezahlten Urlaub umgewandelt werden.<br />
Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.<br />
VII. Krankheit, Unfall, Berufliche Vorsorge<br />
§ 47<br />
Grundsatz Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeitenden<br />
während 3 Monaten Anspruch auf die volle Lohnzahlung.<br />
Bei Mitarbeitenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, richtet sich die<br />
Lohnzahlung nach der während der letzten 12 Monate vor Arbeitsunfähigkeit<br />
durchschnittlich bezahlten Besoldung.<br />
Taggeldansprüche gegenüber dem Versicherer sind der Arbeitgeberin abzutreten.<br />
Die Krankenversicherung ist Sache der Mitarbeitenden. Sie haben sich gegen<br />
die Folgen <strong>von</strong> Krankheit (Arzt, Heilungskosten, Spitalaufenthalt) selber<br />
angemessen zu versichern.<br />
16
§ 48<br />
Arztzeugnis Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Arbeitgeberin rechtzeitig über die<br />
Krankheit bzw. den Unfall zu orientieren.<br />
Dauert die Krankheit bzw. der Unfall länger als drei Tage, ist der Arbeitgeberin<br />
auf Verlangen ein Arztzeugnis vorzulegen. In besonderen Fällen kann die<br />
Arbeitgeberin die sofortige Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen.<br />
Im übrigen wird auf §§ 23 und 28 verwiesen.<br />
§ 49<br />
Krankheit Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unterstehen die Mitarbeitenden<br />
einer Krankentaggeldversicherung, die ab dem 31. Tag 80 % des Lohnes<br />
deckt. Die jeweiligen Versicherungsbestimmungen bilden einen integrierenden<br />
Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.<br />
Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden <strong>von</strong> der Arbeitgeberin<br />
übernommen.<br />
Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin endet in jedem Fall mit dem<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />
§ 50<br />
Unfall Die Arbeitgeberin versichert die Mitarbeitenden im Rahmen der gesetzlichen<br />
Vorschriften (UVG 7) ) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle.<br />
Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur Mitarbeitende versichert, deren wöchentliches<br />
Arbeitspensum mindestens 8 Stunden beträgt.<br />
Die Prämien sowohl der Berufsunfallversicherung als auch der Nichtberufsunfallversicherung<br />
werden vollumfänglich <strong>von</strong> der Arbeitgeberin bezahlt.<br />
Die Arbeitgeberin unterhält eine Zusatz-Unfallversicherung, deren Prämie<br />
voll <strong>von</strong> ihr bezahlt wird. Sie deckt folgende Risiken ab:<br />
a) 80 % des Ueberschusslohnes ab 31. Tag bis zum Beginn der Invalidenrente;<br />
b) Invaliditäts- bzw. Todesfallkapital: 1facher Jahreslohn.<br />
§ 51<br />
Berufliche Vorsorge Die Mitarbeitenden haben derjenigen Pensionsversicherung 8) beizutreten,<br />
welcher die Arbeitgeberin angehört.<br />
Ueber Ausnahmen entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />
17
Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind die jeweiligen Anschlussverträge<br />
und Vorsorgereglemente massgebend.<br />
Nicht dem Obligatorium unterstellte Mitarbeitende können sich freiwillig versichern<br />
lassen, sofern dies das entsprechende Vorsorgereglement vorsieht.<br />
Die Prämien der Pensionsversicherung nach Abs. 1 8) werden getragen:<br />
a) im Fall der Mitarbeitenden nach § 1 lit. b zu 33 1/3 % <strong>von</strong> diesen und zu<br />
66 2/3 % <strong>von</strong> der Arbeitgeberin; 5)<br />
b) im Fall der übrigen Mitarbeitenden zu 50 % <strong>von</strong> diesen und zu 50 % <strong>von</strong><br />
der Arbeitgeberin.<br />
VIII. Mutterschaft<br />
§ 52<br />
Grundsatz Die Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter ist im EOG 9) geregelt.<br />
§ 53<br />
Leistungen Mitarbeiterinnen im Mutterschaftsurlaub wird ab der Geburt ihres Kindes der<br />
bisherige Lohn während 14 Wochen bzw. 98 Tagen bezahlt, wenn die Bezugsvoraussetzungen<br />
nach EOG 9) erfüllt sind.<br />
Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Beginn des Anstellungsverhältnisses,<br />
so wird der Lohn zur Hälfte ausbezahlt. Es kommen mindestens<br />
die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zur Auszahlung.<br />
Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung<br />
für die Zeit, während welcher der Lohn durch die Arbeitgeberin bezahlt wird,<br />
fallen an diese.<br />
IX. Militär- und andere Dienstleistungen<br />
§ 54<br />
Militär Während der Dauer der Rekrutenschule, bei Beförderungsdiensten und bei<br />
übrigen Dienstleistungen <strong>von</strong> mehr als einem Monat Dauer innerhalb eines<br />
Jahres werden bei Personen ohne Unterstützungspflicht 50 % des Gehaltes,<br />
bei Personen mit Unterstützungspflicht 75 % des Gehaltes ausgerichtet.<br />
18
Andere Dienstlei-<br />
stungen<br />
Für übrige Dienstleistungen innerhalb eines Jahres bis zu einem Monat Dauer<br />
wird das volle Gehalt ausgerichtet.<br />
Diese Regelung gilt auch für den Zivildienst, den militärischen Frauendienst,<br />
den Zivilschutzdienst und den Feuerwehrdienst.<br />
Entschädigungen Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei ganzer oder teilweiser Gehaltsfortzahlung<br />
(also auch im Fall nach § 28 lit. i 3] ) der Arbeitgeberin zu. Taggeldentschädigungen<br />
der Feuerwehr und des Zivilschutzes fallen an die Arbeitgeberin,<br />
sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen.<br />
Einsätze im Dienst<br />
der Allgemeinheit<br />
Anrechnung <strong>von</strong><br />
Renten<br />
§ 55<br />
Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, die das Personal<br />
infolge seiner Einteilung zu leisten verpflichtet ist, können die Bestimmungen<br />
nach § 54 sinngemäss angewendet werden.<br />
X. Renten, Zulagen<br />
§ 56<br />
Bezieht ein Mitarbeitender neben der Lohnzahlung eine Rente aus obligatorischer<br />
Versicherung oder Lohnersatz, wird diese an die Lohnzahlung (zuzüglich<br />
Sozialzulagen) angerechnet.<br />
Auf eine Anrechnung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn aus<br />
Krankheit oder Unfall<br />
a) zusätzliche Aufwendungen entstehen;<br />
b) dem Rentenbezüger gesellschaftliche Nachteile erwachsen.<br />
§ 57<br />
Kinderzulagen Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach den Bestimmungen<br />
des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und<br />
Arbeitnehmer. 10)<br />
Besoldungsnachgenuss<br />
§ 58<br />
Der Besoldungsnachgenuss richtet sich nach Art. 338 OR. 4)<br />
19
Weiterbildung, Ver-<br />
bandsmitgliedschaft<br />
Spesen, Sitzungs-<br />
geld, Personalreise,<br />
Dienstkleider, Fahr-<br />
zeuge<br />
XI. Besondere Bestimmungen<br />
§ 59<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für Weiterbildung und im Zusammenhang mit der<br />
Mitgliedschaft Mitarbeitender in Berufsverbänden und anderen Gruppierungen<br />
bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren und Kostenbeiträge bewilligen.<br />
Die Einzelheiten werden in einer separaten Verordnung geregelt.<br />
§ 60<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt Spesen und Sitzungsgeld für Mitarbeitende, den Arbeitgeberbeitrag<br />
an die Kosten der gemeinschaftlichen Personalreise, die<br />
Abgabe <strong>von</strong> Dienstkleidern und die Benützung gemeindeeigener Fahrzeuge<br />
durch Mitarbeitende zu privaten Zwecken in einer separaten Verordnung fest.<br />
Entschädigung Stellen Mitarbeitende ihr Eigentum regelmässig und auf Dauer für Zwecke<br />
der Arbeitgeberin zur Verfügung, werden sie dafür mit einer jährlichen und<br />
pauschalen Entschädigung abgefunden, die der Souverän im Voranschlag<br />
festlegt.<br />
§ 61<br />
Arbeitszeugnis Mitarbeitende können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und<br />
die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten<br />
Auskunft gibt.<br />
Schutz gegen ungerechtfertigte<br />
Angriffe<br />
Auf besonderes Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art<br />
und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.<br />
§ 62<br />
Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeitenden bei ungerechtfertigten Angriffen<br />
und Ansprüchen. Sie schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung ab.<br />
Wird ein Mitarbeitender aufgrund der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem<br />
Rechtsweg belangt oder erweist sich die Beschreitung des Rechtsweges zur<br />
Wahrung seiner Rechte als angemessen, gewährt der <strong>Gemeinde</strong>rat mindestens<br />
für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsschutz.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann eine Kostenrückerstattung verfügen, falls eine<br />
rechtskräftige Verurteilung vorliegt.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann eine Richtigstellung in den Medien veranlassen.<br />
20
§ 63<br />
Interne Schlichtung Beschwerden oder Begehren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis<br />
richten die Mitarbeitenden in erster Linie an den zuständigen Vorgesetzten.<br />
Bei Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten kann der <strong>Gemeinde</strong>ammann angerufen<br />
und beigezogen werden.<br />
Die Mitarbeitenden können eine Vertrauensperson beiziehen.<br />
§ 64<br />
Rechtsschutz Bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gelten die<br />
Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren nach<br />
kantonalem Personalrecht, namentlich des Personalgesetzes 11) . Die Frist für<br />
die Beschwerde an das Personalrekursgericht beträgt 20 Tage nach Zustellung<br />
des Entscheides des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />
Haftung der Arbeit-<br />
geberin<br />
Haftung des Perso-<br />
nals<br />
Disziplinarmassnah-<br />
men<br />
§ 65<br />
Die Arbeitgeberin haftet gegenüber den Mitarbeitenden für Schaden, der ihnen<br />
im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst.<br />
Hinsichtlich Verjährungsfristen gilt § 66 Abs. 5.<br />
§ 66<br />
Die Mitarbeitenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Arbeitgeberin<br />
absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.<br />
Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche<br />
nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht.<br />
Ersatzansprüche der Arbeitgeberin gegenüber Mitarbeitenden aus dem Arbeitsverhältnis<br />
können mit dem Lohn und den Zulagen verrechnet werden.<br />
Vorbehalten bleibt Art. 323 b Abs. 2 OR 4) .<br />
Auf eine Schadenersatzforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden,<br />
wenn sie den Mitarbeitenden unverhältnismässig hart treffen würde.<br />
Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung.<br />
Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten<br />
die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind.<br />
§ 67<br />
Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
nach § 51 des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes 1) Disziplinarmassnahmen anordnen. Lohn-<br />
21
Strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
Aufhebung bisheri-<br />
gen Rechtes<br />
Besitzstandsgaran-<br />
tie<br />
Integrierender Bestandteil<br />
kürzungen nach seiner lit. d sind ausdrücklich möglich.<br />
§ 68<br />
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des StGB 6)<br />
wird durch das Disziplinarverfahren nicht berührt.<br />
XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />
§ 69<br />
Dieses Reglement hebt alle ihm widersprechenden Vorschriften auf, insbesondere<br />
das Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal <strong>von</strong> <strong>Einwohner</strong>gemeinde<br />
<strong>Merenschwand</strong> bzw. Ortsbürgergemeinde <strong>Merenschwand</strong><br />
vom 1. bzw. 9. Dezember 1993.<br />
Auf den 1. Januar 2012 wird das Dienst- und Besoldungsreglement der <strong>Einwohner</strong>gemeinde<br />
Benzenschwil vom 27. September 1985, mit Aenderung<br />
vom 24. November 1997, aufgehoben. 5)<br />
§ 70<br />
Die Festlegung der Gehälter erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2009 nach<br />
den Bestimmungen dieses Reglementes. Für die bisher gültigen Gehälter<br />
wird der Besitzstand gewährt.<br />
Vorbehalten bleiben Aenderungen zufolge Funktionswechsels.<br />
§ 71<br />
Die diesem Reglement anhängende Stellen- und Gehaltsstruktur ist integrierender<br />
Bestandteil dieses Reglementes.<br />
§ 72<br />
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />
Von den am 21. November 2011 bzw. am 30. November 2011 beschlossenen<br />
Aenderungen treten jene, welche sich auf Mitarbeitende an der Musikschule<br />
beziehen, am 1. August 2012, die übrigen am 1. Januar 2012 in<br />
Kraft. 5)<br />
22<br />
- - -
Von der <strong>Einwohner</strong>gemeindeversammlung beschlossen am 23. Juni 2008<br />
Von der Ortsbürgergemeindeversammlung beschlossen am 18. Juni 2008<br />
Von der gemeinsamen <strong>Gemeinde</strong>versammlung der <strong>Einwohner</strong>gemeinden <strong>Merenschwand</strong> und<br />
Benzenschwil geändert am 21. November 2011<br />
Von der gemeinsamen <strong>Gemeinde</strong>versammlung der Ortsbürgergemeinden <strong>Merenschwand</strong> und<br />
Benzenschwil geändert am 30. November 2011<br />
____________________________________<br />
23<br />
GEMEINDERAT MERENSCHWAND<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>ammann:<br />
Karl Suter<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:<br />
Urs J. Alt<br />
1) Gesetz über die <strong>Einwohner</strong>gemeinden (<strong>Gemeinde</strong>gesetz) vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100)<br />
2) Gesetz über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.200)<br />
3) Geändert am 21. bzw. 30. November 2011<br />
4) Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (SR 220)<br />
5) Eingefügt am 21. bzw. 30. November 2011<br />
6) Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)<br />
7) Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.20)<br />
8) Im Zeitpunkt der Aenderung dieses Reglementes am 21. bzw. 30. November 2011:<br />
- Pensionskasse Musik und Bildung, Basel, für die Mitarbeitenden nach § 1 lit. b<br />
- Previs Personalvorsorgestiftung Service Public, Wabern BE, für die übrigen Mitarbeitenden<br />
9) Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (SR<br />
834.1)<br />
10) Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963 (SAR 815.100)<br />
11) Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 (SAR 165.100)