L-Bank Antrag auf Landeserziehungsgeld (340,18 kB

L-Bank Antrag auf Landeserziehungsgeld (340,18 kB L-Bank Antrag auf Landeserziehungsgeld (340,18 kB

14.03.2013 Aufrufe

9164 11/12 Antrag auf Landeserziehungsgeld Postanschrift: L-Bank, 76113 Karlsruhe Besucheradresse: L-Bank, Schlossplatz 10, 76131 Karlsruhe Dieser Antrag kann frühestens ab dem 10. Lebens-/Betreuungsmonat des Kindes gestellt werden. Landeserziehungsgeld kann rückwirkend höchstens für sechs Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt werden. 1. Antragsdaten 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Elterngeldbezug Kind für das/Kinder für die Landeserziehungsgeldbeantragt wird Staatsangehörigkeit des Kindes/der Kinder Antragstellende Person (Person, die das Kind hauptsächlich betreut und Landeserziehungsgeld beantragt) Familienstand der antragstellenden Person Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person Beantragung des Landeserziehungsgeldes Bitte lesen Sie erst das Hinweisblatt! Eingangsdatum beim Amt (Stempel): Unterschrift: Wurde für das unten genannte Kind/die genannten Kinder bei der L-Bank ein Antrag auf Elterngeld gestellt? ja nein Wurde ein Antrag auf Elterngeld in einem anderen Bundesland als Baden-Württemberg gestellt? ja nein Bundesland Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort deutsch andere Name, Vorname Geburtsdatum Straße, Hausnr. PLZ/Wohnort Telefon-Nr. deutsch andere Antrag für Geburten/ Adoptionen vom 01.01.2007 - 30.09.2012 verheiratet seit: geschieden seit: verwitwet seit: eingetr. Lebenspartnerschaft seit: ledig dauernd getrennt lebend seit: Antragsnummer Elterngeld: > Wenn ja, bitte Kopie des Bescheids beifügen Bei Adoptionen/Adoptionspflege, Tag der Haushaltsaufnahme: Bankverbindung zur Auszahlung des Landeserziehungsgeldes: > siehe Hinweisblatt unverheiratetes Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil Der Bezug von Landeserziehungsgeld beginnt frühestens nach Ablauf des letzten Bezugsmonats von Elterngeld und endet spätestens mit Ablauf des 22. beziehungsweise 24. Lebensmonats. Sofern Sie sich beim Elterngeld für die verlängerte Auszahlung entschieden haben, bedeutet dies, dass Sie Elterngeld und Landeserziehungsgeld gleichzeitig beziehen können. Beispiel: Wird von Ihnen Elterngeld bis einschließlich 13. oder 14. Lebensmonat bezogen, kann Landeserziehungsgeld frühestens ab dem 15. Lebensmonat beantragt werden. Ich beantrage Landeserziehungsgeld ab dem 13. Lebens-/Betreuungsmonat des Kindes/der Kinder für die Höchstdauer von 10 Lebens-/Betreuungsmonaten. Ich beantrage Landeserziehungsgeld ab dem 15. Lebens-/Betreuungsmonat des Kindes/der Kinder für die Höchstdauer von 10 Lebens-/Betreuungsmonaten. Ich möchte in dem möglichen Bezugszeitraum (13.–22. Lebens-/Betreuungsmonat beziehungsweise 15.–24. Lebens-/Betreuungsmonat) nicht die Höchstdauer beantragen, sondern ich beantrage Landeserziehungs- geld nur vom bis einschließlich Lebens-/Betreuungsmonat. 1

9164 11/12<br />

<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

Postanschrift:<br />

L-<strong>Bank</strong>, 76113 Karlsruhe<br />

Besucheradresse:<br />

L-<strong>Bank</strong>, Schlossplatz 10, 76131 Karlsruhe<br />

Dieser <strong>Antrag</strong> kann frühestens ab dem 10. Lebens-/Betreuungsmonat<br />

des Kindes gestellt werden. <strong>Landeserziehungsgeld</strong> kann rückwirkend<br />

höchstens für sechs Lebensmonate vor <strong>Antrag</strong>stellung gezahlt werden.<br />

1. <strong>Antrag</strong>sdaten<br />

1.1<br />

1.2<br />

1.3<br />

1.4<br />

1.5<br />

1.6<br />

1.7<br />

Elterngeldbezug<br />

Kind für das/Kinder<br />

für die <strong>Landeserziehungsgeld</strong>beantragt<br />

wird<br />

Staatsangehörigkeit<br />

des Kindes/der<br />

Kinder<br />

<strong>Antrag</strong>stellende<br />

Person (Person, die<br />

das Kind hauptsächlich<br />

betreut und<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

beantragt)<br />

Familienstand der<br />

antragstellenden<br />

Person<br />

Staatsangehörigkeit<br />

der antragstellenden<br />

Person<br />

Beantragung des<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong>es<br />

Bitte lesen Sie erst<br />

das Hinweisblatt!<br />

Eingangsdatum beim Amt (Stempel):<br />

Unterschrift:<br />

Wurde für das unten genannte Kind/die genannten <br />

Kinder bei der L-<strong>Bank</strong> ein <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> Elterngeld<br />

gestellt?<br />

ja nein<br />

Wurde ein <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> Elterngeld in einem anderen <br />

Bundesland als Baden-Württemberg gestellt?<br />

ja nein<br />

Bundesland<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Geburtsort<br />

deutsch<br />

andere<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Straße, Hausnr.<br />

PLZ/Wohnort<br />

Telefon-Nr.<br />

deutsch<br />

andere<br />

<strong>Antrag</strong> für Geburten/<br />

Adoptionen vom<br />

01.01.2007 - 30.09.2012<br />

verheiratet seit: geschieden seit:<br />

verwitwet seit: eingetr. Lebenspartnerschaft seit:<br />

ledig dauernd getrennt lebend seit:<br />

<strong>Antrag</strong>snummer Elterngeld:<br />

> Wenn ja, bitte Kopie des<br />

Bescheids beifügen<br />

Bei Adoptionen/Adoptionspflege,<br />

Tag der Haushalts<strong>auf</strong>nahme:<br />

<strong>Bank</strong>verbindung zur Auszahlung<br />

des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es:<br />

> siehe Hinweisblatt<br />

unverheiratetes Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil<br />

Der Bezug von <strong>Landeserziehungsgeld</strong> beginnt frühestens nach Abl<strong>auf</strong> des letzten Bezugsmonats von Elterngeld<br />

und endet spätestens mit Abl<strong>auf</strong> des 22. beziehungsweise 24. Lebensmonats. Sofern Sie sich beim Elterngeld<br />

für die verlängerte Auszahlung entschieden haben, bedeutet dies, dass Sie Elterngeld und <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

gleichzeitig beziehen können. Beispiel: Wird von Ihnen Elterngeld bis einschließlich 13. oder 14. Lebensmonat<br />

bezogen, kann <strong>Landeserziehungsgeld</strong> frühestens ab dem 15. Lebensmonat beantragt werden.<br />

Ich beantrage <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ab dem 13. Lebens-/Betreuungsmonat des Kindes/der Kinder für die<br />

Höchstdauer von 10 Lebens-/Betreuungsmonaten.<br />

Ich beantrage <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ab dem 15. Lebens-/Betreuungsmonat des Kindes/der Kinder für die<br />

Höchstdauer von 10 Lebens-/Betreuungsmonaten.<br />

Ich möchte in dem möglichen Bezugszeitraum (13.–22. Lebens-/Betreuungsmonat beziehungsweise 15.–24.<br />

Lebens-/Betreuungsmonat) nicht die Höchstdauer beantragen, sondern ich beantrage Landeserziehungs-<br />

geld nur vom bis einschließlich<br />

Lebens-/Betreuungsmonat.<br />

1


2<br />

1.8<br />

1.9<br />

2.1<br />

2.2<br />

2.3<br />

Andere <strong>Landeserziehungsgeld</strong>anträge<br />

Hauptwohnsitz<br />

oder gewöhnlicher<br />

Aufenthalt<br />

> Siehe Hinweisblatt<br />

Kindschaftsverhältnis<br />

zur antragstellenden<br />

Person<br />

Betreuung und Erziehung,<br />

ggf. Haushalts<strong>auf</strong>nahme<br />

Weitere Kinder<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

Wurde für das Kind/die Kinder bereits ein anderer <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

gestellt?<br />

> Wenn ja, Name des <strong>Antrag</strong>stellers<br />

Erziehungsgeldstelle <strong>Antrag</strong>snr.<br />

Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg?<br />

> Wenn ja, seit<br />

Beabsichtigen Sie, nach der <strong>Antrag</strong>stellung bis zum Abl<strong>auf</strong> des beantragten Bezugszeitraums<br />

Ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu verlegen?<br />

> Wenn ja, ab<br />

Neue Anschrift<br />

Haben Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder<br />

des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen EU/EWR-Gebiet) oder sind Sie Grenzgänger<br />

aus einem sonstigen, unmittelbar an Deutschland angrenzenden Staat?<br />

> Wenn ja, haben Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner innerhalb Baden-Württembergs<br />

ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis<br />

mit einer mindestens geringfügigen Beschäftigung?<br />

Wenn ja, bitte Bestätigung der Elternzeit beziehungsweise aktuelle Lohnnachweise<br />

des Ehegatten/Lebenspartners beifügen.<br />

Wurden Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber<br />

zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt?<br />

Leibliches Kind, für das mir das Personensorgerecht zusteht.<br />

Leibliches Kind, für das mir das Personensorgerecht nicht zusteht.<br />

Der sorgeberechtigte Elternteil (zum Beispiel die leibliche Mutter) ist mit der Gewährung des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es<br />

an die antragstellende Person einverstanden.<br />

Name, Vorname<br />

Straße, Hausnr.<br />

PLZ/Wohnort<br />

Unterschrift<br />

Nicht leibliches Kind.<br />

(Zum Beispiel Adoptivkind, Enkelkind, Kind des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners und andere.)<br />

Kindschaftsverhältnis<br />

(Wenn zutreffend, fügen Sie bitte entsprechende Unterlagen bei.)<br />

Das Kind lebt in der Zeit, für die <strong>Landeserziehungsgeld</strong> beantragt wird, in meinem Haushalt und wird von mir<br />

selbst betreut.<br />

Das Kind lebt erst seit mit mir in einem Haushalt und wird erst seit diesem<br />

Zeitpunkt von mir betreut und erzogen.<br />

Begründung<br />

innerhalb Baden-Württembergs<br />

Beziehen Sie oder Ihr Ehegatte/Lebensgefährte Kindergeld für weitere Kinder?<br />

> Wenn ja, bitte aktuelle Nachweise über Kindergeldbezug beifügen<br />

(zum Beispiel Kopie des Kontoauszugs oder der Lohnabrechnung).<br />

Name, Vorname Geburtsdatum<br />

Name, Vorname Geburtsdatum<br />

Name, Vorname Geburtsdatum<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

in ein anderes Bundesland in das EU-Ausland in das sonstige Ausland<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

ja nein<br />

2. Persönliche Verhältnisse > siehe Hinweisblatt<br />

ja nein


2.4<br />

2.5<br />

3. Verhältnisse im beantragten Bezugszeitraum > siehe Hinweisblatt<br />

3.1<br />

3.2<br />

3.3<br />

3.4<br />

Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte<br />

der antragstellenden<br />

Person<br />

Krankenkasse der<br />

antragstellenden<br />

Person<br />

Nehmen Sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses während des Bezugszeitraumes von<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong> Elternzeit in Anspruch?<br />

Beabsichtigen Sie während des Zeitraumes, für den dieser <strong>Antrag</strong> gestellt wird (siehe Ziffer 1.7), eine<br />

Erwerbstätigkeit auszuüben?<br />

(Anzugeben sind auch geringfügige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten.)<br />

> Wenn ja, von bis<br />

Anzahl der Wochenstunden:<br />

Arbeitgeber<br />

Beziehen Sie während des Zeitraumes, für den dieser <strong>Antrag</strong> gestellt wird (siehe Ziffer 1.7), Entgeltersatzleistungen<br />

(zum Beispiel Elterngeld für ein weiteres Kind, Arbeitslosengeld I, Krankengeld,<br />

oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen)?<br />

> Wenn ja, Art der Leistung<br />

Dauer und Höhe der Leistung<br />

Name/Anschrift des Leistungsträgers<br />

Wird während des Bezugszeitraums (siehe Ziffer 1.7) <strong>Landeserziehungsgeld</strong> in einem anderen Bundesland<br />

oder im Ausland eine dem <strong>Landeserziehungsgeld</strong> und dem Mutterschaftsgeld vergleichbare<br />

Leistung in Anspruch genommen?<br />

4. Einkommensverhältnisse<br />

Bitte machen Sie Angaben zum Ehegatten, Lebenspartner oder zum Lebensgefährten der antragstellenden<br />

Person, falls die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben:<br />

Name, Vorname<br />

Beruf<br />

Staatsangehörigkeit Geburtsdatum<br />

Name, Anschrift Arbeitgeber<br />

in Deutschland seit Geburt in Deutschland seit<br />

Ich bin selbst versichert. ersichert. Krankenkasse<br />

Ich bin familienversichert. Mitglieds-/Versicherungsnr.<br />

Anschrift<br />

ja nein<br />

Hinweis zu 3.2 und 3.3: Wer eine zulässige Teilerwerbstätigkeit ausüben will oder Entgeltersatzleistungen bezieht, sollte beachten, dass<br />

zur Berechnung des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Entgeltersatzleistungen der antragstellenden<br />

Person mit zu berücksichtigen sind. Die Arbeits<strong>auf</strong>nahme beziehungsweise der Bezug von Entgeltersatzleistungen können zur Kürzung<br />

oder sogar zum Wegfall des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es führen.<br />

ja nein<br />

> Entsprechende Nachweise<br />

werden gesondert angefordert<br />

ja nein<br />

> Wenn ja, Kopie des Leistungsbescheids<br />

beifügen. Ausnahme:<br />

kein Bescheid ist beizufügen<br />

für den Bezug von Elterngeld,<br />

sofern der Bewilligungsbescheid<br />

von der L-<strong>Bank</strong> erstellt wurde.<br />

ja nein<br />

> Wenn ja, Kopie des Leistungsbescheids<br />

beifügen<br />

Das der Berechnung des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es zu Grunde zu legende Einkommen wird nach Nummer 1.6 der Verwaltungsvorschrift für<br />

die Gewährung von <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ermittelt. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen bei der Ermittlung des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es<br />

berücksichtigt wird, entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt.<br />

Als Einkommen wird angesetzt:<br />

Die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und der ausländischen Einkünfte<br />

./. 24 % (19 % bei Personen im Sinne des § 10 c Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden<br />

Fassung, zum Beispiel Beamte)<br />

+ anzurechnende Entgeltersatzleistungen (Elterngeld für ein weiteres Kind, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen<br />

und andere)<br />

Hiervon werden folgende Beträge abgezogen:<br />

./. Unterhaltsleistungen an andere Kinder und an sonstige Personen<br />

./. Behindertenpauschbetrag nach § 33 b Absatz 1-3 des Einkommensteuergesetzes wegen der Behinderung eines Kindes oder<br />

wegen der Behinderung der antragstellenden Person, ihres Ehegatten oder des anderen Elternteils, wenn die Eltern in ehe-<br />

ähnlicher Gemeinschaft leben. (Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise in Kopie bei.)<br />

3


4<br />

Maßgebliches Einkommen für das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ist das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen<br />

Kind im Kalenderjahr vor Aufnahme bei der berechtigten Person. Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte im maßgeblichen<br />

Kalenderjahr nicht möglich ist, werden die Einkünfte im Kalenderjahr davor zu Grunde gelegt.<br />

Bei der Berechnung des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners,<br />

soweit sie nicht dauernd getrennt leben, zu berücksichtigen. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen<br />

des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.<br />

Erwerbseinkommen, das von der im Berechtigungszeitraum für <strong>Landeserziehungsgeld</strong> nicht mehr erwerbstätigen antragstellenden Person<br />

bezogen wurde, bleibt bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Berechtigungszeitraum<br />

werden die daraus erzielten durchschnittlichen Monatseinkünfte <strong>auf</strong> der Basis von zehn Lebens- oder Betreuungsmonaten ab dem<br />

<strong>auf</strong> die Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgenden Lebens- oder Betreuungsmonat berücksichtigt. Für andere Einkünfte gelten die übrigen<br />

Vorschriften der Nummer 1.6 der Verwaltungsvorschrift. Wird die Erwerbstätigkeit wieder <strong>auf</strong>gegeben, erfolgt eine Neuberechnung ab<br />

dem dar<strong>auf</strong> folgenden Lebens- oder Betreuungsmonat. Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für den Bezug von Entgeltersatzleistungen.<br />

Bei einem Berechtigtenwechsel während des Berechtigungszeitraumes von <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ist das durchschnittliche Monatseinkommen<br />

im jeweiligen Berechtigungszeitraum maßgeblich.<br />

Bitte füllen Sie den Einkommensfragebogen aus und fügen entsprechende Nachweise in Kopie bei.<br />

5. Hinweise<br />

Ist das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> wegen unrichtiger, unvollständiger Angaben beziehungsweise Mitteilungen zu Unrecht erlangt worden,<br />

wird der zu Unrecht erlangte Betrag zurückgefordert. Das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ist für die Zeit der ungerechtfertigten Inanspruchnahme<br />

zu verzinsen. Im Übrigen richten sich Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheides sowie als Folge davon die<br />

Rückforderung der Leistung und Verzinsung nach allgemeinem Recht, insbesondere nach Landesverwaltungsverfahrensrecht und nach<br />

Landeshaushaltsrecht.<br />

6. Erklärungen<br />

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem <strong>Antrag</strong> und der in den Anlagen zu diesem <strong>Antrag</strong> gemachten Angaben wird hiermit<br />

versichert. Änderungen in den Verhältnissen, die für das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> maßgeblich sind, werde ich beziehungsweise werden wir<br />

der L-<strong>Bank</strong> unverzüglich mitteilen. Ich bestätige beziehungsweise wir bestätigen hiermit den Erhalt des Hinweisblattes der L-<strong>Bank</strong> zu diesem<br />

<strong>Antrag</strong>. Von den Mitteilungspflichten während des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>bezugs und den Erläuterungen im Hinweisblatt zu diesem<br />

<strong>Antrag</strong> habe ich beziehungsweise haben wir Kenntnis genommen.<br />

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen beim anderen Elternteil ebenfalls gegeben sind, erklärt er sich einverstanden, dass <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

an die oben genannte antragstellende Person gezahlt wird.<br />

Ich erkläre, während des Bezugs von <strong>Landeserziehungsgeld</strong> keine oder keine volle Erwerbstätigkeit auszuüben, mit dem Kind in ständiger<br />

häuslicher Gemeinschaft zu leben und dieses selbst zu betreuen und zu erziehen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten oder<br />

Elternteile erstreckt sich diese Erklärung auch <strong>auf</strong> den Umfang der Teilzeit des Ehegatten oder Elternteils.<br />

Ort/Datum: Ort/Datum:<br />

Unterschrift der antragstellenden Person Unterschrift Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte<br />

Gesetzlicher Vertreter (insbesondere bei minderjährigen <strong>Antrag</strong>stellern)<br />

Name/Vorname: Ort/Datum:<br />

Straße/Hausnummer:<br />

Postleitzahl/Wohnort: Unterschrift:<br />

Der <strong>Antrag</strong> kann beim Bürgermeisteramt abgegeben oder direkt der L-<strong>Bank</strong> zugesandt werden.


9164-2 11/12<br />

Einkommensfragebogen<br />

zum <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Landeserziehungsgeld</strong> für Geburten/Adoptionen vom 01.01.2007 - 30.09.2012<br />

Name, Vorname der antragstellenden Person<br />

<strong>Antrag</strong>snummer (falls vorhanden)<br />

I.<br />

II.<br />

III.<br />

!<br />

Liegt Ihnen für das maßgebliche Kalenderjahr ein Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes vor?<br />

Für die antragstellende Person ja nein<br />

Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten ja nein<br />

Haben Sie im gesamten maßgeblichen Kalenderjahr Einkünfte nach § 10 c Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum<br />

2009 geltenden Fassung bezogen?<br />

Für die antragstellende Person ja nein<br />

Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten ja nein<br />

Erklärung: Bei der Einkommensberechnung wird eine Regelpauschale von 24 % abgezogen. Bei Personen im Sinne von § 10 c Absatz 3<br />

Einkommenssteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 2009 geltenden Fassung, welche nicht rentenversicherungspflichtig sind,<br />

da ihre Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung gesichert ist, wird lediglich eine Pauschale von 19 % abgezogen.<br />

Betroffene Personen sind vor allem Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Beschäftigte bei einem Träger der Sozialversicherung mit beamtenähnlichem<br />

Status, Geistliche, beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaf- lschaf<br />

ten, Bezieher von Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld) und gegen Arbeitslohn weiterbeschäftigte Altersrentner.<br />

Wenn kein Einkommensteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr vorliegt, bitten wir um Angabe zu den Einkünften in diesem<br />

Jahr. Alle erzielten Einkünfte sind anzugeben. (Bitte kreuzen Sie Zutreffendes an und fügen Sie entsprechende Nachweise bei.)<br />

1. Steuerpflichtiger<br />

Jahresbruttoarbeitslohn aus<br />

nichtselbstständiger Arbeit<br />

2. Einkünfte aus selbstständiger<br />

Arbeit einschließlich<br />

Veräußerungsgewinne<br />

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

einschließlich<br />

Veräußerungsgewinne<br />

4. Einkünfte aus Land- und<br />

Forstwirtschaft einschließlich<br />

Veräußerungsgewinne<br />

5. Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung<br />

6. Sonstige Einkünfte im<br />

Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz<br />

(zum Beispiel<br />

Altersrente oder Leibrente,<br />

steuerpflichtiger Unterhalt<br />

und Spekulationsgewinne)<br />

0 2<br />

Das Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt beziehungsweise Adoption des Kindes oder der Kinder (= maßgebliches Kalenderjahr)<br />

ist die Grundlage der Berechnung des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es.<br />

<strong>Antrag</strong>stellende Ehegatte<br />

Person Lebenspartner<br />

Lebensgefährte<br />

Keine Angabe ja<br />

erforderlich.<br />

(Siehe Ziffer 3.2<br />

im <strong>Antrag</strong> und im<br />

Hinweisblatt.)<br />

ja ja<br />

ja ja<br />

ja ja<br />

ja ja<br />

ja ja<br />

Erläuterung<br />

> Wenn ja, bitte Kopie des Einkommensteuerbescheids<br />

beifügen und nur die Ziffern II, IV, V, VI und VII ausfüllen.<br />

Als Berechnungsgrundlage dient der steuerpflichtige Jahresbruttoarbeitslohn<br />

des maßgeblichen Kalenderjahres. Als Nachweis<br />

müssen die Lohnsteuerbescheinigung oder Kopien der<br />

Gehaltsabrechnungen/Lohnabrechnungen für das gesamte Jahr<br />

vorgelegt werden. Werbungskosten können nur entsprechend<br />

den steuerlichen Pauschalsätzen in Abzug gebracht werden.<br />

Höhere Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden.<br />

Der Steuervorauszahlungsbescheid ist für das maßgebliche Kalenderjahr<br />

vorzulegen. Sofern dieser auch nicht vorliegt, sind der<br />

Jahresabschluss beziehungsweise die Einnahmenüberschussrechnung<br />

für das maßgebliche Kalenderjahr und der zuletzt ergangene<br />

Einkommensteuerbescheid vorzulegen.<br />

Es sind geeignete Nachweise über die Einnahmen vorzulegen,<br />

wie Urteil oder Vereinbarung über den Unterhalt. Bitte Belege<br />

über die Zahlungen beifügen. Bei Renten ist der aktuelle Bescheid<br />

beizufügen. Weitere Nachweise werden gesondert angefordert.<br />

Werbungskosten werden nur in Höhe der steuerlichen Pauschalsätze<br />

nach § 9 a Einkommensteuergesetz in Abzug gebracht.


IV.<br />

V.<br />

VI.<br />

VII.<br />

a) Wurden im maßgeblichen Kalenderjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt?<br />

Für die antragstellende Person ja nein<br />

Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten ja nein<br />

> Wenn ja, bitte entsprechende Nachweise beifügen. Zum Beispiel Jahresbescheinigung(en) Ihrer <strong>Bank</strong>(en). Werbungskosten werden nur<br />

in Höhe des Sparerpauschbetrags nach § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz in Abzug gebracht. Diese können jedoch nur bis zur Höhe<br />

der positiven Einnahmen Berücksichtigung finden.<br />

b) Wurden im maßgeblichen Kalenderjahr ausländische Einkünfte erzielt?<br />

Für die antragstellende Person ja nein Wenn ja, Gesamtbetrag Euro<br />

Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten ja nein Wenn ja, Gesamtbetrag Euro<br />

> Wenn ja, bitte in der jeweiligen Landeswährung angeben und entsprechende Nachweise in beglaubigter Übersetzung beifügen.<br />

Bezug von Entgeltersatzleistungen des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten im maßgeblichen Kalenderjahr<br />

Entgeltersatzleistungen sind Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten,<br />

Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer<br />

aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Ersatzleistung. Hierzu zählen zum Beispiel auch Elterngeld für ein weiteres<br />

Kind, Unterhaltsgeld, Teilunterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsbeihilfe oder Versorgungskrankengeld.<br />

Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten ja nein Wenn ja, Gesamtbetrag Euro<br />

Art der Leistung von bis<br />

> Wenn ja, fügen Sie bitte entsprechende Leistungsnachweise bei. Keine Nachweise sind beizufügen für den Bezug von Elterngeld für ein<br />

weiteres Kind, soweit der Bewilligungsbescheid von der L-<strong>Bank</strong> erstellt wurde.<br />

Wurden vom Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten im maßgeblichen Kalenderjahr steuerfreie Einnahmen erzielt?<br />

(zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Leistungen nach dem BAFöG)<br />

Für den Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten ja nein<br />

Art der Leistung von bis<br />

> Wenn ja, bitte entsprechende Nachweise beifügen.<br />

Vom Einkommen können folgende Positionen abgezogen werden:<br />

a) Unterhaltsleistungen, die vom <strong>Antrag</strong>steller oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten im maßgeblichen Kalenderjahr gezahlt<br />

wurden:<br />

an frühere Ehegatten und unterhaltsberechtigte Angehörige Wenn ja, Gesamtbetrag Euro<br />

an Kind(er) <strong>auf</strong> Grund eines Unterhaltstitels/einer Unterhaltsvereinbarung Jahresbetrag Euro<br />

Name, Vorname Kind Geburtsdatum<br />

Name, Vorname Kind Geburtsdatum<br />

> Wenn ja, bitte fügen Sie Zahlungsnachweise für das maßgebliche Kalenderjahr und Unterhaltstitel oder Vereinbarung in Kopie bei.<br />

b) Pauschbetrag gemäß 33b Absatz 1-3 des Einkommensteuergesetzes wegen der Behinderung eines Kindes beziehungsweise der Behinderung<br />

der antragstellenden Person, des Ehegatten/Lebenspartners beziehungsweise des anderen Elternteils, sofern die Eltern in<br />

einer eheähnlichen Gemeinschaft leben:<br />

Name, Vorname Grad der Behinderung %<br />

> Wenn ja, bitte fügen Sie Nachweise in Kopie bei. Zum Beispiel Bescheid des Versorgungsamtes oder Schwerbehindertenausweis.<br />

Falls in den letzten zwei Jahren kein Einkommensteuerbescheid erteilt wurde, benötigen wir folgende Erklärung:<br />

Ich/Wir erklären, dass in den letzten zwei Jahren kein Steuerbescheid erteilt worden ist.<br />

(Fügen Sie jedoch den letzten Ihnen vorliegenden Einkommensteuerbescheid <strong>auf</strong> jeden Fall bei.)<br />

Ich/Wir versichern, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind.<br />

Ort/Datum: Ort/Datum:<br />

Unterschrift der antragstellenden Person Unterschrift Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte


Hinweisblatt<br />

<br />

Die im <strong>Antrag</strong> verwendeten Bezeichnungen „<strong>Antrag</strong>steller“, „Ehegatte“,<br />

„Lebenspartner“ und „Lebensgefährte“ werden geschlechtsunspezifisch<br />

verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und<br />

impliziert weder Ausschluss noch Wertung. Falls die von uns gewählten<br />

Bezeichnungen nicht <strong>auf</strong> Sie zutreffen, füllen Sie die notwendigen<br />

Formulare bitte dennoch aus.<br />

Informationen zum <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong> erhält, wer<br />

- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg<br />

hat,<br />

- mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem<br />

Haushalt lebt,<br />

- dieses Kind selbst betreut und erzieht,<br />

- keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und<br />

- die unter Ziffer 1.6 in diesem Hinweisblatt genannten Voraussetzungen<br />

erfüllt.<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong> kann auch beantragt werden für<br />

- ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der<br />

annehmenden Person <strong>auf</strong>genommen ist,<br />

- ein Kind des Ehegatten/Lebenspartners, das die antragstellende<br />

Person in den eigenen Haushalt <strong>auf</strong>genommen hat,<br />

- ein leibliches Kind der nicht sorgeberechtigten, antragstellenden<br />

Person, mit dem diese in einem Haushalt lebt.<br />

I. Hinweise zum Ausfüllen des <strong>Antrag</strong>s<br />

Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich <strong>auf</strong> die jeweiligen Randnummern<br />

des <strong>Antrag</strong>svordruckes. In Ihrem eigenen Interesse bitten<br />

wir Sie, den Vordruck vollständig und gut leserlich in Druckschrift<br />

auszufüllen. Dadurch schaffen Sie die Voraussetzung, dass über Ihren<br />

<strong>Antrag</strong> schnell entschieden werden kann.<br />

1. <strong>Antrag</strong>sdaten<br />

1.4 Die Zahlung des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es erfolgt <strong>auf</strong> das im<br />

Rahmen der Elterngeldgewährung bereits angegebene Konto. Falls<br />

sich die <strong>Bank</strong>verbindung geändert hat oder bisher keine Elterngeldzahlungen<br />

durch die L-<strong>Bank</strong> erfolgten, ist dem <strong>Antrag</strong> eine Mitteilung<br />

der <strong>Bank</strong>verbindung beizufügen, <strong>auf</strong> die das <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

ausgezahlt werden soll und über welche die antragstellende Person<br />

verfügungsberechtigt ist. Diese Mitteilung muss von der antragstellenden<br />

Person unterschrieben sein und folgende Angaben enthalten:<br />

Kontonummer, <strong>Bank</strong>leitzahl, Name der <strong>Bank</strong> und Name des Kontoinhabers.<br />

Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong> gezahlt. Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen,<br />

so wird das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> demjenigen<br />

gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Einem nicht<br />

sorgeberechtigten Elternteil kann <strong>Landeserziehungsgeld</strong> nur mit Zustimmung<br />

des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden.<br />

Das Erfordernis der Personensorge kann nur entfallen, wenn die sonstigen<br />

Voraussetzungen der Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift<br />

erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder<br />

dessen Ehegatten/Lebenspartner in einem Haushalt lebt und kein<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong> für dieses Kind von einem Personensorgeberechtigten<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

1.5 Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung,<br />

mit der Ausnahme, dass bei steigender Kinderzahl oder in<br />

Fällen besonderer Härte, wie beispielsweise Tod, schwere Krankheit,<br />

Behinderung nach Nummer 1.8.1 der Verwaltungsvorschrift, Scheidung<br />

oder Getrenntleben nach § 1567 Absatz 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches nach der Entscheidung über das <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

die Änderung <strong>auf</strong> <strong>Antrag</strong> berücksichtigt wird. Beachten Sie bitte<br />

die Rückwirkungsfrist von sechs Lebensmonaten vor <strong>Antrag</strong>stellung.<br />

1.6 Die Voraussetzung zur Gewährung von <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

erfüllt, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum (EU-/EWR-Bürger) oder eines<br />

Drittstaates besitzt, sofern sich aus einem zwischen diesem Drittstaat<br />

und der Europäischen Union abgeschlossenen Abkommen oder daraus<br />

abgeleiteten Rechtsakten ein Anspruch <strong>auf</strong> Familienleistungen<br />

ergibt. Dies gilt auch als erfüllt, wenn sie beim Ehegatten oder dem<br />

anderen, im gleichen Haushalt lebenden Elternteil oder beim leistungsberechtigenden<br />

Kind der antragstellenden Person vorliegt.<br />

Der Ehegatte/Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des<br />

zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates ist ebenfalls anspruchsberechtigt,<br />

soweit er EU-/EWR-Bürger ist.<br />

Die Voraussetzung zur Gewährung von <strong>Landeserziehungsgeld</strong> erfüllt<br />

auch, wer als Staatsangehöriger eines anderen Landes oder als Staatenloser<br />

eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis<br />

besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt<br />

hat. Diese Erlaubnis darf jedoch nicht ausgestellt sein<br />

<br />

Sprachkurses oder eines Schulbesuchs, zur betrieblichen Ausbildung<br />

und Weiterbildung) nach §§ 16, 17 des Aufenthaltsgesetzes,<br />

<br />

gesetz, wobei die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach<br />

der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum<br />

gilt oder<br />

<br />

haltsgesetzes für einen geduldeten Ausländer.<br />

Wurde die Aufenthaltserlaubnis<br />

<br />

haltsgesetz,<br />

<br />

gesetz,<br />

<br />

<br />

gesetz erteilt,<br />

dann ist Voraussetzung für den Bezug von <strong>Landeserziehungsgeld</strong>, dass<br />

Sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet<br />

im Bundesgebiet <strong>auf</strong>halten.<br />

<br />

Kindes gewährt. <strong>Landeserziehungsgeld</strong> wird <strong>auf</strong> schriftlichen <strong>Antrag</strong><br />

ab dem 13. beziehungsweise 15. Lebensmonat des Kindes gewährt,<br />

jedoch nicht vor dem Abl<strong>auf</strong> des letzten Bezugsmonats des Elterngeldes.<br />

Haben Sie bei der Gewährung von Elterngeld von der Verlängerungsoption<br />

mit doppeltem Auszahlungszeitraum Gebrauch gemacht, gilt<br />

als letzter Bezugsmonat Elterngeld der letzte Anspruchsmonat ohne<br />

den verlängerten Auszahlungszeitraum.<br />

Für angenommene Kinder und für Kinder, die mit dem Ziel der Annahme<br />

als Kind in die Obhut der annehmenden Person <strong>auf</strong>genommen<br />

werden, wird <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ebenfalls für die Dauer<br />

1


nahme, frühestens vom Beginn des 13. oder des 15. Betreuungsmonats<br />

des Kindes an, jedoch nicht vor Abl<strong>auf</strong> des letzten Bezugsmonats<br />

des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,<br />

bis längstens zur Vollendung des neunten Lebensjahres.<br />

monat<br />

des Kindes für volle Lebensmonate gestellt werden. Die <strong>Landeserziehungsgeld</strong>leistung<br />

kann nicht <strong>auf</strong> mehrere Zeiträume <strong>auf</strong>geteilt<br />

werden.<br />

Die Zahlung kann rückwirkend höchstens für sechs Lebensmonate<br />

vor der <strong>Antrag</strong>stellung erfolgen.<br />

lichen<br />

Aufenthalt in Baden-Württemberg hat. Für die Begründung<br />

eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person<br />

sind in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Einen<br />

Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat,<br />

die dar<strong>auf</strong> schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten<br />

und nutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo<br />

er sich unter Umständen <strong>auf</strong>hält, die erkennen lassen, dass er an diesem<br />

Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.<br />

EU/EWR-Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (anderen<br />

EU/EWR-Gebiet) oder Grenzgänger aus einem sonstigen, unmittelbar<br />

an Deutschland angrenzenden Staat können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong> erhalten, wenn sie oder ihr Ehepartner<br />

in einem Arbeitsverhältnis in Baden-Württemberg mit einer<br />

mindestens geringfügigen Beschäftigung stehen.<br />

Steht einer der Elternteile in einem ausländischen Arbeitsverhältnis,<br />

ist eventuell ein vorrangiger Anspruch <strong>auf</strong> Familienleistungen gegenüber<br />

dem Beschäftigungsstaat gegeben. Der Anspruch <strong>auf</strong> <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

ruht, wenn der Anspruch <strong>auf</strong> ausländische Familienleistungen<br />

nicht geltend gemacht wird.<br />

2. Persönliche Verhältnisse<br />

<br />

Personensorge nicht zusteht, und bei nicht leiblichen Kindern ist eine<br />

Haushaltsbescheinigung vorzulegen.<br />

Bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, ist das<br />

Kindschaftsverhältnis zur antragstellenden Person nachzuweisen.<br />

Falls es sich um ein Adoptivkind oder um ein Kind in Adoptionspflege<br />

handelt, ist eine Bescheinigung hierüber einzureichen. Der Tag der<br />

Haushalts<strong>auf</strong>nahme muss ersichtlich sein.<br />

In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit,<br />

Behinderung oder Tod eines Elternteils oder erheblich gefährdeter<br />

wirtschaftlicher Existenz, kann von dem Erfordernis der Personensorge<br />

oder den Voraussetzungen, das Kind selbst zu betreuen und zu<br />

erziehen sowie keiner oder keiner vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen,<br />

abgesehen werden. In diesem Fall können Verwandte bis dritten<br />

Grades (zum Beispiel Großeltern, Onkel/Tanten oder ältere Geschwister)<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong> auch dann erhalten, wenn sie keine Personensorge<br />

haben, das Kind aber selbst betreuen und erziehen, es in<br />

ihrem Haushalt lebt und kein <strong>Landeserziehungsgeld</strong> für dieses Kind<br />

von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.<br />

Die Rückwirkungsfrist von sechs Lebensmonaten ist zu beachten.<br />

<br />

eheähnlicher Gemeinschaft Ihr Lebensgefährte, für weitere Kinder<br />

Kindergeld beziehen (oder Kindergeld ohne Anwendung des § 65<br />

Absatz 1 Einkommensteuergesetz oder des § 4 Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz<br />

gewährt würde), geben Sie hier bitte Namen und Geburtsdaten<br />

dieser Kinder an und fügen Sie aktuelle Nachweise über<br />

den Kindergeldbezug bei.<br />

Diese Angaben sind notwendig, da die für Sie geltende Einkommensgrenze<br />

von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Kindergeldanspruch<br />

besteht.<br />

Steigt die Anzahl der Kinder nach der Entscheidung über das <strong>Landeserziehungsgeld</strong>,<br />

kann diese Änderung <strong>auf</strong> <strong>Antrag</strong> berücksichtigt<br />

werden. Bitte beachten Sie die Rückwirkungsfrist von sechs Lebensmonaten.<br />

3. Verhältnisse im beantragten Bezugszeitraum<br />

3.1 Arbeitnehmer können Elternzeit beanspruchen. Sind beide Eltern<br />

Arbeitnehmer, können diese die Elternzeit ganz oder zeitweise sowohl<br />

allein als auch gemeinsam nehmen. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung<br />

des 3. Lebensjahres des Kindes. Mit Zustimmung des Arbeitgebers<br />

kann ein Anteil von bis zu zwölf Monaten <strong>auf</strong> die Zeit bis zur<br />

Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Bei einem angenommenen<br />

Kind oder bei einem Kind in Adoptionspflege kann Elternzeit<br />

von bis zu drei Jahren ab der Aufnahme des Kindes, längstens bis<br />

zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.<br />

Jeder Elternteil muss seine Elternzeit spätestens sieben Wochen vor<br />

Beginn schriftlich bei seinem Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig<br />

erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit<br />

nimmt. Die Elternzeit kann <strong>auf</strong> zwei Zeitabschnitte verteilt werden.<br />

Eine Verteilung <strong>auf</strong> weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung<br />

des Arbeitgebers möglich. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch<br />

<strong>auf</strong> Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume<br />

überschneiden.<br />

-<br />

<br />

der mit der antragstellenden Person im selben Haushalt lebende Ehegatte/Lebenspartner<br />

oder der andere Elternteil ebenfalls in Teilzeit,<br />

so kann <strong>Landeserziehungsgeld</strong> gezahlt werden, wenn pro Person die<br />

<br />

Ausnahme: Bei Lehrern richtet sich die zulässige Wochenarbeitszeit<br />

nach der Pflichtstundenzahl. Eine Teilzeitarbeit darf dabei nur bis zu<br />

den<br />

beziehungsweise bei zulässiger Teilzeitarbeit beider Ehegatten<br />

spricht.<br />

Ergibt sich bei dieser Berechnung auch der Bruchteil einer<br />

Stunde, so darf nicht gerundet werden.<br />

Auszubildende und Studenten können während ihrer Ausbildung<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong> erhalten. Bei Auszubildenden entfällt die Be-<br />

<br />

Ist die antragstellende Person in der Zeit des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>bezugs<br />

nicht erwerbstätig, werden ihre vorher erzielten Einkünfte aus<br />

nichtselbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt. Bei Verzicht <strong>auf</strong> eine<br />

Tätigkeit als Selbstständiger, Gewerbetreibender, Land- oder Forstwirt<br />

sind Einkünfte aus dieser Einkunftsart zu berücksichtigen, wenn<br />

der Betrieb weitergeführt wird.<br />

Bei Berechtigten, die erwerbstätig oder in Ausbildung sind, werden<br />

die Erwerbseinkünfte während des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>bezugs berücksichtigt.<br />

Nachweise darüber werden gesondert angefordert.<br />

Bei Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit werden die Einkünfte, soweit<br />

sie im Bescheid nicht berücksichtigt sind, neu ermittelt. Die Arbeits<strong>auf</strong>nahme<br />

kann zur Kürzung oder sogar zum Wegfall des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es<br />

führen.<br />

3.3 Der Bezug von Entgeltersatzleistungen durch die antragstellende<br />

Person (zum Beispiel Elterngeld für ein weiteres Kind, Arbeitslosengeld<br />

I, Krankengeld oder einer vergleichbaren Entgeltersatzleistung<br />

des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialge-


setzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes<br />

oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds<br />

finanzierten vergleichbaren Leistung) ist während des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>bezuges<br />

möglich. Die Einnahmen hieraus werden bei der<br />

Einkommensberechnung berücksichtigt. Daher sollten Sie unbedingt<br />

den Leistungsbescheid beifügen. Für Elterngeld ist kein Leistungsbescheid<br />

beizufügen, wenn der Bewilligungsbescheid von der L-<strong>Bank</strong><br />

erstellt wurde.<br />

Bezieht die antragstellende Person während des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>bezuges<br />

keine Entgeltersatzleistungen, werden ihre vorher erhaltenen<br />

Entgeltersatzleistungen nicht berücksichtigt. Bei Bezug von<br />

Entgeltersatzleistungen während des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>bezuges<br />

ist das Einkommen, soweit es im Bescheid nicht berücksichtigt wurde,<br />

neu zu ermitteln.<br />

Nicht berücksichtigt werden beispielsweise Arbeitslosengeld II, Sozialgeld,<br />

Wohngeld, Leistungen nach dem BAföG, Stipendien, Mutterschaftsgeld,<br />

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und <strong>Landeserziehungsgeld</strong>.<br />

3.4 Leistungen, die außerhalb Baden-Württembergs für dieses Kind<br />

während des Bezugszeitraums in Anspruch genommen werden und<br />

dem <strong>Landeserziehungsgeld</strong> und dem Mutterschaftsgeld vergleichbar<br />

sind, schließen <strong>Landeserziehungsgeld</strong> aus.<br />

4. Einkommensverhältnisse<br />

Einkommen<br />

Das der Berechnung des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es zu Grunde zu<br />

legende Einkommen wird nach Nummer 1.6 der Verwaltungsvorschrift<br />

für die Gewährung von <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ermittelt. Als<br />

Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten<br />

zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des<br />

-<br />

<br />

<br />

<br />

Beträge:<br />

a) Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Einkommens-<br />

<br />

erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch<br />

Vereinbarung festgelegten Betrag,<br />

<br />

Absatz 1 Nr. 1 oder § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz berücksichtigt<br />

werden,<br />

c) Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 bis 3 Einkommensteuergesetz<br />

wegen Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld<br />

erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Absatz 1 des<br />

Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Absatz 1 Bundeskindergeldgesetz<br />

erhalten würden, oder wegen der Behinderung der<br />

berechtigen Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners oder<br />

<br />

Halbsatz.<br />

<br />

des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden können.<br />

Entgeltersatzleistungen im Sinne von Satz 1 sind Arbeitslosengeld I,<br />

Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung<br />

des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch,<br />

des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes<br />

oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds<br />

finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung sowie das Eltern-<br />

-<br />

<br />

Absatz 4 Satz 1 Bundeselterngeldgesetz bleibt in Höhe von 75 Euro<br />

unberücksichtigt.<br />

Für die Feststellung des Einkommens gilt die Maßgabe, dass zur Ermittlung<br />

der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit die Einnah-<br />

steuergesetz<br />

vermindert werden. Bei Einkommen nach der Geburt ist<br />

der anteilige Arbeitnehmerpauschbetrag zu berücksichtigen. Höhere<br />

Werbungskosten können nicht geltend gemacht werden. Bei<br />

der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der sonstigen<br />

-<br />

setz<br />

festgelegten Pauschbeträge begrenzt. Ab dem Veranlagungs-<br />

<br />

<br />

festgelegten Beträge begrenzt. Diese können jedoch nur bis zur Höhe<br />

der positiven Einnahmen Berücksichtigung finden.<br />

Für die Berechnung des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es ist das Einkommen<br />

im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen<br />

Kind im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten<br />

Person maßgebend.<br />

Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und<br />

ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt<br />

leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist<br />

auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht<br />

die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das<br />

Zusammenleben aus.<br />

Erwerbseinkommen, das von der im Berechtigungszeitraum für <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

nicht mehr erwerbstätigen antragstellenden<br />

Person bezogen wurde, bleibt bei der Ermittlung des Einkommens<br />

unberücksichtigt. Bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Berechtigungszeitraum<br />

werden die daraus erzielten durchschnittlichen Mo-<br />

<br />

dem <strong>auf</strong> die Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgenden Lebens- oder<br />

Betreuungsmonat berücksichtigt. Für andere Einkünfte gelten die<br />

übrigen Vorschriften der Nummer 1.6 der Verwaltungsvorschrift. Wird<br />

die Erwerbstätigkeit wieder <strong>auf</strong>gegeben, erfolgt eine Neuberechnung<br />

<br />

und 4 gelten entsprechend für den Bezug von Entgeltersatzleistungen.<br />

Bei einem Berechtigtenwechsel während des Berechtigungszeitraumes<br />

von <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ist das durchschnittliche Monatseinkommen<br />

im jeweiligen Berechtigungszeitraum maßgeblich.<br />

Berechnung<br />

Maßgebliches Einkommen für das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ist das<br />

Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, beim angenommenen<br />

Kind im Kalenderjahr vor Aufnahme bei der berechtigten<br />

Person.<br />

Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte im maßgeblichen<br />

Kalenderjahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte<br />

im Kalenderjahr davor zu Grunde gelegt.<br />

Als Einkommen wird angesetzt:<br />

<br />

des Einkommensteuergesetzes und der ausländischen Einkünfte.<br />

-<br />

<br />

Fassung, zum Beispiel Beamte)<br />

+ anzurechnende Entgeltersatzleistungen (Elterngeld für ein weiteres<br />

Kind, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen<br />

und andere).<br />

Hiervon werden folgende Beträge abgezogen:<br />

./. Unterhaltsleistungen an andere Kinder und an sonstige Personen<br />

./. Behindertenpauschbetrag nach § 33 b Absatz 1-3 des Einkommensteuergesetzes<br />

wegen der Behinderung eines Kindes oder wegen der<br />

Behinderung der antragstellenden Person, ihres Ehegatten oder des<br />

anderen Elternteils, wenn die Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft<br />

leben. (Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise in Kopie bei.)<br />

3


4<br />

Zahlbeträge/Einkommensgrenzen<br />

<br />

dem dritten Kind der berechtigten Person oder ihres nicht dauernd<br />

getrennt lebenden Ehegatten oder Elternteils, die in einer eheähnli-<br />

<br />

Kinder berücksichtigt, die vor dem Kind, für das dieser <strong>Antrag</strong> gestellt<br />

wird, geboren sind und für die die Einkommensgrenze gemäß Num-<br />

<br />

Das volle <strong>Landeserziehungsgeld</strong> wird gezahlt, wenn das Familieneinkommen<br />

bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd<br />

<br />

<br />

-<br />

<br />

Person oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder<br />

des anderen Elternteils, für das ihr oder dem Ehegatten oder dem anderen<br />

Elternteil Kindergeld gezahlt wird oder ohne Anwendung des<br />

§ 65 Absatz 1 des Einkommensteuergesetztes oder § 4 Absatz 1 des<br />

Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde; maßgeblich sind, abgesehen<br />

von ausdrücklich abweichenden Regelungen, die Verhältnisse<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung. Leben Eltern in einer eheähnlichen<br />

Gemeinschaft, gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht<br />

dauernd getrennt leben. Für Kinder, die mit dem Ziel der Adoption in<br />

Obhut genommen werden, tritt an die Stelle des Geburtsdatums der<br />

Tag der Inobhutnahme.<br />

Bei Überschreiten der maßgebenden Einkommensgrenze mindert<br />

sich das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> in Stufen wie folgt.<br />

Beispiel für die Minderung entsprechend der Kinderzahl:<br />

beim 1. und 2. Kind<br />

Überschreiten der Grenze um <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

<br />

153 Euro<br />

53 bis 78 Euro <br />

<br />

75 Euro<br />

131 bis 156 Euro <br />

<br />

<br />

ab dem 3. Kind<br />

Überschreiten der Grenze um <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

<br />

<strong>18</strong>8 Euro<br />

53 bis 78 Euro <br />

136 Euro<br />

<br />

131 bis 156 Euro 84 Euro<br />

58 Euro<br />

<br />

<br />

Bei Mehrlingsgeburten wird das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> entsprechend<br />

erhöht.<br />

II. Ergänzendes Verfahren<br />

Steigt die Anzahl der Kinder oder tritt ein Härtefall, wie beispielsweise<br />

Tod, schwere Krankheit, Behinderung nach Nummer 1.6.1 Buchstabe<br />

c der Verwaltungsvorschrift, Scheidung oder Getrenntleben<br />

entsprechend § 1567 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach<br />

der Entscheidung über das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> ein, wird dies <strong>auf</strong><br />

<strong>Antrag</strong> ab Beginn des <strong>auf</strong> das Ereignis folgenden Lebensmonats oder<br />

Betreuungsmonats berücksichtigt. Bitte beachten Sie die Rückwirkungsfrist<br />

von sechs Lebensmonaten.<br />

Ist das durchschnittliche Monatseinkommen im Berechtigungszeit-<br />

<br />

Betreuungsmonaten) geringer als das der Entscheidung über die Leistung<br />

zu Grunde gelegte Einkommen, wird nach Abl<strong>auf</strong> des Berechtigungszeitraumes<br />

<strong>auf</strong> <strong>Antrag</strong> die Leistung neu festgestellt. Der <strong>Antrag</strong><br />

ist bis zum Abl<strong>auf</strong> des Jahres zu stellen, das <strong>auf</strong> das Jahr folgt, in dem<br />

der Berechtigungszeitraum des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es endet.<br />

III. Mitteilungspflichten<br />

Leistungsempfänger haben der L-<strong>Bank</strong> unverzüglich anzuzeigen,<br />

wenn vor Beginn oder während des Bezugszeitraumes des <strong>Landeserziehungsgeld</strong>es<br />

eine der Voraussetzungen für die Gewährung der<br />

Leistung entfällt. Sollte durch eine Verletzung der Mitteilungspflichten<br />

<strong>Landeserziehungsgeld</strong> zu Unrecht ausgezahlt werden, so wird<br />

dieses zurückgefordert und ist von Ihnen zu erstatten.<br />

Eine Mitteilungspflicht besteht insbesondere, wenn<br />

- Ihnen das Recht <strong>auf</strong> Personensorge entzogen wird,<br />

- Sie das Kind nicht mehr selbst betreuen und erziehen,<br />

- das Kind nicht mehr in Ihrem Haushalt lebt,<br />

- das Kind stirbt,<br />

- Sie eine Erwerbstätigkeit <strong>auf</strong>nehmen, auch dann, wenn Sie nur in<br />

geringfügigem Umfang erwerbstätig sind oder Sie den zeitlichen<br />

Umfang Ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit ändern. In diesem Fall<br />

muss Ihr Einkommen ggf. mit berücksichtigt und das <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

neu festgesetzt werden.<br />

- Sie eine Entgeltersatzleistung wie Elterngeld für ein weiteres<br />

Kind, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder eine vergleichbare<br />

Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten<br />

Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes oder<br />

des Soldatenversorgungsgesetzes oder eine aus dem Europäischen<br />

Sozialfonds finanzierte vergleichbare Leistung beziehen. In<br />

diesem Fall muss die Entgeltersatzleistung mit berücksichtigt und<br />

das <strong>Landeserziehungsgeld</strong> neu festgesetzt werden.<br />

- Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg<br />

<strong>auf</strong>geben,<br />

- außerhalb des Landes Baden-Württemberg eine dem <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

und Mutterschaftsgeld vergleichbare Leistung bezogen<br />

wird,<br />

- sich Ihr Name, Anschrift oder Familienverhältnisse ändern,<br />

- bei Grenzgängern das anspruchsbegründende Arbeitsverhältnis<br />

endet,<br />

- eine sonstige Anspruchsvoraussetzung entfällt.<br />

Bei Mehrlingsgeburten ist eine Anzeige auch dann erforderlich, wenn<br />

für eines der Kinder die Voraussetzungen für die Gewährung von <strong>Landeserziehungsgeld</strong><br />

entfallen.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.l-bank.de<br />

oder bei der L-<strong>Bank</strong> in Karlsruhe.<br />

Landeskreditbank L-<strong>Bank</strong> Familienförderung Telefon-Hotline: Internet: www.l-bank.de<br />

Baden-Württemberg <br />

Förderbank

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!