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Das Krefelder Entsorgungs-Magazin

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DER FACHBEREICH UMWELT<br />

STRASSENREINIGUNG UND WINTERDIENST<br />

Alle öffentlich gewidmeten Straßen innerhalb<br />

der geschlossenen Ortslage sind einer Reinigungsklasse<br />

zugeordnet, die Sie dem Straßenreinigungsverzeichnis<br />

der Satzung über die Straßenreinigung<br />

in der Stadt Krefeld entnehmen<br />

können.<br />

Ansprechpartner für die Straßenreinigung und<br />

den Winterdienst ist Joachim Klein, den Sie<br />

unter der Rufnummer 86 24 81 erreichen. Er<br />

gibt Ihnen gerne Auskunft über Art und Umfang<br />

der Straßenreinigung im Stadtgebiet, nimmt<br />

selbstverständlich Ihre Anregungen zum Reinigungszustand<br />

der <strong>Krefelder</strong> Straßen entgegen<br />

und kümmert sich um die Beseitigung der Missstände.<br />

Bei Fragen zum Tag der tatsächlichen Reinigungsdurchführung<br />

können Sie sich auch direkt<br />

an die GSAK unter der Rufnummer 582 160<br />

und 582 161 wenden. Straßenreinigung und<br />

Winterdienst sind aber auch Aufgabe der<br />

Grundstückseigentümer.<br />

Für die Straßenreinigung in den Reinigungsklassen<br />

V–VIII gilt:<br />

• Die Gehwege sind mindestens einmal wöchentlich<br />

zu reinigen.<br />

• Eventueller Wildkrautbewuchs ist zu entfernen.<br />

Kehricht, Laub und sonstiger Unrat sind<br />

nach Beendigung der Säuberung unverzüglich<br />

zu entsorgen. <strong>Das</strong> Kehren des Unrates in<br />

die Straßenrinne ist verboten.<br />

• In der Reinigungsklasse VIII sind zusätzlich<br />

auch die Fahrbahnen entsprechend zu reinigen.<br />

Der Winterdienst auf den Gehwegen obliegt<br />

generell den Anliegern.<br />

Für den Winterdienst auf den Gehwegen in den<br />

Reinigungsklassen I–VIII gilt:<br />

• Der Winterdienst ist, unabhängig von der<br />

sonstigen Reinigungshäufigkeit in den einzelnen<br />

Reinigungsklassen, bei Bedarf mehrmals<br />

täglich durchzuführen.<br />

6<br />

• In der Reinigungsklasse VIII ist zusätzlich<br />

auch auf der Fahrbahn der Winterdienst vorzunehmen.<br />

• Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr<br />

erforderlichen Breite (mindestens 1 m)<br />

von Schnee freizuhalten. Eis- und Schneeglätte<br />

auf den Gehwegen sind zu beseitigen.<br />

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener<br />

Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich<br />

nach Beendigung des Schneefalls<br />

bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen.<br />

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene<br />

Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr,<br />

sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr des folgenden<br />

Tages zu beseitigen.<br />

• Für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte<br />

auf Gehwegen darf Streusalz nicht verwendet<br />

werden. Hier empfiehlt es sich, abstumpfende<br />

Mittel, z. B. Sand oder Granulat<br />

aufzubringen (erhältlich in Baumärkten oder<br />

Baustoffhandlungen).<br />

• An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel<br />

und Schulbusse müssen die Gehwege von<br />

den Anliegern so freigehalten und bei Glätte<br />

bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloses<br />

Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser<br />

Zu- und Abgang zu bzw. von den Haltestellen<br />

gewährleistet ist.<br />

• Sofern wegen Nichterfüllung der Reinigungspflicht<br />

Personen- oder Sachschäden verursacht<br />

werden, sind die Anlieger (Grundstückseigentümer)<br />

hierfür haftbar.<br />

Wer diesen Regelungen vorsätzlich oder fahrlässig<br />

zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße<br />

geahndet werden!<br />

Näheres regelt die Straßenreinigungssatzung<br />

(www.krefeld.de/umwelt).

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