Sachaktenerschließung - Fachhochschule Potsdam
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erster Instanz Recht bekam, kann deshalb die Möglichkeiten der Aktenöffnung gemäß StUG<br />
für die Forschung teilweise hinter die der Archivgesetze zurückwerfen. 18<br />
Für den Teilbestand SED-Kreisleitung im MfS wäre jede zusätzliche Restriktion besonders<br />
unangemessen, weil es sich bei den im Teilbestand enthaltenen Personen fast ausschließlich<br />
um die zur weniger schützenswerten Kategorie Mitarbeiter im Sinne von § 6 Abs. 4 StUG<br />
handelt. Hier kommt hinzu, dass Unterlagen der SED, soweit sie aus Bereichen außerhalb<br />
des MfS stammen, ohne Schutzfristen zugänglich sind. Die Landesgesetze von Mecklenburg-Vorpommern<br />
und Brandenburg verzichten sogar generell auf Schutzfristen, d. h. auch<br />
im Hinblick auf Informationen zu Personen der Zeitgeschichte bzw. zu Amtsträgern in Ausübung<br />
ihres Amtes.<br />
Die Bundesbeauftragte hatte vorsorglich ein Gutachten anfertigen lassen, dass gegenüber<br />
dem Kreis der Personen der Zeitgeschichte, die Betroffene sind, die bisherige Verfahrensweise<br />
nach dem StUG stützt. 19 Im eigenen wie im Interesse der Forschung war es wichtig,<br />
eine einengende Beschlussfassung des Innenausschusses des Bundestages oder gar eine<br />
diesbezügliche Novellierung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes zu verhindern. Von daher suchte<br />
die Behörde den Bestrebungen zur weiteren Einschränkung des Zugangs bei den personenbezogenen<br />
Unterlagen mit einer Änderung der Richtlinie zu den §§ 32 ff StUG zu begegnen,<br />
wie folgt: Stärker als bislang wurde in die Öffentlichkeit hinein thematisiert, dass die<br />
BStU bei der internen rechtlichen Prüfung der Forschungsanträge streng darauf achtet, ob<br />
es sich um eine gesetzeskonforme Verwendung der Informationen handelt. Handelt es sich<br />
bei Antragstellungen um einen Versuch, mit Hilfe der Unterlagen das Privatleben Einzelner<br />
auszuforschen, ist der Antrag abzulehnen. Wie bei durchschnittlichen, nichtprominenten Betroffenen<br />
gibt es seither auch bei den Personen, die hinnehmen müssen, dass über sie in<br />
ihrer Eigenschaft als Funktionsträger oder Amtsperson öffentlich informiert wird, die Pflicht<br />
zur Benachrichtigung. In einer Zeitspanne von vier Wochen vor Veröffentlichung werden den<br />
Betroffenen seither die Informationen im Zustand der beabsichtigten Herausgabe zu einer<br />
Einsichtnahme vorbereitet. Vorgetragene Einwände und Argumente gehen in die Interessenabwägung<br />
über die Schutzwürdigkeit mit ein, ohne dass die Behörde sich daran gebunden<br />
sieht. Im Gegenzug steht den Betroffenen der Rechtsweg offen. 20<br />
Mit dem Urteil vom 04.07.2001 zu Helmut Kohl und damit zur Rechtsnorm im § 32 StUG hat<br />
das Verwaltungsgericht Berlin eine zehnjährige Praxis der Vorlage und Herausgabe von Unterlagen<br />
durch die Behörde in erster Instanz verworfen. 21 Ein daran anknüpfendes Ultimatum<br />
18<br />
Siehe dazu die Regelungen in § 5 Abs. 5 BArchG, § 10 Abs. 8 BbgArchG, § 5 Abs. 1 Nr. 5 HmbArchG sowie<br />
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 LarchivG M-V.<br />
19<br />
Siehe dazu: Klaus Marxen. Gerhard Werle. Gutachten erstellt im Auftrag der BStU, 3. Teil: Zusammenfassung<br />
und Ergebnisse, in: (7/2001).<br />
20<br />
Siehe dazu: Sechste Ergänzungslieferung zum Ordner Richtlinien zum Stasi-Unterlagen-Gesetz. AU I.1 –<br />
141121 vom 23.04.2001.<br />
21<br />
Siehe dazu: Robert Ide. Nach Akteneinsicht. Kohl und die Stasi – in erster Instanz, in: Der Tagesspiegel vom<br />
05.07.2001, S. 2.<br />
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