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Stipendium der Bühler-Stiftung-Berlin zur Nutzung der „Gerhard ...

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– Richtlinien –<br />

<strong>Stipendium</strong> <strong>der</strong> <strong>Bühler</strong>-<strong>Stiftung</strong>-<strong>Berlin</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Nutzung</strong> <strong>der</strong> <strong>„Gerhard</strong> Knoll-Forschungsbibliothek“<br />

<strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> Preußische Schlösser und Gärten <strong>Berlin</strong>-Brandenburg<br />

1. Zielsetzung<br />

(1) Das <strong>Stipendium</strong> <strong>der</strong> <strong>Bühler</strong>-<strong>Stiftung</strong>-<strong>Berlin</strong> ist dazu bestimmt, Wissenschaftlerinnen und<br />

Wissenschaftlern aus dem In- und Ausland die Möglichkeit zu geben, ein Forschungsvorhaben,<br />

für das sie auf die Bestände <strong>der</strong> <strong>„Gerhard</strong> Knoll-Forschungsbibliothek“ <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> Preußische<br />

Schlösser und Gärten <strong>Berlin</strong>-Brandenburg (SPSG) angewiesen sind, zu beginnen, fortzuführen<br />

o<strong>der</strong> abzuschließen. Das <strong>Stipendium</strong> wird für Aufenthalte von drei Monaten gewährt.<br />

(2) Eine Einladung wird für höchstens drei Monate ausgesprochen (vgl. 6).<br />

2. Voraussetzungen<br />

Das <strong>Stipendium</strong> wird im Rahmen einer Promotion o<strong>der</strong> als Postdoktoranden-<strong>Stipendium</strong> gewährt.<br />

3. Bedingungen<br />

(1) Das <strong>Stipendium</strong> wird vorbehaltlich <strong>der</strong> Bereitstellung von Mitteln <strong>der</strong> <strong>Bühler</strong>-<strong>Stiftung</strong>-<strong>Berlin</strong><br />

über die Freunde <strong>der</strong> Preußischen Schlösser und Gärten e.V. für den vorgesehenen<br />

Bewilligungszeitraum gewährt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines <strong>Stipendium</strong>s besteht<br />

nicht.<br />

(2) Der Stipendienantritt ist entwe<strong>der</strong> zum 1. o<strong>der</strong> zum 15. eines Monats möglich. Eine<br />

Unterbrechung o<strong>der</strong> Verschiebung des Aufenthalts ist nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung <strong>der</strong><br />

SPSG möglich.<br />

(3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten führen ihre Forschungen in Potsdam durch. Das<br />

<strong>Stipendium</strong> wird in <strong>der</strong> Erwartung gewährt, dass die Stipendiatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stipendiat den Gast-<br />

Status bei <strong>der</strong> SPSG als Verpflichtung versteht, sich in Potsdam wissenschaftlich arbeitend<br />

aufzuhalten und ggf. an den Kolloquien/Veranstaltungen <strong>der</strong> SPSG teilzunehmen.<br />

1


Unvermeidbare kurzfristige Abwesenheiten sind mit dem Referat Wissenschaft und Forschung<br />

<strong>der</strong> SPSG abzustimmen.<br />

(4) Das <strong>Stipendium</strong> wird auf Wi<strong>der</strong>ruf gewährt. Die Gewährung kann wi<strong>der</strong>rufen werden, wenn<br />

sich herausstellt, dass die Angaben in den Antragsunterlagen unrichtig sind o<strong>der</strong> die<br />

eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden. Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse in <strong>der</strong> Zeit nach <strong>der</strong> Antragstellung sind anzuzeigen und können zu einer Anpassung<br />

des <strong>Stipendium</strong>s führen.<br />

(5) Am Ende ihres Aufenthalts müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten in einem<br />

öffentlichen Vortrag das Ergebnis ihrer Forschungen vorstellen.<br />

4. Gewährung <strong>der</strong> Stipendien<br />

(1) Über die Gewährung des <strong>Stipendium</strong>s entscheidet die SPSG, vertreten durch den<br />

Generaldirektor und den Referenten für Wissenschaft und Forschung, in Abstimmung mit Frau Dr.<br />

Bolstorff-<strong>Bühler</strong>, <strong>der</strong> Vorstandsvorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Bühler</strong>-<strong>Stiftung</strong>-<strong>Berlin</strong>. Zur Beurteilung <strong>der</strong><br />

Stipendienanträge können Gutachter bestellt werden.<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Entscheidung über die Gewährung des <strong>Stipendium</strong>s sind die wissenschaftliche<br />

Qualifikation <strong>der</strong> Bewerberinnen und Bewerber, die Bedeutung ihres Vorhabens für die<br />

wissenschaftliche Forschung und <strong>der</strong> Anteil, zu dem die Bestände <strong>„Gerhard</strong> Knoll-Forschungsbibliothek“<br />

<strong>der</strong> SPSG für das Forschungsvorhaben herangezogen werden müssen, zu<br />

berücksichtigen.<br />

5. Stipendiensätze<br />

Das <strong>Stipendium</strong> wird als Vollstipendium gewährt. Das Vollstipendium soll vor allem jüngere<br />

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vor dem Eintritt in berufliche Verpflichtungen för<strong>der</strong>n.<br />

Es ist auch <strong>zur</strong> Finanzierung eines unbezahlten Forschungsurlaubs bestimmt. Es wird für die<br />

Dauer von 3 Monaten gewährt. Das monatliche <strong>Stipendium</strong> beträgt 1.800,00 EUR.<br />

6. Einladungen<br />

Die SPSG kann auch außerhalb des Bewerbungsverfahrens Einladungen an verdiente<br />

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des In- und Auslands zu einem Aufenthalt von bis zu<br />

drei Monaten nach Potsdam <strong>zur</strong> Arbeit an den Beständen <strong>der</strong> <strong>„Gerhard</strong> Knoll-Forschungsbibliothek“<br />

<strong>der</strong> SPSG aussprechen. Das monatliche <strong>Stipendium</strong> beträgt 1.800,00 EUR.<br />

7. Versicherung, Steuer<br />

2


(1) Die Versicherungen müssen von <strong>der</strong> Stipendiatin o<strong>der</strong> dem Stipendiaten selbst getragen<br />

werden. Für die Zeit des <strong>Stipendium</strong>s muss eine Krankenversicherung bestehen, die die Kosten<br />

in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland trägt. Vor Antritt des <strong>Stipendium</strong>s ist ein Nachweis darüber<br />

vorzulegen. Ohne Versicherungsschutz darf das <strong>Stipendium</strong> nicht angetreten werden.<br />

(2) Stipendien sind nach Maßgabe <strong>der</strong> geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen steuer- und<br />

sozialversicherungsfrei. Für die Klärung ihrer o<strong>der</strong> seiner eigenen steuerrechtlichen Verhältnisse<br />

ist die Stipendiatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stipendiat selbst verantwortlich. Eine verbindliche Entscheidung<br />

trifft in Zweifelsfällen das für die Stipendiatin o<strong>der</strong> den Stipendiaten zuständige Finanzamt.<br />

8. Publikationen<br />

Es wird erwartet, dass die Ergebnisse <strong>der</strong> Arbeit veröffentlicht werden. Die Stipendiatinnen und<br />

Stipendiaten sind verpflichtet, die För<strong>der</strong>ung durch die <strong>Bühler</strong>-<strong>Stiftung</strong>-<strong>Berlin</strong> und die Freunde<br />

<strong>der</strong> Preußischen Schlösser und Gärten e.V. in <strong>der</strong> Publikation zu erwähnen und je 2 Belegexemplare<br />

o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>drucke ihrer in Potsdam entstandenen Arbeiten <strong>der</strong> <strong>Bühler</strong>-<strong>Stiftung</strong>-<strong>Berlin</strong>,<br />

den Freunden <strong>der</strong> Preußischen Schlösser und Gärten e.V sowie <strong>der</strong> SPSG zu überlassen.<br />

9. Inkrafttreten<br />

Die Richtlinien treten nach Zustimmung durch die <strong>Bühler</strong>-<strong>Stiftung</strong>-<strong>Berlin</strong> in Kraft.<br />

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