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8. Sitzung.pdf - Gemeinde Niederkrüchten

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§ 82 SchulG NRW. Gemäß § 6 Abs. 4 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW gilt für die<br />

Eingangsklassen bestehender Hauptschulen eine Bandbreite von 18 bis 30 Schüle-<br />

rinnen und Schülern (Klassenfrequenzrichtwert = 24). Erreicht eine Schule im Anmel-<br />

deverfahren die erforderliche Mindestzahl für die Einrichtung einer Eingangsklasse<br />

nicht und liegen auch keine Ausnahmetatbestände des § 82 SchulG NRW vor, ist der<br />

Schulträger verpflichtet, eine Entscheidung über die Zukunft der Schule zu treffen.<br />

Das Schulamt für den Kreis Viersen hat mit Bericht vom 16. März 2012 der Bezirksre-<br />

gierung Düsseldorf - Dezernat 42 - H - mitgeteilt, dass auf Grund der Anmeldungen<br />

für das Schuljahr 2012/13 keine Klasse 5 an der Gemeinschaftshauptschule Nieder-<br />

krüchten zustande kommt und gemäß § 82 Abs. 1 SchulG und der VO zu § 93 Abs. 2<br />

SchulG der Schulleitung der Gemeinschaftshauptschule <strong>Niederkrüchten</strong> die Bildung<br />

einer Eingangsklasse zu untersagen sei.<br />

Gemäß § 80 Abs. 3 SchulG NRW muss gewährleistet sein, dass bei der Auflösung<br />

einer Schule ein entsprechendes schulisches Angebot in zumutbarer Weise erreich-<br />

bar bleibt. Bei der Auflösung einer Schule handelt es sich um die Nichtfortführung ei-<br />

nes bisher aktiven Schulsystems. Man unterscheidet zwischen der sofortigen, der<br />

sukzessiven sowie der endgültigen Auflösung einer Schule. Die sukzessive Auflösung<br />

meint den schrittweisen Abbau der Jahrgänge, sie wird in der Regel durch das Nicht-<br />

zustandekommen einer neuen Eingangsklasse eingeleitet. Die Abwicklung der suk-<br />

zessiven Auflösung und somit der Bestand der sich auflösenden Schule ist so lange<br />

möglich, wie ein ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb gewährleistet werden kann.<br />

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und des zukünftig zu erwartenden Schüler-<br />

aufkommens kann die Gemeinschaftshauptschule <strong>Niederkrüchten</strong> nicht selbständig<br />

fortgeführt werden. Die Auflösung der Gemeinschaftshauptschule <strong>Niederkrüchten</strong> ist<br />

daher begründet und zwangsläufig.<br />

Die Auflösung der Gemeinschaftshauptschule <strong>Niederkrüchten</strong> soll sukzessiv, begin-<br />

nend zum 1. August 2012 bis spätestens am 31. Juli 2017 erfolgen. Sofern ein ord-<br />

nungsgemäßer, pädagogisch sinnvoller Unterrichtsbetrieb nicht mehr gewährleistet<br />

werden kann, entscheidet zu gegebener Zeit die Bezirksregierung Düsseldorf über die<br />

endgültige Auflösung der Gemeinschaftshauptschule.<br />

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