Französisch - Cornelsen Verlag
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Was muss ich beim Bestellen beachten? Prüfexemplare Ein Exemplar der Titel mit der Kennzeichnung Q können Sie zum Prüfpreis (um 20 % ermäßigt) zzgl. der Porto- und Versand kosten (3,95 €) bestellen, wenn die Einführung in Ihrer Schulform und in Ihrem Bundesland möglich ist. Die Prüf stückanforde rung muss Schule und Schulform erkennen lassen. Sie können Prüfexemplare innerhalb von 3 Monaten ab Rech nungsdatum zurückgeben. Die Rechnung wird dann gelöscht. Die Weitergabe oder der Verkauf an Privatpersonen (Eltern/Schüler) ist widerrechtlich. Unterrichtsservice Titel mit der Kennzeichnung 2 werden nur direkt vom Verlag an Lehrkräfte und Schulleitungen zum vollen Preis geliefert (Schulstempel erforderlich). Weitergabe oder -verkauf der Materialien an Privatpersonen (Eltern, Schüler) ist wider rechtlich. Die Lieferung erfolgt zzgl. 3,95 € für Porto und Versand. Alle übrigen Bestellun gen erbitten wir über Ihre örtliche Buch- oder Lehr mittel fachhandlung. Downloads und andere Online-Titel Diese Titel können Sie nur in unserem Webshop bestellen. Sie finden sie dort z. B. unter der ISBN, die im Inhaltsteil dieses Katalogs angegeben wird. Die Adresse unseres Webshops ist: www. cornelsen.de Zeichenerklärung Q Diese Titel werden zum Prüfpreis (20 % ermäßigt) angeboten. Abgabebedingungen siehe oben. 2 Material für den Unterrichtsservice. Abgabebedingungen siehe oben 7 Unverbindliche Preis empfehlung O Diese Titel liefert der Cornelsen Verlag nur direkt an Endkunden (Lehrer/innen). Titel ohne Symbol werden zum Katalog preis abgegeben. Preisangaben Stand der Preisangaben in Euro-D, gültig ab 01.01.2013. Alle Preise enthalten die derzeit geltende Mehrwertsteuer (Stand: Januar 2013). Preisänderungen und Irrtum vorbehalten. Bei einer erneuten Mehrwertsteuererhöhung sind Preisanhebungen möglich. Weitere Informationen nach dem Fernabsatzgesetz finden Sie unter „Rund um Ihre Bestellung“ auf www.cornelsen.de Rücksendungen Wir tragen die Kosten für die Rücksendung nur dann, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro überschreitet. Ihre Rücksendungen adressieren Sie bitte an: Cornelsen Verlagskontor Kammerratsheide 66 33609 Bielefeld
Hinweis zur Preisbindung VdS VdS Bildungsmedien Bildungsmedien e.V. e.V. Zeppelinallee Zeppelinalle 33 60325 60326 Frankfurt Frankfurt Preisbindung im Schulbuchgeschäft Sehr geehrte Damen und Herren, FUHRMANN WALLENFELS Wiesbaden Rechtsanwälte-Partnerschaftsgesellschaft Amtsgericht Frankfurt am Main PR 1798 FUHRMANN WALLENFELS An der Ringkirche 6-8 65197 Wiesbaden Wiesbaden, 22. Juni 2009 als Preisbindungstreuhänder zahlreicher Verlage gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz möchten wir vor dem Hintergrund eines sich verschärfenden Wettbewerbs im Bereich der Bildungsmedien/Schulbücher einige klarstellende Bemerkungen zur Preisbindung für Schulbücher machen mit der Bitte, diese an Ihre Mitglieder weiterzuleiten. Schulbücher unterliegen ebenso wie andere Bücher der gesetzlichen Preisbindung gemäß § 2 BuchPrG. Verleger sind verpflichtet, Preise zu binden. Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den gebundenen Ladenpreis einhalten (§ 3 BuchPrG). Preisnachlässe dürfen nach dem gesetzlichen System nur dann gewährt werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind (§ 7 BuchPrG). Die bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht zu Eigentum der öffentlichen Hand an Auftragswert bzw. Stückzahl orientierten Nachlässe ergeben sich aus § 7 Absatz 3 BuchPrG. Diese Nachlassregelungen sind abschließend und dürfen weder durch Zusatzleistungen ergänzt werden, noch durch Zugaben oder Prämien, selbst dann nicht, wenn Telefon: +49(0)611 44 90 91 Telefax: +49(0)611 48 45 1 sie wirtschaftlich gegenüber dem Wert der gekauften Bücher nicht ins Gewicht fallen (BT-Drucks. 14/9422, Seite 13). Auch Barzahlungsnachlässe dürfen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gewährt werden. Somit wäre es auch unzulässig, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einführung von Verlagswerken als Schulbücher zusätzliche Leistungen zu gewähren, beispielsweise Schülerbücher, Arbeitshefte, Lern- und Unterrichts-Software oder Lehrmittel. Die Preisbindung wird nicht nur durch die Gewährung nicht gestatteter Preisnachlässe verletzt, sondern indirekt auch durch wirtschaftliche Vergünstigungen, die das BuchPrG nicht ausdrücklich zulässt, also die Gewährung von indirekten Nachlässen in Form von Naturalrabatten, Freiexemplaren und nicht handelsüblicher Nebenleistungen. Gemäß § 9 BuchPrG können diejenigen, die den Vorschriften des Gesetzes zuwider handeln, auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Das Gesetz nimmt nicht nur die Normadressaten, also Buchhändler und Verleger, in die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sondern auch die Kunden des Buchhandels oder der Verlage. Zur Unterlassung verpflichtet ist der Händler oder der Verlag, der beim Verkauf an Letztabnehmer (also Schulen oder Lehrer) gegen die Preisbindung in der beschriebenen direkten oder indirekten Form verstößt. Auch Kunden des Buchhandels/der Verlage können sich eines Gesetzesverstoßes schuldig machen, wenn sie mit der Forderung gesetzeswidriger Preisvorteile Verlage oder Buchhändler zu einem Verstoß gegen das BuchPrG anstiften und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 830 Absatz 2 BGB begehen. Die Rechtsprechung sieht keinen wesentlichen Unterschied in der Verletzung der Rechtsordnung durch Täter oder Mittäter, die gegenüber Gesetzesnormen verstoßen, gegenüber denjenigen, die zu einem zivilrechtlich verbotenen Verhalten anstiften. Schulen und Schulträger, die im Wissen um die Preisbindung Verlage oder Buchhändler zu einem Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften veranlassen, müssen also ebenso wie der Händler mit gerichtlichen Schritten zur Unterbindung von Preisbindungsverstößen und Schadensersatzansprüchen rechnen. Mit freundlichen Grüßen (Wallenfels) Rechtsanwalt Den Text des Preisbindungstreuhänders finden Sie auch unter www.cornelsen.de/bestellinfos - 2-
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e.V.<br />
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Frankfurt<br />
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Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
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Amtsgericht Frankfurt am Main PR 1798<br />
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An der Ringkirche 6-8<br />
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Wiesbaden, 22. Juni 2009<br />
als Preisbindungstreuhänder zahlreicher <strong>Verlag</strong>e gemäß § 9 Absatz 2 Nr. 3<br />
Buchpreisbindungsgesetz möchten wir vor dem Hintergrund eines sich verschärfenden<br />
Wettbewerbs im Bereich der Bildungsmedien/Schulbücher einige klarstellende<br />
Bemerkungen zur Preisbindung für Schulbücher machen mit der Bitte,<br />
diese an Ihre Mitglieder weiterzuleiten.<br />
Schulbücher unterliegen ebenso wie andere Bücher der gesetzlichen Preisbindung<br />
gemäß § 2 BuchPrG. Verleger sind verpflichtet, Preise zu binden.<br />
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss<br />
den gebundenen Ladenpreis einhalten (§ 3 BuchPrG). Preisnachlässe dürfen<br />
nach dem gesetzlichen System nur dann gewährt werden, wenn sie ausdrücklich<br />
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den Schulunterricht zu Eigentum der öffentlichen Hand an Auftragswert bzw.<br />
Stückzahl orientierten Nachlässe ergeben sich aus § 7 Absatz 3 BuchPrG. Diese<br />
Nachlassregelungen sind abschließend und dürfen weder durch Zusatzleistungen<br />
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sie wirtschaftlich gegenüber dem Wert der gekauften Bücher nicht ins Gewicht<br />
fallen (BT-Drucks. 14/9422, Seite 13). Auch Barzahlungsnachlässe dürfen nach<br />
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gewährt werden. Somit wäre es auch<br />
unzulässig, im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Einführung von<br />
<strong>Verlag</strong>swerken als Schulbücher zusätzliche Leistungen zu gewähren, beispielsweise<br />
Schülerbücher, Arbeitshefte, Lern- und Unterrichts-Software oder Lehrmittel.<br />
Die Preisbindung wird nicht nur durch die Gewährung nicht gestatteter Preisnachlässe<br />
verletzt, sondern indirekt auch durch wirtschaftliche Vergünstigungen,<br />
die das BuchPrG nicht ausdrücklich zulässt, also die Gewährung von<br />
indirekten Nachlässen in Form von Naturalrabatten, Freiexemplaren und nicht<br />
handelsüblicher Nebenleistungen.<br />
Gemäß § 9 BuchPrG können diejenigen, die den Vorschriften des Gesetzes<br />
zuwider handeln, auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen<br />
werden. Das Gesetz nimmt nicht nur die Normadressaten, also Buchhändler und<br />
Verleger, in die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, sondern<br />
auch die Kunden des Buchhandels oder der <strong>Verlag</strong>e. Zur Unterlassung verpflichtet<br />
ist der Händler oder der <strong>Verlag</strong>, der beim Verkauf an Letztabnehmer<br />
(also Schulen oder Lehrer) gegen die Preisbindung in der beschriebenen direkten<br />
oder indirekten Form verstößt. Auch Kunden des Buchhandels/der <strong>Verlag</strong>e<br />
können sich eines Gesetzesverstoßes schuldig machen, wenn sie mit der Forderung<br />
gesetzeswidriger Preisvorteile <strong>Verlag</strong>e oder Buchhändler zu einem Verstoß<br />
gegen das BuchPrG anstiften und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne von<br />
§ 830 Absatz 2 BGB begehen. Die Rechtsprechung sieht keinen wesentlichen<br />
Unterschied in der Verletzung der Rechtsordnung durch Täter oder Mittäter,<br />
die gegenüber Gesetzesnormen verstoßen, gegenüber denjenigen, die zu einem<br />
zivilrechtlich verbotenen Verhalten anstiften. Schulen und Schulträger, die im<br />
Wissen um die Preisbindung <strong>Verlag</strong>e oder Buchhändler zu einem Verstoß gegen<br />
die gesetzlichen Vorschriften veranlassen, müssen also ebenso wie der Händler<br />
mit gerichtlichen Schritten zur Unterbindung von Preisbindungsverstößen und<br />
Schadensersatzansprüchen rechnen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
(Wallenfels)<br />
Rechtsanwalt<br />
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