Übernachtungen in Hotels und auf Campingplätzen - SK CONCEPT
Übernachtungen in Hotels und auf Campingplätzen - SK CONCEPT
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<strong>SK</strong> Concept GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
StB, Dipl.Kfm. Gero Sp<strong>in</strong>ka<br />
Passauer Str. 15 - 94161 Rudert<strong>in</strong>g<br />
Tel: 08509/93619-0 * Fax - 19<br />
www.<strong>SK</strong>Concept.de<br />
<strong>in</strong>fo@<strong>SK</strong>Concept.de<br />
<strong>Übernachtungen</strong> <strong>in</strong> <strong>Hotels</strong> <strong>und</strong> <strong>auf</strong> Camp<strong>in</strong>gplätzen<br />
Inhalt<br />
I. Umsatzsteuerermäßigung<br />
1. Inkrafttreten der Neuregelung<br />
2. Kurzfristige Vermietung<br />
3. Begünstigte Leistungen<br />
4. Nicht begünstigte Leistungen<br />
5. Rechnung<br />
Zum 1. 1. 2010 wurde die Umsatzsteuer <strong>auf</strong><br />
Übernachtungsleistungen von 19 % <strong>auf</strong> 7 % gesenkt. Die<br />
Neuregelung wirft nicht nur umsatzsteuerliche Fragen <strong>auf</strong>,<br />
sondern hat auch lohnsteuerliche Folgen beim Ersatz von<br />
Reisekosten durch den Arbeitgeber.<br />
I. Umsatzsteuerermäßigung<br />
1. Inkrafttreten der Neuregelung<br />
Die Neuregelung gilt zwar vom 1. 1. 2010 an, erfasst aber<br />
auch <strong>Übernachtungen</strong> vor diesem Zeitpunkt, wenn der<br />
Aufenthalt nach dem 31. 12. 2009 endet(e).<br />
Nachfolgendes Beispiel verdeutlicht dies:<br />
Beispiel: E<strong>in</strong> Hotelier vermietet e<strong>in</strong> Doppelzimmer vom<br />
28. 12. 2009 bis zum 3. 1. 2010. Da die Übernachtung im Jahr<br />
2010 endet, greift der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.<br />
2. Kurzfristige Vermietung<br />
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt für die Vermietung<br />
von Wohn- <strong>und</strong> Schlafräumen sowie von Camp<strong>in</strong>gflächen,<br />
die maximal sechs Monate andauert. In Ausnahmefällen<br />
kann auch e<strong>in</strong>e etwas längere Dauer <strong>in</strong> Frage kommen.<br />
Entscheidend ist das Bereithalten der Räume zur<br />
kurzfristigen Vermietung, also die Absicht des<br />
Unternehmers, die Räume nicht <strong>auf</strong> Dauer <strong>und</strong> damit nicht<br />
für e<strong>in</strong>en dauernden Aufenthalt zur Verfügung zu stellen.<br />
Stand 06/2010<br />
II. Lohnsteuerliche Folgen<br />
1. Steuerfreier Reisekostenersatz<br />
2. Vere<strong>in</strong>fachungsregelung<br />
3. Vom Arbeitgeber „veranlasstes“ Frühstück<br />
3. Begünstigte Leistungen<br />
Die Umsatzsteuerermäßigung bei der Vermietung von<br />
Wohn- <strong>und</strong> Schlafräumen erfasst klassische<br />
<strong>Übernachtungen</strong> <strong>in</strong> <strong>Hotels</strong>, Pensionen, Fremdenzimmern<br />
<strong>und</strong> Ferienwohnungen oder vergleichbaren E<strong>in</strong>richtungen,<br />
wie z. B. Jugendherbergen. Die Ermäßigung gilt auch für<br />
die Unterbr<strong>in</strong>gung von Begleitpersonen <strong>in</strong><br />
Krankenhäusern, wobei hier zu prüfen ist, ob diese nicht<br />
sogar umsatzsteuerfrei ist: Letzteres ist der Fall, wenn die<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung therapeutischen Zwecken dient.<br />
Die Umsatzsteuerermäßigung umfasst darüber h<strong>in</strong>aus die<br />
folgenden Leistungen, die typischerweise bei e<strong>in</strong>er<br />
Übernachtung anfallen; dies gilt selbst dann, wenn hierfür<br />
e<strong>in</strong> gesondertes Entgelt zu entrichten ist:<br />
Überlassung der Zimmere<strong>in</strong>richtung wie z. B. TV, Safe,<br />
Radio oder Telefon;<br />
Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern <strong>und</strong><br />
Bademänteln;<br />
Re<strong>in</strong>igung, z. B. Endre<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>er Ferienwohnung;<br />
Weckdienst;<br />
<strong>SK</strong> advo<br />
RA, Dipl.-BW<strong>in</strong> Marianne Kill<strong>in</strong>ger<br />
FA für Handels- <strong>und</strong> Gesellschaftsrecht<br />
Passauer Str. 15 - 94161 Rudert<strong>in</strong>g<br />
Tel: 08509/938338-0 * Fax - 19<br />
www.<strong>SK</strong>advo.de<br />
<strong>in</strong>fo@<strong>SK</strong>advo.de<br />
Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- <strong>und</strong><br />
Nähzeug (<strong>in</strong>kl. Schuhputzautomaten);<br />
zusätzliche Unterbr<strong>in</strong>gung von Tieren im Zimmer.
Unser Praxish<strong>in</strong>weis:<br />
Die E<strong>in</strong>trittsgebühren für e<strong>in</strong> Hotel-Schwimmbad oder<br />
auch für die Verabreichung von Heilbädern unterliegen<br />
bereits nach der bisherigen Rechtslage dem ermäßigten<br />
Umsatzsteuersatz von 7 %.<br />
Im Rahmen der kurzfristigen Vermietung von Camp<strong>in</strong>gflächen<br />
ist nicht nur die Vermietung von Zeltplätzen <strong>und</strong><br />
Flächen zum Abstellen von Wohnwagen bzw.<br />
Wohnmobilen begünstigt, sondern auch von ortsfesten<br />
Caravans bzw. Wohnanhängern sowie die Lieferung von<br />
Strom. Bei der Umsatzsteuerermäßigung von 7 % bleibt<br />
es auch dann, wenn <strong>auf</strong> dem Zeltplatz der Pkw abgestellt<br />
werden kann, mit dem das Zelt transportiert bzw. der<br />
Wohnwagen gezogen wurde.<br />
4. Nicht begünstigte Leistungen<br />
Der volle Umsatzsteuersatz von 19 % gilt<br />
zum e<strong>in</strong>en für Leistungen, die ke<strong>in</strong>e<br />
Beherbergungsleistungen s<strong>in</strong>d, <strong>und</strong><br />
zum anderen für Leistungen, die zwar im Zusammenhang<br />
mit e<strong>in</strong>em Hotel<strong>auf</strong>enthalt stehen, jedoch nicht unmittelbar<br />
der Vermietung (des Zimmers) dienen.<br />
4.1. Ke<strong>in</strong>e Beherbergungsleistungen<br />
Ke<strong>in</strong>e Beherbergungsleistungen – <strong>und</strong> daher mit 19 %<br />
Umsatzsteuer zu besteuern – s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere die<br />
Überlassung von Konferenzräumen,<br />
Vermietung von Wohnmobilen, Wohnwagen oder<br />
Hausbooten,<br />
Beförderung <strong>in</strong> Schlafwagen der Bahn oder die<br />
Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> Schiffskab<strong>in</strong>en,<br />
Vermittlung von Beherbergungsleistungen,<br />
Umsätze von Tierpensionen oder<br />
Selbstnutzung der eigenen Ferienwohnung, die üblicherweise<br />
vermietet wird; hier ist e<strong>in</strong>e sog. Wertabgabe<br />
(Eigenverbrauch) mit 19 % zu versteuern.<br />
Unser Praxish<strong>in</strong>weis:<br />
Stornogebühren s<strong>in</strong>d nicht umsatzsteuerbar, weil es<br />
sich um Schadensersatz handelt.<br />
4.2. Nicht unmittelbar der Vermietung<br />
dienende Leistungen<br />
Ebenfalls mit 19 % zu besteuern s<strong>in</strong>d Umsätze, die zwar<br />
im Zusammenhang mit e<strong>in</strong>em Hotel<strong>auf</strong>enthalt stehen,<br />
aber nicht unmittelbar der Übernachtung dienen. Dies gilt<br />
selbst dann, wenn diese Leistungen im<br />
Übernachtungspreis enthalten s<strong>in</strong>d. Insoweit besteht also<br />
e<strong>in</strong> Aufteilungsgebot, so dass das e<strong>in</strong>heitliche Entgelt<br />
<strong>auf</strong>geteilt werden muss, <strong>und</strong> zwar <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Entgelt, das<br />
Stand 06/2010<br />
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt,<br />
<strong>und</strong> e<strong>in</strong> solches, das<br />
mit 19 % besteuert wird.<br />
Zu den mit 19 % zu besteuernden Leistungen gehören<br />
<strong>in</strong>sbesondere<br />
Telefon- <strong>und</strong> Internetgebühren,<br />
Gebühren für das Pay-TV,<br />
Wellness-Leistungen (ausgenommen Schwimmbäder oder<br />
Heilbäder, vgl. H<strong>in</strong>weis <strong>in</strong> Kap. I. 3.),<br />
Transport von Gebäck oder Personen außerhalb des<br />
<strong>Hotels</strong> (z. B. zum Bahnhof),<br />
Ausflüge,<br />
Überlassung von Sportgeräten <strong>und</strong> Sportanlagen (z. B.<br />
Golf-Fees),<br />
Re<strong>in</strong>igung <strong>und</strong> Bügeln von Kleidung,<br />
Verpflegungsleistungen (streitig: vgl. hierzu die<br />
Erläuterungen <strong>in</strong> Kap. I. 4.3.).<br />
Unser Praxish<strong>in</strong>weis:<br />
Bisherige Sonderregelungen bleiben unberührt, wenn<br />
das Hotel z. B.<br />
Theater-, Konzert- oder Museumskarten verk<strong>auf</strong>t:<br />
Dies ist entweder umsatzsteuerfrei, wenn es sich um<br />
E<strong>in</strong>richtungen des B<strong>und</strong>es, der Länder oder<br />
Geme<strong>in</strong>den handelt, oder es gilt e<strong>in</strong><br />
Umsatzsteuersatz von 7 %.<br />
Tickets für den öffentlichen Nahverkehr <strong>in</strong>nerhalb<br />
e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de oder bei e<strong>in</strong>er Beförderungsstrecke<br />
von nicht mehr als 50 Kilometer verk<strong>auf</strong>t: Hier greift<br />
der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.<br />
4.3. Verpflegungsleistungen<br />
Nach Ansicht des Gesetzgebers <strong>und</strong> <strong>in</strong>sbesondere des<br />
Fiskus sollen <strong>in</strong>sbesondere auch Verpflegungsleistungen<br />
dem vollen Umsatzsteuersatz unterliegen, also Frühstück,<br />
Halb- oder Vollpension oder „All-Inclusive“. Damit wäre e<strong>in</strong><br />
typischer Pauschalpreis für e<strong>in</strong>e Hotelübernachtung mit<br />
Frühstück <strong>auf</strong>zuteilen<br />
<strong>in</strong> die Übernachtungsleistung (7 %) <strong>und</strong><br />
das Frühstück (19 %).<br />
Hierfür sieht die F<strong>in</strong>anzverwaltung<br />
Vere<strong>in</strong>fachungsregelungen vor (vgl. Kap. I. 5.).<br />
Zu beachten ist allerd<strong>in</strong>gs, dass der B<strong>und</strong>esf<strong>in</strong>anzhof<br />
(BFH) <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Urteil aus dem Jahr 2009 die Verpflegung<br />
des Hoteliers als „Nebenleistung“ zur Übernachtung<br />
angesehen hat, <strong>und</strong> zwar sowohl Frühstück als auch Halb-<br />
<strong>und</strong> Vollpension oder All-Inclusive. Das Urteil bezog sich<br />
zwar <strong>auf</strong> den Streitpunkt, wo der Ort der<br />
Verpflegungsleistung ist, lässt sich allerd<strong>in</strong>gs auch <strong>auf</strong> die<br />
Frage des richtigen Umsatzsteuersatzes übertragen. Denn<br />
stellt die Verpflegung e<strong>in</strong>e Nebenleistung zur<br />
Übernachtungsleistung dar, müsste für sie auch der<br />
ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten.
Unser Praxish<strong>in</strong>weis:<br />
Die F<strong>in</strong>anzverwaltung wendet das Urteil über<br />
den entschiedenen Fall h<strong>in</strong>aus nicht an<br />
(Nichtanwendungserlass). Aus ihrer Sicht stellt<br />
die Verpflegung e<strong>in</strong>e eigenständige Leistung<br />
dar. Damit wäre der volle Umsatzsteuersatz<br />
anzuwenden. Die Rechtslage bei<br />
Verpflegungsleistungen ist angesichts des BFH-<br />
Urteils aber derzeit nicht geklärt. Wir werden für<br />
Sie die weitere Rechtsentwicklung im Auge<br />
behalten <strong>und</strong> Sie rechtzeitig über neue<br />
Entwicklungen <strong>in</strong>formieren.<br />
5. Rechnung<br />
Bei Leistungen an Unternehmer (z. B. Geschäftsreisende)<br />
ist der Hotelier verpflichtet, e<strong>in</strong>e Rechnung <strong>in</strong>nerhalb von<br />
sechs Monaten zu erstellen.<br />
Unser Praxish<strong>in</strong>weis:<br />
Bei <strong>Übernachtungen</strong> von Privatpersonen<br />
besteht ke<strong>in</strong>e derartige Verpflichtung.<br />
Wegen der noch unsicheren Rechtslage<br />
(vgl. Kap. I. 4.3. – Verpflegungsleistungen,)<br />
kann es also empfehlenswert se<strong>in</strong>, vorerst<br />
ke<strong>in</strong>e Rechnung auszustellen, sofern der<br />
Gast damit e<strong>in</strong>verstanden ist. Andernfalls<br />
droht die Gefahr, dass etwa die<br />
Verpflegungsleistungen mit e<strong>in</strong>em zu hohen<br />
Steuersatz (19 %) ausgewiesen <strong>und</strong> die<br />
Umsatzsteuer an das F<strong>in</strong>anzamt abgeführt<br />
werden muss, obwohl die Rechtsprechung<br />
7 % für zutreffend halten könnte. Sollte der<br />
private Übernachtungsgast aber<br />
ausdrücklich e<strong>in</strong>e Rechnung verlangen,<br />
sollte nur den Bruttobetrag ausgewiesen<br />
werden, nicht die e<strong>in</strong>zelnen<br />
Umsatzsteuersätze.<br />
Bei Rechnungen an Unternehmer muss an sich jede<br />
e<strong>in</strong>zelne Leistung mit dem für sie jeweils geltenden<br />
Umsatzsteuersatz gesondert ausgewiesen werden;<br />
erforderlich s<strong>in</strong>d also Angaben zum Entgelt <strong>und</strong> jeweiligen<br />
Steuersatz sowie jeweiligen Umsatzsteuerbetrag (zu<br />
Kle<strong>in</strong>betragsrechnungen vgl. S. 4). Der Fiskus lässt aber<br />
Vere<strong>in</strong>fachungen bei Pauschalangeboten bzw.<br />
Inklusivpreisen zu.<br />
Die folgenden Leistungen, die (nach Auffassung des<br />
Fiskus) dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %<br />
unterliegen <strong>und</strong> im Pauschalpreis enthalten s<strong>in</strong>d, können<br />
<strong>in</strong> der Rechnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sammelposten<br />
zusammengefasst werden, der z. B. als „Bus<strong>in</strong>ess-<br />
Package“ oder „Service-Pauschale“ bezeichnet werden<br />
kann:<br />
Frühstück, Internet-, Telefon- sowie Telefaxkosten,<br />
Re<strong>in</strong>igung von Kleidung oder Schuhen sowie Bügeln,<br />
Stand 06/2010<br />
Transfer von Personen <strong>und</strong> Transport des Gepäcks<br />
außerhalb des <strong>Hotels</strong>,<br />
Überlassung von Fitnessgeräten,<br />
Parkgebühren.<br />
Der <strong>auf</strong> diese Leistungen entfallende Anteil kann mit 20 %<br />
des Pauschalpreises angesetzt werden <strong>und</strong> wird dann mit<br />
19 % besteuert; aus dem Anteil von 20 % müssen also<br />
19 % Umsatzsteuer herausgerechnet <strong>und</strong> ausgewiesen<br />
werden. In diesen Sammelposten dürfen aber weder<br />
Verpflegungsleistungen wie Voll- oder Halbpension bzw.<br />
M<strong>in</strong>ibar noch Wellness-Leistungen oder Pay-TV-Gebühren<br />
<strong>auf</strong>genommen werden.<br />
Unser Praxish<strong>in</strong>weis:<br />
Die Vere<strong>in</strong>fachungsregelung kann <strong>in</strong>sbesondere<br />
vorteilhaft se<strong>in</strong>, wenn es sich bei dem Hotelgast um<br />
e<strong>in</strong>en Arbeitnehmer handelt, dessen Reisekosten<br />
steuerfrei erstattet werden sollen (vgl. Kap. II.).<br />
Zudem erspart sie e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zel<strong>auf</strong>schlüsselung der<br />
nicht ermäßigt besteuerten Leistungen. Hat der<br />
Hotelgast aber außer dem Frühstück ke<strong>in</strong>e weitere<br />
Zusatzleistung <strong>in</strong> Anspruch genommen, wird der<br />
Sammelposten im Regelfall zu e<strong>in</strong>er höheren<br />
Umsatzsteuer führen, falls der reguläre Preis für das<br />
Frühstück unter 20 % des Gesamtpreises liegt.<br />
Bei Kle<strong>in</strong>betragsrechnungen bis zu 150 € genügt es, den<br />
Bruttobetrag sowie die Umsatzsteuer von 19 %, die aus<br />
e<strong>in</strong>em Anteil von 20 % des Bruttobetrags<br />
herauszurechnen ist, <strong>und</strong> die Umsatzsteuer von 7 %, die<br />
aus 80 % des Bruttobetrags herauszurechnen ist,<br />
auszuweisen.<br />
Beispiel: Beträgt der Übernachtungspreis 100 € brutto, ergibt sich<br />
e<strong>in</strong>e Umsatzsteuer von 19 % <strong>in</strong> Höhe von 3,19 € (19 % aus 20 €<br />
= 20 % von 100 €) sowie e<strong>in</strong>e Umsatzsteuer von 7 % <strong>in</strong> Höhe von<br />
5,23 € (7 % aus 80 € = 80 % von 100 €). Der Hotelier kann daher<br />
se<strong>in</strong>e Rechnung wie folgt ausstellen:<br />
Übernachtung <strong>in</strong>kl. Bus<strong>in</strong>ess-Package: 100 €,<br />
hier<strong>in</strong> enthaltene Umsatzsteuer von 19 % = 3,19 €,<br />
hier<strong>in</strong> enthaltene Umsatzsteuer von 7 % = 5,23 €.<br />
II. Lohnsteuerliche Folgen<br />
1. Steuerfreier Reisekostenersatz<br />
Der Arbeitgeber kann se<strong>in</strong>em Arbeitnehmer die<br />
Übernachtungs- <strong>und</strong> Verpflegungskosten für e<strong>in</strong>e<br />
Dienstreise steuerfrei ersetzen; für die<br />
Verpflegungskosten gibt es Pauschbeträge (z. B. 24 € bei<br />
e<strong>in</strong>er Abwesenheit von über 24 Stun-den). War <strong>in</strong> der<br />
Hotelübernachtung e<strong>in</strong> Frühstück enthalten, konnte der<br />
Arbeitgeber bislang die Hotelkosten (<strong>in</strong>kl. Frühstück) <strong>und</strong><br />
die Verpflegungspauschale von 24 €, gekürzt um 20 % (=<br />
4,80 €) wegen des Frühstücks(= 19,80 €) steuerfrei<br />
erstatten.<br />
Da nun ab 2010 die Umsatzsteuersätze für das Frühstück<br />
<strong>und</strong> die Übernachtung nicht mehr e<strong>in</strong>heitlich s<strong>in</strong>d (dies ist<br />
allerd<strong>in</strong>gs streitig, vgl. Kap. I. 4.3.), muss an sich der Preis
für das Frühstück ab 2010 gesondert <strong>in</strong> der Rechnung<br />
ausgewiesen werden. Liegt dieser über 4,80 €, droht e<strong>in</strong>e<br />
entsprechend höhere Kürzung der<br />
Verpflegungspauschale: Wird das Frühstück mit 10 €<br />
berechnet, dürfte der Arbeitgeber nur 14 € (statt 24 €) als<br />
Verpflegungspauschale steuerfrei erstatten. Im Ergebnis<br />
würde der Arbeitnehmer also e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>gere steuerfreie<br />
Erstattung erhalten als bis 2009.<br />
2. Vere<strong>in</strong>fachungsregelung<br />
Der Fiskus lässt es zu, die Frühstückskosten <strong>in</strong> den<br />
Sammelposten für nicht begünstigte Leistungen (z. B.<br />
„Bus<strong>in</strong>ess Package“ oder„Service-Pauschale“; Kap. I. 5.)<br />
ohne gesonderten Ausweis <strong>auf</strong>zunehmen. Damit muss der<br />
Arbeitgeber weiterh<strong>in</strong> nur 4,80 € von der<br />
Verpflegungspauschale abziehen, wenn er die<br />
Arbeitnehmer-Hotelkosten (<strong>in</strong>kl. Frühstück) erstattet. Das<br />
neue Recht stellt Arbeitnehmer also nicht schlechter,<br />
wenn <strong>in</strong> der Hotelrechnung e<strong>in</strong> Sammelposten <strong>in</strong>kl.<br />
Frühstück enthalten ist. Weist der Hotelier dagegen die<br />
Kosten für das Frühstück gesondert aus, führt dies für den<br />
Arbeitnehmer nur dann zu ke<strong>in</strong>er Verschlechterung, wenn<br />
das Frühstück maximal 4,80 € kostet.<br />
Unser Praxish<strong>in</strong>weis:<br />
Der nach Abzug von 4,80 € verbleibende Teil<br />
des Sammelpostens kann als<br />
„Reisenebenkosten“ steuerfrei erstattet werden.<br />
Dies gilt nicht, wenn zu vermuten ist, dass <strong>in</strong><br />
dem Sammelposten auch Positionen enthalten<br />
s<strong>in</strong>d, die dar<strong>in</strong> nicht enthalten se<strong>in</strong> dürfen (z. B.<br />
Gebühren für Privattelefonate, Bezahl-<br />
Fernsehen, Massagen.<br />
Stand 06/2010<br />
3. Vom Arbeitgeber „veranlasstes“<br />
Frühstück<br />
In diesen Fällen bestimmt der Arbeitgeber Tag <strong>und</strong> Ort<br />
des Frühstücks, d. h.<br />
entweder bucht der Arbeitgeber die Übernachtung mit<br />
Frühstück, e<strong>in</strong>e Buchungsbestätigung des <strong>Hotels</strong> liegt vor,<br />
<strong>und</strong> die Hotelrechnung geht an den Arbeitgeber,<br />
oder der Arbeitnehmer bucht die Übernachtung mit<br />
Frühstück, dies ist arbeits- oder dienstrechtlich<br />
vorgesehen (z. B. <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Betriebsvere<strong>in</strong>barung,<br />
Dienstanweisung oder im Arbeitsvertrag), <strong>und</strong> die<br />
Buchung bewegt sich <strong>in</strong>nerhalb der Vorgaben (wie<br />
Hotelkategorie <strong>und</strong> Preisliste). Ausnahmsweise wird auch<br />
e<strong>in</strong>e außerplanmäßige Buchung durch den Arbeitnehmer<br />
akzeptiert, wenn es sich z. B. um e<strong>in</strong>en spontanen E<strong>in</strong>satz<br />
handelt <strong>und</strong> der Arbeitgeber die Kosten erstattet.<br />
Es kommt dann nicht dar<strong>auf</strong> an, ob <strong>und</strong> ggf. mit welchem<br />
Wert das Frühstück gesondert <strong>in</strong> der Hotelrechnung<br />
ausgewiesen wird oder ob es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Sammelposten<br />
enthalten ist. Denn hier wird das Frühstück nur mit e<strong>in</strong>em<br />
Wert von 1,57 € (statt 4,80 €) bewertet.<br />
Alle Informationen <strong>und</strong> Angaben <strong>in</strong> diesem Mandanten-Merkblatt<br />
haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen<br />
jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>dividuelle<br />
Beratung im E<strong>in</strong>zelfall nicht ersetzen.