Einwohnergemeinde Merenschwand, 5634 Merenschwand

Einwohnergemeinde Merenschwand, 5634 Merenschwand Einwohnergemeinde Merenschwand, 5634 Merenschwand

29.09.2012 Aufrufe

Gegen diese Baugesuche kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Merenschwand, 5634 Merenschwand, schriftlich Einwendungen erheben, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einwendungen müssen vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h., es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Bewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen er diesen anderen Entscheid verlangt. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten werden. Leserbrief Max Käppelis zu Kreisel „Hirschen“ und neuem Gemeindeverwaltungsgebäude: Entgegnung des Gemeinderates Merenschwand Am 16. März 2012 erschien in den Regionalzeitungen „Der Freischütz“ und „Anzeiger für das Oberfreiamt“ ein von Max Käppeli, Merenschwand, signierter Leserbrief, worin der Gemeinderat aufgefordert wurde, Abklärungen zum östlichsten Abschnitt der Büelstrasse zu treffen. Der Gemeinderat hat die Ausführungen so verstanden, dass es um den Abschnitt Luzernstrasse bis Mehrfamilienhaus Büelstr. 7 gehe, dass es auch nach dem Bau des Kreisels „Hirschen“ möglich und erlaubt sein solle, von der Büel- in die Luzernstrasse einzumünden und die Fahrt nach links, also zu diesem Kreisel, fortzusetzen und dass alternativ die Verlegung des umschriebenen Büelstrassen-Abschnittes dergestalt zu untersuchen sei, die Strasse vom erwähnten Mehrfamilienhaus in gerader Richtung nach Norden zu ziehen und sie nach einer Rechtskurve direkt in den Kreisel „Hirschen“ münden zu lassen. Der Gemeinderat hat die Ausführungen im Leserbrief anhand seiner Akten überprüft und festgestellt, dass einzelne Passagen der geltenden Rechtslage nicht standhalten. Deshalb sieht er sich zu folgender Entgegnung veranlasst: 1. Es ist zwischen den drei folgenden Verfahren zu unterscheiden, die im Hinblick auf den Bau des Kreisels „Hirschen“ (Bauherr = Staat Aargau) und des neuen Gemeindeverwaltungsgebäudes westlich davon (Bauherr = Einwohnergemeinde Merenschwand) durchgeführt wurden bzw. noch anstehen:

- Genehmigungsverfahren für Bauprojekt Kreisel „Hirschen“ des Staates Aargau; - Planungsverfahren zum Erlass des Erschliessungsplanes „Hirschen“ durch Gemeinderat Merenschwand und Regierungsrat Aargau; - Studienauftrag der Einwohnergemeinde Merenschwand für neues Gemeindeverwaltungsgebäude. Bei jedem dieser Verfahren ist auch zu unterscheiden zwischen zu genehmigendem und orientierendem Inhalt. Das heisst beispielsweise, dass der gemeindliche Studienauftrag für das Gemeindeverwaltungsgebäude sich nicht auf den Kreisel „Hirschen“ beziehen konnte und erstrecken durfte, weil die Planungshoheit dafür beim Staat Aargau liegt, oder dass dieser zwar einen Kreisel projektiert (seine Kantonsstrassen 260 und 353 sind betroffen), dabei aber von den Gemeindestrassen nur ihre direkten Anschlüsse ans Kantonsstrassennetz mitberücksichtigt (und nicht auch hinterliegende Abschnitte beurteilt, weil ihm dafür die Planungshoheit fehlt). Der Studienauftrag für ein neues Gemeindeverwaltungsgebäude ist insofern abgeschlossen, als ein erstrangiertes Projekt vorliegt, das weiterbearbeitet werden soll, sofern der Souverän die nötigen finanziellen Mittel dafür zur Verfügung stellen wird (Planungskredit). Der von Anfang November bis Anfang Dezember 2009 öffentlich aufgelegte Erschliessungsplan „Hirschen“ (der auf Kreisel-Konzeptstudien des Kantons aufbaute) wurde anfangs 2010 vom Gemeinderat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt. Er ist rechtskräftig und bestimmt Baulinien, Zwangsbaulinien für Hauptgebäude, Strassenlinien und Grundstückszu- bzw. -ausfahrten, wobei die genaue Lage des Kreisels „Hirschen“ nach definitivem Projekt des Kantons vorbehalten wurde. Der ganze übrige Inhalt des Erschliessungsplanes dient der Orientierung und hat keine Rechtsverbindlichkeit. Das kantonale Bauprojekt für den Kreisel „Hirschen“, das öffentlich aufzulegen wäre, liegt dem Gemeinderat bis heute nicht vor. 2. Der Verfasser des Leserbriefes schreibt, „wenn wir das Projekt Hirschenkreisel genauer unter die Lupe nehmen, kann festgestellt werden, dass nach dessen Bau die Einfahrt der Büelstrasse in die Luzernstrasse Richtung Dorf nicht mehr möglich ist“. Der Gemeinderat kann zu diesem angeblichen Wegfall der beschriebenen Linksabbiegemöglichkeit folgendes festhalten:

Gegen diese Baugesuche kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat <strong>Merenschwand</strong>,<br />

<strong>5634</strong> <strong>Merenschwand</strong>, schriftlich Einwendungen erheben, wer ein schutzwürdiges eigenes<br />

Interesse geltend machen kann. Diese Frist kann nicht verlängert werden.<br />

Die Einwendungen müssen vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm<br />

bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie haben einen Antrag und eine<br />

Begründung zu enthalten, d. h., es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende<br />

anstelle der nachgesuchten Bewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen<br />

Gründen er diesen anderen Entscheid verlangt.<br />

Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, kann nicht eingetreten<br />

werden.<br />

Leserbrief Max Käppelis zu Kreisel „Hirschen“ und neuem<br />

Gemeindeverwaltungsgebäude: Entgegnung des Gemeinderates <strong>Merenschwand</strong><br />

Am 16. März 2012 erschien in den Regionalzeitungen „Der Freischütz“ und „Anzeiger für das<br />

Oberfreiamt“ ein von Max Käppeli, <strong>Merenschwand</strong>, signierter Leserbrief, worin der<br />

Gemeinderat aufgefordert wurde, Abklärungen zum östlichsten Abschnitt der Büelstrasse zu<br />

treffen. Der Gemeinderat hat die Ausführungen so verstanden, dass es um den Abschnitt<br />

Luzernstrasse bis Mehrfamilienhaus Büelstr. 7 gehe, dass es auch nach dem Bau des<br />

Kreisels „Hirschen“ möglich und erlaubt sein solle, von der Büel- in die Luzernstrasse<br />

einzumünden und die Fahrt nach links, also zu diesem Kreisel, fortzusetzen und dass<br />

alternativ die Verlegung des umschriebenen Büelstrassen-Abschnittes dergestalt zu<br />

untersuchen sei, die Strasse vom erwähnten Mehrfamilienhaus in gerader Richtung nach<br />

Norden zu ziehen und sie nach einer Rechtskurve direkt in den Kreisel „Hirschen“ münden<br />

zu lassen.<br />

Der Gemeinderat hat die Ausführungen im Leserbrief anhand seiner Akten überprüft und<br />

festgestellt, dass einzelne Passagen der geltenden Rechtslage nicht standhalten. Deshalb<br />

sieht er sich zu folgender Entgegnung veranlasst:<br />

1. Es ist zwischen den drei folgenden Verfahren zu unterscheiden, die im Hinblick auf den<br />

Bau des Kreisels „Hirschen“ (Bauherr = Staat Aargau) und des neuen<br />

Gemeindeverwaltungsgebäudes westlich davon (Bauherr = <strong>Einwohnergemeinde</strong><br />

<strong>Merenschwand</strong>) durchgeführt wurden bzw. noch anstehen:

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