Kundeninformationen für eine GarantRente Vario - Sparkasse Herford

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21.03.2013 Aufrufe

Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit erweitertem Leistungsumfang (Stand 01.01.2012) Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Ver- tragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen. Inhaltsverzeichnis Welche Leistungen erbringen wir? § 1 Wann entsteht und wann endet der Anspruch auf Leistungen? § 2 Was ist Berufsunfähigkeit? § 3 Was ist Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit? § 4 Was bedeutet schwere Erkrankung? § 5 § 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne von § 3, erbringen wir - längstens für die vereinbarte Leistungsdauer - folgende Leistungen: a) Beitragsbefreiung Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen, sofern hierfür Beitragszahlungspflicht besteht. b) Rente Zahlung einer Rente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. c) Anfangshilfe Zusätzliche Zahlung eines Betrages in Höhe von drei Monatsrenten, wenn eine Rente mitversichert ist und erstmals eine Rente aus dieser Zusatzversicherung fällig wird. Erfolgt die Anerkennung unserer Leistungspflicht aus dieser Zusatzversicherung aufgrund einer schweren Erkrankung nach § 5, erhöht sich der zusätzliche Betrag auf neun Monatsrenten. Die Anfangshilfe kann nur einmal beansprucht werden. d) Wiedereingliederungshilfe Zusätzliche Zahlung eines Betrages in Höhe von sechs Monatsrenten, wenn eine Rente mitversichert ist, die versicherte Person mindestens zwei Jahre ununterbrochen berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen war und unsere Leistungen erstmals wegen Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten oder Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit wegfallen (vgl. § 10). Die Wiedereingliederungshilfe kann nur einmal beansprucht werden. e) Leistungsdynamik Ist für die Hauptversicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen die planmäßige Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung vereinbart, kann zusätzlich vereinbart werden, dass die Versicherungsleistungen aus der Hauptversicherung und den gegebenenfalls eingeschlossenen weiteren beitragspflichtigen Zusatzversicherungen - mit Ausnahme der Leistung der Risiko-Zusatzversicherung - jährlich erhöht werden, solange wegen Berufsunfähigkeit Ihre Beitragszahlungspflicht gemäß Buchstabe a entfällt. Dabei berechnen wir die Erhöhungen der Versicherungsleistungen so, als ob sich der Beitrag für die Hauptversicherung und für die gegebenenfalls zu erhöhenden Zusatzversicherungen jährlich um den bei Vertragsabschluss für die Leistungsdynamik vereinbarten Prozentsatz erhöht hätte. Die Leistungen aus den gegebenenfalls zu erhöhenden Zusatzversicherungen werden dabei im gleichen Verhältnis wie die Versicherungsleistung aus der Hauptversicherung erhöht. Setzt nach Wegfall der Berufsunfähigkeit oder nach dem Ende der Leistungsdauer Ihre Beitragspflicht wieder ein, wird der Beitrag nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft Die Versicherung der Sparkassen Sophienblatt 33 24097 Kiel Handelsregister Kiel, HRB 5705 St.-Nr. 5337 5914 0146 Vorstand: Ulrich Rüther (Vorsitzender) Gerd Borggrebe, Dr. Ulrich Lüxmann-Ellinghaus, Clemens Vatter Vorsitzender des Aufsichtsrates: Volker Goldmann In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? § 6 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistun- gen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden? Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? § 9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit? Postanschrift: Westfälische Provinzial Versicherung Aktiengesellschaft Landesdirektion der Provinzial NordWest Lebensversicherung Aktiengesellschaft · 48131 Münster Telefon 0251/219-0 Telefax 0251/219-9951 www.provinzial-online.de § 7 § 8 § 10 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? § 11 Welche ergänzenden Bestimmungen gelten zur Überschussbe- teiligung? matik für die dann erreichten Versicherungsleistungen neu berechnet. § 12 Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem wir Versicherungsschutz tragen. Die Leistungsdauer bezeichnet den Zeitraum, bis zu dessen Ablauf wir längstens eine anerkannte Leistung erbringen. (2) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung wegen Pflegebedürftigkeit berufsunfähig (vgl. § 4), erbringen wir, auch wenn keine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 3 vorliegt, dennoch - längstens für die vereinbarte Leistungsdauer - die in Absatz 1 genannten Leistungen. (3) Der Versicherungsschutz gilt weltweit. § 2 Wann entsteht und wann endet der Anspruch auf Leistungen? (1) Der Anspruch auf Leistungen aus dieser Zusatzversicherung entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit im Sinne der §§ 3 oder 4 eingetreten ist. Die Berufsunfähigkeit ist uns schriftlich zu melden. Eine frühzeitige Meldung erleichtert die Prüfung Ihrer Ansprüche. Wird uns die Berufsunfähigkeit innerhalb von drei Jahren nach ihrem Eintritt angezeigt, leisten wir ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt. Bei späterer Anzeige erbringen wir die Leistungen ab Beginn des Monats Ihrer Anzeige bei uns; zusätzlich leisten wir rückwirkend für drei Jahre. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die verspätete Anzeige ohne schuldhaftes Versäumen des Ansprucherhebenden erfolgt. (2) Bei Vereinbarung einer Karenzzeit werden über die Beitragsbefreiung hinausgehende Leistungen (vgl. § 1 Absätze 1b bis 1d) aus dieser Zusatzversicherung erst mit dem Ablauf der Karenzzeit fällig, sofern die Berufsunfähigkeit während der Karenzzeit ununterbrochen bestanden hat und nach deren Ablauf noch andauert. Wir erbringen diese Leistungen nur für die Zeit nach dem Ablauf der Karenzzeit. Die Leistung aus der Beitragsbefreiung nach § 1 Absatz 1a beginnt auch bei Vereinbarung einer Karenzzeit zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Fällt die Berufsunfähigkeit weg (vgl. § 10) und tritt innerhalb von 24 Monaten danach erneut Berufsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache ein, werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt. Die Karenzzeit ist der Zeitraum vom Entstehen des Anspruchs auf Leistungen bis zum Beginn der Leistungen nach § 1 Absätze 1b bis 1d aus dieser Zusatzversicherung. (3) Der Anspruch auf Leistungen aus dieser Zusatzversicherung erlischt, wenn Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Für die Zahlung der Wiedereingliederungshilfe gilt § 1 Absatz 1d. (4) Geht die Leistungsdauer über die Versicherungsdauer hinaus, können Ansprüche, die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, auch nach deren Ablauf geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn Bankverbindungen: WestLB AG BLZ 400 500 00 · Konto 60 327 Postbank Dortmund BLZ 440 100 46 · Konto 5 580 463

Seite 2 von 5 Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit erweitertem Leistungsumfang (Stand 01.01.2012) eine innerhalb der Versicherungsdauer fällig gewordene Leistung weggefallen ist (vgl. § 10) und nach Ablauf der Versicherungsdauer erneut Berufsunfähigkeit aufgrund derselben Ursache eintritt. Der Anspruch auf Leistungen aus dieser Zusatzversicherung entsteht und erlischt jeweils zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten. (5) Während der Leistungsprüfung sind die Beiträge in voller Höhe weiterzuentrichten; wir werden diese jedoch bei Anerkennung der Leistungspflicht zurückzahlen. Auf Antrag werden wir die bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht noch fällig werdenden Beiträge auch zinslos stunden. Besteht danach kein Leistungsanspruch, sind die gestundeten Beiträge in einem Betrag nachzuzahlen. Auf Antrag können Sie mit uns in diesem Fall eine Rückzahlung in Raten über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten oder - sofern möglich - eine Verrechnung im Rahmen einer Vertragsänderung vereinbaren. § 3 Was ist Berufsunfähigkeit? (1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande sein wird, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben. Bei Selbstständigen, freiberuflich Tätigen und Gesellschaftern bzw. Angestellten mit Unternehmensleitungsbefugnis ist für Berufsunfähigkeit im Sinne von Satz 1 zusätzlich nachzuweisen, dass die versicherte Person auch bei möglicher und zumutbarer betrieblicher Umorganisation zu mindestens 50 % außerstande sein wird, ihren Beruf auszuüben. Zumutbar ist eine Umorganisation, wenn sie wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßig ist, keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert und die versicherte Person eine unternehmensleitende Stellung behält, die der bisherigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung (vgl. Absatz 6) entspricht. Bei weisungsgebundenen Arbeitnehmern verlangen wir keine Umorganisation. (2) Kann nicht festgestellt werden, dass der Zustand im Sinne von Absatz 1 voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen andauern wird, hat er jedoch länger als sechs Monate ununterbrochen angedauert, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit. (3) Hat die versicherte Person innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf ihre berufliche Tätigkeit gewechselt, kann auch die davor ausgeübte berufliche Tätigkeit zur Prüfung herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass der versicherten Person die zum Eintritt des Versicherungsfalles im zuletzt ausgeübten Beruf maßgeblichen Gesundheitsstörungen bereits bei Aufgabe der früheren beruflichen Tätigkeit bekannt waren und der Berufswechsel erfolgte, um durch ein verändertes Tätigkeitsspektrum einen höheren Grad der Berufsunfähigkeit zu erreichen. Hat die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit gerade wegen der Gesundheitsstörung, die später zur Berufsunfähigkeit führt, gewechselt und eine körperlich weniger belastende Tätigkeit aufgenommen (leidensbedingter Berufswechsel), bleibt die vor dem Berufswechsel ausgeübte Tätigkeit bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgebend. Entsprechendes gilt bei leidensbedingten Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit. Bei Berufswechsel besteht keine Anzeigepflicht. (4) Übt die versicherte Person eine andere, ihrer bisherigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung (vgl. Absatz 6) entsprechende Tätigkeit tatsächlich aus, liegt keine Berufsunfähigkeit nach Absatz 1 bis 3 vor. (5) Auch nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben können Sie diese Zusatzversicherung fortführen. Werden später Leistungen beantragt, wird bei einem vorübergehenden Ausscheiden der vor dem Ausscheiden zuletzt ausgeübte Beruf und die zu diesem Zeitpunkt erreichte Lebensstellung für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit herangezogen. Ein vorübergehendes Ausscheiden liegt vor, wenn - unabhängig vom Ausscheidungsgrund - bei Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre ab dem Ausscheiden noch nicht verstrichen sind. Nach einem dauerhaften Ausscheiden kommt es darauf an, dass die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens entspricht. Ein dauerhaftes Ausscheiden liegt vor, wenn bei Eintritt der Berufsunfähigkeit seit dem Ausscheiden mehr als drei Jahre verstrichen sind. Gesetzliche Elternzeit zählt immer als vorübergehendes Ausscheiden. (6) Die wirtschaftliche und soziale Lebensstellung ist gewahrt, wenn die berufliche Qualifikation, die berufliche Stellung, deren soziale Wertschätzung und die daraus bezogene Vergütung das bisherige Niveau nicht spürbar unterschreiten. Bei der Beurteilung der zumutbaren Minderung der Vergütung berücksichtigen wir die Umstände des Einzelfalls. (7) Berufsunfähigkeit liegt ebenfalls vor, wenn und solange ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland eine Erwerbsunfähigkeit bzw. eine volle Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen unbefristet anerkennt. § 4 Was ist Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit? (1) Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie bei einer der in Absatz 3 genannten Verrichtungen täglich die Hilfe einer anderen Person benötigt. (2) Kann nicht festgestellt werden, dass der Zustand im Sinne von Absatz 1 voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen andauern wird, hat er jedoch länger als sechs Monate ununterbrochen angedauert, gilt dieser Zustand von Beginn an als Berufsunfähigkeit. (3) Bewertungsmaßstab für die Pflegebedürftigkeit sind die Art und der Umfang der erforderlichen täglichen Hilfe durch eine andere Person. Die versicherte Person benötigt Hilfe beim Fortbewegen im Zimmer Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe oder eines Rollstuhls - die Unterstützung einer anderen Person für die Fortbewegung benötigt. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann. Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person - auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße - nicht ohne Hilfe einer anderen Person essen oder trinken kann. Verrichten der Notdurft Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie - sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann, - ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil - der Darm bzw. die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann. Besteht allein eine Inkontinenz des Darms bzw. der Blase, die durch die Verwendung von Windeln oder speziellen Einlagen ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor. (4) Unabhängig von diesen Einschränkungen liegt Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge einer seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung sich oder andere gefährdet und deshalb zumindest täglicher Beaufsichtigung bedarf.

Besondere Bedingungen <strong>für</strong> die<br />

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />

mit erweitertem Leistungsumfang<br />

(Stand 01.01.2012)<br />

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; <strong>für</strong> unser Ver-<br />

tragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Welche Leistungen erbringen wir? § 1<br />

Wann entsteht und wann endet der Anspruch auf Leistungen? § 2<br />

Was ist Berufsunfähigkeit? § 3<br />

Was ist Berufsunfähigkeit wegen Pflegebedürftigkeit? § 4<br />

Was bedeutet schwere Erkrankung? § 5<br />

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser<br />

Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne von § 3, erbringen<br />

wir - längstens <strong>für</strong> die vereinbarte Leistungsdauer - folgende Leistungen:<br />

a) Beitragsbefreiung<br />

Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht <strong>für</strong> die<br />

Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen,<br />

sofern hier<strong>für</strong> Beitragszahlungspflicht besteht.<br />

b) Rente<br />

Zahlung <strong>eine</strong>r Rente, wenn diese mitversichert ist. Die Rente<br />

zahlen wir monatlich im Voraus.<br />

c) Anfangshilfe<br />

Zusätzliche Zahlung <strong>eine</strong>s Betrages in Höhe von drei Monatsrenten,<br />

wenn <strong>eine</strong> Rente mitversichert ist und erstmals <strong>eine</strong><br />

Rente aus dieser Zusatzversicherung fällig wird. Erfolgt die<br />

Anerkennung unserer Leistungspflicht aus dieser Zusatzversicherung<br />

aufgrund <strong>eine</strong>r schweren Erkrankung nach § 5, erhöht<br />

sich der zusätzliche Betrag auf neun Monatsrenten. Die<br />

Anfangshilfe kann nur einmal beansprucht werden.<br />

d) Wiedereingliederungshilfe<br />

Zusätzliche Zahlung <strong>eine</strong>s Betrages in Höhe von sechs Monatsrenten,<br />

wenn <strong>eine</strong> Rente mitversichert ist, die versicherte<br />

Person mindestens zwei Jahre ununterbrochen berufsunfähig<br />

im Sinne dieser Bedingungen war und unsere Leistungen<br />

erstmals wegen Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten<br />

oder Aufnahme <strong>eine</strong>r anderen beruflichen Tätigkeit wegfallen<br />

(vgl. § 10). Die Wiedereingliederungshilfe kann nur einmal<br />

beansprucht werden.<br />

e) Leistungsdynamik<br />

Ist <strong>für</strong> die Hauptversicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen<br />

die planmäßige Erhöhung der Beiträge und<br />

Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung vereinbart,<br />

kann zusätzlich vereinbart werden, dass die Versicherungsleistungen<br />

aus der Hauptversicherung und den gegebenenfalls<br />

eingeschlossenen weiteren beitragspflichtigen Zusatzversicherungen<br />

- mit Ausnahme der Leistung der Risiko-Zusatzversicherung<br />

- jährlich erhöht werden, solange wegen Berufsunfähigkeit<br />

Ihre Beitragszahlungspflicht gemäß Buchstabe<br />

a entfällt. Dabei berechnen wir die Erhöhungen der Versicherungsleistungen<br />

so, als ob sich der Beitrag <strong>für</strong> die Hauptversicherung<br />

und <strong>für</strong> die gegebenenfalls zu erhöhenden Zusatzversicherungen<br />

jährlich um den bei Vertragsabschluss <strong>für</strong> die<br />

Leistungsdynamik vereinbarten Prozentsatz erhöht hätte. Die<br />

Leistungen aus den gegebenenfalls zu erhöhenden Zusatzversicherungen<br />

werden dabei im gleichen Verhältnis wie die<br />

Versicherungsleistung aus der Hauptversicherung erhöht.<br />

Setzt nach Wegfall der Berufsunfähigkeit oder nach dem Ende<br />

der Leistungsdauer Ihre Beitragspflicht wieder ein, wird der<br />

Beitrag nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-<br />

Provinzial NordWest<br />

Lebensversicherung<br />

Aktiengesellschaft<br />

Die Versicherung der <strong>Sparkasse</strong>n<br />

Sophienblatt 33<br />

24097 Kiel<br />

Handelsregister Kiel, HRB 5705<br />

St.-Nr. 5337 5914 0146<br />

Vorstand:<br />

Ulrich Rüther (Vorsitzender)<br />

Gerd Borggrebe,<br />

Dr. Ulrich Lüxmann-Ellinghaus,<br />

Clemens Vatter<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrates:<br />

Volker Goldmann<br />

In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? § 6<br />

Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistun-<br />

gen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden?<br />

Wann geben wir <strong>eine</strong> Erklärung über unsere Leistungspflicht<br />

ab?<br />

Was gilt <strong>für</strong> die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit? § 9<br />

Was gilt bei <strong>eine</strong>r Verletzung der Mitwirkungspflichten nach<br />

Eintritt der Berufsunfähigkeit?<br />

Postanschrift:<br />

Westfälische Provinzial<br />

Versicherung Aktiengesellschaft<br />

Landesdirektion der Provinzial<br />

NordWest Lebensversicherung<br />

Aktiengesellschaft · 48131 Münster<br />

Telefon 0251/219-0<br />

Telefax 0251/219-9951<br />

www.provinzial-online.de<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§ 10<br />

Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? § 11<br />

Welche ergänzenden Bestimmungen gelten zur Überschussbe-<br />

teiligung?<br />

matik <strong>für</strong> die dann erreichten Versicherungsleistungen neu<br />

berechnet.<br />

§ 12<br />

Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum, in dem wir Versicherungsschutz<br />

tragen. Die Leistungsdauer bezeichnet den Zeitraum,<br />

bis zu dessen Ablauf wir längstens <strong>eine</strong> anerkannte Leistung erbringen.<br />

(2) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser<br />

Zusatzversicherung wegen Pflegebedürftigkeit berufsunfähig<br />

(vgl. § 4), erbringen wir, auch wenn k<strong>eine</strong> Berufsunfähigkeit im<br />

Sinne von § 3 vorliegt, dennoch - längstens <strong>für</strong> die vereinbarte Leistungsdauer<br />

- die in Absatz 1 genannten Leistungen.<br />

(3) Der Versicherungsschutz gilt weltweit.<br />

§ 2 Wann entsteht und wann endet der Anspruch auf Leistungen?<br />

(1) Der Anspruch auf Leistungen aus dieser Zusatzversicherung entsteht<br />

mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit im<br />

Sinne der §§ 3 oder 4 eingetreten ist. Die Berufsunfähigkeit ist<br />

uns schriftlich zu melden. Eine frühzeitige Meldung erleichtert<br />

die Prüfung Ihrer Ansprüche. Wird uns die Berufsunfähigkeit innerhalb<br />

von drei Jahren nach ihrem Eintritt angezeigt, leisten wir<br />

ab dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt. Bei späterer Anzeige erbringen<br />

wir die Leistungen ab Beginn des Monats Ihrer Anzeige<br />

bei uns; zusätzlich leisten wir rückwirkend <strong>für</strong> drei Jahre. Diese<br />

Einschränkung gilt dann nicht, wenn die verspätete Anzeige ohne<br />

schuldhaftes Versäumen des Ansprucherhebenden erfolgt.<br />

(2) Bei Vereinbarung <strong>eine</strong>r Karenzzeit werden über die Beitragsbefreiung<br />

hinausgehende Leistungen (vgl. § 1 Absätze 1b bis 1d) aus<br />

dieser Zusatzversicherung erst mit dem Ablauf der Karenzzeit fällig,<br />

sofern die Berufsunfähigkeit während der Karenzzeit ununterbrochen<br />

bestanden hat und nach deren Ablauf noch andauert. Wir<br />

erbringen diese Leistungen nur <strong>für</strong> die Zeit nach dem Ablauf der<br />

Karenzzeit. Die Leistung aus der Beitragsbefreiung nach § 1 Absatz<br />

1a beginnt auch bei Vereinbarung <strong>eine</strong>r Karenzzeit zu dem in<br />

Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Fällt die Berufsunfähigkeit weg<br />

(vgl. § 10) und tritt innerhalb von 24 Monaten danach erneut Berufsunfähigkeit<br />

aufgrund derselben Ursache ein, werden bereits<br />

zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt.<br />

Die Karenzzeit ist der Zeitraum vom Entstehen des Anspruchs auf<br />

Leistungen bis zum Beginn der Leistungen nach § 1 Absätze 1b<br />

bis 1d aus dieser Zusatzversicherung.<br />

(3) Der Anspruch auf Leistungen aus dieser Zusatzversicherung erlischt,<br />

wenn Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht<br />

mehr vorliegt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf<br />

der vereinbarten Leistungsdauer. Für die Zahlung der Wiedereingliederungshilfe<br />

gilt § 1 Absatz 1d.<br />

(4) Geht die Leistungsdauer über die Versicherungsdauer hinaus,<br />

können Ansprüche, die durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit<br />

vor Ablauf der Versicherungsdauer entstanden sind, auch nach<br />

deren Ablauf geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn<br />

Bankverbindungen:<br />

WestLB AG<br />

BLZ 400 500 00 · Konto 60 327<br />

Postbank Dortmund<br />

BLZ 440 100 46 · Konto 5 580 463

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