Kundeninformationen für eine GarantRente Vario - Sparkasse Herford
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Besondere Bedingungen <strong>für</strong> die Risiko-Zusatzversicherung (Stand 01.01.2012)<br />
§ 4 Unter welchen Voraussetzungen kann <strong>eine</strong> Risiko-Zusatzversicherung<br />
umgetauscht werden?<br />
(1) Eine Risiko-Zusatzversicherung, die zu <strong>eine</strong>r Kapital bildenden Lebensversicherung<br />
eingeschlossen ist, können Sie jederzeit, spätestens<br />
jedoch zum Ende des 10. Versicherungsjahres, ohne erneute<br />
Gesundheitsprüfung in <strong>eine</strong> Kapital bildende Lebensversicherung<br />
mit gleicher oder geringerer Versicherungssumme umtauschen.<br />
(2) Diese Kapital bildende Lebensversicherung wird nach dem dann<br />
<strong>für</strong> die Hauptversicherung gültigen Tarif (einschließlich der dann<br />
gültigen Versicherungsbedingungen) abgeschlossen und läuft<br />
zum gleichen Termin ab wie die Hauptversicherung, spätestens<br />
jedoch in dem Jahr, in welchem die versicherte Person ihr 65. Lebensjahr<br />
vollendet.<br />
§ 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen<br />
von ABC-Waffen / -Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon,<br />
auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Versicherungsschutz<br />
besteht insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person<br />
in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren<br />
Unruhen den Tod findet.<br />
(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit Kriegsereignissen beschränkt sich<br />
unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des <strong>für</strong> den<br />
Todestag berechneten Rückkaufswertes gemäß § 2 Absatz 2.<br />
Die Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn<br />
die versicherte Person während <strong>eine</strong>s Aufenthaltes außerhalb der<br />
Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit Kriegsereignissen stirbt, an denen sie nicht<br />
aktiv beteiligt war.<br />
(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />
Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren,<br />
biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />
Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />
biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht<br />
auf die Auszahlung des <strong>für</strong> den Todestag berechneten<br />
Rückkaufswertes gemäß § 2 Absatz 2, sofern der Einsatz oder<br />
das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben <strong>eine</strong>r Vielzahl von<br />
Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.<br />
§ 6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />
(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages<br />
bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung drei<br />
Jahre vergangen sind.<br />
(2) Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz<br />
nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat<br />
in <strong>eine</strong>m die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.<br />
Anderenfalls zahlen wir den <strong>für</strong> den Todestag berechneten Rückkaufswert<br />
gemäß § 2 Absatz 2 aus.<br />
(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglich <strong>eine</strong> Erhöhung der unter Risiko<br />
stehenden Summe (Versicherungsleistung im Todesfall abzüglich<br />
des mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation<br />
berechneten Deckungskapitals), gelten die Absätze 1 und 2<br />
entsprechend.<br />
*) Das rechnungsmäßige Alter <strong>eine</strong>r versicherten Person zu <strong>eine</strong>m<br />
Termin ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr dieses Termins<br />
und dem Geburtsjahr der versicherten Person.