Kundeninformationen für eine GarantRente Vario - Sparkasse Herford
Kundeninformationen für eine GarantRente Vario - Sparkasse Herford
Kundeninformationen für eine GarantRente Vario - Sparkasse Herford
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 5 von 13<br />
Allgem<strong>eine</strong> Bedingungen <strong>für</strong> die fondsgebundene Rentenversicherung mit Garantiekapital<br />
(Stand 01.01.2012)<br />
in welchem Umfang sie zu s<strong>eine</strong>r Entstehung beigetragen haben<br />
(verursachungsorientiertes Verfahren).<br />
Den Überschuss führen wir der Rückstellung <strong>für</strong> Beitragsrückerstattung<br />
zu, soweit er nicht in Form der so genannten Direktgutschrift<br />
bereits unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen<br />
gutgeschrieben wird. Diese Rückstellung dient dazu, Ergebnisschwankungen<br />
im Zeitablauf zu glätten. Sie darf grundsätzlich<br />
nur <strong>für</strong> die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer<br />
verwendet werden. Nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der<br />
Aufsichtsbehörde können wir hiervon nach § 56a Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
(VAG) abweichen, soweit die Rückstellung nicht<br />
auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt. Nach der derzeitigen<br />
Fassung des § 56a VAG können wir die Rückstellung im<br />
Interesse der Versicherungsnehmer auch zur Abwendung <strong>eine</strong>s<br />
drohenden Notstandes, zum Ausgleich unvorhersehbarer Verluste<br />
aus den überschussberechtigten Versicherungsverträgen, die<br />
auf allgem<strong>eine</strong> Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind,<br />
oder - sofern die Rechnungsgrundlagen aufgrund <strong>eine</strong>r unvorhersehbaren<br />
und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse<br />
angepasst werden müssen - zur Erhöhung der Deckungsrückstellung**)<br />
heranziehen.<br />
(b) Nach § 252 Absatz 1 Ziffer 4 HGB sind die im Jahresabschluss ausgewiesenen<br />
Vermögensgegenstände vorsichtig zu bewerten und<br />
- soweit sie nicht zum Anlagestock (vgl. § 1 Absatz 1) gehören -<br />
höchstens mit ihren Anschaffungs - oder Herstellungskosten (§<br />
253 Absatz 1 HGB) bzw. - im Falle der in § 341c HGB genannten<br />
Kapitalanlagen - ihrem Nennbetrag anzusetzen. Übersteigt der<br />
Zeitwert der Kapitalanlagen ihren in der Bilanz ausgewiesenen<br />
Wert, entstehen Bewertungsreserven. Grundlage <strong>für</strong> die Berechnung<br />
der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven<br />
sind die Bewertungsreserven des Teils der Kapitalanlagen,<br />
der durch die Beitragszahlungen zu Kapital bildenden<br />
Versicherungen mit Überschussbeteiligung entstanden ist (überschussbeteiligungsrelevante<br />
Bewertungsreserven). Aufsichtsrechtliche<br />
Regelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt.<br />
Gemäß § 54 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen<br />
(RechVersV) wird im Anhang zum Jahresabschluss<br />
der Zeitwert zum Schluss des Geschäftsjahres <strong>für</strong><br />
die Gesamtheit der zum Anschaffungswert oder zum Nennwert<br />
ausgewiesenen Kapitalanlagen ebenso angegeben wie der bilanzierte<br />
Wert, der Zeitwert und die Bewertungsreserven des Teils<br />
der Kapitalanlagen, der in die Berechnung der Beteiligung der<br />
Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven einzubeziehen<br />
ist. Die jährlich neu ermittelten Bewertungsreserven werden gemäß<br />
§ 153 Absatz 3 VVG nach <strong>eine</strong>m verursachungsorientierten<br />
Verfahren rechnerisch zugeordnet.<br />
Da der Anlagestock (vgl. § 1 Absatz 1) immer mit dem Marktwert<br />
bilanziert wird, können hieraus k<strong>eine</strong> Bewertungsreserven entstehen.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> die Überschussbeteiligung Ihres<br />
Vertrages<br />
(a) Ihre Versicherung gehört vor Beginn der Rentenzahlung in der Regel<br />
zum Überschussverband Fondsgebundene Rentenversicherungen<br />
mit flexiblem Garantiekapital (Tarifwerk 2012) in der Bestandsgruppe<br />
Fondsgebundene Lebensversicherungen, bei Einmalbeitragsversicherungen<br />
zum Überschussverband Fondsgebundene<br />
Rentenversicherungen mit flexiblem Garantiekapital gegen<br />
Einmalbeitrag (Tarifwerk 2012) in dieser Bestandsgruppe.<br />
Enthält die Tarifbezeichnung der Versicherung jedoch <strong>eine</strong>n der<br />
folgenden Zusätze, so richten sich Überschussverband und Bestandsgruppe<br />
vor Beginn der Rentenzahlung - ggf. in Abhängigkeit<br />
von der Beitragszahlweise - nach folgender Zuordnung:<br />
Zusatz Beitrag Überschussverband<br />
FDT,<br />
SV<br />
oder<br />
SVR<br />
FG,<br />
FVR<br />
Einmalbeitrag<br />
in allen<br />
anderen<br />
Fällen<br />
Einmalbeitrag<br />
in allen<br />
anderen<br />
Fällen<br />
Fondsgebundene<br />
Rentenversicherungen<br />
mit flexiblem<br />
Garantiekapital<br />
nach modifizierten<br />
Einzeltarifen<br />
gegen Einmalbeitrag<br />
(Tarifwerk 2012)<br />
Fondsgebundene<br />
Rentenversicherungen<br />
mit flexiblem<br />
Garantiekapital<br />
nach modifizierten<br />
Einzeltarifen<br />
(Tarifwerk 2012)<br />
Fondsgebundene<br />
Gruppen-Rentenversicherungen<br />
mit flexiblem<br />
Garantiekapital<br />
gegen<br />
Einmalbeitrag<br />
(Tarifwerk 2012)<br />
Fondsgebundene<br />
Gruppen-Rentenversicherungen<br />
mit flexiblem<br />
Garantiekapital<br />
(Tarifwerk 2012)<br />
Bestandsgruppe<br />
Fondsgebundene<br />
Lebensversicherungen<br />
Fondsgebundene<br />
Lebensversicherungen<br />
Fondsgebundene<br />
Lebensversicherungen<br />
Fondsgebundene<br />
Lebensversicherungen<br />
Ab Rentenbeginn wird die Versicherung in der Regel dem Überschussverband<br />
in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen<br />
nach Einzeltarifen zugeordnet, der zu diesem Zeitpunkt <strong>für</strong> unseren<br />
Neuzugang an Einzel-Rentenversicherungen mit sofort beginnender<br />
Rentenzahlung gilt. Enthält die Tarifbezeichnung der Versicherung<br />
<strong>eine</strong>n der folgenden Zusätze erfolgt die Einordnung in<br />
Überschussverbände und Bestandgruppen nach folgender Zuordnung:<br />
Zusatz Überschussverband<br />
FDT,<br />
SV<br />
oder<br />
SVR<br />
FVR,<br />
FG<br />
Entsprechend des Neuzugangs<br />
an<br />
Rentenversicherungen<br />
mit sofort beginnender<br />
Rentenzahlung zum<br />
zum Rentenbeginn mit<br />
demselben Zusatz<br />
Entsprechend des Neuzugangs<br />
an<br />
Rentenversicherungen<br />
mit sofort beginnender<br />
Rentenzahlung zum<br />
zum Rentenbeginn mit<br />
demselben Zusatz<br />
Bestandsgruppe<br />
Rentenversicherungen<br />
nach Einzeltarifen<br />
Kollektiv-<br />
Rentenversicherungen<br />
Sollte jedoch der garantierte Rentenfaktor Anwendung finden,<br />
wird die Versicherung in der Regel zum Rentenbeginn in <strong>eine</strong>n gesonderten<br />
Überschussverband in der Bestandsgruppe Rentenversicherungen<br />
nach Einzeltarifen eingeordnet. Enthält die Tarifbezeichnung<br />
der Versicherung den Zusatz FDT, SV oder SVR erfolgt<br />
die Einordnung in <strong>eine</strong>n weiteren gesonderten Überschussverband<br />
in dieser Bestandsgruppe. Enthält die Tarifbezeichnung den<br />
Zusatz FVR oder FG wird Ihre Versicherung zum Rentenbeginn in