Sachaktenerschließung - Fachhochschule Potsdam
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gen archivtechnisch formiert, so ist nachzuweisen, aus welchem Bündel heraus dies erfolgte.<br />
Die in der Behörde erstellten Grobsichtungslisten erfüllen dabei bis heute die Funktion der<br />
Abgabelisten in den regulären Archiven. In jedem Fall wurde nachgewiesen, welche Akteneinheiten<br />
aus welchen Bündeln heraus formiert wurden. Über die Verzeichnungskarteikarten<br />
hinaus erfolgte dieser Nachweis durch den Vermerk der Konkordanz in den Grobsichtungslisten.<br />
Vom MfS archivierte Unterlagen, die sich bei Auflösung des Dienstes nicht im Archiv sondern<br />
in den Diensteinheiten anfanden, wurden nach ihrer Archivsignatur geprüft und nach Maßgabe<br />
des § 19 OVG im Archiv nachgestellt. Die zum Zeitpunkt der Auflösung registrierten,<br />
bis dato jedoch noch nicht archivierten Unterlagen wurden in der so genannten 91er Reihe<br />
eingestellt. Diese Reihe wurde geschaffen, um die registrierten Unterlagen schnell für die<br />
Auskunftserteilung nutzen zu können. Da die entsprechenden Personen bereits in den zentralen<br />
Personenkarteien nachgewiesen waren, wurde die Lagerungsnummer auf eine farblich<br />
unterschiedliche, curryfarbene Karteikarte aufgetragen und diese eingestellt. Die Ordnung<br />
der Gesamtheit aller Unterlagen einer Diensteinheit und die einer Unterabteilung oder einer<br />
noch kleineren Struktureinheit folgt den Vorgaben in den §§ 59 ff der OVG, orientiert sich<br />
also an der inneren bzw. Registraturordnung. Auch die innere Ordnung der gehefteten oder<br />
anderweitig fest formierten Unterlagen wird beibehalten, schon aus Gründen der Beweiserheblichkeit<br />
im Fall der Nutzung. Das entspricht den Vorgaben von § 79 OVG. Erkennbare<br />
weitere Prinzipien der früheren Ordnung, wie z. B. die der Materialablagen in den ehemaligen<br />
operativen Diensteinheiten, sind im Sinne von 101 ff OVG als die frühere Ordnung des<br />
„Registraturbildners" zu rekonstruieren. Gemäß § 111 OVG ist der alte Aktentitel die Grundlage<br />
für die Bildung des neuen. Berichtigungen erfolgen gemäß § 87 OVG über die erweiterte<br />
Verzeichnung mittels Enthält-Vermerk in all jenen Fällen, wo die in den §§ 116-118 genannten<br />
Voraussetzungen nicht vorliegen.<br />
Soweit zu den praktischen Anweisungen für die Ordnung und Verzeichnung, die zurückgehen<br />
auf die Vorgaben aus der Zeit, in der das Archivgut entstand. Provenienz ist somit ein<br />
wichtiges Ordnungsmerkmal für die Bestandsbildung im Erschließungsbereich der BStU.<br />
Aus arbeitsorganisatorischen Gründen und wegen der Beweiserheblichkeit von Unterlagen<br />
wurde anfangs auf eine Bewertung 45 im Sinne einer Entscheidung über die dauernde Aufbewahrung<br />
oder Kassation von Unterlagen verzichtet. Ab Mitte 1997 regelte eine erste Arbeitsanweisung<br />
die ordnungsgemäße Kassation von Mehrfachüberlieferungen. Mit Wirkung vom<br />
01.04.2001 trat ein umfassender Bewertungskatalog und damit eine generelle Arbeitsanwei-<br />
45 Die Geschichte der Bewertungsdiskussion mit Bilanz und Perspektiven, der zentrale Stellenwert fachgerechter<br />
Reduktion des Archivgutes, einzelne terminologische Unschärfen der Diskussion und Bewertung als Gegenstand<br />
der Aus- und Fortbildung waren Gegenstand eines archivwissenschaftlichen Kolloquiums an der Archivschule<br />
Marburg im Juni 1994. Siehe dazu: Andrea Wettmann (Hrsg.). Bilanz und Perspektiven archivischer Bewertung.<br />
Beiträge eines Archivwissenschaftlichen Kolloquiums, Marburg 1994.<br />
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