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Sachaktenerschließung - Fachhochschule Potsdam

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gen archivtechnisch formiert, so ist nachzuweisen, aus welchem Bündel heraus dies erfolgte.<br />

Die in der Behörde erstellten Grobsichtungslisten erfüllen dabei bis heute die Funktion der<br />

Abgabelisten in den regulären Archiven. In jedem Fall wurde nachgewiesen, welche Akteneinheiten<br />

aus welchen Bündeln heraus formiert wurden. Über die Verzeichnungskarteikarten<br />

hinaus erfolgte dieser Nachweis durch den Vermerk der Konkordanz in den Grobsichtungslisten.<br />

Vom MfS archivierte Unterlagen, die sich bei Auflösung des Dienstes nicht im Archiv sondern<br />

in den Diensteinheiten anfanden, wurden nach ihrer Archivsignatur geprüft und nach Maßgabe<br />

des § 19 OVG im Archiv nachgestellt. Die zum Zeitpunkt der Auflösung registrierten,<br />

bis dato jedoch noch nicht archivierten Unterlagen wurden in der so genannten 91er Reihe<br />

eingestellt. Diese Reihe wurde geschaffen, um die registrierten Unterlagen schnell für die<br />

Auskunftserteilung nutzen zu können. Da die entsprechenden Personen bereits in den zentralen<br />

Personenkarteien nachgewiesen waren, wurde die Lagerungsnummer auf eine farblich<br />

unterschiedliche, curryfarbene Karteikarte aufgetragen und diese eingestellt. Die Ordnung<br />

der Gesamtheit aller Unterlagen einer Diensteinheit und die einer Unterabteilung oder einer<br />

noch kleineren Struktureinheit folgt den Vorgaben in den §§ 59 ff der OVG, orientiert sich<br />

also an der inneren bzw. Registraturordnung. Auch die innere Ordnung der gehefteten oder<br />

anderweitig fest formierten Unterlagen wird beibehalten, schon aus Gründen der Beweiserheblichkeit<br />

im Fall der Nutzung. Das entspricht den Vorgaben von § 79 OVG. Erkennbare<br />

weitere Prinzipien der früheren Ordnung, wie z. B. die der Materialablagen in den ehemaligen<br />

operativen Diensteinheiten, sind im Sinne von 101 ff OVG als die frühere Ordnung des<br />

„Registraturbildners" zu rekonstruieren. Gemäß § 111 OVG ist der alte Aktentitel die Grundlage<br />

für die Bildung des neuen. Berichtigungen erfolgen gemäß § 87 OVG über die erweiterte<br />

Verzeichnung mittels Enthält-Vermerk in all jenen Fällen, wo die in den §§ 116-118 genannten<br />

Voraussetzungen nicht vorliegen.<br />

Soweit zu den praktischen Anweisungen für die Ordnung und Verzeichnung, die zurückgehen<br />

auf die Vorgaben aus der Zeit, in der das Archivgut entstand. Provenienz ist somit ein<br />

wichtiges Ordnungsmerkmal für die Bestandsbildung im Erschließungsbereich der BStU.<br />

Aus arbeitsorganisatorischen Gründen und wegen der Beweiserheblichkeit von Unterlagen<br />

wurde anfangs auf eine Bewertung 45 im Sinne einer Entscheidung über die dauernde Aufbewahrung<br />

oder Kassation von Unterlagen verzichtet. Ab Mitte 1997 regelte eine erste Arbeitsanweisung<br />

die ordnungsgemäße Kassation von Mehrfachüberlieferungen. Mit Wirkung vom<br />

01.04.2001 trat ein umfassender Bewertungskatalog und damit eine generelle Arbeitsanwei-<br />

45 Die Geschichte der Bewertungsdiskussion mit Bilanz und Perspektiven, der zentrale Stellenwert fachgerechter<br />

Reduktion des Archivgutes, einzelne terminologische Unschärfen der Diskussion und Bewertung als Gegenstand<br />

der Aus- und Fortbildung waren Gegenstand eines archivwissenschaftlichen Kolloquiums an der Archivschule<br />

Marburg im Juni 1994. Siehe dazu: Andrea Wettmann (Hrsg.). Bilanz und Perspektiven archivischer Bewertung.<br />

Beiträge eines Archivwissenschaftlichen Kolloquiums, Marburg 1994.<br />

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