Kurzfassung der Synopse zum download - Bundesverband Neuer ...
Kurzfassung der Synopse zum download - Bundesverband Neuer ...
Kurzfassung der Synopse zum download - Bundesverband Neuer ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ne-Kommentierung <strong>zum</strong><br />
BMWi-Referentenentwurf <strong>zum</strong> EnWG-Än<strong>der</strong>ungsgesetz:<br />
Mehr Transparenz, mehr Zukunft, weniger Ausnahmen!<br />
Der BMWi-Referentenentwurf vom 13. Mai 2011 zur Än<strong>der</strong>ung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnW-<br />
GÄndG) beschränkt sich weitgehend auf die Eins-zu-eins-Umsetzung des dritten Binnenmarktpakets.<br />
Damit wird trotz <strong>der</strong> geplanten Energiewende die Chance vertan, dringend notwendige weitere Ver-<br />
besserungen des Energierechts einzuführen.<br />
Zum einen müssen nun Potentiale zur Kosteneinsparung ohne Tabus analysiert und realisiert werden.<br />
Zum an<strong>der</strong>en muss vermieden werden, dass durch unnötige Entwicklungen, die nur scheinbar für die<br />
Energiewende erfor<strong>der</strong>lich sind, Mehrkosten o<strong>der</strong> gar neue Monopole geschaffen werden.<br />
Die durch den abermals forcierten Zubau <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien zu erwartenden Mehrkosten<br />
müssen so weit wie möglich durch Effizienz- und Wettbewerbsverbesserungen gedämpft werden.<br />
Aktuelle Gutachten übertreffen sich gegenseitig in <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> für den Netzausbau notwendi-<br />
gen Kosten. Darüber hinaus werden bereits For<strong>der</strong>ungen nach höheren Netzrenditen geäußert – ohne<br />
dass die Netzbetreiber diese For<strong>der</strong>ung mit einer Offenlegung <strong>der</strong> zugrundeliegenden Zahlen unterle-<br />
gen. Hier sind die verbleibenden Monopole in <strong>der</strong> Pflicht, <strong>der</strong> Gesellschaft nachvollziehbar zu erklären,<br />
wozu sie das Geld brauchen.<br />
Transparenz allein wird jedoch nicht ausreichen, die Kostendämpfung zu erreichen. Vielmehr sind<br />
auch die Kosten treibenden vielfältigen Ausnahmen für „kleine“ Netzbetreiber auf ein sinnvolles Maß<br />
zu begrenzen. Die heutigen Ausnahmeregelungen nehmen die größte Zahl <strong>der</strong> Netzbetreiber von<br />
wichtigen Entflechtungsvorschriften aus – sie festigen damit ineffiziente Kleinnetze und wettbewerbs-<br />
feindliche integrierte Strukturen und tragen damit unnötigen Kosten und zur Behin<strong>der</strong>ung des Wett-<br />
bewerbs bei.<br />
Zugleich müssen vermeidbare Belastungen durch Fehlentwicklungen ausgeschlossen werden. So muss<br />
bei <strong>der</strong> Einführung intelligenter Messgeräte auf Basis <strong>der</strong> Potenzialanalyse zunächst festgestellt wer-<br />
den, bei welchen Kundengruppen eine Einführung überhaupt sinnvoll ist. Bis dahin dürfen nur solche<br />
Kunden intelligente Zähler erhalten, die sich bewusst dafür entscheiden. Alle an<strong>der</strong>en müssen weiter-<br />
hin die kostengünstigsten Zähler erhalten, die mit den energiewirtschaftlichen Anfor<strong>der</strong>ungen und<br />
dem Eichrecht vereinbar sind. Zudem sind eine Konkretisierung <strong>der</strong> Funktionalitäten <strong>der</strong> Messgeräte<br />
und <strong>der</strong> Datenübertragung sowie die Standardisierung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Datenformate
notwendig. Es muss dringend vermieden werden, dass <strong>der</strong> Wettbewerb um Ideen und zukunftsfähige<br />
Technologien im Messwesen durch einseitige Bevorzugung einzelner Marktteilnehmer wie bei einem<br />
flächendeckenden Rollout durch die Netzbetreiber verhin<strong>der</strong>t wird.<br />
Unsere Hauptfor<strong>der</strong>ungen stellen wir zunächst in einer Zusammenfassung vor. Sämtliche bne-<br />
Än<strong>der</strong>ungsvorschläge <strong>zum</strong> Entwurf des BMWi zur geplanten Novelle des EnWG zur Umsetzung des<br />
dritten EU-Energiebinnenmarktpaketes in nationales Recht sind nachfolgend in einer ausführlichen<br />
<strong>Synopse</strong> dargestellt.<br />
Kurz-Zusammenfassung <strong>der</strong> bne-Hauptfor<strong>der</strong>ungen:<br />
Netzentgelte: Strikte Veröffentlichung <strong>zum</strong> 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr<br />
In § 20 Abs. 1 EnWG wurde eine Frist aufgenommen, bis zu <strong>der</strong> Netzbetreiber alle Lieferanten spätes-<br />
tens über die geän<strong>der</strong>ten Netzentgelte des nächsten Jahres informieren müssen. Die Einschränkung,<br />
wonach Netzbetreiber am 15.10. zunächst vorläufige Netzentgelte veröffentlichen dürfen muss nun<br />
noch entfernt werden.<br />
Die bisherige Praxis, dass Netzbetreiber Netzentgeltän<strong>der</strong>ungen erst mit o<strong>der</strong> wenige Tage vor Wirk-<br />
samwerden am 1.1. eines Jahres veröffentlichen, stellt eine große Wettbewerbsverzerrung dar. Mit<br />
<strong>der</strong> jetzt im Entwurf vorgesehenen Än<strong>der</strong>ung einer Veröffentlichung bis <strong>zum</strong> 15. Oktober eines Jahres<br />
bedeutet einen Schritt hin zu diskriminierungsfreiem Netzzugang. Nur die frühzeitige Information aller<br />
Lieferanten verhin<strong>der</strong>t Informationsasymmetrien, die als Folge von Verstößen gegen die Vorschrift <strong>der</strong><br />
informatorischen Trennung von Netz und Vertrieb entstehen. Lei<strong>der</strong> enthält <strong>der</strong> Entwurf noch die<br />
Möglichkeit zur Veröffentlichung vorläufiger Werte. So wenig wie dem Kunden vorläufige o<strong>der</strong> unge-<br />
fähre Preise <strong>zum</strong>utbar sind, ist den Lieferanten ein vorläufiges Netzentgelt <strong>zum</strong>utbar. Da damit zu<br />
rechnen ist, dass Netzbetreiber von ihrem Recht, am 15.10. vorläufige Netzentgelte bekannt zu ge-<br />
ben, Gebrauch machen werden, wird spürbarer Fortschritt nur bei einer Entfernung dieser Öffnungs-<br />
klausel eintreten.<br />
Netzbetreiber: Keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />
Die generelle Einstufung von Informationen über den Betrieb von Energieversorgungsnetzen als Be-<br />
triebs- und Geschäftsgeheimnisse im behördlichen Verfahren des § 71 EnWG sowie im gerichtlichen<br />
Verfahren des § 84 EnWG ist zu beseitigen und durch eine Einzelfallgenehmigung mit Beweislast des<br />
Netzbetreibers zu ersetzen.<br />
Seite 2 von 112
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind unstreitig nur dann verfassungsrechtlich gegenüber dem<br />
Einsichtsverlangen Dritter schützenswert, wenn es sich um wettbewerbsrelevante Daten handelt.<br />
Energieversorgungsnetze sind natürliche Monopole von überragen<strong>der</strong> volkswirtschaftlicher Bedeutung<br />
– Netzbetreiber können daher ein Geheimhaltungsinteresse nicht pauschal mit dem Schutz vor Wett-<br />
bewerbern begründen. Dennoch sind sämtliche Entscheidungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde für Dritte<br />
nicht nachvollziehbar, da bisher die Angaben <strong>der</strong> Netzbetreiber in den Verfahrensdokumenten ge-<br />
schwärzt sind o<strong>der</strong> man gänzlich von <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Gründe <strong>zum</strong> Tenor eines Beschlusses<br />
absieht. Diese Vorgehensweise ist nicht länger hinnehmbar. Die Regulierung <strong>der</strong> wichtigsten Infra-<br />
struktur Deutschlands – die noch dazu vor enormen Investitionsherausfor<strong>der</strong>ungen steht – kann nicht<br />
länger unter Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit durchgeführt werden.<br />
Netzbetreiber: Veröffentlichung von Kennzahlen <strong>der</strong> Netzentgeltregulierung<br />
Die Veröffentlichungspflicht <strong>der</strong> Netzbetreiber in § 20 Abs. 1 EnWG ist um die Erlösobergrenzen ge-<br />
mäß <strong>der</strong> Anreizregulierungsverordnung, die jährliche Absatzstruktur sowie die Kostenstellen gemäß<br />
den Netzentgeltverordnungen zu erweitern.<br />
Im Monopolbereich muss auch deshalb endlich Transparenz hergestellt werden, damit die Netzkunden<br />
des Netzbetreibers – also Lieferanten und Endverbraucher – anhand <strong>der</strong> zu veröffentlichenden Netz-<br />
kennzahlen aus <strong>der</strong> Entgeltregulierung nachvollziehen können, ob die Netzführung und die Mittelver-<br />
wendung tatsächlich effizient erfolgen. Dies ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt und ange-<br />
messen, da Netzbetreiber regelmäßig und unisono die Notwendigkeit von Netzentgelterhöhungen<br />
reklamieren. Ohne größere Transparenz jedoch sind höhere Kosten gegenüber den Kunden nicht mehr<br />
vermittelbar – schließlich müssen Lieferanten und Endverbraucher nachvollziehen können, ob mit <strong>der</strong><br />
Netzentgelterhöhung notwendige Investitionen ins Netz finanziert o<strong>der</strong> nur höhere Eigenkapitalrendi-<br />
ten o<strong>der</strong> gar Mehrkosten eines ineffizienten Netzbetriebs gedeckt werden sollen.<br />
Systemverantwortung <strong>der</strong> ÜNB: Vorrang für marktbezogene Maßnahmen<br />
In § 13 Abs. 1a EnWG wurde den Übertragungsnetzbetreibern das Recht zur Anpassung von Wirk-<br />
und Blindleistung sowie zur Anfor<strong>der</strong>ung von Einspeisungen aus heruntergefahrenen o<strong>der</strong> abgeschal-<br />
teten Anlagen gegen angemessene Vergütung eingeräumt.<br />
Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung ist nicht deutlich genug von <strong>der</strong> bisherigen Regelung nach § 13 Abs. 1<br />
Nr. 2 und § 13 Abs. 2 abgegrenzt. Für die Bereitstellung von vertraglich vereinbarten abschaltbaren<br />
und zuschaltbaren Lasten sieht § 13 Abs.1 Nr.2 marktbezogene Maßnahmen vor. Hier hat <strong>der</strong> Über-<br />
Seite 3 von 112
tragungsnetzbetreiber die Möglichkeit, durch die Festlegung <strong>der</strong> am Markt zu beziehenden Mengen<br />
vorzusorgen. Sollten die Übertragungsnetzbetreiber den Bedarf falsch eingeschätzt haben, müssen<br />
zunächst marktnahe Mechanismen genutzt werden. Erst wenn diese nicht ausreichen, können markt-<br />
ferne Verpflichtungen, dann nach § 13 Abs. 2, genutzt werden. Allerdings sind Anfor<strong>der</strong>ungen an ab-<br />
geschaltete o<strong>der</strong> stillgelegte Anlagen als erhebliche Eingriffe in die Eigentumsrechte zu werten und im<br />
Übrigen auch regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden. Daher ist dringend eine Prüfung <strong>der</strong><br />
möglichen Alternativen vorzunehmen und dann die kostengünstigste Lösung zu nutzen. Gegebenen-<br />
falls liegen bei den Anlagenbetreibern zusätzliche Härten vor, so dass den Anlagenbetreibern eine<br />
Möglichkeit <strong>zum</strong> Einspruch eingeräumt werden muss. Eine angemessene Vergütung wird jedoch nicht<br />
ausreichen, die den Anlagenbetreibern entstehenden Kosten zu ersetzen. Für nicht marktbezogene<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen seitens <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber ist daher immer ein Ersatz <strong>der</strong> Kosten (entspre-<br />
chend § 13 Abs. 2) vorzusehen.<br />
Potenzialanalyse: Zuerst Kundengruppen für intelligente Zähler ermitteln<br />
Die Verpflichtung <strong>zum</strong> Einbau von Messsystemen nach § 21c Abs. 1 Buchstabe a) muss aufgehoben<br />
werden. Erst wenn nach <strong>der</strong> Potenzialanalyse im Rahmen <strong>der</strong> Verordnung nach § 21i Kundengruppen<br />
definiert wurden, für die <strong>der</strong> Einsatz von intelligenten Zählern sinnvoll ist, wird die Verpflichtung <strong>zum</strong><br />
Einbau wie<strong>der</strong> aufgenommen.<br />
Bei vielen Kunden ist das Potenzial zur Einsparung von Energie o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Verlagern von Lasten auf-<br />
grund des starren und geringen Verbrauchs nicht vorhanden. Das betrifft z.B. Singlehaushalte, Trep-<br />
penhausbeleuchtungen und sonstige Abnahmestellen, <strong>der</strong>en Verbrauchsverhalten nicht o<strong>der</strong> nur in<br />
geringstem Maße durch zeitliche Verlagerung beeinflusst werden kann. Die zusätzlichen Kosten für<br />
Zähler mit großem Funktionsumfang, z.B. mit bidirektionalen Kommunikationseinrichtungen, stehen in<br />
keinem akzeptablen Verhältnis zu den möglichen Einsparungen o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> möglichen Nutzen einer<br />
Lastverlagerung. Für diese Kundengruppen sollte auf den verpflichtenden Einbau intelligenter Mess-<br />
systeme verzichtet werden. An<strong>der</strong>enfalls entstehen hohe Kosten für diese Kunden, die nicht kompen-<br />
siert werden können.<br />
Zudem entsprechen die kurzfristig verfügbaren Zähler absehbar nicht den sich gerade erst entwi-<br />
ckelnden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Zukunft. So wird im BMWi <strong>der</strong>zeit überhaupt erst über die in § 21 e Abs.<br />
3 und 4 vorgesehenen Schutzprofile diskutiert. Erst wenn diese definiert sind, kann eine Zertifizierung<br />
erfolgen. Alle bis dahin bei den Kunden installierten Zähler können somit nicht den späteren Anforde-<br />
rungen genügen und müssen dann, laut § 21e Abs. 5, mit Ablauf ihrer Eichgültigkeit, wie<strong>der</strong>um aus-<br />
getauscht werden.<br />
Seite 4 von 112
Darum muss vor je<strong>der</strong> weiteren verbindlichen Definition <strong>der</strong> Zähler und Verpflichtung <strong>zum</strong> Einbau<br />
solcher Zähler zunächst die nach § 21i Nr. 8 vorgesehene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt<br />
werden.<br />
Zählerfunktionalitäten: Festlegung des Umfangs erst nach <strong>der</strong> Potenzialanalyse<br />
Die Beschreibung <strong>der</strong> Funktionalitäten nach § 21d und e muss nach <strong>der</strong> Potenzialanalyse erfolgen.<br />
Erst dann ist klar, welche Funktionalitäten sinnvoll für die jeweiligen Kundengruppen sind.<br />
Es werden bereits im vorliegenden Entwurf Funktionalitäten festgelegt, die intelligente Zähler erfüllen<br />
müssen. So müssen die Messsysteme nach § 21d über eine bidirektionale Schnittstelle verfügen, an<br />
die zudem weitere Geräte angeschlossen werden können. Hinzu kommt die Beschreibung eines<br />
Schutzprofils nach § 21e Abs. 4 und 5, das auch erst bei Kenntnis des genauen Einsatzzwecks und<br />
einer Gefährdungsanalyse passgenau definiert werden kann. Eine Festlegung zu einem früheren Zeit-<br />
punkt birgt die Gefahr, übertriebene und damit kostspielige Anfor<strong>der</strong>ungen zu beschreiben. Zudem<br />
wirken solche Beschreibungen unmittelbar innovationsfeindlich, da an<strong>der</strong>e sinnvolle Lösungen von<br />
Vornherein ausgeschlossen werden.<br />
Wettbewerbsrahmen Messwesen: Keine Bevorzugung einzelner Akteure<br />
Im Wettbewerb muss die Rolle <strong>der</strong> Netzbetreiber als regulierter Monopolbereich klar von <strong>der</strong> wettbe-<br />
werblichen Rolle des Messstellenbetreibers und Messdienstleisters getrennt werden. Darum muss die<br />
Rolle in <strong>der</strong> Grundzuständigkeit nach § 21b auf die für die Energielieferung zwingend notwendigen<br />
Funktionalitäten beschränkt werden.<br />
Die Verteilernetzbetreiber haben mit den <strong>der</strong>zeitigen und den geplanten Vorschriften eine Doppelrolle<br />
zu erfüllen: Zum einen stellen sie immer dann den Zähler, wenn <strong>der</strong> Kunde sich nicht selbst für einen<br />
an<strong>der</strong>en Anbieter entschieden hat. Der Netzbetreiber hat, analog zur Grundversorgung, damit eine<br />
weitere Grundzuständigkeit erhalten. Zum an<strong>der</strong>en wird den Netzbetreibern zugestanden, eigene An-<br />
gebote für Zähler mit erweiterten Funktionalitäten zu machen. Problematisch ist dabei, dass eine klare<br />
Trennung zwischen diesen beiden Rollen bisher fehlt. Darüber hinaus wird den Netzbetreibern die<br />
Möglichkeit eingeräumt, neue Zähler großflächig einzuführen.<br />
Damit stehen insbeson<strong>der</strong>e den Netzbetreibern integrierter Unternehmen vielfältige Möglichkeiten zur<br />
Behin<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs offen. So können die Kosten für intelligente Zähler auf alle Kunden<br />
gewälzt werden. Sie können durch einen großflächigen Rollout den Markt im Messwesen dauerhaft<br />
blockieren und dem verbundenen Vertrieb durch für diesen maßgeschnei<strong>der</strong>te Lösungen Vorteile im<br />
Seite 5 von 112
Wettbewerb verschaffen. Damit würde <strong>der</strong> integrierte Vertrieb durch Vorgaben des Netzes vor Wett-<br />
bewerb geschützt, bundesweite Anbieter könnten bei 900 verschiedenen <strong>der</strong>artigen Speziallösungen<br />
keine wettbewerblichen Alternativangebote mehr stellen.<br />
Darum müssen die Zuständigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Grundzuständigkeit auf das Notwendige reduziert<br />
werden. Daneben müssen für die Verteilernetzbetreiber im wettbewerblichen Bereich die gleichen<br />
Voraussetzungen gelten, wie für die Wettbewerber: Insbeson<strong>der</strong>e müssen sie mit jedem Kunden eine<br />
eigene vertragliche Vereinbarung für den Einbau von intelligenten Zählern treffen.<br />
De-minimis-Regel: Echte Ausnahme statt großzügiger Generalfreistellung<br />
Der De-minimis-Grenzwert ist von 100.000 auf 10.000 an das Netz angeschlossene Kunden in den §§<br />
7, 8, 46 und 54 EnWG abzusenken.<br />
Die Herstellung von mehr Transparenz im Netzbereich vermag ineffizienten Netzbetrieb, Quersubven-<br />
tionierung und Diskriminierung Dritter beim Netzzugang zwar begrenzen. Grundsätzlich gelöst werden<br />
können diese Probleme jedoch nur durch eine konsequentere Entflechtung des Netzbetriebs von den<br />
übrigen Tätigkeitsbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens, o<strong>der</strong> kurz gesagt:<br />
durch die Absenkung des De-minimis-Grenzwertes auf 10.000 angeschlossene Kunden.<br />
Mit dem heutigen Grenzwert von 100.000 angeschlossenen Kunden ist die gesetzliche Ausnahme von<br />
<strong>der</strong> rechtlichen und operationellen Entflechtung praktisch die Regel: 91 Prozent <strong>der</strong> Strom- und 96<br />
Prozent <strong>der</strong> Gasverteilnetzbetreiber sind so „klein“, dass sie unter die 100.000-Kunden-Grenze fallen.<br />
Das bedeutet, dass für den Großteil <strong>der</strong> Netzbetreiber die ungemein wichtigen Vorschriften zur rechtli-<br />
chen und operationellen Entflechtung von Netzbetreibern schlicht nicht gelten. Die wenigen übrigen<br />
Pflichten zur buchhalterischen und informatorischen Trennung von Netz und Vertrieb, die die kleinen<br />
Netzbetreiber erfüllen müssen, können Quersubventionierung sowie eine Diskriminierung von konkur-<br />
rierenden Lieferanten nicht verhin<strong>der</strong>n. Denn insbeson<strong>der</strong>e die Einhaltung <strong>der</strong> informatorischen Ent-<br />
flechtung ist nicht nachprüfbar, Verstöße dagegen sind nicht nachweisbar. Die Folge: Netzbetreiber<br />
müssen aktuell selbst bei offensichtlichen Verstößen keinerlei Konsequenzen fürchten. Die großzügige<br />
Ausnahmeregelung verhin<strong>der</strong>t die effektive Durchsetzung <strong>der</strong> notwendigen Entflechtung. Und das<br />
obwohl neutral handelnde Netzbetreiber mehr denn je die Grundvoraussetzung für einen funktionie-<br />
renden und diskriminierungsfreien Netzzugang auf dem Energiemarkt darstellen.<br />
Doch damit nicht genug: Die zweifelhafte Ausnahmereglung wirkt noch über die Entflechtungsvor-<br />
schriften hinaus. Mit dem De-minimis-Grenzwert sind zahlreiche weitere Son<strong>der</strong>fälle bei <strong>der</strong> Regulie-<br />
rung von Netzzugang und Netzentgelten direkt o<strong>der</strong> indirekt verbunden. So bedingen diese geringeren<br />
Seite 6 von 112
Anfor<strong>der</strong>ungen an kleinere Netze den überaus problematischen Anreiz, ein kleineres Netz zu betreiben<br />
und damit die für Netze mit über 100.000 angeschlossenen Kunden geltenden, strengeren Regelun-<br />
gen zu umgehen. Auch die teilweise großzügigere Entscheidungspraxis <strong>der</strong> Landesregulierungsbehör-<br />
den verstärkt diese Entwicklung und weckt Begehrlichkeiten bei den übrigen Netzbetreibern nach<br />
schwächerer Regulierung. Die Schaffung weiterer Ausnahmen wäre jedoch <strong>der</strong> falsche Weg und<br />
schädlich im Hinblick auf die Effizienz von Netzbetrieben. Schließlich müssen alle Netzbetreiber in <strong>der</strong><br />
Lage sein, die ihrer Marktrolle im Energiemarkt zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen – und das mög-<br />
lichst effizient.<br />
Außerdem schlagen wir folgende wichtige Än<strong>der</strong>ungen vor:<br />
Die Verpflichtung <strong>der</strong> Lieferanten in § 40 ihren Kunden nachvollziehbare Rechnungen zu schicken,<br />
betrachten die meisten Anbieter bereits als Selbstverständlichkeit im Sinne des Kundenservices. Es<br />
muss daran gezweifelt werden, ob weitere als die bisher festgelegten Mindestinhalte die Verständ-<br />
lichkeit <strong>der</strong> Rechnungen erhöhen. Ebenso gehören Vertragsdaten und Netzbetreibercodenummern<br />
nicht in eine Energierechnung des Lieferanten; die Bildung von Kundengruppen und <strong>der</strong> Verweis<br />
darauf sind problematisch, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn hieraus für den Kunden ist fraglich.<br />
Der Ausschluss des Kartellrechts in § 111 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist ersatzlos zu streichen.<br />
Dieser Ausschluss stellt einen klaren Verstoß gegen die EU-Richtlinien 2009/72/EG und<br />
2009/73/EG dar. Gemäß Richtlinie müssen den Marktteilnehmern alle Rechtsbehelfe offen stehen<br />
– eben und gerade auch die Rechtsmittel des Kartellrechts.<br />
Die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> am 3. September 2010 novellierten Gasnetzzugangsverordnung<br />
(GasNZV) geschlossenen, oft extrem langfristigen Gaskapazitätsverträge sind an die Regeln<br />
<strong>der</strong> neuen GasNZV anzupassen. Dazu ist die Übergangsvorschrift aus dem Referentenentwurf<br />
zur GasNZV-Novelle vom 3. Februar 2010 in § 115 des EnWG aufzunehmen, damit <strong>der</strong> mit den<br />
neuen Kapazitätsregelungen <strong>der</strong> GasNZV vom Verordnungsgeber beabsichtigte Effekt überhaupt<br />
erreicht werden kann.<br />
Die Verpflichtung zu einer getrennten Markenkommunikation für Netz und Vertrieb in §<br />
7a Absatz 6 ist zu begrüßen, jedoch muss diese Regelung ohne Ausnahme für alle vertikal<br />
integrierte EVU gelten. Heute gibt es zwar Vorgaben <strong>der</strong> BNetzA zur Darstellung <strong>der</strong> Informati-<br />
onen über den Netzbetrieb und Netzzugang auf <strong>der</strong> Internetseite eines integrierten EVU, aller-<br />
dings sind diese geschickt in die vertrieblich ausgerichtete Website des EVU integriert. Den Ansatz<br />
für einen getrennten Markenauftritt begrüßen wir, dieser sollte dann aber auch in <strong>der</strong> Kommunika-<br />
tion etwa über getrennte Internetauftritte konsequent umgesetzt werden. Eine Verlinkung<br />
Seite 7 von 112
von <strong>der</strong> Vertriebsseite <strong>zum</strong> Internetauftritt des Netzbetriebs erfüllt die Anfor<strong>der</strong>ungen an einen<br />
getrennten Markenauftritt dagegen nicht. Nur so kann die Trennung <strong>der</strong> Marktrollen auch nach<br />
innen wie nach außen getragen werden.<br />
Nebenabreden zwischen Netzbetreibern und Gemeinden zur Erhebung <strong>der</strong> Konzessions-<br />
abgabe, insbeson<strong>der</strong>e über Energiebelieferungen, sind in <strong>der</strong> Konzessionsabgabenregelung des<br />
§ 48 EnWG zu untersagen.<br />
Eine beschleunigte Abwicklung des Lieferantenwechsels im Sinne <strong>der</strong> Richtlinienvorgabe wird<br />
nur erreicht, wenn die Fristen für die Teilprozesse selbst verkürzt werden: Für den bereits heute<br />
automatisiert ablaufenden Wechselprozess ist entsprechend in § 20a dem Netzbetreiber eine<br />
Woche statt 3 Wochen zur Bearbeitung <strong>der</strong> Netznutzungsanmeldung vorzugeben. Für den<br />
beschleunigten Lieferantenwechsel sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen.<br />
Die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> am 3. September 2010 novellierten Gasnetzzugangsverordnung<br />
(GasNZV) geschlossenen, oft extrem langfristigen Gaskapazitätsverträge sind an die Regeln<br />
<strong>der</strong> neuen GasNZV anzupassen. Dazu ist die Übergangsvorschrift aus dem Referentenentwurf<br />
zur GasNZV-Novelle vom 3. Februar 2010 in § 115 des EnWG aufzunehmen, damit <strong>der</strong> mit den<br />
neuen Kapazitätsregelungen <strong>der</strong> GasNZV vom Verordnungsgeber beabsichtigte Effekt überhaupt<br />
erreicht werden kann.<br />
In den Vorschriften zur Erstellung <strong>der</strong> Netzentwicklungspläne <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber<br />
(§ 12b) und analog jener <strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber (§ 15a) ist ein Effizienzkriterium zu er-<br />
gänzen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur die wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen vor-<br />
geschlagen und ergriffen werden.<br />
Eine dauerhafte Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität kann und darf nur durch die Politik entschieden<br />
werden, da über die Netzebene hinaus alle Marktakteure, Verbraucher und <strong>der</strong> Wettbewerb von<br />
dieser Entscheidung erheblich betroffen wären. Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur<br />
sollte daher in § 19a die Erstellung eines Evaluierungsberichts zugewiesen werden, um darin<br />
die Folgen des absehbaren Rückgangs <strong>der</strong> L-Gas-Reserven zu bewerten und dem Bundeswirt-<br />
schaftsministerium entsprechende Handlungsvorschläge zu unterbreiten.<br />
Die Aufgaben <strong>der</strong> Gasverteilnetzbetreiber in § 16a EnWG (o<strong>der</strong> alternativ direkt in <strong>der</strong> GasNZV)<br />
sind durch die Verpflichtung <strong>der</strong> Gasverteilnetzbetreiber zu vervollständigen, Differenzbi-<br />
lanzkreise zu führen bzw. die Salden <strong>der</strong> sog. Netzkonten zwischen Verteilnetzbetreiber und<br />
Marktgebietsverantwortlichen abzurechnen.<br />
Seite 8 von 112
Die Möglichkeit für integrierte Gasversorgungsunternehmen, Dritten den Netzzugang nach § 25<br />
EnWG zu verweigern ist aus dem EnWG komplett zu streichen. Diese Regelung ähnelt <strong>der</strong> Dis-<br />
kussion um den Single-Buyer-Status im alten EnWG von 1998, welche nur <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />
<strong>der</strong> alten monopolistischen Struktur diente. § 25 EnWG wi<strong>der</strong>spricht zudem den Entflechtungs-<br />
grundsätzen des EnWG sowie <strong>der</strong> umzusetzenden EU-Richtlinien.<br />
In den Vorschriften des § 6a zur informatorischen Trennung von Netzbetrieb und den übrigen<br />
Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist klar abzugren-<br />
zen, dass das Netz an den verbundenen Vertrieb keine Informationen über Kunden und an<strong>der</strong>e<br />
Netznutzer weitergeben darf. Jedoch darf diese Regelung nicht vom Netzbetreiber missbraucht<br />
werden, um sich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung an ihn zu entziehen, den Monopolbereich Netzbetrieb transpa-<br />
rent auszugestalten. Eine wirksame operationelle Entflechtung und die Durchsetzung <strong>der</strong> informa-<br />
torischen Trennung von Verteilnetzbetreibern funktioniert nur, wenn personelle Doppelfunktionen<br />
und die gemeinsame Nutzung <strong>der</strong> IT-Infrastruktur in den verschiedenen Marktrollen in § 7a unter-<br />
sagt werden.<br />
Regulierungsbehörden müssen ihre Entscheidungen nicht nur veröffentlichen, son<strong>der</strong>n tatsäch-<br />
lich transparent machen: In § 74 EnWG ist klarzustellen, dass von den Behörden jede Verfah-<br />
renseinleitung sowie alle Beschlüsse mit Tenor und Begründung zu veröffentlichen sind.<br />
Die Bundesnetzagentur erhält die Richtlinienkompetenz über die Ausgestaltung aller Regu-<br />
lierungsvorgaben (§ 54 Abs. 4 neu).<br />
Die Befugnisse <strong>der</strong> Regulierungsbehörden gemäß den §§ 30 bis 33 EnWG sind um die Kon-<br />
trolle <strong>der</strong> Entflechtungsvorschriften und Aufgaben <strong>der</strong> Netzbetreiber sowie die Durchsetzung <strong>der</strong><br />
EG-Verordnungen Nr. 714/2009 (grenzüberschreiten<strong>der</strong> Stromhandel) und Nr. 715/2009 (Zugang<br />
zu Erdgasfernleitungsnetzen) zu vervollständigen.<br />
Die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörden ist in § 75<br />
Abs. 2 EnWG um ein Beschwer<strong>der</strong>echt für alle Betroffenen sowie für Verbände zu erweitern.<br />
Das Prozesskostenrisiko im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch eine Ex-ante-<br />
Festlegung des Streitwertes in § 90 EnWG zu Beginn des Verfahrens für den Antragsteller deutlich<br />
klarzustellen.<br />
Berlin, den 19. Mai 2011<br />
Seite 9 von 112
Text Referentenentwurf BMWi vom 13.05.2011 bne-Än<strong>der</strong>ungsvorschlag Anmerkungen und Begründungen zu<br />
den bne Än<strong>der</strong>ungsvorschlägen<br />
Seite 10 von 112<br />
Artikel 1<br />
Än<strong>der</strong>ung des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),<br />
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009<br />
(BGBl. I S. 2870) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt:<br />
„ § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes<br />
§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten<br />
§ 4c Pflichten <strong>der</strong> Transportnetzbetreiber<br />
§ 4d Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zertifizierung nach § 4a; nachträgliche Versehung<br />
mit Auflagen „ eingefügt.<br />
b) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 5wird folgende Angabe „§ 5a Aufbewahrungspflichten“<br />
eingefügt.<br />
c) Die Angaben zur den §§ 6 bis 10 werden durch die folgenden<br />
Angaben ersetzt:<br />
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel <strong>der</strong> Entflechtung<br />
§ 6a Verwendung von Informationen<br />
§ 6b Rechnungslegung und Buchführung<br />
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften<br />
§ 6d Kombinationsnetzbetreiber<br />
Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern<br />
von Speicheranlagen<br />
§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern<br />
§ 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern<br />
§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern<br />
Abschnitt 3 Beson<strong>der</strong>e Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber<br />
§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
§ 9 Unabhängiger Systembetreiber<br />
§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber<br />
§ 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität<br />
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen<br />
§ 10c Unabhängigkeit des Personals und <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
§ 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
§ 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter<br />
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers“ ersetzt.<br />
d) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:<br />
§ 12a Netzentwicklungsplan <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber<br />
§ 12b Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung<br />
e) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: §<br />
14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in<br />
Nie<strong>der</strong>spannung<br />
f) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 15 wird folgende Angabe einefügt: § 15a<br />
Netzentwicklungsplan <strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber<br />
g) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: §<br />
19a Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität<br />
h) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: §<br />
20a Lieferantenwechsel<br />
i) Die Angabe zu § 21b wird durch folgende Angaben ersetzt:<br />
§ 21b Messstellenbetrieb und Messdienstleistung<br />
§ 21c Einbau von Messsystemen<br />
§ 21d Messsysteme<br />
§ 21e Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen Messsysteme zur Erfassung<br />
elektrischer Energie<br />
§ 21f Messeinrichtungen für Gas<br />
§ 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten<br />
§ 21h Informationspflichten<br />
§ 21i Rechtsverordnungen<br />
j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:<br />
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden; Verordnungsermächtigung<br />
Seite 11 von 112
k) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt: §<br />
54a Zuständigkeiten gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nummer<br />
994/2010; Verordnungsermächtigung<br />
l) Die Angabe zu § 57 wird durch folgende Angaben ersetzt:<br />
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten,<br />
<strong>der</strong> Agentur für die Zusammenarbeit <strong>der</strong> Energieregulierungsbehörden<br />
und <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />
§ 57a Überprüfungsverfahren<br />
m) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:<br />
§ 110 Geschlossene Verteilernetze<br />
n) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 111 werden folgende Angaben eingefügt:<br />
„§ 111a Verbraucherbeschwerden<br />
§ 111b Schlichtungsstelle; Verordnungsermächtigung<br />
§ 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs-<br />
o<strong>der</strong> Aufsichtsverfahren“ ersetzt.<br />
2.<br />
In § 1 Absatz 1 werden <strong>der</strong> Punkt am Ende des Satzes durch ein<br />
Komma ersetzt und die Wörter „die zunehmend auf erneuerbaren<br />
Energien beruht.“ eingefügt.<br />
3. § 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1a. Ausspeisekapazität<br />
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter,<br />
das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz o<strong>der</strong> Teilnetz<br />
insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,<br />
a)<br />
Nummer 5 wird neu gefasst:<br />
„Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />
Betreiber von Netzen, die Grenz- o<strong>der</strong> Marktgebietsübergangspunkte<br />
aufweisen, die insbeson<strong>der</strong>e die Einbindung großer europäischer<br />
Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten<br />
o<strong>der</strong> natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen o<strong>der</strong> rechtlich<br />
unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungs-<br />
Seite 12 von 112<br />
1a. Ausspeisekapazität<br />
im Gasbereich das maximale Volumen in<br />
Kilowattstunde pro Stunde in Normkubikmeter,<br />
das an einem Ausspeisepunkt aus<br />
einem Netz o<strong>der</strong> Teilnetz insgesamt ausgespeist<br />
und gebucht werden kann,<br />
Die neue GasNZV stellt in § 15 Abs. 1 klar,<br />
dass die Nominierung von Ausspeisekapazität<br />
als „Stundenmenge in Kilowattstunden pro<br />
Stunde beim Fernleitungsnetzbetreiber“ zu<br />
erfolgen hat.
unternehmens, die die Aufgabe von Fernleitung von Erdgas wahrnehmen<br />
und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie<br />
erfor<strong>der</strong>lichenfalls den Ausbau eines Netzes,<br />
1. das <strong>der</strong> Anbindung <strong>der</strong> inländischen Produktion o<strong>der</strong> von LNG-<br />
Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient sofern es sich<br />
hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von<br />
Nummer 39 handelt, o<strong>der</strong><br />
2. das an Grenz- o<strong>der</strong> Marktgebietskopplungspunkten Buchungspunkte<br />
o<strong>der</strong> -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten<br />
buchen können.“<br />
10a. Bilanzkreis<br />
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung<br />
von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck<br />
dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen<br />
durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von<br />
Handelstransaktionen zu ermöglichen,<br />
13a. Einspeisekapazität<br />
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter,<br />
das an einem Einspeisepunkt in ein Netz o<strong>der</strong> Teilnetz eines<br />
Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,<br />
b)<br />
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:<br />
„15a. Energie<strong>der</strong>ivat<br />
ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 o<strong>der</strong> 7 des Anhangs I <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom<br />
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Än<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und <strong>der</strong><br />
Richtlinie 200/12/EG des Europäischen<br />
Seite 13 von 112<br />
10a. Bilanzkreis<br />
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone<br />
bzw. im Gasbereich innerhalb eines<br />
Marktgebietes die Zusammenfassung von<br />
Einspeise- und Entnahmestellen, die dem<br />
Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen<br />
und Entnahmen durch ihre<br />
Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung<br />
von Handelstransaktionen zu ermöglichen,<br />
13a. Einspeisekapazität<br />
im Gasbereich das maximale Volumen in<br />
Kilowattstunde pro Stunde in Normkubikmeter,<br />
das an einem Einspeisepunkt in ein<br />
Netz o<strong>der</strong> Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt<br />
eingespeist werden kann,<br />
Klarstellende Än<strong>der</strong>ung: Bilanzkreise gibt es<br />
sowohl im Strom- als auch im Gasmarkt.<br />
Anpassung an die neue GasNZV: § 15 Abs. 1<br />
GasNZV regelt, dass die Nominierung von<br />
Einspeisekapazität als „Stundenmenge in<br />
Kilowattstunden pro Stunde beim Fernleitungsnetzbetreiber“<br />
zu erfolgen hat.
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie<br />
93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1-44) genanntes<br />
Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität<br />
o<strong>der</strong> Gas betrifft.“<br />
c)<br />
Die bisherige Nummer 15a wird Nummer 15b.<br />
d)<br />
In Nummer 16 werden nach dem Wort „Druckstufen“ die Wörter<br />
„mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne <strong>der</strong> Nummern 24a<br />
und 24b“ eingefügt.<br />
e)<br />
Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:<br />
„18a. Energieversorgungsvertrag<br />
ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität o<strong>der</strong> Gas, mit Ausnahme<br />
von Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gas<strong>der</strong>ivaten,“<br />
f)<br />
Die bisherige Nummer 18a wird Nummer 18b.<br />
g)<br />
Nummer 19a wird wie folgt gefasst:<br />
„19a. Gas<br />
Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen <strong>der</strong> §§ 4 und 49 sowie synthetisch<br />
erzeugtes Methan,“<br />
h)<br />
Nach Nummer 24 werden die folgenden Nummern 24 a und 24 b<br />
eingefügt:<br />
„24a. Kundenanlagen<br />
Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich<br />
zusammengehörenden Gebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz<br />
o<strong>der</strong> mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,<br />
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs<br />
bei <strong>der</strong> Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend<br />
sind und je<strong>der</strong>mann <strong>zum</strong> Zwecke <strong>der</strong> Belieferung <strong>der</strong> angeschlos-<br />
Seite 14 von 112<br />
Bei <strong>der</strong> hier gewählten Definition von Kundenanlagen<br />
besteht die Gefahr, dass die freie<br />
Wahl des Lieferanten nur noch sehr eingeschränkt<br />
möglich ist. Aufgrund ungelöster<br />
Probleme bei <strong>der</strong> Bilanzierung und des für die<br />
Lieferanten nicht mehr mit angemessenem<br />
Aufwand vorhersagbaren Verbrauchsverhaltens<br />
sind Angebote für die Kunden in solchen<br />
Anlagen nicht zu erwarten. Ähnliche Probleme<br />
sind auch bei Eigenverbrauchsregelungen bei
senen Letztverbraucher im Wege <strong>der</strong> Durchleitung unabhängig von<br />
<strong>der</strong> Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich<br />
zur Verfügung gestellt werden;<br />
24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung<br />
Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich<br />
zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, mit einem<br />
Energieversorgungsnetz o<strong>der</strong> mit einer Erzeugungsanlage verbunden<br />
sind, fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport<br />
von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens o<strong>der</strong> zu verbundenen<br />
Unternehmen o<strong>der</strong> fast ausschließlich dem <strong>der</strong> Bestimmung<br />
des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz<br />
dienen sowie je<strong>der</strong>mann <strong>zum</strong> Zwecke <strong>der</strong> Belieferung <strong>der</strong> an<br />
sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege <strong>der</strong> Durchleitung<br />
unabhängig von <strong>der</strong> Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei<br />
und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.“<br />
i)<br />
Seite 15 von 112<br />
26x. „Marktgebiet“ ist die Zusammenfassung<br />
gleichgelagerter und nachgelagerter<br />
Netze, in denen Transportkunden<br />
gebuchte Kapazitäten frei zuordnen,<br />
Gas an Letztverbraucher ausspeisen und<br />
in an<strong>der</strong>e Bilanzkreise übertragen können,<br />
26y. Messeinrichtung<br />
die Gesamtheit <strong>der</strong> technischen Einrichtungen,<br />
die <strong>der</strong> Messung dienen,<br />
26d. Messdienstleister<br />
ein Netzbetreiber o<strong>der</strong> ein Dritter, <strong>der</strong><br />
die Aufgabe <strong>der</strong> Messung wahrnimmt,<br />
PV-Anlagen o<strong>der</strong> bei unterbrechbaren<br />
Verbrauchseinrichtungen zu beobachten.<br />
Sollte an dieser Begriffsdefinition festgehalten<br />
werden, müssen dringend technisch und wirtschaftlich<br />
sinnvolle Regelungen zur Belieferung<br />
solcher Kunden eingeführt werden. Eine<br />
entsprechende Festlegungsbefugnis für die<br />
BNetzA sollte daher ergänzend aufgenommen<br />
werden. Voraussetzung für die Wahl eines<br />
Dritten Lieferanten ist aber auch, dass <strong>der</strong><br />
Mietvertrag des Letztverbrauchers diese Möglichkeit<br />
zulässt.<br />
Ergänzung <strong>der</strong> Definition, da <strong>der</strong> Begriff<br />
Marktgebiet zwar bis dato im Gesetz verwendet<br />
(§ 112) aber nicht definiert wurde.<br />
Ergänzung einer Definition für die Messeinrichtung,<br />
da <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Messeinrichtung<br />
im EnWG genutzt wird, aber heute im Wi<strong>der</strong>spruch<br />
zur MessZV steht. Die MessZV muss<br />
entsprechend angepasst werden.<br />
Wichtige Ergänzung, da <strong>der</strong> Begriff des Messdienstleisters<br />
auch in <strong>der</strong> MessZV nicht definiert<br />
ist und neben <strong>der</strong> MessZV auch in den<br />
Musterverträgen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur genutzt<br />
wird.
Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b eingefügt:<br />
„29b. oberste Unternehmensleitung<br />
Vorstand, Geschäftsführung o<strong>der</strong> ein Organ einer Gesellschaft mit<br />
vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,“<br />
j)<br />
Die bisherige Nummer 29b wird Nummer 29c.<br />
k)<br />
Nach Nummer 31b werden die folgenden Nummern 31c und 31d<br />
eingefügt:<br />
„31c. Transportnetzbetreiber<br />
Je<strong>der</strong> Betreiber eines Übertragungs- o<strong>der</strong> Fernleitungsnetzes,<br />
31d. Transportnetz<br />
Jedes Übertragungs- o<strong>der</strong> Fernleitungsnetz,“<br />
l)<br />
Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:<br />
„33a. Unternehmensleitung<br />
die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben<br />
für den Transportnetzbetreiber betraut sind und<br />
auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister<br />
o<strong>der</strong> einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates<br />
<strong>der</strong> Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt<br />
sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich<br />
zu vertreten,“<br />
m)<br />
Nummer 37 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) Das Komma am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon<br />
ersetzt.<br />
bb) Die folgenden Wörter werden angefügt: „<strong>der</strong> Verteilung von<br />
Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte<br />
verfügen, über die ausschließlich ein an<strong>der</strong>es, nachgelagertes Netz<br />
aufgespeist wird,“<br />
n)<br />
Seite 16 von 112
In Nummer 38 werden nach dem Wort „ein“ am Anfang des Satzes<br />
und den Wörtern „wobei das betreffende Unternehmen o<strong>der</strong> die<br />
betreffende Gruppe“ jeweils die Wörter „in <strong>der</strong> Europäischen Union“<br />
eingefügt.<br />
Ergänzung bne § 4 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs<br />
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden,<br />
wenn <strong>der</strong> Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den<br />
Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf<br />
Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen<br />
kann auch <strong>der</strong> Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt<br />
werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich<br />
war.<br />
4. Nach § 4 werden folgende Paragraphen eingefügt:<br />
„§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes<br />
…<br />
§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten<br />
…<br />
§ 4c Pflichten <strong>der</strong> Transportnetzbetreiber<br />
Seite 17 von 112<br />
Ergänzung in Absatz 2:<br />
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur<br />
versagt werden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller nicht<br />
die personelle, technische und wirtschaftliche<br />
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,<br />
um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften<br />
dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten<br />
und den Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />
seine Marktrolle gerecht zu werden.<br />
Unter den gleichen Voraussetzungen kann<br />
auch <strong>der</strong> Betrieb einer in Absatz 1 genannten<br />
Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme<br />
keine Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich war.<br />
Die Genehmigung kann auch verweigert<br />
werden, wenn die Größe des Netzbetriebs<br />
keinen effizienten Betrieb erwarten<br />
lässt. Die ist zu vermuten, wenn<br />
weniger als 10.000 Kunden in dem Netz<br />
angeschlossen sind.<br />
Gerade vor dem Hintergrund des Trends<br />
zur Rekommunalisierung und <strong>der</strong> Zunahme<br />
<strong>der</strong> verschiedenen Marktrollen,<br />
muss sicherstellt werden, dass Netzbetreiber<br />
allen Anfor<strong>der</strong>ungen an seine<br />
Marktrolle gerecht wird (Einhaltung z.B.<br />
<strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />
wie GPKE, WiM, MaBiS usw.).
…<br />
§ 4d Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zertifizierung nach § 4a;nachträgliche Versehung<br />
mit Auflagen<br />
…<br />
5. § 5 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a.<br />
In Satz 1 werden <strong>der</strong> Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon<br />
ersetzt und die Wörter „ausgenommen ist die Belieferung von<br />
Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage<br />
o<strong>der</strong> eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf<br />
Dauer angelegte Leitungen.“ angefügt.<br />
b. b.<br />
Nach Satz 4 wird folgen<strong>der</strong> Satz 5 eingefügt:<br />
„Satz 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen<br />
mit Sitz in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union,<br />
wenn das Energieversorgungsunternehmen von <strong>der</strong> zuständigen<br />
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen<br />
worden ist.“<br />
6. Nach § 5 wird folgen<strong>der</strong> § 5a eingefügt:<br />
„§ 5a Aufbewahrungspflichten<br />
(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen,<br />
haben die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Daten über sämtliche mit<br />
Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich<br />
mit Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen im<br />
Seite 18 von 112<br />
Ergänzung am Ende von Abs. 1<br />
(1) … Daten im Sinne von Satz 1 sind genaue<br />
Angaben zu den Merkmalen <strong>der</strong> Transaktionen<br />
wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen,<br />
Menge, Datum und Uhrzeit<br />
Grundsätzlich ist gegen eine Zulassung durch<br />
an<strong>der</strong>e Mitgliedsstaaten nichts einzuwenden.<br />
Allerdings sind die Regelungen zur Teilnahme<br />
an den Energiemärkten in den Mitgliedsstaaten<br />
sehr unterschiedlich, insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Detailvorgaben zur Abwicklung <strong>der</strong> Belieferung<br />
und des Lieferantenwechsels. Die Behörden<br />
<strong>der</strong> Mitgliedslän<strong>der</strong> müssten somit in<br />
<strong>der</strong> Lage sein, die Fähigkeit <strong>der</strong> Unternehmen,<br />
diese Spielregeln einzuhalten, zu prüfen.<br />
Auf Basis <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen EU-Vorgaben<br />
kann dies jedoch nicht sichergestellt werden.<br />
Somit muss <strong>zum</strong>indest dieser Teil <strong>der</strong> Prüfung<br />
durch die nationalen Behörden vorgenommen<br />
werden.<br />
Die Energieversorgungsunternehmen<br />
benötigen genaue Vorgaben <strong>zum</strong> konkreten<br />
Umfang <strong>der</strong> aufzubewahrenden<br />
Daten, um diese Vorschrift effizient er-
Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energie<strong>der</strong>ivaten<br />
getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern<br />
und sie auf Verlangen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur, dem Bundeskartellamt,<br />
den Landeskartellbehörden sowie <strong>der</strong> Europäischen<br />
Kommission zu übermitteln, soweit dies für <strong>der</strong>en jeweilige Aufgabenerfüllung<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Daten im Sinne von Satz 1 sind genaue<br />
Angaben zu den Merkmalen <strong>der</strong> Transaktionen wie Laufzeit-,<br />
Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit<br />
<strong>der</strong> Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung<br />
des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende<br />
Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten<br />
Energieversorgungsverträgen und Energie<strong>der</strong>ivaten.<br />
(2) Die Bundesnetzagentur kann Informationen nach Absatz 1 in<br />
nicht personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine<br />
wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure o<strong>der</strong><br />
einzelne Transaktionen preisgegeben werden. Die Bundesnetzagentur<br />
stellt vor <strong>der</strong> Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem<br />
Bundeskartellamt her. Dies gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente,<br />
im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 2004/39/EG fallen.<br />
(3) Soweit sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Artikel 7<br />
o<strong>der</strong> 8 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 o<strong>der</strong> handels- o<strong>der</strong><br />
steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben,<br />
die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist<br />
das Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten<br />
zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.<br />
7. Teil 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„Teil 2<br />
Abschnitt 1<br />
Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber“<br />
Die §§ 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:<br />
Seite 19 von 112<br />
<strong>der</strong> Ausführung, Transaktionspreise und Angaben<br />
zur Identifizierung des betreffenden<br />
Vertragspartners sowie entsprechende Angaben<br />
zu sämtlichen offenen Positionen und<br />
nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen<br />
und Energie<strong>der</strong>ivaten. Die Bundesnetzagentur<br />
legt im Einvernehmen mit<br />
den an<strong>der</strong>en Behörden den konkreten<br />
Umfang <strong>der</strong> aufzubewahrenden Daten<br />
fest.<br />
füllen zu können. Je nach Organisation des<br />
Energieversorgungsunternehmens liegen die<br />
gefor<strong>der</strong>ten Daten in unterschiedlichen Quellen,<br />
Dichte und/o<strong>der</strong> Form vor. Eine klare und<br />
abschließende Vorgabe <strong>zum</strong> Umfang <strong>der</strong> Aufbewahrungspflicht<br />
vermeidet, dass die Unternehmen<br />
unnötigen Aufwand zur Erfüllung <strong>der</strong><br />
gesetzlichen Verpflichtung betreiben.
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel <strong>der</strong> Entflechtung<br />
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich<br />
selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,<br />
die im Sinne von § 3 Nummer 38 mit einem vertikal<br />
integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind<br />
zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier<br />
Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um<br />
dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />
von an<strong>der</strong>en Tätigkeitsbereichen <strong>der</strong> Energieversorgung<br />
nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf<br />
solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im<br />
Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.<br />
(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit <strong>der</strong> rechtlichen<br />
und operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines<br />
Transportnetzes o<strong>der</strong> eines Betreibers von Speicheranlagen nach §<br />
7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten<br />
als Teilbetrieb im Sinne <strong>der</strong> §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.<br />
Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter,<br />
die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts <strong>der</strong><br />
Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15<br />
Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das<br />
Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das <strong>der</strong> übertragenden<br />
Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts <strong>der</strong> Entflechtung<br />
verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes,<br />
§ 34 Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6<br />
Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz<br />
3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach<br />
Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern<br />
im Sinne von § 3 Nummer 31c o<strong>der</strong> Betreibern von<br />
Speicheranlagen bis <strong>zum</strong> 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz<br />
4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und <strong>der</strong><br />
in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle<br />
nur für solche mit <strong>der</strong> siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile,<br />
die zu Beginn <strong>der</strong> rechtlichen o<strong>der</strong> operationellen Entflechtung<br />
Seite 20 von 112<br />
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen<br />
und rechtlich selbstständige<br />
Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,<br />
die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit<br />
einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />
verbunden sind, sind zur<br />
Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier<br />
Ausgestaltung und Abwicklung<br />
des Netzbetriebs verpflichtet und<br />
haben die Netzbereiche gemäß § 3 Nr.<br />
27 getrennt von den übrigen Unternehmensbereichen<br />
zu führen. Um dieses Ziel<br />
zu erreichen ….<br />
Satz 1 kann umformuliert werden, da er<br />
wortgleich in § 7 Abs 1 S. 1 enthalten ist.
ereits bestanden haben und <strong>der</strong>en Veräußerung unmittelbar aufgrund<br />
des Organisationsakts <strong>der</strong> Entflechtung erfor<strong>der</strong>lich ist; für<br />
den Erwerber <strong>der</strong> Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich<br />
<strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Anteile noch laufenden<br />
Sperrfrist unter Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Veräußerers<br />
ein. Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Frage, ob die Voraussetzungen<br />
für die Anwendung <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde<br />
den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 <strong>der</strong> Abgabenordnung).<br />
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grun<strong>der</strong>werbsteuergesetzes,<br />
die sich für Verteilnetzbetreiber, Transportnetzbetreiber<br />
o<strong>der</strong> Betreiber von Speicheranlagen aus <strong>der</strong> rechtlichen o<strong>der</strong> operationellen<br />
Entflechtung nach § 7 Absatz a und den §§ 7a bis 10e<br />
ergeben, sind von <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4<br />
und 6 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen,<br />
die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.<br />
§ 6a Verwendung von Informationen<br />
(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse<br />
und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss<br />
nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des<br />
Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Abschnitts des<br />
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu<br />
lassen und offen zu legen. Handelt es sich bei dem Energieversorgungsunternehmen<br />
um eine Personenhandelsgesellschaft o<strong>der</strong> das<br />
Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen<br />
<strong>der</strong> Gesellschafter o<strong>der</strong> des Einzelkaufmanns (Privatvermögen)<br />
nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden<br />
Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
aufgenommen werden.<br />
(2) Im Anhang <strong>zum</strong> Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren<br />
Seite 21 von 112<br />
§ 6a Verwendung und Offenlegung von<br />
Informationen<br />
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen<br />
zur Offenbarung von Informationen haben<br />
vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,<br />
Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber,<br />
Speicheranlagenbetreiber sowie<br />
Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen,<br />
dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler<br />
Informationen, von denen sie in Ausübung<br />
ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer,<br />
Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber<br />
sowie Betreiber von LNG-Anlagen<br />
Kenntnis erlangen, gewahrt wird. Betriebliche<br />
Informationen von Netzbetreibern<br />
gem. § 3 Nr. 27 haben keinen Geheim-<br />
Hier ist eine Abgrenzung notwendig:<br />
Informationen die Netzbetreiber bzw.<br />
Energieversorgungsunternehmen in den<br />
genannten Tätigkeiten über die Netznutzer<br />
und Kunden erlangen, sind von<br />
ihnen vollkommen vertraulich zu behandeln.<br />
Damit soll sichergestellt werden,<br />
dass in integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />
keine „Insi<strong>der</strong>“-Informationen ausgetauscht<br />
werden. Jedoch darf diese Regelung<br />
insbeson<strong>der</strong>e Netzbetreibern und<br />
Transportnetzeigentümern keinen Raum<br />
bieten, sich <strong>der</strong> notwendigen Anfor<strong>der</strong>ung,<br />
den Monopolbereich „Netz“ trans-
Umfangs mit verbundenen o<strong>der</strong> assoziierten Unternehmen im Sinne<br />
von § 271 Absatz 2 o<strong>der</strong> § 311 des Handelsgesetzbuchs geson<strong>der</strong>t<br />
auszuweisen.<br />
(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem vertikal<br />
integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind,<br />
haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung<br />
in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten<br />
für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen<br />
so zu führen, wie dies erfor<strong>der</strong>lich wäre, wenn diese Tätigkeiten<br />
von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden:<br />
1. Elektrizitätsübertragung;<br />
2. Elektrizitätsverteilung;<br />
3. Gasfernleitung;<br />
4. Gasverteilung;<br />
5. Gasspeicherung;<br />
6. Betrieb von LNG-Anlagen.<br />
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche<br />
Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasversorgungsnetzen,<br />
Gasspeichern o<strong>der</strong> LNG-Anlagen. Für die an<strong>der</strong>en<br />
Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des<br />
Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen<br />
Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb<br />
des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten<br />
zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte<br />
Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist<br />
o<strong>der</strong> mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung<br />
durch Schlüsselung <strong>der</strong> Konten, die sachgerecht und für<br />
Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit <strong>der</strong> Erstellung<br />
des Jahresabschlusses ist für jeden <strong>der</strong> genannten Tätigkeitsbereiche<br />
jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften<br />
entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss)<br />
aufzustellen. Dabei sind in <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />
die Regeln, einschließlich <strong>der</strong> Abschreibungsmethoden, anzugeben,<br />
nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens<br />
sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1<br />
Seite 22 von 112<br />
haltungsschutz, es sei denn <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />
belegt ein ganz überwiegendes<br />
Geheimhaltungsinteresse in jedem<br />
einzelnen geltend gemachten Fall, welches<br />
das öffentliche Interesse an einem<br />
transparenten und effizienten Betrieb<br />
<strong>der</strong> Monopolinfrastruktur gem. § 3 Nr.<br />
27 übersteigt.<br />
parent auszugestalten, zu entziehen.
is 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.<br />
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich,<br />
jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des<br />
dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam<br />
mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des<br />
Handelsgesetzbuchs offen zu legenden Jahresabschluss beim<br />
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.<br />
Er ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger<br />
bekannt machen zu lassen. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit<br />
nicht anzuwenden.<br />
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst<br />
auch die Einhaltung <strong>der</strong> Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz<br />
3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten<br />
auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung <strong>der</strong> Konten<br />
sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und <strong>der</strong> Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk <strong>zum</strong><br />
Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3<br />
eingehalten worden sind.<br />
(6) Unbeschadet <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Pflichten des Prüfers nach Absatz<br />
4 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen treffen,<br />
die vom Prüfer im Rahmen <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung über<br />
die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus<br />
zu berücksichtigen sind. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e zusätzliche<br />
Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.<br />
(7) Der Auftraggeber <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses hat <strong>der</strong><br />
Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften<br />
Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs sowie des Lageberichts<br />
zu übersenden. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk<br />
o<strong>der</strong> einem Vermerk über die Versagung versehen<br />
sein. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die<br />
einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen und mit dem Jahresabschluss<br />
fest zu verbinden. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten<br />
nach Absatz 3 eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Be-<br />
Seite 23 von 112
icht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfbericht) nebst<br />
Ergänzungsbänden unverzüglich nach Beendigung <strong>der</strong> Prüfung bei<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde einzureichen. Geschäftsberichte zu den<br />
in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den<br />
Unternehmen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen<br />
nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für Unternehmen, die<br />
keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben; die Befugnisse <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
bleiben unberührt. Geschäftsberichte zu den<br />
Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind,<br />
hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.<br />
§ 6b Rechnungslegung und Buchführung<br />
(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse<br />
und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss<br />
nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des<br />
Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Abschnitts des<br />
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu<br />
lassen und offen zu legen. Handelt es sich bei dem Energieversorgungsunternehmen<br />
um eine Personenhandelsgesellschaft o<strong>der</strong> das<br />
Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen<br />
<strong>der</strong> Gesellschafter o<strong>der</strong> des Einzelkaufmanns (Privatvermögen)<br />
nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden<br />
Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
aufgenommen werden.<br />
(2) Im Anhang <strong>zum</strong> Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren<br />
Umfangs mit verbundenen o<strong>der</strong> assoziierten Unternehmen im Sinne<br />
von § 271 Absatz 2 o<strong>der</strong> § 311 des Handelsgesetzbuchs geson<strong>der</strong>t<br />
auszuweisen.<br />
Seite 24 von 112<br />
(1) EnergieversorgungsUnternehmen nach §<br />
6 Absatz 1 Satz 1 haben ungeachtet ihrer<br />
Eigentumsverhältnisse und ihrer<br />
Rechtsform einen Jahresabschluss nach<br />
den für Kapitalgesellschaften geltenden<br />
Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten<br />
Abschnitts des Zweiten Abschnitts des<br />
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs<br />
aufzustellen, prüfen zu lassen und offen<br />
zu legen. …<br />
Bei vertikal integrierten Unternehmen ist die<br />
Veröffentlichung <strong>der</strong> Abschlüsse getrennt<br />
nach den Tätigkeiten nach Abs. 3 zwingend<br />
notwendig, um die Transparenz in Hinblick<br />
auf die Erlössituation herzustellen und damit<br />
eine Möglichkeit zur Aufdeckung von Quersubventionen<br />
zu Schaffen. Bei nicht integrierten<br />
Unternehmen ist diese Regelung nicht<br />
notwendig.<br />
Sofern Absatz 1 nur für vertikal integrierte<br />
Energieversorgungsunternehmen<br />
im Sinne von § 3 Nummer 38 gefasst<br />
wird, folgende Ergänzung in Abs. 2:<br />
(2) Im Anhang <strong>zum</strong> Jahresabschluss sind die<br />
Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen<br />
o<strong>der</strong> assoziierten Unternehmen im Sinne<br />
von § 271 Absatz 2 o<strong>der</strong> § 311 des Handelsgesetzbuches<br />
geson<strong>der</strong>t in aussagekräftiger<br />
Form und unter Nennung von Unternehmen<br />
und Betrag auszuweisen. Die<br />
Bundesnetzagentur kann<br />
durch Festlegung gemäß § 29
(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem vertikal<br />
integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind,<br />
haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung<br />
in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten<br />
für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen<br />
so zu führen, wie dies erfor<strong>der</strong>lich wäre, wenn diese Tätigkeiten<br />
von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden:<br />
1. Elektrizitätsübertragung;<br />
2. Elektrizitätsverteilung;<br />
3. Gasfernleitung;<br />
4. Gasverteilung;<br />
5. Gasspeicherung;<br />
6. Betrieb von LNG-Anlagen.<br />
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche<br />
Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasversorgungsnetzen,<br />
Gasspeichern o<strong>der</strong> LNG-Anlagen. Für die an<strong>der</strong>en<br />
Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des<br />
Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen<br />
Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb<br />
des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten<br />
zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine di-<br />
Seite 25 von 112<br />
den Umfang <strong>der</strong> Geschäfte nach Satz 1<br />
definieren.<br />
Begründung:<br />
Notwendige Konkretisierung <strong>der</strong> anzugebenden<br />
Geschäfte sowie zur Aussagekraft<br />
<strong>der</strong> Veröffentlichung:<br />
Absatz 2 muss konkretisiert werden, damit<br />
diese wichtige Regelung tatsächlich angewendet<br />
wird und Transparenz schaffen kann.<br />
Lei<strong>der</strong> lädt die bisherige weiche Formulierung<br />
verbundene EVU zur großzügigen Interpretation<br />
<strong>der</strong> Vorgabe in ihrem Sinne ein. Sofern<br />
bisher überhaupt solche Informationen veröffentlicht<br />
wurden, dann in nicht nachvollziehbarer<br />
Form.
ekte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist<br />
o<strong>der</strong> mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung<br />
durch Schlüsselung <strong>der</strong> Konten, die sachgerecht und für<br />
Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit <strong>der</strong> Erstellung<br />
des Jahresabschlusses ist für jeden <strong>der</strong> genannten Tätigkeitsbereiche<br />
jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften<br />
entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss)<br />
aufzustellen. Dabei sind in <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />
die Regeln, einschließlich <strong>der</strong> Abschreibungsmethoden, anzugeben,<br />
nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens<br />
sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1<br />
bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.<br />
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich,<br />
jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des<br />
dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam<br />
mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des<br />
Handelsgesetzbuchs offen zu legenden Jahresabschluss beim<br />
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.<br />
Er ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger<br />
bekannt machen zu lassen. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit<br />
nicht anzuwenden.<br />
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst<br />
auch die Einhaltung <strong>der</strong> Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz<br />
3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten<br />
auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung <strong>der</strong> Konten<br />
sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und <strong>der</strong> Grundsatz<br />
<strong>der</strong> Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk <strong>zum</strong><br />
Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3<br />
eingehalten worden sind.<br />
(6) Unbeschadet <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Pflichten des Prüfers nach Absatz<br />
4 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen treffen,<br />
die vom Prüfer im Rahmen <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung über<br />
die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus<br />
zu berücksichtigen sind. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e zusätzliche<br />
Seite 26 von 112
Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.<br />
(7) Der Auftraggeber <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses hat <strong>der</strong><br />
Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften<br />
Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs sowie des Lageberichts<br />
zu übersenden. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk<br />
o<strong>der</strong> einem Vermerk über die Versagung versehen<br />
sein. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die<br />
einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen und mit dem Jahresabschluss<br />
fest zu verbinden. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten<br />
nach Absatz 3 eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht<br />
über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfbericht) nebst<br />
Ergänzungsbänden unverzüglich nach Beendigung <strong>der</strong> Prüfung bei<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde einzureichen. Geschäftsberichte zu den<br />
in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den<br />
Unternehmen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen<br />
nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für Unternehmen, die<br />
keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben; die Befugnisse <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
bleiben unberührt. Geschäftsberichte zu den<br />
Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind,<br />
hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.<br />
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften<br />
…<br />
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers<br />
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes<br />
durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser<br />
Netzbetreiber die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 8 o<strong>der</strong> 9 o<strong>der</strong> §§10 bis<br />
10e einhält.<br />
Abschnitt 2<br />
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern<br />
von Speicheranlagen<br />
Seite 27 von 112
§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern<br />
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben<br />
sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne<br />
von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform<br />
unabhängig von an<strong>der</strong>en Tätigkeitsbereichen <strong>der</strong> Energieversorgung<br />
sind.<br />
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an <strong>der</strong>en<br />
Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar<br />
o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich <strong>der</strong> Betreiber<br />
von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3<br />
Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz<br />
1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.<br />
§ 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern<br />
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit<br />
ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Organisation, <strong>der</strong> Entscheidungsgewalt<br />
und <strong>der</strong> Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden<br />
Absätze sicherzustellen.<br />
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind,<br />
gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs<br />
folgende Vorgaben:<br />
1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber<br />
betraut sind o<strong>der</strong> die Befugnis zu Letztentscheidungen<br />
besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien<br />
Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Aus-<br />
Seite 28 von 112<br />
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,<br />
an <strong>der</strong>en Elektrizitätsverteilernetz<br />
weniger als 100.000 10.000 Kunden unmittelbar<br />
o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,<br />
die mit ihnen im Sinne von § 3<br />
Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen<br />
nach Absatz 1 ausgenommen.<br />
Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.<br />
(1b) Einrichtung und Unterhalt <strong>der</strong> IT-<br />
Infrastruktur des Netzbetreibers hat<br />
unabhängig von an<strong>der</strong>en Teilen des vertikal<br />
integrierten Unternehmens zu erfolgen.<br />
Ergänzung Nr. 3 in Abs. 2<br />
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber<br />
tätig sind, gelten zur Gewährleistung<br />
eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs<br />
folgende Vorgaben:<br />
1. […]<br />
2. […]<br />
Der De-Minimis-Grenzwert ist auf<br />
10.000 an das Netz angeschlossene<br />
Kunden abzusenken.<br />
Mit einer De-Minimis-Grenze von 100.000<br />
angeschlossenen Kunden ist heute in<br />
Deutschland die Ausnahme in <strong>der</strong> Praxis die<br />
Regel: 91 % <strong>der</strong> Strom- und 96 % <strong>der</strong> Gasverteilnetzbetreiber<br />
fallen unter die 100.000-<br />
Kunden-Grenze. Wir for<strong>der</strong>n eine deutliche<br />
Absenkung des De-Minimis-Grenzwertes auf<br />
10.000 angeschlossene Kunden, damit das<br />
Ziel des neutralen Netzbetriebs durch die<br />
Entflechtungsvorgaben tatsächlich erreicht<br />
werden kann.<br />
Eine wirksame operationelle Entflechtung<br />
sowie die Durchsetzung <strong>der</strong> informatorischen<br />
Entflechtung von Netzbetrieb<br />
und übrigen Tätigkeitsbereichen<br />
des vertikal integrierten EVU funktioniert<br />
nur, wenn personelle Doppelfunktionen<br />
in den verschiedenen Marktrollen<br />
untersagt werden.<br />
Darüber hinaus muss die operationelle<br />
Entflechtung noch umfassen:<br />
- Unterlassungsgebot für Dienstleistungen<br />
- Trennung <strong>der</strong> IT: gemeinsame Nut-
übung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des<br />
Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen<br />
von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten<br />
Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />
für den laufenden Betrieb in den Bereichen <strong>der</strong> Gewinnung,<br />
Erzeugung o<strong>der</strong> des Vertriebs von Energie an Kunden<br />
zuständig sind.<br />
2. Personen, die in an<strong>der</strong>en Teilen des vertikal integrierten<br />
Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des<br />
Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen<br />
<strong>der</strong> Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.<br />
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen<br />
zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit<br />
<strong>der</strong> Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers<br />
betraut sind.<br />
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu<br />
gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse<br />
in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung<br />
und den Ausbau des Netzes erfor<strong>der</strong>lichen Vermögenswerte<br />
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen<br />
und diese im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen dieses Gesetzes<br />
unabhängig von <strong>der</strong> Leitung und den an<strong>der</strong>en betrieblichen Einrichtungen<br />
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />
ausüben können. Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen<br />
hat sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Verteilernetzbetreiber<br />
über die erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung in materieller, personeller,<br />
technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche<br />
Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu<br />
können. Zur Wahrnehmung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Befugnisse <strong>der</strong><br />
Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />
und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers<br />
im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung<br />
gesellschaftsrechtlicher Instrumente <strong>der</strong> Einflussnahme und<br />
Kontrolle, unter an<strong>der</strong>em <strong>der</strong> Weisung, <strong>der</strong> Festlegung allgemeiner<br />
Verschuldungsobergrenzen und <strong>der</strong> Genehmigung jährlicher Fi-<br />
Seite 29 von 112<br />
3. Eine gleichzeitige Tätigkeit sowohl<br />
für den Netzbetrieb als auch für an<strong>der</strong>e<br />
Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />
ist untersagt.<br />
zung ist zu untersagen<br />
Aus § 10a Abs. 3: Das vertikal integrierte<br />
Energieversorgungsunternehmen o<strong>der</strong> eines<br />
seiner Tochterunternehmen hat die Erbringung<br />
von Dienstleistungen durch eigenes<br />
o<strong>der</strong> in seinem Auftrag handelnde Personen<br />
für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber<br />
zu unterlassen.
nanzpläne o<strong>der</strong> gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als<br />
dies zur Wahrnehmung <strong>der</strong> berechtigten Interessen des vertikal<br />
integrierten Energieversorgungsunternehmens erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
Dabei ist die Einhaltung <strong>der</strong> §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen<br />
<strong>zum</strong> laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig<br />
sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu<br />
baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen<br />
im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />
genehmigten Finanzplans o<strong>der</strong> gleichwertigen<br />
Instruments halten.<br />
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet,<br />
für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter<br />
ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien<br />
Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm)<br />
festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens<br />
und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen<br />
Einhaltung durch eine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter)<br />
zu überwachen. Pflichten <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />
und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbauftragte<br />
legt <strong>der</strong> Regulierungsbehörde jährlich spätestens<br />
<strong>zum</strong> 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen<br />
des vergangenen Kalen<strong>der</strong>jahres vor und veröffentlicht<br />
ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte<br />
des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung<br />
vollkommen unabhängig.<br />
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />
sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten<br />
und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine<br />
Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und an<strong>der</strong>en Geschäftsaktivitäten<br />
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />
ausgeschlossen ist.<br />
Seite 30 von 112<br />
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal<br />
integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />
sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten<br />
und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten,<br />
dass eine Verwechslung zwischen<br />
Verteilernetzbetreiber und an<strong>der</strong>en<br />
Geschäftsaktivitäten des vertikal integrierten<br />
Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen<br />
ist. Hierunter fällt insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch ein eigenständiger Internetauftritt<br />
Getrennter Internetauftritt von Netzbetrieb<br />
und übrigen Tätigkeitsfel<strong>der</strong>n des<br />
integrierten EVU:<br />
Heute gibt es zwar Vorgaben <strong>der</strong> BNetzA zur<br />
Darstellung <strong>der</strong> Informationen über den Netzbetrieb<br />
und Netzzugang auf <strong>der</strong> Internetseite<br />
eines integrierten EVU, allerdings sind diese<br />
geschickt in die vertrieblich ausgerichtete<br />
Website des EVU integriert. Den Ansatz für
(7) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an <strong>der</strong>en<br />
Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar<br />
o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich <strong>der</strong> Betreiber<br />
von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3<br />
Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz<br />
1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.<br />
Seite 31 von 112<br />
des Verteilernetzbetreibers.<br />
(7) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,<br />
an <strong>der</strong>en Elektrizitätsverteilernetz<br />
weniger als 10.000 100.000 Kunden unmittelbar<br />
o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,<br />
die mit ihnen im Sinne von § 3<br />
Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen<br />
nach Absatz 1 bis 5 6 ausgenommen.<br />
Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.<br />
einen getrennten Markenauftritt begrüßen<br />
wir, dieser sollte dann aber auch in <strong>der</strong> Kommunikation<br />
etwa über die Internetseite konsequent<br />
umgesetzt werden. Eine Verlinkung<br />
von <strong>der</strong> Vertriebsseite <strong>zum</strong> Internetauftritt<br />
des Netzbetriebs erfüllt die Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />
einen getrennten Markenauftritt dagegen<br />
nicht. Nur so kann die Trennung <strong>der</strong> Marktrollen<br />
auch den Kunden ins Bewusstsein gerufen<br />
werden.<br />
Die Verpflichtung zu einem eigenständigen<br />
Internetauftritt für den Netzbetrieb muss<br />
ohne Ausnahme für alle Verteilnetze /vertikal<br />
integrierte EVU gelten.<br />
Der De-Minimis-Grenzwert ist auf<br />
10.000 an das Netz angeschlossene<br />
Kunden abzusenken.<br />
Die Vorgaben des Abs. 6 zur getrennten<br />
Kommunikation und Markenpolitik ist<br />
ohne Ausnahme von allen Netzbetreibern<br />
umzusetzen.<br />
Der bisherige Schwellenwert <strong>der</strong> De-Minimis-<br />
Regelung macht die Ausnahme zur Regel. In<br />
Deutschland fallen über 90 % <strong>der</strong> Gas und<br />
Stromversorger unter diese Son<strong>der</strong>regelung.<br />
Gerade bei <strong>der</strong> operationellen Entflechtung<br />
darf es überhaupt keine Ausnahme geben.<br />
Die hier festgelegten wenigen Pflichten, die<br />
ein Mindestmass an Diskriminierungsfreiheit<br />
sichern sollen, müssen gerade bei kleinen und<br />
kleinsten Energieversorgern zur Anwendung<br />
kommen, da hier naturgemäß <strong>der</strong> Kampf um<br />
den Kunden und <strong>der</strong> Anreiz zur Diskriminierung<br />
am höchsten ist. Das belegen auch die<br />
Erfahrungen <strong>der</strong> Drittanbieter mit integrierten<br />
Energieversorgungsunternehmen dieser Grö-
§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern<br />
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber<br />
im Sinne des § 9 benannt wurde und auf Betreiber von<br />
Speicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />
sind und zu denen <strong>der</strong> Zugang technisch und<br />
wirtschaftlich erfor<strong>der</strong>lich ist für einen effizienten Netzzugang im<br />
Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und §<br />
7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.<br />
Abschnitt 3<br />
Beson<strong>der</strong>e Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber<br />
§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung<br />
...<br />
§ 9 Unabhängiger Systembetreiber<br />
…<br />
§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber<br />
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen können<br />
einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser<br />
Bestimmung sowie <strong>der</strong> §§ 10a bis 10e einrichten, wenn das Transportnetz<br />
am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten<br />
Energieversorgungsunternehmens stand. Der Unabhängige<br />
Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt<br />
1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu<br />
sein:<br />
1. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
gegenüber Dritten und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde,<br />
2. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
innerhalb des Europäischen Verbunds <strong>der</strong> Übertragungs- o<strong>der</strong><br />
Fernleitungsnetzbetreiber,<br />
Seite 32 von 112<br />
ße.
3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich<br />
<strong>der</strong> Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallen<strong>der</strong><br />
Entgelte für Hilfsdienste, insbeson<strong>der</strong>e für Gasaufbereitung und<br />
die Beschaffung o<strong>der</strong> Bereitstellung von Ausgleichs- o<strong>der</strong> Verlustenergie,<br />
4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die<br />
üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens<br />
tätig wären, insbeson<strong>der</strong>e eine eigene Rechtsabteilung<br />
und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung <strong>der</strong> beim Unabhängigen<br />
Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,<br />
5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen,<br />
auch mit an<strong>der</strong>en Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und<br />
an<strong>der</strong>en relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von<br />
regionalen Strom- o<strong>der</strong> Gasmärkten zu för<strong>der</strong>n, die Versorgungssicherheit<br />
zu gewährleisten o<strong>der</strong> den Prozess <strong>der</strong> Liberalisierung <strong>der</strong><br />
Energiemärkte zu erleichtern.<br />
(2) […]<br />
§ 10a<br />
Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität<br />
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
…<br />
§10b<br />
Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen<br />
…<br />
§ 10c<br />
Unabhängigkeit des Personals und <strong>der</strong> Unternehmensleitung des<br />
Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
…<br />
§ 10d<br />
Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
Seite 33 von 112<br />
5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen,<br />
auch mit an<strong>der</strong>en<br />
Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen<br />
und an<strong>der</strong>en relevanten Akteuren, mit dem<br />
Ziel die Entwicklung von regionalen Strom-<br />
o<strong>der</strong> Gasmärkten zu för<strong>der</strong>n, die Versorgungssicherheit<br />
zu gewährleisten, einen<br />
effizienten Betrieb zu gewährleisten<br />
o<strong>der</strong> den Prozess <strong>der</strong> Liberalisierung <strong>der</strong><br />
Energiemärkte zu erleichtern.<br />
Auch ein unabhängiger Transportnetzbetreiber<br />
sollte die Möglichkeit erhalten, sich aus<br />
Effizienzgründen am gemeinsamen Betrieb<br />
einer einheitlichen Regelzone in Deutschland<br />
zu beteiligen.
…<br />
§ 10e<br />
Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter<br />
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
(1) – (5) […]<br />
(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
ist berechtigt, an allen Sitzungen <strong>der</strong> Unternehmensleitung,<br />
des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschafter- o<strong>der</strong><br />
Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats<br />
ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen<br />
Transportnetzbetreibers ein eigenes Re<strong>der</strong>echt einzuräumen. Der<br />
Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />
hat an allen Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen,<br />
die folgende Fragen behandeln:<br />
1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15) und <strong>der</strong> Verordnung<br />
Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), insbeson<strong>der</strong>e<br />
soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen<br />
im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, <strong>der</strong> Kapazitätsvergabe<br />
und dem Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich von Energieverlusten<br />
und Sekundärmärkte betreffen,<br />
2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des<br />
Transportnetzes, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> notwendigen Investitionen<br />
für den Netzanschluss und Netzverbund, in neue Transportverbindungen,<br />
für die Kapazitätsausweitung und die Verstärkung<br />
vorhandener Kapazitäten, o<strong>der</strong><br />
3. den Verkauf o<strong>der</strong> Erwerb von Energie, die für den Betrieb des<br />
Transportnetzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />
(7) Nach vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Bundesnetzagentur kann <strong>der</strong><br />
Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen<br />
Transportnetzbetreibers abberufen. Die Abberufung hat aus<br />
Gründen mangeln<strong>der</strong> Unabhängigkeit o<strong>der</strong> mangeln<strong>der</strong> fachlicher<br />
Eignung auf Verlangen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur zu erfolgen.“<br />
8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgen<strong>der</strong> Absatz 1a einge-<br />
Seite 34 von 112<br />
3. die Kontrahierung sowie den Verkauf<br />
o<strong>der</strong> Erwerb von Regelleistung Energie, die<br />
für den Betrieb des Transportnetzes erfor<strong>der</strong>lich<br />
ist.<br />
Wichtige Klarstellung, dass <strong>der</strong> Punkt die<br />
Vorhaltung <strong>der</strong> Regelleistung einschließt.
fügt:<br />
„(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst<br />
insbeson<strong>der</strong>e auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen<br />
für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme,<br />
die <strong>der</strong> Netzsteuerung dienen. Die Bundesnetzagentur<br />
erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für<br />
Sicherheit in <strong>der</strong> Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
und veröffentlicht diesen. Ein angemessener<br />
Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes wird vermutet,<br />
wenn dieser Katalog <strong>der</strong> Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen eingehalten<br />
und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung<br />
kann von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur überprüft werden. Die Bundesnetzagentur<br />
kann durch Festlegung im Verfahren nach § 29 nähere<br />
Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung <strong>der</strong> Dokumentation<br />
nach Satz 3 treffen.“<br />
9. § 12 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung<br />
durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit<br />
an<strong>der</strong>en Verbundnetzen zu regeln und mit <strong>der</strong> Bereitstellung und<br />
dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internati-<br />
Seite 35 von 112<br />
Notwendige Ergänzung von Absatz 1:<br />
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />
sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges<br />
und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz<br />
diskriminierungsfrei und effizient zu betreiben,<br />
zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren,<br />
zu verstärken und auszubauen, soweit<br />
es wirtschaftlich <strong>zum</strong>utbar ist. Sie haben<br />
insbeson<strong>der</strong>e die Aufgaben nach den §§ 12<br />
bis 16a zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch<br />
im Rahmen <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />
Befugnisse <strong>der</strong> Leitung des vertikal<br />
integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />
und seiner Aufsichtsrechte nach § 8<br />
Abs. 4 Satz 2.<br />
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben<br />
die Energieübertragung durch das Netz unter<br />
Berücksichtigung des Austauschs mit an<strong>der</strong>en<br />
Verbundnetzen effizient zu regeln und mit<br />
Die eigentlich evidente Effizienzvorgabe fehlt.<br />
Die Einschränkung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Zumutbarkeit<br />
ist in <strong>der</strong> Sache verfehlt. Das gilt<br />
insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergrund <strong>der</strong> strengen<br />
Netzausbauverpflichtungen, die aus dem<br />
3. Binnenmarktpaket ohne Einschränkung<br />
durch eine Zumutbarkeitsklausel umzusetzen<br />
sind. Denn die Konsequenz des Nicht-<br />
Betriebes, des Nicht-Wartens, des nicht bedarfsgerechten<br />
Optimierens, des Nicht-<br />
Verstärkens und des Nicht-Ausbaus darf und<br />
kann nie eine ernsthafte Alternative für den<br />
Betrieb <strong>der</strong> volkswirtschaftlich überragenden<br />
Infrastruktur <strong>der</strong> Netze sein. Bisher wird diese<br />
Klausel vielfach missbräuchlich als Begründung<br />
für die Drohung mit Nichtinvestitionen<br />
genutzt.<br />
Die ÜNB haben die Netzführung ihrer Regelzonen<br />
jahrelang ineffizient geführt und sich<br />
erst infolge eines Missbrauchsverfahrens <strong>der</strong><br />
BNetzA zu einer effizienteren und gemeinsa-
onalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem<br />
in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren<br />
Energieversorgung beizutragen.<br />
a. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgen<strong>der</strong> Satz 2 angefügt:<br />
„Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung<br />
für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
zu übertragen. Mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Regelverantwortung<br />
erhält <strong>der</strong> verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse<br />
des § 13. Die Übertragung <strong>der</strong> Regelverantwortung ist <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />
spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die<br />
Bundesnetzagentur kann zur Verringerung des Aufwandes für<br />
Regelenergie und zur För<strong>der</strong>ung von einheitlichen Bedingungen<br />
bei <strong>der</strong> Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29<br />
Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine<br />
einheitliche Regelzone zu bilden.“<br />
b) In Absatz 3 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 angefügt:<br />
„Dafür sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete<br />
Techniken etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung<br />
nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer<br />
Energie sind.“<br />
c) Absatz 3a wird aufgehoben.<br />
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,<br />
industrielle und gewerbliche Letztverbraucher und<br />
Lieferanten von Elektrizität sind verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen<br />
auf Verlangen unverzüglich die Informationen<br />
bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze<br />
sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden<br />
Seite 36 von 112<br />
<strong>der</strong> Bereitstellung und dem Betrieb ihrer<br />
Übertragungsnetze im nationalen und internationalen<br />
Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen<br />
Elektrizitätsversorgungssystem in<br />
ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren<br />
Energieversorgung beizutragen.<br />
(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber<br />
von Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber<br />
von Erzeugungsanlagen und gewerbliche<br />
Letztverbraucher, die an das Übertragungsnetz<br />
angeschlossen sind und sowie<br />
<strong>der</strong>en Lieferanten von Elektrizität sind<br />
verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnet-<br />
men Netzführung verpflichtet. Die Durchsetzung<br />
<strong>der</strong> Verpflichtung wird zukünftig durch<br />
diese einfache Klarstellung für die anstehenden<br />
weiteren Stufen <strong>der</strong> Effizienzverbesserung<br />
erleichtert. Diese Vorgabe gilt auch<br />
weiterhin im Rahmen <strong>der</strong> angedachten<br />
Einführung des ISO- und ITO-Modells<br />
aus dem 3. BMP.<br />
Die Bildung einer einheitlichen Regelzone ist<br />
zur Bewältigung <strong>der</strong> Herausfor<strong>der</strong>ungen im<br />
Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energien<br />
zwingend notwendig und auch wirtschaftlich<br />
geboten. Der bne begrüßt diese Än<strong>der</strong>ung.<br />
Wichtige Klarstellung, dass diese Regelung<br />
nur jene Letztverbraucher und Erzeugungsanlagen<br />
erfasst, die an ein Übertragungsnetz<br />
angeschlossen sind.
können. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, nach § 29 Festlegungen<br />
zu treffen zur Konkretisierung des Adressatenkreises<br />
nach Satz 1, <strong>zum</strong> Inhalt und zur Methodik und <strong>zum</strong> Datenformat<br />
<strong>der</strong> Bereitstellung an den Betreiber von Übertragungsnetzen.“<br />
10. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12g eingefügt:<br />
„§12a<br />
Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung<br />
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten jährlich einen<br />
Szenariorahmen, <strong>der</strong> Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans<br />
ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei<br />
Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre<br />
die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen <strong>der</strong><br />
mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele <strong>der</strong> Bundesregierung<br />
abdecken. Eines <strong>der</strong> Szenarien muss die wahrscheinliche<br />
Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für den<br />
Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen angemessene<br />
Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung,<br />
Versorgung, Verbrauch und Stromaustausch mit an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n<br />
zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben <strong>der</strong><br />
europäischen Netzinfrastruktur.<br />
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen legen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
den Entwurf des Szenariorahmens vor. Die Regulierungsbehörde<br />
hört die Öffentlichkeit, einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten<br />
Netzbetreibern, <strong>der</strong> Träger öffentlicher Belange sowie tatsächlicher<br />
und potenzieller Netznutzer, an. Die Regulierungsbehörde stellt<br />
dafür alle erfor<strong>der</strong>lichen Informationen im Internet zur Verfügung.<br />
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt unter Berücksichtigung<br />
des Anhörungsergebnisses den Szenariorahmen für die weitere<br />
Netzentwicklungsplanung<br />
Seite 37 von 112<br />
zen auf Verlangen unverzüglich die Informationen<br />
bereitzustellen, die notwendig sind,<br />
damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig<br />
betrieben, gewartet und ausgebaut<br />
werden können….<br />
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten<br />
unter Beteiligung aller interssierter<br />
Marktteilnehmer jährlich einen Szenariorahmen,<br />
<strong>der</strong> Grundlage für die Erarbeitung<br />
des Netzentwicklungsplans ist. Der Szenariorahmen<br />
umfasst mindestens drei Entwicklungspfade<br />
(Szenarien),<br />
Nur die frühzeitige Beteiligung aller Marktteilnehmer<br />
führt zur Berücksichtigung aller für<br />
die Netzentwicklungspläne notwendigen Informationen.
§ 12b<br />
Vorbereitung des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber<br />
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf <strong>der</strong> Grundlage<br />
des Szenariorahmen jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan<br />
zu erstellen. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan<br />
muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten<br />
Optimierung, Verstärkung und Ausbau des Netzes enthalten,<br />
die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen<br />
Netzbetrieb erfor<strong>der</strong>lich sind. Der Netzentwicklungsplan<br />
enthält darüber hinaus folgende Angaben:<br />
1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab<br />
Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde<br />
für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erfor<strong>der</strong>lich<br />
sind,<br />
2. einen Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen<br />
sowie<br />
3. a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme<br />
Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen sowie<br />
b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit<br />
einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit.<br />
Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten<br />
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b <strong>der</strong> Verordnung Nr.<br />
714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.<br />
(2) Der aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand <strong>der</strong> Umsetzung<br />
des vorhergehenden Netzentwicklungsplans enthalten. Haben<br />
sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe <strong>der</strong> Verzögerung<br />
anzugeben. Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen,<br />
die nach den Szenarien des Szenariorahmens erfor<strong>der</strong>lich sind, um<br />
die Ziele nach Absatz 1 Satz 2 zu erreichen. Dabei ist dem Erfor<strong>der</strong>nis<br />
eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in beson<strong>der</strong>er<br />
Weise Rechnung zu tragen. Der Netzentwicklungsplan enthält auch<br />
Festlegungen zur zu verwendenden Übertragungstechnologie.<br />
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben <strong>der</strong> Öffentlichkeit,<br />
Seite 38 von 112<br />
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben<br />
unter Beteiligung aller interessierter<br />
Marktteilnehmer auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />
Szenariorahmen jährlich einen gemeinsamen<br />
nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen.<br />
Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan<br />
muss alle wirksamen und effizienten<br />
Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung,<br />
Verstärkung und Ausbau des Netzes<br />
enthalten,…<br />
…Der Netzentwicklungsplan umfasst alle effizienten<br />
Maßnahmen, die nach den Szenarien<br />
des Szenariorahmens erfor<strong>der</strong>lich sind, um<br />
die Ziele nach Absatz 1 Satz 2 zu erreichen.<br />
Dabei ist dem Erfor<strong>der</strong>nis eines sicheren und<br />
zuverlässigen Netzbetriebs in beson<strong>der</strong>er<br />
Weise Rechnung zu tragen. Der Netzentwicklungsplan<br />
enthält auch Festlegungen zur zu<br />
verwendenden Übertragungstechnologie.<br />
Nur die frühzeitige Beteiligung aller Marktteilnehmer<br />
führt zur Berücksichtigung aller für<br />
die Netzentwicklungspläne notwendigen Informationen.<br />
Es müssen die wirtschaftlich sinnvollsten<br />
Maßnahmen vorgeschlagen und ergriffen<br />
werden. Insbeson<strong>der</strong>e muss eine Abwägung<br />
<strong>der</strong> Kosten von kurzfristigen kommerziellen<br />
Maßnahmen und langfristigen physischen<br />
Maßnahmen erfolgen.<br />
Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Maßnahmen ist immer<br />
auch eine Abwägung zur langfristigen Wirtschaftlichkeit<br />
<strong>der</strong> Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />
An<strong>der</strong>enfalls wird die Gesamteffizienz des<br />
Netzes auf Dauer nicht gewährleistet werden<br />
können.
einschließlich nachgelagerter Netzbetreiber, Träger öffentlicher<br />
Belange sowie tatsächliche und potenzielle Netznutzer vor Vorlage<br />
des Netzentwicklungsplans bei <strong>der</strong> Regulierungsbehörde Gelegenheit<br />
zur Äußerung zu geben. Dafür stellen sie den Entwurf des<br />
Netzentwicklungsplans und alle weiteren erfor<strong>der</strong>lichen Informationen<br />
im Internet zur Verfügung. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen<br />
in dem Umfang zusammenzuarbeiten, <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />
um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu<br />
gewährleisten; sie sind insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet, den Betreibern<br />
von Übertragungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />
notwendige Informationen unverzüglich zur Verfügung zu<br />
stellen. Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei <strong>der</strong> Erarbeitung<br />
des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen<br />
sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des deutschen<br />
Übertragungsnetzes.<br />
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung<br />
beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse <strong>der</strong><br />
Anhörung <strong>zum</strong> Entwurf des Szenariorahmens und zur Beteiligung<br />
<strong>der</strong> Öffentlichkeit <strong>zum</strong> Entwurf des Netzentwicklungsplans in dem<br />
Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen<br />
Gründen <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften,<br />
in Betracht kommenden an<strong>der</strong>weitigen Planungsmöglichkeiten<br />
gewählt wurde.<br />
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den Entwurf des<br />
Netzentwicklungsplan <strong>der</strong> Regulierungsbehörde vor.<br />
§ 12c<br />
Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde<br />
…<br />
§ 12d<br />
Beteiligung <strong>der</strong> Öffentlichkeit nach erstmaliger Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />
Seite 39 von 112
…<br />
12e<br />
Bundesbedarfsplan<br />
…<br />
§ 12f<br />
Herausgabe von Daten<br />
…<br />
§ 12g<br />
Schutz europäisch kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung<br />
…<br />
11. § 13 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) In Absatz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.<br />
bb) Folgen<strong>der</strong> Absatz 1a wird eingefügt:<br />
„(1a) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer<br />
2 sind Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer<br />
Energie und von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie<br />
(Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt an<br />
Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens<br />
110 Kilovolt verpflichtet, auf Anfor<strong>der</strong>ung durch die Betreiber von<br />
Übertragungsnetzen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls in Abstimmung mit<br />
dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Erzeugungsanlage<br />
eingebunden ist, gegen angemessene Vergütung die<br />
Wirkleistungs- o<strong>der</strong> Blindleistungseinspeisung anzupassen. Eine<br />
Anpassung umfasst auch die Anfor<strong>der</strong>ung einer Einspeisung aus<br />
Erzeugungsanlagen, die <strong>der</strong>zeit nicht einspeisen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />
erst betriebsbereit gemacht werden müssen o<strong>der</strong> die zur<br />
Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung eine geplante Revision verschieben<br />
müssen. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, nach § 29 Festlegungen<br />
zu treffen zur Konkretisierung des Adressatenkreises<br />
nach Satz 1, zu erfor<strong>der</strong>lichen technischen Anfor<strong>der</strong>ungen, die<br />
gegenüber den Betreibern betroffener Erzeugungsanlagen aufzustellen<br />
sind, zu Methodik und Datenformat <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung durch<br />
den Betreiber von Übertragungsnetzen sowie zu Kriterien für die<br />
Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen Vergütung.“<br />
Seite 40 von 112<br />
Die Regelung nach 1a ist durch die Verpflichtung<br />
aller Erzeugungsanlagen keine Marktbezogene<br />
Maßnahme mehr, <strong>der</strong> Verweis auf<br />
Absatz 1 Nummer 2 kann bei <strong>der</strong> vorliegenden<br />
Formulierung nicht aufrecht gehalten<br />
werden.<br />
Im Grundsatz sollte zunächst durch Marktbezogene<br />
Maßnahmen versucht werden,<br />
Zwangsmaßnahmen nach Absatz 2 zu vermeiden.<br />
Dies kann auch eine Angebotsanfrage<br />
bei Kraftwerken in Kaltreserve o<strong>der</strong> eine<br />
Anfrage nach Verschiebung von Revisionen<br />
bedeuten. Hier müssen dann aber über die<br />
Marktmechanismen gefunden Entgelte gezahlt<br />
werden.<br />
Nur wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen,<br />
kommen weitergehende Verpflichtungen in<br />
Frage, diese sind nach Absatz 2 auszuformulieren.<br />
Dann sind aber auch die entstehenden<br />
Kosten zu erstatten, nicht lediglich angemessene<br />
Entgelte. Aufgrund <strong>der</strong> Schwere des<br />
Eingriffs ist bei Anfahren von Kraftwerken in<br />
<strong>der</strong> Kaltreserve o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Verschiebung
) Nach Absatz 2 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 2a eingefügt:<br />
„(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Verpflichtungen<br />
nach § 8 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-<br />
Gesetzes und nach § 4 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Kraft-<br />
Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten. Bei Maßnahmen nach<br />
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist <strong>der</strong> Einsatz vertraglicher Vereinbarungen<br />
zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrangberechtigter Elektrizität<br />
nach Ausschöpfung <strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarungen zur<br />
Reduzierung <strong>der</strong> Einspeisung von nicht vorrangberechtigter Elektrizität<br />
zulässig, soweit die Bestimmungen des Erneuerbare-<br />
Energien-Gesetzes o<strong>der</strong> des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein<br />
Abweichen von genannten Verpflichtungen auf Grund vertraglicher<br />
Vereinbarungen ausnahmsweise eröffnen. Beruht die Gefährdung<br />
o<strong>der</strong> Störung auf einer Überlastung <strong>der</strong> Netzkapazität, so sind im<br />
Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 die speziellen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nach den §§ 11 und 12 des Erneuerbare- Energien-<br />
Gesetzes einzuhalten. Soweit die Einhaltung <strong>der</strong> in diesem Absatz<br />
genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung o<strong>der</strong><br />
Störung verhin<strong>der</strong>n würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen<br />
werden. Ein solcher Ausnahmefall kann insbeson<strong>der</strong>e vorliegen,<br />
soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung<br />
<strong>der</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />
auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen<br />
angewiesen sind (netztechnisch erfor<strong>der</strong>liches Minimum).<br />
Ausnahmen nach den Sätzen 5 und 6 sind <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
unverzüglich anzuzeigen und die beson<strong>der</strong>en Gründe nachzuweisen.“<br />
c) Nach Absatz 4 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 4a eingefügt:<br />
„(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten nicht ein, soweit<br />
Betreiber von Übertragungsnetzen technisch und wirtschaftlich<br />
sinnvolle Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltungen mit<br />
Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden Grund<br />
Seite 41 von 112<br />
c.<br />
Nach Absatz 4 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 4a eingefügt:<br />
„(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten<br />
von Revisionsplänen immer eine Alternativenprüfung<br />
und auch ein Einspruchsrecht für die<br />
Betroffenen Anlagenbetreiber vorzusehen.<br />
Die in Absatz 2a erfolgte Klarstellung des<br />
Einspeisevorrangs von KWK- und EEG-<br />
Anlagen, gerade im Falle von vertraglichen<br />
vereinbarten Reduzierungen <strong>der</strong> Einspeiseleistung,<br />
ist sinnvoll und daher zu begrüßen<br />
Vergütungskosten<br />
Die Verknüpfung <strong>der</strong> Vergütungskosten mit<br />
den anteilig verhin<strong>der</strong>ten potentiellen Kosten<br />
von Versorgungsunterbrechungen ist grundsätzlich<br />
als positiv zu bewerten. Hier gilt es
im Vorfeld einer Gefährdung o<strong>der</strong> Störung <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong><br />
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Regelzone nicht abgeschlossen o<strong>der</strong> eine abgeschlossene<br />
Vereinbarung ohne hinreichenden Grund im konkreten Fall nicht<br />
genutzt haben. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Vereinbarungen<br />
bis zur Dauer eines Jahres, bei denen die durch den<br />
Betreiber von Übertragungsnetzen zu zahlende Vergütung nicht<br />
die anteilig verhin<strong>der</strong>ten potentiellen Kosten von Versorgungsunterbrechungen<br />
übersteigt. Als technisch sinnvoll gelten Vereinbarungen,<br />
bei denen Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestlastgröße<br />
von 50 Megawatt unverzögert herbeigeführt werden können,<br />
sicher verfügbar und geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit<br />
des Elektrizitätsversorgungssystems in <strong>der</strong> jeweiligen Regelzone<br />
beizutragen.<br />
Seite 42 von 112<br />
nicht ein, soweit Betreiber von Übertragungsnetzen<br />
technisch und wirtschaftlich sinnvolle<br />
Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltvereinbarungen<br />
mit Lasten nach Absatz<br />
1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden<br />
Grund im Vorfeld einer Gefährdung o<strong>der</strong> Störung<br />
<strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Zuverlässigkeit des<br />
Elektrizitätsversorgungssystems in <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Regelzone nicht abgeschlossen o<strong>der</strong><br />
eine abgeschlossene Vereinbarung ohne hinreichenden<br />
Grund im konkreten Fall nicht<br />
genutzt haben. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten<br />
jeweils Vereinbarungen bis zur Dauer<br />
eines Jahres, bei denen die durch den Betreiber<br />
von Übertragungsnetzen zu zahlende<br />
Vergütung nicht die anteilig verhin<strong>der</strong>ten<br />
potentiellen Kosten von Versorgungsunterbrechungen<br />
übersteigt. Die Vereinbarungen<br />
dürfen nicht für Zeiträume von mehr als<br />
einem Jahr abgeschlossen werden. Der<br />
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht<br />
die tatsächlichen Kosten von Versorgungsunterbrechungen.<br />
Als technisch<br />
sinnvoll gelten Vereinbarungen, bei denen Ab-<br />
und Zuschaltungen für eine Mindestlastgröße<br />
von 50 Megawatt, auch als Summe von<br />
mehreren kleinen Lasten, unverzögert<br />
herbeigeführt werden können, sicher verfügbar<br />
und geeignet sind, zur Sicherheit und<br />
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />
in <strong>der</strong> jeweiligen Regelzone beizutragen.<br />
jedoch, den eher unscharfen Begriff von potentiellen<br />
Kosten von Versorgungsunterbrechungen<br />
durch eine Veröffentlichungspflicht<br />
dieser Kosten, die für einen Dritten nachvollziehbar<br />
dargestellt sein müssen, zu konkretisieren.<br />
Eine gesetzliche Fiktion, dass Vereinbarungen<br />
bis zur Dauer eines Jahres wirtschaftlich sinnvoll<br />
sind, ist nicht hilfreich. Für die Ausschreibung<br />
von Regelleistung wurden deutlich kürzere<br />
Fristen definiert, da damit deutlich mehr<br />
Anbieter auf dem Markt zu erwarten sind und<br />
damit auch günstigere Konditionen. Besser ist<br />
die konkrete Begrenzung auf ein Jahr, um<br />
längere Vereinbarungen auszuschließen.<br />
Mindestlastgröße<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Mindestlastgröße ist eine<br />
Klarstellung wichtig, dass die Mindestlastgröße<br />
auch durch Poolung von kleineren Anlagen<br />
erreicht werden kann. Die Poolung von Anlagen<br />
entspricht seit Jahren dem Stand <strong>der</strong><br />
Technik und ist im Markt gelebter Standard.<br />
Im Übrigen ist die Mindestgröße von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />
in einer Festlegung vom April<br />
2011 längst auf wesentlich geringere Werte<br />
festgelegt worden: 1MW für Primärregelenergie<br />
und 5 MW für Sekundärregelenergie. Diese<br />
geringeren Anfor<strong>der</strong>ungen können die<br />
Übertragungsnetzbetreiber also bereits bewältigen.<br />
Da die Anzahl <strong>der</strong> Anbieter mit einem
d) In Absatz 5 wird folgen<strong>der</strong> Satz angefügt:<br />
„Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz<br />
1 bestimmen, in welchem Umfang die Netzbetreiber Maßnahmen<br />
nach Absatz 1 und Absatz 2, Gründe und zugrunde liegende vertragliche<br />
Regelungen innerhalb bestimmter Frist und in einer bestimmten<br />
Form an sie mitteilen und auf einer gemeinsamen Internetplattform<br />
veröffentlichen.“<br />
e) In Absatz 7 werden in Satz 1 das Wort „jährlich“ durch die Wörter<br />
„alle zwei Jahre“ und in Satz 3 die Wörter „jährlich bis“ durch<br />
die Wörter „alle zwei Jahre jeweils“ ersetzt.“<br />
12. § 14 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Absatz 1 wird wir folgt geän<strong>der</strong>t<br />
aa) Die Sätze 2 und 3 gestrichen.<br />
bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.<br />
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c und Satz 1 wie folgt<br />
gefasst:<br />
Seite 43 von 112<br />
Absenken <strong>der</strong> Mindestlastgröße deutlich zunimmt,<br />
sollte die Mindestlastgröße im Gesetz<br />
offen gelassen werden. Die BNetzA sollte<br />
diese Grenzen in regelmäßigen Abständen<br />
überprüfen und festlegen.<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ung, dass die Schaltungen „unverzögert“<br />
herbeigeführt werden können, ist<br />
problematisch, da <strong>der</strong> Begriff nicht definiert<br />
ist. Bereits die technische Übermittlung <strong>der</strong><br />
Anfor<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>t Zeit, so dass hier immer<br />
Verzögerungen auftreten. Da die Vereinbarung<br />
geeignet sein muss, zur Sicherheit<br />
und Zuverlässigkeit beizutragen, ist eine kurzfristige<br />
Wirkung <strong>der</strong> Schaltung implizit enthalten.<br />
Es ist somit auch unproblematisch, das<br />
Wort „unverzögert“ zu streichen und lässt<br />
zugleich Raum für technisch sinnvolle Lösungen.
“Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Sind verpflichtet,<br />
Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen o<strong>der</strong> Maßnahmen<br />
eines nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers<br />
von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittelbar<br />
o<strong>der</strong> mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben<br />
und den dadurch begründeten Vorgaben eines vorgelagerten<br />
Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmen<br />
zu unterstützen, soweit diese erfor<strong>der</strong>lich sind, um Gefährdungen<br />
und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen mit<br />
geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden,<br />
dabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.“<br />
c.<br />
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:<br />
„(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben auf Verlangen<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen<br />
Bericht über den Netzzugstand und die Netzausbauplanung zu<br />
erstellen und ihr diesen vorzulegen. Der Bericht zur Netzausbauplanung<br />
hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung<br />
und <strong>zum</strong> Ausbau des Netzes und den geplanten Beginn<br />
und das geplante Ende <strong>der</strong> Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlangen<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb von zwei Monaten<br />
ein Bericht entsprechend <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 auch über bestimmte<br />
Teile des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen. Betreiber von<br />
Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen,<br />
an <strong>der</strong>en Elektrizitätsverteilernetz<br />
weniger als 10 000 Kunden unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen<br />
sind, sind von den Verpflichtungen <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3 ausgenommen.<br />
Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach §<br />
29 Absatz 1 <strong>zum</strong> Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.“<br />
Seite 44 von 112<br />
Satz 4 ist zu streichen.<br />
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich<br />
vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen,<br />
an <strong>der</strong>en Elektrizitätsverteilernetz<br />
weniger als 10 000 Kunden unmittelbar<br />
o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind<br />
von den Verpflichtungen <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3<br />
ausgenommen.<br />
Diese Ausnahme für kleine Verteilernetze<br />
muss gestrichen werden. Mindestens muss<br />
je<strong>der</strong> Netzbetreiber einen Netzustandsbericht<br />
und eine -ausbauplanung entwerfen und gegenüber<br />
dem vorgelagerten Netzbetreiber<br />
offenlegen. Schließlich geht es bei dieser<br />
Berichtspflicht weniger um eine Dokumentationspflicht<br />
(und Bürokratielast), son<strong>der</strong>n um<br />
eine Schwachstellenanalyse und Planung über<br />
<strong>der</strong>en Beseitigung zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />
störungsfreien Versorgung <strong>der</strong> Kunden. Denn<br />
beispielsweise <strong>der</strong> bisherige und noch erwartete<br />
Zubau von EEG-Anlagen, die in Verteiler-
Seite 45 von 112<br />
Einfügen neuer Absatz 3:<br />
d. Es wird folgen<strong>der</strong> neuer Absatz 3 eingefügt:<br />
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
sind verpflichtet, Dritten gegenüber<br />
die notwendigen Netzinformationen<br />
über die jeweilige aktuelle Auslastung<br />
ihres Netzes in den einzelnen<br />
Netzabschnitten offenzulegen. Im Interesse<br />
bundesweit einheitlicher Bedingungen<br />
nach Satz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur<br />
innerhalb von 12 Monaten<br />
nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1<br />
Art, Umfang und Übermittlungszeitpunkte<br />
<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Netzinformationen<br />
sowie bundeseinheitliche Regelungen<br />
<strong>zum</strong> Datenaustausch zwischen<br />
den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
und Dritten hinsichtlich Fristen,<br />
Formaten sowie Prozessen, die eine<br />
größtmögliche Automatisierung ermöglichen.<br />
netzen angeschlossen werden (Photovoltaik)<br />
verschiebt Lastflüsse wesentlich und dies<br />
muss zwingend in <strong>der</strong> Netzplanung jedes<br />
Netzes berücksichtigt werden.<br />
Smart Grid: Damit Elektrizitätsverteilnetze<br />
nicht nur intelligenter gemacht<br />
werden, son<strong>der</strong>n diese Intelligenz auch<br />
tatsächlich genutzt und Lieferanten<br />
hierzu attraktive Produkte für die Kunden<br />
entwickeln und anbieten können,<br />
muss <strong>der</strong> Netzbetreiber dem Markt die<br />
notwendigen Netzinformationen zur<br />
Verfügung stellen. Wir schlagen daher<br />
die Ergänzung einer entsprechenden<br />
Informationspflicht des Verteilnetzbetreibers<br />
über die Netzauslastung vor.<br />
Diese Ergänzung ist dringend zur Abgrenzung<br />
<strong>der</strong> Marktrollen (Netzbetreiber, Vertriebe) in<br />
dem wettbewerblich organisierten Markt notwendig,<br />
damit die „intelligenten Produkte“ zu<br />
den intelligenten Zählern und Verteilnetzen<br />
nicht nur von den mit dem Verteilnetz verbundenen<br />
Vertrieb angeboten werden können<br />
(Stichwort unzureichende Entflechtungsvorgaben<br />
und schwierige Durchsetzung <strong>der</strong> informatorischen<br />
Entflechtung). Daneben ist<br />
eine Standardisierung <strong>der</strong> Kommunikationsprozesse<br />
erfor<strong>der</strong>lich: Einheitliche Geschäftsprozesse<br />
und Datenformate sind zwingende<br />
Voraussetzung für einen effizienten, gesicherten<br />
Informationsaustausch zwischen Netz und<br />
den Netznutzern zur Abwicklung des Informationsbedarfs<br />
im Rahmen des Netzlastmanagements.
(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer Nennspannung<br />
von 110 Kilovolt haben jährlich den Netzzustand ihres Netzes und<br />
die Auswirkungen des zu erwartenden Ausbaus von Einspeiseanlagen<br />
insbeson<strong>der</strong>e zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren<br />
Energien auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen und <strong>der</strong> zuständigen<br />
Regulierungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht<br />
wird nach den Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde<br />
im Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Format festlegen<br />
kann. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis, dass in<br />
dem Netz wesentlicher Bedarf <strong>zum</strong> Ausbau des Netzes in den<br />
nächsten zehn Jahren zu erwarten ist, haben die Netzbetreiber auf<br />
Verlangen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde Netzentwicklungspläne zu<br />
erstellen und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde innerhalb einer von ihr zu<br />
bestimmenden Frist vorzulegen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen von § 12a<br />
Absatz 1 bis 9 sowie § 12a Absatz 11 und 13 gelten entsprechend.“<br />
13. Nach § 14 wird folgen<strong>der</strong> § 14a eingefügt:<br />
„§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in<br />
Nie<strong>der</strong>spannung<br />
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen<br />
Letztverbrauchern im Bereich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannung ein auf 20 Prozent<br />
reduziertes Netzentgelt zu berechnen, die ihnen eine Steuerung<br />
von vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />
<strong>zum</strong> Zweck <strong>der</strong> Netzentlastung gestatten, sofern sie über einen<br />
separaten Zählpunkt verfügen. Als unterbrechbare Verbrauchseinrichtung<br />
im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Bei <strong>der</strong><br />
Steuerung sind die §§ 21e, g und i entsprechend zu beachten. Sie<br />
muss für den Letztverbraucher <strong>zum</strong>utbar sein und kann direkt<br />
durch den Netzbetreiber o<strong>der</strong> indirekt durch Dritte auf Geheiß des<br />
Netzbetreibers erfolgen.<br />
Seite 46 von 112<br />
(1) Im Rahmen <strong>der</strong> Pflichten nach § 13<br />
Abs. 1 Nr. 2 haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
den Lieferanten für die<br />
Belieferung von haben denjenigen Letztverbrauchern<br />
im Bereich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannung<br />
und Mittelspannung ein auf 20 Prozent<br />
reduziertes Netzentgelt zu berechnen, die<br />
ihnen eine Steuerung von vollständig unterbrechbaren<br />
Verbrauchseinrichtungen <strong>zum</strong><br />
Zweck <strong>der</strong> Netzentlastung gestatten, sofern<br />
sie über einen separaten Messung Zählpunkt<br />
verfügen. Das reduzierte Netzentgelt darf<br />
nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten<br />
Netzentgeltes betragen. Die<br />
Vereinbarung eines reduzierten Netzentgeltes<br />
bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />
Regulierungsbehörde. Es muss in einem<br />
angemessenen Verhältnis <strong>zum</strong> wirtschaftlichen<br />
Vorteil <strong>der</strong> Unterbrechung<br />
Die vorgeschlagene Regelung ignoriert, dass<br />
in <strong>der</strong> Wertschöpfungskette die Lieferanten<br />
unmittelbar von Eingriffen durch den Netzbetreiber<br />
betroffen sind. Diese riskieren durch<br />
die Eingriffe Abweichungen in <strong>der</strong> Bilanzierung,<br />
die wie<strong>der</strong>um Kosten verursachen. Daher<br />
müssen die Lieferanten zwingend in die<br />
Regelung einbezogen werden, um ein insgesamt<br />
sinnvolles Ergebnis zu erreichen.<br />
Zudem muss deutlich werden, dass die<br />
Schalthandlungen nur im Rahmen <strong>der</strong> Systemverantwortung<br />
erfolgt und nicht etwa zur<br />
Verfolgung an<strong>der</strong>er Ziele. Diese Schaltungen<br />
müssen auch zuvor vertraglich vereinbart<br />
werden. Eine willkürliche Schalthandlung mit<br />
rückwirken<strong>der</strong> Erstattung <strong>der</strong> Netzentgelte
Seite 47 von 112<br />
für den Netzbetreiber stehen. Als unterbrechbare<br />
Verbrauchseinrichtung im Sinne<br />
von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Bei <strong>der</strong><br />
Steuerung sind die §§ 21e, g und i entsprechend<br />
zu beachten. Sie muss für den Letztverbraucher<br />
<strong>zum</strong>utbar sein und kann direkt<br />
durch den Netzbetreiber o<strong>der</strong> indirekt durch<br />
Dritte auf Geheiß des Netzbetreibers erfolgen.<br />
In diesem Fall ist <strong>der</strong> Netzbetreiber verpflichtet,<br />
den Dritten frühestmöglich,<br />
elektronisch und massengeschäftstauglich<br />
zu informieren<br />
. Näheres regelt eine Rechtsverordnung<br />
gemäß § 24 Satz 2 Nr. 4.<br />
muss im Sinne <strong>der</strong> Versorgungssicherheit für<br />
den einzelnen Kunden auf Notfälle entsprechend<br />
§ 13 Abs. 2 beschränkt bleiben.<br />
Die Verteilernetze umfassen auch die Mittelspannung,<br />
so dass Schalthandlungen im<br />
Grundsatz auch dort durchgeführt werden<br />
müssen. Daher wurde in unserem Vorschlag<br />
auch die Mittelspannungsebene aufgenommen.<br />
Der Begriff Zählpunkt ist nicht hinreichend<br />
klar. Da es hier auf die Erfassung des<br />
Verbrauchs <strong>der</strong> jeweiligen Einrichtung ankommt,<br />
ist die For<strong>der</strong>ung nach einer separaten<br />
Messung klarer.<br />
Die Möglichkeit, reduzierte Entgelte anzubieten<br />
orientiert sich in unserem Vorschlag an §<br />
19 Abs. 2 Satz 3 ff. StromNEV. Die Netzagentur<br />
soll den Umfang <strong>der</strong> Reduzierung prüfen,<br />
da die Netzentgelte für die an<strong>der</strong>en Kunden<br />
durch die Reduzierung ansteigen. Es muss<br />
daher auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt<br />
bleiben.<br />
Um ein bundesweit einheitliches Vorgehen zu<br />
gewährleisten, sollten die Bedingungen in<br />
einer Rechtsverordnung im Detail geregelt<br />
werden. Die BNetzA wäre für ihre Festlegungen<br />
an den Rahmen <strong>der</strong> StromNEV gebunden,<br />
die hierfür <strong>der</strong>zeit nicht geeignet ist.<br />
Im Grundsatz wäre hier eine Marktbasierte<br />
Lösung für die Vergütung von unterbrechbaren<br />
Leistungen geeigneter, einen Interessenausgleich<br />
zwischen den Belangen <strong>der</strong> Kunden<br />
und denen des Netzes zu finden. Eine solche<br />
Lösung könnte die Kosten für die notwendigen<br />
technischen Einrichtungen sowie den<br />
engagenen Nutzen für die Kunden besser<br />
bewerten, als eine letztlich willkürliche redu-
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zur Umsetzung<br />
<strong>der</strong> Maßnahmen nach Absatz 1<br />
1. technische, organisatorische und personelle Mindestanfor<strong>der</strong>ungen,<br />
die für einen direkten o<strong>der</strong> indirekten Zugriff notwendig sind,<br />
zu definieren und zu veröffentlichen;<br />
2. Standardverträge für eine direkte o<strong>der</strong> indirekte Steuerung vorzuhalten<br />
und zu veröffentlichen.<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Standardverträge müssen für das Netz<br />
des Netzbetreibers einheitlich, sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend<br />
sein.<br />
Seite 48 von 112<br />
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
haben zur Umsetzung <strong>der</strong> Steuerung Maßnahmen<br />
nach Absatz 1<br />
1. bundesweit einheitlich standardisierte<br />
technische, organisatorische und personelle<br />
funktionale Mindestanfor<strong>der</strong>ungen, die<br />
für den einen direkten o<strong>der</strong> indirekten Zugriff<br />
notwendig sind, zu definieren und zu veröffentlichen;<br />
2. StandardMusterverträge für eine direkte<br />
o<strong>der</strong> indirekte Steuerung durch einen Dritten<br />
vorzuhalten und unverzüglich zu veröffentlichen.<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und StandardMusterverträge<br />
müssen für das Netz des Netzbetreibers<br />
einheitlich, sachlich gerechtfertigt und<br />
nichtdiskriminierend sein. Der Dritte ist<br />
berechtigt, vom Netzbetreiber zu verlangen,<br />
dass <strong>der</strong> Vertrag über die Steuerung<br />
nach Absatz 1 als Rahmenvertrag<br />
abgeschlossen wird. Die Bundesnetzagentur<br />
wird ermächtigt, ein bundesweit<br />
einheitliches Standardangebot<br />
festzulegen.<br />
zierung <strong>der</strong> Netzentgelte.<br />
„Personelle“ und „Organisatorische“ Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
können hier nicht verlangt<br />
werden – Erfahrungen aus dem Messstellenbetrieb<br />
zeigen, dass gerade solche Regelungen<br />
von den NB nicht diskriminierungsfrei<br />
gegenüber Dritten ausgelegt werden; de facto<br />
würde <strong>der</strong> NB es sonst in <strong>der</strong> Hand haben,<br />
ob ein Dritter in seinem Netz Schalthandlungen<br />
auf Verlangen des Netzbetreibers vornehmen<br />
darf und so dem NB in dieser Rolle<br />
Konkurrenz macht.<br />
Die „technische“ Anfor<strong>der</strong>ungen, dürfen zudem<br />
nicht diskriminierend wirken, sie müssen<br />
daher vereinheitlicht werden und dürfen nicht<br />
über das Notwendige hinausgehen.<br />
Der Zugriff erfolgt im Fall vertraglich vereinbarter<br />
Unterbrechungen indirekt über den<br />
Lieferanten, da dieser durch die Unterbrechnung<br />
dirket betroffen ist.<br />
Der Begriff „Steuerung“ wurde statt des Begriffs<br />
„Maßnahmen“ zur Klarstellung des Gegenstands<br />
dieser Regelung eingeführt.<br />
Zudem wird die Ermächtigungsgrundlage für<br />
die BNet zA geschaffen, einheitliche Vorgaben<br />
zu formulieren. Damit wird die Grundlage für<br />
wettbewerbliche Angebote geschaffen. Netzbetreiberindividuelle<br />
Regelungen führen zu<br />
weniger Wettbewerb, da sich die Anbieter auf<br />
diese individuellen Regelungen einstellen<br />
müssen, wodurch erhebliche Kosten entstehen.
(3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes ist berechtigt,<br />
eine indirekte Steuerung abzulehnen, wenn <strong>der</strong> Dritte, <strong>der</strong> die<br />
Steuerungshandlung ausführen würde, nicht die Gewähr für eine<br />
ordnungsgemäße Ausführung bieten kann. Je<strong>der</strong> Wechsel des<br />
Dritten ist dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
(4) Im Interesse bundesweit einheitlicher Bedingungen nach Absatz<br />
2 Satz 1 kann die Bundesnetzagentur den Inhalt <strong>der</strong> Vorgaben<br />
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Durch Festlegung<br />
können auch die Bedingungen für einen <strong>zum</strong>utbaren direkten<br />
o<strong>der</strong> indirekten Zugriff nach Absatz 1 geregelt und bestimmt<br />
werden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />
eine indirekte Steuerung durch einen Dritten<br />
nach Absatz 3 ablehnen darf.“<br />
14. Nach § 15 wird folgen<strong>der</strong> § 15a eingefügt:<br />
„§15a Netzentwicklungsplan <strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber<br />
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben jährlich einen gemeinsamen<br />
nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und erstmals<br />
<strong>zum</strong> 1. April 2012 <strong>der</strong> Regulierungsbehörde vorzulegen. Dieser<br />
muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung,<br />
Verstärkung und <strong>zum</strong> bedarfsgerechten Ausbau des Netzes<br />
und zur Gewährleistung <strong>der</strong> Versorgungssicherheit enthalten, die<br />
in den nächsten zehn Jahren netztechnisch erfor<strong>der</strong>lich sind. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
sind in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen, welche<br />
Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei Jahren durchgeführt<br />
werden müssen und ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen.<br />
Bei <strong>der</strong> Erarbeitung des Netzentwicklungs-<br />
Seite 49 von 112<br />
(3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes<br />
ist nur berechtigt, eine indirekte Steuerung<br />
abzulehnen, wenn <strong>der</strong> Dritte, <strong>der</strong> die<br />
Steuerungshandlung ausführen würde, nicht<br />
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung<br />
bieten kann. Je<strong>der</strong> Wechsel des Dritten<br />
ist dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
(4) Im Interesse bundesweit einheitlicher<br />
Bedingungen nach Absatz 2 Satz 1 kann<br />
muss die Bundesnetzagentur den Inhalt <strong>der</strong><br />
Vorgaben aus Abs. 2 und 3 durch Festlegung<br />
nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Durch<br />
Festlegung können auch die Bedingungen für<br />
einen <strong>zum</strong>utbaren direkten o<strong>der</strong> indirekten<br />
Zugriff nach Absatz 1 geregelt und bestimmt<br />
werden, unter welchen Voraussetzungen ein<br />
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen eine<br />
indirekte Steuerung durch einen Dritten nach<br />
Absatz 3 ablehnen darf.<br />
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben<br />
jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan<br />
zu erstellen und erstmals<br />
<strong>zum</strong> 1. April 2012 <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
vorzulegen. Dieser muss alle effizienten<br />
und wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten<br />
Optimierung, Verstärkung und <strong>zum</strong><br />
bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur<br />
Gewährleistung <strong>der</strong> Versorgungssicherheit<br />
enthalten, die in den nächsten zehn Jahren<br />
netztechnisch erfor<strong>der</strong>lich sind. …<br />
Klarstellung, dass dies <strong>der</strong> einzige Ablehnungsgrund<br />
sein darf.<br />
Von einem Dritten zu einem an<strong>der</strong>en Dritten<br />
kann ohnehin nicht ohne Einbindung des<br />
Netzbetreibers gewechselt werden. Satz 2 ist<br />
demnach ebenfalls zu streichen.<br />
Im Sinne <strong>der</strong> diskriminierungsfreien praktischen<br />
Ausgestaltung <strong>der</strong> Steuerung von unterbrechbaren<br />
Verbrauchseinrichtungen durch<br />
Dritte muss die BNetzA verpflichtet werden,<br />
folgende Vorgaben festzulegen:<br />
- technische Mindestanfor<strong>der</strong>ungen,<br />
- ein bundsweit einheitliches Standardangebot<br />
für den Vertrag nach Abs. 2 Nr. 2,<br />
- die Voraussetzungen unter denen <strong>der</strong> NB<br />
den Dritten nach § 14a Abs. 3 ablehnen darf.<br />
Es müssen die wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen<br />
vorgeschlagen und ergriffen werden.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e muss eine Abwägung <strong>der</strong> Kosten<br />
von kurzfristigen kommerziellen Maßnahmen<br />
und langfristigen physischen Maßnahmen<br />
erfolgen.
plans legen die Betreiber von Fernleitungsnetzen angemessene<br />
Annahmen über die Entwicklung <strong>der</strong> Gewinnung, <strong>der</strong> Versorgung,<br />
des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n zu<br />
Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in die<br />
regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug<br />
auf Speicheranlagen und LNG-Wie<strong>der</strong>verdampfungsanlagen (Szenariorahmen).<br />
Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten<br />
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b<br />
<strong>der</strong> Verordnung 715/2009. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />
konsultieren den Szenariorahmen mit allen einschlägigen Interessenträgern,<br />
einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten Netzbetreiber, und<br />
stellen hierüber mit <strong>der</strong> Regulierungsbehörde Einvernehmen her.<br />
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Netzentwicklungsplan<br />
vor <strong>der</strong> Vorlage bei <strong>der</strong> Regulierungsbehörde mit allen<br />
einschlägigen Interessenträgern, einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten<br />
Netzbetreiber, zu konsultieren. Für die Durchführung des öffentlichen<br />
Konsultationsverfahrens stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen Informationen im Internet zur Verfügung.<br />
Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen bei <strong>der</strong> Erarbeitung<br />
des Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein<br />
nachvollziehbare Modellierung <strong>der</strong> deutschen Fernleitungsnetze.<br />
Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung<br />
beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse <strong>der</strong> Konsultation<br />
in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus<br />
welchen Gründen <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit<br />
den geprüften, in Betracht kommenden an<strong>der</strong>weitigen Planungsmöglichkeiten<br />
gewählt wurde. Der aktuelle Netzentwicklungsplan<br />
muss den Stand <strong>der</strong> Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans<br />
enthalten. Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die<br />
Gründe <strong>der</strong> Verzögerung anzugeben.<br />
(3) Die Regulierungsbehörde führt eine Konsultation <strong>zum</strong> Netzentwicklungsplan<br />
mit allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern<br />
durch und veröffentlicht das Ergebnis. Personen und Unternehmen,<br />
die den Status potenzieller Netznutzer beanspruchen,<br />
müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist<br />
Seite 50 von 112<br />
… Die Betreiber von Fernleitungsnetzen konsultieren<br />
den Szenariorahmen mit allen einschlägigen<br />
Interessenträgern Marktteilnehmern,<br />
einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten<br />
Netzbetreiber, und stellen hierüber mit <strong>der</strong><br />
Regulierungsbehörde Einvernehmen her.<br />
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben<br />
den Netzentwicklungsplan vor <strong>der</strong> Vorlage bei<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde mit allen einschlägigen<br />
Interessenträgern Marktteilnehmern,<br />
einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten Netzbetreiber,<br />
zu konsultieren.
efugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten<br />
abzufragen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um zu prüfen, ob <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5<br />
sowie nach Absatz 2 entspricht. Bestehen Zweifel, ob <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan<br />
mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan<br />
in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde<br />
die Agentur für die Zusammenarbeit <strong>der</strong> Energieregulierungsbehörden.<br />
Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von drei<br />
Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von<br />
den Betreibern von Fernleitungsnetzen Än<strong>der</strong>ungen des Netzentwicklungsplans<br />
verlangen, die von den Betreibern von Fernleitungsnetzen<br />
innerhalb von drei Monaten umzusetzen sind. Die<br />
Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von<br />
Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Ausbaumaßnahme<br />
verantwortlich ist. Verlangt die Regulierungsbehörde keine Än<strong>der</strong>ung<br />
innerhalb <strong>der</strong> Frist nach Satz 3 und 4, ist <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan<br />
für die Betreiber von Fernleitungsnetzen verbindlich.<br />
(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den<br />
Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammen zu<br />
arbeiten, <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist, um eine sachgerechte Erstellung <strong>der</strong><br />
Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind insbeson<strong>der</strong>e<br />
verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Erstellung<br />
des Netzentwicklungsplanes notwendige Informationen unverzüglich<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29<br />
Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie<br />
zur Ausgestaltung <strong>der</strong> von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden<br />
Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen treffen.<br />
(6) Betreiber von Fernleitungsnetzen können die Herstellung des<br />
Einvernehmens mit <strong>der</strong> Bundesnetzagentur nach Absatz 1 sowie<br />
die Konsultation des Netzentwicklungsplans nach Absatz 2 nach<br />
<strong>der</strong> erstmaligen Aufstellung des Netzentwicklungsplans auf Än<strong>der</strong>ungen<br />
des Szenariorahmens o<strong>der</strong> des Netzentwicklungsplans<br />
Seite 51 von 112
gegenüber dem Vorjahr beschränken. Unbeschadet <strong>der</strong> Möglichkeit<br />
nach Satz 1 haben Betreiber von Fernleitungsnetzen mindestens<br />
alle drei Jahre umfassendes Einvernehmen über den Szenariorahmen<br />
im Sinne des Absatzes 1 mit <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />
herzustellen sowie eine Konsultation des gesamten Netzentwicklungsplans<br />
mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich<br />
nachgelagerter Netzbetreibern, durchzuführen.“<br />
Seite 52 von 112<br />
Unbeschadet <strong>der</strong> Möglichkeit nach Satz 1<br />
haben Betreiber von Fernleitungsnetzen mindestens<br />
alle drei Jahre umfassendes Einvernehmen<br />
über den Szenariorahmen im Sinne<br />
des Absatzes 1 mit <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />
herzustellen sowie eine Konsultation des gesamten<br />
Netzentwicklungsplans mit allen einschlägigen<br />
Interessenträgern Marktteilnehmern,<br />
einschließlich nachgelagerter<br />
Netzbetreibern, durchzuführen.“<br />
Ergänzung bne § 16a wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 16a Aufgaben <strong>der</strong> Betreiber von Gasverteilernetzen<br />
a. Der bisherige § 16a wird zu § 16a<br />
Absatz 1.<br />
b. § 16a wird nach Absatz 1 um folgenden<br />
Absatz 2 ergänzt:<br />
Gasverteilnetzbetreiber sind verpflichtet, einen<br />
Differenzbilanzkreis zu führen, <strong>der</strong> ausschließlich<br />
die Abweichungen <strong>der</strong> Gesamtheit<br />
<strong>der</strong> Letztverbraucher von dem allokierten<br />
Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In<br />
diesem Bilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher<br />
bilanziert werden. Die wirtschaftliche<br />
Verantwortung für den Differenzbilanzkreis<br />
obliegt dem Gasverteilnetzbetreiber, <strong>der</strong><br />
Marktgebietsverantwortliche rechnet diesen<br />
mit dem Gasverteilnetzbetreiber monatlich ab.<br />
Hier ist eine Regelungslücke zu schließen:<br />
Analog <strong>zum</strong> Strommarkt sind die<br />
Gasverteilnetzbetreiber zur Führung von<br />
Differenzbilanzkreisen zu verpflichten,<br />
um auch Verantwortung für die ihrer<br />
Marktrolle zugewiesenen Aufgaben innerhalb<br />
des Bilanzierungssystems zu<br />
übernehmen.<br />
Die von den Ausspeisenetzbetreibern geführten<br />
Netzkonten werden, an<strong>der</strong>s als (Differenz-<br />
)Bilanzkreise bisher nicht abgerechnet. Diese<br />
Lücke im geltenden Bilanzierungssystem hat<br />
nun auch die BNetzA erkannt und in ihrem<br />
Bericht nach § 30 GasNZV zur Evaluierung<br />
des Regel- und Ausgleichsenergiesystems<br />
vom 1. April 2011 festgestellt (S. 167): „ Es<br />
besteht dringen<strong>der</strong> Bedarf, Anreize zur Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Datenqualität, <strong>der</strong> Prognosequalität<br />
und <strong>der</strong> Anwendung von Standardlastprofilen<br />
sowie zu einer zeitnahen Abrechnung<br />
von Mehr- und Min<strong>der</strong>mengen bei den<br />
Ausspeisenetzbetreibern zu etablieren.“ Die<br />
Regulierungsbehörde sieht in <strong>der</strong> Einführung<br />
<strong>der</strong> monatlichen Abrechnung <strong>der</strong> Netzkonten<br />
die beste Möglichkeit hier den notwendigen
15. § 17 Absatz 2a wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
…<br />
Ergänzung bne § 19 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:<br />
§ 19 Technische Vorschriften<br />
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter<br />
Berücksichtigung <strong>der</strong> nach § 17 festgelegten Bedingungen für den<br />
Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen<br />
und Speicheranlagen, von an<strong>der</strong>en Fernleitungs- o<strong>der</strong> Gasverteilernetzen<br />
und von Direktleitungen technische Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet<br />
zu veröffentlichen.<br />
Seite 53 von 112<br />
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind<br />
verpflichtet, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> nach<br />
§ 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss<br />
von Speicher-, LNG-, Produktions-<br />
und Biogasanlagen sowie Gaskraftwerken<br />
, dezentralen Erzeugungsanlagen<br />
und Speicheranlagen, von an<strong>der</strong>en Fernleitungs-<br />
o<strong>der</strong> Gasverteilernetzen und von Direktleitungen<br />
technische Mindestanfor<strong>der</strong>un-<br />
Anreiz für die Netzbetreiber zu schaffen.<br />
Alternativ wäre diese Än<strong>der</strong>ung direkt in<br />
<strong>der</strong> GasNZV umzusetzen:<br />
a. § 22 GasNZV - Abs. 4 wird neu gefasst:<br />
Ausspeisenetzbetreiber sind verpflichtet, einen<br />
Differenzbilanzkreis zu führen, <strong>der</strong> ausschließlich<br />
die Abweichungen <strong>der</strong> Gesamtheit<br />
<strong>der</strong> Letztverbraucher von dem allokierten<br />
Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In<br />
diesem Bilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher<br />
bilanziert werden. Die wirtschaftliche<br />
Verantwortung für den Differenzbilanzkreis<br />
obliegt dem Ausspeisenetzbetreiber, <strong>der</strong><br />
Marktgebietsverantwortliche rechnet diesen<br />
mit dem Ausspeisenetzbetreiber monatlich ab.<br />
b. § 25 Absatz 3 GasNZV ist entsprechend<br />
zu streichen.<br />
Notwendige Anpassung an neue GasNZV zur<br />
Vervollständigung.
16. Nach § 19 wird folgen<strong>der</strong> § 19a eingefügt:<br />
„ § 19a<br />
Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität<br />
Stellt <strong>der</strong> Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz<br />
einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden<br />
Netzbetreiber o<strong>der</strong> Marktgebietsverantwortlichen<br />
veranlassten und netztechnisch erfor<strong>der</strong>lichen Umstellungsprozesses<br />
dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen<br />
technischen Anpassungen <strong>der</strong> Netzanschlüsse, Kundenanlagen und<br />
Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskunden genutzt werden, auf<br />
eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze<br />
innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem<br />
das Gasversorgungsnetz liegt.“<br />
Seite 54 von 112<br />
gen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen<br />
und im Internet zu veröffentlichen.<br />
Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt<br />
legen bis <strong>zum</strong> 1. Oktober<br />
2012 einen Bericht an das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie<br />
mit einer Evaluierung <strong>der</strong> L-Gas-<br />
Ressourcen in Deutschland und den<br />
daraus folgenden wirtschaftlichen Wirkungen<br />
auf den Erdgasmarkt, die<br />
Verbraucher und die Gasversorgungsnetze<br />
vor.<br />
Sie können Vorschläge zu einer Weiterentwicklung<br />
des Marktes und Handlungsvorschläge<br />
insbeson<strong>der</strong>e zur Umsetzung<br />
einer dauerhaften Umstellung<br />
<strong>der</strong> Gasqualität von L-Gas auf H-Gas<br />
machen. Die Bundesnetzagentur und<br />
das Bundeskartellamt sollen den Bericht<br />
nach Satz 1 unter Beteiligung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
sowie <strong>der</strong> betroffenen Wirtschaftskreise<br />
erstellen und internationale Erfahrungen<br />
berücksichtigen. Sie hören<br />
die betroffenen Wirtschaftskreise an<br />
und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />
Der Bericht hat die von den<br />
Ferngasnetzbetreibern gemäß GasNZV<br />
zu erstellende Kosten-Nutzen-Analyse<br />
einzubinden.<br />
Stellt <strong>der</strong> Betreiber eines Gasversorgungsnetzes<br />
die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität<br />
auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden<br />
Netzbetreiber o<strong>der</strong> Marktgebietsverantwortlichen<br />
veranlassten und netztech-<br />
Planungssicherheit für den Markt:<br />
Eine Regelung zur Umverteilung <strong>der</strong><br />
Kosten, die bei <strong>der</strong> Umstellung eines<br />
Gasnetzes von L- auf H-Gasqualität anfallen,<br />
ist sinnvoll. Allerdings ist dies nur<br />
einer aus einer Reihe von Punkten, welche<br />
bezüglich <strong>der</strong> dauerhaften Umstellung<br />
<strong>der</strong> Gasqualität dringend auch im<br />
EnWG geregelt werden müssten.<br />
Laut Monitoringbericht 2010 <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />
und Angaben <strong>der</strong> Produzenten von L-<br />
Gas reichen die deutschen Reserven noch für<br />
10,5 Jahre. 27 % <strong>der</strong> Gesamtausspeisung an<br />
Letztverbraucher (GWJ 2008/2009) entfallen<br />
auf die L-Gasnetze. Die Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität<br />
in einem Verteilnetz erfor<strong>der</strong>t für<br />
Planung und Umsetzung 2 – 3 Jahre. Die<br />
unvermeidliche Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität ist<br />
entsprechend schon heute in die Langfristplanung<br />
<strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber nach § 17<br />
GasNZV einzubeziehen. Die Entscheidung ob,<br />
wann und welches Netz dauerhaft auf L-Gas<br />
umgestellt wird, kann daher nur von übergeordneter<br />
Stelle getroffen werden, sofern ein<br />
Netzbetreiber diese Entscheidung nicht von<br />
sich aus trifft. Ein schrumpfen<strong>der</strong> leitungsabhängiger<br />
Markt braucht klare<br />
politische Vorgaben, um Marktverzerrungen<br />
und Fehlinvestitionen zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
Von <strong>der</strong> Umstellung sind viele Interessen<br />
betroffen (L-Gas-Produzenten Deutschland,<br />
Importe und langfristige Lieferverträge
Seite 55 von 112<br />
nisch erfor<strong>der</strong>lichen Umstellungsprozesses<br />
dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die<br />
notwendigen technischen Anpassungen <strong>der</strong><br />
Netzanschlüsse, Kundenanlagen und<br />
Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskunden<br />
genutzt werden, auf eigene Kosten vorzunehmen.<br />
Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze<br />
innerhalb des Marktgebiets<br />
umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz<br />
liegt.<br />
mit L-Gasproduktion aus den Nie<strong>der</strong>landen,<br />
Umstellung Anlagentechnik <strong>der</strong> Verbraucher,<br />
L-Gas-Handel und -Regelenergieangebot) und<br />
zahlreiche Akteure in verschiedenen Rollen<br />
sind zu beteiligen.<br />
Bereits jetzt sollte mit einer Kosten-Nutzen-<br />
Analyse begonnen werden, die untersucht,<br />
wie lange die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> L-Gas-<br />
Netze erfor<strong>der</strong>lich ist und wann <strong>der</strong>en Umstellung<br />
auf ein H-Gas-Netz (mit einer Resteinspeisung<br />
L-Gas) die gesamtwirtschaftlich<br />
sinnvollere Lösung wäre. Diese Frage ist bei<br />
<strong>der</strong> vorgesehenen Kosten-Nutzen-Analyse zur<br />
Reduzierung <strong>der</strong> Marktgebiete gemäß § 21<br />
GasNZV zwar mittelbar enthalten. Da es jedoch<br />
nicht nur ein Netzthema ist, kann die<br />
Frage nicht nur allein von den Ferngasnetzbetreibern<br />
(wie in <strong>der</strong> GasNZV angelegt) beantwortet<br />
werden. Das Thema muss gesamtwirtschaftlich<br />
untersucht (Netzperspektive,<br />
Auswirkungen auf Marktakteure,<br />
Verbraucher und den Wettbewerb)<br />
und das weitere Vorgehen auf<br />
dieser Grundlage politisch entschieden<br />
werden.<br />
Wir schlagen daher eine Evaluierung in<br />
Anlehnung an § 30 GasNZV vor, die von<br />
Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur<br />
gemeinsam durchzuführen ist. In<br />
diese Evaluierung kann und sollte die<br />
Analyse <strong>der</strong> Netzbetreiber gemäß § 21<br />
GasNZV einbezogen werden. In dem Bericht<br />
kann ebenfalls die Art <strong>der</strong> Kostenumlage<br />
für die Qualitätsumstellung klarer herausgearbeitet<br />
werden als dies in <strong>der</strong> bisherigen<br />
Formulierung des § 19a geregelt ist (Umlage
17. § 20 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „einschließlich“ die Wörter<br />
„möglichst bundesweit einheitlicher“, nach dem Wort „Musterverträge,“<br />
das Wort „Konzessionsabgaben“ und nach den Wörtern<br />
„unmittelbar nach“ die Wörter „<strong>der</strong>en Ermittlung aber spätestens<br />
<strong>zum</strong> 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr“ eingefügt.<br />
Seite 56 von 112<br />
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „einschließlich“<br />
die Wörter „möglichst bundesweit<br />
einheitlicher“, nach dem Wort „Musterverträge,“<br />
das Wort „Konzessionsabgaben“ und<br />
nach den Wörtern „unmittelbar nach“ „und“<br />
die Wörter „unmittelbar nach <strong>der</strong>en Ermitt-<br />
auf o<strong>der</strong> Einberechnung in die Netzentgelte<br />
<strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber, Bezug auf alle<br />
Ausspeiseentgelte o<strong>der</strong> nur Entgelte für Ausspeisungen<br />
in nachgelagerte Netze).<br />
Die Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität kann und<br />
sollte nicht von einem marktgebietsaufspannenden<br />
Netzbetreiber veranlasst werden son<strong>der</strong>n<br />
höchstens durch den Marktgebietsverantwortlichen:<br />
Die Fernleitungsnetzbetreiber<br />
sind untereinan<strong>der</strong> gewissermaßen Konkurrenten<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Nutzung ihrer Netze<br />
wegen <strong>der</strong> damit verbundenen Einnahmen.<br />
Solange im jeweiligen Ferngasnetz weiter L-<br />
Gas dominiert, ginge in einem nachgelagerten<br />
Netz die Umstellung von L- auf H-Gas mit<br />
einer vollständigen o<strong>der</strong> teilweisen Trennung<br />
<strong>der</strong> Verbindung zu dem L-Gas-<br />
Fernleitungsnetz und Anschluss an ein H-Gas-<br />
Fernleitungsnetz einher. Die Umlage <strong>der</strong> Umstellungskosten<br />
auf das gesamte Marktgebiet<br />
darf überdies nicht zu Lasten <strong>der</strong> Kosteneffizienz<br />
<strong>der</strong> Umstellung gehen. Auch diese Lücke<br />
kann mit geeigneten Handlungsvorschlägen<br />
als Ergebnis des Evaluierungsberichts<br />
umgangen werden.<br />
Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung wird vom bne<br />
sehr begrüßt. Für einen diskriminierungsfreien<br />
Netzzugang muss sichergestellt werden, dass<br />
alle Netznutzer zeitgleich und rechtzeitig alle<br />
Informationen insbeson<strong>der</strong>e die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Netzentgelte erhalten. Darum ist es entscheidend,<br />
dass in das EnWG eine Frist aufgenommen<br />
wird, bis zu <strong>der</strong> <strong>der</strong> Netzbetreiber
) Nach Satz 1 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 eingefügt:<br />
„Sind die Entgelte für den Netzzugang bis <strong>zum</strong> 15. Oktober eines<br />
Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />
die Höhe <strong>der</strong> Entgelte, die sich voraussichtlich<br />
auf Basis <strong>der</strong> für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben<br />
wird.“<br />
Seite 57 von 112<br />
lung aber spätestens <strong>zum</strong> 15. Oktober eines<br />
Jahres für das Folgejahr“ eingefügt.<br />
bb) Nach Satz 1 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 eingefügt:<br />
„Sind die Entgelte für den Netzzugang bis<br />
<strong>zum</strong> 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt,<br />
veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />
die Höhe <strong>der</strong> Entgelte, die<br />
sich voraussichtlich auf Basis <strong>der</strong> für das Folgejahr<br />
geltenden Erlösobergrenze ergeben<br />
wird.“<br />
„Die Veröffentlichungspflicht umfasst<br />
auch die Erlösobergrenzen gemäß § 4<br />
Anreizregulierungsverordnung, die jährliche<br />
Absatzstruktur sowie die Kostenstellen<br />
gemäß <strong>der</strong> Anlagen zu den Netzentgeltverordnungen.“<br />
Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten,<br />
<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist, um einen effizienten<br />
Netzzugang zu gewährleisten und insbeson<strong>der</strong>e<br />
bundesweit einheitliche Musterverträge<br />
zur Verfügung zu stellen. Sie<br />
haben ferner den Netznutzern die für einen<br />
effizienten Netzzugang erfor<strong>der</strong>lichen Informationen<br />
auf Anfrage unverzüglich in<br />
geeigneter Form zur Verfügung zu stellen<br />
zu übermitteln. Die Netzzugangsregelung<br />
soll muss massengeschäftstauglich sein.<br />
die Lieferanten spätestens über die geän<strong>der</strong>te<br />
Netzentgelte informieren müssen. Die frühzeitige<br />
Übermittlung <strong>der</strong> Entgelte kann Verstöße<br />
gegen das informatorische Unbundling abmil<strong>der</strong>n.<br />
Die Formulierung im Entwurf enthält<br />
einen Fehler im Bezug auf Abs. 1 Satz 1, dieser<br />
wurde in unserem Vorschlag korrigiert.<br />
Lediglich voraussichtliche Entgelte sind nicht<br />
ausreichend. Es müssen in jedem Fall die für<br />
das nächste Jahr geltenden Netzentgelte angegeben<br />
werden. Die Kalkulation <strong>der</strong> Preise<br />
erfolgt durch die Lieferanten auf Basis <strong>der</strong><br />
Netzentgelte vom 15.10. So wenig wie dem<br />
Kunden vorläufige o<strong>der</strong> ungefähre Preise<br />
<strong>zum</strong>utbar sind, ist den Lieferanten ein vorläufiges<br />
Netzentgelt <strong>zum</strong>utbar.<br />
Transparenz über zu zahlende Konzessionsabgaben<br />
Bisher besteht keine Veröffentlichungspflicht<br />
<strong>der</strong> Netzbetreiber bzgl. <strong>der</strong> im Netzgebiet zu<br />
zahlenden Konzessionsabgaben. Die KAV<br />
regelt nur Höchstsätze und Son<strong>der</strong>vereinbarungen<br />
zwischen Kommunen und Netzbetreibern<br />
etwa über die Konzessionsabgaben für<br />
Gaskunden werden selten öffentlich.<br />
In Verbindung mit <strong>der</strong> zu § 48 EnWG geschil<strong>der</strong>ten<br />
uneinheitlichen Umsetzung <strong>der</strong> KAV<br />
stellt diese Intransparenz eine erhebliche<br />
Wettbewerbsverzerrung dar. Der bne begrüßt<br />
daher die im Entwurf vorgeschlagene und<br />
auch angemessene Verpflichtung <strong>der</strong> Netzbetreiber,<br />
neben den Netzentgelten ein<br />
Preisblatt Konzessionsabgabe zu veröffentlichen.<br />
Transparenz <strong>der</strong> Netzbetreiberkennzahlen<br />
zur Nachvollziehbarkeit von effizien-
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.<br />
b) Nach Absatz 1b werden die Absätze 1c und 1d eingefügt:<br />
„ (1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht<br />
aus § 21b Absatz 2 we<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n noch erschweren.<br />
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine<br />
Kundenanlage o<strong>der</strong> Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung<br />
angeschlossen ist, hat die erfor<strong>der</strong>lichen Zählpunkte zu stellen.<br />
Bei <strong>der</strong> Belieferung <strong>der</strong> Letztverbraucher durch Dritte findet<br />
erfor<strong>der</strong>lichenfalls eine Verrechnung <strong>der</strong> Zählwerte über Unterzähler<br />
statt.“<br />
Seite 58 von 112<br />
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes,<br />
an das eine Kundenanlage o<strong>der</strong> Kundenanlage<br />
zur betrieblichen Eigenversorgung<br />
angeschlossen ist, hat die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Zählpunkte zu stellen. Bei <strong>der</strong> Belieferung <strong>der</strong><br />
Letztverbraucher durch Dritte findet erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />
auf Wunsch des Kunden eine<br />
ter Netzführung und Mittelverwendung<br />
im Monopolbereich: Die Veröffentlichungspflichten<br />
<strong>der</strong> Netzbetreiber sind dringend um<br />
die Netzkennzahlen aus <strong>der</strong> Netzentgeltregulierung<br />
zu erweitern.<br />
Das Angebot einheitlicher Musterverträge<br />
ist notwendig, um die Transaktionsaufwand<br />
<strong>der</strong> Netznutzer beim Abschluss von<br />
Netzzugangsverträgen bei <strong>der</strong> Vielzahl von<br />
Verteilnetzbetreibern zu verringern. Effizienter<br />
und diskriminierungsfreier Netzzugang ist<br />
jedoch nur mit Standardangeboten möglich.<br />
Grundsätzlich sollten daher die einheitlichen<br />
Musterverträge durch Standardangebote für<br />
den Netzzugang abgelöst werden, die durch<br />
eine entsprechende Festlegung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
unter Einbezug aller Marktteilnehmer<br />
einzuführen sind.<br />
Die Regelung ist sehr zu begrüßen, weil sie<br />
die Etablierung intelligenter und kostengünstiger<br />
Messkonzepte mit einer Abrechnung<br />
durch Differenzbildung erlaubt. Bei <strong>der</strong> jetzigen<br />
Formulierung ist ggf. noch klarzustellen,<br />
dass (auf Wunsch des Kunden) auch virtuelle<br />
Zählpunkte und nicht zwingend reale Zählpunkte<br />
durch den Netzbetreiber zur Verfügung<br />
zu stellen sind.<br />
Das Wort „erfor<strong>der</strong>lichenfalls“ ist zu streichen,<br />
da es dem Netzbetreiber einen Auslegungsspielraum<br />
eröffnet, durch eine negative Beurteilung<br />
<strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit die Installation<br />
eines solchen Messkonzeptes zu verhin<strong>der</strong>n.<br />
Überdies bedarf es <strong>der</strong> Sicherstellung, dass<br />
bei solchen Messkonzepten auch die unter-
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang<br />
nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die<br />
Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten o<strong>der</strong> sonstigen<br />
Gründen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ziele des § 1 nicht möglich<br />
o<strong>der</strong> nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen<br />
und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.<br />
Auf Verlangen <strong>der</strong> beantragenden Partei muss die Begründung im<br />
Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen<br />
darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene<br />
Kosten <strong>zum</strong> Ausbau des Netzes erfor<strong>der</strong>lich wären, um den Netzzugang<br />
zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefor<strong>der</strong>t werden.<br />
Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die<br />
Hälfte <strong>der</strong> entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt<br />
werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen<br />
worden ist.<br />
18. Nach § 20 wird folgen<strong>der</strong> § 20a eingefügt:<br />
„§ 20a<br />
Lieferantenwechsel<br />
(1) Die Dauer des für den Wechsel des Lieferanten erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Verfahrens darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des<br />
Zugangs <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Netznutzung beim Netzbetreiber<br />
durch den neuen Lieferanten, nicht überschreiten. Ein von Satz 1<br />
abweichen<strong>der</strong> Wechselzeitraum ist nur zulässig, soweit die Netzanmeldung<br />
sich auf einen weiter in <strong>der</strong> Zukunft liegenden Lieferbeginn<br />
einbezieht.<br />
Seite 59 von 112<br />
Verrechnung <strong>der</strong> Zählwerte über Unterzähler<br />
statt.“<br />
Ergänzung bne:<br />
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />
können den Zugang nach Absatz 1 verweigern,<br />
soweit sie nachweisen, dass ihnen die<br />
Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten<br />
o<strong>der</strong> sonstigen Gründen unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Ziele des § 1 nicht möglich<br />
o<strong>der</strong> nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Die Ablehnung ist<br />
dem betroffenen Netznutzer in Textform<br />
zu begründen und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
unverzüglich mitzuteilen. …<br />
(1) Die Dauer des für den Wechsel des Lieferanten<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Verfahrens darf drei<br />
eine Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt<br />
des Zugangs <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Netznutzung<br />
beim Netzbetreiber durch den neuen Lieferanten,<br />
nicht überschreiten. Ein von Satz 1 abweichen<strong>der</strong><br />
Wechselzeitraum ist nur zulässig,<br />
schiedlichen Tarifmodalitäten Berücksichtigung<br />
finden. Beispielsweise muss bei dem<br />
über einen (geeichten) Unterzähler gemessenen<br />
Wärmepumpenstrom auch <strong>der</strong> Anspruch<br />
gegen den Netzbetreiber auf Gewährung<br />
verringerter Netznutzungsentgelte und Konzessionsabgabe<br />
bestehen. Zur Abgrenzung<br />
muss die virtuellen Zählpunkten zugeordnete<br />
Messung ausreichend sein.<br />
Wichtige Klarstellung.<br />
Die EU-Richtlinie definiert lediglich eine<br />
Höchstfrist. Mit dem aktuell verfügbaren<br />
elektronischen Datenaustausch sind auch<br />
deutlich kürzere Fristen möglich. Im Sinne <strong>der</strong><br />
Kunden und einer höheren Attraktivität des<br />
Lieferantenwechsels sollte die Frist daher auf<br />
1 Woche verkürzt werden.
(2) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen<br />
zusätzlichen Kosten verbunden sein. “<br />
19.<br />
In § 21a Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „auf <strong>der</strong><br />
Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen“ die<br />
Wörter „o<strong>der</strong> Netzleistungsfähigkeitskenngrößen“ eingefügt.<br />
20. § 21b wird wie folgt neu gefasst:<br />
„§ 21b Messstellenbetrieb<br />
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen,<br />
soweit nicht eine an<strong>der</strong>weitige Vereinbarung<br />
nach Absatz 2 getroffen worden ist.<br />
Seite 60 von 112<br />
soweit die Netzanmeldung sich auf einen<br />
weiter in <strong>der</strong> Zukunft liegenden Lieferbeginn<br />
einbezieht.<br />
(2) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher<br />
mit keinen zusätzlichen Kosten<br />
verbunden sein. Der Netzbetreiber darf<br />
für den Lieferantenwechsel keine zusätzlichen<br />
Kosten erheben. Der Lieferant<br />
darf keine geson<strong>der</strong>ten Entgelte für<br />
den Fall einer vertragskonformen Kündigung<br />
des Vertrages, insbeson<strong>der</strong>e wegen<br />
eines Wechsels des Lieferanten,<br />
verlangen.<br />
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des<br />
Betreibers von Energieversorgungsnetzen,<br />
soweit nicht eine an<strong>der</strong>weitige Vereinbarung<br />
Da sich <strong>der</strong> Satz 1 lediglich auf das Verfahren<br />
<strong>zum</strong> Wechsel bezieht, ist die Klarstellung in<br />
Satz 2 nicht zielführend. Tatsächlich muss das<br />
Wechselverfahren immer dieselbe Länge besitzen,<br />
unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Wechsel<br />
laut Anmeldung unmittelbar nach Ablauf <strong>der</strong><br />
Frist o<strong>der</strong> zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden<br />
soll. Für die Zuverlässigkeit <strong>der</strong> elektronischen<br />
Datenaustauschprozesse ist eine<br />
einheitliche Frist für das Verfahren deutlich<br />
vorzuziehen.<br />
Diese Än<strong>der</strong>ung ist notwendig, da bei einem<br />
nicht vertragskonformen Lieferantenwechsel<br />
(z.B. bei Nicht-Beachtung <strong>der</strong> Kündigungsfristen<br />
durch den Kunden) <strong>der</strong> Lieferant gegenüber<br />
dem Kunden durchaus Kosten geltend<br />
machen darf. Damit soll jedoch keinesfalls <strong>der</strong><br />
Grundsatz des für den Kunden kostenfreien<br />
Lieferantenwechsels in Frage gestellt werden.<br />
Wenn <strong>der</strong> Wettbewerb um die Zähler beabsichtigt<br />
ist, darf nicht einer Partei eine Vorzugsbehandlung<br />
zugestanden werden. Der<br />
Netzbetreiber könnte, da die Entgelte hier<br />
nicht ausreichend reguliert sind, auf Kosten
Seite 61 von 112<br />
nach Absatz 2 getroffen worden ist. Ohne<br />
zusätzliche Vereinbarung mit dem Kunden<br />
darf <strong>der</strong> Netzbetreiber bei Strom<br />
lediglich einfache Arbeitszähler bei Kunden<br />
bis 100.000 kWh Jahresverbrauch<br />
und bei Kunden mit mehr als 100.000<br />
kWh Jahresverbrauch Zähler mit einer<br />
viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung<br />
verwenden.<br />
<strong>der</strong> Netznutzer den massenhaften Einbau<br />
neuer Zähler durchführen. Dies könnte er<br />
insbeson<strong>der</strong>e nutzen, um speziell solche Zähler<br />
einzubauen, die für die vertrieblichen Aktivitäten<br />
des verbundenen Lieferanten beson<strong>der</strong>s<br />
geeignet sind. Um solches diskriminierendes<br />
Verhalten von vornherein auszuschließen,<br />
muss sich die Zuständigkeit des Netzbetreibers<br />
auf die einfache Grundfunktion<br />
beschränken. Alle weiteren Aktivitäten des<br />
Netzbetreibers dürfen dann nur unter <strong>der</strong><br />
Bedingung eines expliziten Vertragsschlusses<br />
erfolgen, so wie sie auch für jeden Wettbewerber<br />
gelten. In diesem Zusammenhang<br />
muss auch klargestellt werden, dass die Abrechnung<br />
des Messstellenbetriebs und <strong>der</strong><br />
Messdienstleistung nur dann über die Netznutzung<br />
abgerechnet werden dürfen, wenn<br />
keine zusätzliche Vereinbarung mit dem Kunden<br />
getroffen wurde. Die bisherige Regelung<br />
ist hier nicht ausreichend trennscharf. Eine<br />
Abrechnung von marktnahen Dienstleistungen<br />
des Netzbetreibers über die Lieferanten ist<br />
jedoch wettbewerbsverzerrend, da den dritten<br />
Anbietern diese Möglichkeit nicht offen<br />
steht. Ergänzend zur Potentialanalyse könnten<br />
Sanktionen eingeführt werden, wenn bis<br />
<strong>zum</strong> 01.01.2020 kein Zähler entsprechend <strong>der</strong><br />
Ergebnisse <strong>der</strong> Potenzialanalyse vorhanden<br />
ist, <strong>der</strong> Kunde aber zur Nutzung eines entsprechenden<br />
intelligenten Zählers verpflichtet<br />
wäre. Damit besteht ein Anreiz für den Kunden,<br />
sich am Markt eine Messeinrichtung zu<br />
beschaffen, die den Ergebnissen <strong>der</strong> Potenzialanalyse<br />
entspricht. Die Einzelheiten hierzu<br />
sollten in einer Verordnung geregelt werden.<br />
Dort wäre z.B. zu regeln, dass <strong>der</strong> Netzbetrei-
(2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann anstelle<br />
des nach Absatz 1 verpflichteten Netzbetreibers von einem Dritten<br />
<strong>der</strong> Messstellenbetrieb durchgeführt werden, wenn <strong>der</strong> einwandfreie<br />
und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb,<br />
zu dem auch die Messung und Übermittlung <strong>der</strong> Daten<br />
an die berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den Dritten<br />
gewährleistet ist, so dass eine fristgerechte und vollständige Abrechnung<br />
möglich ist, und wenn die Voraussetzungen nach Absatz<br />
3 Satz 2 Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den<br />
Messstellenbetrieb durch einen Dritten abzulehnen, sofern die<br />
Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in<br />
Textform zu begründen. Der Dritte und <strong>der</strong> Netzbetreiber sind<br />
verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen<br />
Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers<br />
sind <strong>der</strong> bisherige und <strong>der</strong> neue Messstellenbetreiber verpflichtet,<br />
die für die Durchführung des Wechselprozesses erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Verträge abzuschließen und die dafür erfor<strong>der</strong>lichen Daten unverzüglich<br />
gegenseitig zu übermitteln. Soweit nicht Aufbewahrungsvorschriften<br />
etwas an<strong>der</strong>es bestimmen, hat <strong>der</strong> bisherige Messstellenbetreiber<br />
personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen. §<br />
6a Absatz 1 gilt entsprechend.<br />
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau<br />
von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen o<strong>der</strong> Messsystemen.<br />
Beide müssen<br />
Seite 62 von 112<br />
(2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers<br />
kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichteten<br />
Netzbetreibers von einem Dritten<br />
<strong>der</strong> Messstellenbetrieb durchgeführt werden,<br />
wenn <strong>der</strong> einwandfreie und den eichrechtlichen<br />
Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb,<br />
zu dem auch die Messung und Übermittlung<br />
<strong>der</strong> Daten an die berechtigten Marktteilnehmer<br />
gehört, durch den Dritten gewährleistet<br />
ist, so dass eine fristgerechte und vollständige<br />
Abrechnung möglich ist, und wenn<br />
die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2<br />
Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist<br />
berechtigt, den Messstellenbetrieb o<strong>der</strong> die<br />
Messdienstleistung durch einen Dritten abzulehnen,<br />
sofern die Voraussetzungen nach Satz<br />
1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform<br />
zu begründen. Der Dritte und <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />
sind verpflichtet, zur Ausgestaltung<br />
ihrer rechtlichen Beziehungen einen einem<br />
bundesweit einheitlichen Muster entsprechenden<br />
Vertrag zu schließen. […]<br />
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch<br />
auf den Einbau von in seinem Eigentum<br />
stehenden Messeinrichtungen o<strong>der</strong> Mess-<br />
ber den Kunden über seine Verpflichtung <strong>zum</strong><br />
Einbau eines intelligenten Zählers hinweist<br />
und ihn auf die im Wettbewerbsmarkt verfügbaren<br />
Angebote hinweist. Ggf. sind dort auch<br />
weitere Einzelheiten zur Funktionalität des<br />
von den Netzbetreibern zu verwendenden<br />
Minimalzählers zu beschreiben.<br />
Die Streichung <strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Ausübung<br />
<strong>der</strong> Rolle „Messdienstleistung“ bedeutet einen<br />
massiven Eingriff in die Liberalisierung des<br />
Zähl- und Messwesens, ohne dass hierfür ein<br />
zwingen<strong>der</strong> Grund für diesen Schritt ersichtlich<br />
wäre. Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Ausübung<br />
<strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Rolle MDL haben sich in den<br />
letzten Jahren Geschäftsmodelle am Markt<br />
etabliert (z.B. Lieferanten treten gleichzeitig<br />
in <strong>der</strong> Rolle als Messdienstleister auf (neue<br />
Tarifmodelle, zusätzliche Services, Prozessoptimierung<br />
etc.)), denen durch diese Entscheidung<br />
die Grundlage entzogen würde, eine<br />
erhebliche Zahl von Kundenverträgen wäre<br />
davon betroffen. Wegen <strong>der</strong> sehr nachteiligen<br />
Auswirkungen dieser Entscheidung für den<br />
Wettbewerb und die Kunden sollte daher an<br />
<strong>der</strong> eigenständigen Marktrolle Messdienstleistung<br />
uneingeschränkt festgehalten werden.<br />
Ein bundesweit einheitlicher Mustervertrag<br />
senkt die Transaktionskosten Dritter, die als<br />
Messstellenbetreibers tätig sein wollen und<br />
intensiviert damit den Wettbewerb auf dem<br />
Messstellenmarkt.<br />
Nur bundesweit einheitliche Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
sind nichtdiskriminierend, da an<strong>der</strong>nfalls<br />
immer <strong>der</strong> lokale Netzbetreiber Wettbe-
1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und<br />
2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet<br />
vorgesehenen technischen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.<br />
Die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers müssen sachlich<br />
gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.<br />
(4) Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht kann auch <strong>der</strong> Anschlussnehmer<br />
ausüben, solange und soweit dazu eine Einwilligung<br />
des jeweils betroffenen Anschlussnutzer vorliegt. Die Freiheit<br />
des Anschlussnutzers zur Wahl eines Lieferanten und zur Wahl<br />
eines Messstellenbetreibers darf nicht eingeschränkt werden. Näheres<br />
kann in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer<br />
1 geregelt werden.<br />
21. Nach § 21b wird folgen<strong>der</strong> § 21c eingefügt:<br />
„§ 21c Einbau von Messsystemen<br />
(1) Messstellenbetreiber haben<br />
a) in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen<br />
werden o<strong>der</strong> einer größeren Renovierung im Sinne<br />
<strong>der</strong> Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz<br />
Seite 63 von 112<br />
systemen. Beide müssen<br />
1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen<br />
und<br />
2. den von dem Netzbetreiber einheitlich<br />
für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität<br />
genügen.<br />
Die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers<br />
müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend<br />
sein. Insbeson<strong>der</strong>e dürfen sie<br />
nicht über bundesweit einheitliche Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
hinausgehen.<br />
(4) Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht<br />
kann auch <strong>der</strong> Anschlussnehmer ausüben,<br />
solange und soweit dazu eine Einwilligung des<br />
jeweils betroffenen Anschlussnutzer vorliegt.<br />
Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl<br />
eines Lieferanten und zur Wahl eines Messstellenbetreibers<br />
darf nicht eingeschränkt<br />
werden. Näheres kann in einer Rechtsverordnung<br />
nach § 21i Absatz 1 Nummer 1 geregelt<br />
werden.<br />
(1) Messstellenbetreiber haben<br />
a) in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz<br />
angeschlossen werden o<strong>der</strong><br />
in einer größeren Renovierung im Sinne <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Par-<br />
werbsvorteile gegenüber bundesweit agierenden<br />
Messstellenbetreibern hat. Ggf. unter §<br />
21i eine Verordnungsermächtigung für die<br />
Definition dieser Mindeststandards hinzufügen.<br />
Die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnutzers<br />
durch den Anschlussnehmer<br />
könnte den Wettbewerb im Bereich des<br />
Messwesens beeinträchtigen – insbeson<strong>der</strong>e<br />
wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer sich mit dem<br />
Netzbetreiber einen neuen MSB gleich für<br />
mehrere Wohneinheiten wählt und dies im<br />
Mietvertrag regelt (z.B. auch bei kommunalem<br />
Wohnungsbesitz).<br />
Was passiert, wenn <strong>der</strong> Anschlussnutzer aus<br />
dem Vertrag zw. Anschlussnehmer und MSB<br />
raus will? Ein solcher Prozess ließe sich nicht<br />
ohne erhebliche Probleme umsetzen.<br />
Erst mit <strong>der</strong> nach § 21i Nr. 6 vorgesehenen<br />
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wird klar sein,<br />
für welche Kundengruppen neue Zähler mit<br />
erweiterten Funktionalitäten wirtschaftlich
von Gebäuden (ABl. L 1 vom 04.01.2003) unterzogen werden,<br />
jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anfor<strong>der</strong>ungen nach §<br />
21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich ist;<br />
b) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme einzubauen, die<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies<br />
technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.<br />
(2) Technisch möglich ist ein Einbau, wenn Messsysteme, die den<br />
gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügen, am Markt verfügbar sind.<br />
Wirtschaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn dem Anschlussnutzer<br />
für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen o<strong>der</strong> wenn im<br />
Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums<br />
für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen<br />
und individuellen Kosten und Vorteile prüft,<br />
den Einbau empfiehlt und eine Rechtsverordnung im Sinne von<br />
§ 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet.<br />
(3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem ausgestattet, haben<br />
Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
o<strong>der</strong> dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbindung ihrer<br />
Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz o<strong>der</strong><br />
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an das Messsystem zu sorgen.<br />
Die Verpflichtung gilt nur, soweit eine Anbindung technisch möglich<br />
und wirtschaftlich im Sinne von Absatz 2 vertretbar ist; Näheres<br />
regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i.<br />
Seite 64 von 112<br />
laments und des Rates vom 16. Dezember<br />
2002 über die Gesamtenergieeffizienz von<br />
Gebäuden (ABl. L 1 vom 04.01.2003) unterzogen<br />
werden, jeweils Messsysteme einzubauen,<br />
die den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 21d<br />
und § 21e genügen, soweit dies technisch<br />
möglich ist;<br />
b) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme<br />
einzubauen, die den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies<br />
technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar<br />
ist.<br />
(2) Technisch möglich ist ein Einbau, wenn<br />
Messsysteme, die den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
genügen, am Markt verfügbar sind.<br />
Wirtschaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn<br />
dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb<br />
keine Mehrkosten entstehen o<strong>der</strong> wenn im<br />
Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung<br />
des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />
Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen<br />
und individuellen Kosten und<br />
Vorteile prüft, den Einbau empfiehlt und eine<br />
Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz<br />
1 Nummer 8 ihn anordnet.<br />
(3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem<br />
ausgestattet, haben Messstellenbetreiber<br />
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz o<strong>der</strong><br />
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine<br />
Anbindung ihrer <strong>der</strong> Erzeugungsanlagen nach<br />
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz o<strong>der</strong> dem<br />
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an das Messsystem<br />
zu sorgen, sofern die Anlagen<br />
nicht bereits an ein Messsystem ange-<br />
sinnvoll sind. Um Fehlinvestitionen und damit<br />
Kosten zu vermeiden, sollte daher eine Pflicht<br />
<strong>zum</strong> Einbau solcher Zähler unterbleiben. Unbenommen<br />
bleibt ein Umbau auf Wunsch des<br />
Kunden.<br />
Die Beschränkung des Ablehnungsrechts<br />
durch den Nutzer erleichtert den Netzbetreiber-Roll-Out<br />
von Intelligenten Zählern, <strong>der</strong><br />
den Messstellenmarkt zu verschließen droht.<br />
Darüber hinaus ist z.B. im Fall eines Neubaus<br />
nicht klar, was <strong>der</strong> Vergleichsmaßstab für die<br />
„Mehrkosten“ sein soll.<br />
Einige Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />
o<strong>der</strong> dem Kraft-<br />
Wärme-Kopplungsgesetz verfügen über eigene<br />
Zählpunkte und sind mit eigenen Messsystemen<br />
ausgestattet. Es muss sichergestellt<br />
sein, dass solche Anlagen nicht an ein an<strong>der</strong>es<br />
Messsystem angeschlossen werden müssen.
(4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt, den Einbau eines<br />
Messsystems nach Absatz 1 und Absatz 2 o<strong>der</strong> die Anbindung<br />
seiner Erzeugungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3 zu<br />
verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> nachträglich wie<strong>der</strong> abzuän<strong>der</strong>n.<br />
22. Nach § 21c wird folgen<strong>der</strong> § 21d neu eingefügt:<br />
„§ 21d Messsysteme<br />
(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine in ein<br />
Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung<br />
elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und<br />
die tatsächliche Nutzungszeit wi<strong>der</strong>spiegelt.<br />
(2) Nähere Anfor<strong>der</strong>ungen an Funktionalität und Ausstattung von<br />
Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i festgeschrieben.<br />
Seite 65 von 112<br />
bunden sind. Die Verpflichtung gilt nur,<br />
soweit eine Anbindung technisch möglich und<br />
wirtschaftlich im Sinne von Absatz 2 vertretbar<br />
ist; Näheres regelt eine Rechtsverordnung<br />
nach § 21i.<br />
(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes<br />
ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene<br />
Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer<br />
Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch<br />
und die tatsächliche Nutzungszeit<br />
wi<strong>der</strong>spiegelt.<br />
Erst nach abgeschlossener Potenzialanalyse<br />
sollten Fragen des minimalen Funktionsumfangs<br />
beantwortet werden. Aus verschiedenen<br />
Gründen ist im Sinne <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />
eine selektive Herangehensweise zu empfehlen.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e ist eine Einbindung in<br />
Kommunikationsnetze für den gesetzlichen<br />
Minimalzähler nicht unbedingt notwendig. Die<br />
wichtigsten Gründe für eine selektive Herangehensweise<br />
sind:<br />
- Smart Grid und Intelligente Zähler sind<br />
insofern voneinan<strong>der</strong> unabhängig als sich<br />
Smart-Grid-Funktionalitäten auch ohne Intelligente<br />
Zähler herstellen lassen. Die entsprechende<br />
Ausstattung von Ortsnetzstationen ist<br />
ausreichend.<br />
- Die Netzlastproblematik betrifft Deutschland<br />
nicht flächendeckend. So stellt sich die Verteilung<br />
von PV-Anlagen deutschlandweit sehr<br />
unterschiedlich dar.<br />
- Nicht alle Haushalte haben Potenzial für<br />
Lastverlagerungen.
23. Nach § 21d wird folgen<strong>der</strong> § 21e eingefügt:<br />
„§ 21e Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an Messsysteme<br />
zur Erfassung elektrischer Energie<br />
(1) Es dürfen nur Messsysteme verwendet werden, die den eichrechtlichen<br />
Vorschriften entsprechen. Zur Gewährleistung von<br />
Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme<br />
den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 zu genügen.<br />
(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung,<br />
-übermittlung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme<br />
und Bestandteile eingesetzt werden, die<br />
1. den Anfor<strong>der</strong>ungen von Schutzprofilen nach <strong>der</strong> nach § 21i zu<br />
erstellenden Rechtsverordnung entsprechen sowie<br />
2. beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gewährleistung von Interoperabilität<br />
nach <strong>der</strong> nach § 21i zu erstellenden Rechtsverordnung<br />
genügen.<br />
Seite 66 von 112<br />
(1) Es dürfen nur Messsysteme verwendet<br />
werden, die den eichrechtlichen Vorschriften<br />
entsprechen. Zur Gewährleistung von Datenschutz,<br />
Datensicherheit und Interoperabilität<br />
haben Messsysteme, die nach den Fristen<br />
gemäß <strong>der</strong> Verordnung nach § 21 i eingebaut<br />
werden, den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />
Absätze 2 bis 4 zu genügen.<br />
2. beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gewährleistung<br />
von Interoperabilität bezogen auf<br />
die Datenübermittlung nach <strong>der</strong> nach §<br />
21i zu erstellenden Rechtsverordnung genügen.<br />
- Lastverlagerungen lassen sich auch auf<br />
an<strong>der</strong>en, möglicherweise preiswerteren, praktischeren<br />
und flexibleren Wegen realisieren<br />
als über einen Zähler.<br />
An die Potenzialanalyse sollte sich eine möglichst<br />
wettbewerbsgetriebene Verbreitung<br />
Intelligenter Zähler anschließen.<br />
Die Funktionsbeschreibung des Messsystems<br />
als Wi<strong>der</strong>spiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs<br />
und <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzungszeit<br />
ist <strong>der</strong>art vage und interpretationsbedürftig,<br />
dass sie we<strong>der</strong> die Funktionsbeschreibung<br />
„Erfassung elektrischer Energie“ konkretisiert,<br />
noch dem Rechtsgrundsatz <strong>der</strong> Normenbestimmtheit<br />
genügt. Sie muss deshalb gestrichen<br />
werden.
(3) Die an <strong>der</strong> Datenübermittlung beteiligten Stellen haben dem<br />
jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung<br />
von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die<br />
insbeson<strong>der</strong>e die Vertraulichkeit und Integrität <strong>der</strong> Daten sowie die<br />
Feststellbarkeit <strong>der</strong> Identität <strong>der</strong> übermittelnden Stelle gewährleisten.<br />
Im Falle <strong>der</strong> Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze<br />
sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem<br />
jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technik entsprechen. Näheres wird in einer<br />
Rechtsverordnung nach § 21i geregelt.<br />
(4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut werden, bei denen die<br />
Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfahren<br />
zuvor festgestellt wurde, welches die Verlässlichkeit<br />
von außerhalb <strong>der</strong> Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die<br />
Sicherheits- und die Interoperabilitätsanfor<strong>der</strong>ungen umfasst. Zertifikate<br />
können befristet, beschränkt o<strong>der</strong> mit Auflagen versehen<br />
vergeben werden. Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens<br />
regelt die Rechtsverordnung nach § 21i.<br />
(5) Messsysteme, die bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits<br />
verbaut sind und die den Anfor<strong>der</strong>ungen eines speziellen Schutzprofils<br />
nicht genügen, können bis <strong>zum</strong> nächsten Ablauf <strong>der</strong> bestehenden<br />
Eichgültigkeit, mindestens jedoch bis <strong>zum</strong> 31.12.2013<br />
weiter genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf<br />
Grund einer Einbauverpflichtung nach § 21c auszutauschen. Näheres<br />
kann durch Rechtsverordnung nach § 21i bestimmt werden.“<br />
Seite 67 von 112<br />
(4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut<br />
werden, bei denen die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfahren<br />
zuvor festgestellt wurde,<br />
welches die Verlässlichkeit von außerhalb <strong>der</strong><br />
Messeinrichtung aufbereiteter abrechnungsrelevanter<br />
Daten, die Sicherheits- und die<br />
Interoperabilitätsanfor<strong>der</strong>ungen umfasst.<br />
Zertifikate können befristet, beschränkt o<strong>der</strong><br />
mit Auflagen versehen vergeben werden.<br />
Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens<br />
regelt die Rechtsverordnung nach § 21i.<br />
(5) Messsysteme, die bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes bereits vor dem Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Verfügbarkeit von Messsystemen<br />
o<strong>der</strong> vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Rechtsverordnung<br />
gemäß § 21b Absatz 2 verbaut<br />
sind und die den Anfor<strong>der</strong>ungen eines<br />
speziellen Schutzprofils nicht genügen, können<br />
unter Wahrung eichrechtlicher Vorschriften<br />
bis <strong>zum</strong> nächsten Ablauf <strong>der</strong> bestehenden<br />
Eichgültigkeit, mindestens jedoch<br />
bis <strong>zum</strong> 31.12.2013 weiter genutzt werden,<br />
Die pauschale For<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />
des Stands <strong>der</strong> Technik ist problematisch,<br />
da dieser sich schneller verän<strong>der</strong>t als<br />
beispielsweise die Eichdauer von Messsystemen<br />
dauert – häufige und teure Nachrüstungen<br />
würden zur gesetzlichen Pflicht.<br />
Nicht alle Kommunikationsflüsse sollten den<br />
im Falle abrechnungsrelevanter Daten angemessenen<br />
hohen Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />
unterliegen, um Produktinnovationen nicht an<br />
Nachzertifizierungspflichten scheitern zu lassen.<br />
Bei <strong>der</strong> Zertifizierung muss die europäische<br />
Dimension beachtet werden: Es wäre europarechtswidrig,<br />
wenn eine nationale Zertifizierung<br />
umgesetzt würde, die eine nationale<br />
Abschottung bewirken würde.<br />
Ziel muss die Vermeidung von Mehrfachzertifizierungen<br />
(europäisch, national, Län<strong>der</strong>)<br />
sein und damit die Vermeidung unnötigen<br />
Aufwands und zeitlicher Verzögerungen.<br />
Die Übergangsregelung muss auf Zähler, die<br />
in <strong>der</strong> Zeit zwischen Inkrafttreten des EnW-<br />
GÄndG und dem Eintritt aller Einbauverpflichtungen<br />
(Verfügbarkeitsdatum von Messsystemen,<br />
Verordnung im Anschluss an die wirtschaftliche<br />
Bewertung) ausgedehnt werden.<br />
An<strong>der</strong>nfalls müssten solche Zähler bei Eintritt<br />
dieser Verpflichtungen gleich wie<strong>der</strong> ersetzt<br />
werden, was unwirtschaftlich ist. Darüber<br />
hinaus würde es aus dem gleichen Grund<br />
nach Inkrafttreten des EnWGÄndG bis <strong>zum</strong>
24. Nach § 21e wird folgen<strong>der</strong> § 21f eingefügt:<br />
„§ 21f Messeinrichtungen für Gas<br />
(1) Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn<br />
sie sicher mit einem Messsystem, das den Anfor<strong>der</strong>ungen von §<br />
21d und § 21e genügt, verbunden werden können. Sie dürfen<br />
ferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auch die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
einhalten, die zur Gewährung des Datenschutzes, <strong>der</strong> Datensicherheit<br />
und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen<br />
Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21i sowie<br />
durch eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i festgelegt werden.<br />
Seite 68 von 112<br />
es sei denn, sie wären zuvor auf Grund einer<br />
Einbauverpflichtung nach § 21c auszutauschen<br />
es sei denn, die Weiterbenutzung<br />
ist mit unverhältnismäßigen Gefahren<br />
verbunden. Näheres kann durch Rechtsverordnung<br />
nach § 21i bestimmt werden.<br />
(1) Messeinrichtungen für Gas dürfen nur<br />
verbaut werden, wenn sie sicher mit einem<br />
Messsystem, das den Anfor<strong>der</strong>ungen von §<br />
21d und § 21e genügt, verbunden werden<br />
können. Sie dürfen ferner nur dann eingebaut<br />
werden, wenn sie auch die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
einhalten, die zur Gewährung des Datenschutzes,<br />
<strong>der</strong> Datensicherheit und Interoperabilität<br />
in Schutzprofilen und Technischen<br />
Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung<br />
nach § 21i sowie durch eine Rechtsverordnung<br />
im Sinne von § 21i festgelegt werden,<br />
und wenn dies technisch möglich ist.<br />
Technisch möglich ist ein Einbau, sobald<br />
Messeinrichtungen für Gas, die den ge-<br />
Eintritt aller Einbauverpflichtungen keine freiwilligen<br />
(d.h. nicht eichrechtlich erfor<strong>der</strong>lichen)<br />
Installationen von Zählern geben.<br />
Darüber hinaus muss die Übergangsregelung<br />
inhaltlich an<strong>der</strong>s ausgestaltet werden, da<br />
an<strong>der</strong>nfalls ab dem 31.12.2013 Bestandsgeräten<br />
beim Ablauf <strong>der</strong> Eichfrist <strong>der</strong> Ausbau<br />
droht. Darunter wären viele Geräte, die technisch<br />
einwandfrei sind und <strong>der</strong>en Eichfristverlängerung<br />
nichts entgegen steht. Die pauschale<br />
Pflicht <strong>zum</strong> Ausbau ist unbegründet.<br />
Die einzigen sachgerechten Kriterien kann<br />
hier eine Gefahrenanalyse liefern. Eine solche<br />
würde voraussichtlich zu einem differenzierten<br />
Ergebnis kommen und nur in bestimmten<br />
Fällen einen Ausbau nach Ende <strong>der</strong> Eichfrist<br />
als zwingend erachten.<br />
Da aufgrund des Marktmodells im Gasbereich<br />
(Tagesbilanzierung im SLP-Bereich) in den<br />
allermeisten Fällen nicht mehr als monatliche<br />
o<strong>der</strong> jährliche Verbrauchsdaten nötig sind, ist<br />
es nicht sinnvoll, Messeinrichtungen vorzuschreiben,<br />
die auf mehr Datenübertragungsfunktionalität<br />
ausgelegt sind. Kommunikationsanbindungen<br />
von Gaszählern würden die<br />
Zähler in den meisten Fällen nur unnötig verteuern.<br />
Darüber hinaus wird hier vorgeschrieben,<br />
dass je<strong>der</strong> neue Gaszähler über eine Kommunikationsanbindung<br />
verfügen muss, also auch<br />
dann, wenn kein in ein Kommunikationsnetz
(2) Bestandsgeräte, die den Anfor<strong>der</strong>ungen eines speziellen<br />
Schutzprofils nicht genügen, können bis <strong>zum</strong> Ablauf <strong>der</strong> bestehenden<br />
Eichgültigkeit, mindestens jedoch bis <strong>zum</strong> 31.12.2013 weiter<br />
genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund einer<br />
Einbauverpflichtung nach § 21c auszutauschen. Näheres kann<br />
durch Rechtsverordnung nach § 21i bestimmt werden.“<br />
25. Nach § 21f wird folgen<strong>der</strong> §21g eingefügt:<br />
„§ 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten<br />
Seite 69 von 112<br />
setzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügen, am<br />
Markt verfügbar sind.<br />
(2) Bestandsgeräte, die den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
eines speziellen Schutzprofils nicht genügen,<br />
können unter Wahrung eichrechtlicher<br />
Vorschriften bis <strong>zum</strong> nächsten Ablauf <strong>der</strong><br />
bestehenden Eichgültigkeit, mindestens jedoch<br />
bis <strong>zum</strong> 31.12.2013 weiter genutzt werden,<br />
es sei denn, die Weiterbenutzung ist<br />
mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden<br />
sie wären zuvor auf Grund einer<br />
Einbauverpflichtung nach § 21c auszutauschen.<br />
Als Bestandsgeräte gelten auch<br />
solche Geräte, die vor <strong>der</strong> Verfügbarkeit<br />
von Messeinrichtungen für Gas, die den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen eines speziellen Schutzprofils<br />
auf Grund einer Rechtsverordnung<br />
nach § 21i genügen, verbaut wurden.<br />
Näheres kann durch Rechtsverordnung<br />
nach § 21i bestimmt werden.<br />
eingebundener Stromzähler eingebaut ist.<br />
Schließlich ergäben sich durch die vorgeschlagene<br />
Regelung folgende, in Marktrollen<br />
und Geschäftsmodelle weitreichend eingreifende<br />
Konsequenzen: MSB und MDL für<br />
Strom und Gas fielen in eine Hand, wenn ein<br />
Gaszähler an ein Messsystem angeschlossen<br />
wird. Die Folge wäre: Wer jetzt Gas-<br />
MSB/MDL ist, muss entwe<strong>der</strong> auch Strom-<br />
MSB/MDL werden o<strong>der</strong> kann gar nicht mehr<br />
MSB/MDL sein.<br />
Ab dem 31.12.2013 droht Bestandsgeräten<br />
beim Ablauf <strong>der</strong> Eichfrist <strong>der</strong> Ausbau. Darunter<br />
werden viele Geräte sein, die technisch<br />
einwandfrei sind und <strong>der</strong>en Eichfristverlängerung<br />
nichts entgegen steht. Die pauschale<br />
Pflicht <strong>zum</strong> Ausbau ist bisher unbegründet.<br />
Eine Gefahrenanalyse muss deshalb durchgeführt<br />
werden. Diese wird voraussichtlich zu<br />
einem differenzierten Ergebnis kommen und<br />
nur in bestimmten Fällen einen Ausbau nach<br />
Ende <strong>der</strong> Eichfrist als zwingend erachten.<br />
Die Übergangsregelung muss darüber hinaus<br />
auf Zähler, die in <strong>der</strong> Zeit zwischen Inkrafttreten<br />
des EnWGÄndG und dem Verfügbarkeitsdatum<br />
von Schutzprofil-konformen Messeinrichtungen<br />
von Gas ausgedehnt werden. An<strong>der</strong>nfalls<br />
müssten solche Zähler bei Eintritt<br />
dieser Verpflichtungen gleich wie<strong>der</strong> ersetzt<br />
werden, was unwirtschaftlich ist.
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />
Daten aus dem Messsystem o<strong>der</strong> mit Hilfe des Messsystems darf<br />
ausschließlich durch <strong>zum</strong> Datenumgang berechtigte Stellen erfolgen<br />
und aufgrund dieses Gesetzes nur soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist<br />
für<br />
1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Än<strong>der</strong>n eines Vertragsverhältnisses<br />
auf Veranlassung des Anschlussnutzers;<br />
2. das Messen des Energieverbrauchs und <strong>der</strong> Einspeisemenge;<br />
3. die Belieferung mit Energie einschließlich <strong>der</strong> Abrechnung;<br />
4. das Einspeisen von Energie einschließlich <strong>der</strong> Abrechnung;<br />
5. die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in<br />
Nie<strong>der</strong>spannung im Sinne von § 14a;<br />
6. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 einschließlich<br />
<strong>der</strong> Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für<br />
Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie <strong>der</strong> Veranschaulichung<br />
des Energieverbrauchs und <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />
eigener Erzeugungsanlagen;<br />
7. die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten und dokumentierten<br />
Fällen;<br />
8. das Aufklären o<strong>der</strong> Unterbinden von Leistungserschleichungen<br />
und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme von Energielieferungen,<br />
sofern dafür tatsächliche und dokumentierte Anhaltspunkte<br />
vorliegen.<br />
(2) Zum Datenumgang berechtigt sind <strong>der</strong> Messstellenbetreiber,<br />
<strong>der</strong> Netzbetreiber und <strong>der</strong> Lieferant sowie die Stelle, die eine<br />
schriftliche Einwilligung des Anschlussnutzers, die den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, nachweisen<br />
kann. Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist die<br />
jeweils <strong>zum</strong> Datenumgang berechtigte Stelle verantwortlich.<br />
(3) Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferanten können als<br />
verantwortliche Stellen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />
auch von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister in<br />
ihrem Auftrag durchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist<br />
Seite 70 von 112
zu beachten.<br />
(4) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren o<strong>der</strong> zu pseudonymisieren,<br />
soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich<br />
ist und im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck keinen<br />
unverhältnismäßigen Aufwand erfor<strong>der</strong>t.<br />
(5) Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1<br />
Nummer 4 zu regeln. Diese hat inbeson<strong>der</strong>e Vorschriften <strong>zum</strong><br />
Schutz personenbezogener Daten <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Energieversorgung<br />
Beteiligten zu enthalten, welche die Erhebung, Verarbeitung und<br />
Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben den<br />
Grundsätzen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Beschränkung<br />
<strong>der</strong> Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erfor<strong>der</strong>liche,<br />
sowie dem Grundsatz <strong>der</strong> Zweckbindung Rechnung zu tragen.<br />
Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt<br />
die berechtigten Interessen <strong>der</strong> Unternehmen und <strong>der</strong><br />
Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Die Eigenschaften<br />
und Funktionalitäten von Messsystemen sowie von Speicher- und<br />
Verarbeitungsmedien sind datenschutzgerecht zu regeln.<br />
26. Nach § 21g wird folgen<strong>der</strong> § 21h eingefügt:<br />
„§ 21h Informationspflichten<br />
(1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat <strong>der</strong> Messstellenbetreiber<br />
1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium<br />
gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren und<br />
2. in einem bestimmten Umfang Daten, die für die Erstellung eines<br />
Angebotes eines dritten Lieferanten erfor<strong>der</strong>lich sind, an diesen<br />
kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nutzung zur Verfügung zu<br />
stellen.<br />
Seite 71 von 112<br />
(1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat<br />
<strong>der</strong> Messstellenbetreiber<br />
1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher-<br />
und Verarbeitungsmedium gespeicherten<br />
auslesbaren Daten zu gewähren und<br />
2. in einem bestimmten Umfang Daten, die<br />
für die Erstellung eines Angebotes eines Dritten<br />
Lieferanten erfor<strong>der</strong>lich sind, an diesen<br />
kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nutzung<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Die unbestimmte Einschränkung <strong>der</strong> Verpflichtung<br />
des Messstellenbetreibers (MSB),<br />
Dritten Daten kostenfrei zur Verfügung zu<br />
stellen, kann insbeson<strong>der</strong>e in Fällen integrierter<br />
Unternehmen, <strong>der</strong>en Netzbetreiber in <strong>der</strong><br />
Regel als MSB agieren, missbräuchlich genutzt<br />
werden, indem Dritten (Lieferanten,<br />
Effizienzdienstleister) Daten in nicht ausreichendem<br />
Umfang o<strong>der</strong> nur zu prohibitiven<br />
Preisen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Wird bei einer <strong>zum</strong> Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt,<br />
dass gespeicherte Vertrags- o<strong>der</strong> Nutzungsdaten unrechtmäßig<br />
übermittelt worden o<strong>der</strong> auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig<br />
zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende<br />
Beeinträchtigungen für die Rechte o<strong>der</strong> schutzwürdigen Interessen<br />
des betroffenen Anschlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
entsprechend.<br />
27. Nach § 21h wird folgen<strong>der</strong> § 21i eingefügt:<br />
„§ 21i Rechtsverordnungen<br />
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird<br />
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für<br />
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, durch Rechtsverordnung<br />
mit Zustimmung des Bundesrates<br />
1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb zu regeln und dabei<br />
auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen <strong>der</strong> Messstellenbetrieb<br />
von einem an<strong>der</strong>en als dem Netzbetreiber durchgeführt<br />
werden kann und welche weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen an eine Ausübung<br />
des Wahlrechts aus § 21b Absatz 2 durch den Anschlussnehmer<br />
gemäß § 21b Absatz 4 zu stellen sind;<br />
2. die Verpflichtung nach § 21c Absatz 3 näher auszugestalten;<br />
3. die in § 21d, § 21e und § 21f genannten Anfor<strong>der</strong>ungen näher<br />
auszugestalten und weitere bundesweit einheitliche technische<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen sowie Eigenschaften, Ausstattungsumfang<br />
Seite 72 von 112
und Funktionalitäten von Messsystemen und Messeinrichtungen<br />
für Strom und Gas unter Beachtung <strong>der</strong> eichrechtlichen Vorgaben<br />
zu bestimmen;<br />
4. den datenschutzrechtlichen Umgang mit den bei einer leitungsgebundenen<br />
Versorgung <strong>der</strong> Allgemeinheit mit Elektrizität o<strong>der</strong><br />
Gas anfallenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von<br />
§ 21c zu regeln;<br />
5. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen<br />
die Bundesnetzagentur diese Anfor<strong>der</strong>ungen und Bedingungen<br />
nach den Nummern 2 und 3 festlegen kann;<br />
6. Son<strong>der</strong>regelungen für Pilotprojekte und Modellregionen vorzusehen;<br />
7. das Verfahren <strong>der</strong> Zählerstandsgangmessung als beson<strong>der</strong>e<br />
Form <strong>der</strong> Lastgangmessung näher zu beschreiben;<br />
8. im Anschluss an eine den Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinien 2009/72/EG<br />
und 2009/73/EG genügende wirtschaftliche Betrachtung im Sinne<br />
von § 21c Absatz 2 den Einbau von Messsystemen im Sinne von §<br />
21d und § 21e und Messeinrichtungen im Sinne von § 21f ausschließlich<br />
unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte<br />
Fälle vorzusehen und für an<strong>der</strong>e Fälle Verpflichtungen von Messstellenbetreibern<br />
<strong>zum</strong> Angebot von solchen Messsystemen und<br />
Messeinrichtungen vorzusehen;<br />
Seite 73 von 112<br />
6. Son<strong>der</strong>regelungen für Pilotprojekte und<br />
Modellregionen vorzusehen, die den Wettbewerb<br />
nicht beeinträchtigen;<br />
7. das Verfahren <strong>der</strong> Zählerstandsgangmessung<br />
ein alternatives vereinfachtes Verfahren<br />
als beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> Lastgangmessung<br />
näher zu beschreiben.<br />
8. im Anschluss an eine den Vorgaben <strong>der</strong><br />
Richtlinien 2009/72/EG (ABl. EG 2009 Nr. L<br />
211 S. 91) und 2009/73/EG (ABl. EG 2009 Nr.<br />
L 211 S. 134) genügende wirtschaftliche Betrachtung<br />
im Sinne von § 21c Absatz 2 den<br />
Einbau von Messsystemen im Sinne von § 21d<br />
und § 21e und Messeinrichtungen im Sinne<br />
von § 21f ausschließlich unter bestimmten<br />
Voraussetzungen und für bestimmte<br />
Fälle vorzusehen und für an<strong>der</strong>e Fälle Verpflichtungen<br />
von Messstellenbetreibern <strong>zum</strong><br />
Es sollte erst überprüft werden, ob die von<br />
<strong>der</strong> BNetzA vorgeschlagene Zählerstandsgangmessung<br />
mit stündlichen Intervallen<br />
deutlich weniger Aufwand verursacht als die<br />
Lastgangmessung mit viertelstündlichen Intervallen.<br />
Zuvor ist eine Vorfestlegung auf<br />
dieses vereinfachte Verfahren nicht sinnvoll.<br />
Die Allokation von Messsystemen muss im<br />
Anschluss an die Potentialanalyse wettbewerblich<br />
organisiert werden. Potenzialkunden<br />
müssen deshalb verpflichtet werden, sich ein<br />
Messsystem am Markt auszusuchen und einen<br />
Vertrag mit einem Messstellenbetreiber abzuschließen.<br />
An<strong>der</strong>nfalls droht die Gefahr, dass<br />
Netzbetreiber den Messstellenmarkt verschließen<br />
und den Lieferantenmarkt behin<strong>der</strong>n.<br />
Vgl. auch unsere Anmerkungen zu §<br />
21b.
9. einen Zeitplan und Vorgaben für einen flächendeckenden Rollout<br />
für Messsysteme im Sinne von § 21d und § 21e vorzusehen;<br />
10. Netzbetreibern o<strong>der</strong> Messstellenbetreibern in für Letztverbraucher<br />
wirtschaftlich <strong>zum</strong>utbarer Weise die Möglichkeit zu geben,<br />
aus Gründen des Systembetriebs und <strong>der</strong> Netzsicherheit in beson<strong>der</strong>en<br />
Fällen Messsysteme, die den Anfor<strong>der</strong>ungen von § 21d und<br />
§ 21e genügen, o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e technische Einrichtungen einzubauen<br />
und die Anfor<strong>der</strong>ungen dafür festzulegen;<br />
11. den Bestandsschutz nach den § 21e Absatz 5 und § 21f Absatz<br />
2 inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmen und damit gegebenenfalls<br />
auch eine Differenzierung nach Gruppen und eine Verlängerung<br />
<strong>der</strong> genannten Frist vorzunehmen;<br />
12. im Sinne des § 21e Schutzprofile und Technische Richtlinien<br />
für Messsysteme im Sinne von § 21d Absatz 1 sowie für einzelne<br />
Komponenten und Verfahren zur Gewährleistung von Datenschutz,<br />
Datensicherheit und Anfor<strong>der</strong>ungen zur Gewährleistung <strong>der</strong> Interoperabilität<br />
von Messsystemen und ihrer Teile vorzugeben sowie<br />
Seite 74 von 112<br />
Angebot von solchen Messsystemen und<br />
Messeinrichtungen vorzusehen, wobei die<br />
wettbewerbliche Ausgestaltung des<br />
Messstellenmarktes zu wahren und zu<br />
vertiefen ist;<br />
9. einen Zeitplan und Vorgaben für einen<br />
flächendeckenden Rollout für Messsysteme<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> wirtschaftlichen Prüfung<br />
gemäß Nr. 8 im Sinne von § 21d und §<br />
21e vorzusehen;<br />
11. den Bestandsschutz nach den § 21e Absatz<br />
5 und § 21f Absatz 2 auf Basis einer<br />
Gefahrenanalyse inhaltlich und zeitlich näher<br />
zu bestimmen und damit gegebenenfalls<br />
auch eine Differenzierung nach Gruppen und<br />
eine Verlängerung <strong>der</strong> genannten Frist vorzunehmen;<br />
Intelligente Zähler dürfen nur nach Maßgabe<br />
<strong>der</strong> wirtschaftlichen Prüfung ausgerollt werden.<br />
Ab dem 31.12.2013 droht gemäß <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />
Regelung Bestandsgeräten beim<br />
Ablauf <strong>der</strong> Eichfrist <strong>der</strong> Ausbau. Darunter<br />
werden viele Geräte sein, die technisch einwandfrei<br />
sind und <strong>der</strong>en Eichfristverlängerung<br />
nichts entgegen steht. Die pauschale Pflicht<br />
<strong>zum</strong> Ausbau ist bisher unbegründet. Eine<br />
Gefahrenanalyse muss deshalb durchgeführt<br />
werden. Diese wird voraussichtlich zu einem<br />
differenzierten Ergebnis kommen und nur in<br />
bestimmten Fällen einen Ausbau nach Ende<br />
<strong>der</strong> Eichfrist als zwingend erachten.<br />
- Bei <strong>der</strong> Zertifizierung muss die europäische<br />
Dimension beachtet werden: Es wäre europarechtswidrig,<br />
wenn eine nationale Zertifizierung<br />
umgesetzt würde, die eine nationale
die verfahrensmäßige Durchführung in Zertifizierungsverfahren zu<br />
regeln.<br />
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbeson<strong>der</strong>e<br />
1. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung <strong>der</strong> Rechte und<br />
Pflichten <strong>der</strong> Beteiligten, <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge nach §<br />
21b Absatz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber<br />
und Anschlussnutzer sowie über den Vertragsschluss,<br />
den Gegenstand und die Beendigung <strong>der</strong> Verfahren getroffen werden;<br />
2. Bestimmungen <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Messdaten<br />
und zu den für die Übermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen<br />
Datenformaten getroffen werden;<br />
3. die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung <strong>der</strong> relevanten<br />
Daten bestimmt werden;<br />
4. die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung<br />
geregelt werden;<br />
5. die Vorgaben für den Wechsel des Dritten näher ausgestaltet<br />
werden;<br />
6. das Vorgehen beim Ausfall des Dritten geregelt werden;<br />
7. Bestimmungen aufgenommen werden, die<br />
a) für bestimmte Fallgruppen unterschiedliche Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />
an Messsysteme, ihren Ausstattungs- und Funktionalitätsumfang<br />
vorsehen;<br />
b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinne von § 21d aus<br />
mindestens einer elektronischen Messeinrichtung zur Erfassung<br />
elektrischer Energie und einer Kommunikationseinrichtung zur<br />
Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung dieser und weiterer<br />
Daten besteht;<br />
c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug auf die Kommunika-<br />
Seite 75 von 112<br />
7. Bestimmungen aufgenommen werden, die<br />
a) für bestimmte Fallgruppen unterschiedliche<br />
Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an Messsysteme, ihren<br />
Ausstattungs- und Funktionalitätsumfang<br />
vorsehen;<br />
b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinne<br />
Abschottung bewirken würde.<br />
- Ziel muss die Vermeidung von Mehrfachzertifizierungen<br />
(europäisch, national, Län<strong>der</strong>)<br />
sein und damit die Vermeidung unnötigen<br />
Aufwands und zeitlicher Verzögerungen.<br />
Die Festlegung des Funktionsumfangs von<br />
Messsystemen steht dem Verordnungsgeber<br />
im Rahmen des Absatz 1 ohnehin frei und<br />
sollte ausschließlich im Anschluss an die geplante<br />
Potentialanalyse getroffen werden.<br />
Vorfestlegungen an dieser Stelle sind deshalb<br />
we<strong>der</strong> rechtlich nötig noch sachlich begründet.
tion bidirektional auszulegen sind, Tarif- und Steuersignale verarbeiten<br />
können und offen für weitere Dienste sind;<br />
d) vorsehen, dass Messsysteme über einen geringen Eigenstromverbrauch<br />
verfügen, für die Anbindung von Stromeinspeise-,<br />
Gas-, Wasser-, Wärmezählern und Heizwärmemessgeräten geeignet<br />
sind, über die Fähigkeit zur Zweirichtungszählung verfügen,<br />
Tarifinformationen empfangen und variable Tarife im Sinne von §<br />
40 Absatz 5 realisieren können, eine externe Tarifierung unter<br />
Beachtung <strong>der</strong> eichrechtliche Vorgaben ermöglichen, über offen<br />
spezifizierte Standard-Schnittstellen verfügen, eine angemessene<br />
Fernbereichskommunikation sicherstellen und für mindestens eine<br />
weitere gleichwertige Art <strong>der</strong> Fernbereichskommunikation offen<br />
sind sowie für die Anbindung von häuslichen EEG- und KWKG-<br />
Anlagen in Nie<strong>der</strong>spannung und Anlagen im Sinne von § 14a Absatz<br />
1 geeignet sind;<br />
e) vorsehen, dass es erfor<strong>der</strong>lich ist, dass Messsysteme es<br />
bewerkstelligen können, dem Netzbetreiber soweit technisch möglich<br />
und wirtschaftlich vertretbar unabhängig von seiner Position<br />
als Messstellenbetreiber neben abrechnungsrelevanten<br />
Verbrauchswerten bezogen auf den Netzanschluss auch netzbetriebsrelevante<br />
Daten wie insbeson<strong>der</strong>e Frequenz-, Spannung und<br />
Stromwerte sowie Phasenwinkel soweit erfor<strong>der</strong>lich unverzüglich<br />
zur Verfügung zu stellen und ihm Protokolle über Spannungsausfälle<br />
mit Datum und Zeit zu liefern;<br />
f) vorsehen, dass Messsysteme eine Zählerstandsgangmessung<br />
ermöglichen können;<br />
Seite 76 von 112<br />
von § 21d aus mindestens einer elektronischen<br />
Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer<br />
Energie und einer Kommunikationseinrichtung<br />
zur Verarbeitung, Speicherung und<br />
Weiterleitung dieser und weiterer Daten besteht;<br />
c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug auf<br />
die Kommunikation bidirektional auszulegen<br />
sind, Tarif- und Steuersignale verarbeiten<br />
können und offen für weitere Dienste sind;<br />
d) vorsehen, dass Messsysteme über einen<br />
geringen Eigenstromverbrauch verfügen, für<br />
die Anbindung von Stromeinspeise-, Gas-,<br />
Wasser-, Wärmezählern und Heizwärmemessgeräten<br />
geeignet sind, über die Fähigkeit<br />
zur Zweirichtungszählung verfügen, Tarifinformationen<br />
empfangen und variable Tarife<br />
im Sinne von § 40 Absatz 5 realisieren können,<br />
eine externe Tarifierung unter Beachtung<br />
<strong>der</strong> eichrechtliche Vorgaben ermöglichen,<br />
über offen spezifizierte Standard-<br />
Schnittstellen verfügen, eine angemessene<br />
Fernbereichskommunikation sicherstellen und<br />
für mindestens eine weitere gleichwertige Art<br />
<strong>der</strong> Fernbereichskommunikation offen sind<br />
sowie für die Anbindung von häuslichen EEG-<br />
und KWKG-Anlagen in Nie<strong>der</strong>spannung und<br />
Anlagen im Sinne von § 14a Absatz 1 geeignet<br />
sind;<br />
e) vorsehen, dass es erfor<strong>der</strong>lich ist, dass<br />
Messsysteme es bewerkstelligen können, dem<br />
Netzbetreiber soweit technisch möglich und<br />
wirtschaftlich vertretbar unabhängig von seiner<br />
Position als Messstellenbetreiber neben<br />
abrechnungsrelevanten Verbrauchswerten<br />
bezogen auf den Netzanschluss auch netzbetriebsrelevante<br />
Daten wie insbeson<strong>der</strong>e Fre-
8. die Einzelheiten <strong>der</strong> technischen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Speicherung<br />
von Daten sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen<br />
Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten geregelt<br />
werden;<br />
9. Bestimmungen dazu vorgesehen werden, dass die Einzelheiten<br />
zur Gewährleistung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Interoperabilität in<br />
Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in <strong>der</strong><br />
Informationstechnik o<strong>der</strong> in Festlegungen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />
geregelt werden;<br />
10. dem Bundesamt für Sicherheit in <strong>der</strong> Informationstechnik, <strong>der</strong><br />
Bundesnetzagentur und <strong>der</strong> Physikalisch-Technischen Bundesanstalt<br />
Kompetenzen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Entwicklung und<br />
Anwendung von Schutzprofilen und dem Erlass Technischer Richtlinien<br />
übertragen werden, wobei eine jeweils angemessene Beteiligung<br />
<strong>der</strong> Behörden über eine Einvernehmenslösung sicherzustellen<br />
ist;<br />
11. die Einzelheiten von Zertifizierungsverfahren für Messsysteme<br />
bestimmt werden.<br />
28. In § 22 Absatz 2 wird folgen<strong>der</strong> Satz 5 angefügt:<br />
„Die Bundesnetzagentur kann zur Verwirklichung einer effizienten<br />
Beschaffung und <strong>der</strong> in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch<br />
Festlegung nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch an<strong>der</strong>e<br />
transparente, diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren<br />
zur Beschaffung von Regelenergie vorsehen.“<br />
Seite 77 von 112<br />
quenz-, Spannung und Stromwerte sowie<br />
Phasenwinkel soweit erfor<strong>der</strong>lich unverzüglich<br />
zur Verfügung zu stellen und ihm Protokolle<br />
über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit<br />
zu liefern;<br />
f) vorsehen, dass Messsysteme eine Zählerstandsgangmessung<br />
ermöglichen können;<br />
Ergänzung bne § 23 Satz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen<br />
Die Marktgebietsverantwortlichen sind zur
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen <strong>der</strong> Ausgleich<br />
des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen<br />
zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich <strong>der</strong><br />
von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden<br />
Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend<br />
und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern <strong>der</strong><br />
Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen<br />
innerhalb ihres Unternehmens o<strong>der</strong> gegenüber verbundenen o<strong>der</strong><br />
assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich o<strong>der</strong> kalkulatorisch<br />
in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf <strong>der</strong><br />
Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert<br />
festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet<br />
zu veröffentlichen.<br />
29. § 24 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Satz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Weise“ ein Komma und<br />
die Wörter „insbeson<strong>der</strong>e unter gleichberechtigtem Einbezug <strong>der</strong><br />
Netznutzer,“ eingefügt<br />
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „und<br />
Anreize zu netzentlasten<strong>der</strong> Energieeinspeisung und netzentlastendem<br />
Energieverbrauch gesetzt werden“ eingefügt.<br />
bb) Nummer 5 wird aufgehoben.<br />
Seite 78 von 112<br />
Die Entgelte sowie Umlagen sind auf <strong>der</strong><br />
Grundlage einer Betriebsführung nach § 21<br />
Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen<br />
mit den übrigen Regelungen unverzüglich<br />
und vollständig im Internet zu<br />
veröffentlichen.<br />
rechtzeitigen Veröffentlichung auch von sonstigen<br />
Entgelten o<strong>der</strong> Umlagen für Ausgleichsleistungen<br />
(z.B. siehe Regelenergieumlage<br />
Gas) sowie Veröffentlichung <strong>der</strong> Regel- und<br />
Ausgleichsenergiekonten zu verpflichten. Ziel:<br />
Transparenz <strong>der</strong> Kosten, welche über die<br />
Umlage auf die Netznutzer umgelegt wird.<br />
Wir begrüßen diese Stärkung <strong>der</strong> Position <strong>der</strong><br />
Netznutzer, damit die Netzbetreiber ihre Zusammenarbeitspflicht<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />
von Netzzugangsbedingungen nicht zu<br />
Lasten <strong>der</strong> Netznutzer weiterhin ausnutzen<br />
können. Die bisherige Praxis, insbeson<strong>der</strong>e<br />
bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> sog. Kooperationsvereinbarung<br />
(Gas) ist inakzeptabel und hat regelmäßig<br />
den Charakter eines Vertrages zu<br />
Lasten Dritter.<br />
Wir begrüßen die Präzisierung <strong>der</strong> Verordnungsermächtigung.<br />
Eine dahingehende Anpassung<br />
<strong>der</strong> Netzentgeltstrukturen, eröffnet<br />
das wirtschaftliche Angebot variabler Lasten<br />
bzw. Verbrauchssteuerung („Demand Management“).<br />
Die Streichung <strong>der</strong> Grundlage für die unsägli-
) In Satz 4 wird vor dem Wort „vorsehen“ folgen<strong>der</strong> Halbsatz<br />
eingefügt:<br />
„sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1 Bedingungen und<br />
Methoden für an<strong>der</strong>e effiziente, transparente, diskriminierungsfreie<br />
und marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von Regelenergie“.<br />
30. § 25 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.<br />
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt<br />
und zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU vom<br />
14.08.2009 Nr. L 176 S. 57)“ durch die Wörter „Artikel 48 <strong>der</strong><br />
Richtlinie 2009/73/EG (ABl. EU vom 14.08.2009 Nr. L 211 S. 94)“<br />
ersetzt.<br />
b) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2003/55/EG“ durch die Wörter „Artikel 48 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2009/73/EG“ ersetzt.<br />
Seite 79 von 112<br />
§ 25 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t<br />
§ 25 entfällt.<br />
che „Leitungswettbewerbsklausel“ in <strong>der</strong><br />
GasNEV ist eine hervorragende Idee. Jede<br />
gestrichene unangemessene Ausnahme<br />
schärft das Regelwerk für den Energiemarkt<br />
und erleichtert <strong>der</strong> BNetzA die Durchsetzung<br />
<strong>der</strong> Regulierungsvorschriften.<br />
Auch diese Ausnahme ist we<strong>der</strong> angemessen<br />
noch sachlich begründet. Die Möglichkeit für<br />
integrierte Gasversorgungsunternehmen,<br />
Dritten den Netzzugang nach § 25 EnWG zu<br />
verweigern ist daher aus dem EnWG komplett<br />
zu streichen. Diese Regelung ähnelt<br />
<strong>der</strong> Diskussion um den Single-Buyer-Status im<br />
alten EnWG von 1998, welche nur <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />
<strong>der</strong> alten monopolistischen<br />
Struktur diente.<br />
In Erwägungsgrund 42 <strong>der</strong> RL 2009/73/EG<br />
hebt die Kommission hervor: Langfristige<br />
Gaslieferverträge o<strong>der</strong> damit verbundene<br />
Regelungen dürfen nicht gegen die Ziele dieser<br />
Richtlinie o<strong>der</strong> gar gegen die Wettbewerbsregeln<br />
des EG-Vertrages (ungehin<strong>der</strong>ter,<br />
uneingeschränkter und unverfälschter<br />
Wettbewerb) verstoßen. § 25 EnWG vernachlässigt<br />
die Grundsätze <strong>der</strong> EU-<br />
Binnenmarktrichtlinien und des EnWG zur<br />
operationellen und rechtlichen Entflechtung
Ergänzung bne<br />
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen<br />
Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben an<strong>der</strong>en<br />
Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen<br />
zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen<br />
und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren<br />
Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens o<strong>der</strong> gegenüber<br />
verbundenen o<strong>der</strong> assoziierten Unternehmen tatsächlich o<strong>der</strong><br />
kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit<br />
<strong>der</strong> Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten<br />
o<strong>der</strong> sonstigen Gründen unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
Ziele des § 1 nicht möglich o<strong>der</strong> nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Die Ablehnung<br />
ist in Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzugangs<br />
nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer <strong>der</strong> in Artikel 20 Abs. 2<br />
Satz 3 Buchstabe a bis d <strong>der</strong> Richtlinie 2003/55/EG genannten<br />
Gründe vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />
des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten<br />
Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung <strong>der</strong><br />
Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ziele des § 1 festzulegen.<br />
Seite 80 von 112<br />
§ 27 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen<br />
haben an<strong>der</strong>en Unternehmen das vorgelagerte<br />
Rohrleitungsnetz für Durchleitungen<br />
zu Bedingungen zur. Verfügung zu stellen, die<br />
angemessen und nicht ungünstiger sind, als<br />
sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für<br />
Leistungen innerhalb ihres Unternehmens<br />
o<strong>der</strong> gegenüber verbundenen o<strong>der</strong> assoziierten<br />
Unternehmen tatsächlich o<strong>der</strong> kalkulatorisch<br />
in Rechnung gestellt werden. Dies gilt<br />
nicht, soweit <strong>der</strong> Betreiber nachweist, dass<br />
ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten<br />
o<strong>der</strong> sonstigen Gründen unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Ziele des § 1 nicht möglich o<strong>der</strong><br />
nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Die Ablehnung ist in Textform<br />
zu begründen. Die Verweigerung des<br />
Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig,<br />
wenn einer <strong>der</strong> in Artikel 20 Abs. 2 Satz 3<br />
Buchstabe a bis d <strong>der</strong> Richtlinie 2003/55/EG<br />
genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium<br />
für Wirtschaft und Technologie wird<br />
des Netzbetriebs von den übrigen Geschäftsbereichen<br />
und wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong><br />
Schaffung diskriminierungsfreier Netzzugangsregeln.<br />
Denn unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Entflechtungsvorgaben können<br />
Netzbetreiber keine Lieferverträge und somit<br />
auch keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen<br />
Verträgen haben – genau solche Zahlungsverpflichtungen<br />
werden hier aber als<br />
Grund <strong>der</strong> Un<strong>zum</strong>utbarkeit des Netzzugangs<br />
angeführt. Die wettbewerbsfeindliche<br />
Regelung muss daher komplett gestrichen<br />
werden sowie in <strong>der</strong> Folge auch §<br />
49 GasNZV.<br />
Das Verhältnis <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3 zu § 20 Abs.<br />
1b ist nicht klar.<br />
Denn Artikel 34 <strong>der</strong> RL 2009/73/EG wird bereits<br />
weitgehend mit dem in § 20 Abs. 1b<br />
beschriebenen Netzzugangsmodell umgesetzt<br />
und durch die GasNZV konkretisiert.<br />
Das Recht eines Netzbetreibers gemäß Satz 2<br />
ein Netzzugangsbegehren abzulehnen weisen<br />
wir zurück. Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen,<br />
denn die Regelung ist zu pauschal und<br />
<strong>der</strong> Verweis auf die in <strong>der</strong> Richtlinie genannten<br />
Fälle bietet keine klar abgegrenzten und<br />
objektiven Kriterien für eine Ablehnung.<br />
Sofern über die Regelung des § 20 Abs. 1b<br />
und <strong>der</strong> Konkretisierung <strong>der</strong> Gasnetzzugangsbedingungen<br />
in <strong>der</strong> GasNZV Regelungsbedarf<br />
besteht und berechtigte Einzelfälle von Netzzugangsverweigerung<br />
nach Artikel 34 zugelassen<br />
werden sollen, dann sind die konkreten<br />
Fälle abschließend zu benennen und in § 20<br />
zu ergänzen.
32. § 28 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:<br />
„Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt als technisch o<strong>der</strong> wirtschaftlich<br />
erfor<strong>der</strong>lich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick<br />
auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei <strong>der</strong> Speicheranlage<br />
um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen<br />
Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist im Wege des<br />
verhandelten Zugangs zu gewähren.“<br />
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „über verfügbare<br />
Kapazitäten“ ein Komma und die Wörter „darüber, zu welchen<br />
Speicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist,“ eingefügt.<br />
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgen<strong>der</strong> Satz 3 eingefügt:<br />
„Die Betreiber von Speicheranlagen konsultieren bei <strong>der</strong> Ausarbeitung<br />
<strong>der</strong> wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.“<br />
30. § 28a wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) Im ersten Halbsatz des Satz 1 werden vor <strong>der</strong> Angabe 㤤 20<br />
bis 28“ die Wörter „§§ 8 bis 10e sowie“ eingefügt.<br />
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „ Artikel 22 Abs. 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2003/55/EG“ durch die Wörter „ Artikel 36 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2009/73/EG“ ersetzt.<br />
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „des § 7 Abs. 1 und <strong>der</strong> §§ 8<br />
Seite 81 von 112<br />
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />
des Bundesrates die Bedingungen<br />
des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen<br />
und die Methoden zur Berechnung<br />
<strong>der</strong> Entgelte für den Zugang zu den<br />
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Ziele des § 1 festzulegen.<br />
§ 28a wird gestrichen.<br />
Wir lehnen die Herausnahme neuer Infrastrukturen<br />
aus <strong>der</strong> Regulierung ab - §<br />
28a sollte gestrichen werden.<br />
Jede Erdgasfernleitung ist ein natürliches<br />
Monopol und muss deshalb reguliert werden.<br />
Jede Befreiung von <strong>der</strong> Regulierung vernichtet<br />
Transparenz und ist geeignet, das Gesamtsystem<br />
nachhaltig zu stören. Bei einer<br />
Befreiung von <strong>der</strong> Regelung werden Netzent-
is 10“ durch die Wörter „<strong>der</strong> §§ 8 bis 10e“ ersetzt.<br />
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:<br />
„Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet<br />
die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden<br />
Voraussetzungen nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 vorliegen. Die<br />
Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 6<br />
bis 9 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/73/EG. Soweit nach Artikel 36 Absatz 4<br />
und 5 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/73/EG eine Beteiligung <strong>der</strong> Agentur für<br />
die Zusammenarbeit <strong>der</strong> Energieregulierungsbehörden vorgesehen<br />
ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde<br />
hat eine Entscheidung über einen Antrag nach<br />
Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung <strong>der</strong> Kommission<br />
nach Artikel 36 Absatz 9 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/73/EG zu<br />
än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
bleiben unberührt.“<br />
33.<br />
In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Entscheidungen“<br />
die Wörter „in den in diesem Gesetz benannten Fällen“ und nach<br />
dem Wörtern „einer Gruppe von o<strong>der</strong> allen Netzbetreibern“ die<br />
Wörter „o<strong>der</strong> den sonstigen in <strong>der</strong> jeweiligen Vorschrift Verpflichteten“<br />
eingefügt<br />
Seite 82 von 112<br />
gelte in intransparenter Weise gebildet. Der<br />
Netzzugang zu <strong>der</strong> befreiten Infrastruktur<br />
wird erschwert. Daraus besteht ein hohes<br />
Diskriminierungspotential <strong>der</strong> etablierten vertikal<br />
integrierten marktbeherrschenden Unternehmen<br />
gegenüber neuen Wettbewerbern.<br />
§ 28a stellt den Regulierer zudem vor ein<br />
Abgrenzungsproblem: Während sich die Regelung<br />
auf „Verbindungsleitungen zwischen<br />
Deutschland und an<strong>der</strong>en Staaten“ bezieht,<br />
beantragen bisher Fernleitungsnetzbetreiber<br />
die Ausnahme auch für neue Ferngasleitungen,<br />
die die Verbindungsleitungen in das<br />
deutsche Fernleitungsnetz einbinden. Während<br />
<strong>der</strong> eine Antrag von <strong>der</strong> BNetzA abgelehnt<br />
wurde, erhielt <strong>der</strong> zweite Antrag die<br />
Ausnahmegenehmigung mit Auflagen. Das<br />
Ergebnis ist eine neue Pipeline, die künstlich<br />
in einen regulierten und einen nicht regulierten<br />
Bereich aufgeteilt wird. Es kann bezweifelt<br />
werden, dass diese Aufteilung die fehlende<br />
Regulierung heilt und einen diskriminierungsfreien<br />
Zugang zu Kapazitäten dieser<br />
Pipeline ermöglicht. Die Ermöglichung solcher<br />
Ausnahmen wi<strong>der</strong>spricht zudem dem<br />
Vorhaben <strong>der</strong> europäischen Regulierer in den<br />
Netzkodizes zur Ausgestaltung <strong>der</strong> EU-<br />
Ferngasverordnung, die Abgrenzung von Kapazitäten<br />
für den Gastransit vom übrigen<br />
Kapazitätsangebot zu untersagen.
Ergänzung bne § 30 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers<br />
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch<br />
ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbeson<strong>der</strong>e<br />
vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />
1.<br />
Bestimmungen <strong>der</strong> Abschnitte 2 und 3 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf Grund dieser<br />
Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,<br />
…<br />
Seite 83 von 112<br />
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen<br />
ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten.<br />
Ein Missbrauch liegt insbeson<strong>der</strong>e vor,<br />
wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />
1.<br />
Bestimmungen des Teils 2, <strong>der</strong> Abschnitte 1,<br />
2 und 3 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf Grund dieser Bestimmungen<br />
erlassenen Rechtsverordnungen<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 714/2009<br />
des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen<br />
für den grenzüberschreitenden<br />
Stromhandel und zur<br />
Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
1228/2003 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 13. Juli 2009<br />
über die Bedingungen für den Zugang<br />
zu den Erdgasfernleitungsnetzen und<br />
zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
1775/2005 nicht einhält,<br />
Ergänzung bne § 31 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 31 Beson<strong>der</strong>e Missbrauchsverfahren <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
(1) Personen und Personenvereinigungen, <strong>der</strong>en Interessen durch<br />
das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen<br />
erheblich berührt werden, können bei <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat<br />
zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen<br />
mit den Vorgaben in den Bestimmungen <strong>der</strong> Ab-<br />
(1) Personen und Personenvereinigungen,<br />
<strong>der</strong>en Interessen durch das Verhalten eines<br />
Betreibers von Energieversorgungsnetzen<br />
erheblich berührt werden, können bei <strong>der</strong><br />
Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung<br />
dieses Verhaltens stellen. Diese hat<br />
Nach Art. 19 VO (EG) Nr. 714/2009 und Art.<br />
24 VO (EG Nr. 715/2009 ist die Regulierungsbehörde<br />
zur effektiven Durchsetzung <strong>der</strong><br />
Vorschriften dieser Verordnung verpflichtet.<br />
Deshalb sollten Verstöße gegen diese EG-<br />
Verordnungen in den Anwendungsbereich des<br />
Missbrauchsverfahrens nach § 30 aufgenommen<br />
werden.<br />
Der Anwendungsbereich des beson<strong>der</strong>en<br />
Missbrauchsverfahrens sollte auf die Entflechtungsvorschriften<br />
erweitert werden. Dies entspricht<br />
dem Anliegen <strong>der</strong> Strom- und Gas-<br />
Richtlinie, die Entflechtungsvorgaben deutlich<br />
zu verschärfen und sie effektiv durchzuset-
schnitte 2 und 3 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen<br />
sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten o<strong>der</strong> genehmigten<br />
Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das<br />
Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach §<br />
23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu<br />
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung <strong>der</strong> Genehmigung<br />
vorliegen. Interessen <strong>der</strong> Verbraucherzentralen und an<strong>der</strong>er<br />
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln geför<strong>der</strong>t werden,<br />
werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt,<br />
wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern<br />
auswirkt und dadurch die Interessen <strong>der</strong> Verbraucher insgesamt<br />
erheblich berührt werden.<br />
…<br />
Seite 84 von 112<br />
zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers<br />
von Energieversorgungsnetzen mit den<br />
Vorgaben in den Bestimmungen des Teils 2,<br />
<strong>der</strong> Abschnitte 1, 2 und 3 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf dieser<br />
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen<br />
sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten o<strong>der</strong><br />
genehmigten Bedingungen und Methoden<br />
und <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 714/2009<br />
des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen<br />
für den grenzüberschreitenden<br />
Stromhandel und zur<br />
Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
1228/2003 und <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
715/2009 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 13. Juli 2009 über<br />
die Bedingungen für den Zugang zu den<br />
Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
1775/2005 übereinstimmt. Soweit das Verhalten<br />
des Betreibers von Energieversorgungsnetzen<br />
nach § 23a genehmigt ist, hat<br />
die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu<br />
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung<br />
<strong>der</strong> Genehmigung vorliegen. Interessen<br />
<strong>der</strong> Verbraucherzentralen und an<strong>der</strong>er<br />
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen<br />
Mitteln geför<strong>der</strong>t werden, werden im Sinne<br />
des Satzes 1 auch dann erheblich berührt,<br />
wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl<br />
von Verbrauchern auswirkt und dadurch die<br />
Interessen <strong>der</strong> Verbraucher insgesamt erheblich<br />
berührt werden.<br />
Ergänzung bne § 32 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht<br />
zen. Eine Kontrolle durch Betroffene (insbeson<strong>der</strong>e<br />
Wettbewerber und Netznutzer) trägt<br />
zur effektiven Durchsetzung bei und entlastet<br />
zugleich die Regulierungsbehörden, indem sie<br />
Beschwerden Betroffener <strong>zum</strong> Anlass für Untersuchungen<br />
nehmen können. Weiterhin<br />
sollten Betroffene auch bei einer sie betreffenden<br />
Verletzung <strong>der</strong> EG-Stromhandels- und<br />
Fernleitungs-Verordnungen ein Anspruch auf<br />
Tätigwerden <strong>der</strong> Regulierungsbehörde haben.
(1) Wer gegen eine Vorschrift <strong>der</strong> Abschnitte 2 und 3, eine auf<br />
Grund <strong>der</strong> Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung<br />
o<strong>der</strong> eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen<br />
zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wie<strong>der</strong>holungsgefahr<br />
zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits<br />
dann, wenn eine Zuwi<strong>der</strong>handlung droht. Die Vorschriften <strong>der</strong><br />
Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz an<strong>der</strong>er Marktbeteiligter,<br />
wenn sich <strong>der</strong> Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet.<br />
Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />
Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.<br />
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen<br />
Verbänden zur För<strong>der</strong>ung gewerblicher o<strong>der</strong> selbständiger beruflicher<br />
Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche<br />
Zahl von Unternehmen angehört, die Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />
gleicher o<strong>der</strong> verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,<br />
soweit sie insbeson<strong>der</strong>e nach ihrer personellen, sachlichen<br />
und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Verfolgung gewerblicher o<strong>der</strong> selbständiger beruflicher<br />
Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />
die Interessen ihrer Mitglie<strong>der</strong> berührt.<br />
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
begeht, ist <strong>zum</strong> Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />
Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt<br />
des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des<br />
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.<br />
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift <strong>der</strong> Abschnitte<br />
2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit<br />
an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen<br />
Entscheidung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde getroffen<br />
wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in<br />
rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge <strong>der</strong> Anfechtung<br />
von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.<br />
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3<br />
wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes<br />
im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs.<br />
Seite 85 von 112<br />
(1) Wer gegen eine Vorschrift des Teils 2,<br />
<strong>der</strong> Abschnitte 1, 2 und 3, eine auf Grund <strong>der</strong><br />
Vorschriften dieser Abschnitte erlassene<br />
Rechtsverordnung o<strong>der</strong> eine auf Grundlage<br />
dieser Vorschriften ergangene Entscheidung<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde o<strong>der</strong> gegen Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
714/2009 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 13. Juli 2009 über<br />
die Netzzugangsbedingungen für den<br />
grenzüberschreitenden Stromhandel<br />
und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
Nr. 1228/2003 und <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 13. Juli 2009<br />
über die Bedingungen für den Zugang<br />
zu den Erdgasfernleitungsnetzen und<br />
zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
1775/2005 verstößt, ist dem Betroffenen<br />
zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und<br />
bei Wie<strong>der</strong>holungsgefahr zur Unterlassung<br />
verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits<br />
dann, wenn eine Zuwi<strong>der</strong>handlung droht. Die<br />
in Satz 1 genannten Vorschriften <strong>der</strong> Abschnitte<br />
2 und 3 dienen auch dann dem<br />
Schutz an<strong>der</strong>er Marktbeteiligter, wenn sich<br />
<strong>der</strong> Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet.<br />
Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen,<br />
weil <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Marktbeteiligte an dem<br />
Verstoß mitgewirkt hat.<br />
(2) […]<br />
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich<br />
o<strong>der</strong> fahrlässig begeht, ist <strong>zum</strong> Ersatz des<br />
daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />
Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen<br />
ab Eintritt des Schadens zu verzinsen.<br />
Betroffene sollten auch im Falle einer Verletzung<br />
von Entflechtungsvorschriften und <strong>der</strong><br />
EG-Stromhandels- und Fernleitungsverordnungen<br />
einen Anspruch auf Unterlassung und<br />
Schadensersatz haben.<br />
Die Schadensersatznorm ist entsprechend <strong>der</strong><br />
parallelen Bestimmung in § 33 GWB um den<br />
Ausschluss <strong>der</strong> sog. „passing-on-defense“ zu<br />
erweitern, wobei die Formulierung den Beson<strong>der</strong>heiten<br />
<strong>der</strong> Leistungsbeziehungen zwi-
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.<br />
Führt <strong>der</strong> Verstoß zu erhöhten<br />
Kosten bei dem Betroffenen, so bleibt<br />
bei <strong>der</strong> Ermittlung des Schadens eine<br />
mögliche Weitergabe dieser Kosten an<br />
Dritte unberücksichtigt. Bei <strong>der</strong> Darlegung<br />
und bei <strong>der</strong> Entscheidung über den<br />
Umfang des Schadens nach § 287 <strong>der</strong><br />
Zivilprozessordnung können <strong>der</strong> anteilige<br />
Gewinn, den das Unternehmen durch<br />
den<br />
Verstoß erlangt hat, sowie für die Ermittlung<br />
erhöhter Kosten bei dem Betroffenen<br />
sachgerechte Pauschalen berücksichtigt<br />
werden.<br />
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine<br />
in Absatz 1 Satz 1 genannte Vorschrift <strong>der</strong><br />
Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt,<br />
ist das Gericht insoweit an die Feststellung<br />
des Verstoßes gebunden, wie sie in einer<br />
bestandskräftigen Entscheidung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
getroffen wurde. Das Gleiche<br />
gilt für entsprechende Feststellungen in<br />
rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die<br />
infolge <strong>der</strong> Anfechtung von Entscheidungen<br />
nach Satz 1 ergangen sind.<br />
(5) […]<br />
Ergänzung bne § 33 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde<br />
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gegen eine<br />
Vorschrift <strong>der</strong> Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund <strong>der</strong> Vorschriften<br />
dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung o<strong>der</strong> eine auf<br />
Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen<br />
Seite 86 von 112<br />
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich o<strong>der</strong><br />
fahrlässig gegen eine Vorschrift des Teils 2,<br />
<strong>der</strong> Abschnitte 1, 2 und 3, eine auf Grund <strong>der</strong><br />
Vorschriften dieser Abschnitte erlassene<br />
Rechtsverordnung o<strong>der</strong> eine auf Grundlage<br />
schen Netzbetreiber und Netznutzer anzupassen<br />
ist (daher kein Bezug auf Weiterveräußerung<br />
von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen wie in<br />
§ 33 Abs. 3 Satz 2 GWB, son<strong>der</strong>n Bezugnahme<br />
auf erhöhte Kosten). Damit verbunden ist<br />
<strong>der</strong> Ausschluss des Schadensersatzes nur<br />
mittelbar Betroffener, also <strong>der</strong> Endkunden<br />
soweit sie nicht selber Netznutzer sind. Diese<br />
profitieren von Schadensersatzzahlungen,<br />
wenn diese bei künftigen Preisfestlegungen<br />
berücksichtigt werden.<br />
Schließlich ist Betroffenen eine Beweiserleichterung<br />
zu gewähren beim Nachweis erhöhter<br />
Kosten. Gerade im Massenkundengeschäft ist<br />
ein detaillierter Nachweis erhöhter Kosten<br />
etwa bei Verletzung von Vorschriften <strong>zum</strong><br />
Wechselprozess o. ä. nicht möglich, würde in<br />
<strong>der</strong> Regel eine Offenlegung <strong>der</strong> eigenen Kostenkalkulation<br />
verlangen, die zur Offenlegung<br />
empfindlicher entgegenstehen<strong>der</strong> Betriebs-<br />
und Geschäftsgeheimnisse führen würde, und<br />
zudem stände <strong>der</strong> damit verbundene Aufwand<br />
stände in keinem ansatzweise angemessenen<br />
Verhältnis zu dem Schaden. Daher sollten das<br />
Gericht pauschale Annahmen über die Kosten<br />
treffen können.<br />
Auch die Möglichkeit <strong>der</strong> Vorteilsabschöpfung<br />
ist auf Verstöße gegen die EG-Stromhandels-<br />
und Fernleitungs-VO zu erweitern. Damit wird<br />
zugleich <strong>der</strong> Sanktionierungspflicht nach Art.<br />
22 VO (EG) 714/2009 und Art. 27 VO (EG)
Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung<br />
des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die<br />
Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.<br />
…<br />
34. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
…<br />
35. In § 36 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 4 angefügt:<br />
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen,<br />
das die meisten Haushaltskunden in einem<br />
Netzgebiet <strong>der</strong> allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von<br />
Energieversorgungsnetzen <strong>der</strong> allgemeinen Versorgung nach § 18<br />
Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils <strong>zum</strong> 1. Juli, erstmals<br />
<strong>zum</strong> 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger<br />
für die nächsten drei Kalen<strong>der</strong>jahre festzustellen sowie dies bis<br />
<strong>zum</strong> 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und<br />
<strong>der</strong> nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.<br />
Seite 87 von 112<br />
dieser Vorschriften ergangene Entscheidung<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde o<strong>der</strong> gegen Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
714/2009 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 13. Juli 2009 über<br />
die Netzzugangsbedingungen für den<br />
grenzüberschreitenden Stromhandel<br />
und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
Nr. 1228/2003 und <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />
Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 13. Juli 2009<br />
über die Bedingungen für den Zugang<br />
zu den Erdgasfernleitungsnetzen und<br />
zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />
1775/2005 verstoßen und dadurch einen<br />
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde<br />
die Abschöpfung des wirtschaftlichen<br />
Vorteils anordnen und dem Unternehmen<br />
die Zahlung des entsprechenden<br />
Geldbetrags auferlegen.<br />
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t und<br />
folgen<strong>der</strong> Absatz 4 eignefügt:<br />
(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils<br />
das Energieversorgungsunternehmen, das die<br />
meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet<br />
<strong>der</strong> allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber<br />
von Energieversorgungsnetzen <strong>der</strong> allgemeinen<br />
Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind<br />
verpflichtet, alle drei Jahre jeweils <strong>zum</strong> 1. Juli,<br />
erstmals <strong>zum</strong> 1. Juli 2006, nach Maßgabe des<br />
Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten<br />
715/2009 genüge getan. Die Einführung weiterer<br />
Bußgeldvorschriften bleibt davon unberührt.<br />
Es muss eine Pflicht des Netzbetreibers geben,<br />
den neuen und alten Grundversorger<br />
über die Än<strong>der</strong>ung des Grundversorgerstatus<br />
sofort zu informieren, damit dieser auch ausreichend<br />
Zeit erhält sich auf die neue<br />
Marktrolle vorzubereiten o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />
gemäß Satz 4 einzulegen.
Über Einwände gegen das Ergebnis <strong>der</strong> Feststellungen nach Satz<br />
2, die bis <strong>zum</strong> 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei <strong>der</strong> nach<br />
Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet<br />
diese nach Maßgabe <strong>der</strong> Sätze 1 und 2. Stellt <strong>der</strong> Grundversorger<br />
nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und<br />
3 entsprechend.<br />
…<br />
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.“<br />
36. § 40 wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife<br />
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen<br />
einfach verständlich sein. Die für For<strong>der</strong>ungen maßgeblichen<br />
Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher<br />
Form auszuweisen.<br />
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen<br />
an Letztverbraucher<br />
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige<br />
Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische<br />
Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich <strong>der</strong> Adresse<br />
<strong>der</strong> elektronischen Post,<br />
2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen<br />
Kündigungstermin und Kündigungsfrist,<br />
Seite 88 von 112<br />
drei Kalen<strong>der</strong>jahre festzustellen und dies<br />
sofort dem neuen und alten Grundversorger<br />
mitzuteilen sowie dies bis <strong>zum</strong> 30.<br />
September des Jahres im Internet zu veröffentlichen<br />
und <strong>der</strong> nach Landesrecht zuständigen<br />
Behörde schriftlich mitzuteilen. Über<br />
Einwände gegen das Ergebnis <strong>der</strong> Feststellungen<br />
nach Satz 2, die bis <strong>zum</strong> 31. Oktober<br />
des jeweiligen Jahres bei <strong>der</strong> nach Landesrecht<br />
zuständigen Behörde einzulegen sind,<br />
entscheidet diese nach Maßgabe <strong>der</strong> Sätze 1<br />
und 2. Stellt <strong>der</strong> Grundversorger nach Satz 1<br />
seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die<br />
Sätze 2 und 3 entsprechend.<br />
2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise,<br />
den nächstmöglichen Kündigungstermin und<br />
Kündigungsfrist,<br />
Vertragsdaten gehören nicht in die Rechnung.<br />
Die Information wäre für die Reaktion des<br />
Kunden zu spät und würde wohl auch bei <strong>der</strong><br />
Vielzahl von an<strong>der</strong>en Informationen nicht<br />
wahrgenommen. Darüber hinaus können in<br />
Endabrechnungen sinnvollerweise keine An-
3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung<br />
und die Codenummer des Netzbetreibers,<br />
4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei<br />
Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand<br />
des abgerechneten Zeitraums,<br />
5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums sowie<br />
6. bei Haushaltskunden <strong>der</strong> eigene Jahresverbrauch in Relation<br />
zu dem in Verbrauchsklassen eingeteilten Jahresverbrauch<br />
von Vergleichskundengruppen unter Verwendung auch grafisch<br />
visualisierter Darstellungsformen,<br />
Seite 89 von 112<br />
3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung<br />
und die Codenummer des<br />
Netzbetreibers,<br />
6. den durchschnittlichen Jahresverbrauch <strong>der</strong><br />
Kundengruppe, welcher <strong>der</strong> Letztverbraucher<br />
angehört,<br />
geson<strong>der</strong>t auszuweisen. Wenn <strong>der</strong> Lieferant<br />
den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum<br />
nicht beliefert hat, ist <strong>der</strong> vormalige Lieferant<br />
verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren<br />
Vorjahreszeitraumes dem neuen Lieferanten<br />
mitzuteilen. Soweit <strong>der</strong> Lieferant aus<br />
gaben zu Vertragsdauer, geltenden Preisen<br />
und Kündigungsmodalitäten gemacht werden.<br />
Es bestehen <strong>der</strong>zeit mehrere Codenummern,<br />
die allerdings unterschiedlich abgegrenzt sind,<br />
daher ist die genaue Angabe <strong>der</strong> zu verwendenden<br />
Nummer notwendig. Allerdings ist <strong>der</strong><br />
Nutzen <strong>der</strong> Angabe fraglich. Der Haushaltskunde<br />
kennt diese Nummer nicht und er benötigt<br />
sie auch nicht.<br />
Die Angabe <strong>der</strong> Zählpunktbezeichnung ist<br />
ebenfalls nicht sinnvoll. Sie wird im Wesentlichen<br />
im elektronischen Datenaustausch <strong>der</strong><br />
Marktparteien verwendet, dort ist sie auch<br />
sinnvoll. Für die Kunden ist eine 33-Stellige<br />
Nummer nicht handhabbar und im Übrigen<br />
auch ohne Nutzen. Eine manuelle Eingabe <strong>der</strong><br />
Nummer durch den Kunden o<strong>der</strong> einen Dritten<br />
ist sehr fehlerträchtig und muss zur Nutzung<br />
in den Lieferantenwechselprozessen<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Ein Vergleich mit Kundengruppen o<strong>der</strong><br />
Verbrauchsklassen ist problematisch, da zunächst<br />
sinnvolle Verbrauchsklassen existieren<br />
müssten. Diese Abgrenzungen müssten für<br />
den Verbrauch relevante Unterscheidungen<br />
beinhalten. Die Kunden müssten dazu weitere<br />
Daten gegenüber dem Lieferanten offenlegen,<br />
z.B. über die Anzahl <strong>der</strong> Personen im<br />
Haushalt o<strong>der</strong> über die Nutzung von
7. die Belastungen aus den Netzentgelten für Letztverbraucher<br />
und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb<br />
und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher<br />
sowie<br />
8. Informationen über die Rechte <strong>der</strong> Haushaltskunden im Hinblick<br />
auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur<br />
Verfügung stehen, einschließlich <strong>der</strong> für Verbraucherbeschwerden<br />
nach § 111b einzurichtende Schlichtungsstelle und<br />
<strong>der</strong>en Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice<br />
<strong>der</strong> Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas<br />
geson<strong>der</strong>t auszuweisen. Wenn <strong>der</strong> Lieferant den Letztverbraucher<br />
im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist <strong>der</strong> vormalige Lieferant<br />
verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes<br />
dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit <strong>der</strong> Lieferant<br />
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht<br />
ermitteln kann, ist <strong>der</strong> geschätzte Verbrauch anzugeben.<br />
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer<br />
Wahl monatlich o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Zeitabschnitten, die jedoch zwölf<br />
Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten<br />
sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche<br />
o<strong>der</strong> halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher,<br />
<strong>der</strong>en Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne<br />
von § 21b Absatz 2 bis 4 ausgelesen werden, ist eine monatliche<br />
Verbrauchsinformation, die auch die Kosten wi<strong>der</strong>spiegelt,<br />
kostenfrei bereitzustellen.<br />
Seite 90 von 112<br />
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den<br />
Verbrauch nicht ermitteln kann, ist <strong>der</strong> geschätzte<br />
Verbrauch anzugeben.<br />
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch<br />
nach ihrer Wahl monatlich o<strong>der</strong> in<br />
an<strong>der</strong>en Zeitabschnitten, die jedoch zwölf<br />
Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,<br />
abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet,<br />
Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche<br />
o<strong>der</strong> halbjährliche Abrechnung<br />
anzubieten. Letztverbraucher, <strong>der</strong>en<br />
Verbrauchswerte über ein Messsystem im<br />
Sinne von § 21b Absatz 2 bis 4 ausgelesen<br />
werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation,<br />
die auch die Kosten wi<strong>der</strong>spiegelt,<br />
kostenfrei bereitzustellen anzubieten.<br />
Zweitimmobilien, ggf. sogar die Art und Anzahl<br />
<strong>der</strong> genutzten Geräte. Liegen diese Daten<br />
nicht vor, ist <strong>der</strong> Vergleich mit dem<br />
Verbrauch an<strong>der</strong>er Kundengruppen nichtssagend.<br />
Im Gasbereich spiegeln Jahreswerte die Jahresdurchschnittstemperatur<br />
wie<strong>der</strong>, ihre Aussagekraft<br />
ist deshalb gering.<br />
Die zusätzliche grafische Aufbereitung ist<br />
aufwändig und verursacht nicht nur Kosten<br />
son<strong>der</strong>n auch weitere Platzbedarf. Da <strong>der</strong><br />
Kunde ohnehin schon viele Informationen<br />
erhält, kann nicht mehr davon ausgegangen<br />
werden, dass er diese Informationen noch<br />
wahrnimmt.<br />
Eine kostenfreie Bereitstellung <strong>der</strong> monatlichen<br />
Verbrauchswerte ist vom Lieferanten<br />
nur dann möglich, wenn ihm hierdurch keine<br />
weiteren Kosten entstehen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />
Netzbetreiber o<strong>der</strong> Messstellenbetreiber erheben<br />
aber gegenüber den Lieferanten höhere<br />
Entgelte für die häufigere (unterjährige) Bereitstellung<br />
<strong>der</strong> Werte, z.B. in Form eines<br />
Abrechnungsentgeltes. Diese Kosten müsste<br />
<strong>der</strong> Lieferant tragen, ohne dass er sie beeinflussen<br />
könnte. Dies würde letztlich zu erhöhten<br />
Entgelten für alle Kunden führen. Durch<br />
eine solche „Sozialisierung“ <strong>der</strong> Zusatzkosten<br />
würde aber gerade die angestrebte Transparenz<br />
<strong>der</strong> Kosten nicht mehr gegeben sein.<br />
Die Vorschrift lädt im Übrigen Netzbetreiber<br />
und Messdienstleister geradezu ein, hier
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass <strong>der</strong> Letztverbraucher<br />
die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach<br />
Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung<br />
spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses<br />
erhält.<br />
(5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich<br />
<strong>zum</strong>utbar für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten,<br />
<strong>der</strong> einen Anreiz zu Energieeinsparung o<strong>der</strong> Steuerung<br />
des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbeson<strong>der</strong>e<br />
lastvariable o<strong>der</strong> tageszeitabhängige Tarife.<br />
(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für For<strong>der</strong>ungen<br />
maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung<br />
standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.<br />
(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen<br />
an Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestin-<br />
Seite 91 von 112<br />
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass <strong>der</strong><br />
Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz<br />
3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung<br />
des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung<br />
spätestens sechs Wochen<br />
nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.<br />
Die Messdienstleister und die Netzbetreiber<br />
müssen dem Lieferanten alle<br />
für die Abrechnung relevanten Daten<br />
spätestens vier Wochen nach Beendigung<br />
des abzurechnenden Zeitraums<br />
übergeben.<br />
(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen<br />
für Energielieferungen an Letzt-<br />
überhöhte Entgelte zu for<strong>der</strong>n. Da die Entgelte<br />
nicht <strong>der</strong> Regulierung unterliegen, kann<br />
dies auch zur gezielten Diskriminierung genutzt<br />
werden. Angesichts des geringen Zusatznutzens<br />
für die Kunden ist die Regelung<br />
damit äußerst fragwürdig.<br />
Eine Verpflichtung des Lieferanten zur monatlichen<br />
Abrechnung kann nur in Verbindung<br />
mit einer gleichlautenden Verpflichtung des<br />
Netzbetreibers umgesetzt werden.<br />
Voraussetzung für die Rechnungsstellung ist<br />
die rechtzeitige Übergabe <strong>der</strong> abrechnungsrelevanten<br />
Daten durch den Messdienstleister<br />
und/o<strong>der</strong> den Netzbetreiber an den Lieferanten.<br />
Wird im Gesetz nicht zugleich geregelt,<br />
dass diese Werte rechtzeitig, vollständig und<br />
richtig an die Lieferanten übergeben werden,<br />
kann <strong>der</strong> Lieferant diese Vorgabe nicht einhalten,<br />
bzw. wird <strong>der</strong> Lieferant zu etwas verpflichtet,<br />
das nicht (ausschließlich) in seiner<br />
Sphäre liegt.<br />
Die Vorgabe von einheitlichen Formaten wurde<br />
in <strong>der</strong> aktuellen Fassung zurecht gestri-
halt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres <strong>zum</strong> standardisierten<br />
Format nach Absatz 6 durch Festlegung gegenüber den Lieferanten<br />
treffen.<br />
37. § 41 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„§ 41<br />
Energielieferverträge mit Haushaltskunden; Verordnungsermächtigung“<br />
b) Absatz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) In Satz 1 Nummer 6 wird <strong>der</strong> Punkt durch ein Komma ersetzt<br />
und folgende Nummer 7 angefügt:<br />
„7. Informationen über die Rechte <strong>der</strong> Haushaltskunden im Hinblick<br />
auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung<br />
stehen, einschließlich <strong>der</strong> für Verbraucherbeschwerden<br />
nach § 111b einzurichtende Schlichtungsstelle und <strong>der</strong>en Anschrift<br />
sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />
für den Bereich Elektrizität und Gas.“<br />
bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />
„Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Haushaltskunden vor<br />
Abschluss des Vertrages bekannt zu geben.<br />
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:<br />
„(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene<br />
Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 anzubieten. Wird eine<br />
Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch<br />
des vorhergehenden Abrechnungszeitraums o<strong>der</strong> dem durchschnittlichen<br />
Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht <strong>der</strong><br />
Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist<br />
dies angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird erst<br />
mit Beginn des Liefervertrages fällig.“<br />
Seite 92 von 112<br />
verbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt<br />
nach den Absätzen 1 bis 5 sowie<br />
Näheres <strong>zum</strong> standardisierten Format nach<br />
Absatz 6 durch Festlegung gegenüber den<br />
Lieferanten treffen<br />
chen. Eine Ermächtigungsgrundlage ist daher<br />
hier nicht mehr vorzusehen.
„(3) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in o<strong>der</strong> als<br />
Anlage zu ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese<br />
gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine<br />
Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben.“<br />
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.<br />
e) Satz 3 des neuen Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„Die jeweils in Anhang I <strong>der</strong> Richtlinie 2009/72/EG und <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.“<br />
38. § 46 EnWG wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übereignen“<br />
ersetzt.<br />
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:<br />
„Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt <strong>der</strong> Übereignung<br />
verlangen, dass ihm <strong>der</strong> Besitz hieran eingeräumt wird.<br />
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, <strong>der</strong> Gemeinde<br />
spätestens zwei Jahre vor Ablauf <strong>der</strong> Verträge im Sinne des Satzes<br />
1 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche<br />
Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung<br />
des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss<br />
eines Vertrages nach Satz 1 erfor<strong>der</strong>lich sind. Die Bundesnetzagentur<br />
kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen<br />
über den Umfang und das Format <strong>der</strong> zur Verfügung<br />
Seite 93 von 112<br />
„(3) Energieversorgungsunternehmen sind<br />
verpflichtet, in o<strong>der</strong> als Anlage zu ihren Rechnungen<br />
an Haushaltskunden und in an diese<br />
gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer<br />
Website allgemeine Informationen zu den<br />
Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben.“<br />
Ergänzung bne - Absatz 1 wird wie folgt<br />
geän<strong>der</strong>t:<br />
In Satz 2 wird das Wort „Energieversorgungsunternehmen“<br />
durch das Wort „Netzbetreiber“<br />
ersetzt.<br />
Soll das bedeuten, dass bei monatlichen<br />
Rechnungen diese Informationen ebenfalls<br />
monatlich beizulegen sind? Es muss bezweifelt<br />
werden, dass allein eine häufigere Information<br />
<strong>zum</strong> gewünschten Ergebnis <strong>der</strong> besseren<br />
Aufklärung <strong>der</strong> Kunden führt. Es sollte<br />
zunächst geprüft werden, ob die Kunden diese<br />
zusätzlichen Informationen überhaupt<br />
wahrnehmen.<br />
Wir wünschen uns zu Abs. 1 eine Klarstellung,<br />
wie sie bereits in <strong>der</strong> ersten Gesetzesfassung<br />
enthalten war. Die Klarstellung, dass Konzessionsverträge<br />
nur zwischen Netzbetrieb (statt<br />
dem integrierten EVU) und <strong>der</strong> Kommune<br />
geschlossen werden ist wichtig. Konsequenterweise<br />
sollte auch Abs. 1 Satz 2 geän<strong>der</strong>t<br />
werden.
stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen<br />
treffen.<br />
b) Absatz 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertragsende“ die Wörter<br />
„und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 3<br />
von <strong>der</strong> Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten<br />
sowie den Ort <strong>der</strong> Veröffentlichung“ eingefügt.<br />
bb) Nach Satz 4 wird folgen<strong>der</strong> neuer Satz 5 angefügt:<br />
„Bei <strong>der</strong> Auswahl des Unternehmens ist die Gemeinde den Zielen<br />
des § 1 verpflichtet.“.<br />
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.<br />
39.<br />
In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium für<br />
Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“<br />
ersetzt.<br />
Seite 94 von 112<br />
Diese klarstellende Ergänzung aus <strong>der</strong><br />
ersten Fassung sollte wie<strong>der</strong> aufgenommen<br />
werden:<br />
In § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird<br />
jeweils das Wort „Energieversorgungsunternehmen“<br />
durch das Wort „Netzbetreiber“<br />
ersetzt.<br />
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgen<strong>der</strong><br />
Satz 3 angefügt:<br />
Die Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Höchstsätze<br />
und die definierten Kundengruppen<br />
sind dabei jeweils an eindeutige,<br />
messbare und bundesweit standardisierte<br />
Bezugsgrößen zu knüpfen. Hierbei<br />
ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Ausnahmen möglichst<br />
gering zu halten und sofern im<br />
Die Klarstellung, dass die Konzessionsabgabe<br />
von dem Netzbetrieb (statt von dem integrierten<br />
EVU) an die Kommune entrichtet wird ist<br />
wichtig.<br />
Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV)<br />
wurde zwar infolge des EnWG vom 7. Juli<br />
2005 einer Anpassung unterzogen, jedoch<br />
regelt die KAV nur Höchstsätze und die Regeln<br />
werden von den Netzbetreibern unterschiedlich<br />
ausgelegt. Bisher behin<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e<br />
individuelle Vereinbarungen und<br />
intransparente Bezugsgrößen den Wettbewerb<br />
im Massenmarkt um Haus-halts- und<br />
kleine Gewerbekunden massiv:<br />
a. So richten sich die zu zahlenden<br />
Abgaben bisher nach <strong>der</strong> Vertragsgestaltung<br />
des Grundversorgers und eventuell<br />
existierenden Nebenabreden zwischen
40. § 49 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) In Absatz 2 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 angefügt:<br />
„Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen und Verfahren <strong>der</strong><br />
Einführung technischer Sicherheitsregeln, insbeson<strong>der</strong>e <strong>zum</strong> zeitlichen<br />
Ablauf, im Verfahren nach § 29 nähere Bestimmungen treffen,<br />
soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von<br />
Energieversorgungsnetzen betreffen.“<br />
b) Der bisherige alleinige Satz des Absatz 4 wird zu Satz 1.<br />
41.<br />
In § 52 Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „April“ ersetzt.<br />
42. § 53a wird wie folgt erfasst:<br />
Seite 95 von 112<br />
Netzgebiet angewendet sind diese Son<strong>der</strong>fälle<br />
in <strong>der</strong> Veröffentlichung des<br />
Netzbetreibers nach § 20 Abs. 1 aufzuführen.<br />
Nebenabreden zwischen Netzbetreiber<br />
und Gemeinde insbeson<strong>der</strong>e<br />
über Energiebelieferungen sind untersagt.<br />
Kommunen und Netzbetreibern über eigene<br />
Kunden- o<strong>der</strong> Mengenabgrenzungen,<br />
die i. d. R. nicht veröffentlicht sind (Gasmarkt);<br />
b. Zur Ermittlung <strong>der</strong> Anspruchsgrundlage<br />
für die niedrigeren Höchstsätze<br />
bei <strong>der</strong> Strombelieferung fehlen <strong>zum</strong> Teil<br />
die Messwerte (keine Leistungsgrenze ohne<br />
Leistungsmessung) o<strong>der</strong> die Berechnungsparameter<br />
sind bei jedem <strong>der</strong> rund<br />
900 Verteilnetzbetreiber individuell geregelt<br />
(Definition <strong>der</strong> Schwachlastzeiten).<br />
Um diese Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen<br />
schlagen wir neben <strong>der</strong> Ergänzung <strong>der</strong><br />
Veröffentlichungspflicht in § 20 Abs. 1 die<br />
Verknüpfung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage <strong>der</strong><br />
Höchstsätze und die Abgrenzung „Tarifkunden-Son<strong>der</strong>vertragskunden“<br />
anhand eindeutiger,<br />
messbarer und bundesweit standardisierter<br />
Bezugsgrößen vor.
…<br />
43. § 54 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Landesregulierungsbehörden“<br />
die Wörter „, welche entsprechend <strong>der</strong> Vorgaben des Artikels<br />
35 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/72/EG und des Artikels 39 <strong>der</strong> Richtlinie<br />
2009/73/EG eingerichtet werden,“ eingefügt.<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:<br />
„9. die Entscheidung über das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
nach § 110 Absatz 2 und 5,“<br />
bb) Es wird folgen<strong>der</strong> Satz 3 eingefügt:<br />
„Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung <strong>der</strong><br />
Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang<br />
steht.“<br />
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an <strong>der</strong>en<br />
Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000<br />
Kunden unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt<br />
nicht, wenn ein Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasverteilernetz über das Gebiet<br />
eines Landes hinausreicht. Für die Feststellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> angeschlossenen<br />
Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das<br />
Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember<br />
eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres<br />
maßgeblich. Begonnene behördliche o<strong>der</strong> gerichtliche Verfahren<br />
werden von <strong>der</strong> Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen<br />
Verfahrens zuständig war.<br />
c.<br />
In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:<br />
“Ist zu Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im<br />
Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 erfor-<br />
Seite 96 von 112<br />
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen<br />
sind, an <strong>der</strong>en Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasverteilernetz<br />
jeweils weniger als 10.000<br />
100.000 Kunden unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />
angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn<br />
ein Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasverteilernetz über<br />
das Gebiet eines Landes hinausreicht. Für die<br />
Feststellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> angeschlossenen<br />
Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005<br />
für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und<br />
danach diejenigen am 31. Dezember eines<br />
Jahres jeweils für die Dauer des folgenden<br />
Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche<br />
o<strong>der</strong> gerichtliche Verfahren werden von <strong>der</strong><br />
Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen<br />
Verfahrens zuständig war.<br />
Die Absenkung des De-Minimis-Grenzwertes<br />
ist analog zur Anpassung in den §§ 7 - 8 auch<br />
hier vorzunehmen.
<strong>der</strong>lich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz<br />
o<strong>der</strong> auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse<br />
wahr. Sie ist insbeson<strong>der</strong>e zuständig für die bundesweit einheitliche<br />
Festlegung von<br />
1. Preisindizes nach den Verordnungen über die Entgelte für<br />
den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen<br />
nach § 24,<br />
2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen über die<br />
Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen<br />
nach § 24 und<br />
3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung<br />
<strong>der</strong> Effizienzwerte nach <strong>der</strong> Verordnung zur Anreizregulierung<br />
nach § 21a Absatz 6.“<br />
44. Nach § 54 wird folgen<strong>der</strong> § 54a eingefügt:<br />
…<br />
45. § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
…<br />
46. § 57 wird wie folgt neu gefasst:<br />
…<br />
47. Nach § 57 wird folgen<strong>der</strong> § 57a eingefügt:<br />
…<br />
48. § 58 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
…<br />
49. § 59 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
Seite 97 von 112<br />
Einfügen neuer Absatz 4:<br />
(4) Die Bundesnetzagentur erhält die<br />
Richtlinienkompetenz über die Ausgestaltung<br />
aller Regulierungsvorgaben.<br />
Die Bundesnetzagentur muss zur Wahrung<br />
gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im<br />
Bundesgebiet mit einer Richtlinienkompetenz<br />
ausgestattet werden. Ergänzung als neuer<br />
Absatz 4.
…<br />
50. In § 62 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3<br />
und 4 angefügt:<br />
…<br />
51. § 63 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a.<br />
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht<br />
über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,<br />
soweit kartellrechtliche Belange berührt sind über das Ergebnis<br />
ihrer Monitoring-Tätigkeit, und legt ihn <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />
und <strong>der</strong> Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit <strong>der</strong><br />
Energieregulierungsbehörden vor. In den Bericht ist <strong>der</strong> vom Bundeskartellamt<br />
im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Bundesnetzagentur, soweit<br />
Aspekte <strong>der</strong> Regulierung <strong>der</strong> Leitungsnetze betroffen sind,<br />
erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit<br />
nach § 48Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 des Gesetzes<br />
gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen. In den Bericht<br />
sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft<br />
und Technologie nach § 61 aufzunehmen.“<br />
b.<br />
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />
„(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt o<strong>der</strong> auf ihrer<br />
Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden<br />
Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung<br />
von Unternehmensnamen beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften,<br />
namentlich <strong>zum</strong> Schutz personenbezogener Daten und <strong>zum</strong> Pressrecht,<br />
bleiben unberührt.“<br />
c.<br />
Absatz 5 wird gestrichen.<br />
Seite 98 von 112<br />
In den Bericht sind allgemeine Weisungen des<br />
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />
nach § 61 aufzunehmen.<br />
Allgemeine Weisungen durch das BMWi sind<br />
nicht kompatibel mit <strong>der</strong> nach EU-Richtlinien<br />
gefor<strong>der</strong>ten Unabhängigkeit <strong>der</strong> Regulierungsbehörde.<br />
Darum ist sowohl § 61 zu än<strong>der</strong>n,<br />
als auch <strong>der</strong> letzte Satz zu streichen.
d.<br />
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.<br />
52. § 65 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen o<strong>der</strong> Vereinigungen<br />
von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das<br />
den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses<br />
Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.<br />
a. In Absatz 1 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 angefügt:<br />
„Sie kann hierzu alle erfor<strong>der</strong>lichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter<br />
o<strong>der</strong> struktureller Art vorschreiben, die gegenüber <strong>der</strong><br />
festgestellten Zuwi<strong>der</strong>handlung verhältnismäßig und für eine wirksame<br />
Abstellung <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung erfor<strong>der</strong>lich sind. Abhilfemaßnahmen<br />
struktureller Art können nur in Ermangelung einer<br />
verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit<br />
festgelegt werden, o<strong>der</strong> wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen<br />
struktureller Art mit einer größeren Belastung für die<br />
beteiligten Unternehmen verbunden wäre.“<br />
Seite 99 von 112<br />
Ergänzung bne<br />
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen<br />
o<strong>der</strong> Vereinigungen von Unternehmen<br />
verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das<br />
den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie<br />
den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen<br />
Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 714/2009 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 13. Juli<br />
2009 über die Netzzugangsbedingungen<br />
für den grenzüberschreitenden Stromhandel<br />
und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 1228/2003 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 715/2009 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom<br />
13. Juli 2009 über die Bedingungen für<br />
den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen<br />
und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung<br />
(EG) Nr. 1775/2005 entgegensteht.<br />
Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
sind <strong>der</strong> Sanktionierungspflicht<br />
nach Art. 22 VO (EG) 714/2009 und<br />
Art. 27 VO (EG) 715/2009 auf die EG-<br />
Stromhandels- und Gasfernleitungs-VO zu<br />
erweitern. Die Einführung weiterer Bußgeldvorschriften<br />
bleibt davon unberührt.
.<br />
„(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus an<strong>der</strong>en als zwingenden,<br />
von ihn nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition,<br />
die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12a o<strong>der</strong> § 15a in<br />
den folgenden drei Jahren nach Eintritt <strong>der</strong> Verbindlichkeit nach §<br />
12a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt,<br />
for<strong>der</strong>t die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur<br />
Durchführung <strong>der</strong> betreffenden Investition auf, sofern die Investition<br />
unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans<br />
noch relevant ist. Die Regulierungsbehörde kann nach Ablauf <strong>der</strong><br />
Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung<br />
<strong>der</strong> betreffenden Investition durchführen. Die Regulierungsbehörde<br />
kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 <strong>zum</strong> Ausschreibungsverfahren<br />
nähere Bestimmungen treffen.“<br />
Ergänzung bne<br />
§ 71 Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen<br />
verpflichtet sind, unverzüglich nach <strong>der</strong> Vorlage diejenigen<br />
Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />
enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung<br />
vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- o<strong>der</strong><br />
Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies<br />
nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur<br />
Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind beson<strong>der</strong>e Umstände bekannt,<br />
die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die<br />
Regulierungsbehörde die Kennzeichnung <strong>der</strong> Unterlagen als Betriebs-<br />
o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie<br />
vor <strong>der</strong> Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an<br />
Dritte die vorlegenden Personen hören.<br />
Seite 100 von 112<br />
§ 71 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle,<br />
die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen<br />
verpflichtet sind, unverzüglich<br />
nach <strong>der</strong> Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen,<br />
die Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />
enthalten. In diesem Fall müssen<br />
sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus<br />
ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- o<strong>der</strong><br />
Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden<br />
kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde<br />
von ihrer Zustimmung zur Einsicht<br />
ausgehen, es sei denn, ihr sind beson<strong>der</strong>e<br />
Umstände bekannt, die eine solche Vermutung<br />
nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde<br />
die Kennzeichnung <strong>der</strong> Unterlagen<br />
als Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />
für unberechtigt, so muss sie vor <strong>der</strong> Ent-<br />
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nur<br />
dann verfassungsrechtlich schützenswert<br />
gegenüber Einsichtsverlangen Dritter, wenn<br />
es sich um wettbewerbsrelevante Daten handelt.<br />
Da Energieversorgungsnetze natürliche<br />
Monopole darstellen (und nur deshalb <strong>der</strong><br />
Regulierung unterliegen), handelt sich bei<br />
Informationen über diese Monopole grundsätzlich<br />
nicht um schützenswerte Betriebs-<br />
und Geschäftsgeheimnisse. Um die bestehend<br />
Informationsasymmetrie zwischen Netzbetreibern<br />
und Netznutzern zu beseitigen, ist die<br />
bisherige Praxis <strong>der</strong> Regulierungsbehörden<br />
und Gerichte, weitgehend ungeprüft die von<br />
den Netzbetreibern behaupteten Betriebs-<br />
und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen, ist<br />
im Gesetz klar zu stellen, dass solche Daten<br />
nicht <strong>der</strong> Geheimhaltung unterliegen. Die<br />
Notwendigkeit von Abweichungen von diesem<br />
Grundsatz in beson<strong>der</strong>en Einzelfällen ist vom
53. In § 73 wird nach Absatz 1 folgen<strong>der</strong> Absatz 1a eingefügt:<br />
…<br />
Seite 101 von 112<br />
scheidung über die Gewährung von Einsichtnahme<br />
an Dritte die vorlegenden Personen<br />
hören. Informationen über den Betrieb<br />
von Energieversorgungsnetzen sind keine<br />
schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />
sofern <strong>der</strong> betroffene<br />
Netzbetreiber gegenüber <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
nicht konkret nachweist,<br />
dass ein beson<strong>der</strong>er Einzelfall<br />
vorliegt, <strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>e Beurteilung<br />
rechtfertigt.<br />
Ergänzung bne § 74 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen<br />
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde auf <strong>der</strong> Grundlage des Teiles<br />
3 sind auf <strong>der</strong> Internetseite und im Amtsblatt <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen<br />
von <strong>der</strong> Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.<br />
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1<br />
und 2 und Entscheidungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage des Teiles 3 sind<br />
mit einer einfachen und transparenten<br />
Suchfunktion auf <strong>der</strong> Internetseite und im<br />
Amtsblatt <strong>der</strong> Regulierungsbehörde mit den<br />
Entscheidungsgründen zu veröffentlichen.<br />
Im Übrigen können Entscheidungen von <strong>der</strong><br />
Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.<br />
Ergänzung bne § 75 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
Netzbetreiber nachzuweisen.<br />
Transparenz ist Grundvoraussetzung für die<br />
Akzeptanz <strong>der</strong> Entscheidungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörden.<br />
Die bisherige Praxis <strong>der</strong> selektiven<br />
Veröffentlichung von Entscheidungen<br />
häufig auch nur mit ihrem Tenor (z.B. bei<br />
Entgeltentscheidungen) und in einer für Außenstehende<br />
kaum mit effizientem Aufwand<br />
zu erfassenden Weise im Internet, erfüllt<br />
dieses Transparenzbedürfnis nicht. Deshalb<br />
ist klar zu stellen, dass sämtliche Entscheidungen<br />
mit Gründen zu veröffentlichen sind<br />
und dass die Internetseite <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
eine einfache und transparente<br />
Suchfunktion bieten muss, um Entscheidungen<br />
schnell und treffsicher zu finden.
§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit<br />
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />
Beteiligten zu.<br />
…<br />
54.<br />
In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „o<strong>der</strong> § 40“ gestrichen<br />
Seite 102 von 112<br />
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren<br />
vor <strong>der</strong> Regulierungsbehörde Beteiligten sowie<br />
allen von <strong>der</strong> Entscheidung Betroffenen<br />
und die in § 65 Absatz 2 Nr. 3 genannten<br />
Personenvereinigungen zu.<br />
Ergänzung bne § 84 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
Die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörden ist in<br />
§ 75 Abs. 2 EnWG um ein Beschwer<strong>der</strong>echt<br />
für alle Betroffenen und in <strong>der</strong>en Vertretung<br />
auch Verbände zu erweitern. Formal richten<br />
sich die Festlegungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörden<br />
gemäß § 29 EnWG direkt an die Netzbetreiber.<br />
Festlegungen <strong>zum</strong> Netzzugang<br />
regeln jedoch auch das Verhältnis zwischen<br />
Netzbetreiber und Netznutzer – de facto sind<br />
damit die Netznutzer in <strong>der</strong> jeweiligen<br />
Marktrolle ebenso von den Entscheidungen<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde unmittelbar betroffen.<br />
Vor diesem Hintergrund ist das in § 75<br />
EnWG auf Verfahrensbeteiligte beschnittene<br />
Beschwer<strong>der</strong>echt nicht hinnehmbar.<br />
Die Beschwerdemöglichkeit für Verbände ist<br />
ein wesentliches Mittel, um die Justiz von<br />
einer Vielzahl von Einzelklagen zu entlasten.<br />
Aufgrund <strong>der</strong> bisherigen Regelung geht <strong>der</strong><br />
Bundesgerichtshof davon aus, dass Unternehmensverbände<br />
zwar nach § 65 Abs. 2 Nr.<br />
3 <strong>zum</strong> Verfahren vor den Regulierungsbehörden<br />
beigeladen werden können und auch ein<br />
Antragsrecht nach § 31 EnWG, aber kein<br />
Beschwer<strong>der</strong>echt haben. Es fehle ihnen an<br />
<strong>der</strong> materiellen Beschwerdebefugnis. Zur<br />
Entlastung <strong>der</strong> Gerichte und Straffung <strong>der</strong><br />
Verfahren ist die Möglichkeit <strong>der</strong> Beschwerde<br />
durch Verbände zu schaffen unter <strong>der</strong> Voraussetzung,<br />
dass die einzelnen Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Verbandes in diesem Fall keine Beschwerde<br />
erheben.
§ 84 Akteneinsicht<br />
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten<br />
können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die<br />
Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften<br />
erteilen lassen. § 299 Abs. 3 <strong>der</strong> Zivilprozessordnung gilt<br />
entsprechend.<br />
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind<br />
nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Stellen zulässig, denen die Akten gehören<br />
o<strong>der</strong> die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde<br />
hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen,<br />
soweit dies aus wichtigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e zur Wahrung<br />
von Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die<br />
Einsicht abgelehnt o<strong>der</strong> ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen<br />
<strong>der</strong> Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr<br />
Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die<br />
Offenlegung von Tatsachen o<strong>der</strong> Beweismitteln, <strong>der</strong>en Geheimhaltung<br />
aus wichtigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e zur Wahrung von Betriebs-<br />
o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung<br />
des von <strong>der</strong> Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,<br />
soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen o<strong>der</strong> Beweismittel<br />
ankommt, an<strong>der</strong>e Möglichkeiten <strong>der</strong> Sachaufklärung nicht<br />
bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die<br />
Bedeutung <strong>der</strong> Sache das Interesse des Betroffenen an <strong>der</strong> Geheimhaltung<br />
überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem<br />
Verfahren nach Satz 4 muss sich <strong>der</strong> Betroffene nicht anwaltlich<br />
vertreten lassen.<br />
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das<br />
Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten<br />
Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.<br />
Seite 103 von 112<br />
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2<br />
bezeichneten Beteiligten können die Akten<br />
des Gerichts einsehen und sich durch die<br />
Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen,<br />
Auszüge und Abschriften erteilen lassen.<br />
§ 299 Abs. 3 <strong>der</strong> Zivilprozessordnung gilt<br />
entsprechend.<br />
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten<br />
und Auskünfte sind nur mit Zustimmung <strong>der</strong><br />
Stellen zulässig, denen die Akten gehören<br />
o<strong>der</strong> die die Äußerung eingeholt haben. Die<br />
Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur<br />
Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit<br />
dies aus wichtigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e<br />
zur Wahrung von Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnissen,<br />
geboten ist. § 71 Satz<br />
5 gilt entsprechend. Wird die Einsicht abgelehnt<br />
o<strong>der</strong> ist sie unzulässig, dürfen diese<br />
Unterlagen <strong>der</strong> Entscheidung nur insoweit<br />
zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen<br />
worden ist. Das Beschwerdegericht<br />
kann die Offenlegung von Tatsachen o<strong>der</strong><br />
Beweismitteln, <strong>der</strong>en Geheimhaltung aus<br />
wichtigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e zur Wahrung<br />
von Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnissen,<br />
verlangt wird, nach Anhörung des von<br />
<strong>der</strong> Offenlegung Betroffenen durch Beschluss<br />
anordnen, soweit es für die Entscheidung auf<br />
diese Tatsachen o<strong>der</strong> Beweismittel ankommt,<br />
an<strong>der</strong>e Möglichkeiten <strong>der</strong> Sachaufklärung<br />
nicht bestehen und nach Abwägung aller<br />
Umstände des Einzelfalles die Bedeutung <strong>der</strong><br />
Sache das Interesse des Betroffenen an <strong>der</strong><br />
Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist<br />
Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />
im gerichtlichen<br />
Verfahren ist dem zu § 71 vorgeschlagenen<br />
Schutz im behördlichen Verfahren<br />
anzugleichen. Weiterhin ist die Differenzierung<br />
zwischen den Akteneinsichtsrechten<br />
von Beschwerdeführern und Betroffenen<br />
auf <strong>der</strong> einen und Beigeladenen auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Seite aufzugeben. Beigeladene leisten<br />
einen wichtigen Beitrag zur Entscheidungsfindung<br />
und wahren durch ihre aktive Beteiligung<br />
an den Verfahren ihre betroffenen Interessen.<br />
Ihnen sind daher die gleichen Informationsrechte<br />
zu gewähren wie den übrigen<br />
Beteiligten. Dies entspricht <strong>der</strong> Rechtslage im<br />
Verwaltungsprozess gemäß § 100 VwGO.
Seite 104 von 112<br />
zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4<br />
muss sich <strong>der</strong> Betroffene nicht anwaltlich<br />
vertreten lassen.<br />
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten<br />
Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach<br />
Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht<br />
in gleichem Umfang gewähren.<br />
Ergänzung bne § 86 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe<br />
(1) Gegen die in <strong>der</strong> Hauptsache erlassenen Beschlüsse <strong>der</strong> Oberlandesgerichte<br />
findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof<br />
statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde<br />
zugelassen hat.<br />
(1) Gegen die in <strong>der</strong> Hauptsache erlassenen<br />
Beschlüsse <strong>der</strong> Oberlandesgerichte findet die<br />
Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof<br />
statt, wenn das Oberlandesgericht die<br />
Rechtsbeschwerde zugelassen hat.<br />
Ergänzung bne § 90 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 90 Kostentragung und -festsetzung<br />
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann<br />
das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden<br />
Erledigung <strong>der</strong> Angelegenheit notwendig waren, von einem<br />
Beteiligten ganz o<strong>der</strong> teilweise zu erstatten sind, wenn dies <strong>der</strong><br />
Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes<br />
Rechtsmittel o<strong>der</strong> durch grobes Verschulden veranlasst,<br />
so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften<br />
<strong>der</strong> Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren<br />
und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen<br />
entsprechend.<br />
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />
kann das Gericht anordnen,<br />
dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden<br />
Erledigung <strong>der</strong> Angelegenheit notwendig<br />
waren, von einem Beteiligten ganz<br />
o<strong>der</strong> teilweise zu erstatten sind, wenn dies<br />
<strong>der</strong> Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter<br />
Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel<br />
o<strong>der</strong> durch grobes Verschulden veranlasst, so<br />
sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen<br />
gelten die Vorschriften <strong>der</strong> Zivilprozessordnung<br />
über das Kostenfestsetzungsverfahren<br />
und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen<br />
entsprechend. Das Be-<br />
Da wegen <strong>der</strong> Eilbedürftigkeit viele<br />
Grundsatzfragen im einstweiligen Rechtsschutz<br />
entschieden werden, sollte ebenso wie<br />
im GWB (§ 74 GWB) auch hier die Rechtsbeschwerde<br />
grundsätzlich zugelassen werden<br />
können.<br />
In Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen<br />
<strong>der</strong> Regulierungsbehörde wird bisher <strong>der</strong><br />
Wert des Beschwerdegegenstandes endgültig<br />
erst nach Abschluss des Verfahrens festgelegt.<br />
Da es für die Ermittlung des Wertes<br />
keine klaren Maßstäbe gibt, ist damit für die<br />
Verfahrensbeteiligten ein unkalkulierbares<br />
Prozesskostenrisiko verbunden. Sie müssen<br />
de facto in Unkenntnis des Prozesskostenrisikos<br />
eine Entscheidung über die Beteiligung<br />
am Verfahren bzw. die Einlegung einer Beschwerde<br />
treffen. Dies ist mit <strong>der</strong> Rechtsschutzgarantie<br />
des Art. 19 Abs. 4 GG nur<br />
schwer vereinbar. Deshalb ist vorzusehen,
55. § 91 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
…<br />
56.<br />
§ 92 wird aufgehoben.<br />
57. § 95 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t<br />
…<br />
58. § 110 wird wie folgt neu gefasst:<br />
…<br />
Seite 105 von 112<br />
schwerdegericht legt den Wert des Beschwerdegegenstandes<br />
unverzüglich<br />
nach Einreichung <strong>der</strong> Beschwerdebegründung<br />
durch Beschluss fest. Der Beschwerdeführer<br />
kann innerhalb einer<br />
Frist von einem Monat nach <strong>der</strong> Festlegung<br />
die Beschwerde gerichtskostenfrei<br />
zurücknehmen und hat den an<strong>der</strong>en<br />
Verfahrensbeteiligten die Gebühren ihrer<br />
Rechtsanwälte nicht zu erstatten.<br />
Ergänzung bne § 111 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
§ 111 Verhältnis <strong>zum</strong> Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz<br />
o<strong>der</strong> auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen<br />
ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die<br />
Aufgaben und Zuständigkeiten <strong>der</strong> Kartellbehörden bleiben unberührt.<br />
...<br />
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden,<br />
soweit durch dieses Gesetz o<strong>der</strong><br />
auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen<br />
ausdrücklich abschließende<br />
Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben<br />
und Zuständigkeiten <strong>der</strong> Kartellbehörden<br />
bleiben unberührt.<br />
dass <strong>der</strong> Streitwert zu Beginn des Verfahrens<br />
festzulegen ist und <strong>der</strong> Beschwerdeführer in<br />
Kenntnis dieser Entscheidung ohne Kostenrisiko<br />
über die Fortführung seiner Beschwerde<br />
entscheiden kann.<br />
Satz 1 streichen, denn <strong>der</strong> Ausschluss<br />
des Kartellrechts ist wettbewerbsfeindlich.<br />
§ 111 EnWG steht bereits im Wi<strong>der</strong>spruch<br />
<strong>zum</strong> Wortlaut <strong>der</strong> vorherigen Richtlinie<br />
2003/55/EG – was auch im Mängelbericht <strong>der</strong><br />
EU-Kommission kritisiert wird. Der Ausschluss<br />
des Kartellrechts stellt einen klaren Verstoß<br />
gegen die EU-Richtlinie 2009/73/EG. Gemäß
59. Nach § 111 wird folgen<strong>der</strong> § 111a bis § 111c eingefügt:<br />
…<br />
Ergänzung bne In § 115 wird nach Abs. 1a folgen<strong>der</strong><br />
Abs. 1b eingefügt:<br />
§ 115 Bestehende Verträge<br />
Seite 106 von 112<br />
Einfügen neuer Absatz 1b:<br />
(1b) Verträge über Ein- und Ausspeisekapazitäten,<br />
die vor dem Inkrafttreten<br />
Richtlinie müssen den Marktteilnehmern alle<br />
Rechtsbehelfe offen stehen – eben<br />
und gerade auch die Rechtsmittel des Kartellrechts.<br />
Es ist zudem unter praktischen Gesichtspunkten<br />
nicht einzusehen, dass die rechtlichen<br />
Möglichkeiten <strong>der</strong> Netzzugangsberechtigten<br />
eingeschränkt werden. Dies gilt umso mehr,<br />
als dass die Bundesnetzagentur trotz intensiver<br />
Bemühungen schon in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />
nicht zu allen Streitfällen zeitnah Entscheidungen<br />
treffen konnte. Hier sollte die bewährte<br />
Zusammenarbeit <strong>der</strong> beiden Häuser<br />
nicht unnötig beschnitten werden. § 111 Abs.<br />
1 Satz 1 ist daher ersatzlos zu streichen.<br />
Denn die Regelungen <strong>der</strong> Verordnungen sind<br />
keineswegs abschließend, da wesentliche<br />
Marktregeln bis dato noch immer von Seiten<br />
<strong>der</strong> Netzbetreiberverbände ohne Integration<br />
<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Marktpartner vorgegeben werden<br />
(KO-VIII inkl. Anlage 3, Leitfaden Bilanzkreismanagement,<br />
Leitfaden Biogasbilanzierung,<br />
Leitfaden Mehr-<br />
/Min<strong>der</strong>mengenabrechnung usw.). Entsprechend<br />
muss § 1 Satz 2 GasNZV als Folgeanpassung<br />
gestrichen werden.<br />
Anpassung von bestehenden Gas-<br />
Kapazitätsverträgen an die Regeln <strong>der</strong><br />
neuen GasNZV: Die Übergangsvorschrift
Seite 107 von 112<br />
<strong>der</strong> nach § 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnung<br />
bestehen, sind von den Vertragsparteien<br />
binnen sechs Monaten<br />
nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung dieses<br />
Gesetzes an die Vorgaben <strong>der</strong> Verordnung<br />
anzupassen. Die Regulierungsbehörde<br />
gibt den Fernleitungsnetzbetreibern<br />
die Art <strong>der</strong> Anpassung vor.<br />
aus dem Referentenentwurf vom 3. Februar<br />
2010 für die GasNZV-Novelle muss<br />
unbedingt in <strong>der</strong> EnWG-Novelle aufgenommen<br />
werden, nach diese Regelungslücke<br />
nicht innerhalb <strong>der</strong> GasNZV geschlossen<br />
wurde.<br />
Begründung:<br />
Die Regeln <strong>der</strong> neuen Gasnetzzugangsverordnung<br />
müssen für alle Netzzugangsverträge<br />
gelten – bestehende Verträge sind daher<br />
entsprechend anzupassen. Der Verordnungsgeber<br />
beabsichtigt mit § 14 des Kabinettentwurfs<br />
eine Begrenzung <strong>der</strong> Kapazitätsvertragslaufzeiten<br />
einzuführen, um das Ausmaß<br />
<strong>der</strong> Langfristbuchungen zu verringern und<br />
somit die Kapazitätssituation zu verbessern.<br />
Diese Verbesserung stellt sich aber nur dann<br />
ein, wenn gleichzeitig die Anpassung <strong>der</strong> bestehenden<br />
Kapazitätsverträge an die Laufzeitbegrenzung<br />
des § 14 geregelt wird. Der Verordnungsentwurf<br />
vom 3. Februar 2010 enthielt<br />
hierzu eine entsprechende Übergangsregelung<br />
– die im Kabinettentwurf nicht mehr<br />
zu finden ist. Das Vorhandensein dieser Übergangsregelung<br />
beeinflusste jedoch das Bundeskartellamt<br />
(BKartA) in seiner Entscheidung,<br />
langfristige Gaslieferverträge für Weiterverteiler<br />
künftig nicht mehr zu untersagen:<br />
Auch und gerade in dieser Übergangsregelung<br />
sah das BKartA eine „erhebliche Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Wettbewerbsbedingungen im<br />
Gasmarkt“.<br />
Der faktische Hintergrund: An fast allen<br />
Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten<br />
liegen heute vertragliche Kapazitätsengpässe<br />
vor, d.h. neuen Anbietern stehen keine festen<br />
Kapazitäten zur Buchung zur Verfügung. Die-
Seite 108 von 112<br />
se vertraglichen Engpässe sind nach Untersuchungen<br />
des Bundeskartellamts fast vollständig<br />
auf Langfristbuchungen zurückzuführen,<br />
die in etwa drei von vier Fällen von mit dem<br />
Netzbetreiber konzernverbundenen Ferngasunternehmen<br />
vorgenommen worden waren.<br />
Die Beschlussabteilung des BKArtA stufte<br />
diese Kapazitäts-Verträge als kartellrechtlich<br />
bedenklich ein und empfahl im Bericht zur<br />
Sektoruntersuchung zur „Kapazitätssituation<br />
in den deutschen Gasfernleitungsnetzen“ vom<br />
Dezember 2009 eine Begrenzung <strong>der</strong> Kapazitätsvertragslaufzeiten<br />
in <strong>der</strong> GasNZV-Novelle<br />
durch das BMWi.<br />
Im „Bericht über die Evaluierung <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
zu langfristigen Gaslieferverträgen“<br />
erklärte das Bundeskartellamt am 15. Juni<br />
2010 außerdem, dass vor allem jene Langfristbuchungen<br />
Probleme bereiteten, die aus<br />
alten, meist noch vor 2005 geschlossenen<br />
Kapazitätsverträgen stammen: „Zwar ist <strong>der</strong><br />
diskriminierungsfreie Netzzugang durch die<br />
Regelungen in §§ 20 ff. EnWG und die begleitenden<br />
Rechtsverordnungen grundsätzlich<br />
sichergestellt, jedoch werden diese Bestimmungen<br />
durch umfangreiche Langfristbuchungen,<br />
die zu einem großen Teil bereits vor<br />
Inkrafttreten des neuen EnWG im Juli 2005<br />
vorgenommen wurden, de facto ausgehebelt.<br />
Der Gesamtbestand an relevanten Kapazitätsverträgen<br />
sollte vom Netzbetreiber innerhalb<br />
einer kurzen Frist ab Inkrafttreten <strong>der</strong> Novelle<br />
an die neuen Vorgaben bezüglich <strong>der</strong> Laufzeitstruktur<br />
angepasst werden müssen. Hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Modalitäten <strong>der</strong> Anpassung sollten<br />
möglichst verbindliche Vorgaben gemacht<br />
werden.“ Sollte dies nicht geschehen, behält
60. § 118 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />
„(2) § 6 Absatz 2 ist mit Wirkung vom 13. Juli 2009 anzuwenden.<br />
§ 6 Absatz 2 Satz 4 in <strong>der</strong> Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom<br />
7. Juli 2005 (BGBl. I 1970) gilt für Unternehmen im Sinne von § 7<br />
Absatz 1 und 2 des Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 bis<br />
<strong>zum</strong> 31. Dezember 2014 und für Unternehmen im Sinne von § 7<br />
Absatz 3 des Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 bis <strong>zum</strong> 31.<br />
Dezember 2015 fort.“<br />
b) Dem Absatz 4 wird folgen<strong>der</strong> Satz angefügt:<br />
„§ 43c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen,<br />
die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind,<br />
soweit <strong>der</strong> Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.<br />
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<br />
“(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur<br />
Speicherung elektrischer Energie, die ab [einsetzen: Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes], innerhalb von fünfzehn Jahren in Betrieb genommen<br />
werden, sind für einen Zeitraum von zwanzig Jahren ab<br />
Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs <strong>der</strong> zu speichernde elektrischen<br />
Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.<br />
Pumpspeicherkraftwerke, <strong>der</strong>en elektrische Pump- o<strong>der</strong> Turbinen-<br />
Seite 109 von 112<br />
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<br />
“(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete<br />
Anlagen zur Speicherung elektrischer<br />
Energie, die ab [einsetzen: Inkrafttreten dieses<br />
Gesetzes], innerhalb von fünfzehn Jahren<br />
in Betrieb genommen werden, sind für einen<br />
Zeitraum von zwanzig Jahren ab Inbetriebnahme<br />
hinsichtlich des Bezugs <strong>der</strong> zu spei-<br />
sich die Kartellbehörde vor, eigene Missbrauchsverfahren<br />
wegen langfristiger Kapazitätsbuchungen<br />
bei Gastransportverträgen<br />
einzuleiten. In einem ähnlich gelagerten Verfahren<br />
auf EU-Ebene musste sich Eon Ruhrgas<br />
2010 gegenüber <strong>der</strong> EU Kommission in<br />
einem Verpflichtungsangebot zur Freigabe<br />
von Kapazitäten verpflichten. Sollte also keine<br />
entsprechende Übergangsvorschrift enthalten<br />
sein, ist zu befürchten, dass sehr schnell wie<strong>der</strong><br />
eine massive zusätzliche Ausbuchung <strong>der</strong><br />
Kapazitäten erfolgen wird.<br />
Es ist nicht sinnvoll, einzelne Speicher von<br />
den Netzentgelten zu befreien, schon gar<br />
nicht über einen solch langen Zeitraum. Es<br />
werden hier lediglich Mitnahmeeffekte zugunsten<br />
von aktuellen Projekten erzeugt.<br />
Besser wäre, ein generelles Konzept zur För<strong>der</strong>ung<br />
von Speichern zu entwickeln.<br />
Mindestens aber darf die Netzentgeltbefrei-
leistung nachweislich um mindestens fünfzehn Prozent und <strong>der</strong>en<br />
speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens fünf Prozent<br />
nach dem [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] erhöht<br />
wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme<br />
hinsichtlich des Bezugs <strong>der</strong> zu speichernden elektrischen<br />
Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die<br />
Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegen<strong>der</strong><br />
o<strong>der</strong> prognostizierte Verbrauchsdaten o<strong>der</strong> auf Grund technischer<br />
o<strong>der</strong> vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass <strong>der</strong><br />
Höchstlastbeitrag <strong>der</strong> Anlage vorhersehbar erheblich von <strong>der</strong> zeitgleichen<br />
Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- o<strong>der</strong><br />
Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechen<strong>der</strong><br />
Anwendung <strong>der</strong> verfahrensrechtlichen Vorgaben nach<br />
§ 19 Absatz 2 Satz 5 bis 11 <strong>der</strong> Stromnetzentgeltverordnung. Als<br />
Inbetriebnahme gilt <strong>der</strong> erstmalige Bezug von elektrischer Energie<br />
für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken<br />
<strong>der</strong> erstmalige Bezug nach Abschluss <strong>der</strong> Maßnahme zur Erhöhung<br />
<strong>der</strong> elektrischen Pump- o<strong>der</strong> Turbinenleistung und <strong>der</strong> speicherbaren<br />
Energiemenge.“<br />
d) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:<br />
„(8) Ausnahmen nach § 28a, die vor dem [einsetzen: Datum des<br />
Inkrafttretens dieses Gesetzes] erteilt werden, gelten bis <strong>zum</strong> Ende<br />
des genehmigten Ausnahmezeitraums auch für die §§ 8 bis 10e<br />
Seite 110 von 112<br />
chernde elektrischen Energie von den Entgelten<br />
für den Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke,<br />
<strong>der</strong>en elektrische Pump-<br />
o<strong>der</strong> Turbinenleistung nachweislich um mindestens<br />
fünfzehn Prozent und <strong>der</strong>en speicherbare<br />
Energiemenge nachweislich um<br />
mindestens fünf Prozent nach dem [einsetzen:<br />
Inkrafttreten dieses Gesetzes] erhöht<br />
wurden, sind für einen Zeitraum von zehn<br />
Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des<br />
Bezugs <strong>der</strong> zu speichernden elektrischen<br />
Energie von den Entgelten für den Netzzugang<br />
freigestellt. Die Freistellung nach Satz 2<br />
setzt voraus, dass auf Grund vorliegen<strong>der</strong><br />
o<strong>der</strong> prognostizierte Verbrauchsdaten o<strong>der</strong><br />
auf Grund technischer o<strong>der</strong> vertraglicher Gegebenheiten<br />
offensichtlich ist, dass <strong>der</strong><br />
Höchstlastbeitrag <strong>der</strong> Anlage vorhersehbar<br />
erheblich von <strong>der</strong> zeitgleichen Jahreshöchstlast<br />
aller Entnahmen aus dieser Netz- o<strong>der</strong><br />
Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch<br />
Genehmigung in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung<br />
<strong>der</strong> verfahrensrechtlichen Vorgaben nach §<br />
19 Absatz 2 Satz 5 bis 11 <strong>der</strong> Stromnetzentgeltverordnung.<br />
Als Inbetriebnahme gilt <strong>der</strong><br />
erstmalige Bezug von elektrischer Energie für<br />
den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken<br />
<strong>der</strong> erstmalige Bezug<br />
nach Abschluss <strong>der</strong> Maßnahme zur Erhöhung<br />
<strong>der</strong> elektrischen Pump- o<strong>der</strong> Turbinenleistung<br />
und <strong>der</strong> speicherbaren Energiemenge.“<br />
Absatz 8 streichen bzw. nicht einfügen.<br />
ung ausschließlich für die aus dem Speicher in<br />
das Netz zurück gespeiste Energie gelten.<br />
Dies ist nötig, da sonst durch zwischengeschaltete<br />
Speicher eine Netzentgeltbefreiung<br />
möglich wäre.<br />
Weitere Kritikpunkte:<br />
1. Die Formulierung macht keinerlei Vorgaben<br />
zur Speichergröße und zur Speichernutzung.<br />
Damit kann mit einfachen Mitteln<br />
eine Netzentgeltbefreiung mit sehr<br />
kleinen und für die Netzstabilität wirkungslosen<br />
Speicher erreicht werden.<br />
2. Die Formulierung gewährt nicht den sinnvollen<br />
Einsatz <strong>der</strong> Speicher. Es ist denkbar,<br />
dass damit lokale Engpässe in einem<br />
Verteilnetz verstärkt werden, wenn diese<br />
zu Zeiten geringer Großhandelspreise auftreten.<br />
Die Beispiele zeigen, dass für die Speicher ein<br />
konsistentes Gesamtkonzept notwendig ist,<br />
das ggf. auch reduzierte Netzentgelte (<strong>zum</strong>indest<br />
für den ausgespeisten Anteil) umfasst.<br />
Eine Entgeltbefreiung über 20 Jahre<br />
wird dem nicht gerecht, im Gegenteil werden<br />
hier vorschnell Festlegungen getroffen.<br />
Neue Infrastrukturen müssen hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Entflechtungsvorgaben genauso<br />
behandelt werden, wie <strong>der</strong> Transport-
sowie, im Umfang <strong>der</strong> bestehenden Ausnahmegenehmigung, für<br />
die §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach<br />
Artikel 7 <strong>der</strong> Verordnung 1228/2003 entsprechend, soweit sie vor<br />
dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erteilt<br />
wurden.<br />
(9) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem [einsetzen: Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes] entstanden sind, in <strong>der</strong> bis <strong>zum</strong> [einsetzen:<br />
Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung<br />
anzuwenden.“<br />
Artikel 2<br />
Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur<br />
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />
Eisenbahnen (BNetzA-ÄndG)<br />
…<br />
Artikel 3<br />
Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB)<br />
…<br />
Artikel 4<br />
Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-<br />
Seite 111 von 112<br />
netzbetreiber selbst, welcher die jeweils<br />
neue Infrastrukturanlage errichtet. Absatz<br />
8 ist daher nicht in § 118 zu ergänzen.<br />
In <strong>der</strong> Regulierungspraxis erweis sich<br />
bereits die Ausnahmeregelung des § 28a als<br />
problematisch (siehe unsere Anmerkung zu<br />
Ziffer 30). Gemäß Gesetzesbegründung zu §<br />
118 Abs. 8 dieses Än<strong>der</strong>ungsgesetzes gelten<br />
zwar auch für Neue Infrastrukturen des § 28a<br />
die bisherigen Vorgaben zur rechtlichen, operationellen,<br />
informatorischen und buchhalterischen<br />
Entflechtung weiterhin. Die Son<strong>der</strong>behandlung<br />
von Neuen Infrastrukturen im Sinne<br />
des § 28a macht keinen Sinn und wi<strong>der</strong>spricht<br />
dem Bestreben neutrale Netze zu schaffen,<br />
wenn Ferngasleitungen eines Fernleitungsnetzbetreiber<br />
verschiedenen Entflechtungsvorgaben<br />
unterliegen.
prüfung<br />
…<br />
Artikel 5<br />
Än<strong>der</strong>ung des Wertpapierhandelsgesetzes<br />
…<br />
Artikel 6<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.<br />
Seite 112 von 112