Umweltbericht - Gemeinde Pleidelsheim
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<strong>Umweltbericht</strong> inkl. Grünordnungsplan "Braunäcker II" Seite 42<br />
Bilanz Eingriff - Ausgleich<br />
Beeinträchtigung der Arten darstellen und nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands<br />
Arten führen. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden nicht erfüllt.<br />
Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine natürlichen Baumhöhlen, die der Aufzucht von<br />
Jungvögeln dienen könnten. Einmalig genutzte Vogelnester in Bäumen und Sträuchern (Amsel,<br />
Buchfink u. a.) spielen bei der artenschutzrechtlichen Betrachtung bezüglich Brutstätten juristisch<br />
keine Rolle. Durch die Umsetzung des Planvorhabens tritt kein Verbotstatbestand nach § 44<br />
Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ein.<br />
4.2 BESTAND UND BETROFFENHEIT DER REPTILIEN<br />
Im Untersuchungsgebiet stellte der Randbereich der landwirtschaftlich genutzten Fläche (Abb. 2<br />
u. 3, S. 4) im südöstlichen Untersuchungsgebiet zwar kein optimales, doch ein mögliches Habitat<br />
dar. Potentielle Aufwärmplätze, an denen die Tiere ungestört verweilen könnten, sind hier in der<br />
lückenhaften Vegetation mit Übergang zur vegetationsfreien Gartenfläche ebenso vorhanden wie<br />
verlassene Mauslöcher und Spalten in der Erde, die als Überwinterungsquartier, Rückzugsplatz<br />
bei schlechtem Wetter oder als Versteck bei Störungen genutzt werden können. Als ungünstig erkennbar<br />
war in diesem Bereich allerdings ein gewisser Verfolgungsdruck durch freilaufende Katzen<br />
und Hunde.<br />
Trotz intensiven Beobachtungen wurde an keinem der beiden Termine ein Individuum der Zauneidechse<br />
oder einer anderen Reptilienart gefunden. Vor diesem Hintergrund werden durch die<br />
Umsetzung des Vorhabens keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.<br />
4.3 BESTAND UND BETROFFENHEIT WEITERER NATIONAL GESCHÜTZTER ARTEN<br />
Für die nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützten Pflanzen- und Tierarten sind Vorkommen<br />
innerhalb des Untersuchungsgebiets auszuschließen, da diese keine geeigneten Lebensbedingungen<br />
vorfinden. Die Gründe hierfür liegen z. B. an falschen Standortverhältnissen<br />
(Bodenchemismus, Klima, Feuchtigkeit), fehlenden Habitatstrukturen (Totholz, Gewässer) oder<br />
naturräumlichen Restriktionen.<br />
Bei den Begehungen wurden innerhalb des Plangebiets keine besonders geschützten Arten gefunden.<br />
Im Bereich der landwirtschaftliche genutzten Freifläche wären Vorkommen des Gemeinen<br />
Bläulings (Polyommatusicarus), des Kleinen Heufalters (Coenonymphapamphilus) oder des<br />
Schachbrettfalters (Melanargiagalathea) möglich gewesen, konnten jedoch nicht bestätigt werden,<br />
da die Vegetation zu artenarm aufgebaut ist und insektenblütige Kräuter weitestgehend fehlen.<br />
Vorkommen von Großlaufkäfern der Gattung Carabus wurden bei in Augenscheinnahme<br />
nicht nachgewiesen und sind auch aufgrund der defizitären Vegetationsstruktur (einhergehend<br />
mit einem Mangel an als Nahrung geeigneten Kleintieren) nicht wahrscheinlich.<br />
Somit werden im Hinblick auf national streng und besonders geschützte Arten durch das Vorhaben<br />
keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt.<br />
(SPEZIELLE ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG, JUNI 2012, AWL)<br />
KMB Kerker, Müller + Braunbeck Freie Architekten, Stadtplaner und beratende Ingenieure<br />
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