artenschutzrechtliches Gutachten - Gemeinde Pleidelsheim
artenschutzrechtliches Gutachten - Gemeinde Pleidelsheim
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pleidelsheim</strong><br />
Spezielle artenschutzrechtliche<br />
Prüfung<br />
zum Bebauungsplan<br />
’Blumenstraße’ in <strong>Pleidelsheim</strong><br />
Stuttgart, November 2010
Stuttgart, November 2010<br />
Auftraggeber: <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pleidelsheim</strong><br />
Marbacher Straße 5<br />
74385 <strong>Pleidelsheim</strong><br />
Auftragnehmer: Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong><br />
Detzel & Matthäus<br />
Dreifelderstraße 31<br />
70599 Stuttgart<br />
www.goeg.de<br />
Projektleitung: Prof. Dr. Peter Detzel (Diplom Biologe)<br />
Bearbeitung: Bettina Gliedstein (M.Sc. Agrarwissenschaften)<br />
Michael Frosch (Diplom Biologe)<br />
Florian Back (M.Sc. Agrarwissenschaften)<br />
Dr. Hendrik Turni (Diplom Biologe)<br />
Dr. Michael Stauss (Diplom Biologe)
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1 EINFÜHRUNG...................................................................................................................1<br />
1.1 Rahmenbedingungen ........................................................................................................1<br />
1.2 Ziele und Aufgaben............................................................................................................1<br />
1.3 Vorgehensweise ................................................................................................................1<br />
2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN .........................................................................................2<br />
2.1 Begriffsbestimmung ...........................................................................................................2<br />
2.2 Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §44 (1) BNATSCHG ..............................6<br />
2.3 Möglichkeiten zur Vemeidung bzw. Überwindung der Verbote des § 44 (1)<br />
BNatSchG..........................................................................................................................8<br />
3 UNTERSUCHUNGSGEBIET...........................................................................................10<br />
3.1 Lage im Raum .................................................................................................................10<br />
3.2 Gebietsbeschreibung.......................................................................................................10<br />
4 VORKOMMEN RELEVANTER ARTEN...........................................................................12<br />
4.1 Vögel................................................................................................................................12<br />
4.2 Fledermäuse....................................................................................................................15<br />
4.3 Weitere relevante Vorkommen ........................................................................................16<br />
5 KONFLIKTERMITTLING .................................................................................................17<br />
5.1 Vorhabensbeschreibung..................................................................................................17<br />
5.2 Vorhabenswirkungen .......................................................................................................17<br />
5.3 Ermittlung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG.............................................18<br />
5.3.1 Vögel................................................................................................................................19<br />
5.3.2 Fledermäuse....................................................................................................................24<br />
6 MAßNAHMEN..................................................................................................................25<br />
6.1 Massnahmen zur Vermeidung und Minderung................................................................25<br />
6.2 Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich .....................................................26<br />
6.3 Sicherung der Maßnahmen .............................................................................................28<br />
6.4 Risikomanagement ..........................................................................................................28<br />
7 ZUSAMMENFASSUNG...................................................................................................29<br />
8 QUELLEN UND LITERATUR ..........................................................................................30<br />
9 ANHANG .........................................................................................................................33<br />
9.1 Erfassungsmethoden.......................................................................................................33<br />
9.2 Artenlisten artenschutzrechtlich relevanter Arten ............................................................34<br />
9.3 Bewertungsprotokolle nach Vorgaben des MLR .............................................................35
ABBILDUNGSVERZEICHNIS<br />
Abbildung 1: Artenschutzrechtliche Prüfung europarechtlich geschützter Arten bei<br />
Vorhaben nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG .....................................................7<br />
Abbildung 2: Detailansicht des Vorhabensgebietes ...............................................................10<br />
Abbildung 3: Obstbaumwiese mit Wohnbebauung im Hintergrund ........................................11<br />
Abbildung 4: Nachweise der aus artenschutzrechtlicher Sicht bedeutsamen<br />
Vogelarten .........................................................................................................13<br />
Abbildung 5: Nachweise der Zwergfledermaus ......................................................................16<br />
TABELLENVERZEICHNIS<br />
Tabelle 1: Liste der nachgewiesenen Fledermausarten.....................................................15<br />
Tabelle 2: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vögel ...............................................34
1. Einführung 1<br />
1 EINFÜHRUNG<br />
1.1 RAHMENBEDINGUNGEN<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pleidelsheim</strong> plant zur Innenverdichtung die Aufstellung eines Bebauungsplanes<br />
für das Quartier ’Blumenstraße’. Hierbei ist auch der Besondere Artenschutz<br />
nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG abzuarbeiten. Die Naturschutzgesetzgebung<br />
verbietet Beeinträchtigungen europarechtlich streng und besonders<br />
geschützter Arten bzw. ihrer Lebensstätten. Aus diesem Sachverhalt können sich<br />
planerische und verfahrenstechnische Konsequenzen ergeben, die sich aus den §§ 44,<br />
45 und ggf. § 67 BNatSchG ableiten. Die Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> wurde<br />
hierfür im Februar 2010 mit der fachgutachterlichen Bearbeitung, welche die artenschutzrechtliche<br />
Prüfung beinhaltet, beauftragt.<br />
1.2 ZIELE UND AUFGABEN<br />
Gegenstand dieser Aufgabenstellung ist es, die Relevanz von Eingriffen durch das geplante<br />
Vorhaben zu ermitteln und zu beschreiben. Der Untersuchungsansatz fokussiert<br />
dabei auf die europäischen Vogelarten nach Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie und<br />
die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten. Nur national geschützte Arten<br />
sind nicht Gegenstand der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne des<br />
§ 44 BNatSchG, sondern werden im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt.<br />
Auf der Grundlage von Artkartierungen werden die durch das geplante Vorhaben zu<br />
erwartenden Auswirkungen beschrieben, um anschließend sich daraus ergebende<br />
Rechtsfolgen bzw. Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bewerten sowie ihre planerischen<br />
und genehmigungsrelevanten Konsequenzen darstellen und kommentieren zu<br />
können. Außerdem werden Möglichkeiten zur Vermeidung von Verbotstatbeständen<br />
bzw. die Erfordernisse, Inhalte und Formalien einer Ausnahmegenehmigung skizziert<br />
und fachbehördlich erörtert.<br />
1.3 VORGEHENSWEISE<br />
Auf Basis des vorgefundenen Habitatpotenzials wurden Datenerhebungen zu Vögeln<br />
und Fledermäusen durchgeführt.<br />
Die Begehungen fanden von Anfang Mai bis Anfang Juli statt. Nähere Ausführungen zu<br />
den Erfassungsmethoden finden sich im Anhang.<br />
GRUNDLAGENSICHTUNG<br />
Die Anfrage bei der zuständigen Naturschutzbehörde (Herr Dr. Rolf Gastel, Untere Naturschutzbehörde<br />
Landratsamt Ludwigsburg) ergab keine Ergebnisse hinsichtlich auswertbarer<br />
Daten. Gleiches gilt für die Anfrage bei den örtlichen Naturschutzverbänden<br />
(Herr Linge, Herr Rohr).<br />
Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart GÖG
2. Rechtliche Grundlagen 2<br />
2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN<br />
2.1 BEGRIFFSBESTIMMUNG<br />
Einige zentrale Begriffe des BNatSchG sind vom Gesetzgeber nicht abschließend definiert<br />
worden, so dass eine fachliche Interpretation und Definition der fraglichen Begrifflichkeiten<br />
zur Bewertung der rechtlichen Konsequenzen erforderlich wird. Die Verwendung<br />
dieser Begrifflichkeiten im vorliegenden Fachgutachten orientiert sich an den in<br />
der Fachliteratur vorgeschlagenen und diskutierten Definitionen. Auf eine umfassende<br />
Darstellung der verschiedenen Interpretationen wird mit Verweis auf die jeweilige Literatur<br />
verzichtet.<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
Laut GUIDANCE DOCUMENT (2007) dienen Fortpflanzungsstätten v.a. der Balz/Werbung,<br />
der Paarung, dem Nestbau, der Eiablage sowie der Geburt bzw. Produktion von<br />
Nachkommenschaft (bei ungeschlechtlicher Fortpflanzung), Eientwicklung und<br />
-bebrütung. Einen Sonderfall stellen die europäischen Vogelarten dar, bei denen sich<br />
das Schutzregime der Vogelschutz-Richtlinie gemäß Art. 5 b) VRL zunächst allein auf<br />
deren Nester beschränkt. Vor dem Hintergrund des ökologisch-funktionalen Ansatzes<br />
geht der in § 44 BNatSchG verwendete Begriff der Fortpflanzungsstätte jedoch deutlich<br />
über den nur punktuell zu verstehenden „Nest“-Begriff der Vogelschutz-Richtlinie<br />
hinaus. Hier ist vielmehr auch die für die Funktionserfüllung des Nestes notwendige<br />
Umgebung mit einzubeziehen.<br />
Ruhestätten umfassen Orte, die für ruhende bzw. nicht aktive Einzeltiere oder Tiergruppen<br />
zwingend erforderlich sind. Sie können auch Strukturen beinhalten, die von<br />
den Tieren selbst geschaffen wurden (GUIDANCE DOCUMENT 2007). Zu den Ruhestätten<br />
zählen beispielsweise Schlaf-, Mauser- und Rastplätze, Sonnplätze, Verstecke und<br />
Schutzbauten sowie Sommer- und Winterquartiere. Wichtig ist hierbei eine Unterscheidung<br />
zwischen regelmäßig wieder genutzten bzw. nur in einer Fortpflanzungsperiode<br />
genutzten Stätten.<br />
Das Schutzregime des § 44 BNatSchG gilt auch dann, wenn eine Lebensstätte außerhalb<br />
der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten vorübergehend nicht genutzt wird. Solche regelmäßig<br />
genutzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten unterliegen nach dem EU-<br />
Leitfaden auch dann dem Artenschutzregime, wenn sie nicht besetzt sind (vgl.<br />
GUIDANCE DOCUMENT (2007). Dies gilt zum Beispiel für Winterquartiere von Fledermäusen<br />
im Sommer. Ebenso sind regelmäßig genutzte Horst- und Höhlenbäume oder<br />
Brutreviere von standorttreuen Vogelarten sowie Sommerquartiere von Fledermäusen<br />
auch im Winter geschützt (KIEL 2007).<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart
2. Rechtliche Grundlagen 3<br />
Lokale Population<br />
Die LANA (2009) definiert eine lokale Population als Gruppe von Individuen einer Art,<br />
die eine Fortpflanzungs- oder Überdauerungsgemeinschaft bilden und einen zusammenhängenden<br />
Lebensraum gemeinsam bewohnen. Im Allgemeinen sind Fortpflanzungsinteraktionen<br />
oder andere Verhaltensbeziehungen zwischen diesen Individuen<br />
häufiger als zwischen ihnen und Mitgliedern anderer lokaler Populationen derselben<br />
Art.<br />
Hinsichtlich der Abgrenzung von lokalen Populationen wird auf die Hinweise der LANA<br />
(2009) verwiesen, welche lokale Populationen „anhand pragmatischer Kriterien als lokale<br />
Bestände in einem störungsrelevanten Zusammenhang" definiert. Dies ist für Arten<br />
mit klar umgrenzten, kleinräumigen Aktionsräumen praktikabel (KIEL 2007). Für Arten<br />
mit einer flächigen Verbreitung (z.B. Feldlerche) sowie bei revierbildenden Arten<br />
mit großen Aktionsräumen (z.B. Rotmilan) ist eine Abgrenzung der lokalen Population<br />
mitunter nicht möglich.<br />
Das MLR (2009) empfiehlt, als Abgrenzungskriterium für die Betrachtung lokaler Populationen<br />
solcher Arten auf die Naturräume 4. Ordnung abzustellen. Wenn ein Vorhaben<br />
auf zwei (oder mehrere) benachbarte Naturräume 4. Ordnung einwirken kann, sollten<br />
beide (alle) betroffenen Naturräume 4. Ordnung als Bezugsraum für die "lokale Population"<br />
der beeinträchtigten Art betrachtet werden.<br />
Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen<br />
Zusammenhang, unvermeidbare Beeinträchtigungen<br />
Die Legalausnahme nach § 44 (1) Satz 5 BNatSchG für das Zerstörungsverbot (§ 44<br />
(1) 3) und in Verbindung mit diesem bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen auch für<br />
das Tötungsverbot (§ 44 (1) 1) setzt voraus, dass die ökologische Funktion der betroffenen<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben<br />
ist. Maßgeblich für die Erfüllung des Verbotstatbestandes ist, dass es nicht zu<br />
einer Minderung des Fortpflanzungserfolgs bzw. der Ruhemöglichkeiten für das Individuum<br />
oder die Individuengruppe der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte<br />
kommt (LOUIS 2009). Das Individuum ist somit die Bezugsgröße für die Erfüllung der<br />
Verbote. Nach LOUIS ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die der lokalen Individuengemeinschaft<br />
(hier: Bezugsgröße zur lokalen Population) zur Verfügung stehenden<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch den betroffenen Individuen oder Individuengruppen<br />
zur Verfügung stehen. Es ist also im Einzelnen zu prüfen, ob die verbleibenden<br />
Strukturen an Fortpflanzungs- und Ruhestätten auch für die vom Vorhaben betroffenen<br />
Individuen noch ein ausreichendes Angebot solcher Stätten zur Verfügung<br />
stellen können.<br />
Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart GÖG
2. Rechtliche Grundlagen 4<br />
Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob der Erhalt der ökologischen Funktion von<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang durch CEF-Maßnahmen<br />
zu erreichen ist.<br />
Als unvermeidbar ist eine Tötung/Verletzung von besonders geschützten Tierarten im<br />
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten dann<br />
anzusehen, wenn sich auch bei Umsetzung aller best verfügbaren und der guten fachlichen<br />
Praxis entsprechenden Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen die Zielerreichung<br />
des Vorhabens nicht mit vertretbarem Aufwand verwirklichen lässt.<br />
Nach Gesetzeslage sind die Legalausnahmen des § 44 (1) 5 BNatSchG nicht für das<br />
Störungsverbot vorgesehen. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich bei einem<br />
vorgezogenen Funktionsausgleich auch der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />
nicht verschlechtern dürfte (LOUIS 2009). Damit wären auch die Verbote nach § 44 (1)<br />
2 BNatSchG nicht erfüllt.<br />
Vorgezogener Funktionsausgleich (CEF-Maßnahmen)<br />
Eine Erläuterung möglicher CEF-Maßnahmen erfolgt in Kapitel 6. Die hier verwendeten<br />
Erläuterungen gründen sich vorwiegend auf das GUIDANCE DOCUMENT (2007).<br />
Sofern der Erhalt der ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im<br />
räumlichen Zusammenhang bei Realisierung von Eingriffen nicht mehr gegeben ist,<br />
können nach § 44 (5) BNatSchG bei Bedarf auch Maßnahmen zum vorgezogenen<br />
Funktionsausgleich (CEF-Maßnahmen, ’continous ecological functionality’) durchgeführt<br />
werden. Durch diese müssen vor Beginn des Bauvorhabens adäquate Ersatzlebensräume<br />
geschaffen werden, die den Erhalt der ökologischen Funktion der<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewährleisten. Nach<br />
dem GUIDANCE DOCUMENT (2007) der EU-Kommission müssen die Maßnahmen mit<br />
großer Sicherheit ausreichen, um Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden.<br />
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss sich auf objektive Informationen stützen<br />
und den Besonderheiten und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte<br />
Rechnung tragen. Darüber hinaus ist bei der Durchführung von funktionserhaltenden<br />
Maßnahmen der Erhaltungszustand der betreffenden Art zu berücksichtigen. So muss<br />
beispielsweise bei seltenen Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand die Sicherheit,<br />
dass die Maßnahmen ihren Zweck erfüllen werden, größer sein als bei verbreiteten<br />
Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand (GUIDANCE DOCUMENT 2007).<br />
Die Ersatzlebensräume müssen sich im räumlich funktionalen Zusammenhang befinden,<br />
so dass sie von den betroffenen Tier- und Pflanzenarten eigenständig besiedelt<br />
werden können.<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart
2. Rechtliche Grundlagen 5<br />
Die ökologische Funktion dieser Maßnahmen für die betreffenden Arten müssen nachgewiesen<br />
werden (GUIDANCE DOCUMENT 2007). Zur Erbringung dieses Nachweises<br />
sind die CEF-Maßnahmen durch ein Monitoring zu überprüfen sowie mit einem Risikomanagement<br />
im Sinne der Planung weiterer ggf. kurzfristig umsetzbarer und wirksamer<br />
Ergänzungsmaßnahmen zu versehen.<br />
Bezugsmaßstab bei Erfüllung von Verboten, Individuum oder lokale Population<br />
Die jeweilige Bezugsgröße für die Erfüllung von Verbotstatbeständen ist der Grafik in<br />
Abbildung 1, Seite 7 zu entnehmen. Die Grundlage für diese Zuweisungen bilden die<br />
Arbeiten von GELLERMANN (2007), TRAUTNER et al. (2006) und LOUIS (2009).<br />
Erheblichkeit einer Störung nach § 44 (1) 2 BNatSchG<br />
Auch bezüglich der von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfassten Störungshandlungen<br />
stellt sich die Frage, ab wann die Verbote tatbeständlich sind. Anders als beim Tötungsverbot<br />
und beim Verbot der Beeinträchtigung von Lebensstätten ist eine Störung<br />
von vornherein (d.h. ohne nachträgliche Freistellung durch eine Legalausnahme) nur<br />
dann vom Verbot erfasst, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen<br />
Population der betroffenen Art verschlechtert. Damit dürften beispielsweise Störungen<br />
von ubiquitär verbreiteten Vogelarten durch Bau- oder Straßenlärm, auch wenn sie<br />
die Tiere im Einzelfall zur Flucht veranlassen, in der Regel nicht tatbeständlich sein.<br />
Der Bundesgesetzgeber hat sich damit am Wortlaut des Störungsverbotes in Art. 5 lit<br />
d) EG-Vogelschutzrichtlinie orientiert, welches nur dann gilt, „sofern sich diese Störung<br />
auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zugleich wird in der Begründung<br />
zum BNatSchG auch auf den sich aus dem GUIDANCE DOCUMENT (2007) ergebenden<br />
Interpretationsspielraum verwiesen, nach dem nur solche Störungen vom Verbot<br />
des Art. 12 Abs. 1 lit. b) FFH-RL erfasst sind, die sich nachteilig auf den Erhaltungszustand<br />
einer lokalen Population, beispielsweise durch Verringerung der Überlebenschancen<br />
oder des Reproduktionserfolges der beteiligten Tiere auswirken.<br />
Abgrenzung des Störungsverbots (§ 44 (1) 2 BNatSchG) gegen das Schädigungsverbot<br />
(§ 44 (1) 3 BNatSchG)<br />
Es wird der prägnanten Abgrenzung der Störung gegenüber den anderen Zugriffsverboten<br />
nach LOUIS (2009) gefolgt. Eine Störung beeinträchtigt immer das Tier selbst,<br />
was sich z.B. in einer Verhaltensänderung bemerkbar macht (Flucht- und Meideverhalten).<br />
Die Störung lässt die Fortpflanzungs- und Ruhestätten physisch unverändert. Eine<br />
Beschädigung oder Zerstörung setzt hingegen physische Auswirkungen auf die Le-<br />
Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart GÖG
2. Rechtliche Grundlagen 6<br />
bensstätte voraus, wobei hier die gesamte Fläche des Habitats betrachtet werden<br />
muss. Eine Störung entsteht nach LOUIS (2009) durch bau- oder betriebsbedingte Wirkungen<br />
und führt i.d.R. zu Flucht- oder Unruhereaktionen.<br />
2.2 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VERBOTSTATBESTÄNDE NACH<br />
§44 (1) BNATSCHG<br />
Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den<br />
Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften<br />
erlassen worden. Europarechtlich ist der Artenschutz in den Artikeln 12, 13<br />
und 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 - FFH-Richtlinie -<br />
(ABl. EG Nr. L 206/7) sowie in den Artikeln 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/409/EWG<br />
des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten vom 02.04.1979 - Vogelschutzrichtlinie<br />
- (ABl. EG Nr. L 103) verankert.<br />
Im nationalen deutschen Naturschutzrecht (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli<br />
2009 [BGBl. IA. 2542], das seit 01. März 2010 in Kraft ist) ist der Artenschutz in den<br />
Bestimmungen der §§ 44 und 45 BNatSchG verankert. Entsprechend § 44 Abs. 5<br />
Satz 5 BNatSchG gelten die artenschutzrechtlichen Verbote bei nach § 15 BNatSchG<br />
zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches<br />
zulässigen Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur für<br />
die in Anhang IV der FFH-RL aufgeführte Tier- und Pflanzenarten sowie für die Europäischen<br />
Vogelarten (europarechtlich geschützte Arten).<br />
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung wird für diese relevanten Arten zunächst<br />
untersucht, ob nachfolgende Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt<br />
sind (vgl. auch Prüfschema in Abbildung 1):<br />
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,<br />
zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu<br />
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,<br />
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten<br />
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten<br />
erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch<br />
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,<br />
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten<br />
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart
2. Rechtliche Grundlagen 7<br />
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen<br />
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder<br />
zu zerstören.<br />
Eine schematische Darstellung der zu prüfenden artenschutzrechtlichen Sachverhalte<br />
gemäß § 44 BNatSchG gibt Abbildung 1.<br />
Abbildung 1: Artenschutzrechtliche Prüfung europarechtlich geschützter Arten bei Vorhaben<br />
nach § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG<br />
In den Ausnahmebestimmungen gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG sind verschiedene<br />
Einschränkungen enthalten. Danach gelten die artenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
des § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötungsverbot) nicht in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Nr.<br />
3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten), wenn sie unvermeidbar sind und<br />
Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart GÖG
2. Rechtliche Grundlagen 8<br />
die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Bei Gewährleistung<br />
der ökologischen Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder<br />
Ruhestätten ist auch § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht gegenständlich. Ggf. kann die ökologische<br />
Funktion vorab durch sogenannte CEF-Maßnahmen gesichert werden.<br />
2.3 MÖGLICHKEITEN ZUR VEMEIDUNG BZW. ÜBERWINDUNG DER VERBOTE<br />
DES § 44 (1) BNATSCHG<br />
Wenn trotz Berücksichtigung der üblichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen<br />
Verbotstatbestände erfüllt werden, ist zu prüfen, inwieweit Möglichkeiten des vorgezogenen<br />
Funktionsausgleichs (CEF-Maßnahmen) bestehen bzw. die Voraussetzungen<br />
für eine Ausnahmeprüfung zur Überwindung der Verbote gegeben sind.<br />
VERMEIDUNGSMAßNAHMEN<br />
Vermeidungsmaßnahmen dienen dem Zweck die zu erwartende Erfüllung von Verbotstatbestände<br />
nach § 44 (1) zu vermeiden. Hierbei kann es sich sowohl um zeitliche Beschränkung<br />
wie den Eingriff in Gehölzbiotope außerhalb der Brutzeit als auch um technische<br />
Maßnahmen wie eine veränderte Bauweise zur Reduktion von Emissionen oder<br />
eine Trassenverlegung in aus artenschutzrechtlicher Sicht weniger empfindliche Bereiche<br />
handeln. Der Verbotstatbestand gilt dann als vermieden, wenn im Sinne der Zumutbarkeit<br />
keine vermeidbaren Tötungen durch ein Vorhaben statt finden, der Erhaltungszustand<br />
der lokalen Population einer Art nicht verschlechtert wird, oder die ökologische<br />
Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang<br />
erhalten bleibt.<br />
MAßNAHMEN ZUM VORGEZOGENEN FUNKTIONSAUSGLEICH<br />
Durch den vorgezogenen Funktionsausgleich werden im Vorfeld des Bauvorhabens<br />
adäquate Ersatzlebensräume geschaffen, die den Verbleib der betroffenen Populationen<br />
in einem günstigen Erhaltungszustand gewährleisten. Der vorgezogene Funktionsausgleich<br />
(CEF Maßnahmen) ist nur dann gegeben, wenn vor Umsetzung des geplanten<br />
Eingriffs ein für die betroffenen Arten äquivalentes Ersatzhabitat geschaffen<br />
und besiedelt wurde. Diese Ersatzlebensräume müssen sich im räumlich funktionalen<br />
Zusammenhang befinden, so dass sie von den Tieren eigenständig besiedelt werden<br />
können. Wenn davon auszugehen ist, dass die ökologische Funktion bestehen bleibt,<br />
so wird kein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG erfüllt. Demzufolge ist eine Ausnahmeprüfung<br />
nach § 45 nicht mehr erforderlich.<br />
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2. Rechtliche Grundlagen 9<br />
AUSNAHMEPRÜFUNG<br />
Bei Vorliegen von Verbotstatbeständen im Sinne von § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5<br />
BNatSchG können die artenschutzrechtlichen Verbote im Wege einer Ausnahmeprüfung<br />
nach § 45 BNatSchG überwunden werden. Gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG kann<br />
von den Verboten des § 44 BNatSchG Ausnahme u. a. erteilt werden, wenn<br />
• der Nachweis erbracht werden kann, dass es zum Vorhaben keine zumutbare Alternative<br />
gibt, was technische wie standörtliche Alternativen umfasst und<br />
• zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und<br />
• bei europäischen Vogelarten sich der Erhaltungszustand der lokalen Population<br />
nicht verschlechtert bzw. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie in einem günstigen<br />
Erhaltungszustand verbleiben.<br />
Die Ausnahmeerteilung nach § 45 Abs. 7 kann gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen,<br />
wie z.B. einem Monitoring oder einer ökologischen Baubegleitung, versehen werden.<br />
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3. Untersuchungsgebiet 10<br />
3 UNTERSUCHUNGSGEBIET<br />
3.1 LAGE IM RAUM<br />
Die Angaben zu den naturräumlichen Einheiten sind HUTTENLOCHER & DONGUS (1967)<br />
entnommen. Naturräumlich liegt das Untersuchungsgebiet im Neckarbecken und hier<br />
in der Untereinheit <strong>Pleidelsheim</strong>er Mulde. Prägend für das Muldengebiet ist die rund<br />
80 m tiefer als ihre Umgebung liegende Gäuplatte. Diese bildet einen mehreren Kilometer<br />
breiten, sanft nach Westen zum Neckar abgedachten, schotterüberstreuten<br />
Gleithang. Niedrige Steilhänge leiten zu den Talsohlen über, die aus kilometerbreiten,<br />
sehr mächtigen Schotterkörpern bestehen. Die <strong>Pleidelsheim</strong>er Mulde liegt in einer Lage<br />
von etwa 200 m ü. NN.<br />
3.2 GEBIETSBESCHREIBUNG<br />
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca.<br />
3,9 ha. Das Gebiet befindet sich im östlichen Siedlungsraum von <strong>Pleidelsheim</strong>. Nördlich<br />
wird es von der Riedbachstraße, südlich von der L 1125 begrenzt.<br />
Abbildung 2: Detailansicht des Vorhabensgebietes<br />
Das Gebiet wird überwiegend von Wohnbebauung mit einzelnen ehemaligen Wirtschaftsgebäuden<br />
geprägt. Als weitere Strukturelemente sind Zier- und Nutzgärten sowie<br />
mit Gehölzen bestandene Flächen zu nennen. Mit Ausnahme eines kleinen Ab-<br />
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3. Untersuchungsgebiet 11<br />
schnitts im Nordosten schließt sich an das Gebiet Bebauung an. Der nordöstlich angrenzende<br />
Abschnitt wird von Ackerflächen eingenommen.<br />
Abbildung 3: Obstbaumwiese mit Wohnbebauung im Hintergrund<br />
Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart GÖG
4. Vorkommen relevanter Arten 12<br />
4 VORKOMMEN RELEVANTER ARTEN<br />
4.1 VÖGEL<br />
Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt 15 Vogelarten nachgewiesen. Für 13 Arten<br />
lagen dabei ausreichende Hinweise auf ein Brutvorkommen vor, für eine Art ein Brutverdacht.<br />
Eine weitere Art brütet in der unmittelbaren Umgebung und nutzt die Untersuchungsfläche<br />
zur Nahrungssuche.<br />
Alle nachgewiesenen Vogelarten sind durch Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie europarechtlich<br />
geschützt und gelten als ‚besonders geschützt’ nach der Bundesartenschutzverordnung.<br />
Eine Gesamtartenliste der im Gebiet nachgewiesenen Vogelarten sowie der jeweiligen<br />
Schutzstatus und Bestandstrends findet sich im Anhang.<br />
Um den Anforderungen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu genügen aber gleichzeitig<br />
unnötige Doppelungen zu vermeiden, sind im Folgenden häufige und anspruchsarme<br />
Vogelarten mit ähnlichen ökologischen Ansprüchen und somit ähnlichen Empfindlichkeiten<br />
gegenüber Eingriffen in neststandortbezogene Gilden zusammengefasst. Die<br />
Gilden werden wie folgt definiert:<br />
• Bodenbrüter (Nest am Boden oder dicht darüber)<br />
• Felsbrüter (Nest an natürlichen Felsen)<br />
• Gebäudebrüter (Nest überwiegend in oder an Gebäuden und Bauwerken)<br />
• Halbhöhlen- und Nischenbrüter (Nest in Nischen oder Halbhöhlen)<br />
• Höhlenbrüter (Nest in Baumhöhlen)<br />
• Röhricht-/Staudenbrüter (Nest in Röhrichten und Hochstauden)<br />
• Zweigbrüter (Nest in Gehölzen deutlich über dem Boden)<br />
Eine Zuordnung der einzelnen Vogelarten zu den Gilden, ist der Gesamtartenliste im<br />
Anhang (Seite 34) zu entnehmen. Arten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher<br />
Relevanz werden keiner Gilde zugeordnet, sondern einzeln abgehandelt. Folgende Kriterien<br />
führen zu einer Einstufung als Vogelart mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher<br />
Relevanz:<br />
• gefährdete Art<br />
• hinsichtlich des Habitats anspruchsvolle Art<br />
• streng geschützte Art<br />
• seltene Art<br />
• in Kolonien brütende Art<br />
• Art nach Anhang I bzw. Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie<br />
Arten der Vorwarnliste verfügen i.d.R. nicht über eine hervorgehobene artenschutzrechtliche<br />
Relevanz, jedoch muss ihnen auf Grund ihres negativen Bestandstrends<br />
eine besondere Bedeutung beigemessen werden. Sie werden im Folgenden als<br />
Charakterarten der Gilden berücksichtigt.<br />
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4. Vorkommen relevanter Arten 13<br />
Eine Übersicht über die im Eingriffsbereich und den angrenzenden Kontaktlebensräumen<br />
nachgewiesenen Arten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz<br />
zeigt Abbildung 4.<br />
Biologie Mauersegler (Apus apus)<br />
Habitat • Ursprünglich Bewohner von Felslandschaften und lichten höhlenreichen Altholzbeständen<br />
von Laubwäldern<br />
• Kulturfolger in Stadt und Dorflebensräumen, Brutplätze an hohen Steinbauten<br />
meist in Innenstädten, seltener im Bereich moderner Wohnblockbebauung<br />
Neststandort • Höhlenbrüter, Nest meist in Hohlräumen mit direktem Anflug, in Gebäuden<br />
häufig im Dachbereich, in Jalousiekästen, Mauerlöchern und Stuckelementen.<br />
Im Wald Specht- und andere Baumhöhlen. Künstliche Nisthilfen werden angenommen<br />
• Koloniebrüter<br />
Brutzeit/Revierbesetzung • Hauptbrut: Mai bis Juli, Revierbesetzung: ab Ende April<br />
Jahresbruten • Eine; Nachgelege häufig<br />
Verbreitung Ba-Wü • Vorkommen landesweit mit Verbreitungslücken im mittleren und südlichen<br />
Schwarzwald sowie auf der Schwäbischen Alb<br />
Der Mauersegler brütet in unmittelbarer Nähe des Vorhabensgebietes. Dieses wird von<br />
ihm jedoch zur Nahrungssuche genutzt. Die Mehrzahl der Wohngebäude im Geltungsbereich<br />
des B-Planes sind für eine Besiedlung durch Mauersegler eher ungeeignet.<br />
Abbildung 4: Nachweise der aus artenschutzrechtlicher Sicht bedeutsamen Vogelarten<br />
Die vorkommenden Brutvogelarten sind im Hinblick auf die untersuchten Flächen und<br />
die dort vorhandenen Habitatstrukturen als biotopspezifisch zu betrachten.<br />
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4. Vorkommen relevanter Arten 14<br />
So wurde im untersuchten Gebiet eine von häufigen und siedlungstypischen Brutvögeln<br />
geprägte Avifauna (Höhlenbrüter, Nischenbrüter, Zweigbrüter) vorgefunden. Bei<br />
diesen Arten ist von einer relativ großen Toleranz gegenüber Störungen auszugehen<br />
und einige der Arten nehmen auch künstliche Nisthilfen an (z. B. Meisen, Hausrotschwanz).<br />
Der Haussperling, als am häufigsten nachgewiesene Art, konnte nahezu an<br />
jedem Gebäude der Vorhabensfläche beobachtet werden. Durch die intensive Begrünung<br />
und die Gartenstrukturen sind zudem typische Zweigbrüterarten (z.B. Girlitz, Wacholderdrossel)<br />
zu finden. Der Eingriffsbereich selbst ist auf Grund einer nur beschränkten<br />
Habitatvielfalt jedoch relativ artenarm.<br />
Seltene oder störungsempfindliche Arten bzw. Arten mit differenzierten Habitatansprüchen<br />
fehlen. Mögliche Gründe sind die Ortslage und die daraus resultierenden Störungen<br />
bzw. das Fehlen geeigneter Brut- oder Nahrungshabitate. Häufigste Vogelart ist<br />
der Haussperling, der die Wohngebäude flächendeckend besiedelt. Auf der mit einigen<br />
Obstbäumen bestandenen nordwestlichen Grünfläche konnten keine in Höhlen brütende<br />
Vogelarten nachgewiesen werden.<br />
Am Gebäude Nr. 9 in der Schillerstraße wurden beschädigte Mehlschwalbennester gefunden,<br />
die nach Auskunft des Bewohners seit mindestens zwei Jahren nicht mehr von<br />
Mehlschwalben besiedelt werden. Am Gebäude der Blumenstraße 8 befinden sich drei<br />
Mehlschwalbennester, wovon eines beschädigt war, die anderen beiden wurden durch<br />
Haussperlinge besiedelt.<br />
Direkt angrenzend an das B-Plangebiet konnte ein Brutvorkommen des Mauerseglers<br />
am Gebäude Nr. 30 in der Ludwig-Hofer-Straße nachgewiesen werden.<br />
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4. Vorkommen relevanter Arten 15<br />
4.2 FLEDERMÄUSE<br />
Im Untersuchungsgebiet wurde während der nächtlichen Begehungen eine Fledermausart<br />
festgestellt.<br />
Die Art ist im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt und darüber hinaus bundesweit<br />
streng geschützt, sie wird zudem in der landes- und zum Teil bundesweiten Roten Liste<br />
geführt (siehe Tabelle 1).<br />
Tabelle 1: Liste der nachgewiesenen Fledermausarten<br />
Art Rechtlicher<br />
Schutz<br />
Rote Liste<br />
Wissensch. Name Deutscher Name FFH BArtSchV B-W BRD<br />
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus IV s 3 -<br />
Erläuterungen:<br />
Rote Liste: B-W = Baden-Württemberg; BRD = Deutschland; 1 = vom Aussterben bedroht; 2 = stark gefährdet;<br />
3 = gefährdet; V = Vorwarnliste; D = Daten defizitär, Einstufung unmöglich; G = Gefährdung anzunehmen,<br />
aber Status unbekannt; R = extrem seltene Arten und Arten mit geographischer Restriktion; i =<br />
gefährdete wandernde Tierart; * = ungefährdet<br />
FFH: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: II, IV - Art des Anhangs II bzw. IV der FFH-Richtlinie<br />
BArtSchV: Bundesartenschutzverordnung: b - besonders geschützte Art; s - streng geschützte Art<br />
Biologie Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)<br />
Wochenstuben • Spaltenquartiere in und an Gebäuden (Fensterläden, Wandverschalungen,<br />
Flachdachleisten, Rollladenkästen), Hohlkastenbrücken<br />
• Bezug: April/Mai; Auflösung: August<br />
Männchenquartiere • Spaltenquartiere an Gebäuden, Brücken, Felsen, hohen Mauern, selten auch<br />
in Flachkästen<br />
Zwischenquartiere • Spaltenquartiere an Gebäuden, Brücken, Felsen, hohen Mauern, Wasserdurchlässen<br />
Winterquartiere • Höhlen und Stollen, Gewölbekeller und Brücken mit relativ geringer Luftfeuchtigkeit<br />
und mit Temperaturen zwischen -2 und 7 °C (kälteresistent)<br />
• Bezug: Oktober/November; Verlassen: März<br />
Jagdhabitat • Ufervegetation von Gewässern, aufgelockerte Laub- und Mischwälder, Hecken,<br />
Waldränder, Streuobst, Gärten, Parkanlagen, Alleen, Straßenlaternen<br />
• Entfernung zwischen Quartieren und Jagdgebieten bis 2,5 km<br />
Verbreitung Ba-Wü • Die Zwergfledermaus ist in Baden-Württemberg nahezu flächendeckend verbreitet<br />
und nirgends selten<br />
Die einzige mit dem Detektor im Gebiet nachgewiesene Art ist die Zwergfledermaus.<br />
Einzelne Tiere durchflogen bei einsetzender Dämmerung das Untersuchungsgebiet an<br />
wenigen Stellen. Eine Jagdaktivität erfolgte, wenn überhaupt, dann nur kurzzeitig während<br />
des Transferfluges. Die meisten Rufe wurden außerhalb des Planungsbereiches<br />
registriert. Konkrete Hinweise auf Quartiere oder Wochenstuben ergaben sich bei der<br />
Überprüfung der Gebäude sowie bei den Detektorbegehungen und Ausflugbeobachtungen<br />
nicht.<br />
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4. Vorkommen relevanter Arten 16<br />
Abbildung 5: Nachweise der Zwergfledermaus<br />
Tagesverstecke der Zwergfledermaus sind jedoch in geeigneten Hohlräumen und<br />
Spalten der vorhandenen Bauwerke nicht auszuschließen.<br />
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Untersuchungsgebiet für die<br />
Fledermausfauna insgesamt und die nachgewiesene Zwergfledermaus im Speziellen<br />
nur ein vergleichsweise kleinen und unbedeutenden Teillebensraum darstellt. Dies begründet<br />
sich mit den fehlenden Quartiernachweisen und der Lage der Hauptjagdgebiete<br />
im angrenzenden Offenland. Hervorzuheben ist jedoch die Bedeutung der linearen<br />
Strukturen des Vorhabensgebietes (baumbestandene Straßen), welche als Leitlinien<br />
zwischen zu vermutenden Tagesverstecken innerhalb des Siedlungsbereichs und den<br />
außerhalb liegenden Nahrungshabitaten fungieren.<br />
4.3 WEITERE RELEVANTE VORKOMMEN<br />
Von einem Vorkommen weiterer aus artenschutzrechtlicher Sicht relevanter Arten im<br />
untersuchten Gebiet, ist nicht auszugehen. Im Fall der nach Anhang IV der FFH-<br />
Richtlinie geschützten Pflanzenarten liegt das Untersuchungsgebiet außerhalb ihres<br />
Verbreitungsgebietes in Baden-Württemberg bzw. ist auf Grund der Standortfaktoren<br />
nicht von einem Vorkommen auszugehen.<br />
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5. Konfliktermittling 17<br />
5 KONFLIKTERMITTLING<br />
5.1 VORHABENSBESCHREIBUNG<br />
Es ist vorgesehen, auf einer Nettobaufläche von ca. 3,09 ha eine Innenverdichtung der<br />
bestehenden Wohnbebauung zu ermöglichen. Diese reicht von der Schließung von<br />
Baulücken bis zu einer Erhöhung der vorhandenen Kubatur. Die Gesamtfläche des<br />
Bebauungsplanes beträgt 3,92 ha. Neben dem Nettobauland entfallen 0,76 ha auf<br />
Straßen- und Gehwege sowie 0,07 ha auf private Grünflächen.<br />
Für private Stellplätze sowie für Zugänge und Zufahrten sind nur wasserdurchlässige<br />
Materialien zugelassen.<br />
Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die bereits bestehenden Straßen - Riedbachstraße,<br />
Ludwig-Jahn-Straße, Schillerstraße, Blumenstraße und Ludwig - Hofer-<br />
Straße.<br />
5.2 VORHABENSWIRKUNGEN<br />
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren auf die betroffene Artengruppen ausgeführt, die<br />
sich aus dem geplanten Vorhaben ergeben und in der Regel Beeinträchtigungen und<br />
Störungen der europarechtlich geschützten Arten verursachen können. Dabei ist zwischen<br />
bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen zu unterscheiden.<br />
Baubedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse<br />
Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/ Artengruppen<br />
Flächeninanspruchnahme<br />
durch Baufelder und Baustraßen<br />
akustische und visuelle<br />
Störreize sowie Erschütterungen<br />
durch Personen<br />
und Baufahrzeuge<br />
Staub-, Schadstoffimmissionen<br />
durch Baumaschinen<br />
(temporärer) Verlust von Habitaten • Vögel<br />
Funktionsverlust von (Teil-)habitaten<br />
durch Beunruhigung von Individuen,<br />
Flucht- und Meidereaktionen<br />
Funktionsverlust von (Teil-)habitaten<br />
durch Beeinträchtigung von Individuen<br />
• Fledermäuse<br />
• Vögel<br />
• Fledermäuse<br />
• Vögel<br />
• Fledermäuse<br />
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5. Konfliktermittling 18<br />
Anlagebedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse<br />
Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/ Artengruppen<br />
Flächeninanspruchnahme<br />
durch Versiegelung und<br />
Bebauung<br />
dauerhafter Verlust von Fortpflanzungsund/oder<br />
Ruhestätten<br />
dauerhafter Verlust von Nahrungshabitaten<br />
Betriebsbedingte Wirkfaktoren/Wirkprozesse<br />
• Vögel<br />
• Vögel<br />
• Fledermäuse<br />
Wirkfaktor Beschreibung der Auswirkung Betroffene Arten/ Artengruppen<br />
akustische und visuelle<br />
Störreize durch Betriebsamkeit<br />
auf den Flächen<br />
erhöhter Prädatorendruck<br />
durch Haustiere<br />
Auslösen von Vertreibungseffekten und<br />
Fluchtreaktionen<br />
Störung des Nahrungshabitates (phototaktische<br />
Insekten)<br />
• Vögel<br />
• Vögel<br />
• Fledermäuse<br />
Tötung von Individuen • Vögel<br />
5.3 ERMITTLUNG VON VERBOTSTATBESTÄNDEN NACH § 44<br />
BNATSCHG<br />
Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5<br />
BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung eventuell erforderlicher und verbindlicher<br />
Vermeidungs- und/oder Ausgleichsmaßnahmen. Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen<br />
sind dabei mit einem 'V', vorgezogene funktionale Ausgleichsmaßnahmen<br />
(CEF) mit einem 'C' gekennzeichnet. Die Beschreibung der Maßnahmen ist dem Kapitel<br />
6 zu entnehmen. Die in den folgenden Tabellen zu findende Spalte 'VB' enthält die<br />
Angaben zur Erfüllung des Verbotstatbestandes ohne Durchführung von Maßnahmen.<br />
Nahrungshabitate unterliegen nicht den Bestimmungen des § 44 BNatSchG, vorausgesetzt<br />
sie stellen keinen essenzielle Habitatbestandteil dar. Da nach den Untersuchungsergebnissen<br />
davon auszugehen ist, dass dies bei den nachgewiesenen Arten<br />
nicht der Fall ist, sind sie nicht Gegenstand der vorliegenden artenschutzrechtlichen<br />
Betrachtung.<br />
Eine Zusammenfassung der Prüfergebnisse zur Erfüllung von Verbotstatbeständen der<br />
betroffenen Arten, ist in Form der ausgefüllten Bewertungsprotokolle des MLR Baden-<br />
Württemberg im Anhang (Kapitel 9.3, Seite 35) zu finden.<br />
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5. Konfliktermittling 19<br />
5.3.1 VÖGEL<br />
Art: Mauersegler<br />
Verbot nach<br />
BNatSchG<br />
§ 44 (1) 2<br />
erhebliche Störung<br />
während sensibler<br />
Zeiten<br />
§ 44 (1) 3<br />
Zerstörung<br />
Fortpflanzungsund<br />
Ruhestätten<br />
bzw. § 44 (1) 4<br />
Zerstörung Pflanzenstandorte<br />
§ 44 (1) 1<br />
unvermeidbare Tötung,<br />
Verletzung,<br />
Entnahme, Fang<br />
Wirkungsprognose VB Maßnahmen<br />
Mit einer Störung (akustische und optische Wirkungen, Erschütterungen) des<br />
angrenzend an das Eingriffsgebiet nachgewiesenen Mauerseglers ist während<br />
der sensiblen Zeiten vor allem baubedingt zu rechnen. Diese wirken jedoch nur<br />
temporär. Zudem ist mit betriebsbedingten Störungen durch die Freizeitnutzung<br />
des Vorhabensgebietes sowie durch Licht- und Lärmimmissionen zu<br />
rechnen. Hier muss jedoch die erhebliche Vorbelastung durch die bestehende<br />
Nutzung der Flächen durch die Anwohner berücksichtigt werden. Zudem kann<br />
davon ausgegangen werden, dass der Mauersegler als typische Siedlungsart<br />
hinsichtlich anthropogener Störungen als tolerant anzusprechen ist. Insgesamt<br />
wird somit keine erheblichen Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population prognostiziert, zumal im Untersuchungsgebiet<br />
nur ein Brutpaar nachgewiesen wurde.<br />
Die Nachweise des Mauerseglers liegen außerhalb des Eingriffsbereichs.<br />
Fernwirkungen, die zu einer Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten<br />
führen könnten sind nicht zu erwarten. Ingesamt ist nicht mit der Beeinträchtigung<br />
der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
des Mauerseglers zu rechnen.<br />
Mit einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisiko durch die Zunahme an<br />
Prädatoren (Hauskatzen etc.) ist auf Grund der typischen Neststandorte des<br />
Mauerseglers und der schon bestehenden Vorbelastung durch den Siedlungsraum<br />
von <strong>Pleidelsheim</strong> nicht zu rechnen. Da zudem keine Fortpflanzungs- und<br />
Ruhestätten im Eingriffsbereich liegen ist nicht von einer vermeidbaren Tötung<br />
während der Bauarbeiten auszugehen.<br />
Verbot nach Umsetzung<br />
von Maßnahmen<br />
erfüllt<br />
nein - nein<br />
nein - nein<br />
nein - nein<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart
5. Konfliktermittling 20<br />
Art: Höhlenbrüter<br />
Verbot nach<br />
BNatSchG<br />
§ 44 (1) 2<br />
erhebliche Störung<br />
während sensibler<br />
Zeiten<br />
§ 44 (1) 3<br />
Zerstörung Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten<br />
bzw.<br />
§ 44 (1) 4 Zerstörung<br />
Pflanzenstandorte<br />
§ 44 (1) 1<br />
unvermeidbare Tötung,<br />
Verletzung, Entnahme,<br />
Fang<br />
Wirkungsprognose VB Maßnahmen<br />
Vor allem bau- und betriebsbedingt ist mit Störungen (Lärm, visuelle Effekte,<br />
Immissionen etc.) für die im Gebiet nachgewiesnen Höhlenbrüter (Kohlmeise,<br />
Blaumeise) zu rechnen. Diese sind jedoch als weitverbreitet anzusprechen und<br />
zudem nicht gefährdet. Da sie häufig auch in Siedlungsnähe bzw. in Siedlungen<br />
vorkommen, kann davon ausgegangen werden, dass sie hinsichtlich<br />
anthropogener Störungen tolerant sind. Eine erhebliche Störung im Sinne einer<br />
Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist nicht zu erwarten. Dies begründet<br />
sich auch mit der Vorbelastung des Gebietes durch die bestehende Siedlung<br />
und die Freizeitnutzung des Geländes.<br />
Im Gebiet finden sich Brutpaare weitverbreiteter Arten (Kohlmeise, Blaumeise).<br />
Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass es vorhabensbedingt zu<br />
einem Verlust einzelner für Höhlenbrüter als Fortpflanzungs- und Ruhestätte<br />
relevanter Strukturen kommen wird. Auf Grund der Anpassungsfähigkeit der<br />
nachgewiesenen Arten, die zu erwartende hohe Störungstoleranz durch das<br />
häufige Vorkommen in Siedlungen und die Strukturen in der näheren Umgebung<br />
mit zahlreichen Nisthilfen für Höhlenbrüter im Siedlungsbereich, ist die<br />
Aufrechterhaltung der ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
nicht gefährdet.<br />
Durch die Baufeldfreimachung (bspw. Vegetationsentnahme) kann es zu vermeidbaren<br />
Tötungen von Individuen der nachgewiesenen Höhlenbrüter kommen.<br />
Dies kann die Erfüllung des Verbotstatbestandes bedeuten, sollte der<br />
Eingriff während der Brutzeit erfolgen, da in dieser Zeit eine Zerstörung von<br />
Gelegen oder eine Tötung nicht flügger Jungvögel zu erwarten steht. Der erhöhte<br />
Prädatorendruck durch Haustiere wird hingegen nicht zu einer signifikanten<br />
Erhöhung des Tötungsrisikos führen.<br />
Verbot nach Umsetzung<br />
von Maßnahmen<br />
erfüllt<br />
nein - nein<br />
nein - nein<br />
ja V 1: Bauzeitenbeschränkung<br />
für die Baufeldfreimachung<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
nein
5. Konfliktermittling 21<br />
Art: Halbhöhlen- und Nischenbrüter<br />
Verbot nach<br />
BNatSchG<br />
§ 44 (1) 2<br />
erhebliche Störung<br />
während sensibler<br />
Zeiten<br />
§ 44 (1) 3<br />
Zerstörung Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten<br />
bzw.<br />
§ 44 (1) 4 Zerstörung<br />
Pflanzenstandorte<br />
§ 44 (1) 1<br />
unvermeidbare Tötung,<br />
Verletzung, Entnahme,<br />
Fang<br />
Wirkungsprognose VB Maßnahmen<br />
Im untersuchten Gebiet konnten Brutpaare weitverbreiteter Arten der Halbhöhlen-<br />
und Nischenbrüter (Bachstelze, Rotkehlchen) nachgewiesen werden.<br />
Zwar wird es auch für diese Arten zu Beeinträchtigungen durch bau- und betriebsbedingte<br />
Wirkungen des Vorhabens kommen, auf Grund der geringen<br />
Anzahl betroffener Brutpaare und deren weiten Verbreitung, muss nicht mit einer<br />
erheblichen Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population gerechnet werden.<br />
Im Zuge der Baufeldbereinigung kommt es zur Zerstörung von als Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätte genutzten Strukturen der im Gebiet nachgewiesenen<br />
Halbhöhlen- und Nischenbrüter. Auf Grund des Vorkommens nur einzelner, relativ<br />
anspruchsloser Vogelarten (Bachstelze, Rotkehlchen), welche häufig auch<br />
in Siedlungen zu finden sind, kann davon ausgegangen werden, dass die ökologische<br />
Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch das Vorhaben<br />
nicht beeinträchtigt wird. Vielmehr kann damit gerechnet werden, dass für die<br />
betroffenen Brutpaare in der näheren Umgebung (unbeeinträchtigte Gärten)<br />
adäquate Ersatzhabitate zur Verfügung stehen.<br />
Durch die Baufeldfreimachung (Vegetationsentnahme) kann es zu vermeidbaren<br />
Tötungen von Individuen der nachgewiesenen Halbhöhlen- und Nischenbrüter<br />
kommen. Dies kann die Erfüllung des Verbotstatbestandes bedeuten,<br />
sollte der Eingriff während der Brutzeit erfolgen, da in dieser Zeit eine Zerstörung<br />
von Gelegen oder eine Tötung nicht flügger Jungvögel zu erwarten steht.<br />
Der erhöhte Prädatorendruck durch Haustiere wird hingegen nicht zu einer<br />
signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führen.<br />
Verbot nach Umsetzung<br />
von Maßnahmen<br />
erfüllt<br />
nein - nein<br />
nein - nein<br />
ja V 1: Bauzeitenbeschränkung<br />
für die Baufeldfreimachung<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
nein
5. Konfliktermittling 22<br />
Art: Zweigbrüter<br />
Verbot nach<br />
BNatSchG<br />
§ 44 (1) 2<br />
erhebliche Störung<br />
während sensibler<br />
Zeiten<br />
§ 44 (1) 3<br />
Zerstörung Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten<br />
bzw.<br />
§ 44 (1) 4 Zerstörung<br />
Pflanzenstandorte<br />
§ 44 (1) 1<br />
unvermeidbare Tötung,<br />
Verletzung, Entnahme,<br />
Fang<br />
Wirkungsprognose VB Maßnahmen<br />
Vor allem bau- und betriebsbedingt ist mit Störungen (Lärm, visuelle Effekte,<br />
Immissionen etc.) für die im Gebiet und den angrenzenden Kontaktlebensräumen<br />
nachgewiesnen Zweigbrüter (Girlitz, Wacholderdrossel etc.) zu rechnen.<br />
Diese sind jedoch als weitverbreitet und zudem nicht gefährdet anzusprechen.<br />
Da sie häufig auch in Siedlungsnähe anzutreffen sind kann davon ausgegangen<br />
werden, dass sie hinsichtlich anthropogener Störungen teilweise tolerant<br />
sind. Eine erhebliche Störung im Sinne einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
ist nicht zu erwarten. Dies begründet sich auch mit der Vorbelastung<br />
des Gebietes durch die angrenzende Siedlung und die Freizeitnutzung<br />
des Geländes.<br />
Im Zuge der Gehölzrodung entfallen im Vorhabensgebiet baubedingt<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten für zweigbrütende Vogelarten. Mit der Überbauung<br />
durch die geplanten Wohneinheiten wirkt der Verlust dauerhaft fort.<br />
Bedingt durch den Wegfall von Gehölzstrukturen ist eine Beeinträchtigung der<br />
ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die nachgewiesenen<br />
Zweigbrüter (z.B. Wacholderdrossel) im räumlich-funktionalen Zusammenhang<br />
möglich. Da über die Hälfte der nachgewiesenen Vogelarten den<br />
Zweigbrütern zu zurechnen ist, und diese jeweils mit mehreren Brutpaaren vertreten<br />
sind, ist davon auszugehen, dass geeignete Fortpflanzungs- und Ruhestätten<br />
in der näheren Umgebung nicht in ausreichender Zahl vorhanden sind.<br />
Die Baufeldfreimachung (Vegetationsentnahme) wird zu vermeidbaren Tötungen<br />
von Individuen der nachgewiesenen Zweigbrüter führen, sollte sie während<br />
der Brutzeit durchgeführt werden. In dieser Zeit muss mit einer Zerstörung<br />
von Gelegen oder einer Tötung nicht flügger Jungvögel gerechnet werden.<br />
Der erhöhte Prädatorendruck durch Haustiere wird hingegen nicht zu einer<br />
signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führen.<br />
Verbot nach Umsetzung<br />
von Maßnahmen<br />
erfüllt<br />
nein - nein<br />
ja C 1: Neupflanzung<br />
von Bäumen<br />
und Sträuchern<br />
in der näherenUmgebung<br />
ja V 1: Bauzeitenbeschränkung<br />
für die Baufeldfreimachung<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
nein<br />
nein
5. Konfliktermittling 23<br />
Art: Gebäudebrüter<br />
Verbot nach<br />
BNatSchG<br />
§ 44 (1) 2<br />
erhebliche Störung<br />
während sensibler<br />
Zeiten<br />
§ 44 (1) 3<br />
Zerstörung Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten<br />
bzw.<br />
§ 44 (1) 4 Zerstörung<br />
Pflanzenstandorte<br />
§ 44 (1) 1<br />
unvermeidbare Tötung,<br />
Verletzung, Entnahme,<br />
Fang<br />
Wirkungsprognose VB Maßnahmen<br />
Im Gebiet konnten Brutpaare gebäudebrütender Arten (Haussperling, Hausrotschwanz)<br />
nachgewiesenen werden. Für diese kommt es bau- als auch betriebsbedingt<br />
zu Störungen (akustische und optische Wirkungen, Erschütterungen<br />
und Flächenbeunruhigung durch Anwohner) während der sensiblen<br />
Zeiten. Diese wirken jedoch nur temporär. Es muss zudem die schon bestehende<br />
erhebliche Vorbelastung des Gebietes durch die bestehende Freizeitnutzung<br />
der Anwohner berücksichtigt werden. Da es sich auf Grund des lokal<br />
beschränkten Eingriffs, abgesehen vom flächenhaft auf der Vorhabensfläche<br />
vorkommenden Haussperlings, nur um einzelne betroffene Brutpaare der genannten<br />
Arten handelt und diese auf Grund ihrer Brutplatzwahl i.d.R. an<br />
anthropogene Störungen angepasst sind, ist nicht mit einer Verschlechterung<br />
des Erhaltungszustandes der lokalen Population der Gebäudebrüter zu rechnen.<br />
Durch die geplante Innenverdichtung wird es auch zu einem Verlust von Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten der Gebäudebrüter kommen. Auf Grund der angrenzenden<br />
Siedlungsstrukturen mit zahlreichen für diese Arten geeigneten<br />
potenziellen Nistplätzen (Gartenhütten, Wohnhäuser mit Vorsprüngen) kann<br />
jedoch davon ausgegangen werden, dass hierdurch die ökologische Funktion<br />
dieser Stätten nicht beeinträchtigt wird.<br />
Die Baufeldfreimachung (Strukturentnahme) kann zu vermeidbaren Tötungen<br />
von Individuen der nachgewiesenen Gebäudebrüter führen, sollte sie während<br />
der Brutzeit durchgeführt werden. In dieser Zeit muss mit einer Zerstörung von<br />
Gelegen oder einer Tötung nicht flügger Jungvögel gerechnet werden. Der erhöhte<br />
Prädatorendruck durch eine Zunahme von Haustiere wird hingegen nicht<br />
zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führen.<br />
Verbot nach Umsetzung<br />
von Maßnahmen<br />
erfüllt<br />
nein - nein<br />
nein - nein<br />
ja V 1: Bauzeitenbeschränkung<br />
für die Baufeldfreimachung<br />
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nein
5. Konfliktermittling 24<br />
5.3.2 FLEDERMÄUSE<br />
Art: Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)<br />
Verbot nach<br />
BNatSchG<br />
§ 44 (1) 2<br />
erhebliche Störung<br />
während sensibler<br />
Zeiten<br />
§ 44 (1) 3<br />
Zerstörung Fortpflanzungs-<br />
und Ruhestätten<br />
bzw.<br />
§ 44 (1) 4 Zerstörung<br />
Pflanzenstandorte<br />
§ 44 (1) 1<br />
unvermeidbare Tötung,<br />
Verletzung, Entnahme,<br />
Fang<br />
Wirkungsprognose VB Maßnahmen<br />
Während der Bauzeit können Lärm-, Licht- und Staubimmissionen während<br />
der Dämmerung die zeitweise im Untersuchungsgebiet jagenden Zwergfledermäuse<br />
beeinträchtigen. Da es sich im Falle des Vorhabensgebietes jedoch<br />
nicht um einen Habitatschwerpunkt der Zwergfledermaus handelt und diese<br />
zudem als wenig empfindlich und siedlungstypisch anzusprechen ist, steht eine<br />
Verschlechterung des Erhaltungszustand der Population nicht zu erwarten.<br />
Dauerhafte Störungen in Verbindung mit der wohnlichen Nutzung sind aufgrund<br />
der gleichartigen Vorbelastung für die Zwergfledermaus als nicht relevant<br />
einzustufen.<br />
Falls es im Zuge der Innenverdichtung zu Gebäudeabrissmaßnahmen kommt<br />
entfallen im Vorhabensgebiet baubedingt Quartierpotenziale (Tagesquartiere)<br />
der Zwergfledermaus. Im Hinblick auf das gebäudereiche Umfeld sowie den<br />
geplanten Neubau von Gebäuden wird davon ausgegangen, dass die ökologische<br />
Funktion der potenziellen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang<br />
auch nach dem Eingriff weiterhin für die Zwergfledermaus erfüllt ist.<br />
Ein Hinweis auf das Vorkommen von Wochenstuben liegt nicht vor. Gleichwohl<br />
können baubedingte Handlungen ggf. in Tagesverstecken oder in Winterquartieren<br />
(Spalten) der betroffenen Gebäudeteile befindliche Zwergfledermäuse<br />
verletzen oder töten. Ein Nachweis solcher Verstecke von einzelnen Tieren<br />
oder kleinen Gruppen ist mit einem zumutbaren Untersuchungsaufwand nicht<br />
möglich. Eine solche potenzielle Gefährdung einzelner Tiere dieser weit verbreiteten<br />
und anpassungsfähigen Art ist deshalb als unvermeidbar anzusehen.<br />
Verbot nach Umsetzung<br />
von Maßnahmen<br />
erfüllt<br />
nein - nein<br />
nein - nein<br />
nein - nein<br />
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6. Maßnahmen 25<br />
6 MAßNAHMEN<br />
6.1 MASSNAHMEN ZUR VERMEIDUNG UND MINDERUNG<br />
Folgende Vermeidungsmaßnahmen sind erforderlich, um Gefährdungen von europarechtlich<br />
geschützten Arten zu vermeiden:<br />
Vögel<br />
Maßnahme: V 1<br />
ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 1:<br />
Beschädigung bzw. Direktverluste von Brutvögeln und deren Gelegen<br />
MASSNAHME: MASSNAHMENTYP:<br />
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme<br />
Bauzeitenbeschränkung für die CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)<br />
Baufeldbereinigung<br />
Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands<br />
(auch als CEF realisierbar)<br />
ZIEL/BEGRÜNDUNG:<br />
Umgehung vermeidbarer Direktverluste (Tötung bzw. Zerstörung von Gelegen) während der<br />
Bauphase<br />
ZEITRAUM: Anfang Oktober – Mitte Februar<br />
BESCHREIBUNG:<br />
Die Zeiten für die Baufeldbereinigung (Rodung, Gebäudeabriss, Abschub des Oberbodens)<br />
werden unter Berücksichtigung der sensiblen Zeiten bei den betroffenen Brutvögeln auf Oktober<br />
bis Februar beschränkt<br />
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6. Maßnahmen 26<br />
6.2 MAßNAHMEN ZUM VORGEZOGENEN FUNKTIONSAUSGLEICH<br />
Folgende Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion von<br />
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen i. S. v. § 44<br />
Abs. 5 BNatSchG) sind vor Baubeginn durchzuführen, um eine Verschlechterung des<br />
Erhaltungszustands der lokalen Populationen zu vermeiden:<br />
Die im Bebauungsplan vorgesehenen Innenverdichtungsmaßnahmen führen zu einem<br />
Kompensationsbedarf von je 40 Sträuchern und Bäumen. Für eine Heckenanpflanzung<br />
steht ein geeigneter und dauerhafter Standort zur Verfügung (randlich Gebiet Tennisplätze).<br />
Da die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pleidelsheim</strong> bereits im Jahr 2008 Ergänzungspflanzungen<br />
von Hochstämmen an bestehenden Obstbaumwiesen durchgeführt hatte und diese<br />
bisher in keinen weiteren Maßnahmen angerechnet wurden, stehen diese Bäume für<br />
CEF-Maßnahmen zur Verfügung. Auf Grund des Alters der Bäume, die aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht höhere Wertigkeit durch den Anschluss an bereits etablierte<br />
Obstbaumbestände und der relativ langsamen, über einen Zeitraum von 20 Jahren geplanten,<br />
Innenverdichtung des Vorhabensgebietes wurde in einem Gespräch mit der<br />
zuständigen Naturschutzbehörde (Herr Dr. Obergföll, Landratsamt Ludwigsburg) vereinbart,<br />
dass statt der ursprünglich 40 neuanzupflandenden Bäume, 20 der zuvor beschriebenen<br />
Hochstämme dauerhaft angerechnet werden können.<br />
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6. Maßnahmen 27<br />
Vögel<br />
Zweigbrüter<br />
Maßnahme: C 1<br />
ERFÜLLUNG DER VERBOTSTATBESTÄNDE NACH § 44 (1) 3:<br />
Verlust der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Zweigbrüter<br />
MASSNAHME: MASSNAHMENTYP:<br />
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme<br />
Neuanpflanzung von gebietshei- CEF-Maßnahme (vorgezogener Funktionsausgleich)<br />
mischen Gehölzen<br />
Kompensationsmaßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustands<br />
(auch als CEF realisierbar)<br />
ZIEL / BEGRÜNDUNG:<br />
Sicherung der ökologischen Funktion der Lebensstätten für Zweigbrüter im räumlichen Zusammenhang<br />
FLÄCHENBEDARF:<br />
Für 20 Bäume und 40 Sträucher<br />
BESCHREIBUNG:<br />
Um die Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der<br />
Zweigbrüter weiterhin zu gewährleisten, werden 40 gebietsheimische Sträucher unterschiedlicher<br />
Wuchshöhe und Arten in räumlicher Nähe gepflanzt. In diesem Rahmen ist eine Aufwertung<br />
der im Landschaftsplan ausgewiesenen Bereiche anzustreben. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pleidelsheim</strong><br />
führte im Jahr 2008 Ergänzungspflanzungen von Hochstämmen im Anschluss an<br />
bestehende Obstbaumwiesen in räumlicher Nähe durch. Die 20 benötigten Bäume sind durch<br />
diese Vorleistung daher bereits vorhanden.<br />
Als Alternative ist die Versetzung der vom Vorhaben betroffenen Sträucher denkbar. Hierbei<br />
muss darauf geachtet werden, dass ausreichend Wurzeln und Bodenmaterial mit umgelagert<br />
werden, um ein schnelles anwachsen der Pflanzen zu gewährleisten.<br />
ZEITPUNKT DER DURCHFÜHRUNG:<br />
Die Pflanzung von Gehölzen hat Mitte Oktober - Mitte Mai zu erfolgen. Empfehlenswert ist<br />
der frühe Herbst, bei nassen und schweren Böden sind Frühjahrspflanzungen günstiger. Bei<br />
Neuanpflanzungen ist diese mindestens drei Jahre vor dem Eingriff zu realisieren, um eine<br />
Funktionserfüllung gewährleisten zu können. Im Falle einer Pflanzenversetzung ist mit einer<br />
Funktionserfüllung auch schon vorher zu rechnen.<br />
UNTERHALTUNGSPFLEGE:<br />
Alle Gehölze bei denen Zweige oder Stämme den Winddruck auf das Wurzelwerk übertragen<br />
sind anzubinden. Bei großen Bäumen ist dazu ein Dreibock zu verwenden. Bei Laubbäumen<br />
ist nach der Pflanzung ein Pflanzschnitt durchzuführen, Sträucher die ohne Erdballen gepflanzt<br />
werden sind um ein Drittel bis zur Hälfte zurückzuschneiden. In den ersten fünf Jahren<br />
sind die Gehölze während Trockenperioden zu wässern und wenn nötig zu düngen. Nach<br />
fünf Jahren ist ein erster Pflegeschnitt durchzuführen. Danach sind regelmäßige Pflegekontrollen<br />
durchzuführen. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.<br />
Sämtliche CEF-Maßnahmen müssen vor Baubeginn erfolgreich, d.h. mit einem ausreichenden<br />
zeitlichen Vorlauf, umgesetzt worden sein. Die Realisierung der CEF-Maßnahmen<br />
muss durch eine Festsetzung im Landschaftspflegerischen Begleitplan und<br />
ein Risikomanagement gesichert werden.<br />
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6. Maßnahmen 28<br />
6.3 SICHERUNG DER MAßNAHMEN<br />
Die formalrechtliche Absicherung der Maßnahme hat durch einen öffentlich rechtlichen<br />
Vertrag, eine Festsetzung im Bebauungsplan oder ggf. durch die Eintragung einer<br />
Grunddienstbarkeit zu erfolgen.<br />
6.4 RISIKOMANAGEMENT<br />
Das Risikomanagement gewährleistet, dass die Maßnahmen in angemessener und<br />
sachgerechter Art und Weise ausgeführt werden und ihre Wirksamkeit über mehrere<br />
Jahre beobachtet wird. Hierzu gehören eine biologische Baubegleitung, ein Monitoring<br />
sowie ggf. Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen.<br />
Durch eine biologische Baubegleitung wird sicher gestellt, dass die notwendigen<br />
Schutzmaßnahmen durchgeführt, unnötige Beeinträchtigungen und Beschädigungen<br />
vermieden werden und die ökologische Funktionalität weiterhin erfüllt wird. Auf diese<br />
Weise soll eine hohe Maßnahmeneffizienz erreicht werden.<br />
Um die Maßnahmeneffizienz zu erfassen und zu bewerten wird im Rahmen des Artenschutzes<br />
ein 3- bis 5-jähriges Monitoring durchgeführt. Dieses beginnt mit der Umsetzung<br />
der vorgezogenen Maßnahmen zum Funktionsausgleich und beinhaltet jährliche<br />
Erfassungen zu den betroffenen Arten. Dabei steht im Vordergrund, mögliche Veränderungen<br />
hinsichtlich Bestandsgröße und Bestandsgefüge zu erkennen und maßnahmenbezogen<br />
zu bewerten.<br />
Als Referenzwert werden die im Rahmen der hier vorliegenden Untersuchung ermittelten<br />
Daten und Erkenntnisse herangezogen. Die Ergebnisse werden in einem jährlichen<br />
Ergebnisbericht aufbereitet und dokumentiert und der Unteren Naturschutzbehörde<br />
vorgestellt.<br />
Nach drei Jahren wird auf Grundlage der bis dahin zusammengetragenen Ergebnisse<br />
mit der Unteren Naturschutzbehörde erörtert, ob eine Fortsetzung des Monitorings erforderlich<br />
ist.<br />
Um auch bei einer unzureichenden Maßnahmeneffizienz die kontinuierliche Erfüllung<br />
der ökologischen Funktionalität im räumlichen Zusammenhang sicher stellen zu können,<br />
sind ggf. begleitende Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen vorzusehen, die bei<br />
Fehlentwicklungen durchgeführt werden können.<br />
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7. Zusammenfassung 29<br />
7 ZUSAMMENFASSUNG<br />
Nach den Ergebnissen der Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Prüfung zu<br />
dem geplanten Bebauungsplan ’Blumenstraße’ kommen im Wirkraum des Vorhabens<br />
mehrere artenschutzrechtlich relevante Arten vor. Zu nennen sind an dieser Stelle europäische<br />
Vogel- und Fledermausarten.<br />
Für einige dieser Arten verbinden sich mit dem Vorhaben Beeinträchtigungen unterschiedlicher<br />
Schwere, so dass nur unter Realisierung von Maßnahmen Verbotstatbestände<br />
nach § 44 (1) BNatSchG vermieden werden können.<br />
Hierbei handelt es sich um eine zeitliche Beschränkung der Baufeldräumung auf Oktober<br />
– Februar zur Umgehung einer vermeidbaren Tötung (§44 (1) 1 BNatSchG) im Falle<br />
der Vögel.<br />
Verbotstatbestände des § 44 (1) 3 BNatSchG werden bei der Vogelgilde der Zweigbrüter<br />
erfüllt. Zur Vermeidung der Verbotsfolgen ist die Neupflanzung von gebietsheimischen<br />
Gehölzen in der näheren Umgebung erforderlich. Im Jahr 2008 wurden von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Pleidelsheim</strong> Ergänzungspflanzungen von Hochstämmen durchgeführt.<br />
Diese können zum Teil als CEF-Maßnahme angerechnet werden.<br />
Weitere artenschutzrechtliche Konflikte sind durch das geplante Vorhaben nicht zu erwarten.<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart
8. Quellen und Literatur 30<br />
8 QUELLEN UND LITERATUR<br />
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & W. FIEDLER (2005): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.<br />
Band 2: Passeriformes - Sperlingsvögel. Aula Verlag, Wiesbaden, 622 S.<br />
BOYE, P., HUTTERER, R. & H. BENKE (1998): Rote Liste der Säugetiere (Mammalia) [Bearbeitungsstand<br />
1997].- In: Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.): Rote Listen gefährdeter<br />
Tiere Deutschlands. - Schr.R. f. Landschaftspfl. u. Naturschutz 55: 33-<br />
39.<br />
BRAUN, M. & DIETERLEN, F. (HRSG.) (2003): Die Säugetiere Baden-Württembergs -<br />
Band 1. Ulmer-Verlag, Stuttgart.<br />
BRAUN, M.; DIETERLEN, F.; HÄUSSLER, U.; KRETZSCHMAR, F.; MÜLLER, E.; NAGEL, A.;<br />
PEGEL, M.; SCHLUND, W. & TURNI, H. (2003): Rote Liste der gefährdeten Säugetiere<br />
in Baden-Württemberg. – In: Braun, M. & F. Dieterlen [Hrsg.] (2003): Die<br />
Säugetiere Baden-Württembergs, Bd. 1, p. 263-272. – Verlag Eugen Ulmer<br />
Stuttgart.<br />
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (BFN) (2009): Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen<br />
und Pilze Deutschlands - Band 1: Wirbeltiere, in Naturschutz und Biologische<br />
Vielfalt Heft 70(1), Bonn Bad Godesberg.<br />
BUNDESARTENSCHUTZVERORDNUNG (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258<br />
(896)), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I<br />
S. 2542).<br />
BUNDESMINISTERIUM FÜR UMWELT, NATURSCHUTZ UND REAKTORSICHERHEIT (2002): Verordnung<br />
zu Neufassung der Bundesartenschutzverordnung und zur Anpassung<br />
weiterer Rechtsvorschriften. Fassung vom 16. Februar 2005.<br />
DIETZ, C., HELVERSEN, O. V. & NILL, D. (2007): Handbuch der Fledermäuse Europas<br />
und Nordwestafrikas. Stuttgart.<br />
GELLERMANN, M. & SCHREIBER, M. (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in<br />
staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren. Leitfaden für die Praxis. Schriftenreihe<br />
Natur und Recht , Band 7.<br />
GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE – BUNDESNATURSCHUTZGESETZ<br />
(BNATSCHG) vom 29.7.2009, BGBl. I Nr. 51, in Kraft getreten am 01.03.2010.<br />
Glutz von Blotzheim, U., Bauer, K., Bezzel, E. (1971): Handbuch der Vögel Mitteleuropas,<br />
Band 4 Falconiformes, Akademische Verlagsgesellschaft Frankfurt am Main.<br />
GÖG (2010): <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pleidelsheim</strong>, Bebauungsplan Blumenstraße; Habitatpotentialanalyse<br />
zur SAP. <strong>Gutachten</strong> i.A. <strong>Gemeinde</strong> <strong>Pleidelsheim</strong>.<br />
GUIDANCE DOCUMENT (2007): Guidance document on the strict protection of animal<br />
species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final<br />
version, February 2007, 88 S. http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/species/guidance/index_en.htm<br />
HÖLZINGER, J. (HRSG.) (1987): Die Vögel Baden-Württembergs – Band 1.2.: Gefährdung<br />
und Schutz. 1419 S.<br />
HÖLZINGER, J. (Hrsg.) (1997): Die Vögel Baden-Württembergs, Bd. 3.2 Singvögel 2.<br />
Ulmer, 939 S.<br />
HÖLZINGER, J. (Hrsg.) (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Bd. 3.1 Singvögel 1.<br />
Ulmer, 861 S.<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart
8. Quellen und Literatur 31<br />
HÖLZINGER, J. (HRSG.) (2001): Die Vögel Baden-Württembergs – Band 2.3: Nicht-<br />
Singvögel 1. Pteroclididae (Flughühner) – Picidae (Spechte). 547 S.<br />
HÖLZINGER, J. & BOSCHERT, M. (HRSG.) (2001): Die Vögel Baden-Württembergs – Band<br />
2.2: Nicht-Singvögel 2. Tetraonidae (Rauhfußhühner) – Alcidae (Alken). 880 S.<br />
HÖLZINGER, J., BAUER, H.-G., BERTHOLD, P., BOSCHERT, M. & MAHLER U. (2007): Rote<br />
Liste und kommentiertes Verzeichnis der Brutvogelarten Baden-Württembergs (5.<br />
überarbeitete Fassung, Stand 31.12.2004).<br />
HUTTENLOCHER & DONGUS (1967): Geographische Landesaufnahme 1:200.000, die naturräumlichen<br />
Einheiten auf Blatt 170 Stuttgart, Selbstverlag der Bundesanstalt<br />
für Landeskunde und Raumforschung Bad Godesberg.<br />
KIEL, E.-F. (2007): Naturschutzfachliche Auslegung der „neuen“ Begriffe. Vortrag der<br />
Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im Rahmen der<br />
Werkstattgespräch des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 7.11.2007.<br />
LANA (2009): Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes.<br />
StA Arten und Biotopschutz, Sitzung vom 14./15. Mai 2009.<br />
LAUFER, H. (1999): Die Roten Listen der Amphibien und Reptilien Baden-Württembergs<br />
(3. Fassung, Stand 31.10.1998). Naturschutz und Landschaftspflege Baden-<br />
Württemberg, Band 73: 103-133.<br />
LAUFER, H., FRITZ, K. & P. SOWIG (Hrsg.) (2007): Die Amphibien und Reptilien Baden-<br />
Württembergs. Ulmer Verlag, Stuttgart. 807 S.<br />
LOUIS, H. W. (2009): Die Zugriffsverbote des §42 Abs. 1 BNatSchG im Zulassungsund<br />
Bauleitverfahren – unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerwG<br />
zur Ortsumgehung Bad Oeyenhausen. Natur und Recht - 31. Jahrgang - Heft 2<br />
2009 - S. 91-100, Springer Verlag.<br />
MESCHEDE, A. & B.-U. RUDOLPH (2004): Fledermäuse in Bayern. Verlag Eugen Ulmer<br />
Stuttgart, 411 Seiten.<br />
MINISTERIUM FÜR LÄNDLICHEN RAUM, ERNÄHRUNG UND VERBRAUCHERSCHUTZ BADEN-<br />
WÜRTTEMBERG (MLR 2009): Hinweis-Papier der LANA zu zentralen unbestimmten<br />
Rechtsbegriffen des Bundesnaturschutzgesetzes. Rundschreiben vom<br />
30.10.2009.<br />
NATURSCHUTZGESETZ FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG (NatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 13. Dezember 2005 (GBl. S. 745).<br />
RICHTLINIE DES RATES 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden<br />
Vogelarten (ABI. EG Nr. L 103, S. 1); zuletzt geändert durch Richtlinie<br />
91/244/EWG des Rates v. 6. März 1991 (ABI. EG Nr. L 115, S. 41).<br />
RICHTLINIE DES RATES 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume<br />
sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG Nr. L 206, S.<br />
7).<br />
SCHOBER, W. & E. GRIMMBERGER (1998): Die Fledermäuse Europas. Franck-Kosmos<br />
Verlag Stuttgart, 265 Seiten<br />
SKIBA, R. (2003): Europäische Fledermäuse – Kennzeichen, Echoortung und Detektoranwendung.<br />
Die Neue Brehm-Bücherei Bd. 648, Westarp Wissenschaften, Hohenwarsleben,<br />
212 S.<br />
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8. Quellen und Literatur 32<br />
STEFFENS, R., ZÖPHEL, U. & D. BROCKMANN (2004): 40 Jahre Fledermausmarkierungszentrale<br />
Dresden – methodische Hinweise und Ergebnisübersicht.<br />
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, 125 Seiten.<br />
SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K.,<br />
SUDFELDT, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands.<br />
Radolfzell<br />
SÜDBECK, P., BAUER, H.-G., BOSCHERT, M., BOYE, P., KNIEF, W. (2007): Rote Liste der<br />
Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung. Ber. Vogelschutz 44: 23-81<br />
TRAUTNER, J. (2008): Artenschutz im novellierten BNatSchG – Übersicht für die Planung,<br />
Begriffe und fachliche Annäherung. – Naturschutz in Recht und Praxis –<br />
online (2008) Heft 1: 2 – 20.<br />
TRAUTNER, J. & JOOSS, R. (2008): Die Bewertung „erheblicher Störungen“ nach<br />
§42 BNatSchG bei Vogelarten – Ein Vorschlag für die Praxis. Naturschutz und<br />
Landschaftsplanung 9/2008 S. 265-272, Ulmer Verlag.<br />
TRAUTNER, J.; KOCKELKE, K.; LAMBRECHT, H. & J. MAYER (2006): Geschützte Arten in<br />
Planungs- und Zulassungsverfahren. Books on Demand, Norderstedt. 234 S.<br />
TRAUTNER, J.; LAMBRECHT, H. & J. MAYER (2006): Europäische Vogelarten in Deutschland<br />
– ihr Schutz in Planungs- und Zulassungsvorhaben sowie ihre Berücksichtigung<br />
im neuen Umweltschadensgesetz. Ber. Vogelschutz 43:49-66.<br />
ZINGG, P.E. (1990). Akustische Artidentifikation von Fledermäusen (Mammalia: Chiroptera)<br />
in der Schweiz. Revue Suisse Zoology 97, S. 263-294.<br />
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9. Anhang 33<br />
9 ANHANG<br />
9.1 ERFASSUNGSMETHODEN<br />
Vögel<br />
Die Erfassungen zu den Vogelbeständen erfolgten anhand der Lautäußerungen und<br />
durch Sichtbeobachtungen, die durch den Einsatz von Ferngläsern unterstützt wurden.<br />
Das Untersuchungsgebiet wurde systematisch in so engen räumlichen Abständen begangen,<br />
dass das gesamte Gebiet optisch und akustisch abgedeckt wurde. Dabei erfolgte<br />
die Aufnahme aller relevanten Verhaltensmuster der beobachteten Vogelarten.<br />
Die Einstufung als Brutvogel sowie die Quantifizierung ergaben sich aus der (mehrfachen)<br />
Beobachtung revieranzeigenden Verhaltens, z.B. der Gesangsaktivität von<br />
männlichen Tieren, Futterzutrag und Führen von Jungvögeln (BIBBY ET AL. 1995). Auf<br />
Grund des rationalisierten Ansatzes wurde bei zwei- oder mehrmaliger Beobachtung<br />
von Revierverhalten bei zwei verschiedenen Beobachtungsdurchgängen auf ein Brutvorkommen<br />
geschlossen. Die Einstufung als Durchzügler oder Nahrungsgast ergab<br />
sich entsprechend bei nur einmaliger Beobachtung oder fehlendem Revierverhalten<br />
bzw. Registrierung von Individuen während der arttypischen Zugzeiten ohne nochmalige<br />
spätere Nachweise.<br />
Diese Einstufungen basieren auf 4 Erfassungsdurchgängen in der Zeit von Anfang Mai<br />
bis Anfang Juli 2010.<br />
Fledermäuse<br />
Für die Erfassung der Fledermäuse im Gelände macht man sich deren Orientierung<br />
mittels Ultraschall-Echoortung zu nutze. Die hochfrequenten Rufe der Fledermäuse<br />
werden mit einem Ultraschalldetektor (Pettersson D 240X) in Echtzeit für das menschliche<br />
Ohr hörbar gemacht. Da das Gerät zusätzlich über einen Ringspeicher und Zeitdehnungsfunktion<br />
verfügt, können die Rufe zehnfach verlangsamt auf eine Kassette<br />
überspielt und anschließend am Computer mit spezieller Software (Pettersson Bat-<br />
Sound) analysiert werden. Hierbei werden Sonagramme aufgezeichnet. Die Rufe können<br />
nun auf ihre Dauer und Frequenz untersucht werden, was bei einigen Fledermausarten<br />
die Bestimmung ermöglicht. Zusätzlich wurden Sichtbeobachtungen registriert,<br />
was für die Aktivitätszeit und die Größe der beobachteten Fledermäuse wichtig<br />
ist, und weitere Informationen für die Artzuordnung liefert.<br />
Da mit Hilfe des Bat-Detektors nur die Jagdhabitate von Individuen beschrieben werden<br />
können und diese tages- und jahreszeitlich stark variieren können, ist eine exakte<br />
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9. Anhang 34<br />
räumliche Zuordnung der nachgewiesenen Fledermausarten im Sinne einer Abgrenzung<br />
von Gesamtlebensräumen oft nur schwer möglich.<br />
Die 2 Begehungen erfolgten zwischen Mitte Mai und Anfang Juli.<br />
9.2 ARTENLISTEN ARTENSCHUTZRECHTLICH RELEVANTER ARTEN<br />
Tabelle 2: Im Untersuchungsgebiet nachgewiesene Vögel<br />
Name Abk Status Gilde Rote Liste VSR BArtSchV Trend<br />
B.-W. BRD<br />
Amsel A B Zw b 0<br />
Bachstelze Ba BV h/n b 0<br />
Blaumeise Bm B H b 0<br />
Buchfink B B Zw b 0<br />
Girlitz* Gi B Zw V b -1<br />
Grünfink Gf B Zw b 0<br />
Hausrotschwanz Hr B G b 0<br />
Haussperling* H B G V V b -1<br />
Kohlmeise K B H b 0<br />
Mauersegler* Ms B/N G V b -1<br />
Mönchsgrasmücke Mg B Zw b +1<br />
Rotkehlchen R B h/n, b b 0<br />
Stieglitz Sti B Zw b 0<br />
Türkentaube* Tt B Zw V b -1<br />
Wacholderdrossel* Wd B Zw V b -1<br />
Erläuterungen<br />
Statusangaben:<br />
B = Brutvogel im Geltungsbereich des B-Plans<br />
N = Nahrungsgast<br />
D = Durchzügler, Überflieger<br />
BV = Brutverdacht<br />
Trend in BW: Bestandsentwicklung im Zeitraum 1980-<br />
2004 (HÖLZINGER et al. 2007)<br />
+2 = Bestandszunahme größer als 50 %<br />
+1 = Bestandszunahme zwischen 20 und 50 %<br />
0 = Bestandsveränderung kleiner als 20 %<br />
-1 = Abnahme zwischen 20 und 50 %<br />
-2 = Abnahme größer als 50 %<br />
Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV):<br />
geschützt nach Bundesartenschutz in der Fassung vom<br />
16.02.2006, BGBl. I S. 258 (896), zuletzt geändert am<br />
29.07.2009<br />
b = besonders geschützt<br />
s = streng geschützt<br />
Rote Liste:<br />
B-W = Baden-Württemberg; BRD = Deutschland<br />
(HÖLZINGER et al. 2007; BfN 2009)<br />
1 = vom Erlöschen bedroht<br />
2 = stark gefährdet<br />
3 = gefährdet<br />
V = Arten der Vorwarnliste<br />
Schutz nach EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EG der Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung<br />
der wildlebenden Vogelarten):<br />
Art. 1 = wildlebende Vogelarten nach Artikel 1<br />
I = Arten des Anhang I<br />
Z = Nicht Zugvogelarten nach Artikel 4 Abs. 2<br />
*: Arten mit hervorgehobener artenschutzrechtlicher Relevanz<br />
Gilde Zugehörigkeit der Arten ohne hervorgehobene artenschutzrechtliche Relevanz und der Arten der Vorwarnliste<br />
b: Bodenbrüter, f: Felsbrüter, g: Gebäudebrüter, h/n: Halbhöhlen-/Nischenbrüter, h: Höhlenbrüter,<br />
r/s: Röhricht-/Staudenbrüter, zw: Zweigbrüter<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart
9. Anhang 35<br />
9.3 BEWERTUNGSPROTOKOLLE NACH VORGABEN DES MLR<br />
Durch das Vorhaben betroffene Art:<br />
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich) Mauersegler<br />
1. Schutz- und Gefährdungsstatus<br />
Erhaltungszustand 1<br />
grün<br />
günstig<br />
gelb<br />
ungünstig / unzureichend<br />
rot<br />
ungünstig / schlecht<br />
2. Darstellung der Betroffenheit der Art<br />
Störung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.<br />
siehe Kapitel 5.3<br />
Rote Liste-Status Messtischblatt<br />
Deutschland -<br />
Baden-Württemberg V 7021<br />
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements<br />
3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen))<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements<br />
(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)<br />
Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss<br />
verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)<br />
----<br />
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände<br />
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)<br />
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?<br />
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl<br />
des voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)<br />
4.2<br />
b) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-<br />
und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)<br />
erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 19)<br />
1 http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de („Natur und Landschaft“ „Artenschutz“ „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“<br />
„Arten der FFH-Richtlinie“ „Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg“)<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 36<br />
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt<br />
oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 19)<br />
b)<br />
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 19)<br />
4.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
b) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44<br />
(5) Satz 4]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
5. Erfordernis einer Ausnahme<br />
Ist eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)<br />
erforderlich?<br />
wenn ja: weiter bei 6.<br />
6. Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzungen<br />
Zuständigkeit für Ausnahmeverfahren:<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
RP<br />
UNB<br />
a) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gerechtfertigt?*<br />
wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
b) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.<br />
wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht<br />
verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten 2 günstig bleiben?<br />
Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienz<br />
der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.<br />
2 Wenn bei FFH-Anh.IV-Arten kein günstiger Erhaltungszustand besteht, sind die besonderen Ausnahmevorausset-<br />
zungen nach der Rechtsprechung des EuGH - Urt. v. 14.6.2007, C-344/05 (Wolfsjagd Finnland) zu prüfen.<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 37<br />
Durch das Vorhaben betroffene Art:<br />
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich) Höhlenbrüter<br />
1. Schutz- und Gefährdungsstatus<br />
Erhaltungszustand 3<br />
grün<br />
günstig<br />
gelb<br />
ungünstig / unzureichend<br />
rot<br />
ungünstig / schlecht<br />
Rote Liste-Status Messtischblatt<br />
Deutschland -<br />
Baden-Württemberg - 7021<br />
2. Darstellung der Betroffenheit der Art<br />
Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, Störung während der sensiblen Zeiten, vermeidbare<br />
Tötungen.<br />
siehe Kapitel 5.3<br />
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements<br />
3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)<br />
Beräumung des Baufelds außerhalb der Aktivitätsphase<br />
3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen))<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements<br />
(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)<br />
Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss<br />
verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)<br />
----<br />
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände<br />
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)<br />
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?<br />
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl<br />
des voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)<br />
4.2<br />
b) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-<br />
und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)<br />
erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 25)<br />
3 http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de („Natur und Landschaft“ „Artenschutz“ „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“<br />
„Arten der FFH-Richtlinie“ „Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg“)<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 38<br />
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt<br />
oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 25)<br />
b)<br />
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 25)<br />
4.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
b) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44<br />
(5) Satz 4]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
5. Erfordernis einer Ausnahme<br />
Ist eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)<br />
erforderlich?<br />
wenn ja: weiter bei 6.<br />
6. Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzungen<br />
Zuständigkeit für Ausnahmeverfahren:<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
RP<br />
UNB<br />
a) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gerechtfertigt?*<br />
wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
b) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.<br />
wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht<br />
verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten 4 günstig bleiben?<br />
Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienz<br />
der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.<br />
4 Wenn bei FFH-Anh.IV-Arten kein günstiger Erhaltungszustand besteht, sind die besonderen Ausnahmevorausset-<br />
zungen nach der Rechtsprechung des EuGH - Urt. v. 14.6.2007, C-344/05 (Wolfsjagd Finnland) zu prüfen.<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 39<br />
Durch das Vorhaben betroffene Art:<br />
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich) Halbhöhlen- und Nischenbrüter<br />
1. Schutz- und Gefährdungsstatus<br />
Erhaltungszustand 5<br />
grün<br />
günstig<br />
gelb<br />
ungünstig / unzureichend<br />
rot<br />
ungünstig / schlecht<br />
Rote Liste-Status Messtischblatt<br />
Deutschland -<br />
Baden-Württemberg - 7021<br />
2. Darstellung der Betroffenheit der Art<br />
Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, Störung während der sensiblen Zeiten, vermeidbare<br />
Tötungen.<br />
siehe Kapitel 5.3<br />
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements<br />
3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)<br />
Beräumung des Baufelds außerhalb der Aktivitätsphase<br />
3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen))<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements<br />
(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)<br />
Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss<br />
verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)<br />
----<br />
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände<br />
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)<br />
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?<br />
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl<br />
des voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)<br />
4.2<br />
b) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-<br />
und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)<br />
erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 26)<br />
5 http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de („Natur und Landschaft“ „Artenschutz“ „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“<br />
„Arten der FFH-Richtlinie“ „Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg“)<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 40<br />
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt<br />
oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 26)<br />
b)<br />
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 26)<br />
4.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
b) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44<br />
(5) Satz 4]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
5. Erfordernis einer Ausnahme<br />
Ist eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)<br />
erforderlich?<br />
wenn ja: weiter bei 6.<br />
6. Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzungen<br />
Zuständigkeit für Ausnahmeverfahren:<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
RP<br />
UNB<br />
a) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gerechtfertigt?*<br />
wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
b) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.<br />
wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht<br />
verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten 6 günstig bleiben?<br />
Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienz<br />
der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.<br />
6 Wenn bei FFH-Anh.IV-Arten kein günstiger Erhaltungszustand besteht, sind die besonderen Ausnahmevorausset-<br />
zungen nach der Rechtsprechung des EuGH - Urt. v. 14.6.2007, C-344/05 (Wolfsjagd Finnland) zu prüfen.<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 41<br />
Durch das Vorhaben betroffene Art:<br />
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich) Zweigbrüter<br />
1. Schutz- und Gefährdungsstatus<br />
Erhaltungszustand 7<br />
grün<br />
günstig<br />
gelb<br />
ungünstig / unzureichend<br />
rot<br />
ungünstig / schlecht<br />
Rote Liste-Status Messtischblatt<br />
Deutschland -<br />
Baden-Württemberg V/- 7021<br />
2. Darstellung der Betroffenheit der Art<br />
Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, Störung während der sensiblen Zeiten, vermeidbare<br />
Tötungen.<br />
siehe Kapitel 5.3<br />
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements<br />
3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)<br />
Beräumung des Baufelds außerhalb der Brutzeit<br />
3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen))<br />
Neupflanzung von gebietsheimischen Bäumen und Sträuchern in der näheren Umgebung<br />
3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements<br />
(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)<br />
Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss<br />
verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)<br />
----<br />
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände<br />
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)<br />
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?<br />
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl<br />
des voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)<br />
4.2<br />
b) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-<br />
und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)<br />
erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 27)<br />
7 http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de („Natur und Landschaft“ „Artenschutz“ „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“<br />
„Arten der FFH-Richtlinie“ „Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg“)<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 42<br />
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt<br />
oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 27)<br />
b)<br />
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 27)<br />
4.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
b) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44<br />
(5) Satz 4]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
5. Erfordernis einer Ausnahme<br />
Ist eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)<br />
erforderlich?<br />
wenn ja: weiter bei 6.<br />
6. Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzungen<br />
Zuständigkeit für Ausnahmeverfahren:<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
RP<br />
UNB<br />
a) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gerechtfertigt?*<br />
wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
b) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.<br />
wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht<br />
verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten 8 günstig bleiben?<br />
Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienz<br />
der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.<br />
8 Wenn bei FFH-Anh.IV-Arten kein günstiger Erhaltungszustand besteht, sind die besonderen Ausnahmevorausset-<br />
zungen nach der Rechtsprechung des EuGH - Urt. v. 14.6.2007, C-344/05 (Wolfsjagd Finnland) zu prüfen.<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 43<br />
Durch das Vorhaben betroffene Art:<br />
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich) Gebäudebrüter<br />
1. Schutz- und Gefährdungsstatus<br />
Erhaltungszustand 9<br />
grün<br />
günstig<br />
gelb<br />
ungünstig / unzureichend<br />
rot<br />
ungünstig / schlecht<br />
Rote Liste-Status Messtischblatt<br />
Deutschland V/-<br />
Baden-Württemberg V/- 7021<br />
2. Darstellung der Betroffenheit der Art<br />
Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, Störung während der sensiblen Zeiten, vermeidbare<br />
Tötungen.<br />
siehe Kapitel 5.3<br />
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements<br />
3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)<br />
Beräumung des Baufelds außerhalb der Brutzeit<br />
3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen))<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements<br />
(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)<br />
Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss<br />
verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)<br />
----<br />
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände<br />
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)<br />
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?<br />
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl<br />
des voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)<br />
b) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
4.2 Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-<br />
und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?<br />
9 http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de („Natur und Landschaft“ „Artenschutz“ „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“<br />
„Arten der FFH-Richtlinie“ „Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg“)<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 44<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)<br />
erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 28)<br />
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt<br />
oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 28)<br />
b)<br />
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.1 (Seite 28)<br />
4.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
b) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44<br />
(5) Satz 4]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
5. Erfordernis einer Ausnahme<br />
Ist eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)<br />
erforderlich?<br />
wenn ja: weiter bei 6.<br />
6. Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzungen<br />
Zuständigkeit für Ausnahmeverfahren:<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
RP<br />
UNB<br />
a) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gerechtfertigt?*<br />
wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
b) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.<br />
wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht<br />
verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten 10 günstig bleiben?<br />
Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienz<br />
der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.<br />
10 Wenn bei FFH-Anh.IV-Arten kein günstiger Erhaltungszustand besteht, sind die besonderen Ausnahmevorausset-<br />
zungen nach der Rechtsprechung des EuGH - Urt. v. 14.6.2007, C-344/05 (Wolfsjagd Finnland) zu prüfen.<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 45<br />
Durch das Vorhaben betroffene Art:<br />
Artname deutsch (Artname wissenschaftlich) Zwergfledermaus<br />
1. Schutz- und Gefährdungsstatus<br />
Erhaltungszustand 11<br />
grün<br />
günstig<br />
gelb<br />
ungünstig / unzureichend<br />
rot<br />
ungünstig / schlecht<br />
2. Darstellung der Betroffenheit der Art<br />
Verlust von Quartierpotenzial.<br />
siehe Kapitel 5.3<br />
Rote Liste-Status Messtischblatt<br />
Deutschland -<br />
Baden-Württemberg 3 7021<br />
3. Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen, ggf. des Risikomanagements<br />
3.1 Baubetrieb (z.B. Bauzeitenbeschränkung)<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.2 Projektgestaltung (z.B. Querungshilfen)<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.3 Funktionserhaltende Maßnahmen (z.B. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen))<br />
keine Maßnahmen erforderlich<br />
3.4 Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements<br />
(z.B. besondere Bau- oder Funktionskontrollen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen, Monitoring)<br />
Kurze Angaben zu 3.1 bis 3.4 (z.B. Anmerkungen zur Art, Wirkungszeit und Effizienz der ausgewählten bzw. zum Ausschluss<br />
verworfener Vermeidungsmaßnahmen, Verweis auf andere Unterlagen)<br />
----<br />
4. Prognose der artenschutzrechtlichen Tatbestände<br />
(unter Berücksichtigung der in Punkt 3. beschriebenen Maßnahmen)<br />
4.1 a) Werden Tiere verletzt oder getötet [§ 44 (1) Nr. 1]?<br />
wenn ja: Angaben zu Entwicklungsstand (Eier/Larven/Jungtiere/Adulte) sowie zu Umfang/Anzahl<br />
des voraussichtlichen Verlustes, weiter bei 4.1 b)<br />
Ein Nachweis von Verstecken von einzelnen Tieren oder kleinen Gruppen ist mit<br />
einem zumutbaren Untersuchungsaufwand nicht möglich. Eine solche potenzielle<br />
Gefährdung einzelner Tiere dieser weit verbreiteten und anpassungsfähigen Art ist<br />
deshalb als unvermeidbar anzusehen.<br />
b) Ist der Verlust unvermeidbar mit der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten verbunden und wird deren ökol. Funktion weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
11 http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de („Natur und Landschaft“ „Artenschutz“ „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“<br />
„Arten der FFH-Richtlinie“ „Erhaltungszustand der FFH-Arten in Baden-Württemberg“)<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein
9. Anhang 46<br />
4.2<br />
Werden Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-<br />
und Wanderungszeiten erheblich gestört, d.h. ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes<br />
der lokalen Population zu erwarten [§ 44 (1) Nr. 2]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang der Störung; Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.)<br />
erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.2 (Seite 24)<br />
4.3 a) Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt<br />
oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 3]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, weiter bei 4.3 b)<br />
siehe Seite 29, Ein Nachweis von Verstecken und Winterquartieren von einzelnen<br />
Tieren oder kleinen Gruppen ist mit einem zumutbaren Untersuchungsaufwand<br />
nicht möglich. Eine solche potenzielle Gefährdung einzelner Tiere dieser weit verbreiteten<br />
und anpassungsfähigen Art ist deshalb als unvermeidbar anzusehen.<br />
b)<br />
Wird die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder<br />
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt [§ 44 (5)]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
s. Kapitel 5.3.2 (Seite 24)<br />
4.4 a) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der<br />
Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört [§ 44 (1) Nr. 4]?<br />
wenn ja: Angaben zu Art und Umfang, Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
b) Werden für den Pflanzenstandort hinreichend CEF-Maßnahmen durchgeführt [§ 44<br />
(5) Satz 4]?<br />
wenn nein: Verbotstatbestand erfüllt, Ausnahmeprüfung (5.) erforderlich<br />
5. Erfordernis einer Ausnahme<br />
Ist eines der „roten Kästchen“ angekreuzt und eine Ausnahme nach § 45 (7)<br />
erforderlich?<br />
wenn ja: weiter bei 6.<br />
6. Abwägungs- bzw. Ausnahmevoraussetzungen<br />
Zuständigkeit für Ausnahmeverfahren:<br />
GÖG Gruppe für ökologische <strong>Gutachten</strong> . Dreifelderstr. 31 . 70599 Stuttgart<br />
RP<br />
UNB<br />
a) 6.1 Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />
Interesses gerechtfertigt?*<br />
wenn ja: weiter bei 6.2, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
b) 6.2 Sind keine zumutbaren Alternativen vorhanden?* Kurze Bewertung der geprüften Alternativen.<br />
wenn ja: weiter bei 6.3, wenn nein: Vorhaben unzulässig<br />
6.3 Wird sich der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht<br />
verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang-IV-Arten 12 günstig bleiben?<br />
Kurze Begründung, ggf. Beschreibung der kompensatorischen Maßnahmen, Aussagen zur Effizienz<br />
der ausgewählten bzw. zum Ausschluss verworfener Maßnahmen.<br />
12 Wenn bei FFH-Anh.IV-Arten kein günstiger Erhaltungszustand besteht, sind die besonderen Ausnahmevorausset-<br />
zungen nach der Rechtsprechung des EuGH - Urt. v. 14.6.2007, C-344/05 (Wolfsjagd Finnland) zu prüfen.<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein<br />
Ja<br />
Nein