8. Sitzung.pdf - Gemeinde Niederkrüchten
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Die verbleibenden Klassenverbände können dann geschlossen an einer benachbar-<br />
ten Hauptschule unterrichtet werden. Hier würde sich eine Beschulung an der Euro-<br />
paschule in Schwalmtal durch Kooperation in Form einer öffentlich rechtlichen Ver-<br />
einbarung zwischen den beiden beteiligten Schulträgern anbieten.<br />
Über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule beschließt der Rat<br />
der <strong>Gemeinde</strong> (als Schulträger) nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Der<br />
Beschluss ist schriftlich festzulegen und auf der Grundlage der Schulentwicklungspla-<br />
nung zu begründen. Der Beschluss des Schulträgers bedarf der Genehmigung durch<br />
die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung).<br />
Für die Auflösung der Gemeinschaftshauptschule <strong>Niederkrüchten</strong> sind erforderlich:<br />
1. ein ordnungsgemäßer Ratsbeschluss gemäß § 81 Abs. 2 SchulG NRW, der die<br />
formalen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit einer schulorganisatori-<br />
schen Maßnahme gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW beinhalten muss,<br />
2. die Nachweise der Beteiligung<br />
a) der Schulkonferenz,<br />
b) des Schulausschusses,<br />
3. die schulfachliche Stellungnahme des Schulamtes für den Kreis Viersen als<br />
Schulaufsichtsbehörde,<br />
4. die Festsetzung des Beginns und des voraussichtlichen Abschlusses der Auflö-<br />
sungsmaßnahme,<br />
5. die Darstellung der künftigen Beschulung der betroffenen Schülerinnen und Schü-<br />
ler,<br />
6. der begründete Antrag, welcher der Bezirksregierung Düsseldorf über das Schul-<br />
amt für den Kreis Viersen (mit anlassbezogener aktueller Aussage im Schulent-<br />
wicklungsplan) einzureichen ist.<br />
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