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8. Sitzung.pdf - Gemeinde Niederkrüchten

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3) Anlassbezogene Schulentwicklungsplanung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Niederkrüchten</strong> - Fortschreibung 2012<br />

Aufgrund der bereits beschlossenen Auflösung der Gemeinschaftsgrundschule<br />

Oberkrüchten und der bevorstehenden Auflösung der Gemeinschaftshauptschule<br />

7<br />

523-2009/2014<br />

<strong>Niederkrüchten</strong> ist dem Antrag auf Auflösung einer Schule eine anlassbezogene ak-<br />

tuelle Aussage der Schulentwicklungsplanung (Fortschreibung) beizufügen.<br />

Die Firma Komplan hat im Mai 2012 auf der Grundlage des aktuellen Datenbestandes<br />

des Einwohnermeldeamtes und der Schulstatistiken die anlassbezogene Fortschrei-<br />

bung der Schulentwicklungsplanung erstellt, in der die zwangsläufige Notwendigkeit<br />

der Auflösung der vorgenannten Schulen begründet wird.<br />

Die Verwaltung schlägt vor, dem Rat zu empfehlen, die von der Firma Komplan er-<br />

stellte anlassbezogene Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung - Mai 2012 - zu<br />

beschließen.<br />

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat sodann einstimmig, die von der Firma Komplan<br />

erstellte anlassbezogene Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung - Mai 2012 - zu<br />

beschließen.<br />

4) Auflösung der Gemeinschaftshauptschule <strong>Niederkrüchten</strong> 524-2009/2014<br />

Gemäß § 81 sind Schulträger verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen<br />

angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie stellen sicher, dass in<br />

den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums gebildet werden können.<br />

Hauptschulen müssen mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben. Eine<br />

Hauptschule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn z. B. den<br />

Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Hauptschule mit mindestens<br />

zwei Parallelklassen pro Jahrgang nicht zugemutet werden kann.<br />

Für die Fortführung einer Schule gelten die gemäß § 6 der Verordnung zu § 93 Abs. 2<br />

SchulG NRW festgesetzten Klassenbildungswerte und die Mindestzügigkeiten gemäß

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