Das Krefelder Entsorgungs-Magazin
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DER FACHBEREICH UMWELT<br />
STRASSENREINIGUNG UND WINTERDIENST<br />
Alle öffentlich gewidmeten Straßen innerhalb<br />
der geschlossenen Ortslage sind einer Reinigungsklasse<br />
zugeordnet, die Sie dem Straßenreinigungsverzeichnis<br />
der Satzung über die Straßenreinigung<br />
in der Stadt Krefeld entnehmen<br />
können.<br />
Ansprechpartner für die Straßenreinigung und<br />
den Winterdienst ist Joachim Klein, den Sie<br />
unter der Rufnummer 86 24 81 erreichen. Er<br />
gibt Ihnen gerne Auskunft über Art und Umfang<br />
der Straßenreinigung im Stadtgebiet, nimmt<br />
selbstverständlich Ihre Anregungen zum Reinigungszustand<br />
der <strong>Krefelder</strong> Straßen entgegen<br />
und kümmert sich um die Beseitigung der Missstände.<br />
Bei Fragen zum Tag der tatsächlichen Reinigungsdurchführung<br />
können Sie sich auch direkt<br />
an die GSAK unter der Rufnummer 582 160<br />
und 582 161 wenden. Straßenreinigung und<br />
Winterdienst sind aber auch Aufgabe der<br />
Grundstückseigentümer.<br />
Für die Straßenreinigung in den Reinigungsklassen<br />
V–VIII gilt:<br />
• Die Gehwege sind mindestens einmal wöchentlich<br />
zu reinigen.<br />
• Eventueller Wildkrautbewuchs ist zu entfernen.<br />
Kehricht, Laub und sonstiger Unrat sind<br />
nach Beendigung der Säuberung unverzüglich<br />
zu entsorgen. <strong>Das</strong> Kehren des Unrates in<br />
die Straßenrinne ist verboten.<br />
• In der Reinigungsklasse VIII sind zusätzlich<br />
auch die Fahrbahnen entsprechend zu reinigen.<br />
Der Winterdienst auf den Gehwegen obliegt<br />
generell den Anliegern.<br />
Für den Winterdienst auf den Gehwegen in den<br />
Reinigungsklassen I–VIII gilt:<br />
• Der Winterdienst ist, unabhängig von der<br />
sonstigen Reinigungshäufigkeit in den einzelnen<br />
Reinigungsklassen, bei Bedarf mehrmals<br />
täglich durchzuführen.<br />
6<br />
• In der Reinigungsklasse VIII ist zusätzlich<br />
auch auf der Fahrbahn der Winterdienst vorzunehmen.<br />
• Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr<br />
erforderlichen Breite (mindestens 1 m)<br />
von Schnee freizuhalten. Eis- und Schneeglätte<br />
auf den Gehwegen sind zu beseitigen.<br />
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener<br />
Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich<br />
nach Beendigung des Schneefalls<br />
bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.<br />
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene<br />
Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr,<br />
sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr des folgenden<br />
Tages zu beseitigen.<br />
• Für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte<br />
auf Gehwegen darf Streusalz nicht verwendet<br />
werden. Hier empfiehlt es sich, abstumpfende<br />
Mittel, z. B. Sand oder Granulat<br />
aufzubringen (erhältlich in Baumärkten oder<br />
Baustoffhandlungen).<br />
• An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel<br />
und Schulbusse müssen die Gehwege von<br />
den Anliegern so freigehalten und bei Glätte<br />
bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloses<br />
Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser<br />
Zu- und Abgang zu bzw. von den Haltestellen<br />
gewährleistet ist.<br />
• Sofern wegen Nichterfüllung der Reinigungspflicht<br />
Personen- oder Sachschäden verursacht<br />
werden, sind die Anlieger (Grundstückseigentümer)<br />
hierfür haftbar.<br />
Wer diesen Regelungen vorsätzlich oder fahrlässig<br />
zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße<br />
geahndet werden!<br />
Näheres regelt die Straßenreinigungssatzung<br />
(www.krefeld.de/umwelt).