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Kundeninformationen für eine GarantRente Vario - Sparkasse Herford

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Besondere Bedingungen <strong>für</strong> die Risiko-Zusatzversicherung (Stand 01.01.2012)<br />

§ 4 Unter welchen Voraussetzungen kann <strong>eine</strong> Risiko-Zusatzversicherung<br />

umgetauscht werden?<br />

(1) Eine Risiko-Zusatzversicherung, die zu <strong>eine</strong>r Kapital bildenden Lebensversicherung<br />

eingeschlossen ist, können Sie jederzeit, spätestens<br />

jedoch zum Ende des 10. Versicherungsjahres, ohne erneute<br />

Gesundheitsprüfung in <strong>eine</strong> Kapital bildende Lebensversicherung<br />

mit gleicher oder geringerer Versicherungssumme umtauschen.<br />

(2) Diese Kapital bildende Lebensversicherung wird nach dem dann<br />

<strong>für</strong> die Hauptversicherung gültigen Tarif (einschließlich der dann<br />

gültigen Versicherungsbedingungen) abgeschlossen und läuft<br />

zum gleichen Termin ab wie die Hauptversicherung, spätestens<br />

jedoch in dem Jahr, in welchem die versicherte Person ihr 65. Lebensjahr<br />

vollendet.<br />

§ 5 Was gilt bei Wehrdienst, Unruhen, Krieg oder Einsatz bzw. Freisetzen<br />

von ABC-Waffen / -Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon,<br />

auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Versicherungsschutz<br />

besteht insbesondere auch dann, wenn die versicherte Person<br />

in Ausübung des Wehr- oder Polizeidienstes oder bei inneren<br />

Unruhen den Tod findet.<br />

(2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit Kriegsereignissen beschränkt sich<br />

unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des <strong>für</strong> den<br />

Todestag berechneten Rückkaufswertes gemäß § 2 Absatz 2.<br />

Die Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn<br />

die versicherte Person während <strong>eine</strong>s Aufenthaltes außerhalb der<br />

Bundesrepublik Deutschland in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit Kriegsereignissen stirbt, an denen sie nicht<br />

aktiv beteiligt war.<br />

(3) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem<br />

Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren,<br />

biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen<br />

Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven,<br />

biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht<br />

auf die Auszahlung des <strong>für</strong> den Todestag berechneten<br />

Rückkaufswertes gemäß § 2 Absatz 2, sofern der Einsatz oder<br />

das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben <strong>eine</strong>r Vielzahl von<br />

Personen zu gefährden. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 6 Was gilt bei Selbsttötung der versicherten Person?<br />

(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Abschluss des Versicherungsvertrages<br />

bzw. seit Wiederherstellung der Versicherung drei<br />

Jahre vergangen sind.<br />

(2) Bei Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz<br />

nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat<br />

in <strong>eine</strong>m die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />

krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist.<br />

Anderenfalls zahlen wir den <strong>für</strong> den Todestag berechneten Rückkaufswert<br />

gemäß § 2 Absatz 2 aus.<br />

(3) Vereinbaren Sie mit uns nachträglich <strong>eine</strong> Erhöhung der unter Risiko<br />

stehenden Summe (Versicherungsleistung im Todesfall abzüglich<br />

des mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation<br />

berechneten Deckungskapitals), gelten die Absätze 1 und 2<br />

entsprechend.<br />

*) Das rechnungsmäßige Alter <strong>eine</strong>r versicherten Person zu <strong>eine</strong>m<br />

Termin ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr dieses Termins<br />

und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

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