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Personalreglement von Einwohner - Gemeinde Merenschwand

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PERSONALREGLEMENT<br />

VON<br />

EINWOHNERGEMEINDE<br />

UND<br />

ORTSBÜRGERGEMEINDE<br />

vom 18. / 23. Juni 2008<br />

(Fassung vom 21. / 30. November 2011)


Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich 4<br />

§ 2 Personalpolitik 4, 5<br />

§ 3 Information und Mitsprache 5<br />

II. Arbeitsverhältnis<br />

2<br />

Seite(n)<br />

§ 4 Massgebliches Recht 5<br />

§ 5 Zuständigkeit auf Arbeitgeberseite 5<br />

§ 6 Stellenplan; Aushilfen; Stellenbeschreibungen 5, 6 3)<br />

§ 7 Anstellungsdauer 6<br />

§ 8 Probezeit 6<br />

§ 9 Beendigung (Gründe) 6<br />

§ 10 Beendigung (Kündigungsfristen) 6<br />

§ 11 Beendigung (Kündigung durch Arbeitgeberin, Anhörung) 6, 7<br />

§ 12 Beendigung (fristlose Kündigung) 7<br />

§ 13 Beendigung (andere Kündigungsregelungen) 7<br />

§ 14 Beendigung (Uebertritt in den Ruhestand) 7<br />

§ 15 Beendigung (vorzeitige Pensionierung durch das Personal) 7<br />

§ 16 Beendigung (vorzeitige Pensionierung durch die Arbeitgeberin) 8<br />

§ 17 Vorzeitige Pensionierung (Uebergangsrente, AHV-Beiträge) 8<br />

III. Arbeits- und Ueberzeit, Pikettdienst<br />

§ 18 Arbeitszeit 8, 9<br />

§ 19 Ueberzeit 9<br />

§ 20 Nachtarbeit; Sonntagsarbeit 9<br />

§ 21 Pikettdienst 9<br />

IV. Feiertage, Ferien, Urlaub, Personalreise<br />

§ 22 Feiertage 9<br />

§ 23 Ferien (Anspruch) 9, 10<br />

§ 24 Ferien (Kürzung) 10<br />

§ 25 Ferien (Zuteilung) 10<br />

§ 26 Ferien (Nachbezug) 10<br />

§ 27 Urlaub (unbezahlter) 10, 11<br />

§ 28 Urlaub (bezahlter) 11<br />

§ 29 Verhinderung an Arbeitsleistung 11<br />

V. Pflichten des Personals<br />

§ 30 Allgemein; Führungsrichtlinien 12<br />

§ 31 Amtsgeheimnis (Grundsatz, Dauer) 12<br />

§ 32 Amtsgeheimnis (Ausnahmen) 12<br />

§ 33 Verbot der Geschenksannahme 12<br />

§ 34 Stellvertretung; Entschädigung 13<br />

§ 35 Nebentätigkeiten 13<br />

§ 36 Zuteilung neuer Aufgaben 13<br />

VI. Stellen- und Gehaltsstruktur, Leistungsabgeltung<br />

§ 37 Einreihung 13<br />

§ 38 Lohnbandbreite 13, 14


§ 39 Lohnanpassungen; genereller Anteil; individueller Anteil 14<br />

§ 40 Leistungsbeurteilung 14<br />

§ 41 Rückstufung 14<br />

§ 42 Besondere Leistungen 14<br />

§ 43 Lohnanspruch; Zahlungsmodus; Stundenlohn, Zusammensetzung 14, 15<br />

§ 44 Ueberzeitentschädigung 15<br />

§ 45 Lohnzuschläge 15<br />

§ 46 Treueprämie (Grundsatz, Bemessungsgrundlage, Kürzung, anteil-<br />

mässige Auszahlung, Wegfall, Umwandlung in Urlaub) 15, 16<br />

VII. Krankheit, Unfall, Berufliche Vorsorge<br />

§ 47 Grundsatz 16<br />

§ 48 Arztzeugnis 17 3)<br />

§ 49 Krankheit 17<br />

§ 50 Unfall 17<br />

§ 51 Berufliche Vorsorge 17, 18 3)<br />

VIII. Mutterschaft<br />

§ 52 Grundsatz 18<br />

§ 53 Leistungen 18<br />

IX. Militär- und andere Dienstleistungen<br />

§ 54 Militär; andere Dienstleistungen; Entschädigungen 18, 19 3)<br />

§ 55 Einsätze im Dienst der Allgemeinheit 19 3)<br />

X. Renten, Zulagen<br />

§ 56 Anrechnung <strong>von</strong> Renten 19<br />

§ 57 Kinderzulagen 19<br />

§ 58 Besoldungsnachgenuss 19<br />

XI. Besondere Bestimmungen<br />

§ 59 Weiterbildung, Verbandsmitgliedschaft 20 3)<br />

§ 60 Spesen, Sitzungsgeld, Personalreise, Dienstkleider, Fahrzeuge;<br />

Entschädigung 20 3)<br />

§ 61 Arbeitszeugnis 20<br />

§ 62 Schutz gegen ungerechtfertigte Angriffe 20<br />

§ 63 Interne Schlichtung 21 3)<br />

§ 64 Rechtsschutz 21 3)<br />

§ 65 Haftung der Arbeitgeberin 21<br />

§ 66 Haftung des Personals 21<br />

§ 67 Disziplinarmassnahmen 21, 22 3)<br />

§ 68 Strafrechtliche Verantwortlichkeit 22 3)<br />

XII. Schluss- und Uebergangsbestimmungen<br />

§ 69 Aufhebung bisherigen Rechtes 22 3)<br />

§ 70 Besitzstandsgarantie 22<br />

§ 71 Integrierender Bestandteil 22<br />

§ 72 Inkrafttreten 22<br />

Erlass-Daten und Fussnoten 23 3)<br />

Stellen- und Gehaltsstruktur Anhang<br />

3


Die <strong>Einwohner</strong>gemeinde <strong>Merenschwand</strong> und die Ortsbürgergemeinde <strong>Merenschwand</strong><br />

erlassen gestützt auf §§ 20 Abs. 2 lit. l und 50 des Gesetzes<br />

über die <strong>Einwohner</strong>gemeinden vom 19. Dezember 1978 1) resp. § 7 Abs. 2 lit.<br />

g des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 2)<br />

folgendes<br />

<strong>Personalreglement</strong> (PersR)<br />

(Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen<br />

sich auf beide Geschlechter.)<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für sämtliches Personal (nachfolgend Mitarbeitende)<br />

der <strong>Einwohner</strong>gemeinde <strong>Merenschwand</strong> sowie der Ortsbürgergemeinde <strong>Merenschwand</strong><br />

(beide nachfolgend Arbeitgeberin).<br />

Ausgenommen sind:<br />

a) Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitung an der Volksschule, für<br />

welche die kantonalen Bestimmungen vorbehalten bleiben;<br />

b) Lehrpersonen und Mitglieder der Schulleitung an der Musikschule, für<br />

welche das Reglement für die Musikschule vom 14. Dezember 1994 und<br />

nach Massgabe seines § 4 kantonales Recht gelten 3) ;<br />

c) Personen, die parallel zu ihrer beruflichen Haupttätigkeit oder unabhängig<br />

<strong>von</strong> ihr eine gemeindliche Aufgabe <strong>von</strong> untergeordneter Bedeutung<br />

erfüllen, in bezug auf diese.<br />

Für Lernende gilt grundsätzlich der Lehrvertrag; in zweiter Linie gelten für sie<br />

die Bestimmungen dieses Reglementes.<br />

Den mit der <strong>Einwohner</strong>gemeinde <strong>Merenschwand</strong> bzw. Ortsbürgergemeinde<br />

<strong>Merenschwand</strong> verbundenen öffentlich-rechtlichen Betrieben ist es freigestellt,<br />

ihr Personal diesem Reglement zu unterstellen.<br />

§ 2<br />

Personalpolitik Die Personalpolitik des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

a) orientiert sich am Leitbild der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Merenschwand</strong> und an der Qualitätspolitik<br />

für die Verwaltung, am Leistungsauftrag, an den Bedürfnissen<br />

4


Information und Mitsprache<br />

Massgebliches<br />

Recht<br />

Zuständigkeit auf<br />

Arbeitgeberseite<br />

der Mitarbeitenden, an den öffentlichen Interessen sowie an den finanziellen<br />

Zielvorgaben;<br />

b) will fachlich und persönlich qualifizierte, verantwortungsbewusste, resultats-<br />

und qualitätsorientierte Mitarbeitende gewinnen und erhalten;<br />

c) fördert die Mitarbeitenden entsprechend ihren Aufgaben, Eignungen und<br />

Fähigkeiten durch zielorientierte und bedürfnisgerechte Weiterbildung;<br />

d) unterstützt in angemessenem Umfang das Angebot an Ausbildungs- und<br />

Praktikumsplätzen;<br />

e) sorgt für zeitgemässe und flexible Arbeitsbedingungen.<br />

§ 3<br />

Die Mitarbeitenden und allfällige Personalkommissionen haben ein Mitspracherecht<br />

in Fragen der Regelung der allgemeinen Arbeitsverhältnisse. Sie<br />

sind vor der Einführung neuer oder der Abänderung bestehender Reglemente<br />

und Verordnungen anzuhören.<br />

II. Arbeitsverhältnis<br />

§ 4<br />

Die Mitarbeitenden <strong>von</strong> <strong>Einwohner</strong>gemeinde und Ortsbürgergemeinde <strong>Merenschwand</strong><br />

sind öffentlich-rechtlich angestellt.<br />

§ 5<br />

Zuständig zur Anstellung der Mitarbeitenden ist der <strong>Gemeinde</strong>rat; er vertritt<br />

sowohl die <strong>Einwohner</strong>gemeinde <strong>Merenschwand</strong> als auch die Ortsbürgergemeinde<br />

<strong>Merenschwand</strong> als Arbeitgeberinnen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Anstellungen delegieren.<br />

§ 6<br />

Stellenplan Die Mitarbeitenden werden im Rahmen des <strong>von</strong> der <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

genehmigten Stellenplanes angestellt. Dieser darf nur so weit beansprucht<br />

werden, als es für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist. Die Notwendigkeit<br />

der bewilligten Stellen ist periodisch durch den <strong>Gemeinde</strong>rat zu<br />

überprüfen.<br />

Aushilfen Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zur Ueberbrückung <strong>von</strong> Engpässen bei der Bewältigung<br />

der Aufgaben Aushilfspersonal im Rahmen der Voranschlagskredite<br />

einstellen.<br />

Stellenbeschreibun-<br />

gen<br />

Die Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen <strong>von</strong> Abteilungsleitern, ihren<br />

Stellvertretern und hauptamtlichen Schulhauswarten 3) werden in Stellen-<br />

5


eschreibungen umschrieben, die mindestens einmal pro Amtsperiode des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates zu überprüfen sind.<br />

§ 7<br />

Anstellungsdauer Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet.<br />

Die anstellende Behörde kann mit Mitarbeitenden bei Bedarf befristete Arbeitsverhältnisse<br />

eingehen.<br />

§ 8<br />

Probezeit Die ersten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während<br />

dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit und beidseitig mit einer Kündigungsfrist<br />

<strong>von</strong> 7 Tagen gekündigt werden.<br />

Beendigung<br />

a) Gründe<br />

b) Kündigungsfri-<br />

sten<br />

c) Kündigung durch<br />

Arbeitgeberin<br />

Die Probezeit kann in gegenseitigem Einverständnis um höchstens 3 Monate<br />

verlängert werden.<br />

§ 9<br />

Das Arbeitsverhältnis endet durch<br />

a) Kündigung durch den Mitarbeitenden;<br />

b) Kündigung durch die Arbeitgeberin in den in § 11 erwähnten Fällen;<br />

c) Ablauf einer befristeten Anstellung;<br />

d) fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;<br />

e) Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;<br />

f) Uebertritt in den Ruhestand (Voll-Pensionierung);<br />

g) Tod des Mitarbeitenden.<br />

§ 10<br />

Das Arbeitsverhältnis kann schriftlich und unter Einhaltung folgender Fristen<br />

gekündigt werden:<br />

a) im 1. Anstellungsjahr: 2 Monate, auf Monatsende;<br />

b) ab dem 2. Anstellungsjahr: 3 Monate, auf Monatsende.<br />

Im Anstellungsvertrag kann für Abteilungsleiter eine längere Kündigungsfrist<br />

vereinbart werden.<br />

§ 11<br />

Die Kündigung durch die Arbeitgeberin kann nur ausgesprochen werden,<br />

wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich:<br />

6


a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen;<br />

b) Mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit;<br />

c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung<br />

während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen;<br />

d) Mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im<br />

Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit oder zumutbare andere Arbeit zu<br />

verrichten;<br />

e) Gesundheitliche Gründe, die eine Arbeitsunfähigkeit bewirken, wenn keine<br />

andere Aufgabe zugewiesen werden kann.<br />

Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das<br />

Verbot der Willkür, das Gebot <strong>von</strong> Treu und Glauben und der Grundsatz der<br />

rechtsgleichen Behandlung. Im übrigen gelten Art. 336 ff OR 4) .<br />

d) Anhörung Vor Erlass einer Kündigung durch die Arbeitgeberin hat der betroffene Mitarbeitende<br />

Anspruch auf Anhörung durch sie.<br />

e) Fristlose Kündi-<br />

gung<br />

f) Andere Kündi-<br />

gungsregelungen<br />

g) Uebertritt in den<br />

Ruhestand<br />

h) Vorzeitige Pen-<br />

sionierung durch<br />

das Personal<br />

Die Kündigung erfolgt mit schriftlicher Begründung.<br />

§ 12<br />

Als Grund für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt jeder Umstand,<br />

der nach OR 4) als wichtig gilt.<br />

§ 13<br />

Die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen und die Kündigung während<br />

der Probezeit (vgl. § 8) bleiben vorbehalten.<br />

§ 14<br />

Der ordentliche Uebertritt in den Ruhestand erfolgt bei Erreichen der ordentlichen<br />

AHV-Altersgrenze.<br />

§ 15<br />

Mitarbeitende haben das Recht, nach den Bestimmungen des Reglementes<br />

derjenigen Einrichtung zur beruflichen Vorsorge die vorzeitige Voll- oder Teil-<br />

Pensionierung anzutreten, welcher die Arbeitgeberin angeschlossen ist (vgl.<br />

§ 51).<br />

Die vorzeitige Voll-Pensionierung ist mindestens 6 Monate im voraus anzukündigen.<br />

Die vorzeitige Teil-Pensionierung ist nur möglich, wenn sie mit den betrieblichen<br />

Bedürfnissen vereinbar ist, und bedarf der Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

Um diese ist mindestens 6 Monate im voraus nachzusuchen.<br />

7


i) Vorzeitige Pen-<br />

sionierung durch<br />

die Arbeitgeberin<br />

Vorzeitige Pensio-<br />

nierung<br />

a) Uebergangsrente<br />

§ 16<br />

Die Arbeitgeberin ist berechtigt, Mitarbeitende 2 Jahre vor Erreichen der ordentlichen<br />

AHV-Altersgrenze in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen,<br />

a) wenn ihre Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen<br />

aufgehoben wird;<br />

b) wenn ihr Aufgabengebiet stark verändert wird;<br />

c) im Rahmen einer Solidaritätsaktion gegenüber einem jüngeren Mitarbeitenden,<br />

dessen Stelle aufgehoben wird;<br />

d) wenn sie den Anforderungen der Stelle leistungsmässig nicht mehr genügen.<br />

Betroffene Mitarbeitende erhalten in jedem Fall die Uebergangsrente gemäss<br />

§ 17.<br />

§ 17<br />

Wer nach mindestens 10 Dienstjahren bei der <strong>Gemeinde</strong> vorzeitig voll- oder<br />

teilpensioniert wird, hat Anspruch auf eine Uebergangsrente. Sie entspricht<br />

bei Voll-Pensionierung für ihre gesamte Dauer, bis zum Erreichen des ordentlichen<br />

AHV-Alters, insgesamt höchstens dem doppelten Betrag der maximalen<br />

AHV-Altersjahresrente und darf monatlich den Betrag der maximalen<br />

AHV-Altersrente nicht übersteigen. Bei Teil-Pensionierung entspricht die<br />

Uebergangsrente jenem Prozentanteil, um welchen das Arbeitspensum reduziert<br />

wird.<br />

Bei bisher Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Höhe der Uebergangsrente<br />

anteilmässig. Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Pensums-Durchschnitt<br />

der letzten 5 Jahre.<br />

Der für die Uebergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen<br />

Rentenbeträgen ausbezahlt.<br />

Der Anspruch auf eine Uebergangsrente entsteht nicht oder erlischt, wenn<br />

nach der vorzeitigen Pensionierung einer Teilzeitarbeit <strong>von</strong> mehr als einem<br />

halben Pensum nachgegangen wird oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung<br />

bezogen werden.<br />

b) AHV-Beiträge Die bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter noch fälligen AHV-Beiträge sind<br />

durch den pensionierten Mitarbeitenden zu entrichten.<br />

III. Arbeits- und Ueberzeit, Pikettdienst<br />

§ 18<br />

Arbeitszeit Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt die Einzelheiten zur ordentlichen Arbeitszeit in einer<br />

separaten Verordnung.<br />

8


Wenn es der Betrieb erfordert, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat die Mitarbeitenden<br />

auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beanspruchen.<br />

§ 19<br />

Ueberzeit Als Ueberzeit gilt nur die vom <strong>Gemeinde</strong>rat oder Abteilungsleiter angeordnete,<br />

die Sollarbeitszeit übersteigende Arbeitsleistung.<br />

Im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter ist Ueberzeit in der Regel zu<br />

kompensieren. Ist das nicht möglich, gilt § 44.<br />

§ 20<br />

Nachtarbeit Als Nachtarbeit gilt die Arbeitszeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr (vgl.<br />

auch § 45).<br />

Sonntagsarbeit Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeitszeit zwischen Samstagabend um 23.00 Uhr<br />

und Sonntagabend um 23.00 Uhr. Den Sonntagen gleichgestellt sind die<br />

Feiertage (vgl. auch § 45). Der Samstag gilt im übrigen als Werktag.<br />

§ 21<br />

Pikettdienst Die Mitarbeitenden können vom Vorgesetzten aufgrund betrieblicher Bedürfnisse<br />

zum Pikettdienst eingeteilt werden.<br />

Die Höhe der Pikettentschädigung regelt der <strong>Gemeinde</strong>rat separat.<br />

IV. Feiertage, Ferien, Urlaub, Personalreise<br />

§ 22<br />

Feiertage Die Feiertage sind besoldet arbeitsfrei und werden in einer separaten Verordnung<br />

aufgeführt.<br />

§ 23<br />

Ferien Der Ferienanspruch beträgt je Kalenderjahr<br />

a) Anspruch a) 25 Arbeitstage bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jugendliche Mitarbeitende<br />

und Lernende;<br />

b) 20 Arbeitstage bis zum vollendeten 49. Altersjahr;<br />

c) 25 Arbeitstage bis zum vollendeten 59. Altersjahr;<br />

d) 30 Arbeitstage ab dem 60. Altersjahr und bis zur Pensionierung.<br />

9


Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Ferienanspruch nach Massgabe<br />

der Dauer des Arbeitsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag.<br />

In die Ferien fallende Feiertage und ärztlich attestierte Krankheits- bzw. Unfalltage<br />

gelten nicht als Ferientage.<br />

§ 24<br />

b) Kürzung Der Ferienanspruch wird gekürzt bei<br />

a) unbezahltem Urlaub (vgl. § 27);<br />

b) unverschuldeter, in der Person des Mitarbeitenden liegender Verhinderung<br />

an der Arbeitsleistung (vgl. § 29).<br />

§ 25<br />

c) Zuteilung Die Mitarbeitenden können die Ferien im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten<br />

grundsätzlich frei beziehen. Sie haben Anspruch auf mindestens zwei<br />

zusammenhängende Wochen.<br />

Die Abteilungsleiter führen eine Ferienliste, um die Wünsche des Personals<br />

zu koordinieren. Sie können aus betrieblichen Gründen Perioden definieren,<br />

während welchen keine Ferien bezogen werden dürfen.<br />

§ 26<br />

d) Nachbezug Ferien müssen bis Ende April des folgenden Jahres bezogen werden. Eine<br />

weitergehende Uebertragung der Ferien auf das folgende Jahr ist nur mit<br />

Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rates zulässig.<br />

Urlaub<br />

a) unbezahlter<br />

§ 27<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann - auf schriftliches Gesuch hin und sofern der betriebliche<br />

Ablauf sichergestellt ist - unbezahlten Urlaub bewilligen, wenn die Mitarbeitenden<br />

ihre Arbeitsleistung aus anderen Gründen als Krankheit,<br />

Schwangerschaft und Geburt, Unfall, Militär-, Zivilschutz- oder zivilem Ersatzdienst<br />

oder Ausübung eines öffentlichen Amtes aussetzen und dazu<br />

nicht die Ferien verwenden können.<br />

Unbezahlter Urlaub kann nur wochenweise gewährt werden. Das Gesuch<br />

muss wenigstens zwei zusammenhängende Wochen zum Inhalt haben. Vorbehalten<br />

bleibt § 59.<br />

Pro Woche unbezahlten Urlaubes wird der jährliche Ferienanspruch um 1/52<br />

gekürzt. Vorbehalten bleibt § 59.<br />

Die Urlaubsbewilligung muss schriftlich ausgesprochen werden.<br />

10


Bei unbezahltem Urlaub hat der Mitarbeitende den Versicherungsschutz zu<br />

regeln, und dies in Absprache mit der Arbeitgeberin.<br />

§ 28<br />

b) bezahlter Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs haben die Mitarbeitenden<br />

Anspruch auf folgenden Urlaub:<br />

Verhinderung an Ar-<br />

beitsleistung<br />

a) 3 Arbeitstage bei der eigenen Hochzeit (zivile und kirchliche Trauung zusammen);<br />

b) 3 Arbeitstage dem Vater bei der Geburt seines Kindes;<br />

c) 1 Arbeitstag bei der Heirat eigener Elternteile oder Kinder;<br />

d) maximal 3 Arbeitstage beim Tod des Ehegatten oder des Lebenspartners<br />

3) ;<br />

e) maximal 2 Arbeitstage beim Tod eines Elternteiles, eines eigenen Kindes,<br />

eines Stief- oder Pflegekindes 5) ;<br />

f) maximal 1 Arbeitstag beim Tod einer Schwester, eines Bruders, eines<br />

Grosskindes oder eines Grosselternteiles 5) ;<br />

g) maximal 1 Arbeitstag beim Tod eines Schwiegerelternteiles, einer Schwägerin<br />

oder eines Schwagers 5) ;<br />

h) 1 Arbeitstag bei Wohnungswechsel;<br />

i) maximal 5 Arbeitstage pro Jahr bei J + S-Leiterkursen und J + S-Lager-<br />

leitungen (vgl. § 54);<br />

j) gemäss Aufgebot bei der Entlassung aus der Wehrpflicht;<br />

k) für die gemeinschaftliche Personalreise, deren Dauer der <strong>Gemeinde</strong>rat in<br />

einer separaten Verordnung festlegt.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Ausnahmen bewilligen.<br />

In die Zeit besoldeten Urlaubes fallende Feiertage und ärztlich attestierte<br />

Krankheits- bzw. Unfalltage gelten nicht als Urlaubstage, letztere jedoch nur,<br />

wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Urlaubszweck infolge Krankheit<br />

oder Unfall nicht erfüllt werden konnte.<br />

§ 29<br />

Ist der Mitarbeitende unverschuldet aus Gründen, die in seiner Person liegen,<br />

an der Arbeitsleistung verhindert (Krankheit, Unfall, Militärdienst usw.),<br />

so wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat ab und inkl. dem 2. Monat<br />

(ab und inkl. dem 3. Monat im Falle <strong>von</strong> Schwangerschaft) der Absenz um<br />

1/12 gekürzt.<br />

An diese Zeit nicht angerechnet wird die Zeit, während der die Mitarbeitende<br />

Leistungen nach § 53 bezieht.<br />

Verschiedene Absenzen während eines Dienstjahres werden zusammengerechnet.<br />

11


V. Pflichten des Personals<br />

§ 30<br />

Allgemein Die Mitarbeitenden sind zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet. Sie haben<br />

während der Arbeitszeit der Arbeit die volle Aufmerksamkeit zu widmen<br />

und ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben sich an die Vorschriften<br />

öffentlicher Erlasse und Dienstanweisungen zu halten, dem Gemeinwohl<br />

zu dienen und alles zu unterlassen, was die Interessen der <strong>Gemeinde</strong> beeinträchtigt.<br />

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich im dienstlichen Verkehr mit der Bevölkerung<br />

sowie auch gegenüber Vorgesetzten, Gleichgestellten oder Untergebenen<br />

höflich und korrekt zu benehmen und alle Anliegen sachlich und<br />

unparteiisch zu behandeln. Sie sind gehalten, alles zu unternehmen, was zu<br />

einer guten Arbeitsatmosphäre beiträgt.<br />

Die Mitarbeitenden erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben<br />

zielgerichtet, wirtschaftlich und zweckmässig.<br />

Führungsrichtlinien Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Führungsrichtlinien erlassen.<br />

§ 31<br />

Amtsgeheimnis Wer im <strong>Gemeinde</strong>dienst steht, unterliegt dem Amtsgeheimnis (Art. 320<br />

StGB 6) ).<br />

a) Grundsatz Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet,<br />

die sie in ihrer dienstlichen Stellung erfahren haben und die nach ihrer<br />

Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind.<br />

b) Dauer Die Verpflichtung bleibt auch nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />

bestehen.<br />

§ 32<br />

c) Ausnahmen Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Mitarbeitende in besonderen Fällen vom Amtsgeheimnis<br />

entbinden oder die Bekanntgabe <strong>von</strong> Angelegenheiten anordnen, die<br />

dem Amtsgeheimnis unterliegen.<br />

Verbot der Geschenksannahme<br />

§ 33<br />

Den Mitarbeitenden ist es untersagt, für ihre amtlichen Leistungen Geschenke<br />

oder andere Vorteile zu beanspruchen oder anzunehmen. Da<strong>von</strong><br />

ausgenommen sind kleinere Gaben <strong>von</strong> geringem Wert. Im Zweifelsfall entscheidet<br />

der <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

12


§ 34<br />

Stellvertretung Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, sich gemäss Stellenbeschreibung in Fällen<br />

<strong>von</strong> Abwesenheit und Ausstandsfällen gegenseitig zu vertreten.<br />

Entschädigung Für die ordentliche Stellvertretung wird keine besondere Entschädigung ausgerichtet.<br />

Eine solche kann der <strong>Gemeinde</strong>rat ausnahmsweise gewähren,<br />

wenn die Stellvertretung länger als einen Monat dauert oder eine ausserordentliche<br />

Inanspruchnahme zur Folge hat.<br />

§ 35<br />

Nebentätigkeiten Für Nebenbeschäftigungen oder öffentliche Aemter, welche die Mitarbeitenden<br />

während der Arbeitszeit beanspruchen, ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen<br />

oder im Hinblick auf ihre Tätigkeit zu Interessenkollisionen führen können,<br />

ist die Bewilligung des <strong>Gemeinde</strong>rates einzuholen, der sie mit Bedingungen<br />

und Auflagen verknüpfen kann.<br />

Zuteilung neuer Aufgaben<br />

§ 36<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann zusätzliche oder neue Aufgaben zuweisen, wenn die<br />

Bedürfnisse es erfordern und die Übernahme zumutbar ist.<br />

Die Stellenbeschreibung (vgl. § 6) ist entsprechend anzupassen.<br />

VI. Stellen- und Gehaltsstruktur, Leistungsabgeltung<br />

§ 37<br />

Einreihung Der <strong>Gemeinde</strong>rat reiht die Stellen gemäss der im Anhang festgelegten Stellen-<br />

und Gehaltsstruktur sowie der dort und in den Stellenbeschreibungen<br />

umschriebenen Anforderungen ein.<br />

Sofern Mitarbeitende die Stellenanforderungen nicht erfüllen, werden sie auf<br />

einer niedrigeren Stufe eingeteilt als derjenigen, die der <strong>von</strong> ihnen bekleideten<br />

Stelle entspricht.<br />

Eine wesentliche Veränderung der Aufgaben und / oder der Funktionen führt<br />

zu einer Neueinreihung der Stelle.<br />

§ 38<br />

Lohnbandbreite Die Mitarbeitenden werden für ihre Arbeitsleistungen innerhalb der für ihre<br />

Stufe geltenden Lohnbandbreite entlöhnt.<br />

13


Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für spezielle Funktionen und Qualifikationen sowie<br />

zur Gewinnung oder Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeitender den<br />

Maximalwert der einzelnen Stufe um maximal 10 % überschreiten.<br />

Eine generelle Lohnanpassung im Sinne <strong>von</strong> § 39 führt zur entsprechenden<br />

Anpassung der Lohnbandbreite bei allen Stufen.<br />

§ 39<br />

Lohnanpassungen Sieht der <strong>Gemeinde</strong>rat fürs Folgejahr eine Lohnanpassung vor, beantragt er<br />

sie dem Souverän im Rahmen des Voranschlages.<br />

Die Lohnanpassung kann sich aus einem generellen und einem individuellen,<br />

leistungsbezogenen Anteil zusammensetzen.<br />

Genereller Anteil Der generelle Anteil berücksichtigt die Kriterien „Entwicklung der Lebenshaltungskosten“,<br />

„Allgemeine wirtschaftliche Situation“ und „Arbeitsmarktlage“<br />

und gilt in der Regel für alle Mitarbeitenden.<br />

Individueller Anteil Der individuelle Anteil ist für die längerfristige Entwicklung innerhalb der Stufen<br />

bestimmt. Massgebend ist dabei das Kriterium „Persönliche Leistungsbeiträge<br />

und Kompetenzen des Mitarbeitenden“.<br />

Leistungsbeurtei-<br />

lung<br />

§ 40<br />

Die Vorgesetzten führen periodisch, mindestens einmal jährlich, mit ihren<br />

Mitarbeitenden ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch durch.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann ausführende Bestimmungen dazu in einer separaten<br />

Verordnung niederlegen.<br />

§ 41<br />

Rückstufung Bei Leistungen, die den Erwartungen nicht entsprechen, kann das Gehalt reduziert<br />

werden. Der Mitarbeitende wird vor der Reduktion angehört. Er kann<br />

eine schriftliche Begründung verlangen.<br />

Besondere Leistun-<br />

gen<br />

§ 42<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit<br />

einer einmaligen Prämie honorieren.<br />

§ 43<br />

Lohnanspruch Die vereinbarte Lohnzahlung basiert auf der ordentlichen Arbeitszeit gemäss<br />

separater Verordnung und gilt als Bruttojahresgehalt. Vertragliche oder gesetzliche<br />

Zulagen sind nicht eingeschlossen.<br />

14


Zahlungsmodus Das Jahresgehalt wird in 13 gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Das 13.<br />

Monatsgehalt wird je zur Hälfte im Juni und im Dezember ausbezahlt.<br />

Stundenlohn, Zu-<br />

sammensetzung<br />

Ueberzeitentschädigung<br />

Bei Aus- oder Eintritt im Verlaufe eines Jahres wird das 13. Monatsgehalt anteilmässig<br />

ausgerichtet.<br />

Bei Personal im Stundenlohn setzt sich dieser aus folgenden Komponenten<br />

zusammen:<br />

a) Grundlohn;<br />

b) Ferienentschädigung;<br />

c) Feiertagsentschädigung;<br />

d) Anteil des 13. Monatsgehaltes.<br />

§ 44<br />

Werden Mitarbeitende durch angeordnete Ueberzeitarbeit (vgl. § 19) über<br />

längere Zeit und in ausserordentlichem Masse beansprucht, so legt der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

die Entschädigung fest.<br />

§ 45<br />

Lohnzuschläge Den handwerklich tätigen Mitarbeitenden werden für Nacht- bzw. Sonntags-<br />

und Feiertagsarbeit (vgl. §§ 18 und 20) folgende Lohnzuschläge ausbezahlt:<br />

a) 50 % für Nachtarbeit;<br />

b) 50 % für Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit.<br />

Bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit<br />

entfällt der Lohnzuschlag.<br />

§ 46<br />

Treueprämie Die Mitarbeitenden erhalten folgende einmalige Treueprämien:<br />

a) Grundsatz a) nach Vollendung <strong>von</strong> 5 Dienstjahren die Hälfte der Monatsbesoldung;<br />

b) nach Vollendung <strong>von</strong> 10 Dienstjahren drei Viertel der Monatsbesoldung;<br />

c) nach Vollendung <strong>von</strong> je 5 weiteren Dienstjahren die volle Monatsbesoldung.<br />

b) Bemessungs-<br />

grundlage<br />

Die erforderlichen Dienstjahre müssen ohne Unterbruch geleistet werden.<br />

Unbezahlter Urlaub bewirkt keinen Unterbruch. Lehrjahre werden nicht angerechnet.<br />

Als Bemessungsgrundlage gelten die Monatsbesoldung (13. Teil der Jahresbesoldung)<br />

bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres sowie das durchschnittliche<br />

Arbeitspensum der letzten 3 Dienstjahre.<br />

15


Mitarbeitenden, deren festes Arbeitspensum in dieser Periode eine Veränderung<br />

auf Dauer erfahren hat, wird die Treueprämie nach folgender Formel<br />

berechnet und ausgerichtet: Durchschnittlicher Pensumsumfang der letzten 3<br />

Dienstjahre multipliziert mit dem auf ein Vollpensum hochgerechneten aktuellen<br />

Monatsgehalt. 5)<br />

Mitarbeitenden mit ständig variierendem Teilpensum (Stundenlohn) wird die<br />

Treueprämie nach folgender Formel berechnet und ausgerichtet: Stunden<br />

der letzten 36 Monate vor dem Jubiläumstag oder - wenn für den Monat vor<br />

dem Jubiläum noch nicht verfügbar - Stunden der ersten 36 Monate <strong>von</strong> 37<br />

Monaten vor dem Jubiläumstag dividiert durch 36, Resultat multipliziert mit<br />

dem Stundenansatz am Jubiläumstag. 5)<br />

Das nach diesen Formeln berechnete Ergebnis entspricht der Treueprämie<br />

nach lit. c; in Fällen nach lit. a oder b wird es auf 1/2 bzw. 3/4 herabgesetzt. 5)<br />

c) Kürzung Wurde in den letzten 3 Dienstjahren 3) unbezahlter Urlaub bezogen, wird die<br />

Treueprämie um 1/144 pro Urlaubswoche gekürzt.<br />

d) Anteilmässige<br />

Auszahlung<br />

Scheidet ein Mitarbeitender infolge Pensionierung aus, erfolgt die Auszahlung<br />

der Treueprämie anteilmässig.<br />

e) Wegfall Der Anspruch entfällt, wenn<br />

f) Umwandlung in<br />

Urlaub<br />

a) eine Treueprämie <strong>von</strong> weniger als Fr. 200.-- resultiert;<br />

b) der Mitarbeitende im Zeitpunkt der Fälligkeit der Treueprämie in einem<br />

gekündigten Arbeitsverhältnis steht.<br />

Auf Begehren des Mitarbeitenden und soweit es die betrieblichen Verhältnisse<br />

erlauben, kann der Anspruch in bezahlten Urlaub umgewandelt werden.<br />

Ein Monatsgehalt entspricht 20 Arbeitstagen.<br />

VII. Krankheit, Unfall, Berufliche Vorsorge<br />

§ 47<br />

Grundsatz Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeitenden<br />

während 3 Monaten Anspruch auf die volle Lohnzahlung.<br />

Bei Mitarbeitenden, die im Stundenlohn beschäftigt sind, richtet sich die<br />

Lohnzahlung nach der während der letzten 12 Monate vor Arbeitsunfähigkeit<br />

durchschnittlich bezahlten Besoldung.<br />

Taggeldansprüche gegenüber dem Versicherer sind der Arbeitgeberin abzutreten.<br />

Die Krankenversicherung ist Sache der Mitarbeitenden. Sie haben sich gegen<br />

die Folgen <strong>von</strong> Krankheit (Arzt, Heilungskosten, Spitalaufenthalt) selber<br />

angemessen zu versichern.<br />

16


§ 48<br />

Arztzeugnis Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Arbeitgeberin rechtzeitig über die<br />

Krankheit bzw. den Unfall zu orientieren.<br />

Dauert die Krankheit bzw. der Unfall länger als drei Tage, ist der Arbeitgeberin<br />

auf Verlangen ein Arztzeugnis vorzulegen. In besonderen Fällen kann die<br />

Arbeitgeberin die sofortige Beibringung eines Arztzeugnisses verlangen.<br />

Im übrigen wird auf §§ 23 und 28 verwiesen.<br />

§ 49<br />

Krankheit Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses unterstehen die Mitarbeitenden<br />

einer Krankentaggeldversicherung, die ab dem 31. Tag 80 % des Lohnes<br />

deckt. Die jeweiligen Versicherungsbestimmungen bilden einen integrierenden<br />

Bestandteil des Arbeitsverhältnisses.<br />

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden <strong>von</strong> der Arbeitgeberin<br />

übernommen.<br />

Die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin endet in jedem Fall mit dem<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses.<br />

§ 50<br />

Unfall Die Arbeitgeberin versichert die Mitarbeitenden im Rahmen der gesetzlichen<br />

Vorschriften (UVG 7) ) gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle.<br />

Gegen Nichtbetriebsunfälle sind nur Mitarbeitende versichert, deren wöchentliches<br />

Arbeitspensum mindestens 8 Stunden beträgt.<br />

Die Prämien sowohl der Berufsunfallversicherung als auch der Nichtberufsunfallversicherung<br />

werden vollumfänglich <strong>von</strong> der Arbeitgeberin bezahlt.<br />

Die Arbeitgeberin unterhält eine Zusatz-Unfallversicherung, deren Prämie<br />

voll <strong>von</strong> ihr bezahlt wird. Sie deckt folgende Risiken ab:<br />

a) 80 % des Ueberschusslohnes ab 31. Tag bis zum Beginn der Invalidenrente;<br />

b) Invaliditäts- bzw. Todesfallkapital: 1facher Jahreslohn.<br />

§ 51<br />

Berufliche Vorsorge Die Mitarbeitenden haben derjenigen Pensionsversicherung 8) beizutreten,<br />

welcher die Arbeitgeberin angehört.<br />

Ueber Ausnahmen entscheidet der <strong>Gemeinde</strong>rat.<br />

17


Für die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten sind die jeweiligen Anschlussverträge<br />

und Vorsorgereglemente massgebend.<br />

Nicht dem Obligatorium unterstellte Mitarbeitende können sich freiwillig versichern<br />

lassen, sofern dies das entsprechende Vorsorgereglement vorsieht.<br />

Die Prämien der Pensionsversicherung nach Abs. 1 8) werden getragen:<br />

a) im Fall der Mitarbeitenden nach § 1 lit. b zu 33 1/3 % <strong>von</strong> diesen und zu<br />

66 2/3 % <strong>von</strong> der Arbeitgeberin; 5)<br />

b) im Fall der übrigen Mitarbeitenden zu 50 % <strong>von</strong> diesen und zu 50 % <strong>von</strong><br />

der Arbeitgeberin.<br />

VIII. Mutterschaft<br />

§ 52<br />

Grundsatz Die Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter ist im EOG 9) geregelt.<br />

§ 53<br />

Leistungen Mitarbeiterinnen im Mutterschaftsurlaub wird ab der Geburt ihres Kindes der<br />

bisherige Lohn während 14 Wochen bzw. 98 Tagen bezahlt, wenn die Bezugsvoraussetzungen<br />

nach EOG 9) erfüllt sind.<br />

Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Beginn des Anstellungsverhältnisses,<br />

so wird der Lohn zur Hälfte ausbezahlt. Es kommen mindestens<br />

die Leistungen der staatlichen Mutterschaftsentschädigung zur Auszahlung.<br />

Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung<br />

für die Zeit, während welcher der Lohn durch die Arbeitgeberin bezahlt wird,<br />

fallen an diese.<br />

IX. Militär- und andere Dienstleistungen<br />

§ 54<br />

Militär Während der Dauer der Rekrutenschule, bei Beförderungsdiensten und bei<br />

übrigen Dienstleistungen <strong>von</strong> mehr als einem Monat Dauer innerhalb eines<br />

Jahres werden bei Personen ohne Unterstützungspflicht 50 % des Gehaltes,<br />

bei Personen mit Unterstützungspflicht 75 % des Gehaltes ausgerichtet.<br />

18


Andere Dienstlei-<br />

stungen<br />

Für übrige Dienstleistungen innerhalb eines Jahres bis zu einem Monat Dauer<br />

wird das volle Gehalt ausgerichtet.<br />

Diese Regelung gilt auch für den Zivildienst, den militärischen Frauendienst,<br />

den Zivilschutzdienst und den Feuerwehrdienst.<br />

Entschädigungen Erwerbsausfallentschädigungen fallen bei ganzer oder teilweiser Gehaltsfortzahlung<br />

(also auch im Fall nach § 28 lit. i 3] ) der Arbeitgeberin zu. Taggeldentschädigungen<br />

der Feuerwehr und des Zivilschutzes fallen an die Arbeitgeberin,<br />

sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen.<br />

Einsätze im Dienst<br />

der Allgemeinheit<br />

Anrechnung <strong>von</strong><br />

Renten<br />

§ 55<br />

Bei gleichwertigen Einsätzen im Dienst der Allgemeinheit, die das Personal<br />

infolge seiner Einteilung zu leisten verpflichtet ist, können die Bestimmungen<br />

nach § 54 sinngemäss angewendet werden.<br />

X. Renten, Zulagen<br />

§ 56<br />

Bezieht ein Mitarbeitender neben der Lohnzahlung eine Rente aus obligatorischer<br />

Versicherung oder Lohnersatz, wird diese an die Lohnzahlung (zuzüglich<br />

Sozialzulagen) angerechnet.<br />

Auf eine Anrechnung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn aus<br />

Krankheit oder Unfall<br />

a) zusätzliche Aufwendungen entstehen;<br />

b) dem Rentenbezüger gesellschaftliche Nachteile erwachsen.<br />

§ 57<br />

Kinderzulagen Der Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich nach den Bestimmungen<br />

des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer. 10)<br />

Besoldungsnachgenuss<br />

§ 58<br />

Der Besoldungsnachgenuss richtet sich nach Art. 338 OR. 4)<br />

19


Weiterbildung, Ver-<br />

bandsmitgliedschaft<br />

Spesen, Sitzungs-<br />

geld, Personalreise,<br />

Dienstkleider, Fahr-<br />

zeuge<br />

XI. Besondere Bestimmungen<br />

§ 59<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für Weiterbildung und im Zusammenhang mit der<br />

Mitgliedschaft Mitarbeitender in Berufsverbänden und anderen Gruppierungen<br />

bezahlten oder unbezahlten Urlaub gewähren und Kostenbeiträge bewilligen.<br />

Die Einzelheiten werden in einer separaten Verordnung geregelt.<br />

§ 60<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat regelt Spesen und Sitzungsgeld für Mitarbeitende, den Arbeitgeberbeitrag<br />

an die Kosten der gemeinschaftlichen Personalreise, die<br />

Abgabe <strong>von</strong> Dienstkleidern und die Benützung gemeindeeigener Fahrzeuge<br />

durch Mitarbeitende zu privaten Zwecken in einer separaten Verordnung fest.<br />

Entschädigung Stellen Mitarbeitende ihr Eigentum regelmässig und auf Dauer für Zwecke<br />

der Arbeitgeberin zur Verfügung, werden sie dafür mit einer jährlichen und<br />

pauschalen Entschädigung abgefunden, die der Souverän im Voranschlag<br />

festlegt.<br />

§ 61<br />

Arbeitszeugnis Mitarbeitende können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und<br />

die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten<br />

Auskunft gibt.<br />

Schutz gegen ungerechtfertigte<br />

Angriffe<br />

Auf besonderes Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art<br />

und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.<br />

§ 62<br />

Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeitenden bei ungerechtfertigten Angriffen<br />

und Ansprüchen. Sie schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung ab.<br />

Wird ein Mitarbeitender aufgrund der Erfüllung seiner Aufgaben auf dem<br />

Rechtsweg belangt oder erweist sich die Beschreitung des Rechtsweges zur<br />

Wahrung seiner Rechte als angemessen, gewährt der <strong>Gemeinde</strong>rat mindestens<br />

für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsschutz.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann eine Kostenrückerstattung verfügen, falls eine<br />

rechtskräftige Verurteilung vorliegt.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann eine Richtigstellung in den Medien veranlassen.<br />

20


§ 63<br />

Interne Schlichtung Beschwerden oder Begehren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis<br />

richten die Mitarbeitenden in erster Linie an den zuständigen Vorgesetzten.<br />

Bei Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten kann der <strong>Gemeinde</strong>ammann angerufen<br />

und beigezogen werden.<br />

Die Mitarbeitenden können eine Vertrauensperson beiziehen.<br />

§ 64<br />

Rechtsschutz Bei Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gelten die<br />

Bestimmungen über das gerichtliche Klage- und Beschwerdeverfahren nach<br />

kantonalem Personalrecht, namentlich des Personalgesetzes 11) . Die Frist für<br />

die Beschwerde an das Personalrekursgericht beträgt 20 Tage nach Zustellung<br />

des Entscheides des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

Haftung der Arbeit-<br />

geberin<br />

Haftung des Perso-<br />

nals<br />

Disziplinarmassnah-<br />

men<br />

§ 65<br />

Die Arbeitgeberin haftet gegenüber den Mitarbeitenden für Schaden, der ihnen<br />

im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst.<br />

Hinsichtlich Verjährungsfristen gilt § 66 Abs. 5.<br />

§ 66<br />

Die Mitarbeitenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Arbeitgeberin<br />

absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.<br />

Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, werden die Ersatzansprüche<br />

nach Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht.<br />

Ersatzansprüche der Arbeitgeberin gegenüber Mitarbeitenden aus dem Arbeitsverhältnis<br />

können mit dem Lohn und den Zulagen verrechnet werden.<br />

Vorbehalten bleibt Art. 323 b Abs. 2 OR 4) .<br />

Auf eine Schadenersatzforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden,<br />

wenn sie den Mitarbeitenden unverhältnismässig hart treffen würde.<br />

Schadenersatzansprüche verjähren 5 Jahre nach der schädigenden Handlung.<br />

Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, gelten<br />

die strafrechtlichen Verjährungsfristen, sofern diese länger sind.<br />

§ 67<br />

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung kann der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

nach § 51 des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes 1) Disziplinarmassnahmen anordnen. Lohn-<br />

21


Strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />

Aufhebung bisheri-<br />

gen Rechtes<br />

Besitzstandsgaran-<br />

tie<br />

Integrierender Bestandteil<br />

kürzungen nach seiner lit. d sind ausdrücklich möglich.<br />

§ 68<br />

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des StGB 6)<br />

wird durch das Disziplinarverfahren nicht berührt.<br />

XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen<br />

§ 69<br />

Dieses Reglement hebt alle ihm widersprechenden Vorschriften auf, insbesondere<br />

das Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal <strong>von</strong> <strong>Einwohner</strong>gemeinde<br />

<strong>Merenschwand</strong> bzw. Ortsbürgergemeinde <strong>Merenschwand</strong><br />

vom 1. bzw. 9. Dezember 1993.<br />

Auf den 1. Januar 2012 wird das Dienst- und Besoldungsreglement der <strong>Einwohner</strong>gemeinde<br />

Benzenschwil vom 27. September 1985, mit Aenderung<br />

vom 24. November 1997, aufgehoben. 5)<br />

§ 70<br />

Die Festlegung der Gehälter erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2009 nach<br />

den Bestimmungen dieses Reglementes. Für die bisher gültigen Gehälter<br />

wird der Besitzstand gewährt.<br />

Vorbehalten bleiben Aenderungen zufolge Funktionswechsels.<br />

§ 71<br />

Die diesem Reglement anhängende Stellen- und Gehaltsstruktur ist integrierender<br />

Bestandteil dieses Reglementes.<br />

§ 72<br />

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

Von den am 21. November 2011 bzw. am 30. November 2011 beschlossenen<br />

Aenderungen treten jene, welche sich auf Mitarbeitende an der Musikschule<br />

beziehen, am 1. August 2012, die übrigen am 1. Januar 2012 in<br />

Kraft. 5)<br />

22<br />

- - -


Von der <strong>Einwohner</strong>gemeindeversammlung beschlossen am 23. Juni 2008<br />

Von der Ortsbürgergemeindeversammlung beschlossen am 18. Juni 2008<br />

Von der gemeinsamen <strong>Gemeinde</strong>versammlung der <strong>Einwohner</strong>gemeinden <strong>Merenschwand</strong> und<br />

Benzenschwil geändert am 21. November 2011<br />

Von der gemeinsamen <strong>Gemeinde</strong>versammlung der Ortsbürgergemeinden <strong>Merenschwand</strong> und<br />

Benzenschwil geändert am 30. November 2011<br />

____________________________________<br />

23<br />

GEMEINDERAT MERENSCHWAND<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>ammann:<br />

Karl Suter<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:<br />

Urs J. Alt<br />

1) Gesetz über die <strong>Einwohner</strong>gemeinden (<strong>Gemeinde</strong>gesetz) vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.100)<br />

2) Gesetz über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978 (SAR 171.200)<br />

3) Geändert am 21. bzw. 30. November 2011<br />

4) Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (SR 220)<br />

5) Eingefügt am 21. bzw. 30. November 2011<br />

6) Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)<br />

7) Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (SR 832.20)<br />

8) Im Zeitpunkt der Aenderung dieses Reglementes am 21. bzw. 30. November 2011:<br />

- Pensionskasse Musik und Bildung, Basel, für die Mitarbeitenden nach § 1 lit. b<br />

- Previs Personalvorsorgestiftung Service Public, Wabern BE, für die übrigen Mitarbeitenden<br />

9) Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952 (SR<br />

834.1)<br />

10) Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963 (SAR 815.100)<br />

11) Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000 (SAR 165.100)

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