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Kurzfassung der Synopse zum download - Bundesverband Neuer ...

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ne-Kommentierung <strong>zum</strong><br />

BMWi-Referentenentwurf <strong>zum</strong> EnWG-Än<strong>der</strong>ungsgesetz:<br />

Mehr Transparenz, mehr Zukunft, weniger Ausnahmen!<br />

Der BMWi-Referentenentwurf vom 13. Mai 2011 zur Än<strong>der</strong>ung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnW-<br />

GÄndG) beschränkt sich weitgehend auf die Eins-zu-eins-Umsetzung des dritten Binnenmarktpakets.<br />

Damit wird trotz <strong>der</strong> geplanten Energiewende die Chance vertan, dringend notwendige weitere Ver-<br />

besserungen des Energierechts einzuführen.<br />

Zum einen müssen nun Potentiale zur Kosteneinsparung ohne Tabus analysiert und realisiert werden.<br />

Zum an<strong>der</strong>en muss vermieden werden, dass durch unnötige Entwicklungen, die nur scheinbar für die<br />

Energiewende erfor<strong>der</strong>lich sind, Mehrkosten o<strong>der</strong> gar neue Monopole geschaffen werden.<br />

Die durch den abermals forcierten Zubau <strong>der</strong> Erneuerbaren Energien zu erwartenden Mehrkosten<br />

müssen so weit wie möglich durch Effizienz- und Wettbewerbsverbesserungen gedämpft werden.<br />

Aktuelle Gutachten übertreffen sich gegenseitig in <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> für den Netzausbau notwendi-<br />

gen Kosten. Darüber hinaus werden bereits For<strong>der</strong>ungen nach höheren Netzrenditen geäußert – ohne<br />

dass die Netzbetreiber diese For<strong>der</strong>ung mit einer Offenlegung <strong>der</strong> zugrundeliegenden Zahlen unterle-<br />

gen. Hier sind die verbleibenden Monopole in <strong>der</strong> Pflicht, <strong>der</strong> Gesellschaft nachvollziehbar zu erklären,<br />

wozu sie das Geld brauchen.<br />

Transparenz allein wird jedoch nicht ausreichen, die Kostendämpfung zu erreichen. Vielmehr sind<br />

auch die Kosten treibenden vielfältigen Ausnahmen für „kleine“ Netzbetreiber auf ein sinnvolles Maß<br />

zu begrenzen. Die heutigen Ausnahmeregelungen nehmen die größte Zahl <strong>der</strong> Netzbetreiber von<br />

wichtigen Entflechtungsvorschriften aus – sie festigen damit ineffiziente Kleinnetze und wettbewerbs-<br />

feindliche integrierte Strukturen und tragen damit unnötigen Kosten und zur Behin<strong>der</strong>ung des Wett-<br />

bewerbs bei.<br />

Zugleich müssen vermeidbare Belastungen durch Fehlentwicklungen ausgeschlossen werden. So muss<br />

bei <strong>der</strong> Einführung intelligenter Messgeräte auf Basis <strong>der</strong> Potenzialanalyse zunächst festgestellt wer-<br />

den, bei welchen Kundengruppen eine Einführung überhaupt sinnvoll ist. Bis dahin dürfen nur solche<br />

Kunden intelligente Zähler erhalten, die sich bewusst dafür entscheiden. Alle an<strong>der</strong>en müssen weiter-<br />

hin die kostengünstigsten Zähler erhalten, die mit den energiewirtschaftlichen Anfor<strong>der</strong>ungen und<br />

dem Eichrecht vereinbar sind. Zudem sind eine Konkretisierung <strong>der</strong> Funktionalitäten <strong>der</strong> Messgeräte<br />

und <strong>der</strong> Datenübertragung sowie die Standardisierung <strong>der</strong> Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Datenformate


notwendig. Es muss dringend vermieden werden, dass <strong>der</strong> Wettbewerb um Ideen und zukunftsfähige<br />

Technologien im Messwesen durch einseitige Bevorzugung einzelner Marktteilnehmer wie bei einem<br />

flächendeckenden Rollout durch die Netzbetreiber verhin<strong>der</strong>t wird.<br />

Unsere Hauptfor<strong>der</strong>ungen stellen wir zunächst in einer Zusammenfassung vor. Sämtliche bne-<br />

Än<strong>der</strong>ungsvorschläge <strong>zum</strong> Entwurf des BMWi zur geplanten Novelle des EnWG zur Umsetzung des<br />

dritten EU-Energiebinnenmarktpaketes in nationales Recht sind nachfolgend in einer ausführlichen<br />

<strong>Synopse</strong> dargestellt.<br />

Kurz-Zusammenfassung <strong>der</strong> bne-Hauptfor<strong>der</strong>ungen:<br />

Netzentgelte: Strikte Veröffentlichung <strong>zum</strong> 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr<br />

In § 20 Abs. 1 EnWG wurde eine Frist aufgenommen, bis zu <strong>der</strong> Netzbetreiber alle Lieferanten spätes-<br />

tens über die geän<strong>der</strong>ten Netzentgelte des nächsten Jahres informieren müssen. Die Einschränkung,<br />

wonach Netzbetreiber am 15.10. zunächst vorläufige Netzentgelte veröffentlichen dürfen muss nun<br />

noch entfernt werden.<br />

Die bisherige Praxis, dass Netzbetreiber Netzentgeltän<strong>der</strong>ungen erst mit o<strong>der</strong> wenige Tage vor Wirk-<br />

samwerden am 1.1. eines Jahres veröffentlichen, stellt eine große Wettbewerbsverzerrung dar. Mit<br />

<strong>der</strong> jetzt im Entwurf vorgesehenen Än<strong>der</strong>ung einer Veröffentlichung bis <strong>zum</strong> 15. Oktober eines Jahres<br />

bedeutet einen Schritt hin zu diskriminierungsfreiem Netzzugang. Nur die frühzeitige Information aller<br />

Lieferanten verhin<strong>der</strong>t Informationsasymmetrien, die als Folge von Verstößen gegen die Vorschrift <strong>der</strong><br />

informatorischen Trennung von Netz und Vertrieb entstehen. Lei<strong>der</strong> enthält <strong>der</strong> Entwurf noch die<br />

Möglichkeit zur Veröffentlichung vorläufiger Werte. So wenig wie dem Kunden vorläufige o<strong>der</strong> unge-<br />

fähre Preise <strong>zum</strong>utbar sind, ist den Lieferanten ein vorläufiges Netzentgelt <strong>zum</strong>utbar. Da damit zu<br />

rechnen ist, dass Netzbetreiber von ihrem Recht, am 15.10. vorläufige Netzentgelte bekannt zu ge-<br />

ben, Gebrauch machen werden, wird spürbarer Fortschritt nur bei einer Entfernung dieser Öffnungs-<br />

klausel eintreten.<br />

Netzbetreiber: Keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse<br />

Die generelle Einstufung von Informationen über den Betrieb von Energieversorgungsnetzen als Be-<br />

triebs- und Geschäftsgeheimnisse im behördlichen Verfahren des § 71 EnWG sowie im gerichtlichen<br />

Verfahren des § 84 EnWG ist zu beseitigen und durch eine Einzelfallgenehmigung mit Beweislast des<br />

Netzbetreibers zu ersetzen.<br />

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Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind unstreitig nur dann verfassungsrechtlich gegenüber dem<br />

Einsichtsverlangen Dritter schützenswert, wenn es sich um wettbewerbsrelevante Daten handelt.<br />

Energieversorgungsnetze sind natürliche Monopole von überragen<strong>der</strong> volkswirtschaftlicher Bedeutung<br />

– Netzbetreiber können daher ein Geheimhaltungsinteresse nicht pauschal mit dem Schutz vor Wett-<br />

bewerbern begründen. Dennoch sind sämtliche Entscheidungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde für Dritte<br />

nicht nachvollziehbar, da bisher die Angaben <strong>der</strong> Netzbetreiber in den Verfahrensdokumenten ge-<br />

schwärzt sind o<strong>der</strong> man gänzlich von <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Gründe <strong>zum</strong> Tenor eines Beschlusses<br />

absieht. Diese Vorgehensweise ist nicht länger hinnehmbar. Die Regulierung <strong>der</strong> wichtigsten Infra-<br />

struktur Deutschlands – die noch dazu vor enormen Investitionsherausfor<strong>der</strong>ungen steht – kann nicht<br />

länger unter Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit durchgeführt werden.<br />

Netzbetreiber: Veröffentlichung von Kennzahlen <strong>der</strong> Netzentgeltregulierung<br />

Die Veröffentlichungspflicht <strong>der</strong> Netzbetreiber in § 20 Abs. 1 EnWG ist um die Erlösobergrenzen ge-<br />

mäß <strong>der</strong> Anreizregulierungsverordnung, die jährliche Absatzstruktur sowie die Kostenstellen gemäß<br />

den Netzentgeltverordnungen zu erweitern.<br />

Im Monopolbereich muss auch deshalb endlich Transparenz hergestellt werden, damit die Netzkunden<br />

des Netzbetreibers – also Lieferanten und Endverbraucher – anhand <strong>der</strong> zu veröffentlichenden Netz-<br />

kennzahlen aus <strong>der</strong> Entgeltregulierung nachvollziehen können, ob die Netzführung und die Mittelver-<br />

wendung tatsächlich effizient erfolgen. Dies ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt und ange-<br />

messen, da Netzbetreiber regelmäßig und unisono die Notwendigkeit von Netzentgelterhöhungen<br />

reklamieren. Ohne größere Transparenz jedoch sind höhere Kosten gegenüber den Kunden nicht mehr<br />

vermittelbar – schließlich müssen Lieferanten und Endverbraucher nachvollziehen können, ob mit <strong>der</strong><br />

Netzentgelterhöhung notwendige Investitionen ins Netz finanziert o<strong>der</strong> nur höhere Eigenkapitalrendi-<br />

ten o<strong>der</strong> gar Mehrkosten eines ineffizienten Netzbetriebs gedeckt werden sollen.<br />

Systemverantwortung <strong>der</strong> ÜNB: Vorrang für marktbezogene Maßnahmen<br />

In § 13 Abs. 1a EnWG wurde den Übertragungsnetzbetreibern das Recht zur Anpassung von Wirk-<br />

und Blindleistung sowie zur Anfor<strong>der</strong>ung von Einspeisungen aus heruntergefahrenen o<strong>der</strong> abgeschal-<br />

teten Anlagen gegen angemessene Vergütung eingeräumt.<br />

Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung ist nicht deutlich genug von <strong>der</strong> bisherigen Regelung nach § 13 Abs. 1<br />

Nr. 2 und § 13 Abs. 2 abgegrenzt. Für die Bereitstellung von vertraglich vereinbarten abschaltbaren<br />

und zuschaltbaren Lasten sieht § 13 Abs.1 Nr.2 marktbezogene Maßnahmen vor. Hier hat <strong>der</strong> Über-<br />

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tragungsnetzbetreiber die Möglichkeit, durch die Festlegung <strong>der</strong> am Markt zu beziehenden Mengen<br />

vorzusorgen. Sollten die Übertragungsnetzbetreiber den Bedarf falsch eingeschätzt haben, müssen<br />

zunächst marktnahe Mechanismen genutzt werden. Erst wenn diese nicht ausreichen, können markt-<br />

ferne Verpflichtungen, dann nach § 13 Abs. 2, genutzt werden. Allerdings sind Anfor<strong>der</strong>ungen an ab-<br />

geschaltete o<strong>der</strong> stillgelegte Anlagen als erhebliche Eingriffe in die Eigentumsrechte zu werten und im<br />

Übrigen auch regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden. Daher ist dringend eine Prüfung <strong>der</strong><br />

möglichen Alternativen vorzunehmen und dann die kostengünstigste Lösung zu nutzen. Gegebenen-<br />

falls liegen bei den Anlagenbetreibern zusätzliche Härten vor, so dass den Anlagenbetreibern eine<br />

Möglichkeit <strong>zum</strong> Einspruch eingeräumt werden muss. Eine angemessene Vergütung wird jedoch nicht<br />

ausreichen, die den Anlagenbetreibern entstehenden Kosten zu ersetzen. Für nicht marktbezogene<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen seitens <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber ist daher immer ein Ersatz <strong>der</strong> Kosten (entspre-<br />

chend § 13 Abs. 2) vorzusehen.<br />

Potenzialanalyse: Zuerst Kundengruppen für intelligente Zähler ermitteln<br />

Die Verpflichtung <strong>zum</strong> Einbau von Messsystemen nach § 21c Abs. 1 Buchstabe a) muss aufgehoben<br />

werden. Erst wenn nach <strong>der</strong> Potenzialanalyse im Rahmen <strong>der</strong> Verordnung nach § 21i Kundengruppen<br />

definiert wurden, für die <strong>der</strong> Einsatz von intelligenten Zählern sinnvoll ist, wird die Verpflichtung <strong>zum</strong><br />

Einbau wie<strong>der</strong> aufgenommen.<br />

Bei vielen Kunden ist das Potenzial zur Einsparung von Energie o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> Verlagern von Lasten auf-<br />

grund des starren und geringen Verbrauchs nicht vorhanden. Das betrifft z.B. Singlehaushalte, Trep-<br />

penhausbeleuchtungen und sonstige Abnahmestellen, <strong>der</strong>en Verbrauchsverhalten nicht o<strong>der</strong> nur in<br />

geringstem Maße durch zeitliche Verlagerung beeinflusst werden kann. Die zusätzlichen Kosten für<br />

Zähler mit großem Funktionsumfang, z.B. mit bidirektionalen Kommunikationseinrichtungen, stehen in<br />

keinem akzeptablen Verhältnis zu den möglichen Einsparungen o<strong>der</strong> <strong>zum</strong> möglichen Nutzen einer<br />

Lastverlagerung. Für diese Kundengruppen sollte auf den verpflichtenden Einbau intelligenter Mess-<br />

systeme verzichtet werden. An<strong>der</strong>enfalls entstehen hohe Kosten für diese Kunden, die nicht kompen-<br />

siert werden können.<br />

Zudem entsprechen die kurzfristig verfügbaren Zähler absehbar nicht den sich gerade erst entwi-<br />

ckelnden Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Zukunft. So wird im BMWi <strong>der</strong>zeit überhaupt erst über die in § 21 e Abs.<br />

3 und 4 vorgesehenen Schutzprofile diskutiert. Erst wenn diese definiert sind, kann eine Zertifizierung<br />

erfolgen. Alle bis dahin bei den Kunden installierten Zähler können somit nicht den späteren Anforde-<br />

rungen genügen und müssen dann, laut § 21e Abs. 5, mit Ablauf ihrer Eichgültigkeit, wie<strong>der</strong>um aus-<br />

getauscht werden.<br />

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Darum muss vor je<strong>der</strong> weiteren verbindlichen Definition <strong>der</strong> Zähler und Verpflichtung <strong>zum</strong> Einbau<br />

solcher Zähler zunächst die nach § 21i Nr. 8 vorgesehene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durchgeführt<br />

werden.<br />

Zählerfunktionalitäten: Festlegung des Umfangs erst nach <strong>der</strong> Potenzialanalyse<br />

Die Beschreibung <strong>der</strong> Funktionalitäten nach § 21d und e muss nach <strong>der</strong> Potenzialanalyse erfolgen.<br />

Erst dann ist klar, welche Funktionalitäten sinnvoll für die jeweiligen Kundengruppen sind.<br />

Es werden bereits im vorliegenden Entwurf Funktionalitäten festgelegt, die intelligente Zähler erfüllen<br />

müssen. So müssen die Messsysteme nach § 21d über eine bidirektionale Schnittstelle verfügen, an<br />

die zudem weitere Geräte angeschlossen werden können. Hinzu kommt die Beschreibung eines<br />

Schutzprofils nach § 21e Abs. 4 und 5, das auch erst bei Kenntnis des genauen Einsatzzwecks und<br />

einer Gefährdungsanalyse passgenau definiert werden kann. Eine Festlegung zu einem früheren Zeit-<br />

punkt birgt die Gefahr, übertriebene und damit kostspielige Anfor<strong>der</strong>ungen zu beschreiben. Zudem<br />

wirken solche Beschreibungen unmittelbar innovationsfeindlich, da an<strong>der</strong>e sinnvolle Lösungen von<br />

Vornherein ausgeschlossen werden.<br />

Wettbewerbsrahmen Messwesen: Keine Bevorzugung einzelner Akteure<br />

Im Wettbewerb muss die Rolle <strong>der</strong> Netzbetreiber als regulierter Monopolbereich klar von <strong>der</strong> wettbe-<br />

werblichen Rolle des Messstellenbetreibers und Messdienstleisters getrennt werden. Darum muss die<br />

Rolle in <strong>der</strong> Grundzuständigkeit nach § 21b auf die für die Energielieferung zwingend notwendigen<br />

Funktionalitäten beschränkt werden.<br />

Die Verteilernetzbetreiber haben mit den <strong>der</strong>zeitigen und den geplanten Vorschriften eine Doppelrolle<br />

zu erfüllen: Zum einen stellen sie immer dann den Zähler, wenn <strong>der</strong> Kunde sich nicht selbst für einen<br />

an<strong>der</strong>en Anbieter entschieden hat. Der Netzbetreiber hat, analog zur Grundversorgung, damit eine<br />

weitere Grundzuständigkeit erhalten. Zum an<strong>der</strong>en wird den Netzbetreibern zugestanden, eigene An-<br />

gebote für Zähler mit erweiterten Funktionalitäten zu machen. Problematisch ist dabei, dass eine klare<br />

Trennung zwischen diesen beiden Rollen bisher fehlt. Darüber hinaus wird den Netzbetreibern die<br />

Möglichkeit eingeräumt, neue Zähler großflächig einzuführen.<br />

Damit stehen insbeson<strong>der</strong>e den Netzbetreibern integrierter Unternehmen vielfältige Möglichkeiten zur<br />

Behin<strong>der</strong>ung des Wettbewerbs offen. So können die Kosten für intelligente Zähler auf alle Kunden<br />

gewälzt werden. Sie können durch einen großflächigen Rollout den Markt im Messwesen dauerhaft<br />

blockieren und dem verbundenen Vertrieb durch für diesen maßgeschnei<strong>der</strong>te Lösungen Vorteile im<br />

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Wettbewerb verschaffen. Damit würde <strong>der</strong> integrierte Vertrieb durch Vorgaben des Netzes vor Wett-<br />

bewerb geschützt, bundesweite Anbieter könnten bei 900 verschiedenen <strong>der</strong>artigen Speziallösungen<br />

keine wettbewerblichen Alternativangebote mehr stellen.<br />

Darum müssen die Zuständigkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Grundzuständigkeit auf das Notwendige reduziert<br />

werden. Daneben müssen für die Verteilernetzbetreiber im wettbewerblichen Bereich die gleichen<br />

Voraussetzungen gelten, wie für die Wettbewerber: Insbeson<strong>der</strong>e müssen sie mit jedem Kunden eine<br />

eigene vertragliche Vereinbarung für den Einbau von intelligenten Zählern treffen.<br />

De-minimis-Regel: Echte Ausnahme statt großzügiger Generalfreistellung<br />

Der De-minimis-Grenzwert ist von 100.000 auf 10.000 an das Netz angeschlossene Kunden in den §§<br />

7, 8, 46 und 54 EnWG abzusenken.<br />

Die Herstellung von mehr Transparenz im Netzbereich vermag ineffizienten Netzbetrieb, Quersubven-<br />

tionierung und Diskriminierung Dritter beim Netzzugang zwar begrenzen. Grundsätzlich gelöst werden<br />

können diese Probleme jedoch nur durch eine konsequentere Entflechtung des Netzbetriebs von den<br />

übrigen Tätigkeitsbereichen eines integrierten Energieversorgungsunternehmens, o<strong>der</strong> kurz gesagt:<br />

durch die Absenkung des De-minimis-Grenzwertes auf 10.000 angeschlossene Kunden.<br />

Mit dem heutigen Grenzwert von 100.000 angeschlossenen Kunden ist die gesetzliche Ausnahme von<br />

<strong>der</strong> rechtlichen und operationellen Entflechtung praktisch die Regel: 91 Prozent <strong>der</strong> Strom- und 96<br />

Prozent <strong>der</strong> Gasverteilnetzbetreiber sind so „klein“, dass sie unter die 100.000-Kunden-Grenze fallen.<br />

Das bedeutet, dass für den Großteil <strong>der</strong> Netzbetreiber die ungemein wichtigen Vorschriften zur rechtli-<br />

chen und operationellen Entflechtung von Netzbetreibern schlicht nicht gelten. Die wenigen übrigen<br />

Pflichten zur buchhalterischen und informatorischen Trennung von Netz und Vertrieb, die die kleinen<br />

Netzbetreiber erfüllen müssen, können Quersubventionierung sowie eine Diskriminierung von konkur-<br />

rierenden Lieferanten nicht verhin<strong>der</strong>n. Denn insbeson<strong>der</strong>e die Einhaltung <strong>der</strong> informatorischen Ent-<br />

flechtung ist nicht nachprüfbar, Verstöße dagegen sind nicht nachweisbar. Die Folge: Netzbetreiber<br />

müssen aktuell selbst bei offensichtlichen Verstößen keinerlei Konsequenzen fürchten. Die großzügige<br />

Ausnahmeregelung verhin<strong>der</strong>t die effektive Durchsetzung <strong>der</strong> notwendigen Entflechtung. Und das<br />

obwohl neutral handelnde Netzbetreiber mehr denn je die Grundvoraussetzung für einen funktionie-<br />

renden und diskriminierungsfreien Netzzugang auf dem Energiemarkt darstellen.<br />

Doch damit nicht genug: Die zweifelhafte Ausnahmereglung wirkt noch über die Entflechtungsvor-<br />

schriften hinaus. Mit dem De-minimis-Grenzwert sind zahlreiche weitere Son<strong>der</strong>fälle bei <strong>der</strong> Regulie-<br />

rung von Netzzugang und Netzentgelten direkt o<strong>der</strong> indirekt verbunden. So bedingen diese geringeren<br />

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Anfor<strong>der</strong>ungen an kleinere Netze den überaus problematischen Anreiz, ein kleineres Netz zu betreiben<br />

und damit die für Netze mit über 100.000 angeschlossenen Kunden geltenden, strengeren Regelun-<br />

gen zu umgehen. Auch die teilweise großzügigere Entscheidungspraxis <strong>der</strong> Landesregulierungsbehör-<br />

den verstärkt diese Entwicklung und weckt Begehrlichkeiten bei den übrigen Netzbetreibern nach<br />

schwächerer Regulierung. Die Schaffung weiterer Ausnahmen wäre jedoch <strong>der</strong> falsche Weg und<br />

schädlich im Hinblick auf die Effizienz von Netzbetrieben. Schließlich müssen alle Netzbetreiber in <strong>der</strong><br />

Lage sein, die ihrer Marktrolle im Energiemarkt zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen – und das mög-<br />

lichst effizient.<br />

Außerdem schlagen wir folgende wichtige Än<strong>der</strong>ungen vor:<br />

Die Verpflichtung <strong>der</strong> Lieferanten in § 40 ihren Kunden nachvollziehbare Rechnungen zu schicken,<br />

betrachten die meisten Anbieter bereits als Selbstverständlichkeit im Sinne des Kundenservices. Es<br />

muss daran gezweifelt werden, ob weitere als die bisher festgelegten Mindestinhalte die Verständ-<br />

lichkeit <strong>der</strong> Rechnungen erhöhen. Ebenso gehören Vertragsdaten und Netzbetreibercodenummern<br />

nicht in eine Energierechnung des Lieferanten; die Bildung von Kundengruppen und <strong>der</strong> Verweis<br />

darauf sind problematisch, ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn hieraus für den Kunden ist fraglich.<br />

Der Ausschluss des Kartellrechts in § 111 Abs. 1 Satz 1 EnWG ist ersatzlos zu streichen.<br />

Dieser Ausschluss stellt einen klaren Verstoß gegen die EU-Richtlinien 2009/72/EG und<br />

2009/73/EG dar. Gemäß Richtlinie müssen den Marktteilnehmern alle Rechtsbehelfe offen stehen<br />

– eben und gerade auch die Rechtsmittel des Kartellrechts.<br />

Die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> am 3. September 2010 novellierten Gasnetzzugangsverordnung<br />

(GasNZV) geschlossenen, oft extrem langfristigen Gaskapazitätsverträge sind an die Regeln<br />

<strong>der</strong> neuen GasNZV anzupassen. Dazu ist die Übergangsvorschrift aus dem Referentenentwurf<br />

zur GasNZV-Novelle vom 3. Februar 2010 in § 115 des EnWG aufzunehmen, damit <strong>der</strong> mit den<br />

neuen Kapazitätsregelungen <strong>der</strong> GasNZV vom Verordnungsgeber beabsichtigte Effekt überhaupt<br />

erreicht werden kann.<br />

Die Verpflichtung zu einer getrennten Markenkommunikation für Netz und Vertrieb in §<br />

7a Absatz 6 ist zu begrüßen, jedoch muss diese Regelung ohne Ausnahme für alle vertikal<br />

integrierte EVU gelten. Heute gibt es zwar Vorgaben <strong>der</strong> BNetzA zur Darstellung <strong>der</strong> Informati-<br />

onen über den Netzbetrieb und Netzzugang auf <strong>der</strong> Internetseite eines integrierten EVU, aller-<br />

dings sind diese geschickt in die vertrieblich ausgerichtete Website des EVU integriert. Den Ansatz<br />

für einen getrennten Markenauftritt begrüßen wir, dieser sollte dann aber auch in <strong>der</strong> Kommunika-<br />

tion etwa über getrennte Internetauftritte konsequent umgesetzt werden. Eine Verlinkung<br />

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von <strong>der</strong> Vertriebsseite <strong>zum</strong> Internetauftritt des Netzbetriebs erfüllt die Anfor<strong>der</strong>ungen an einen<br />

getrennten Markenauftritt dagegen nicht. Nur so kann die Trennung <strong>der</strong> Marktrollen auch nach<br />

innen wie nach außen getragen werden.<br />

Nebenabreden zwischen Netzbetreibern und Gemeinden zur Erhebung <strong>der</strong> Konzessions-<br />

abgabe, insbeson<strong>der</strong>e über Energiebelieferungen, sind in <strong>der</strong> Konzessionsabgabenregelung des<br />

§ 48 EnWG zu untersagen.<br />

Eine beschleunigte Abwicklung des Lieferantenwechsels im Sinne <strong>der</strong> Richtlinienvorgabe wird<br />

nur erreicht, wenn die Fristen für die Teilprozesse selbst verkürzt werden: Für den bereits heute<br />

automatisiert ablaufenden Wechselprozess ist entsprechend in § 20a dem Netzbetreiber eine<br />

Woche statt 3 Wochen zur Bearbeitung <strong>der</strong> Netznutzungsanmeldung vorzugeben. Für den<br />

beschleunigten Lieferantenwechsel sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen.<br />

Die vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> am 3. September 2010 novellierten Gasnetzzugangsverordnung<br />

(GasNZV) geschlossenen, oft extrem langfristigen Gaskapazitätsverträge sind an die Regeln<br />

<strong>der</strong> neuen GasNZV anzupassen. Dazu ist die Übergangsvorschrift aus dem Referentenentwurf<br />

zur GasNZV-Novelle vom 3. Februar 2010 in § 115 des EnWG aufzunehmen, damit <strong>der</strong> mit den<br />

neuen Kapazitätsregelungen <strong>der</strong> GasNZV vom Verordnungsgeber beabsichtigte Effekt überhaupt<br />

erreicht werden kann.<br />

In den Vorschriften zur Erstellung <strong>der</strong> Netzentwicklungspläne <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber<br />

(§ 12b) und analog jener <strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber (§ 15a) ist ein Effizienzkriterium zu er-<br />

gänzen. Damit soll sichergestellt werden, dass nur die wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen vor-<br />

geschlagen und ergriffen werden.<br />

Eine dauerhafte Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität kann und darf nur durch die Politik entschieden<br />

werden, da über die Netzebene hinaus alle Marktakteure, Verbraucher und <strong>der</strong> Wettbewerb von<br />

dieser Entscheidung erheblich betroffen wären. Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur<br />

sollte daher in § 19a die Erstellung eines Evaluierungsberichts zugewiesen werden, um darin<br />

die Folgen des absehbaren Rückgangs <strong>der</strong> L-Gas-Reserven zu bewerten und dem Bundeswirt-<br />

schaftsministerium entsprechende Handlungsvorschläge zu unterbreiten.<br />

Die Aufgaben <strong>der</strong> Gasverteilnetzbetreiber in § 16a EnWG (o<strong>der</strong> alternativ direkt in <strong>der</strong> GasNZV)<br />

sind durch die Verpflichtung <strong>der</strong> Gasverteilnetzbetreiber zu vervollständigen, Differenzbi-<br />

lanzkreise zu führen bzw. die Salden <strong>der</strong> sog. Netzkonten zwischen Verteilnetzbetreiber und<br />

Marktgebietsverantwortlichen abzurechnen.<br />

Seite 8 von 112


Die Möglichkeit für integrierte Gasversorgungsunternehmen, Dritten den Netzzugang nach § 25<br />

EnWG zu verweigern ist aus dem EnWG komplett zu streichen. Diese Regelung ähnelt <strong>der</strong> Dis-<br />

kussion um den Single-Buyer-Status im alten EnWG von 1998, welche nur <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> alten monopolistischen Struktur diente. § 25 EnWG wi<strong>der</strong>spricht zudem den Entflechtungs-<br />

grundsätzen des EnWG sowie <strong>der</strong> umzusetzenden EU-Richtlinien.<br />

In den Vorschriften des § 6a zur informatorischen Trennung von Netzbetrieb und den übrigen<br />

Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ist klar abzugren-<br />

zen, dass das Netz an den verbundenen Vertrieb keine Informationen über Kunden und an<strong>der</strong>e<br />

Netznutzer weitergeben darf. Jedoch darf diese Regelung nicht vom Netzbetreiber missbraucht<br />

werden, um sich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung an ihn zu entziehen, den Monopolbereich Netzbetrieb transpa-<br />

rent auszugestalten. Eine wirksame operationelle Entflechtung und die Durchsetzung <strong>der</strong> informa-<br />

torischen Trennung von Verteilnetzbetreibern funktioniert nur, wenn personelle Doppelfunktionen<br />

und die gemeinsame Nutzung <strong>der</strong> IT-Infrastruktur in den verschiedenen Marktrollen in § 7a unter-<br />

sagt werden.<br />

Regulierungsbehörden müssen ihre Entscheidungen nicht nur veröffentlichen, son<strong>der</strong>n tatsäch-<br />

lich transparent machen: In § 74 EnWG ist klarzustellen, dass von den Behörden jede Verfah-<br />

renseinleitung sowie alle Beschlüsse mit Tenor und Begründung zu veröffentlichen sind.<br />

Die Bundesnetzagentur erhält die Richtlinienkompetenz über die Ausgestaltung aller Regu-<br />

lierungsvorgaben (§ 54 Abs. 4 neu).<br />

Die Befugnisse <strong>der</strong> Regulierungsbehörden gemäß den §§ 30 bis 33 EnWG sind um die Kon-<br />

trolle <strong>der</strong> Entflechtungsvorschriften und Aufgaben <strong>der</strong> Netzbetreiber sowie die Durchsetzung <strong>der</strong><br />

EG-Verordnungen Nr. 714/2009 (grenzüberschreiten<strong>der</strong> Stromhandel) und Nr. 715/2009 (Zugang<br />

zu Erdgasfernleitungsnetzen) zu vervollständigen.<br />

Die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörden ist in § 75<br />

Abs. 2 EnWG um ein Beschwer<strong>der</strong>echt für alle Betroffenen sowie für Verbände zu erweitern.<br />

Das Prozesskostenrisiko im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch eine Ex-ante-<br />

Festlegung des Streitwertes in § 90 EnWG zu Beginn des Verfahrens für den Antragsteller deutlich<br />

klarzustellen.<br />

Berlin, den 19. Mai 2011<br />

Seite 9 von 112


Text Referentenentwurf BMWi vom 13.05.2011 bne-Än<strong>der</strong>ungsvorschlag Anmerkungen und Begründungen zu<br />

den bne Än<strong>der</strong>ungsvorschlägen<br />

Seite 10 von 112<br />

Artikel 1<br />

Än<strong>der</strong>ung des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),<br />

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009<br />

(BGBl. I S. 2870) geän<strong>der</strong>t worden ist, wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt:<br />

„ § 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes<br />

§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten<br />

§ 4c Pflichten <strong>der</strong> Transportnetzbetreiber<br />

§ 4d Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zertifizierung nach § 4a; nachträgliche Versehung<br />

mit Auflagen „ eingefügt.<br />

b) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 5wird folgende Angabe „§ 5a Aufbewahrungspflichten“<br />

eingefügt.<br />

c) Die Angaben zur den §§ 6 bis 10 werden durch die folgenden<br />

Angaben ersetzt:<br />

§ 6 Anwendungsbereich und Ziel <strong>der</strong> Entflechtung<br />

§ 6a Verwendung von Informationen<br />

§ 6b Rechnungslegung und Buchführung<br />

§ 6c Ordnungsgeldvorschriften<br />

§ 6d Kombinationsnetzbetreiber<br />

Abschnitt 2 Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern<br />

von Speicheranlagen<br />

§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern<br />

§ 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern<br />

§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern<br />

Abschnitt 3 Beson<strong>der</strong>e Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber<br />

§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung


§ 9 Unabhängiger Systembetreiber<br />

§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber<br />

§ 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität<br />

des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen<br />

§ 10c Unabhängigkeit des Personals und <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

§ 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

§ 10e Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter<br />

des Unabhängigen Transportnetzbetreibers“ ersetzt.<br />

d) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 12 werden folgende Angaben eingefügt:<br />

§ 12a Netzentwicklungsplan <strong>der</strong> Übertragungsnetzbetreiber<br />

§ 12b Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung<br />

e) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt: §<br />

14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in<br />

Nie<strong>der</strong>spannung<br />

f) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 15 wird folgende Angabe einefügt: § 15a<br />

Netzentwicklungsplan <strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber<br />

g) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: §<br />

19a Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität<br />

h) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt: §<br />

20a Lieferantenwechsel<br />

i) Die Angabe zu § 21b wird durch folgende Angaben ersetzt:<br />

§ 21b Messstellenbetrieb und Messdienstleistung<br />

§ 21c Einbau von Messsystemen<br />

§ 21d Messsysteme<br />

§ 21e Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen Messsysteme zur Erfassung<br />

elektrischer Energie<br />

§ 21f Messeinrichtungen für Gas<br />

§ 21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten<br />

§ 21h Informationspflichten<br />

§ 21i Rechtsverordnungen<br />

j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:<br />

§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden; Verordnungsermächtigung<br />

Seite 11 von 112


k) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt: §<br />

54a Zuständigkeiten gemäß <strong>der</strong> Verordnung (EU) Nummer<br />

994/2010; Verordnungsermächtigung<br />

l) Die Angabe zu § 57 wird durch folgende Angaben ersetzt:<br />

§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten,<br />

<strong>der</strong> Agentur für die Zusammenarbeit <strong>der</strong> Energieregulierungsbehörden<br />

und <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

§ 57a Überprüfungsverfahren<br />

m) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:<br />

§ 110 Geschlossene Verteilernetze<br />

n) Nach <strong>der</strong> Angabe zu § 111 werden folgende Angaben eingefügt:<br />

㤠111a Verbraucherbeschwerden<br />

§ 111b Schlichtungsstelle; Verordnungsermächtigung<br />

§ 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs-<br />

o<strong>der</strong> Aufsichtsverfahren“ ersetzt.<br />

2.<br />

In § 1 Absatz 1 werden <strong>der</strong> Punkt am Ende des Satzes durch ein<br />

Komma ersetzt und die Wörter „die zunehmend auf erneuerbaren<br />

Energien beruht.“ eingefügt.<br />

3. § 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1a. Ausspeisekapazität<br />

im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter,<br />

das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz o<strong>der</strong> Teilnetz<br />

insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,<br />

a)<br />

Nummer 5 wird neu gefasst:<br />

„Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />

Betreiber von Netzen, die Grenz- o<strong>der</strong> Marktgebietsübergangspunkte<br />

aufweisen, die insbeson<strong>der</strong>e die Einbindung großer europäischer<br />

Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten<br />

o<strong>der</strong> natürliche o<strong>der</strong> juristische Personen o<strong>der</strong> rechtlich<br />

unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungs-<br />

Seite 12 von 112<br />

1a. Ausspeisekapazität<br />

im Gasbereich das maximale Volumen in<br />

Kilowattstunde pro Stunde in Normkubikmeter,<br />

das an einem Ausspeisepunkt aus<br />

einem Netz o<strong>der</strong> Teilnetz insgesamt ausgespeist<br />

und gebucht werden kann,<br />

Die neue GasNZV stellt in § 15 Abs. 1 klar,<br />

dass die Nominierung von Ausspeisekapazität<br />

als „Stundenmenge in Kilowattstunden pro<br />

Stunde beim Fernleitungsnetzbetreiber“ zu<br />

erfolgen hat.


unternehmens, die die Aufgabe von Fernleitung von Erdgas wahrnehmen<br />

und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls den Ausbau eines Netzes,<br />

1. das <strong>der</strong> Anbindung <strong>der</strong> inländischen Produktion o<strong>der</strong> von LNG-<br />

Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient sofern es sich<br />

hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von<br />

Nummer 39 handelt, o<strong>der</strong><br />

2. das an Grenz- o<strong>der</strong> Marktgebietskopplungspunkten Buchungspunkte<br />

o<strong>der</strong> -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten<br />

buchen können.“<br />

10a. Bilanzkreis<br />

im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung<br />

von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck<br />

dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen<br />

durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von<br />

Handelstransaktionen zu ermöglichen,<br />

13a. Einspeisekapazität<br />

im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter,<br />

das an einem Einspeisepunkt in ein Netz o<strong>der</strong> Teilnetz eines<br />

Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,<br />

b)<br />

Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:<br />

„15a. Energie<strong>der</strong>ivat<br />

ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 o<strong>der</strong> 7 des Anhangs I <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom<br />

21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und <strong>der</strong><br />

Richtlinie 200/12/EG des Europäischen<br />

Seite 13 von 112<br />

10a. Bilanzkreis<br />

im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone<br />

bzw. im Gasbereich innerhalb eines<br />

Marktgebietes die Zusammenfassung von<br />

Einspeise- und Entnahmestellen, die dem<br />

Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen<br />

und Entnahmen durch ihre<br />

Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung<br />

von Handelstransaktionen zu ermöglichen,<br />

13a. Einspeisekapazität<br />

im Gasbereich das maximale Volumen in<br />

Kilowattstunde pro Stunde in Normkubikmeter,<br />

das an einem Einspeisepunkt in ein<br />

Netz o<strong>der</strong> Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt<br />

eingespeist werden kann,<br />

Klarstellende Än<strong>der</strong>ung: Bilanzkreise gibt es<br />

sowohl im Strom- als auch im Gasmarkt.<br />

Anpassung an die neue GasNZV: § 15 Abs. 1<br />

GasNZV regelt, dass die Nominierung von<br />

Einspeisekapazität als „Stundenmenge in<br />

Kilowattstunden pro Stunde beim Fernleitungsnetzbetreiber“<br />

zu erfolgen hat.


Parlaments und des Rates und zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie<br />

93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1-44) genanntes<br />

Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität<br />

o<strong>der</strong> Gas betrifft.“<br />

c)<br />

Die bisherige Nummer 15a wird Nummer 15b.<br />

d)<br />

In Nummer 16 werden nach dem Wort „Druckstufen“ die Wörter<br />

„mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne <strong>der</strong> Nummern 24a<br />

und 24b“ eingefügt.<br />

e)<br />

Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:<br />

„18a. Energieversorgungsvertrag<br />

ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität o<strong>der</strong> Gas, mit Ausnahme<br />

von Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gas<strong>der</strong>ivaten,“<br />

f)<br />

Die bisherige Nummer 18a wird Nummer 18b.<br />

g)<br />

Nummer 19a wird wie folgt gefasst:<br />

„19a. Gas<br />

Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen <strong>der</strong> §§ 4 und 49 sowie synthetisch<br />

erzeugtes Methan,“<br />

h)<br />

Nach Nummer 24 werden die folgenden Nummern 24 a und 24 b<br />

eingefügt:<br />

„24a. Kundenanlagen<br />

Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich<br />

zusammengehörenden Gebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz<br />

o<strong>der</strong> mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,<br />

für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs<br />

bei <strong>der</strong> Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend<br />

sind und je<strong>der</strong>mann <strong>zum</strong> Zwecke <strong>der</strong> Belieferung <strong>der</strong> angeschlos-<br />

Seite 14 von 112<br />

Bei <strong>der</strong> hier gewählten Definition von Kundenanlagen<br />

besteht die Gefahr, dass die freie<br />

Wahl des Lieferanten nur noch sehr eingeschränkt<br />

möglich ist. Aufgrund ungelöster<br />

Probleme bei <strong>der</strong> Bilanzierung und des für die<br />

Lieferanten nicht mehr mit angemessenem<br />

Aufwand vorhersagbaren Verbrauchsverhaltens<br />

sind Angebote für die Kunden in solchen<br />

Anlagen nicht zu erwarten. Ähnliche Probleme<br />

sind auch bei Eigenverbrauchsregelungen bei


senen Letztverbraucher im Wege <strong>der</strong> Durchleitung unabhängig von<br />

<strong>der</strong> Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich<br />

zur Verfügung gestellt werden;<br />

24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung<br />

Energieanlagen zur Abgabe von Energie, die sich auf einem räumlich<br />

zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, mit einem<br />

Energieversorgungsnetz o<strong>der</strong> mit einer Erzeugungsanlage verbunden<br />

sind, fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport<br />

von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens o<strong>der</strong> zu verbundenen<br />

Unternehmen o<strong>der</strong> fast ausschließlich dem <strong>der</strong> Bestimmung<br />

des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz<br />

dienen sowie je<strong>der</strong>mann <strong>zum</strong> Zwecke <strong>der</strong> Belieferung <strong>der</strong> an<br />

sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege <strong>der</strong> Durchleitung<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei<br />

und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.“<br />

i)<br />

Seite 15 von 112<br />

26x. „Marktgebiet“ ist die Zusammenfassung<br />

gleichgelagerter und nachgelagerter<br />

Netze, in denen Transportkunden<br />

gebuchte Kapazitäten frei zuordnen,<br />

Gas an Letztverbraucher ausspeisen und<br />

in an<strong>der</strong>e Bilanzkreise übertragen können,<br />

26y. Messeinrichtung<br />

die Gesamtheit <strong>der</strong> technischen Einrichtungen,<br />

die <strong>der</strong> Messung dienen,<br />

26d. Messdienstleister<br />

ein Netzbetreiber o<strong>der</strong> ein Dritter, <strong>der</strong><br />

die Aufgabe <strong>der</strong> Messung wahrnimmt,<br />

PV-Anlagen o<strong>der</strong> bei unterbrechbaren<br />

Verbrauchseinrichtungen zu beobachten.<br />

Sollte an dieser Begriffsdefinition festgehalten<br />

werden, müssen dringend technisch und wirtschaftlich<br />

sinnvolle Regelungen zur Belieferung<br />

solcher Kunden eingeführt werden. Eine<br />

entsprechende Festlegungsbefugnis für die<br />

BNetzA sollte daher ergänzend aufgenommen<br />

werden. Voraussetzung für die Wahl eines<br />

Dritten Lieferanten ist aber auch, dass <strong>der</strong><br />

Mietvertrag des Letztverbrauchers diese Möglichkeit<br />

zulässt.<br />

Ergänzung <strong>der</strong> Definition, da <strong>der</strong> Begriff<br />

Marktgebiet zwar bis dato im Gesetz verwendet<br />

(§ 112) aber nicht definiert wurde.<br />

Ergänzung einer Definition für die Messeinrichtung,<br />

da <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Messeinrichtung<br />

im EnWG genutzt wird, aber heute im Wi<strong>der</strong>spruch<br />

zur MessZV steht. Die MessZV muss<br />

entsprechend angepasst werden.<br />

Wichtige Ergänzung, da <strong>der</strong> Begriff des Messdienstleisters<br />

auch in <strong>der</strong> MessZV nicht definiert<br />

ist und neben <strong>der</strong> MessZV auch in den<br />

Musterverträgen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur genutzt<br />

wird.


Nach Nummer 29a wird folgende Nummer 29b eingefügt:<br />

„29b. oberste Unternehmensleitung<br />

Vorstand, Geschäftsführung o<strong>der</strong> ein Organ einer Gesellschaft mit<br />

vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,“<br />

j)<br />

Die bisherige Nummer 29b wird Nummer 29c.<br />

k)<br />

Nach Nummer 31b werden die folgenden Nummern 31c und 31d<br />

eingefügt:<br />

„31c. Transportnetzbetreiber<br />

Je<strong>der</strong> Betreiber eines Übertragungs- o<strong>der</strong> Fernleitungsnetzes,<br />

31d. Transportnetz<br />

Jedes Übertragungs- o<strong>der</strong> Fernleitungsnetz,“<br />

l)<br />

Nach Nummer 33 wird folgende Nummer 33a eingefügt:<br />

„33a. Unternehmensleitung<br />

die oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben<br />

für den Transportnetzbetreiber betraut sind und<br />

auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister<br />

o<strong>der</strong> einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt<br />

sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich<br />

zu vertreten,“<br />

m)<br />

Nummer 37 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Das Komma am Ende des Satzes wird durch ein Semikolon<br />

ersetzt.<br />

bb) Die folgenden Wörter werden angefügt: „<strong>der</strong> Verteilung von<br />

Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte<br />

verfügen, über die ausschließlich ein an<strong>der</strong>es, nachgelagertes Netz<br />

aufgespeist wird,“<br />

n)<br />

Seite 16 von 112


In Nummer 38 werden nach dem Wort „ein“ am Anfang des Satzes<br />

und den Wörtern „wobei das betreffende Unternehmen o<strong>der</strong> die<br />

betreffende Gruppe“ jeweils die Wörter „in <strong>der</strong> Europäischen Union“<br />

eingefügt.<br />

Ergänzung bne § 4 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs<br />

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden,<br />

wenn <strong>der</strong> Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den<br />

Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf<br />

Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen<br />

kann auch <strong>der</strong> Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt<br />

werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich<br />

war.<br />

4. Nach § 4 werden folgende Paragraphen eingefügt:<br />

㤠4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes<br />

…<br />

§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten<br />

…<br />

§ 4c Pflichten <strong>der</strong> Transportnetzbetreiber<br />

Seite 17 von 112<br />

Ergänzung in Absatz 2:<br />

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur<br />

versagt werden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller nicht<br />

die personelle, technische und wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,<br />

um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften<br />

dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten<br />

und den Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

seine Marktrolle gerecht zu werden.<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen kann<br />

auch <strong>der</strong> Betrieb einer in Absatz 1 genannten<br />

Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme<br />

keine Genehmigung erfor<strong>der</strong>lich war.<br />

Die Genehmigung kann auch verweigert<br />

werden, wenn die Größe des Netzbetriebs<br />

keinen effizienten Betrieb erwarten<br />

lässt. Die ist zu vermuten, wenn<br />

weniger als 10.000 Kunden in dem Netz<br />

angeschlossen sind.<br />

Gerade vor dem Hintergrund des Trends<br />

zur Rekommunalisierung und <strong>der</strong> Zunahme<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Marktrollen,<br />

muss sicherstellt werden, dass Netzbetreiber<br />

allen Anfor<strong>der</strong>ungen an seine<br />

Marktrolle gerecht wird (Einhaltung z.B.<br />

<strong>der</strong> Vorgaben <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

wie GPKE, WiM, MaBiS usw.).


…<br />

§ 4d Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zertifizierung nach § 4a;nachträgliche Versehung<br />

mit Auflagen<br />

…<br />

5. § 5 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a.<br />

In Satz 1 werden <strong>der</strong> Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon<br />

ersetzt und die Wörter „ausgenommen ist die Belieferung von<br />

Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage<br />

o<strong>der</strong> eines geschlossenen Verteilernetzes sowie über nicht auf<br />

Dauer angelegte Leitungen.“ angefügt.<br />

b. b.<br />

Nach Satz 4 wird folgen<strong>der</strong> Satz 5 eingefügt:<br />

„Satz 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen<br />

mit Sitz in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union,<br />

wenn das Energieversorgungsunternehmen von <strong>der</strong> zuständigen<br />

Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen<br />

worden ist.“<br />

6. Nach § 5 wird folgen<strong>der</strong> § 5a eingefügt:<br />

㤠5a Aufbewahrungspflichten<br />

(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen,<br />

haben die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Daten über sämtliche mit<br />

Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich<br />

mit Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen im<br />

Seite 18 von 112<br />

Ergänzung am Ende von Abs. 1<br />

(1) … Daten im Sinne von Satz 1 sind genaue<br />

Angaben zu den Merkmalen <strong>der</strong> Transaktionen<br />

wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen,<br />

Menge, Datum und Uhrzeit<br />

Grundsätzlich ist gegen eine Zulassung durch<br />

an<strong>der</strong>e Mitgliedsstaaten nichts einzuwenden.<br />

Allerdings sind die Regelungen zur Teilnahme<br />

an den Energiemärkten in den Mitgliedsstaaten<br />

sehr unterschiedlich, insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Detailvorgaben zur Abwicklung <strong>der</strong> Belieferung<br />

und des Lieferantenwechsels. Die Behörden<br />

<strong>der</strong> Mitgliedslän<strong>der</strong> müssten somit in<br />

<strong>der</strong> Lage sein, die Fähigkeit <strong>der</strong> Unternehmen,<br />

diese Spielregeln einzuhalten, zu prüfen.<br />

Auf Basis <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen EU-Vorgaben<br />

kann dies jedoch nicht sichergestellt werden.<br />

Somit muss <strong>zum</strong>indest dieser Teil <strong>der</strong> Prüfung<br />

durch die nationalen Behörden vorgenommen<br />

werden.<br />

Die Energieversorgungsunternehmen<br />

benötigen genaue Vorgaben <strong>zum</strong> konkreten<br />

Umfang <strong>der</strong> aufzubewahrenden<br />

Daten, um diese Vorschrift effizient er-


Rahmen von Energieversorgungsverträgen und Energie<strong>der</strong>ivaten<br />

getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern<br />

und sie auf Verlangen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur, dem Bundeskartellamt,<br />

den Landeskartellbehörden sowie <strong>der</strong> Europäischen<br />

Kommission zu übermitteln, soweit dies für <strong>der</strong>en jeweilige Aufgabenerfüllung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Daten im Sinne von Satz 1 sind genaue<br />

Angaben zu den Merkmalen <strong>der</strong> Transaktionen wie Laufzeit-,<br />

Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit<br />

<strong>der</strong> Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung<br />

des betreffenden Vertragspartners sowie entsprechende<br />

Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht abgerechneten<br />

Energieversorgungsverträgen und Energie<strong>der</strong>ivaten.<br />

(2) Die Bundesnetzagentur kann Informationen nach Absatz 1 in<br />

nicht personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine<br />

wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure o<strong>der</strong><br />

einzelne Transaktionen preisgegeben werden. Die Bundesnetzagentur<br />

stellt vor <strong>der</strong> Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem<br />

Bundeskartellamt her. Dies gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente,<br />

im Sinne <strong>der</strong> Richtlinie 2004/39/EG fallen.<br />

(3) Soweit sich aus dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Artikel 7<br />

o<strong>der</strong> 8 <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 o<strong>der</strong> handels- o<strong>der</strong><br />

steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben,<br />

die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist<br />

das Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten<br />

zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.<br />

7. Teil 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„Teil 2<br />

Abschnitt 1<br />

Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber“<br />

Die §§ 6 bis 10 werden wie folgt gefasst:<br />

Seite 19 von 112<br />

<strong>der</strong> Ausführung, Transaktionspreise und Angaben<br />

zur Identifizierung des betreffenden<br />

Vertragspartners sowie entsprechende Angaben<br />

zu sämtlichen offenen Positionen und<br />

nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen<br />

und Energie<strong>der</strong>ivaten. Die Bundesnetzagentur<br />

legt im Einvernehmen mit<br />

den an<strong>der</strong>en Behörden den konkreten<br />

Umfang <strong>der</strong> aufzubewahrenden Daten<br />

fest.<br />

füllen zu können. Je nach Organisation des<br />

Energieversorgungsunternehmens liegen die<br />

gefor<strong>der</strong>ten Daten in unterschiedlichen Quellen,<br />

Dichte und/o<strong>der</strong> Form vor. Eine klare und<br />

abschließende Vorgabe <strong>zum</strong> Umfang <strong>der</strong> Aufbewahrungspflicht<br />

vermeidet, dass die Unternehmen<br />

unnötigen Aufwand zur Erfüllung <strong>der</strong><br />

gesetzlichen Verpflichtung betreiben.


§ 6 Anwendungsbereich und Ziel <strong>der</strong> Entflechtung<br />

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich<br />

selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,<br />

die im Sinne von § 3 Nummer 38 mit einem vertikal<br />

integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind<br />

zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier<br />

Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um<br />

dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

von an<strong>der</strong>en Tätigkeitsbereichen <strong>der</strong> Energieversorgung<br />

nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf<br />

solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im<br />

Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.<br />

(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit <strong>der</strong> rechtlichen<br />

und operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines<br />

Transportnetzes o<strong>der</strong> eines Betreibers von Speicheranlagen nach §<br />

7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten<br />

als Teilbetrieb im Sinne <strong>der</strong> §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.<br />

Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter,<br />

die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts <strong>der</strong><br />

Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15<br />

Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das<br />

Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das <strong>der</strong> übertragenden<br />

Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts <strong>der</strong> Entflechtung<br />

verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes,<br />

§ 34 Absatz 7 des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6<br />

Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz<br />

3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach<br />

Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern<br />

im Sinne von § 3 Nummer 31c o<strong>der</strong> Betreibern von<br />

Speicheranlagen bis <strong>zum</strong> 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz<br />

4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und <strong>der</strong><br />

in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle<br />

nur für solche mit <strong>der</strong> siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile,<br />

die zu Beginn <strong>der</strong> rechtlichen o<strong>der</strong> operationellen Entflechtung<br />

Seite 20 von 112<br />

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen<br />

und rechtlich selbstständige<br />

Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,<br />

die im Sinne von § 3 Nr. 38 mit<br />

einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />

verbunden sind, sind zur<br />

Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier<br />

Ausgestaltung und Abwicklung<br />

des Netzbetriebs verpflichtet und<br />

haben die Netzbereiche gemäß § 3 Nr.<br />

27 getrennt von den übrigen Unternehmensbereichen<br />

zu führen. Um dieses Ziel<br />

zu erreichen ….<br />

Satz 1 kann umformuliert werden, da er<br />

wortgleich in § 7 Abs 1 S. 1 enthalten ist.


ereits bestanden haben und <strong>der</strong>en Veräußerung unmittelbar aufgrund<br />

des Organisationsakts <strong>der</strong> Entflechtung erfor<strong>der</strong>lich ist; für<br />

den Erwerber <strong>der</strong> Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich<br />

<strong>der</strong> im Zeitpunkt <strong>der</strong> Veräußerung <strong>der</strong> Anteile noch laufenden<br />

Sperrfrist unter Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Veräußerers<br />

ein. Bei <strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> Frage, ob die Voraussetzungen<br />

für die Anwendung <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde<br />

den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 <strong>der</strong> Abgabenordnung).<br />

(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grun<strong>der</strong>werbsteuergesetzes,<br />

die sich für Verteilnetzbetreiber, Transportnetzbetreiber<br />

o<strong>der</strong> Betreiber von Speicheranlagen aus <strong>der</strong> rechtlichen o<strong>der</strong> operationellen<br />

Entflechtung nach § 7 Absatz a und den §§ 7a bis 10e<br />

ergeben, sind von <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4<br />

und 6 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen,<br />

die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.<br />

§ 6a Verwendung von Informationen<br />

(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse<br />

und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss<br />

nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des<br />

Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Abschnitts des<br />

Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu<br />

lassen und offen zu legen. Handelt es sich bei dem Energieversorgungsunternehmen<br />

um eine Personenhandelsgesellschaft o<strong>der</strong> das<br />

Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter o<strong>der</strong> des Einzelkaufmanns (Privatvermögen)<br />

nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden<br />

Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

aufgenommen werden.<br />

(2) Im Anhang <strong>zum</strong> Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren<br />

Seite 21 von 112<br />

§ 6a Verwendung und Offenlegung von<br />

Informationen<br />

(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen<br />

zur Offenbarung von Informationen haben<br />

vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,<br />

Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber,<br />

Speicheranlagenbetreiber sowie<br />

Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen,<br />

dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler<br />

Informationen, von denen sie in Ausübung<br />

ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer,<br />

Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber<br />

sowie Betreiber von LNG-Anlagen<br />

Kenntnis erlangen, gewahrt wird. Betriebliche<br />

Informationen von Netzbetreibern<br />

gem. § 3 Nr. 27 haben keinen Geheim-<br />

Hier ist eine Abgrenzung notwendig:<br />

Informationen die Netzbetreiber bzw.<br />

Energieversorgungsunternehmen in den<br />

genannten Tätigkeiten über die Netznutzer<br />

und Kunden erlangen, sind von<br />

ihnen vollkommen vertraulich zu behandeln.<br />

Damit soll sichergestellt werden,<br />

dass in integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />

keine „Insi<strong>der</strong>“-Informationen ausgetauscht<br />

werden. Jedoch darf diese Regelung<br />

insbeson<strong>der</strong>e Netzbetreibern und<br />

Transportnetzeigentümern keinen Raum<br />

bieten, sich <strong>der</strong> notwendigen Anfor<strong>der</strong>ung,<br />

den Monopolbereich „Netz“ trans-


Umfangs mit verbundenen o<strong>der</strong> assoziierten Unternehmen im Sinne<br />

von § 271 Absatz 2 o<strong>der</strong> § 311 des Handelsgesetzbuchs geson<strong>der</strong>t<br />

auszuweisen.<br />

(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem vertikal<br />

integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind,<br />

haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung<br />

in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten<br />

für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen<br />

so zu führen, wie dies erfor<strong>der</strong>lich wäre, wenn diese Tätigkeiten<br />

von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden:<br />

1. Elektrizitätsübertragung;<br />

2. Elektrizitätsverteilung;<br />

3. Gasfernleitung;<br />

4. Gasverteilung;<br />

5. Gasspeicherung;<br />

6. Betrieb von LNG-Anlagen.<br />

Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche<br />

Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasversorgungsnetzen,<br />

Gasspeichern o<strong>der</strong> LNG-Anlagen. Für die an<strong>der</strong>en<br />

Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des<br />

Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen<br />

Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb<br />

des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten<br />

zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte<br />

Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist<br />

o<strong>der</strong> mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung<br />

durch Schlüsselung <strong>der</strong> Konten, die sachgerecht und für<br />

Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit <strong>der</strong> Erstellung<br />

des Jahresabschlusses ist für jeden <strong>der</strong> genannten Tätigkeitsbereiche<br />

jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften<br />

entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss)<br />

aufzustellen. Dabei sind in <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />

die Regeln, einschließlich <strong>der</strong> Abschreibungsmethoden, anzugeben,<br />

nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens<br />

sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1<br />

Seite 22 von 112<br />

haltungsschutz, es sei denn <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

belegt ein ganz überwiegendes<br />

Geheimhaltungsinteresse in jedem<br />

einzelnen geltend gemachten Fall, welches<br />

das öffentliche Interesse an einem<br />

transparenten und effizienten Betrieb<br />

<strong>der</strong> Monopolinfrastruktur gem. § 3 Nr.<br />

27 übersteigt.<br />

parent auszugestalten, zu entziehen.


is 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.<br />

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich,<br />

jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des<br />

dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam<br />

mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des<br />

Handelsgesetzbuchs offen zu legenden Jahresabschluss beim<br />

Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.<br />

Er ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger<br />

bekannt machen zu lassen. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit<br />

nicht anzuwenden.<br />

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst<br />

auch die Einhaltung <strong>der</strong> Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz<br />

3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten<br />

auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung <strong>der</strong> Konten<br />

sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und <strong>der</strong> Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk <strong>zum</strong><br />

Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3<br />

eingehalten worden sind.<br />

(6) Unbeschadet <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Pflichten des Prüfers nach Absatz<br />

4 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen treffen,<br />

die vom Prüfer im Rahmen <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung über<br />

die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus<br />

zu berücksichtigen sind. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e zusätzliche<br />

Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.<br />

(7) Der Auftraggeber <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses hat <strong>der</strong><br />

Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften<br />

Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs sowie des Lageberichts<br />

zu übersenden. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk<br />

o<strong>der</strong> einem Vermerk über die Versagung versehen<br />

sein. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die<br />

einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen und mit dem Jahresabschluss<br />

fest zu verbinden. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten<br />

nach Absatz 3 eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Be-<br />

Seite 23 von 112


icht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfbericht) nebst<br />

Ergänzungsbänden unverzüglich nach Beendigung <strong>der</strong> Prüfung bei<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde einzureichen. Geschäftsberichte zu den<br />

in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den<br />

Unternehmen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen<br />

nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für Unternehmen, die<br />

keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben; die Befugnisse <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

bleiben unberührt. Geschäftsberichte zu den<br />

Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind,<br />

hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.<br />

§ 6b Rechnungslegung und Buchführung<br />

(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse<br />

und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss<br />

nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des<br />

Ersten, Dritten und Vierten Abschnitts des Zweiten Abschnitts des<br />

Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu<br />

lassen und offen zu legen. Handelt es sich bei dem Energieversorgungsunternehmen<br />

um eine Personenhandelsgesellschaft o<strong>der</strong> das<br />

Unternehmen eines Einzelkaufmanns, dürfen das sonstige Vermögen<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter o<strong>der</strong> des Einzelkaufmanns (Privatvermögen)<br />

nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden<br />

Aufwendungen und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

aufgenommen werden.<br />

(2) Im Anhang <strong>zum</strong> Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren<br />

Umfangs mit verbundenen o<strong>der</strong> assoziierten Unternehmen im Sinne<br />

von § 271 Absatz 2 o<strong>der</strong> § 311 des Handelsgesetzbuchs geson<strong>der</strong>t<br />

auszuweisen.<br />

Seite 24 von 112<br />

(1) EnergieversorgungsUnternehmen nach §<br />

6 Absatz 1 Satz 1 haben ungeachtet ihrer<br />

Eigentumsverhältnisse und ihrer<br />

Rechtsform einen Jahresabschluss nach<br />

den für Kapitalgesellschaften geltenden<br />

Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten<br />

Abschnitts des Zweiten Abschnitts des<br />

Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs<br />

aufzustellen, prüfen zu lassen und offen<br />

zu legen. …<br />

Bei vertikal integrierten Unternehmen ist die<br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Abschlüsse getrennt<br />

nach den Tätigkeiten nach Abs. 3 zwingend<br />

notwendig, um die Transparenz in Hinblick<br />

auf die Erlössituation herzustellen und damit<br />

eine Möglichkeit zur Aufdeckung von Quersubventionen<br />

zu Schaffen. Bei nicht integrierten<br />

Unternehmen ist diese Regelung nicht<br />

notwendig.<br />

Sofern Absatz 1 nur für vertikal integrierte<br />

Energieversorgungsunternehmen<br />

im Sinne von § 3 Nummer 38 gefasst<br />

wird, folgende Ergänzung in Abs. 2:<br />

(2) Im Anhang <strong>zum</strong> Jahresabschluss sind die<br />

Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen<br />

o<strong>der</strong> assoziierten Unternehmen im Sinne<br />

von § 271 Absatz 2 o<strong>der</strong> § 311 des Handelsgesetzbuches<br />

geson<strong>der</strong>t in aussagekräftiger<br />

Form und unter Nennung von Unternehmen<br />

und Betrag auszuweisen. Die<br />

Bundesnetzagentur kann<br />

durch Festlegung gemäß § 29


(3) Unternehmen, die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem vertikal<br />

integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind,<br />

haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung<br />

in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten<br />

für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen<br />

so zu führen, wie dies erfor<strong>der</strong>lich wäre, wenn diese Tätigkeiten<br />

von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würden:<br />

1. Elektrizitätsübertragung;<br />

2. Elektrizitätsverteilung;<br />

3. Gasfernleitung;<br />

4. Gasverteilung;<br />

5. Gasspeicherung;<br />

6. Betrieb von LNG-Anlagen.<br />

Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche<br />

Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasversorgungsnetzen,<br />

Gasspeichern o<strong>der</strong> LNG-Anlagen. Für die an<strong>der</strong>en<br />

Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des<br />

Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen<br />

Sektors zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb<br />

des Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten<br />

zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit eine di-<br />

Seite 25 von 112<br />

den Umfang <strong>der</strong> Geschäfte nach Satz 1<br />

definieren.<br />

Begründung:<br />

Notwendige Konkretisierung <strong>der</strong> anzugebenden<br />

Geschäfte sowie zur Aussagekraft<br />

<strong>der</strong> Veröffentlichung:<br />

Absatz 2 muss konkretisiert werden, damit<br />

diese wichtige Regelung tatsächlich angewendet<br />

wird und Transparenz schaffen kann.<br />

Lei<strong>der</strong> lädt die bisherige weiche Formulierung<br />

verbundene EVU zur großzügigen Interpretation<br />

<strong>der</strong> Vorgabe in ihrem Sinne ein. Sofern<br />

bisher überhaupt solche Informationen veröffentlicht<br />

wurden, dann in nicht nachvollziehbarer<br />

Form.


ekte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist<br />

o<strong>der</strong> mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung<br />

durch Schlüsselung <strong>der</strong> Konten, die sachgerecht und für<br />

Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit <strong>der</strong> Erstellung<br />

des Jahresabschlusses ist für jeden <strong>der</strong> genannten Tätigkeitsbereiche<br />

jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften<br />

entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss)<br />

aufzustellen. Dabei sind in <strong>der</strong> Rechnungslegung<br />

die Regeln, einschließlich <strong>der</strong> Abschreibungsmethoden, anzugeben,<br />

nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens<br />

sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1<br />

bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.<br />

(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich,<br />

jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des<br />

dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam<br />

mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des<br />

Handelsgesetzbuchs offen zu legenden Jahresabschluss beim<br />

Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.<br />

Er ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger<br />

bekannt machen zu lassen. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit<br />

nicht anzuwenden.<br />

(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst<br />

auch die Einhaltung <strong>der</strong> Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz<br />

3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten<br />

auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung <strong>der</strong> Konten<br />

sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und <strong>der</strong> Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk <strong>zum</strong><br />

Jahresabschuss ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3<br />

eingehalten worden sind.<br />

(6) Unbeschadet <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Pflichten des Prüfers nach Absatz<br />

4 kann die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen treffen,<br />

die vom Prüfer im Rahmen <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfung über<br />

die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus<br />

zu berücksichtigen sind. Sie kann insbeson<strong>der</strong>e zusätzliche<br />

Seite 26 von 112


Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.<br />

(7) Der Auftraggeber <strong>der</strong> Prüfung des Jahresabschlusses hat <strong>der</strong><br />

Regulierungsbehörde unverzüglich eine Ausfertigung des geprüften<br />

Jahresabschlusses einschließlich des Anhangs sowie des Lageberichts<br />

zu übersenden. Der Jahresabschluss muss mit dem Bestätigungsvermerk<br />

o<strong>der</strong> einem Vermerk über die Versagung versehen<br />

sein. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen für die<br />

einzelnen Tätigkeitsbereiche sind beizufügen und mit dem Jahresabschluss<br />

fest zu verbinden. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten<br />

nach Absatz 3 eingehen. Der Abschlussprüfer hat den Bericht<br />

über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfbericht) nebst<br />

Ergänzungsbänden unverzüglich nach Beendigung <strong>der</strong> Prüfung bei<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde einzureichen. Geschäftsberichte zu den<br />

in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den<br />

Unternehmen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen. Die Verpflichtungen<br />

nach Satz 1 bis 5 gelten nicht für Unternehmen, die<br />

keine Tätigkeiten nach Absatz 3 ausüben; die Befugnisse <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

bleiben unberührt. Geschäftsberichte zu den<br />

Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind,<br />

hat die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.<br />

§ 6c Ordnungsgeldvorschriften<br />

…<br />

§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers<br />

Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes<br />

durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser<br />

Netzbetreiber die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 8 o<strong>der</strong> 9 o<strong>der</strong> §§10 bis<br />

10e einhält.<br />

Abschnitt 2<br />

Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern<br />

von Speicheranlagen<br />

Seite 27 von 112


§ 7 Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern<br />

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben<br />

sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne<br />

von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform<br />

unabhängig von an<strong>der</strong>en Tätigkeitsbereichen <strong>der</strong> Energieversorgung<br />

sind.<br />

(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an <strong>der</strong>en<br />

Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich <strong>der</strong> Betreiber<br />

von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3<br />

Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz<br />

1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.<br />

§ 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern<br />

(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit<br />

ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Organisation, <strong>der</strong> Entscheidungsgewalt<br />

und <strong>der</strong> Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden<br />

Absätze sicherzustellen.<br />

(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind,<br />

gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs<br />

folgende Vorgaben:<br />

1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber<br />

betraut sind o<strong>der</strong> die Befugnis zu Letztentscheidungen<br />

besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien<br />

Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Aus-<br />

Seite 28 von 112<br />

(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,<br />

an <strong>der</strong>en Elektrizitätsverteilernetz<br />

weniger als 100.000 10.000 Kunden unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,<br />

die mit ihnen im Sinne von § 3<br />

Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen<br />

nach Absatz 1 ausgenommen.<br />

Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.<br />

(1b) Einrichtung und Unterhalt <strong>der</strong> IT-<br />

Infrastruktur des Netzbetreibers hat<br />

unabhängig von an<strong>der</strong>en Teilen des vertikal<br />

integrierten Unternehmens zu erfolgen.<br />

Ergänzung Nr. 3 in Abs. 2<br />

(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber<br />

tätig sind, gelten zur Gewährleistung<br />

eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs<br />

folgende Vorgaben:<br />

1. […]<br />

2. […]<br />

Der De-Minimis-Grenzwert ist auf<br />

10.000 an das Netz angeschlossene<br />

Kunden abzusenken.<br />

Mit einer De-Minimis-Grenze von 100.000<br />

angeschlossenen Kunden ist heute in<br />

Deutschland die Ausnahme in <strong>der</strong> Praxis die<br />

Regel: 91 % <strong>der</strong> Strom- und 96 % <strong>der</strong> Gasverteilnetzbetreiber<br />

fallen unter die 100.000-<br />

Kunden-Grenze. Wir for<strong>der</strong>n eine deutliche<br />

Absenkung des De-Minimis-Grenzwertes auf<br />

10.000 angeschlossene Kunden, damit das<br />

Ziel des neutralen Netzbetriebs durch die<br />

Entflechtungsvorgaben tatsächlich erreicht<br />

werden kann.<br />

Eine wirksame operationelle Entflechtung<br />

sowie die Durchsetzung <strong>der</strong> informatorischen<br />

Entflechtung von Netzbetrieb<br />

und übrigen Tätigkeitsbereichen<br />

des vertikal integrierten EVU funktioniert<br />

nur, wenn personelle Doppelfunktionen<br />

in den verschiedenen Marktrollen<br />

untersagt werden.<br />

Darüber hinaus muss die operationelle<br />

Entflechtung noch umfassen:<br />

- Unterlassungsgebot für Dienstleistungen<br />

- Trennung <strong>der</strong> IT: gemeinsame Nut-


übung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des<br />

Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen<br />

von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten<br />

Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt o<strong>der</strong> indirekt<br />

für den laufenden Betrieb in den Bereichen <strong>der</strong> Gewinnung,<br />

Erzeugung o<strong>der</strong> des Vertriebs von Energie an Kunden<br />

zuständig sind.<br />

2. Personen, die in an<strong>der</strong>en Teilen des vertikal integrierten<br />

Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des<br />

Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen<br />

<strong>der</strong> Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.<br />

(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen<br />

zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit<br />

<strong>der</strong> Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers<br />

betraut sind.<br />

(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu<br />

gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse<br />

in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung<br />

und den Ausbau des Netzes erfor<strong>der</strong>lichen Vermögenswerte<br />

des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen<br />

und diese im Rahmen <strong>der</strong> Bestimmungen dieses Gesetzes<br />

unabhängig von <strong>der</strong> Leitung und den an<strong>der</strong>en betrieblichen Einrichtungen<br />

des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />

ausüben können. Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen<br />

hat sicherzustellen, dass <strong>der</strong> Verteilernetzbetreiber<br />

über die erfor<strong>der</strong>liche Ausstattung in materieller, personeller,<br />

technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche<br />

Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu<br />

können. Zur Wahrnehmung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Befugnisse <strong>der</strong><br />

Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />

und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers<br />

im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung<br />

gesellschaftsrechtlicher Instrumente <strong>der</strong> Einflussnahme und<br />

Kontrolle, unter an<strong>der</strong>em <strong>der</strong> Weisung, <strong>der</strong> Festlegung allgemeiner<br />

Verschuldungsobergrenzen und <strong>der</strong> Genehmigung jährlicher Fi-<br />

Seite 29 von 112<br />

3. Eine gleichzeitige Tätigkeit sowohl<br />

für den Netzbetrieb als auch für an<strong>der</strong>e<br />

Teile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />

ist untersagt.<br />

zung ist zu untersagen<br />

Aus § 10a Abs. 3: Das vertikal integrierte<br />

Energieversorgungsunternehmen o<strong>der</strong> eines<br />

seiner Tochterunternehmen hat die Erbringung<br />

von Dienstleistungen durch eigenes<br />

o<strong>der</strong> in seinem Auftrag handelnde Personen<br />

für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber<br />

zu unterlassen.


nanzpläne o<strong>der</strong> gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als<br />

dies zur Wahrnehmung <strong>der</strong> berechtigten Interessen des vertikal<br />

integrierten Energieversorgungsunternehmens erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Dabei ist die Einhaltung <strong>der</strong> §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen<br />

<strong>zum</strong> laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig<br />

sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu<br />

baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen<br />

im Rahmen eines vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen<br />

genehmigten Finanzplans o<strong>der</strong> gleichwertigen<br />

Instruments halten.<br />

(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet,<br />

für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter<br />

ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien<br />

Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm)<br />

festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens<br />

und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen<br />

Einhaltung durch eine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter)<br />

zu überwachen. Pflichten <strong>der</strong> Mitarbeiter<br />

und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbauftragte<br />

legt <strong>der</strong> Regulierungsbehörde jährlich spätestens<br />

<strong>zum</strong> 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen<br />

des vergangenen Kalen<strong>der</strong>jahres vor und veröffentlicht<br />

ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte<br />

des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung<br />

vollkommen unabhängig.<br />

(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />

sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten<br />

und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine<br />

Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und an<strong>der</strong>en Geschäftsaktivitäten<br />

des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />

ausgeschlossen ist.<br />

Seite 30 von 112<br />

(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal<br />

integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />

sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten<br />

und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten,<br />

dass eine Verwechslung zwischen<br />

Verteilernetzbetreiber und an<strong>der</strong>en<br />

Geschäftsaktivitäten des vertikal integrierten<br />

Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen<br />

ist. Hierunter fällt insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch ein eigenständiger Internetauftritt<br />

Getrennter Internetauftritt von Netzbetrieb<br />

und übrigen Tätigkeitsfel<strong>der</strong>n des<br />

integrierten EVU:<br />

Heute gibt es zwar Vorgaben <strong>der</strong> BNetzA zur<br />

Darstellung <strong>der</strong> Informationen über den Netzbetrieb<br />

und Netzzugang auf <strong>der</strong> Internetseite<br />

eines integrierten EVU, allerdings sind diese<br />

geschickt in die vertrieblich ausgerichtete<br />

Website des EVU integriert. Den Ansatz für


(7) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an <strong>der</strong>en<br />

Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich <strong>der</strong> Betreiber<br />

von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3<br />

Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz<br />

1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.<br />

Seite 31 von 112<br />

des Verteilernetzbetreibers.<br />

(7) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,<br />

an <strong>der</strong>en Elektrizitätsverteilernetz<br />

weniger als 10.000 100.000 Kunden unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,<br />

die mit ihnen im Sinne von § 3<br />

Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen<br />

nach Absatz 1 bis 5 6 ausgenommen.<br />

Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.<br />

einen getrennten Markenauftritt begrüßen<br />

wir, dieser sollte dann aber auch in <strong>der</strong> Kommunikation<br />

etwa über die Internetseite konsequent<br />

umgesetzt werden. Eine Verlinkung<br />

von <strong>der</strong> Vertriebsseite <strong>zum</strong> Internetauftritt<br />

des Netzbetriebs erfüllt die Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

einen getrennten Markenauftritt dagegen<br />

nicht. Nur so kann die Trennung <strong>der</strong> Marktrollen<br />

auch den Kunden ins Bewusstsein gerufen<br />

werden.<br />

Die Verpflichtung zu einem eigenständigen<br />

Internetauftritt für den Netzbetrieb muss<br />

ohne Ausnahme für alle Verteilnetze /vertikal<br />

integrierte EVU gelten.<br />

Der De-Minimis-Grenzwert ist auf<br />

10.000 an das Netz angeschlossene<br />

Kunden abzusenken.<br />

Die Vorgaben des Abs. 6 zur getrennten<br />

Kommunikation und Markenpolitik ist<br />

ohne Ausnahme von allen Netzbetreibern<br />

umzusetzen.<br />

Der bisherige Schwellenwert <strong>der</strong> De-Minimis-<br />

Regelung macht die Ausnahme zur Regel. In<br />

Deutschland fallen über 90 % <strong>der</strong> Gas und<br />

Stromversorger unter diese Son<strong>der</strong>regelung.<br />

Gerade bei <strong>der</strong> operationellen Entflechtung<br />

darf es überhaupt keine Ausnahme geben.<br />

Die hier festgelegten wenigen Pflichten, die<br />

ein Mindestmass an Diskriminierungsfreiheit<br />

sichern sollen, müssen gerade bei kleinen und<br />

kleinsten Energieversorgern zur Anwendung<br />

kommen, da hier naturgemäß <strong>der</strong> Kampf um<br />

den Kunden und <strong>der</strong> Anreiz zur Diskriminierung<br />

am höchsten ist. Das belegen auch die<br />

Erfahrungen <strong>der</strong> Drittanbieter mit integrierten<br />

Energieversorgungsunternehmen dieser Grö-


§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern<br />

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber<br />

im Sinne des § 9 benannt wurde und auf Betreiber von<br />

Speicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />

sind und zu denen <strong>der</strong> Zugang technisch und<br />

wirtschaftlich erfor<strong>der</strong>lich ist für einen effizienten Netzzugang im<br />

Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und §<br />

7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.<br />

Abschnitt 3<br />

Beson<strong>der</strong>e Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber<br />

§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung<br />

...<br />

§ 9 Unabhängiger Systembetreiber<br />

…<br />

§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber<br />

(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen können<br />

einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser<br />

Bestimmung sowie <strong>der</strong> §§ 10a bis 10e einrichten, wenn das Transportnetz<br />

am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten<br />

Energieversorgungsunternehmens stand. Der Unabhängige<br />

Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt<br />

1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu<br />

sein:<br />

1. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

gegenüber Dritten und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde,<br />

2. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

innerhalb des Europäischen Verbunds <strong>der</strong> Übertragungs- o<strong>der</strong><br />

Fernleitungsnetzbetreiber,<br />

Seite 32 von 112<br />

ße.


3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich<br />

<strong>der</strong> Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallen<strong>der</strong><br />

Entgelte für Hilfsdienste, insbeson<strong>der</strong>e für Gasaufbereitung und<br />

die Beschaffung o<strong>der</strong> Bereitstellung von Ausgleichs- o<strong>der</strong> Verlustenergie,<br />

4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die<br />

üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens<br />

tätig wären, insbeson<strong>der</strong>e eine eigene Rechtsabteilung<br />

und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung <strong>der</strong> beim Unabhängigen<br />

Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,<br />

5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen,<br />

auch mit an<strong>der</strong>en Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und<br />

an<strong>der</strong>en relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von<br />

regionalen Strom- o<strong>der</strong> Gasmärkten zu för<strong>der</strong>n, die Versorgungssicherheit<br />

zu gewährleisten o<strong>der</strong> den Prozess <strong>der</strong> Liberalisierung <strong>der</strong><br />

Energiemärkte zu erleichtern.<br />

(2) […]<br />

§ 10a<br />

Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität<br />

des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

…<br />

§10b<br />

Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen<br />

…<br />

§ 10c<br />

Unabhängigkeit des Personals und <strong>der</strong> Unternehmensleitung des<br />

Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

…<br />

§ 10d<br />

Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

Seite 33 von 112<br />

5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen,<br />

auch mit an<strong>der</strong>en<br />

Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen<br />

und an<strong>der</strong>en relevanten Akteuren, mit dem<br />

Ziel die Entwicklung von regionalen Strom-<br />

o<strong>der</strong> Gasmärkten zu för<strong>der</strong>n, die Versorgungssicherheit<br />

zu gewährleisten, einen<br />

effizienten Betrieb zu gewährleisten<br />

o<strong>der</strong> den Prozess <strong>der</strong> Liberalisierung <strong>der</strong><br />

Energiemärkte zu erleichtern.<br />

Auch ein unabhängiger Transportnetzbetreiber<br />

sollte die Möglichkeit erhalten, sich aus<br />

Effizienzgründen am gemeinsamen Betrieb<br />

einer einheitlichen Regelzone in Deutschland<br />

zu beteiligen.


…<br />

§ 10e<br />

Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter<br />

des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

(1) – (5) […]<br />

(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

ist berechtigt, an allen Sitzungen <strong>der</strong> Unternehmensleitung,<br />

des Aufsichtsrats o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschafter- o<strong>der</strong><br />

Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats<br />

ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen<br />

Transportnetzbetreibers ein eigenes Re<strong>der</strong>echt einzuräumen. Der<br />

Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers<br />

hat an allen Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen,<br />

die folgende Fragen behandeln:<br />

1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15) und <strong>der</strong> Verordnung<br />

Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), insbeson<strong>der</strong>e<br />

soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten, Leistungen<br />

im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, <strong>der</strong> Kapazitätsvergabe<br />

und dem Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich von Energieverlusten<br />

und Sekundärmärkte betreffen,<br />

2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des<br />

Transportnetzes, insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> notwendigen Investitionen<br />

für den Netzanschluss und Netzverbund, in neue Transportverbindungen,<br />

für die Kapazitätsausweitung und die Verstärkung<br />

vorhandener Kapazitäten, o<strong>der</strong><br />

3. den Verkauf o<strong>der</strong> Erwerb von Energie, die für den Betrieb des<br />

Transportnetzes erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(7) Nach vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> Bundesnetzagentur kann <strong>der</strong><br />

Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen<br />

Transportnetzbetreibers abberufen. Die Abberufung hat aus<br />

Gründen mangeln<strong>der</strong> Unabhängigkeit o<strong>der</strong> mangeln<strong>der</strong> fachlicher<br />

Eignung auf Verlangen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur zu erfolgen.“<br />

8. In § 11 wird nach Absatz 1 folgen<strong>der</strong> Absatz 1a einge-<br />

Seite 34 von 112<br />

3. die Kontrahierung sowie den Verkauf<br />

o<strong>der</strong> Erwerb von Regelleistung Energie, die<br />

für den Betrieb des Transportnetzes erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist.<br />

Wichtige Klarstellung, dass <strong>der</strong> Punkt die<br />

Vorhaltung <strong>der</strong> Regelleistung einschließt.


fügt:<br />

„(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst<br />

insbeson<strong>der</strong>e auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen<br />

für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme,<br />

die <strong>der</strong> Netzsteuerung dienen. Die Bundesnetzagentur<br />

erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für<br />

Sicherheit in <strong>der</strong> Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

und veröffentlicht diesen. Ein angemessener<br />

Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes wird vermutet,<br />

wenn dieser Katalog <strong>der</strong> Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen eingehalten<br />

und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung<br />

kann von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur überprüft werden. Die Bundesnetzagentur<br />

kann durch Festlegung im Verfahren nach § 29 nähere<br />

Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung <strong>der</strong> Dokumentation<br />

nach Satz 3 treffen.“<br />

9. § 12 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung<br />

durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit<br />

an<strong>der</strong>en Verbundnetzen zu regeln und mit <strong>der</strong> Bereitstellung und<br />

dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internati-<br />

Seite 35 von 112<br />

Notwendige Ergänzung von Absatz 1:<br />

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />

sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges<br />

und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz<br />

diskriminierungsfrei und effizient zu betreiben,<br />

zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren,<br />

zu verstärken und auszubauen, soweit<br />

es wirtschaftlich <strong>zum</strong>utbar ist. Sie haben<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Aufgaben nach den §§ 12<br />

bis 16a zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Wahrnehmung <strong>der</strong> wirtschaftlichen<br />

Befugnisse <strong>der</strong> Leitung des vertikal<br />

integrierten Energieversorgungsunternehmens<br />

und seiner Aufsichtsrechte nach § 8<br />

Abs. 4 Satz 2.<br />

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben<br />

die Energieübertragung durch das Netz unter<br />

Berücksichtigung des Austauschs mit an<strong>der</strong>en<br />

Verbundnetzen effizient zu regeln und mit<br />

Die eigentlich evidente Effizienzvorgabe fehlt.<br />

Die Einschränkung <strong>der</strong> wirtschaftlichen Zumutbarkeit<br />

ist in <strong>der</strong> Sache verfehlt. Das gilt<br />

insbeson<strong>der</strong>e vor dem Hintergrund <strong>der</strong> strengen<br />

Netzausbauverpflichtungen, die aus dem<br />

3. Binnenmarktpaket ohne Einschränkung<br />

durch eine Zumutbarkeitsklausel umzusetzen<br />

sind. Denn die Konsequenz des Nicht-<br />

Betriebes, des Nicht-Wartens, des nicht bedarfsgerechten<br />

Optimierens, des Nicht-<br />

Verstärkens und des Nicht-Ausbaus darf und<br />

kann nie eine ernsthafte Alternative für den<br />

Betrieb <strong>der</strong> volkswirtschaftlich überragenden<br />

Infrastruktur <strong>der</strong> Netze sein. Bisher wird diese<br />

Klausel vielfach missbräuchlich als Begründung<br />

für die Drohung mit Nichtinvestitionen<br />

genutzt.<br />

Die ÜNB haben die Netzführung ihrer Regelzonen<br />

jahrelang ineffizient geführt und sich<br />

erst infolge eines Missbrauchsverfahrens <strong>der</strong><br />

BNetzA zu einer effizienteren und gemeinsa-


onalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem<br />

in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren<br />

Energieversorgung beizutragen.<br />

a. In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgen<strong>der</strong> Satz 2 angefügt:<br />

„Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung<br />

für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

zu übertragen. Mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Regelverantwortung<br />

erhält <strong>der</strong> verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse<br />

des § 13. Die Übertragung <strong>der</strong> Regelverantwortung ist <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die<br />

Bundesnetzagentur kann zur Verringerung des Aufwandes für<br />

Regelenergie und zur För<strong>der</strong>ung von einheitlichen Bedingungen<br />

bei <strong>der</strong> Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29<br />

Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine<br />

einheitliche Regelzone zu bilden.“<br />

b) In Absatz 3 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 angefügt:<br />

„Dafür sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete<br />

Techniken etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung<br />

nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer<br />

Energie sind.“<br />

c) Absatz 3a wird aufgehoben.<br />

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,<br />

industrielle und gewerbliche Letztverbraucher und<br />

Lieferanten von Elektrizität sind verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnetzen<br />

auf Verlangen unverzüglich die Informationen<br />

bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze<br />

sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden<br />

Seite 36 von 112<br />

<strong>der</strong> Bereitstellung und dem Betrieb ihrer<br />

Übertragungsnetze im nationalen und internationalen<br />

Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen<br />

Elektrizitätsversorgungssystem in<br />

ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren<br />

Energieversorgung beizutragen.<br />

(4) Betreiber von Erzeugungsanlagen, Betreiber<br />

von Elektrizitätsverteilernetzen, Betreiber<br />

von Erzeugungsanlagen und gewerbliche<br />

Letztverbraucher, die an das Übertragungsnetz<br />

angeschlossen sind und sowie<br />

<strong>der</strong>en Lieferanten von Elektrizität sind<br />

verpflichtet, Betreibern von Übertragungsnet-<br />

men Netzführung verpflichtet. Die Durchsetzung<br />

<strong>der</strong> Verpflichtung wird zukünftig durch<br />

diese einfache Klarstellung für die anstehenden<br />

weiteren Stufen <strong>der</strong> Effizienzverbesserung<br />

erleichtert. Diese Vorgabe gilt auch<br />

weiterhin im Rahmen <strong>der</strong> angedachten<br />

Einführung des ISO- und ITO-Modells<br />

aus dem 3. BMP.<br />

Die Bildung einer einheitlichen Regelzone ist<br />

zur Bewältigung <strong>der</strong> Herausfor<strong>der</strong>ungen im<br />

Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energien<br />

zwingend notwendig und auch wirtschaftlich<br />

geboten. Der bne begrüßt diese Än<strong>der</strong>ung.<br />

Wichtige Klarstellung, dass diese Regelung<br />

nur jene Letztverbraucher und Erzeugungsanlagen<br />

erfasst, die an ein Übertragungsnetz<br />

angeschlossen sind.


können. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, nach § 29 Festlegungen<br />

zu treffen zur Konkretisierung des Adressatenkreises<br />

nach Satz 1, <strong>zum</strong> Inhalt und zur Methodik und <strong>zum</strong> Datenformat<br />

<strong>der</strong> Bereitstellung an den Betreiber von Übertragungsnetzen.“<br />

10. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12g eingefügt:<br />

„§12a<br />

Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung<br />

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten jährlich einen<br />

Szenariorahmen, <strong>der</strong> Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans<br />

ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei<br />

Entwicklungspfade (Szenarien), die für die nächsten zehn Jahre<br />

die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im Rahmen <strong>der</strong><br />

mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

abdecken. Eines <strong>der</strong> Szenarien muss die wahrscheinliche<br />

Entwicklung für die nächsten zwanzig Jahre darstellen. Für den<br />

Szenariorahmen legen die Betreiber von Übertragungsnetzen angemessene<br />

Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu Erzeugung,<br />

Versorgung, Verbrauch und Stromaustausch mit an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n<br />

zu Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben <strong>der</strong><br />

europäischen Netzinfrastruktur.<br />

(2) Betreiber von Übertragungsnetzen legen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

den Entwurf des Szenariorahmens vor. Die Regulierungsbehörde<br />

hört die Öffentlichkeit, einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten<br />

Netzbetreibern, <strong>der</strong> Träger öffentlicher Belange sowie tatsächlicher<br />

und potenzieller Netznutzer, an. Die Regulierungsbehörde stellt<br />

dafür alle erfor<strong>der</strong>lichen Informationen im Internet zur Verfügung.<br />

(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt unter Berücksichtigung<br />

des Anhörungsergebnisses den Szenariorahmen für die weitere<br />

Netzentwicklungsplanung<br />

Seite 37 von 112<br />

zen auf Verlangen unverzüglich die Informationen<br />

bereitzustellen, die notwendig sind,<br />

damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig<br />

betrieben, gewartet und ausgebaut<br />

werden können….<br />

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten<br />

unter Beteiligung aller interssierter<br />

Marktteilnehmer jährlich einen Szenariorahmen,<br />

<strong>der</strong> Grundlage für die Erarbeitung<br />

des Netzentwicklungsplans ist. Der Szenariorahmen<br />

umfasst mindestens drei Entwicklungspfade<br />

(Szenarien),<br />

Nur die frühzeitige Beteiligung aller Marktteilnehmer<br />

führt zur Berücksichtigung aller für<br />

die Netzentwicklungspläne notwendigen Informationen.


§ 12b<br />

Vorbereitung des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber<br />

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

des Szenariorahmen jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan<br />

zu erstellen. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan<br />

muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten<br />

Optimierung, Verstärkung und Ausbau des Netzes enthalten,<br />

die in den nächsten zehn Jahren für einen sicheren und zuverlässigen<br />

Netzbetrieb erfor<strong>der</strong>lich sind. Der Netzentwicklungsplan<br />

enthält darüber hinaus folgende Angaben:<br />

1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab<br />

Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde<br />

für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind,<br />

2. einen Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen<br />

sowie<br />

3. a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme<br />

Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen sowie<br />

b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit<br />

einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit.<br />

Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten<br />

Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b <strong>der</strong> Verordnung Nr.<br />

714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.<br />

(2) Der aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand <strong>der</strong> Umsetzung<br />

des vorhergehenden Netzentwicklungsplans enthalten. Haben<br />

sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe <strong>der</strong> Verzögerung<br />

anzugeben. Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen,<br />

die nach den Szenarien des Szenariorahmens erfor<strong>der</strong>lich sind, um<br />

die Ziele nach Absatz 1 Satz 2 zu erreichen. Dabei ist dem Erfor<strong>der</strong>nis<br />

eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in beson<strong>der</strong>er<br />

Weise Rechnung zu tragen. Der Netzentwicklungsplan enthält auch<br />

Festlegungen zur zu verwendenden Übertragungstechnologie.<br />

(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben <strong>der</strong> Öffentlichkeit,<br />

Seite 38 von 112<br />

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben<br />

unter Beteiligung aller interessierter<br />

Marktteilnehmer auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

Szenariorahmen jährlich einen gemeinsamen<br />

nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen.<br />

Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan<br />

muss alle wirksamen und effizienten<br />

Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung,<br />

Verstärkung und Ausbau des Netzes<br />

enthalten,…<br />

…Der Netzentwicklungsplan umfasst alle effizienten<br />

Maßnahmen, die nach den Szenarien<br />

des Szenariorahmens erfor<strong>der</strong>lich sind, um<br />

die Ziele nach Absatz 1 Satz 2 zu erreichen.<br />

Dabei ist dem Erfor<strong>der</strong>nis eines sicheren und<br />

zuverlässigen Netzbetriebs in beson<strong>der</strong>er<br />

Weise Rechnung zu tragen. Der Netzentwicklungsplan<br />

enthält auch Festlegungen zur zu<br />

verwendenden Übertragungstechnologie.<br />

Nur die frühzeitige Beteiligung aller Marktteilnehmer<br />

führt zur Berücksichtigung aller für<br />

die Netzentwicklungspläne notwendigen Informationen.<br />

Es müssen die wirtschaftlich sinnvollsten<br />

Maßnahmen vorgeschlagen und ergriffen<br />

werden. Insbeson<strong>der</strong>e muss eine Abwägung<br />

<strong>der</strong> Kosten von kurzfristigen kommerziellen<br />

Maßnahmen und langfristigen physischen<br />

Maßnahmen erfolgen.<br />

Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Maßnahmen ist immer<br />

auch eine Abwägung zur langfristigen Wirtschaftlichkeit<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen erfor<strong>der</strong>lich.<br />

An<strong>der</strong>enfalls wird die Gesamteffizienz des<br />

Netzes auf Dauer nicht gewährleistet werden<br />

können.


einschließlich nachgelagerter Netzbetreiber, Träger öffentlicher<br />

Belange sowie tatsächliche und potenzielle Netznutzer vor Vorlage<br />

des Netzentwicklungsplans bei <strong>der</strong> Regulierungsbehörde Gelegenheit<br />

zur Äußerung zu geben. Dafür stellen sie den Entwurf des<br />

Netzentwicklungsplans und alle weiteren erfor<strong>der</strong>lichen Informationen<br />

im Internet zur Verfügung. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen<br />

in dem Umfang zusammenzuarbeiten, <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist,<br />

um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu<br />

gewährleisten; sie sind insbeson<strong>der</strong>e verpflichtet, den Betreibern<br />

von Übertragungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />

notwendige Informationen unverzüglich zur Verfügung zu<br />

stellen. Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei <strong>der</strong> Erarbeitung<br />

des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen<br />

sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des deutschen<br />

Übertragungsnetzes.<br />

(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung<br />

beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse <strong>der</strong><br />

Anhörung <strong>zum</strong> Entwurf des Szenariorahmens und zur Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit <strong>zum</strong> Entwurf des Netzentwicklungsplans in dem<br />

Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen<br />

Gründen <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften,<br />

in Betracht kommenden an<strong>der</strong>weitigen Planungsmöglichkeiten<br />

gewählt wurde.<br />

(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den Entwurf des<br />

Netzentwicklungsplan <strong>der</strong> Regulierungsbehörde vor.<br />

§ 12c<br />

Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde<br />

…<br />

§ 12d<br />

Beteiligung <strong>der</strong> Öffentlichkeit nach erstmaliger Erstellung des Netzentwicklungsplans<br />

Seite 39 von 112


…<br />

12e<br />

Bundesbedarfsplan<br />

…<br />

§ 12f<br />

Herausgabe von Daten<br />

…<br />

§ 12g<br />

Schutz europäisch kritischer Anlagen; Verordnungsermächtigung<br />

…<br />

11. § 13 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In Absatz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.<br />

bb) Folgen<strong>der</strong> Absatz 1a wird eingefügt:<br />

„(1a) Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer<br />

2 sind Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer<br />

Energie und von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie<br />

(Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt an<br />

Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung von mindestens<br />

110 Kilovolt verpflichtet, auf Anfor<strong>der</strong>ung durch die Betreiber von<br />

Übertragungsnetzen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls in Abstimmung mit<br />

dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Erzeugungsanlage<br />

eingebunden ist, gegen angemessene Vergütung die<br />

Wirkleistungs- o<strong>der</strong> Blindleistungseinspeisung anzupassen. Eine<br />

Anpassung umfasst auch die Anfor<strong>der</strong>ung einer Einspeisung aus<br />

Erzeugungsanlagen, die <strong>der</strong>zeit nicht einspeisen und erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

erst betriebsbereit gemacht werden müssen o<strong>der</strong> die zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung eine geplante Revision verschieben<br />

müssen. Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, nach § 29 Festlegungen<br />

zu treffen zur Konkretisierung des Adressatenkreises<br />

nach Satz 1, zu erfor<strong>der</strong>lichen technischen Anfor<strong>der</strong>ungen, die<br />

gegenüber den Betreibern betroffener Erzeugungsanlagen aufzustellen<br />

sind, zu Methodik und Datenformat <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung durch<br />

den Betreiber von Übertragungsnetzen sowie zu Kriterien für die<br />

Bestimmung <strong>der</strong> angemessenen Vergütung.“<br />

Seite 40 von 112<br />

Die Regelung nach 1a ist durch die Verpflichtung<br />

aller Erzeugungsanlagen keine Marktbezogene<br />

Maßnahme mehr, <strong>der</strong> Verweis auf<br />

Absatz 1 Nummer 2 kann bei <strong>der</strong> vorliegenden<br />

Formulierung nicht aufrecht gehalten<br />

werden.<br />

Im Grundsatz sollte zunächst durch Marktbezogene<br />

Maßnahmen versucht werden,<br />

Zwangsmaßnahmen nach Absatz 2 zu vermeiden.<br />

Dies kann auch eine Angebotsanfrage<br />

bei Kraftwerken in Kaltreserve o<strong>der</strong> eine<br />

Anfrage nach Verschiebung von Revisionen<br />

bedeuten. Hier müssen dann aber über die<br />

Marktmechanismen gefunden Entgelte gezahlt<br />

werden.<br />

Nur wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen,<br />

kommen weitergehende Verpflichtungen in<br />

Frage, diese sind nach Absatz 2 auszuformulieren.<br />

Dann sind aber auch die entstehenden<br />

Kosten zu erstatten, nicht lediglich angemessene<br />

Entgelte. Aufgrund <strong>der</strong> Schwere des<br />

Eingriffs ist bei Anfahren von Kraftwerken in<br />

<strong>der</strong> Kaltreserve o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Verschiebung


) Nach Absatz 2 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 2a eingefügt:<br />

„(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Verpflichtungen<br />

nach § 8 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-<br />

Gesetzes und nach § 4 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Kraft-<br />

Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten. Bei Maßnahmen nach<br />

Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist <strong>der</strong> Einsatz vertraglicher Vereinbarungen<br />

zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrangberechtigter Elektrizität<br />

nach Ausschöpfung <strong>der</strong> vertraglichen Vereinbarungen zur<br />

Reduzierung <strong>der</strong> Einspeisung von nicht vorrangberechtigter Elektrizität<br />

zulässig, soweit die Bestimmungen des Erneuerbare-<br />

Energien-Gesetzes o<strong>der</strong> des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein<br />

Abweichen von genannten Verpflichtungen auf Grund vertraglicher<br />

Vereinbarungen ausnahmsweise eröffnen. Beruht die Gefährdung<br />

o<strong>der</strong> Störung auf einer Überlastung <strong>der</strong> Netzkapazität, so sind im<br />

Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 die speziellen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach den §§ 11 und 12 des Erneuerbare- Energien-<br />

Gesetzes einzuhalten. Soweit die Einhaltung <strong>der</strong> in diesem Absatz<br />

genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung o<strong>der</strong><br />

Störung verhin<strong>der</strong>n würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen<br />

werden. Ein solcher Ausnahmefall kann insbeson<strong>der</strong>e vorliegen,<br />

soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung<br />

<strong>der</strong> Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />

auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen<br />

angewiesen sind (netztechnisch erfor<strong>der</strong>liches Minimum).<br />

Ausnahmen nach den Sätzen 5 und 6 sind <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

unverzüglich anzuzeigen und die beson<strong>der</strong>en Gründe nachzuweisen.“<br />

c) Nach Absatz 4 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 4a eingefügt:<br />

„(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten nicht ein, soweit<br />

Betreiber von Übertragungsnetzen technisch und wirtschaftlich<br />

sinnvolle Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltungen mit<br />

Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden Grund<br />

Seite 41 von 112<br />

c.<br />

Nach Absatz 4 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 4a eingefügt:<br />

„(4a) Die Rechtsfolgen nach Absatz 4 treten<br />

von Revisionsplänen immer eine Alternativenprüfung<br />

und auch ein Einspruchsrecht für die<br />

Betroffenen Anlagenbetreiber vorzusehen.<br />

Die in Absatz 2a erfolgte Klarstellung des<br />

Einspeisevorrangs von KWK- und EEG-<br />

Anlagen, gerade im Falle von vertraglichen<br />

vereinbarten Reduzierungen <strong>der</strong> Einspeiseleistung,<br />

ist sinnvoll und daher zu begrüßen<br />

Vergütungskosten<br />

Die Verknüpfung <strong>der</strong> Vergütungskosten mit<br />

den anteilig verhin<strong>der</strong>ten potentiellen Kosten<br />

von Versorgungsunterbrechungen ist grundsätzlich<br />

als positiv zu bewerten. Hier gilt es


im Vorfeld einer Gefährdung o<strong>der</strong> Störung <strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong><br />

Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Regelzone nicht abgeschlossen o<strong>der</strong> eine abgeschlossene<br />

Vereinbarung ohne hinreichenden Grund im konkreten Fall nicht<br />

genutzt haben. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten jeweils Vereinbarungen<br />

bis zur Dauer eines Jahres, bei denen die durch den<br />

Betreiber von Übertragungsnetzen zu zahlende Vergütung nicht<br />

die anteilig verhin<strong>der</strong>ten potentiellen Kosten von Versorgungsunterbrechungen<br />

übersteigt. Als technisch sinnvoll gelten Vereinbarungen,<br />

bei denen Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestlastgröße<br />

von 50 Megawatt unverzögert herbeigeführt werden können,<br />

sicher verfügbar und geeignet sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit<br />

des Elektrizitätsversorgungssystems in <strong>der</strong> jeweiligen Regelzone<br />

beizutragen.<br />

Seite 42 von 112<br />

nicht ein, soweit Betreiber von Übertragungsnetzen<br />

technisch und wirtschaftlich sinnvolle<br />

Vereinbarungen für freiwillige Ab- und Zuschaltvereinbarungen<br />

mit Lasten nach Absatz<br />

1 Satz 1 Nummer 2 ohne hinreichenden<br />

Grund im Vorfeld einer Gefährdung o<strong>der</strong> Störung<br />

<strong>der</strong> Sicherheit o<strong>der</strong> Zuverlässigkeit des<br />

Elektrizitätsversorgungssystems in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Regelzone nicht abgeschlossen o<strong>der</strong><br />

eine abgeschlossene Vereinbarung ohne hinreichenden<br />

Grund im konkreten Fall nicht<br />

genutzt haben. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten<br />

jeweils Vereinbarungen bis zur Dauer<br />

eines Jahres, bei denen die durch den Betreiber<br />

von Übertragungsnetzen zu zahlende<br />

Vergütung nicht die anteilig verhin<strong>der</strong>ten<br />

potentiellen Kosten von Versorgungsunterbrechungen<br />

übersteigt. Die Vereinbarungen<br />

dürfen nicht für Zeiträume von mehr als<br />

einem Jahr abgeschlossen werden. Der<br />

Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht<br />

die tatsächlichen Kosten von Versorgungsunterbrechungen.<br />

Als technisch<br />

sinnvoll gelten Vereinbarungen, bei denen Ab-<br />

und Zuschaltungen für eine Mindestlastgröße<br />

von 50 Megawatt, auch als Summe von<br />

mehreren kleinen Lasten, unverzögert<br />

herbeigeführt werden können, sicher verfügbar<br />

und geeignet sind, zur Sicherheit und<br />

Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems<br />

in <strong>der</strong> jeweiligen Regelzone beizutragen.<br />

jedoch, den eher unscharfen Begriff von potentiellen<br />

Kosten von Versorgungsunterbrechungen<br />

durch eine Veröffentlichungspflicht<br />

dieser Kosten, die für einen Dritten nachvollziehbar<br />

dargestellt sein müssen, zu konkretisieren.<br />

Eine gesetzliche Fiktion, dass Vereinbarungen<br />

bis zur Dauer eines Jahres wirtschaftlich sinnvoll<br />

sind, ist nicht hilfreich. Für die Ausschreibung<br />

von Regelleistung wurden deutlich kürzere<br />

Fristen definiert, da damit deutlich mehr<br />

Anbieter auf dem Markt zu erwarten sind und<br />

damit auch günstigere Konditionen. Besser ist<br />

die konkrete Begrenzung auf ein Jahr, um<br />

längere Vereinbarungen auszuschließen.<br />

Mindestlastgröße<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Mindestlastgröße ist eine<br />

Klarstellung wichtig, dass die Mindestlastgröße<br />

auch durch Poolung von kleineren Anlagen<br />

erreicht werden kann. Die Poolung von Anlagen<br />

entspricht seit Jahren dem Stand <strong>der</strong><br />

Technik und ist im Markt gelebter Standard.<br />

Im Übrigen ist die Mindestgröße von <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

in einer Festlegung vom April<br />

2011 längst auf wesentlich geringere Werte<br />

festgelegt worden: 1MW für Primärregelenergie<br />

und 5 MW für Sekundärregelenergie. Diese<br />

geringeren Anfor<strong>der</strong>ungen können die<br />

Übertragungsnetzbetreiber also bereits bewältigen.<br />

Da die Anzahl <strong>der</strong> Anbieter mit einem


d) In Absatz 5 wird folgen<strong>der</strong> Satz angefügt:<br />

„Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz<br />

1 bestimmen, in welchem Umfang die Netzbetreiber Maßnahmen<br />

nach Absatz 1 und Absatz 2, Gründe und zugrunde liegende vertragliche<br />

Regelungen innerhalb bestimmter Frist und in einer bestimmten<br />

Form an sie mitteilen und auf einer gemeinsamen Internetplattform<br />

veröffentlichen.“<br />

e) In Absatz 7 werden in Satz 1 das Wort „jährlich“ durch die Wörter<br />

„alle zwei Jahre“ und in Satz 3 die Wörter „jährlich bis“ durch<br />

die Wörter „alle zwei Jahre jeweils“ ersetzt.“<br />

12. § 14 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 1 wird wir folgt geän<strong>der</strong>t<br />

aa) Die Sätze 2 und 3 gestrichen.<br />

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 2.<br />

b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1c und Satz 1 wie folgt<br />

gefasst:<br />

Seite 43 von 112<br />

Absenken <strong>der</strong> Mindestlastgröße deutlich zunimmt,<br />

sollte die Mindestlastgröße im Gesetz<br />

offen gelassen werden. Die BNetzA sollte<br />

diese Grenzen in regelmäßigen Abständen<br />

überprüfen und festlegen.<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ung, dass die Schaltungen „unverzögert“<br />

herbeigeführt werden können, ist<br />

problematisch, da <strong>der</strong> Begriff nicht definiert<br />

ist. Bereits die technische Übermittlung <strong>der</strong><br />

Anfor<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>t Zeit, so dass hier immer<br />

Verzögerungen auftreten. Da die Vereinbarung<br />

geeignet sein muss, zur Sicherheit<br />

und Zuverlässigkeit beizutragen, ist eine kurzfristige<br />

Wirkung <strong>der</strong> Schaltung implizit enthalten.<br />

Es ist somit auch unproblematisch, das<br />

Wort „unverzögert“ zu streichen und lässt<br />

zugleich Raum für technisch sinnvolle Lösungen.


“Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen Sind verpflichtet,<br />

Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen o<strong>der</strong> Maßnahmen<br />

eines nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers<br />

von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben<br />

und den dadurch begründeten Vorgaben eines vorgelagerten<br />

Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmen<br />

zu unterstützen, soweit diese erfor<strong>der</strong>lich sind, um Gefährdungen<br />

und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen mit<br />

geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden,<br />

dabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.“<br />

c.<br />

Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:<br />

„(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben auf Verlangen<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen<br />

Bericht über den Netzzugstand und die Netzausbauplanung zu<br />

erstellen und ihr diesen vorzulegen. Der Bericht zur Netzausbauplanung<br />

hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung<br />

und <strong>zum</strong> Ausbau des Netzes und den geplanten Beginn<br />

und das geplante Ende <strong>der</strong> Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlangen<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb von zwei Monaten<br />

ein Bericht entsprechend <strong>der</strong> Sätze 1 und 2 auch über bestimmte<br />

Teile des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen. Betreiber von<br />

Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen,<br />

an <strong>der</strong>en Elektrizitätsverteilernetz<br />

weniger als 10 000 Kunden unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen<br />

sind, sind von den Verpflichtungen <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3 ausgenommen.<br />

Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach §<br />

29 Absatz 1 <strong>zum</strong> Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.“<br />

Seite 44 von 112<br />

Satz 4 ist zu streichen.<br />

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich<br />

vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen,<br />

an <strong>der</strong>en Elektrizitätsverteilernetz<br />

weniger als 10 000 Kunden unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind, sind<br />

von den Verpflichtungen <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3<br />

ausgenommen.<br />

Diese Ausnahme für kleine Verteilernetze<br />

muss gestrichen werden. Mindestens muss<br />

je<strong>der</strong> Netzbetreiber einen Netzustandsbericht<br />

und eine -ausbauplanung entwerfen und gegenüber<br />

dem vorgelagerten Netzbetreiber<br />

offenlegen. Schließlich geht es bei dieser<br />

Berichtspflicht weniger um eine Dokumentationspflicht<br />

(und Bürokratielast), son<strong>der</strong>n um<br />

eine Schwachstellenanalyse und Planung über<br />

<strong>der</strong>en Beseitigung zur Gewährleistung <strong>der</strong><br />

störungsfreien Versorgung <strong>der</strong> Kunden. Denn<br />

beispielsweise <strong>der</strong> bisherige und noch erwartete<br />

Zubau von EEG-Anlagen, die in Verteiler-


Seite 45 von 112<br />

Einfügen neuer Absatz 3:<br />

d. Es wird folgen<strong>der</strong> neuer Absatz 3 eingefügt:<br />

(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

sind verpflichtet, Dritten gegenüber<br />

die notwendigen Netzinformationen<br />

über die jeweilige aktuelle Auslastung<br />

ihres Netzes in den einzelnen<br />

Netzabschnitten offenzulegen. Im Interesse<br />

bundesweit einheitlicher Bedingungen<br />

nach Satz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur<br />

innerhalb von 12 Monaten<br />

nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />

durch Festlegung nach § 29 Absatz 1<br />

Art, Umfang und Übermittlungszeitpunkte<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Netzinformationen<br />

sowie bundeseinheitliche Regelungen<br />

<strong>zum</strong> Datenaustausch zwischen<br />

den Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

und Dritten hinsichtlich Fristen,<br />

Formaten sowie Prozessen, die eine<br />

größtmögliche Automatisierung ermöglichen.<br />

netzen angeschlossen werden (Photovoltaik)<br />

verschiebt Lastflüsse wesentlich und dies<br />

muss zwingend in <strong>der</strong> Netzplanung jedes<br />

Netzes berücksichtigt werden.<br />

Smart Grid: Damit Elektrizitätsverteilnetze<br />

nicht nur intelligenter gemacht<br />

werden, son<strong>der</strong>n diese Intelligenz auch<br />

tatsächlich genutzt und Lieferanten<br />

hierzu attraktive Produkte für die Kunden<br />

entwickeln und anbieten können,<br />

muss <strong>der</strong> Netzbetreiber dem Markt die<br />

notwendigen Netzinformationen zur<br />

Verfügung stellen. Wir schlagen daher<br />

die Ergänzung einer entsprechenden<br />

Informationspflicht des Verteilnetzbetreibers<br />

über die Netzauslastung vor.<br />

Diese Ergänzung ist dringend zur Abgrenzung<br />

<strong>der</strong> Marktrollen (Netzbetreiber, Vertriebe) in<br />

dem wettbewerblich organisierten Markt notwendig,<br />

damit die „intelligenten Produkte“ zu<br />

den intelligenten Zählern und Verteilnetzen<br />

nicht nur von den mit dem Verteilnetz verbundenen<br />

Vertrieb angeboten werden können<br />

(Stichwort unzureichende Entflechtungsvorgaben<br />

und schwierige Durchsetzung <strong>der</strong> informatorischen<br />

Entflechtung). Daneben ist<br />

eine Standardisierung <strong>der</strong> Kommunikationsprozesse<br />

erfor<strong>der</strong>lich: Einheitliche Geschäftsprozesse<br />

und Datenformate sind zwingende<br />

Voraussetzung für einen effizienten, gesicherten<br />

Informationsaustausch zwischen Netz und<br />

den Netznutzern zur Abwicklung des Informationsbedarfs<br />

im Rahmen des Netzlastmanagements.


(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer Nennspannung<br />

von 110 Kilovolt haben jährlich den Netzzustand ihres Netzes und<br />

die Auswirkungen des zu erwartenden Ausbaus von Einspeiseanlagen<br />

insbeson<strong>der</strong>e zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren<br />

Energien auf ihr Netz in einem Bericht darzustellen und <strong>der</strong> zuständigen<br />

Regulierungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Der Bericht<br />

wird nach den Vorgaben erstellt, die die Regulierungsbehörde<br />

im Verfahren nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt und Format festlegen<br />

kann. Kommt die Regulierungsbehörde zu dem Ergebnis, dass in<br />

dem Netz wesentlicher Bedarf <strong>zum</strong> Ausbau des Netzes in den<br />

nächsten zehn Jahren zu erwarten ist, haben die Netzbetreiber auf<br />

Verlangen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde Netzentwicklungspläne zu<br />

erstellen und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde innerhalb einer von ihr zu<br />

bestimmenden Frist vorzulegen. Die Anfor<strong>der</strong>ungen von § 12a<br />

Absatz 1 bis 9 sowie § 12a Absatz 11 und 13 gelten entsprechend.“<br />

13. Nach § 14 wird folgen<strong>der</strong> § 14a eingefügt:<br />

㤠14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in<br />

Nie<strong>der</strong>spannung<br />

(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen<br />

Letztverbrauchern im Bereich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannung ein auf 20 Prozent<br />

reduziertes Netzentgelt zu berechnen, die ihnen eine Steuerung<br />

von vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen<br />

<strong>zum</strong> Zweck <strong>der</strong> Netzentlastung gestatten, sofern sie über einen<br />

separaten Zählpunkt verfügen. Als unterbrechbare Verbrauchseinrichtung<br />

im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Bei <strong>der</strong><br />

Steuerung sind die §§ 21e, g und i entsprechend zu beachten. Sie<br />

muss für den Letztverbraucher <strong>zum</strong>utbar sein und kann direkt<br />

durch den Netzbetreiber o<strong>der</strong> indirekt durch Dritte auf Geheiß des<br />

Netzbetreibers erfolgen.<br />

Seite 46 von 112<br />

(1) Im Rahmen <strong>der</strong> Pflichten nach § 13<br />

Abs. 1 Nr. 2 haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

den Lieferanten für die<br />

Belieferung von haben denjenigen Letztverbrauchern<br />

im Bereich <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannung<br />

und Mittelspannung ein auf 20 Prozent<br />

reduziertes Netzentgelt zu berechnen, die<br />

ihnen eine Steuerung von vollständig unterbrechbaren<br />

Verbrauchseinrichtungen <strong>zum</strong><br />

Zweck <strong>der</strong> Netzentlastung gestatten, sofern<br />

sie über einen separaten Messung Zählpunkt<br />

verfügen. Das reduzierte Netzentgelt darf<br />

nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten<br />

Netzentgeltes betragen. Die<br />

Vereinbarung eines reduzierten Netzentgeltes<br />

bedarf <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong><br />

Regulierungsbehörde. Es muss in einem<br />

angemessenen Verhältnis <strong>zum</strong> wirtschaftlichen<br />

Vorteil <strong>der</strong> Unterbrechung<br />

Die vorgeschlagene Regelung ignoriert, dass<br />

in <strong>der</strong> Wertschöpfungskette die Lieferanten<br />

unmittelbar von Eingriffen durch den Netzbetreiber<br />

betroffen sind. Diese riskieren durch<br />

die Eingriffe Abweichungen in <strong>der</strong> Bilanzierung,<br />

die wie<strong>der</strong>um Kosten verursachen. Daher<br />

müssen die Lieferanten zwingend in die<br />

Regelung einbezogen werden, um ein insgesamt<br />

sinnvolles Ergebnis zu erreichen.<br />

Zudem muss deutlich werden, dass die<br />

Schalthandlungen nur im Rahmen <strong>der</strong> Systemverantwortung<br />

erfolgt und nicht etwa zur<br />

Verfolgung an<strong>der</strong>er Ziele. Diese Schaltungen<br />

müssen auch zuvor vertraglich vereinbart<br />

werden. Eine willkürliche Schalthandlung mit<br />

rückwirken<strong>der</strong> Erstattung <strong>der</strong> Netzentgelte


Seite 47 von 112<br />

für den Netzbetreiber stehen. Als unterbrechbare<br />

Verbrauchseinrichtung im Sinne<br />

von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Bei <strong>der</strong><br />

Steuerung sind die §§ 21e, g und i entsprechend<br />

zu beachten. Sie muss für den Letztverbraucher<br />

<strong>zum</strong>utbar sein und kann direkt<br />

durch den Netzbetreiber o<strong>der</strong> indirekt durch<br />

Dritte auf Geheiß des Netzbetreibers erfolgen.<br />

In diesem Fall ist <strong>der</strong> Netzbetreiber verpflichtet,<br />

den Dritten frühestmöglich,<br />

elektronisch und massengeschäftstauglich<br />

zu informieren<br />

. Näheres regelt eine Rechtsverordnung<br />

gemäß § 24 Satz 2 Nr. 4.<br />

muss im Sinne <strong>der</strong> Versorgungssicherheit für<br />

den einzelnen Kunden auf Notfälle entsprechend<br />

§ 13 Abs. 2 beschränkt bleiben.<br />

Die Verteilernetze umfassen auch die Mittelspannung,<br />

so dass Schalthandlungen im<br />

Grundsatz auch dort durchgeführt werden<br />

müssen. Daher wurde in unserem Vorschlag<br />

auch die Mittelspannungsebene aufgenommen.<br />

Der Begriff Zählpunkt ist nicht hinreichend<br />

klar. Da es hier auf die Erfassung des<br />

Verbrauchs <strong>der</strong> jeweiligen Einrichtung ankommt,<br />

ist die For<strong>der</strong>ung nach einer separaten<br />

Messung klarer.<br />

Die Möglichkeit, reduzierte Entgelte anzubieten<br />

orientiert sich in unserem Vorschlag an §<br />

19 Abs. 2 Satz 3 ff. StromNEV. Die Netzagentur<br />

soll den Umfang <strong>der</strong> Reduzierung prüfen,<br />

da die Netzentgelte für die an<strong>der</strong>en Kunden<br />

durch die Reduzierung ansteigen. Es muss<br />

daher auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt<br />

bleiben.<br />

Um ein bundesweit einheitliches Vorgehen zu<br />

gewährleisten, sollten die Bedingungen in<br />

einer Rechtsverordnung im Detail geregelt<br />

werden. Die BNetzA wäre für ihre Festlegungen<br />

an den Rahmen <strong>der</strong> StromNEV gebunden,<br />

die hierfür <strong>der</strong>zeit nicht geeignet ist.<br />

Im Grundsatz wäre hier eine Marktbasierte<br />

Lösung für die Vergütung von unterbrechbaren<br />

Leistungen geeigneter, einen Interessenausgleich<br />

zwischen den Belangen <strong>der</strong> Kunden<br />

und denen des Netzes zu finden. Eine solche<br />

Lösung könnte die Kosten für die notwendigen<br />

technischen Einrichtungen sowie den<br />

engagenen Nutzen für die Kunden besser<br />

bewerten, als eine letztlich willkürliche redu-


(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben zur Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Maßnahmen nach Absatz 1<br />

1. technische, organisatorische und personelle Mindestanfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die für einen direkten o<strong>der</strong> indirekten Zugriff notwendig sind,<br />

zu definieren und zu veröffentlichen;<br />

2. Standardverträge für eine direkte o<strong>der</strong> indirekte Steuerung vorzuhalten<br />

und zu veröffentlichen.<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Standardverträge müssen für das Netz<br />

des Netzbetreibers einheitlich, sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend<br />

sein.<br />

Seite 48 von 112<br />

(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

haben zur Umsetzung <strong>der</strong> Steuerung Maßnahmen<br />

nach Absatz 1<br />

1. bundesweit einheitlich standardisierte<br />

technische, organisatorische und personelle<br />

funktionale Mindestanfor<strong>der</strong>ungen, die<br />

für den einen direkten o<strong>der</strong> indirekten Zugriff<br />

notwendig sind, zu definieren und zu veröffentlichen;<br />

2. StandardMusterverträge für eine direkte<br />

o<strong>der</strong> indirekte Steuerung durch einen Dritten<br />

vorzuhalten und unverzüglich zu veröffentlichen.<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und StandardMusterverträge<br />

müssen für das Netz des Netzbetreibers<br />

einheitlich, sachlich gerechtfertigt und<br />

nichtdiskriminierend sein. Der Dritte ist<br />

berechtigt, vom Netzbetreiber zu verlangen,<br />

dass <strong>der</strong> Vertrag über die Steuerung<br />

nach Absatz 1 als Rahmenvertrag<br />

abgeschlossen wird. Die Bundesnetzagentur<br />

wird ermächtigt, ein bundesweit<br />

einheitliches Standardangebot<br />

festzulegen.<br />

zierung <strong>der</strong> Netzentgelte.<br />

„Personelle“ und „Organisatorische“ Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

können hier nicht verlangt<br />

werden – Erfahrungen aus dem Messstellenbetrieb<br />

zeigen, dass gerade solche Regelungen<br />

von den NB nicht diskriminierungsfrei<br />

gegenüber Dritten ausgelegt werden; de facto<br />

würde <strong>der</strong> NB es sonst in <strong>der</strong> Hand haben,<br />

ob ein Dritter in seinem Netz Schalthandlungen<br />

auf Verlangen des Netzbetreibers vornehmen<br />

darf und so dem NB in dieser Rolle<br />

Konkurrenz macht.<br />

Die „technische“ Anfor<strong>der</strong>ungen, dürfen zudem<br />

nicht diskriminierend wirken, sie müssen<br />

daher vereinheitlicht werden und dürfen nicht<br />

über das Notwendige hinausgehen.<br />

Der Zugriff erfolgt im Fall vertraglich vereinbarter<br />

Unterbrechungen indirekt über den<br />

Lieferanten, da dieser durch die Unterbrechnung<br />

dirket betroffen ist.<br />

Der Begriff „Steuerung“ wurde statt des Begriffs<br />

„Maßnahmen“ zur Klarstellung des Gegenstands<br />

dieser Regelung eingeführt.<br />

Zudem wird die Ermächtigungsgrundlage für<br />

die BNet zA geschaffen, einheitliche Vorgaben<br />

zu formulieren. Damit wird die Grundlage für<br />

wettbewerbliche Angebote geschaffen. Netzbetreiberindividuelle<br />

Regelungen führen zu<br />

weniger Wettbewerb, da sich die Anbieter auf<br />

diese individuellen Regelungen einstellen<br />

müssen, wodurch erhebliche Kosten entstehen.


(3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes ist berechtigt,<br />

eine indirekte Steuerung abzulehnen, wenn <strong>der</strong> Dritte, <strong>der</strong> die<br />

Steuerungshandlung ausführen würde, nicht die Gewähr für eine<br />

ordnungsgemäße Ausführung bieten kann. Je<strong>der</strong> Wechsel des<br />

Dritten ist dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(4) Im Interesse bundesweit einheitlicher Bedingungen nach Absatz<br />

2 Satz 1 kann die Bundesnetzagentur den Inhalt <strong>der</strong> Vorgaben<br />

durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Durch Festlegung<br />

können auch die Bedingungen für einen <strong>zum</strong>utbaren direkten<br />

o<strong>der</strong> indirekten Zugriff nach Absatz 1 geregelt und bestimmt<br />

werden, unter welchen Voraussetzungen ein Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen<br />

eine indirekte Steuerung durch einen Dritten<br />

nach Absatz 3 ablehnen darf.“<br />

14. Nach § 15 wird folgen<strong>der</strong> § 15a eingefügt:<br />

„§15a Netzentwicklungsplan <strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber<br />

(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben jährlich einen gemeinsamen<br />

nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und erstmals<br />

<strong>zum</strong> 1. April 2012 <strong>der</strong> Regulierungsbehörde vorzulegen. Dieser<br />

muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung,<br />

Verstärkung und <strong>zum</strong> bedarfsgerechten Ausbau des Netzes<br />

und zur Gewährleistung <strong>der</strong> Versorgungssicherheit enthalten, die<br />

in den nächsten zehn Jahren netztechnisch erfor<strong>der</strong>lich sind. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

sind in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen, welche<br />

Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei Jahren durchgeführt<br />

werden müssen und ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen.<br />

Bei <strong>der</strong> Erarbeitung des Netzentwicklungs-<br />

Seite 49 von 112<br />

(3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes<br />

ist nur berechtigt, eine indirekte Steuerung<br />

abzulehnen, wenn <strong>der</strong> Dritte, <strong>der</strong> die<br />

Steuerungshandlung ausführen würde, nicht<br />

die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung<br />

bieten kann. Je<strong>der</strong> Wechsel des Dritten<br />

ist dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

(4) Im Interesse bundesweit einheitlicher<br />

Bedingungen nach Absatz 2 Satz 1 kann<br />

muss die Bundesnetzagentur den Inhalt <strong>der</strong><br />

Vorgaben aus Abs. 2 und 3 durch Festlegung<br />

nach § 29 Absatz 1 bestimmen. Durch<br />

Festlegung können auch die Bedingungen für<br />

einen <strong>zum</strong>utbaren direkten o<strong>der</strong> indirekten<br />

Zugriff nach Absatz 1 geregelt und bestimmt<br />

werden, unter welchen Voraussetzungen ein<br />

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen eine<br />

indirekte Steuerung durch einen Dritten nach<br />

Absatz 3 ablehnen darf.<br />

(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben<br />

jährlich einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan<br />

zu erstellen und erstmals<br />

<strong>zum</strong> 1. April 2012 <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

vorzulegen. Dieser muss alle effizienten<br />

und wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten<br />

Optimierung, Verstärkung und <strong>zum</strong><br />

bedarfsgerechten Ausbau des Netzes und zur<br />

Gewährleistung <strong>der</strong> Versorgungssicherheit<br />

enthalten, die in den nächsten zehn Jahren<br />

netztechnisch erfor<strong>der</strong>lich sind. …<br />

Klarstellung, dass dies <strong>der</strong> einzige Ablehnungsgrund<br />

sein darf.<br />

Von einem Dritten zu einem an<strong>der</strong>en Dritten<br />

kann ohnehin nicht ohne Einbindung des<br />

Netzbetreibers gewechselt werden. Satz 2 ist<br />

demnach ebenfalls zu streichen.<br />

Im Sinne <strong>der</strong> diskriminierungsfreien praktischen<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Steuerung von unterbrechbaren<br />

Verbrauchseinrichtungen durch<br />

Dritte muss die BNetzA verpflichtet werden,<br />

folgende Vorgaben festzulegen:<br />

- technische Mindestanfor<strong>der</strong>ungen,<br />

- ein bundsweit einheitliches Standardangebot<br />

für den Vertrag nach Abs. 2 Nr. 2,<br />

- die Voraussetzungen unter denen <strong>der</strong> NB<br />

den Dritten nach § 14a Abs. 3 ablehnen darf.<br />

Es müssen die wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen<br />

vorgeschlagen und ergriffen werden.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e muss eine Abwägung <strong>der</strong> Kosten<br />

von kurzfristigen kommerziellen Maßnahmen<br />

und langfristigen physischen Maßnahmen<br />

erfolgen.


plans legen die Betreiber von Fernleitungsnetzen angemessene<br />

Annahmen über die Entwicklung <strong>der</strong> Gewinnung, <strong>der</strong> Versorgung,<br />

des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n zu<br />

Grunde und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben in die<br />

regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur sowie in Bezug<br />

auf Speicheranlagen und LNG-Wie<strong>der</strong>verdampfungsanlagen (Szenariorahmen).<br />

Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten<br />

Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b<br />

<strong>der</strong> Verordnung 715/2009. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />

konsultieren den Szenariorahmen mit allen einschlägigen Interessenträgern,<br />

einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten Netzbetreiber, und<br />

stellen hierüber mit <strong>der</strong> Regulierungsbehörde Einvernehmen her.<br />

(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Netzentwicklungsplan<br />

vor <strong>der</strong> Vorlage bei <strong>der</strong> Regulierungsbehörde mit allen<br />

einschlägigen Interessenträgern, einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten<br />

Netzbetreiber, zu konsultieren. Für die Durchführung des öffentlichen<br />

Konsultationsverfahrens stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Informationen im Internet zur Verfügung.<br />

Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen bei <strong>der</strong> Erarbeitung<br />

des Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein<br />

nachvollziehbare Modellierung <strong>der</strong> deutschen Fernleitungsnetze.<br />

Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung<br />

beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse <strong>der</strong> Konsultation<br />

in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus<br />

welchen Gründen <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit<br />

den geprüften, in Betracht kommenden an<strong>der</strong>weitigen Planungsmöglichkeiten<br />

gewählt wurde. Der aktuelle Netzentwicklungsplan<br />

muss den Stand <strong>der</strong> Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans<br />

enthalten. Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die<br />

Gründe <strong>der</strong> Verzögerung anzugeben.<br />

(3) Die Regulierungsbehörde führt eine Konsultation <strong>zum</strong> Netzentwicklungsplan<br />

mit allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern<br />

durch und veröffentlicht das Ergebnis. Personen und Unternehmen,<br />

die den Status potenzieller Netznutzer beanspruchen,<br />

müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist<br />

Seite 50 von 112<br />

… Die Betreiber von Fernleitungsnetzen konsultieren<br />

den Szenariorahmen mit allen einschlägigen<br />

Interessenträgern Marktteilnehmern,<br />

einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten<br />

Netzbetreiber, und stellen hierüber mit <strong>der</strong><br />

Regulierungsbehörde Einvernehmen her.<br />

(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben<br />

den Netzentwicklungsplan vor <strong>der</strong> Vorlage bei<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde mit allen einschlägigen<br />

Interessenträgern Marktteilnehmern,<br />

einschließlich <strong>der</strong> nachgelagerten Netzbetreiber,<br />

zu konsultieren.


efugt, von den Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten<br />

abzufragen, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um zu prüfen, ob <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5<br />

sowie nach Absatz 2 entspricht. Bestehen Zweifel, ob <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan<br />

mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan<br />

in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde<br />

die Agentur für die Zusammenarbeit <strong>der</strong> Energieregulierungsbehörden.<br />

Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von drei<br />

Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von<br />

den Betreibern von Fernleitungsnetzen Än<strong>der</strong>ungen des Netzentwicklungsplans<br />

verlangen, die von den Betreibern von Fernleitungsnetzen<br />

innerhalb von drei Monaten umzusetzen sind. Die<br />

Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von<br />

Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Ausbaumaßnahme<br />

verantwortlich ist. Verlangt die Regulierungsbehörde keine Än<strong>der</strong>ung<br />

innerhalb <strong>der</strong> Frist nach Satz 3 und 4, ist <strong>der</strong> Netzentwicklungsplan<br />

für die Betreiber von Fernleitungsnetzen verbindlich.<br />

(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den<br />

Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammen zu<br />

arbeiten, <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist, um eine sachgerechte Erstellung <strong>der</strong><br />

Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Erstellung<br />

des Netzentwicklungsplanes notwendige Informationen unverzüglich<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29<br />

Absatz 1 zu Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie<br />

zur Ausgestaltung <strong>der</strong> von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden<br />

Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen treffen.<br />

(6) Betreiber von Fernleitungsnetzen können die Herstellung des<br />

Einvernehmens mit <strong>der</strong> Bundesnetzagentur nach Absatz 1 sowie<br />

die Konsultation des Netzentwicklungsplans nach Absatz 2 nach<br />

<strong>der</strong> erstmaligen Aufstellung des Netzentwicklungsplans auf Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Szenariorahmens o<strong>der</strong> des Netzentwicklungsplans<br />

Seite 51 von 112


gegenüber dem Vorjahr beschränken. Unbeschadet <strong>der</strong> Möglichkeit<br />

nach Satz 1 haben Betreiber von Fernleitungsnetzen mindestens<br />

alle drei Jahre umfassendes Einvernehmen über den Szenariorahmen<br />

im Sinne des Absatzes 1 mit <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

herzustellen sowie eine Konsultation des gesamten Netzentwicklungsplans<br />

mit allen einschlägigen Interessenträgern, einschließlich<br />

nachgelagerter Netzbetreibern, durchzuführen.“<br />

Seite 52 von 112<br />

Unbeschadet <strong>der</strong> Möglichkeit nach Satz 1<br />

haben Betreiber von Fernleitungsnetzen mindestens<br />

alle drei Jahre umfassendes Einvernehmen<br />

über den Szenariorahmen im Sinne<br />

des Absatzes 1 mit <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

herzustellen sowie eine Konsultation des gesamten<br />

Netzentwicklungsplans mit allen einschlägigen<br />

Interessenträgern Marktteilnehmern,<br />

einschließlich nachgelagerter<br />

Netzbetreibern, durchzuführen.“<br />

Ergänzung bne § 16a wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 16a Aufgaben <strong>der</strong> Betreiber von Gasverteilernetzen<br />

a. Der bisherige § 16a wird zu § 16a<br />

Absatz 1.<br />

b. § 16a wird nach Absatz 1 um folgenden<br />

Absatz 2 ergänzt:<br />

Gasverteilnetzbetreiber sind verpflichtet, einen<br />

Differenzbilanzkreis zu führen, <strong>der</strong> ausschließlich<br />

die Abweichungen <strong>der</strong> Gesamtheit<br />

<strong>der</strong> Letztverbraucher von dem allokierten<br />

Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In<br />

diesem Bilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher<br />

bilanziert werden. Die wirtschaftliche<br />

Verantwortung für den Differenzbilanzkreis<br />

obliegt dem Gasverteilnetzbetreiber, <strong>der</strong><br />

Marktgebietsverantwortliche rechnet diesen<br />

mit dem Gasverteilnetzbetreiber monatlich ab.<br />

Hier ist eine Regelungslücke zu schließen:<br />

Analog <strong>zum</strong> Strommarkt sind die<br />

Gasverteilnetzbetreiber zur Führung von<br />

Differenzbilanzkreisen zu verpflichten,<br />

um auch Verantwortung für die ihrer<br />

Marktrolle zugewiesenen Aufgaben innerhalb<br />

des Bilanzierungssystems zu<br />

übernehmen.<br />

Die von den Ausspeisenetzbetreibern geführten<br />

Netzkonten werden, an<strong>der</strong>s als (Differenz-<br />

)Bilanzkreise bisher nicht abgerechnet. Diese<br />

Lücke im geltenden Bilanzierungssystem hat<br />

nun auch die BNetzA erkannt und in ihrem<br />

Bericht nach § 30 GasNZV zur Evaluierung<br />

des Regel- und Ausgleichsenergiesystems<br />

vom 1. April 2011 festgestellt (S. 167): „ Es<br />

besteht dringen<strong>der</strong> Bedarf, Anreize zur Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Datenqualität, <strong>der</strong> Prognosequalität<br />

und <strong>der</strong> Anwendung von Standardlastprofilen<br />

sowie zu einer zeitnahen Abrechnung<br />

von Mehr- und Min<strong>der</strong>mengen bei den<br />

Ausspeisenetzbetreibern zu etablieren.“ Die<br />

Regulierungsbehörde sieht in <strong>der</strong> Einführung<br />

<strong>der</strong> monatlichen Abrechnung <strong>der</strong> Netzkonten<br />

die beste Möglichkeit hier den notwendigen


15. § 17 Absatz 2a wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

…<br />

Ergänzung bne § 19 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:<br />

§ 19 Technische Vorschriften<br />

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter<br />

Berücksichtigung <strong>der</strong> nach § 17 festgelegten Bedingungen für den<br />

Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen<br />

und Speicheranlagen, von an<strong>der</strong>en Fernleitungs- o<strong>der</strong> Gasverteilernetzen<br />

und von Direktleitungen technische Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet<br />

zu veröffentlichen.<br />

Seite 53 von 112<br />

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind<br />

verpflichtet, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> nach<br />

§ 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss<br />

von Speicher-, LNG-, Produktions-<br />

und Biogasanlagen sowie Gaskraftwerken<br />

, dezentralen Erzeugungsanlagen<br />

und Speicheranlagen, von an<strong>der</strong>en Fernleitungs-<br />

o<strong>der</strong> Gasverteilernetzen und von Direktleitungen<br />

technische Mindestanfor<strong>der</strong>un-<br />

Anreiz für die Netzbetreiber zu schaffen.<br />

Alternativ wäre diese Än<strong>der</strong>ung direkt in<br />

<strong>der</strong> GasNZV umzusetzen:<br />

a. § 22 GasNZV - Abs. 4 wird neu gefasst:<br />

Ausspeisenetzbetreiber sind verpflichtet, einen<br />

Differenzbilanzkreis zu führen, <strong>der</strong> ausschließlich<br />

die Abweichungen <strong>der</strong> Gesamtheit<br />

<strong>der</strong> Letztverbraucher von dem allokierten<br />

Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. In<br />

diesem Bilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher<br />

bilanziert werden. Die wirtschaftliche<br />

Verantwortung für den Differenzbilanzkreis<br />

obliegt dem Ausspeisenetzbetreiber, <strong>der</strong><br />

Marktgebietsverantwortliche rechnet diesen<br />

mit dem Ausspeisenetzbetreiber monatlich ab.<br />

b. § 25 Absatz 3 GasNZV ist entsprechend<br />

zu streichen.<br />

Notwendige Anpassung an neue GasNZV zur<br />

Vervollständigung.


16. Nach § 19 wird folgen<strong>der</strong> § 19a eingefügt:<br />

„ § 19a<br />

Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität<br />

Stellt <strong>der</strong> Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz<br />

einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden<br />

Netzbetreiber o<strong>der</strong> Marktgebietsverantwortlichen<br />

veranlassten und netztechnisch erfor<strong>der</strong>lichen Umstellungsprozesses<br />

dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen<br />

technischen Anpassungen <strong>der</strong> Netzanschlüsse, Kundenanlagen und<br />

Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskunden genutzt werden, auf<br />

eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze<br />

innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem<br />

das Gasversorgungsnetz liegt.“<br />

Seite 54 von 112<br />

gen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen<br />

und im Internet zu veröffentlichen.<br />

Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt<br />

legen bis <strong>zum</strong> 1. Oktober<br />

2012 einen Bericht an das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie<br />

mit einer Evaluierung <strong>der</strong> L-Gas-<br />

Ressourcen in Deutschland und den<br />

daraus folgenden wirtschaftlichen Wirkungen<br />

auf den Erdgasmarkt, die<br />

Verbraucher und die Gasversorgungsnetze<br />

vor.<br />

Sie können Vorschläge zu einer Weiterentwicklung<br />

des Marktes und Handlungsvorschläge<br />

insbeson<strong>der</strong>e zur Umsetzung<br />

einer dauerhaften Umstellung<br />

<strong>der</strong> Gasqualität von L-Gas auf H-Gas<br />

machen. Die Bundesnetzagentur und<br />

das Bundeskartellamt sollen den Bericht<br />

nach Satz 1 unter Beteiligung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

sowie <strong>der</strong> betroffenen Wirtschaftskreise<br />

erstellen und internationale Erfahrungen<br />

berücksichtigen. Sie hören<br />

die betroffenen Wirtschaftskreise an<br />

und geben ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.<br />

Der Bericht hat die von den<br />

Ferngasnetzbetreibern gemäß GasNZV<br />

zu erstellende Kosten-Nutzen-Analyse<br />

einzubinden.<br />

Stellt <strong>der</strong> Betreiber eines Gasversorgungsnetzes<br />

die in seinem Netz einzuhaltende Gasqualität<br />

auf Grund eines vom marktgebietsaufspannenden<br />

Netzbetreiber o<strong>der</strong> Marktgebietsverantwortlichen<br />

veranlassten und netztech-<br />

Planungssicherheit für den Markt:<br />

Eine Regelung zur Umverteilung <strong>der</strong><br />

Kosten, die bei <strong>der</strong> Umstellung eines<br />

Gasnetzes von L- auf H-Gasqualität anfallen,<br />

ist sinnvoll. Allerdings ist dies nur<br />

einer aus einer Reihe von Punkten, welche<br />

bezüglich <strong>der</strong> dauerhaften Umstellung<br />

<strong>der</strong> Gasqualität dringend auch im<br />

EnWG geregelt werden müssten.<br />

Laut Monitoringbericht 2010 <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

und Angaben <strong>der</strong> Produzenten von L-<br />

Gas reichen die deutschen Reserven noch für<br />

10,5 Jahre. 27 % <strong>der</strong> Gesamtausspeisung an<br />

Letztverbraucher (GWJ 2008/2009) entfallen<br />

auf die L-Gasnetze. Die Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität<br />

in einem Verteilnetz erfor<strong>der</strong>t für<br />

Planung und Umsetzung 2 – 3 Jahre. Die<br />

unvermeidliche Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität ist<br />

entsprechend schon heute in die Langfristplanung<br />

<strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber nach § 17<br />

GasNZV einzubeziehen. Die Entscheidung ob,<br />

wann und welches Netz dauerhaft auf L-Gas<br />

umgestellt wird, kann daher nur von übergeordneter<br />

Stelle getroffen werden, sofern ein<br />

Netzbetreiber diese Entscheidung nicht von<br />

sich aus trifft. Ein schrumpfen<strong>der</strong> leitungsabhängiger<br />

Markt braucht klare<br />

politische Vorgaben, um Marktverzerrungen<br />

und Fehlinvestitionen zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Von <strong>der</strong> Umstellung sind viele Interessen<br />

betroffen (L-Gas-Produzenten Deutschland,<br />

Importe und langfristige Lieferverträge


Seite 55 von 112<br />

nisch erfor<strong>der</strong>lichen Umstellungsprozesses<br />

dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um, hat er die<br />

notwendigen technischen Anpassungen <strong>der</strong><br />

Netzanschlüsse, Kundenanlagen und<br />

Verbrauchsgeräte, die von Haushaltskunden<br />

genutzt werden, auf eigene Kosten vorzunehmen.<br />

Diese Kosten werden auf alle Gasversorgungsnetze<br />

innerhalb des Marktgebiets<br />

umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz<br />

liegt.<br />

mit L-Gasproduktion aus den Nie<strong>der</strong>landen,<br />

Umstellung Anlagentechnik <strong>der</strong> Verbraucher,<br />

L-Gas-Handel und -Regelenergieangebot) und<br />

zahlreiche Akteure in verschiedenen Rollen<br />

sind zu beteiligen.<br />

Bereits jetzt sollte mit einer Kosten-Nutzen-<br />

Analyse begonnen werden, die untersucht,<br />

wie lange die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> L-Gas-<br />

Netze erfor<strong>der</strong>lich ist und wann <strong>der</strong>en Umstellung<br />

auf ein H-Gas-Netz (mit einer Resteinspeisung<br />

L-Gas) die gesamtwirtschaftlich<br />

sinnvollere Lösung wäre. Diese Frage ist bei<br />

<strong>der</strong> vorgesehenen Kosten-Nutzen-Analyse zur<br />

Reduzierung <strong>der</strong> Marktgebiete gemäß § 21<br />

GasNZV zwar mittelbar enthalten. Da es jedoch<br />

nicht nur ein Netzthema ist, kann die<br />

Frage nicht nur allein von den Ferngasnetzbetreibern<br />

(wie in <strong>der</strong> GasNZV angelegt) beantwortet<br />

werden. Das Thema muss gesamtwirtschaftlich<br />

untersucht (Netzperspektive,<br />

Auswirkungen auf Marktakteure,<br />

Verbraucher und den Wettbewerb)<br />

und das weitere Vorgehen auf<br />

dieser Grundlage politisch entschieden<br />

werden.<br />

Wir schlagen daher eine Evaluierung in<br />

Anlehnung an § 30 GasNZV vor, die von<br />

Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur<br />

gemeinsam durchzuführen ist. In<br />

diese Evaluierung kann und sollte die<br />

Analyse <strong>der</strong> Netzbetreiber gemäß § 21<br />

GasNZV einbezogen werden. In dem Bericht<br />

kann ebenfalls die Art <strong>der</strong> Kostenumlage<br />

für die Qualitätsumstellung klarer herausgearbeitet<br />

werden als dies in <strong>der</strong> bisherigen<br />

Formulierung des § 19a geregelt ist (Umlage


17. § 20 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „einschließlich“ die Wörter<br />

„möglichst bundesweit einheitlicher“, nach dem Wort „Musterverträge,“<br />

das Wort „Konzessionsabgaben“ und nach den Wörtern<br />

„unmittelbar nach“ die Wörter „<strong>der</strong>en Ermittlung aber spätestens<br />

<strong>zum</strong> 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr“ eingefügt.<br />

Seite 56 von 112<br />

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „einschließlich“<br />

die Wörter „möglichst bundesweit<br />

einheitlicher“, nach dem Wort „Musterverträge,“<br />

das Wort „Konzessionsabgaben“ und<br />

nach den Wörtern „unmittelbar nach“ „und“<br />

die Wörter „unmittelbar nach <strong>der</strong>en Ermitt-<br />

auf o<strong>der</strong> Einberechnung in die Netzentgelte<br />

<strong>der</strong> Fernleitungsnetzbetreiber, Bezug auf alle<br />

Ausspeiseentgelte o<strong>der</strong> nur Entgelte für Ausspeisungen<br />

in nachgelagerte Netze).<br />

Die Umstellung <strong>der</strong> Gasqualität kann und<br />

sollte nicht von einem marktgebietsaufspannenden<br />

Netzbetreiber veranlasst werden son<strong>der</strong>n<br />

höchstens durch den Marktgebietsverantwortlichen:<br />

Die Fernleitungsnetzbetreiber<br />

sind untereinan<strong>der</strong> gewissermaßen Konkurrenten<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Nutzung ihrer Netze<br />

wegen <strong>der</strong> damit verbundenen Einnahmen.<br />

Solange im jeweiligen Ferngasnetz weiter L-<br />

Gas dominiert, ginge in einem nachgelagerten<br />

Netz die Umstellung von L- auf H-Gas mit<br />

einer vollständigen o<strong>der</strong> teilweisen Trennung<br />

<strong>der</strong> Verbindung zu dem L-Gas-<br />

Fernleitungsnetz und Anschluss an ein H-Gas-<br />

Fernleitungsnetz einher. Die Umlage <strong>der</strong> Umstellungskosten<br />

auf das gesamte Marktgebiet<br />

darf überdies nicht zu Lasten <strong>der</strong> Kosteneffizienz<br />

<strong>der</strong> Umstellung gehen. Auch diese Lücke<br />

kann mit geeigneten Handlungsvorschlägen<br />

als Ergebnis des Evaluierungsberichts<br />

umgangen werden.<br />

Die vorgeschlagene Än<strong>der</strong>ung wird vom bne<br />

sehr begrüßt. Für einen diskriminierungsfreien<br />

Netzzugang muss sichergestellt werden, dass<br />

alle Netznutzer zeitgleich und rechtzeitig alle<br />

Informationen insbeson<strong>der</strong>e die Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Netzentgelte erhalten. Darum ist es entscheidend,<br />

dass in das EnWG eine Frist aufgenommen<br />

wird, bis zu <strong>der</strong> <strong>der</strong> Netzbetreiber


) Nach Satz 1 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 eingefügt:<br />

„Sind die Entgelte für den Netzzugang bis <strong>zum</strong> 15. Oktober eines<br />

Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />

die Höhe <strong>der</strong> Entgelte, die sich voraussichtlich<br />

auf Basis <strong>der</strong> für das Folgejahr geltenden Erlösobergrenze ergeben<br />

wird.“<br />

Seite 57 von 112<br />

lung aber spätestens <strong>zum</strong> 15. Oktober eines<br />

Jahres für das Folgejahr“ eingefügt.<br />

bb) Nach Satz 1 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 eingefügt:<br />

„Sind die Entgelte für den Netzzugang bis<br />

<strong>zum</strong> 15. Oktober eines Jahres nicht ermittelt,<br />

veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />

die Höhe <strong>der</strong> Entgelte, die<br />

sich voraussichtlich auf Basis <strong>der</strong> für das Folgejahr<br />

geltenden Erlösobergrenze ergeben<br />

wird.“<br />

„Die Veröffentlichungspflicht umfasst<br />

auch die Erlösobergrenzen gemäß § 4<br />

Anreizregulierungsverordnung, die jährliche<br />

Absatzstruktur sowie die Kostenstellen<br />

gemäß <strong>der</strong> Anlagen zu den Netzentgeltverordnungen.“<br />

Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten,<br />

<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist, um einen effizienten<br />

Netzzugang zu gewährleisten und insbeson<strong>der</strong>e<br />

bundesweit einheitliche Musterverträge<br />

zur Verfügung zu stellen. Sie<br />

haben ferner den Netznutzern die für einen<br />

effizienten Netzzugang erfor<strong>der</strong>lichen Informationen<br />

auf Anfrage unverzüglich in<br />

geeigneter Form zur Verfügung zu stellen<br />

zu übermitteln. Die Netzzugangsregelung<br />

soll muss massengeschäftstauglich sein.<br />

die Lieferanten spätestens über die geän<strong>der</strong>te<br />

Netzentgelte informieren müssen. Die frühzeitige<br />

Übermittlung <strong>der</strong> Entgelte kann Verstöße<br />

gegen das informatorische Unbundling abmil<strong>der</strong>n.<br />

Die Formulierung im Entwurf enthält<br />

einen Fehler im Bezug auf Abs. 1 Satz 1, dieser<br />

wurde in unserem Vorschlag korrigiert.<br />

Lediglich voraussichtliche Entgelte sind nicht<br />

ausreichend. Es müssen in jedem Fall die für<br />

das nächste Jahr geltenden Netzentgelte angegeben<br />

werden. Die Kalkulation <strong>der</strong> Preise<br />

erfolgt durch die Lieferanten auf Basis <strong>der</strong><br />

Netzentgelte vom 15.10. So wenig wie dem<br />

Kunden vorläufige o<strong>der</strong> ungefähre Preise<br />

<strong>zum</strong>utbar sind, ist den Lieferanten ein vorläufiges<br />

Netzentgelt <strong>zum</strong>utbar.<br />

Transparenz über zu zahlende Konzessionsabgaben<br />

Bisher besteht keine Veröffentlichungspflicht<br />

<strong>der</strong> Netzbetreiber bzgl. <strong>der</strong> im Netzgebiet zu<br />

zahlenden Konzessionsabgaben. Die KAV<br />

regelt nur Höchstsätze und Son<strong>der</strong>vereinbarungen<br />

zwischen Kommunen und Netzbetreibern<br />

etwa über die Konzessionsabgaben für<br />

Gaskunden werden selten öffentlich.<br />

In Verbindung mit <strong>der</strong> zu § 48 EnWG geschil<strong>der</strong>ten<br />

uneinheitlichen Umsetzung <strong>der</strong> KAV<br />

stellt diese Intransparenz eine erhebliche<br />

Wettbewerbsverzerrung dar. Der bne begrüßt<br />

daher die im Entwurf vorgeschlagene und<br />

auch angemessene Verpflichtung <strong>der</strong> Netzbetreiber,<br />

neben den Netzentgelten ein<br />

Preisblatt Konzessionsabgabe zu veröffentlichen.<br />

Transparenz <strong>der</strong> Netzbetreiberkennzahlen<br />

zur Nachvollziehbarkeit von effizien-


cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.<br />

b) Nach Absatz 1b werden die Absätze 1c und 1d eingefügt:<br />

„ (1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht<br />

aus § 21b Absatz 2 we<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>n noch erschweren.<br />

(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine<br />

Kundenanlage o<strong>der</strong> Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung<br />

angeschlossen ist, hat die erfor<strong>der</strong>lichen Zählpunkte zu stellen.<br />

Bei <strong>der</strong> Belieferung <strong>der</strong> Letztverbraucher durch Dritte findet<br />

erfor<strong>der</strong>lichenfalls eine Verrechnung <strong>der</strong> Zählwerte über Unterzähler<br />

statt.“<br />

Seite 58 von 112<br />

(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes,<br />

an das eine Kundenanlage o<strong>der</strong> Kundenanlage<br />

zur betrieblichen Eigenversorgung<br />

angeschlossen ist, hat die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Zählpunkte zu stellen. Bei <strong>der</strong> Belieferung <strong>der</strong><br />

Letztverbraucher durch Dritte findet erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

auf Wunsch des Kunden eine<br />

ter Netzführung und Mittelverwendung<br />

im Monopolbereich: Die Veröffentlichungspflichten<br />

<strong>der</strong> Netzbetreiber sind dringend um<br />

die Netzkennzahlen aus <strong>der</strong> Netzentgeltregulierung<br />

zu erweitern.<br />

Das Angebot einheitlicher Musterverträge<br />

ist notwendig, um die Transaktionsaufwand<br />

<strong>der</strong> Netznutzer beim Abschluss von<br />

Netzzugangsverträgen bei <strong>der</strong> Vielzahl von<br />

Verteilnetzbetreibern zu verringern. Effizienter<br />

und diskriminierungsfreier Netzzugang ist<br />

jedoch nur mit Standardangeboten möglich.<br />

Grundsätzlich sollten daher die einheitlichen<br />

Musterverträge durch Standardangebote für<br />

den Netzzugang abgelöst werden, die durch<br />

eine entsprechende Festlegung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

unter Einbezug aller Marktteilnehmer<br />

einzuführen sind.<br />

Die Regelung ist sehr zu begrüßen, weil sie<br />

die Etablierung intelligenter und kostengünstiger<br />

Messkonzepte mit einer Abrechnung<br />

durch Differenzbildung erlaubt. Bei <strong>der</strong> jetzigen<br />

Formulierung ist ggf. noch klarzustellen,<br />

dass (auf Wunsch des Kunden) auch virtuelle<br />

Zählpunkte und nicht zwingend reale Zählpunkte<br />

durch den Netzbetreiber zur Verfügung<br />

zu stellen sind.<br />

Das Wort „erfor<strong>der</strong>lichenfalls“ ist zu streichen,<br />

da es dem Netzbetreiber einen Auslegungsspielraum<br />

eröffnet, durch eine negative Beurteilung<br />

<strong>der</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit die Installation<br />

eines solchen Messkonzeptes zu verhin<strong>der</strong>n.<br />

Überdies bedarf es <strong>der</strong> Sicherstellung, dass<br />

bei solchen Messkonzepten auch die unter-


(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang<br />

nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die<br />

Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Gründen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ziele des § 1 nicht möglich<br />

o<strong>der</strong> nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen<br />

und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.<br />

Auf Verlangen <strong>der</strong> beantragenden Partei muss die Begründung im<br />

Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen<br />

darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene<br />

Kosten <strong>zum</strong> Ausbau des Netzes erfor<strong>der</strong>lich wären, um den Netzzugang<br />

zu ermöglichen; die Begründung kann nachgefor<strong>der</strong>t werden.<br />

Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die<br />

Hälfte <strong>der</strong> entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt<br />

werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen<br />

worden ist.<br />

18. Nach § 20 wird folgen<strong>der</strong> § 20a eingefügt:<br />

㤠20a<br />

Lieferantenwechsel<br />

(1) Die Dauer des für den Wechsel des Lieferanten erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Verfahrens darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des<br />

Zugangs <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Netznutzung beim Netzbetreiber<br />

durch den neuen Lieferanten, nicht überschreiten. Ein von Satz 1<br />

abweichen<strong>der</strong> Wechselzeitraum ist nur zulässig, soweit die Netzanmeldung<br />

sich auf einen weiter in <strong>der</strong> Zukunft liegenden Lieferbeginn<br />

einbezieht.<br />

Seite 59 von 112<br />

Verrechnung <strong>der</strong> Zählwerte über Unterzähler<br />

statt.“<br />

Ergänzung bne:<br />

(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />

können den Zugang nach Absatz 1 verweigern,<br />

soweit sie nachweisen, dass ihnen die<br />

Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten<br />

o<strong>der</strong> sonstigen Gründen unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Ziele des § 1 nicht möglich<br />

o<strong>der</strong> nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Die Ablehnung ist<br />

dem betroffenen Netznutzer in Textform<br />

zu begründen und <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

unverzüglich mitzuteilen. …<br />

(1) Die Dauer des für den Wechsel des Lieferanten<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Verfahrens darf drei<br />

eine Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt<br />

des Zugangs <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Netznutzung<br />

beim Netzbetreiber durch den neuen Lieferanten,<br />

nicht überschreiten. Ein von Satz 1 abweichen<strong>der</strong><br />

Wechselzeitraum ist nur zulässig,<br />

schiedlichen Tarifmodalitäten Berücksichtigung<br />

finden. Beispielsweise muss bei dem<br />

über einen (geeichten) Unterzähler gemessenen<br />

Wärmepumpenstrom auch <strong>der</strong> Anspruch<br />

gegen den Netzbetreiber auf Gewährung<br />

verringerter Netznutzungsentgelte und Konzessionsabgabe<br />

bestehen. Zur Abgrenzung<br />

muss die virtuellen Zählpunkten zugeordnete<br />

Messung ausreichend sein.<br />

Wichtige Klarstellung.<br />

Die EU-Richtlinie definiert lediglich eine<br />

Höchstfrist. Mit dem aktuell verfügbaren<br />

elektronischen Datenaustausch sind auch<br />

deutlich kürzere Fristen möglich. Im Sinne <strong>der</strong><br />

Kunden und einer höheren Attraktivität des<br />

Lieferantenwechsels sollte die Frist daher auf<br />

1 Woche verkürzt werden.


(2) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen<br />

zusätzlichen Kosten verbunden sein. “<br />

19.<br />

In § 21a Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „auf <strong>der</strong><br />

Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen“ die<br />

Wörter „o<strong>der</strong> Netzleistungsfähigkeitskenngrößen“ eingefügt.<br />

20. § 21b wird wie folgt neu gefasst:<br />

㤠21b Messstellenbetrieb<br />

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des Betreibers von Energieversorgungsnetzen,<br />

soweit nicht eine an<strong>der</strong>weitige Vereinbarung<br />

nach Absatz 2 getroffen worden ist.<br />

Seite 60 von 112<br />

soweit die Netzanmeldung sich auf einen<br />

weiter in <strong>der</strong> Zukunft liegenden Lieferbeginn<br />

einbezieht.<br />

(2) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher<br />

mit keinen zusätzlichen Kosten<br />

verbunden sein. Der Netzbetreiber darf<br />

für den Lieferantenwechsel keine zusätzlichen<br />

Kosten erheben. Der Lieferant<br />

darf keine geson<strong>der</strong>ten Entgelte für<br />

den Fall einer vertragskonformen Kündigung<br />

des Vertrages, insbeson<strong>der</strong>e wegen<br />

eines Wechsels des Lieferanten,<br />

verlangen.<br />

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des<br />

Betreibers von Energieversorgungsnetzen,<br />

soweit nicht eine an<strong>der</strong>weitige Vereinbarung<br />

Da sich <strong>der</strong> Satz 1 lediglich auf das Verfahren<br />

<strong>zum</strong> Wechsel bezieht, ist die Klarstellung in<br />

Satz 2 nicht zielführend. Tatsächlich muss das<br />

Wechselverfahren immer dieselbe Länge besitzen,<br />

unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Wechsel<br />

laut Anmeldung unmittelbar nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Frist o<strong>der</strong> zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden<br />

soll. Für die Zuverlässigkeit <strong>der</strong> elektronischen<br />

Datenaustauschprozesse ist eine<br />

einheitliche Frist für das Verfahren deutlich<br />

vorzuziehen.<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung ist notwendig, da bei einem<br />

nicht vertragskonformen Lieferantenwechsel<br />

(z.B. bei Nicht-Beachtung <strong>der</strong> Kündigungsfristen<br />

durch den Kunden) <strong>der</strong> Lieferant gegenüber<br />

dem Kunden durchaus Kosten geltend<br />

machen darf. Damit soll jedoch keinesfalls <strong>der</strong><br />

Grundsatz des für den Kunden kostenfreien<br />

Lieferantenwechsels in Frage gestellt werden.<br />

Wenn <strong>der</strong> Wettbewerb um die Zähler beabsichtigt<br />

ist, darf nicht einer Partei eine Vorzugsbehandlung<br />

zugestanden werden. Der<br />

Netzbetreiber könnte, da die Entgelte hier<br />

nicht ausreichend reguliert sind, auf Kosten


Seite 61 von 112<br />

nach Absatz 2 getroffen worden ist. Ohne<br />

zusätzliche Vereinbarung mit dem Kunden<br />

darf <strong>der</strong> Netzbetreiber bei Strom<br />

lediglich einfache Arbeitszähler bei Kunden<br />

bis 100.000 kWh Jahresverbrauch<br />

und bei Kunden mit mehr als 100.000<br />

kWh Jahresverbrauch Zähler mit einer<br />

viertelstündigen registrierenden Leistungsmessung<br />

verwenden.<br />

<strong>der</strong> Netznutzer den massenhaften Einbau<br />

neuer Zähler durchführen. Dies könnte er<br />

insbeson<strong>der</strong>e nutzen, um speziell solche Zähler<br />

einzubauen, die für die vertrieblichen Aktivitäten<br />

des verbundenen Lieferanten beson<strong>der</strong>s<br />

geeignet sind. Um solches diskriminierendes<br />

Verhalten von vornherein auszuschließen,<br />

muss sich die Zuständigkeit des Netzbetreibers<br />

auf die einfache Grundfunktion<br />

beschränken. Alle weiteren Aktivitäten des<br />

Netzbetreibers dürfen dann nur unter <strong>der</strong><br />

Bedingung eines expliziten Vertragsschlusses<br />

erfolgen, so wie sie auch für jeden Wettbewerber<br />

gelten. In diesem Zusammenhang<br />

muss auch klargestellt werden, dass die Abrechnung<br />

des Messstellenbetriebs und <strong>der</strong><br />

Messdienstleistung nur dann über die Netznutzung<br />

abgerechnet werden dürfen, wenn<br />

keine zusätzliche Vereinbarung mit dem Kunden<br />

getroffen wurde. Die bisherige Regelung<br />

ist hier nicht ausreichend trennscharf. Eine<br />

Abrechnung von marktnahen Dienstleistungen<br />

des Netzbetreibers über die Lieferanten ist<br />

jedoch wettbewerbsverzerrend, da den dritten<br />

Anbietern diese Möglichkeit nicht offen<br />

steht. Ergänzend zur Potentialanalyse könnten<br />

Sanktionen eingeführt werden, wenn bis<br />

<strong>zum</strong> 01.01.2020 kein Zähler entsprechend <strong>der</strong><br />

Ergebnisse <strong>der</strong> Potenzialanalyse vorhanden<br />

ist, <strong>der</strong> Kunde aber zur Nutzung eines entsprechenden<br />

intelligenten Zählers verpflichtet<br />

wäre. Damit besteht ein Anreiz für den Kunden,<br />

sich am Markt eine Messeinrichtung zu<br />

beschaffen, die den Ergebnissen <strong>der</strong> Potenzialanalyse<br />

entspricht. Die Einzelheiten hierzu<br />

sollten in einer Verordnung geregelt werden.<br />

Dort wäre z.B. zu regeln, dass <strong>der</strong> Netzbetrei-


(2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann anstelle<br />

des nach Absatz 1 verpflichteten Netzbetreibers von einem Dritten<br />

<strong>der</strong> Messstellenbetrieb durchgeführt werden, wenn <strong>der</strong> einwandfreie<br />

und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb,<br />

zu dem auch die Messung und Übermittlung <strong>der</strong> Daten<br />

an die berechtigten Marktteilnehmer gehört, durch den Dritten<br />

gewährleistet ist, so dass eine fristgerechte und vollständige Abrechnung<br />

möglich ist, und wenn die Voraussetzungen nach Absatz<br />

3 Satz 2 Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist berechtigt, den<br />

Messstellenbetrieb durch einen Dritten abzulehnen, sofern die<br />

Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in<br />

Textform zu begründen. Der Dritte und <strong>der</strong> Netzbetreiber sind<br />

verpflichtet, zur Ausgestaltung ihrer rechtlichen Beziehungen einen<br />

Vertrag zu schließen. Bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers<br />

sind <strong>der</strong> bisherige und <strong>der</strong> neue Messstellenbetreiber verpflichtet,<br />

die für die Durchführung des Wechselprozesses erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Verträge abzuschließen und die dafür erfor<strong>der</strong>lichen Daten unverzüglich<br />

gegenseitig zu übermitteln. Soweit nicht Aufbewahrungsvorschriften<br />

etwas an<strong>der</strong>es bestimmen, hat <strong>der</strong> bisherige Messstellenbetreiber<br />

personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen. §<br />

6a Absatz 1 gilt entsprechend.<br />

(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau<br />

von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen o<strong>der</strong> Messsystemen.<br />

Beide müssen<br />

Seite 62 von 112<br />

(2) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers<br />

kann anstelle des nach Absatz 1 verpflichteten<br />

Netzbetreibers von einem Dritten<br />

<strong>der</strong> Messstellenbetrieb durchgeführt werden,<br />

wenn <strong>der</strong> einwandfreie und den eichrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechende Messstellenbetrieb,<br />

zu dem auch die Messung und Übermittlung<br />

<strong>der</strong> Daten an die berechtigten Marktteilnehmer<br />

gehört, durch den Dritten gewährleistet<br />

ist, so dass eine fristgerechte und vollständige<br />

Abrechnung möglich ist, und wenn<br />

die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 2<br />

Nummer 2 vorliegen. Der Netzbetreiber ist<br />

berechtigt, den Messstellenbetrieb o<strong>der</strong> die<br />

Messdienstleistung durch einen Dritten abzulehnen,<br />

sofern die Voraussetzungen nach Satz<br />

1 nicht vorliegen. Die Ablehnung ist in Textform<br />

zu begründen. Der Dritte und <strong>der</strong> Netzbetreiber<br />

sind verpflichtet, zur Ausgestaltung<br />

ihrer rechtlichen Beziehungen einen einem<br />

bundesweit einheitlichen Muster entsprechenden<br />

Vertrag zu schließen. […]<br />

(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch<br />

auf den Einbau von in seinem Eigentum<br />

stehenden Messeinrichtungen o<strong>der</strong> Mess-<br />

ber den Kunden über seine Verpflichtung <strong>zum</strong><br />

Einbau eines intelligenten Zählers hinweist<br />

und ihn auf die im Wettbewerbsmarkt verfügbaren<br />

Angebote hinweist. Ggf. sind dort auch<br />

weitere Einzelheiten zur Funktionalität des<br />

von den Netzbetreibern zu verwendenden<br />

Minimalzählers zu beschreiben.<br />

Die Streichung <strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Ausübung<br />

<strong>der</strong> Rolle „Messdienstleistung“ bedeutet einen<br />

massiven Eingriff in die Liberalisierung des<br />

Zähl- und Messwesens, ohne dass hierfür ein<br />

zwingen<strong>der</strong> Grund für diesen Schritt ersichtlich<br />

wäre. Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Ausübung<br />

<strong>der</strong> geson<strong>der</strong>ten Rolle MDL haben sich in den<br />

letzten Jahren Geschäftsmodelle am Markt<br />

etabliert (z.B. Lieferanten treten gleichzeitig<br />

in <strong>der</strong> Rolle als Messdienstleister auf (neue<br />

Tarifmodelle, zusätzliche Services, Prozessoptimierung<br />

etc.)), denen durch diese Entscheidung<br />

die Grundlage entzogen würde, eine<br />

erhebliche Zahl von Kundenverträgen wäre<br />

davon betroffen. Wegen <strong>der</strong> sehr nachteiligen<br />

Auswirkungen dieser Entscheidung für den<br />

Wettbewerb und die Kunden sollte daher an<br />

<strong>der</strong> eigenständigen Marktrolle Messdienstleistung<br />

uneingeschränkt festgehalten werden.<br />

Ein bundesweit einheitlicher Mustervertrag<br />

senkt die Transaktionskosten Dritter, die als<br />

Messstellenbetreibers tätig sein wollen und<br />

intensiviert damit den Wettbewerb auf dem<br />

Messstellenmarkt.<br />

Nur bundesweit einheitliche Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

sind nichtdiskriminierend, da an<strong>der</strong>nfalls<br />

immer <strong>der</strong> lokale Netzbetreiber Wettbe-


1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und<br />

2. den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet<br />

vorgesehenen technischen Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität genügen.<br />

Die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers müssen sachlich<br />

gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein.<br />

(4) Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht kann auch <strong>der</strong> Anschlussnehmer<br />

ausüben, solange und soweit dazu eine Einwilligung<br />

des jeweils betroffenen Anschlussnutzer vorliegt. Die Freiheit<br />

des Anschlussnutzers zur Wahl eines Lieferanten und zur Wahl<br />

eines Messstellenbetreibers darf nicht eingeschränkt werden. Näheres<br />

kann in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer<br />

1 geregelt werden.<br />

21. Nach § 21b wird folgen<strong>der</strong> § 21c eingefügt:<br />

㤠21c Einbau von Messsystemen<br />

(1) Messstellenbetreiber haben<br />

a) in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen<br />

werden o<strong>der</strong> einer größeren Renovierung im Sinne<br />

<strong>der</strong> Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz<br />

Seite 63 von 112<br />

systemen. Beide müssen<br />

1. den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen<br />

und<br />

2. den von dem Netzbetreiber einheitlich<br />

für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen und Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität<br />

genügen.<br />

Die Mindestanfor<strong>der</strong>ungen des Netzbetreibers<br />

müssen sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend<br />

sein. Insbeson<strong>der</strong>e dürfen sie<br />

nicht über bundesweit einheitliche Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

hinausgehen.<br />

(4) Das in Absatz 2 genannte Auswahlrecht<br />

kann auch <strong>der</strong> Anschlussnehmer ausüben,<br />

solange und soweit dazu eine Einwilligung des<br />

jeweils betroffenen Anschlussnutzer vorliegt.<br />

Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl<br />

eines Lieferanten und zur Wahl eines Messstellenbetreibers<br />

darf nicht eingeschränkt<br />

werden. Näheres kann in einer Rechtsverordnung<br />

nach § 21i Absatz 1 Nummer 1 geregelt<br />

werden.<br />

(1) Messstellenbetreiber haben<br />

a) in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz<br />

angeschlossen werden o<strong>der</strong><br />

in einer größeren Renovierung im Sinne <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Par-<br />

werbsvorteile gegenüber bundesweit agierenden<br />

Messstellenbetreibern hat. Ggf. unter §<br />

21i eine Verordnungsermächtigung für die<br />

Definition dieser Mindeststandards hinzufügen.<br />

Die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnutzers<br />

durch den Anschlussnehmer<br />

könnte den Wettbewerb im Bereich des<br />

Messwesens beeinträchtigen – insbeson<strong>der</strong>e<br />

wenn <strong>der</strong> Anschlussnehmer sich mit dem<br />

Netzbetreiber einen neuen MSB gleich für<br />

mehrere Wohneinheiten wählt und dies im<br />

Mietvertrag regelt (z.B. auch bei kommunalem<br />

Wohnungsbesitz).<br />

Was passiert, wenn <strong>der</strong> Anschlussnutzer aus<br />

dem Vertrag zw. Anschlussnehmer und MSB<br />

raus will? Ein solcher Prozess ließe sich nicht<br />

ohne erhebliche Probleme umsetzen.<br />

Erst mit <strong>der</strong> nach § 21i Nr. 6 vorgesehenen<br />

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wird klar sein,<br />

für welche Kundengruppen neue Zähler mit<br />

erweiterten Funktionalitäten wirtschaftlich


von Gebäuden (ABl. L 1 vom 04.01.2003) unterzogen werden,<br />

jeweils Messsysteme einzubauen, die den Anfor<strong>der</strong>ungen nach §<br />

21d und § 21e genügen, soweit dies technisch möglich ist;<br />

b) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme einzubauen, die<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies<br />

technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.<br />

(2) Technisch möglich ist ein Einbau, wenn Messsysteme, die den<br />

gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügen, am Markt verfügbar sind.<br />

Wirtschaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn dem Anschlussnutzer<br />

für Einbau und Betrieb keine Mehrkosten entstehen o<strong>der</strong> wenn im<br />

Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums<br />

für Wirtschaft und Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen<br />

und individuellen Kosten und Vorteile prüft,<br />

den Einbau empfiehlt und eine Rechtsverordnung im Sinne von<br />

§ 21i Absatz 1 Nummer 8 ihn anordnet.<br />

(3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem ausgestattet, haben<br />

Messstellenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

o<strong>der</strong> dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine Anbindung ihrer<br />

Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz o<strong>der</strong><br />

dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an das Messsystem zu sorgen.<br />

Die Verpflichtung gilt nur, soweit eine Anbindung technisch möglich<br />

und wirtschaftlich im Sinne von Absatz 2 vertretbar ist; Näheres<br />

regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i.<br />

Seite 64 von 112<br />

laments und des Rates vom 16. Dezember<br />

2002 über die Gesamtenergieeffizienz von<br />

Gebäuden (ABl. L 1 vom 04.01.2003) unterzogen<br />

werden, jeweils Messsysteme einzubauen,<br />

die den Anfor<strong>der</strong>ungen nach § 21d<br />

und § 21e genügen, soweit dies technisch<br />

möglich ist;<br />

b) in allen übrigen Gebäuden Messsysteme<br />

einzubauen, die den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

nach § 21d und § 21e genügen, soweit dies<br />

technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar<br />

ist.<br />

(2) Technisch möglich ist ein Einbau, wenn<br />

Messsysteme, die den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

genügen, am Markt verfügbar sind.<br />

Wirtschaftlich vertretbar ist ein Einbau, wenn<br />

dem Anschlussnutzer für Einbau und Betrieb<br />

keine Mehrkosten entstehen o<strong>der</strong> wenn im<br />

Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung<br />

des Bundesministeriums für Wirtschaft und<br />

Technologie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen<br />

und individuellen Kosten und<br />

Vorteile prüft, den Einbau empfiehlt und eine<br />

Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz<br />

1 Nummer 8 ihn anordnet.<br />

(3) Werden Zählpunkte mit einem Messsystem<br />

ausgestattet, haben Messstellenbetreiber<br />

nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz o<strong>der</strong><br />

dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für eine<br />

Anbindung ihrer <strong>der</strong> Erzeugungsanlagen nach<br />

dem Erneuerbare-Energien-Gesetz o<strong>der</strong> dem<br />

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an das Messsystem<br />

zu sorgen, sofern die Anlagen<br />

nicht bereits an ein Messsystem ange-<br />

sinnvoll sind. Um Fehlinvestitionen und damit<br />

Kosten zu vermeiden, sollte daher eine Pflicht<br />

<strong>zum</strong> Einbau solcher Zähler unterbleiben. Unbenommen<br />

bleibt ein Umbau auf Wunsch des<br />

Kunden.<br />

Die Beschränkung des Ablehnungsrechts<br />

durch den Nutzer erleichtert den Netzbetreiber-Roll-Out<br />

von Intelligenten Zählern, <strong>der</strong><br />

den Messstellenmarkt zu verschließen droht.<br />

Darüber hinaus ist z.B. im Fall eines Neubaus<br />

nicht klar, was <strong>der</strong> Vergleichsmaßstab für die<br />

„Mehrkosten“ sein soll.<br />

Einige Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz<br />

o<strong>der</strong> dem Kraft-<br />

Wärme-Kopplungsgesetz verfügen über eigene<br />

Zählpunkte und sind mit eigenen Messsystemen<br />

ausgestattet. Es muss sichergestellt<br />

sein, dass solche Anlagen nicht an ein an<strong>der</strong>es<br />

Messsystem angeschlossen werden müssen.


(4) Der Anschlussnutzer ist nicht berechtigt, den Einbau eines<br />

Messsystems nach Absatz 1 und Absatz 2 o<strong>der</strong> die Anbindung<br />

seiner Erzeugungsanlagen an das Messsystem nach Absatz 3 zu<br />

verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> nachträglich wie<strong>der</strong> abzuän<strong>der</strong>n.<br />

22. Nach § 21c wird folgen<strong>der</strong> § 21d neu eingefügt:<br />

㤠21d Messsysteme<br />

(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine in ein<br />

Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung<br />

elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und<br />

die tatsächliche Nutzungszeit wi<strong>der</strong>spiegelt.<br />

(2) Nähere Anfor<strong>der</strong>ungen an Funktionalität und Ausstattung von<br />

Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i festgeschrieben.<br />

Seite 65 von 112<br />

bunden sind. Die Verpflichtung gilt nur,<br />

soweit eine Anbindung technisch möglich und<br />

wirtschaftlich im Sinne von Absatz 2 vertretbar<br />

ist; Näheres regelt eine Rechtsverordnung<br />

nach § 21i.<br />

(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes<br />

ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene<br />

Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer<br />

Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch<br />

und die tatsächliche Nutzungszeit<br />

wi<strong>der</strong>spiegelt.<br />

Erst nach abgeschlossener Potenzialanalyse<br />

sollten Fragen des minimalen Funktionsumfangs<br />

beantwortet werden. Aus verschiedenen<br />

Gründen ist im Sinne <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

eine selektive Herangehensweise zu empfehlen.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e ist eine Einbindung in<br />

Kommunikationsnetze für den gesetzlichen<br />

Minimalzähler nicht unbedingt notwendig. Die<br />

wichtigsten Gründe für eine selektive Herangehensweise<br />

sind:<br />

- Smart Grid und Intelligente Zähler sind<br />

insofern voneinan<strong>der</strong> unabhängig als sich<br />

Smart-Grid-Funktionalitäten auch ohne Intelligente<br />

Zähler herstellen lassen. Die entsprechende<br />

Ausstattung von Ortsnetzstationen ist<br />

ausreichend.<br />

- Die Netzlastproblematik betrifft Deutschland<br />

nicht flächendeckend. So stellt sich die Verteilung<br />

von PV-Anlagen deutschlandweit sehr<br />

unterschiedlich dar.<br />

- Nicht alle Haushalte haben Potenzial für<br />

Lastverlagerungen.


23. Nach § 21d wird folgen<strong>der</strong> § 21e eingefügt:<br />

㤠21e Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen an Messsysteme<br />

zur Erfassung elektrischer Energie<br />

(1) Es dürfen nur Messsysteme verwendet werden, die den eichrechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen. Zur Gewährleistung von<br />

Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme<br />

den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 zu genügen.<br />

(2) Zur Datenerhebung, -verarbeitung, -speicherung, -prüfung,<br />

-übermittlung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme<br />

und Bestandteile eingesetzt werden, die<br />

1. den Anfor<strong>der</strong>ungen von Schutzprofilen nach <strong>der</strong> nach § 21i zu<br />

erstellenden Rechtsverordnung entsprechen sowie<br />

2. beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gewährleistung von Interoperabilität<br />

nach <strong>der</strong> nach § 21i zu erstellenden Rechtsverordnung<br />

genügen.<br />

Seite 66 von 112<br />

(1) Es dürfen nur Messsysteme verwendet<br />

werden, die den eichrechtlichen Vorschriften<br />

entsprechen. Zur Gewährleistung von Datenschutz,<br />

Datensicherheit und Interoperabilität<br />

haben Messsysteme, die nach den Fristen<br />

gemäß <strong>der</strong> Verordnung nach § 21 i eingebaut<br />

werden, den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

Absätze 2 bis 4 zu genügen.<br />

2. beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gewährleistung<br />

von Interoperabilität bezogen auf<br />

die Datenübermittlung nach <strong>der</strong> nach §<br />

21i zu erstellenden Rechtsverordnung genügen.<br />

- Lastverlagerungen lassen sich auch auf<br />

an<strong>der</strong>en, möglicherweise preiswerteren, praktischeren<br />

und flexibleren Wegen realisieren<br />

als über einen Zähler.<br />

An die Potenzialanalyse sollte sich eine möglichst<br />

wettbewerbsgetriebene Verbreitung<br />

Intelligenter Zähler anschließen.<br />

Die Funktionsbeschreibung des Messsystems<br />

als Wi<strong>der</strong>spiegeln des tatsächlichen Energieverbrauchs<br />

und <strong>der</strong> tatsächlichen Nutzungszeit<br />

ist <strong>der</strong>art vage und interpretationsbedürftig,<br />

dass sie we<strong>der</strong> die Funktionsbeschreibung<br />

„Erfassung elektrischer Energie“ konkretisiert,<br />

noch dem Rechtsgrundsatz <strong>der</strong> Normenbestimmtheit<br />

genügt. Sie muss deshalb gestrichen<br />

werden.


(3) Die an <strong>der</strong> Datenübermittlung beteiligten Stellen haben dem<br />

jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung<br />

von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Vertraulichkeit und Integrität <strong>der</strong> Daten sowie die<br />

Feststellbarkeit <strong>der</strong> Identität <strong>der</strong> übermittelnden Stelle gewährleisten.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze<br />

sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem<br />

jeweiligen Stand <strong>der</strong> Technik entsprechen. Näheres wird in einer<br />

Rechtsverordnung nach § 21i geregelt.<br />

(4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut werden, bei denen die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfahren<br />

zuvor festgestellt wurde, welches die Verlässlichkeit<br />

von außerhalb <strong>der</strong> Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die<br />

Sicherheits- und die Interoperabilitätsanfor<strong>der</strong>ungen umfasst. Zertifikate<br />

können befristet, beschränkt o<strong>der</strong> mit Auflagen versehen<br />

vergeben werden. Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens<br />

regelt die Rechtsverordnung nach § 21i.<br />

(5) Messsysteme, die bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits<br />

verbaut sind und die den Anfor<strong>der</strong>ungen eines speziellen Schutzprofils<br />

nicht genügen, können bis <strong>zum</strong> nächsten Ablauf <strong>der</strong> bestehenden<br />

Eichgültigkeit, mindestens jedoch bis <strong>zum</strong> 31.12.2013<br />

weiter genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf<br />

Grund einer Einbauverpflichtung nach § 21c auszutauschen. Näheres<br />

kann durch Rechtsverordnung nach § 21i bestimmt werden.“<br />

Seite 67 von 112<br />

(4) Es dürfen nur Messsysteme eingebaut<br />

werden, bei denen die Einhaltung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des Schutzprofils in einem Zertifizierungsverfahren<br />

zuvor festgestellt wurde,<br />

welches die Verlässlichkeit von außerhalb <strong>der</strong><br />

Messeinrichtung aufbereiteter abrechnungsrelevanter<br />

Daten, die Sicherheits- und die<br />

Interoperabilitätsanfor<strong>der</strong>ungen umfasst.<br />

Zertifikate können befristet, beschränkt o<strong>der</strong><br />

mit Auflagen versehen vergeben werden.<br />

Einzelheiten zur Ausgestaltung des Verfahrens<br />

regelt die Rechtsverordnung nach § 21i.<br />

(5) Messsysteme, die bis <strong>zum</strong> Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes bereits vor dem Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Verfügbarkeit von Messsystemen<br />

o<strong>der</strong> vor dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Rechtsverordnung<br />

gemäß § 21b Absatz 2 verbaut<br />

sind und die den Anfor<strong>der</strong>ungen eines<br />

speziellen Schutzprofils nicht genügen, können<br />

unter Wahrung eichrechtlicher Vorschriften<br />

bis <strong>zum</strong> nächsten Ablauf <strong>der</strong> bestehenden<br />

Eichgültigkeit, mindestens jedoch<br />

bis <strong>zum</strong> 31.12.2013 weiter genutzt werden,<br />

Die pauschale For<strong>der</strong>ung nach <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />

des Stands <strong>der</strong> Technik ist problematisch,<br />

da dieser sich schneller verän<strong>der</strong>t als<br />

beispielsweise die Eichdauer von Messsystemen<br />

dauert – häufige und teure Nachrüstungen<br />

würden zur gesetzlichen Pflicht.<br />

Nicht alle Kommunikationsflüsse sollten den<br />

im Falle abrechnungsrelevanter Daten angemessenen<br />

hohen Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

unterliegen, um Produktinnovationen nicht an<br />

Nachzertifizierungspflichten scheitern zu lassen.<br />

Bei <strong>der</strong> Zertifizierung muss die europäische<br />

Dimension beachtet werden: Es wäre europarechtswidrig,<br />

wenn eine nationale Zertifizierung<br />

umgesetzt würde, die eine nationale<br />

Abschottung bewirken würde.<br />

Ziel muss die Vermeidung von Mehrfachzertifizierungen<br />

(europäisch, national, Län<strong>der</strong>)<br />

sein und damit die Vermeidung unnötigen<br />

Aufwands und zeitlicher Verzögerungen.<br />

Die Übergangsregelung muss auf Zähler, die<br />

in <strong>der</strong> Zeit zwischen Inkrafttreten des EnW-<br />

GÄndG und dem Eintritt aller Einbauverpflichtungen<br />

(Verfügbarkeitsdatum von Messsystemen,<br />

Verordnung im Anschluss an die wirtschaftliche<br />

Bewertung) ausgedehnt werden.<br />

An<strong>der</strong>nfalls müssten solche Zähler bei Eintritt<br />

dieser Verpflichtungen gleich wie<strong>der</strong> ersetzt<br />

werden, was unwirtschaftlich ist. Darüber<br />

hinaus würde es aus dem gleichen Grund<br />

nach Inkrafttreten des EnWGÄndG bis <strong>zum</strong>


24. Nach § 21e wird folgen<strong>der</strong> § 21f eingefügt:<br />

„§ 21f Messeinrichtungen für Gas<br />

(1) Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn<br />

sie sicher mit einem Messsystem, das den Anfor<strong>der</strong>ungen von §<br />

21d und § 21e genügt, verbunden werden können. Sie dürfen<br />

ferner nur dann eingebaut werden, wenn sie auch die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

einhalten, die zur Gewährung des Datenschutzes, <strong>der</strong> Datensicherheit<br />

und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen<br />

Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 21i sowie<br />

durch eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i festgelegt werden.<br />

Seite 68 von 112<br />

es sei denn, sie wären zuvor auf Grund einer<br />

Einbauverpflichtung nach § 21c auszutauschen<br />

es sei denn, die Weiterbenutzung<br />

ist mit unverhältnismäßigen Gefahren<br />

verbunden. Näheres kann durch Rechtsverordnung<br />

nach § 21i bestimmt werden.<br />

(1) Messeinrichtungen für Gas dürfen nur<br />

verbaut werden, wenn sie sicher mit einem<br />

Messsystem, das den Anfor<strong>der</strong>ungen von §<br />

21d und § 21e genügt, verbunden werden<br />

können. Sie dürfen ferner nur dann eingebaut<br />

werden, wenn sie auch die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

einhalten, die zur Gewährung des Datenschutzes,<br />

<strong>der</strong> Datensicherheit und Interoperabilität<br />

in Schutzprofilen und Technischen<br />

Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung<br />

nach § 21i sowie durch eine Rechtsverordnung<br />

im Sinne von § 21i festgelegt werden,<br />

und wenn dies technisch möglich ist.<br />

Technisch möglich ist ein Einbau, sobald<br />

Messeinrichtungen für Gas, die den ge-<br />

Eintritt aller Einbauverpflichtungen keine freiwilligen<br />

(d.h. nicht eichrechtlich erfor<strong>der</strong>lichen)<br />

Installationen von Zählern geben.<br />

Darüber hinaus muss die Übergangsregelung<br />

inhaltlich an<strong>der</strong>s ausgestaltet werden, da<br />

an<strong>der</strong>nfalls ab dem 31.12.2013 Bestandsgeräten<br />

beim Ablauf <strong>der</strong> Eichfrist <strong>der</strong> Ausbau<br />

droht. Darunter wären viele Geräte, die technisch<br />

einwandfrei sind und <strong>der</strong>en Eichfristverlängerung<br />

nichts entgegen steht. Die pauschale<br />

Pflicht <strong>zum</strong> Ausbau ist unbegründet.<br />

Die einzigen sachgerechten Kriterien kann<br />

hier eine Gefahrenanalyse liefern. Eine solche<br />

würde voraussichtlich zu einem differenzierten<br />

Ergebnis kommen und nur in bestimmten<br />

Fällen einen Ausbau nach Ende <strong>der</strong> Eichfrist<br />

als zwingend erachten.<br />

Da aufgrund des Marktmodells im Gasbereich<br />

(Tagesbilanzierung im SLP-Bereich) in den<br />

allermeisten Fällen nicht mehr als monatliche<br />

o<strong>der</strong> jährliche Verbrauchsdaten nötig sind, ist<br />

es nicht sinnvoll, Messeinrichtungen vorzuschreiben,<br />

die auf mehr Datenübertragungsfunktionalität<br />

ausgelegt sind. Kommunikationsanbindungen<br />

von Gaszählern würden die<br />

Zähler in den meisten Fällen nur unnötig verteuern.<br />

Darüber hinaus wird hier vorgeschrieben,<br />

dass je<strong>der</strong> neue Gaszähler über eine Kommunikationsanbindung<br />

verfügen muss, also auch<br />

dann, wenn kein in ein Kommunikationsnetz


(2) Bestandsgeräte, die den Anfor<strong>der</strong>ungen eines speziellen<br />

Schutzprofils nicht genügen, können bis <strong>zum</strong> Ablauf <strong>der</strong> bestehenden<br />

Eichgültigkeit, mindestens jedoch bis <strong>zum</strong> 31.12.2013 weiter<br />

genutzt werden, es sei denn, sie wären zuvor auf Grund einer<br />

Einbauverpflichtung nach § 21c auszutauschen. Näheres kann<br />

durch Rechtsverordnung nach § 21i bestimmt werden.“<br />

25. Nach § 21f wird folgen<strong>der</strong> §21g eingefügt:<br />

㤠21g Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten<br />

Seite 69 von 112<br />

setzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügen, am<br />

Markt verfügbar sind.<br />

(2) Bestandsgeräte, die den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

eines speziellen Schutzprofils nicht genügen,<br />

können unter Wahrung eichrechtlicher<br />

Vorschriften bis <strong>zum</strong> nächsten Ablauf <strong>der</strong><br />

bestehenden Eichgültigkeit, mindestens jedoch<br />

bis <strong>zum</strong> 31.12.2013 weiter genutzt werden,<br />

es sei denn, die Weiterbenutzung ist<br />

mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden<br />

sie wären zuvor auf Grund einer<br />

Einbauverpflichtung nach § 21c auszutauschen.<br />

Als Bestandsgeräte gelten auch<br />

solche Geräte, die vor <strong>der</strong> Verfügbarkeit<br />

von Messeinrichtungen für Gas, die den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen eines speziellen Schutzprofils<br />

auf Grund einer Rechtsverordnung<br />

nach § 21i genügen, verbaut wurden.<br />

Näheres kann durch Rechtsverordnung<br />

nach § 21i bestimmt werden.<br />

eingebundener Stromzähler eingebaut ist.<br />

Schließlich ergäben sich durch die vorgeschlagene<br />

Regelung folgende, in Marktrollen<br />

und Geschäftsmodelle weitreichend eingreifende<br />

Konsequenzen: MSB und MDL für<br />

Strom und Gas fielen in eine Hand, wenn ein<br />

Gaszähler an ein Messsystem angeschlossen<br />

wird. Die Folge wäre: Wer jetzt Gas-<br />

MSB/MDL ist, muss entwe<strong>der</strong> auch Strom-<br />

MSB/MDL werden o<strong>der</strong> kann gar nicht mehr<br />

MSB/MDL sein.<br />

Ab dem 31.12.2013 droht Bestandsgeräten<br />

beim Ablauf <strong>der</strong> Eichfrist <strong>der</strong> Ausbau. Darunter<br />

werden viele Geräte sein, die technisch<br />

einwandfrei sind und <strong>der</strong>en Eichfristverlängerung<br />

nichts entgegen steht. Die pauschale<br />

Pflicht <strong>zum</strong> Ausbau ist bisher unbegründet.<br />

Eine Gefahrenanalyse muss deshalb durchgeführt<br />

werden. Diese wird voraussichtlich zu<br />

einem differenzierten Ergebnis kommen und<br />

nur in bestimmten Fällen einen Ausbau nach<br />

Ende <strong>der</strong> Eichfrist als zwingend erachten.<br />

Die Übergangsregelung muss darüber hinaus<br />

auf Zähler, die in <strong>der</strong> Zeit zwischen Inkrafttreten<br />

des EnWGÄndG und dem Verfügbarkeitsdatum<br />

von Schutzprofil-konformen Messeinrichtungen<br />

von Gas ausgedehnt werden. An<strong>der</strong>nfalls<br />

müssten solche Zähler bei Eintritt<br />

dieser Verpflichtungen gleich wie<strong>der</strong> ersetzt<br />

werden, was unwirtschaftlich ist.


(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten aus dem Messsystem o<strong>der</strong> mit Hilfe des Messsystems darf<br />

ausschließlich durch <strong>zum</strong> Datenumgang berechtigte Stellen erfolgen<br />

und aufgrund dieses Gesetzes nur soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

für<br />

1. das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Än<strong>der</strong>n eines Vertragsverhältnisses<br />

auf Veranlassung des Anschlussnutzers;<br />

2. das Messen des Energieverbrauchs und <strong>der</strong> Einspeisemenge;<br />

3. die Belieferung mit Energie einschließlich <strong>der</strong> Abrechnung;<br />

4. das Einspeisen von Energie einschließlich <strong>der</strong> Abrechnung;<br />

5. die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in<br />

Nie<strong>der</strong>spannung im Sinne von § 14a;<br />

6. die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 40 Absatz 5 einschließlich<br />

<strong>der</strong> Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für<br />

Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie <strong>der</strong> Veranschaulichung<br />

des Energieverbrauchs und <strong>der</strong> Einspeiseleistung<br />

eigener Erzeugungsanlagen;<br />

7. die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten und dokumentierten<br />

Fällen;<br />

8. das Aufklären o<strong>der</strong> Unterbinden von Leistungserschleichungen<br />

und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme von Energielieferungen,<br />

sofern dafür tatsächliche und dokumentierte Anhaltspunkte<br />

vorliegen.<br />

(2) Zum Datenumgang berechtigt sind <strong>der</strong> Messstellenbetreiber,<br />

<strong>der</strong> Netzbetreiber und <strong>der</strong> Lieferant sowie die Stelle, die eine<br />

schriftliche Einwilligung des Anschlussnutzers, die den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, nachweisen<br />

kann. Für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist die<br />

jeweils <strong>zum</strong> Datenumgang berechtigte Stelle verantwortlich.<br />

(3) Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferanten können als<br />

verantwortliche Stellen die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung<br />

auch von personenbezogenen Daten durch einen Dienstleister in<br />

ihrem Auftrag durchführen lassen; § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

ist einzuhalten und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes ist<br />

Seite 70 von 112


zu beachten.<br />

(4) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren o<strong>der</strong> zu pseudonymisieren,<br />

soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich<br />

ist und im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck keinen<br />

unverhältnismäßigen Aufwand erfor<strong>der</strong>t.<br />

(5) Näheres ist in einer Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1<br />

Nummer 4 zu regeln. Diese hat inbeson<strong>der</strong>e Vorschriften <strong>zum</strong><br />

Schutz personenbezogener Daten <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Energieversorgung<br />

Beteiligten zu enthalten, welche die Erhebung, Verarbeitung und<br />

Nutzung dieser Daten regeln. Die Vorschriften haben den<br />

Grundsätzen <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf das Erfor<strong>der</strong>liche,<br />

sowie dem Grundsatz <strong>der</strong> Zweckbindung Rechnung zu tragen.<br />

Dabei sind Höchstfristen für die Speicherung festzulegen und insgesamt<br />

die berechtigten Interessen <strong>der</strong> Unternehmen und <strong>der</strong><br />

Betroffenen angemessen zu berücksichtigen. Die Eigenschaften<br />

und Funktionalitäten von Messsystemen sowie von Speicher- und<br />

Verarbeitungsmedien sind datenschutzgerecht zu regeln.<br />

26. Nach § 21g wird folgen<strong>der</strong> § 21h eingefügt:<br />

㤠21h Informationspflichten<br />

(1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat <strong>der</strong> Messstellenbetreiber<br />

1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium<br />

gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren und<br />

2. in einem bestimmten Umfang Daten, die für die Erstellung eines<br />

Angebotes eines dritten Lieferanten erfor<strong>der</strong>lich sind, an diesen<br />

kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nutzung zur Verfügung zu<br />

stellen.<br />

Seite 71 von 112<br />

(1) Auf Verlangen des Anschlussnutzers hat<br />

<strong>der</strong> Messstellenbetreiber<br />

1. ihm Einsicht in die im elektronischen Speicher-<br />

und Verarbeitungsmedium gespeicherten<br />

auslesbaren Daten zu gewähren und<br />

2. in einem bestimmten Umfang Daten, die<br />

für die Erstellung eines Angebotes eines Dritten<br />

Lieferanten erfor<strong>der</strong>lich sind, an diesen<br />

kostenfrei weiterzuleiten und diesen zur Nutzung<br />

zur Verfügung zu stellen.<br />

Die unbestimmte Einschränkung <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

des Messstellenbetreibers (MSB),<br />

Dritten Daten kostenfrei zur Verfügung zu<br />

stellen, kann insbeson<strong>der</strong>e in Fällen integrierter<br />

Unternehmen, <strong>der</strong>en Netzbetreiber in <strong>der</strong><br />

Regel als MSB agieren, missbräuchlich genutzt<br />

werden, indem Dritten (Lieferanten,<br />

Effizienzdienstleister) Daten in nicht ausreichendem<br />

Umfang o<strong>der</strong> nur zu prohibitiven<br />

Preisen zur Verfügung gestellt werden.


(2) Wird bei einer <strong>zum</strong> Datenumgang berechtigten Stelle festgestellt,<br />

dass gespeicherte Vertrags- o<strong>der</strong> Nutzungsdaten unrechtmäßig<br />

übermittelt worden o<strong>der</strong> auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig<br />

zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende<br />

Beeinträchtigungen für die Rechte o<strong>der</strong> schutzwürdigen Interessen<br />

des betroffenen Anschlussnutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

entsprechend.<br />

27. Nach § 21h wird folgen<strong>der</strong> § 21i eingefügt:<br />

㤠21i Rechtsverordnungen<br />

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird<br />

ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für<br />

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates<br />

1. die Bedingungen für den Messstellenbetrieb zu regeln und dabei<br />

auch zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen <strong>der</strong> Messstellenbetrieb<br />

von einem an<strong>der</strong>en als dem Netzbetreiber durchgeführt<br />

werden kann und welche weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen an eine Ausübung<br />

des Wahlrechts aus § 21b Absatz 2 durch den Anschlussnehmer<br />

gemäß § 21b Absatz 4 zu stellen sind;<br />

2. die Verpflichtung nach § 21c Absatz 3 näher auszugestalten;<br />

3. die in § 21d, § 21e und § 21f genannten Anfor<strong>der</strong>ungen näher<br />

auszugestalten und weitere bundesweit einheitliche technische<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen sowie Eigenschaften, Ausstattungsumfang<br />

Seite 72 von 112


und Funktionalitäten von Messsystemen und Messeinrichtungen<br />

für Strom und Gas unter Beachtung <strong>der</strong> eichrechtlichen Vorgaben<br />

zu bestimmen;<br />

4. den datenschutzrechtlichen Umgang mit den bei einer leitungsgebundenen<br />

Versorgung <strong>der</strong> Allgemeinheit mit Elektrizität o<strong>der</strong><br />

Gas anfallenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe von<br />

§ 21c zu regeln;<br />

5. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen<br />

die Bundesnetzagentur diese Anfor<strong>der</strong>ungen und Bedingungen<br />

nach den Nummern 2 und 3 festlegen kann;<br />

6. Son<strong>der</strong>regelungen für Pilotprojekte und Modellregionen vorzusehen;<br />

7. das Verfahren <strong>der</strong> Zählerstandsgangmessung als beson<strong>der</strong>e<br />

Form <strong>der</strong> Lastgangmessung näher zu beschreiben;<br />

8. im Anschluss an eine den Vorgaben <strong>der</strong> Richtlinien 2009/72/EG<br />

und 2009/73/EG genügende wirtschaftliche Betrachtung im Sinne<br />

von § 21c Absatz 2 den Einbau von Messsystemen im Sinne von §<br />

21d und § 21e und Messeinrichtungen im Sinne von § 21f ausschließlich<br />

unter bestimmten Voraussetzungen und für bestimmte<br />

Fälle vorzusehen und für an<strong>der</strong>e Fälle Verpflichtungen von Messstellenbetreibern<br />

<strong>zum</strong> Angebot von solchen Messsystemen und<br />

Messeinrichtungen vorzusehen;<br />

Seite 73 von 112<br />

6. Son<strong>der</strong>regelungen für Pilotprojekte und<br />

Modellregionen vorzusehen, die den Wettbewerb<br />

nicht beeinträchtigen;<br />

7. das Verfahren <strong>der</strong> Zählerstandsgangmessung<br />

ein alternatives vereinfachtes Verfahren<br />

als beson<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> Lastgangmessung<br />

näher zu beschreiben.<br />

8. im Anschluss an eine den Vorgaben <strong>der</strong><br />

Richtlinien 2009/72/EG (ABl. EG 2009 Nr. L<br />

211 S. 91) und 2009/73/EG (ABl. EG 2009 Nr.<br />

L 211 S. 134) genügende wirtschaftliche Betrachtung<br />

im Sinne von § 21c Absatz 2 den<br />

Einbau von Messsystemen im Sinne von § 21d<br />

und § 21e und Messeinrichtungen im Sinne<br />

von § 21f ausschließlich unter bestimmten<br />

Voraussetzungen und für bestimmte<br />

Fälle vorzusehen und für an<strong>der</strong>e Fälle Verpflichtungen<br />

von Messstellenbetreibern <strong>zum</strong><br />

Es sollte erst überprüft werden, ob die von<br />

<strong>der</strong> BNetzA vorgeschlagene Zählerstandsgangmessung<br />

mit stündlichen Intervallen<br />

deutlich weniger Aufwand verursacht als die<br />

Lastgangmessung mit viertelstündlichen Intervallen.<br />

Zuvor ist eine Vorfestlegung auf<br />

dieses vereinfachte Verfahren nicht sinnvoll.<br />

Die Allokation von Messsystemen muss im<br />

Anschluss an die Potentialanalyse wettbewerblich<br />

organisiert werden. Potenzialkunden<br />

müssen deshalb verpflichtet werden, sich ein<br />

Messsystem am Markt auszusuchen und einen<br />

Vertrag mit einem Messstellenbetreiber abzuschließen.<br />

An<strong>der</strong>nfalls droht die Gefahr, dass<br />

Netzbetreiber den Messstellenmarkt verschließen<br />

und den Lieferantenmarkt behin<strong>der</strong>n.<br />

Vgl. auch unsere Anmerkungen zu §<br />

21b.


9. einen Zeitplan und Vorgaben für einen flächendeckenden Rollout<br />

für Messsysteme im Sinne von § 21d und § 21e vorzusehen;<br />

10. Netzbetreibern o<strong>der</strong> Messstellenbetreibern in für Letztverbraucher<br />

wirtschaftlich <strong>zum</strong>utbarer Weise die Möglichkeit zu geben,<br />

aus Gründen des Systembetriebs und <strong>der</strong> Netzsicherheit in beson<strong>der</strong>en<br />

Fällen Messsysteme, die den Anfor<strong>der</strong>ungen von § 21d und<br />

§ 21e genügen, o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e technische Einrichtungen einzubauen<br />

und die Anfor<strong>der</strong>ungen dafür festzulegen;<br />

11. den Bestandsschutz nach den § 21e Absatz 5 und § 21f Absatz<br />

2 inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmen und damit gegebenenfalls<br />

auch eine Differenzierung nach Gruppen und eine Verlängerung<br />

<strong>der</strong> genannten Frist vorzunehmen;<br />

12. im Sinne des § 21e Schutzprofile und Technische Richtlinien<br />

für Messsysteme im Sinne von § 21d Absatz 1 sowie für einzelne<br />

Komponenten und Verfahren zur Gewährleistung von Datenschutz,<br />

Datensicherheit und Anfor<strong>der</strong>ungen zur Gewährleistung <strong>der</strong> Interoperabilität<br />

von Messsystemen und ihrer Teile vorzugeben sowie<br />

Seite 74 von 112<br />

Angebot von solchen Messsystemen und<br />

Messeinrichtungen vorzusehen, wobei die<br />

wettbewerbliche Ausgestaltung des<br />

Messstellenmarktes zu wahren und zu<br />

vertiefen ist;<br />

9. einen Zeitplan und Vorgaben für einen<br />

flächendeckenden Rollout für Messsysteme<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> wirtschaftlichen Prüfung<br />

gemäß Nr. 8 im Sinne von § 21d und §<br />

21e vorzusehen;<br />

11. den Bestandsschutz nach den § 21e Absatz<br />

5 und § 21f Absatz 2 auf Basis einer<br />

Gefahrenanalyse inhaltlich und zeitlich näher<br />

zu bestimmen und damit gegebenenfalls<br />

auch eine Differenzierung nach Gruppen und<br />

eine Verlängerung <strong>der</strong> genannten Frist vorzunehmen;<br />

Intelligente Zähler dürfen nur nach Maßgabe<br />

<strong>der</strong> wirtschaftlichen Prüfung ausgerollt werden.<br />

Ab dem 31.12.2013 droht gemäß <strong>der</strong> vorgeschlagenen<br />

Regelung Bestandsgeräten beim<br />

Ablauf <strong>der</strong> Eichfrist <strong>der</strong> Ausbau. Darunter<br />

werden viele Geräte sein, die technisch einwandfrei<br />

sind und <strong>der</strong>en Eichfristverlängerung<br />

nichts entgegen steht. Die pauschale Pflicht<br />

<strong>zum</strong> Ausbau ist bisher unbegründet. Eine<br />

Gefahrenanalyse muss deshalb durchgeführt<br />

werden. Diese wird voraussichtlich zu einem<br />

differenzierten Ergebnis kommen und nur in<br />

bestimmten Fällen einen Ausbau nach Ende<br />

<strong>der</strong> Eichfrist als zwingend erachten.<br />

- Bei <strong>der</strong> Zertifizierung muss die europäische<br />

Dimension beachtet werden: Es wäre europarechtswidrig,<br />

wenn eine nationale Zertifizierung<br />

umgesetzt würde, die eine nationale


die verfahrensmäßige Durchführung in Zertifizierungsverfahren zu<br />

regeln.<br />

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können insbeson<strong>der</strong>e<br />

1. Regelungen zur einheitlichen Ausgestaltung <strong>der</strong> Rechte und<br />

Pflichten <strong>der</strong> Beteiligten, <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> Verträge nach §<br />

21b Absatz 2 Satz 4 und des Rechtsverhältnisses zwischen Netzbetreiber<br />

und Anschlussnutzer sowie über den Vertragsschluss,<br />

den Gegenstand und die Beendigung <strong>der</strong> Verfahren getroffen werden;<br />

2. Bestimmungen <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> Messdaten<br />

und zu den für die Übermittlung zu verwendenden bundeseinheitlichen<br />

Datenformaten getroffen werden;<br />

3. die Vorgaben zur Dokumentation und Archivierung <strong>der</strong> relevanten<br />

Daten bestimmt werden;<br />

4. die Haftung für Fehler bei Messung und Datenübermittlung<br />

geregelt werden;<br />

5. die Vorgaben für den Wechsel des Dritten näher ausgestaltet<br />

werden;<br />

6. das Vorgehen beim Ausfall des Dritten geregelt werden;<br />

7. Bestimmungen aufgenommen werden, die<br />

a) für bestimmte Fallgruppen unterschiedliche Mindestanfor<strong>der</strong>ungen<br />

an Messsysteme, ihren Ausstattungs- und Funktionalitätsumfang<br />

vorsehen;<br />

b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinne von § 21d aus<br />

mindestens einer elektronischen Messeinrichtung zur Erfassung<br />

elektrischer Energie und einer Kommunikationseinrichtung zur<br />

Verarbeitung, Speicherung und Weiterleitung dieser und weiterer<br />

Daten besteht;<br />

c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug auf die Kommunika-<br />

Seite 75 von 112<br />

7. Bestimmungen aufgenommen werden, die<br />

a) für bestimmte Fallgruppen unterschiedliche<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an Messsysteme, ihren<br />

Ausstattungs- und Funktionalitätsumfang<br />

vorsehen;<br />

b) vorsehen, dass ein Messsystem im Sinne<br />

Abschottung bewirken würde.<br />

- Ziel muss die Vermeidung von Mehrfachzertifizierungen<br />

(europäisch, national, Län<strong>der</strong>)<br />

sein und damit die Vermeidung unnötigen<br />

Aufwands und zeitlicher Verzögerungen.<br />

Die Festlegung des Funktionsumfangs von<br />

Messsystemen steht dem Verordnungsgeber<br />

im Rahmen des Absatz 1 ohnehin frei und<br />

sollte ausschließlich im Anschluss an die geplante<br />

Potentialanalyse getroffen werden.<br />

Vorfestlegungen an dieser Stelle sind deshalb<br />

we<strong>der</strong> rechtlich nötig noch sachlich begründet.


tion bidirektional auszulegen sind, Tarif- und Steuersignale verarbeiten<br />

können und offen für weitere Dienste sind;<br />

d) vorsehen, dass Messsysteme über einen geringen Eigenstromverbrauch<br />

verfügen, für die Anbindung von Stromeinspeise-,<br />

Gas-, Wasser-, Wärmezählern und Heizwärmemessgeräten geeignet<br />

sind, über die Fähigkeit zur Zweirichtungszählung verfügen,<br />

Tarifinformationen empfangen und variable Tarife im Sinne von §<br />

40 Absatz 5 realisieren können, eine externe Tarifierung unter<br />

Beachtung <strong>der</strong> eichrechtliche Vorgaben ermöglichen, über offen<br />

spezifizierte Standard-Schnittstellen verfügen, eine angemessene<br />

Fernbereichskommunikation sicherstellen und für mindestens eine<br />

weitere gleichwertige Art <strong>der</strong> Fernbereichskommunikation offen<br />

sind sowie für die Anbindung von häuslichen EEG- und KWKG-<br />

Anlagen in Nie<strong>der</strong>spannung und Anlagen im Sinne von § 14a Absatz<br />

1 geeignet sind;<br />

e) vorsehen, dass es erfor<strong>der</strong>lich ist, dass Messsysteme es<br />

bewerkstelligen können, dem Netzbetreiber soweit technisch möglich<br />

und wirtschaftlich vertretbar unabhängig von seiner Position<br />

als Messstellenbetreiber neben abrechnungsrelevanten<br />

Verbrauchswerten bezogen auf den Netzanschluss auch netzbetriebsrelevante<br />

Daten wie insbeson<strong>der</strong>e Frequenz-, Spannung und<br />

Stromwerte sowie Phasenwinkel soweit erfor<strong>der</strong>lich unverzüglich<br />

zur Verfügung zu stellen und ihm Protokolle über Spannungsausfälle<br />

mit Datum und Zeit zu liefern;<br />

f) vorsehen, dass Messsysteme eine Zählerstandsgangmessung<br />

ermöglichen können;<br />

Seite 76 von 112<br />

von § 21d aus mindestens einer elektronischen<br />

Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer<br />

Energie und einer Kommunikationseinrichtung<br />

zur Verarbeitung, Speicherung und<br />

Weiterleitung dieser und weiterer Daten besteht;<br />

c) vorsehen, dass Messsysteme in Bezug auf<br />

die Kommunikation bidirektional auszulegen<br />

sind, Tarif- und Steuersignale verarbeiten<br />

können und offen für weitere Dienste sind;<br />

d) vorsehen, dass Messsysteme über einen<br />

geringen Eigenstromverbrauch verfügen, für<br />

die Anbindung von Stromeinspeise-, Gas-,<br />

Wasser-, Wärmezählern und Heizwärmemessgeräten<br />

geeignet sind, über die Fähigkeit<br />

zur Zweirichtungszählung verfügen, Tarifinformationen<br />

empfangen und variable Tarife<br />

im Sinne von § 40 Absatz 5 realisieren können,<br />

eine externe Tarifierung unter Beachtung<br />

<strong>der</strong> eichrechtliche Vorgaben ermöglichen,<br />

über offen spezifizierte Standard-<br />

Schnittstellen verfügen, eine angemessene<br />

Fernbereichskommunikation sicherstellen und<br />

für mindestens eine weitere gleichwertige Art<br />

<strong>der</strong> Fernbereichskommunikation offen sind<br />

sowie für die Anbindung von häuslichen EEG-<br />

und KWKG-Anlagen in Nie<strong>der</strong>spannung und<br />

Anlagen im Sinne von § 14a Absatz 1 geeignet<br />

sind;<br />

e) vorsehen, dass es erfor<strong>der</strong>lich ist, dass<br />

Messsysteme es bewerkstelligen können, dem<br />

Netzbetreiber soweit technisch möglich und<br />

wirtschaftlich vertretbar unabhängig von seiner<br />

Position als Messstellenbetreiber neben<br />

abrechnungsrelevanten Verbrauchswerten<br />

bezogen auf den Netzanschluss auch netzbetriebsrelevante<br />

Daten wie insbeson<strong>der</strong>e Fre-


8. die Einzelheiten <strong>der</strong> technischen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Speicherung<br />

von Daten sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen<br />

Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten geregelt<br />

werden;<br />

9. Bestimmungen dazu vorgesehen werden, dass die Einzelheiten<br />

zur Gewährleistung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Interoperabilität in<br />

Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in <strong>der</strong><br />

Informationstechnik o<strong>der</strong> in Festlegungen <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

geregelt werden;<br />

10. dem Bundesamt für Sicherheit in <strong>der</strong> Informationstechnik, <strong>der</strong><br />

Bundesnetzagentur und <strong>der</strong> Physikalisch-Technischen Bundesanstalt<br />

Kompetenzen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Entwicklung und<br />

Anwendung von Schutzprofilen und dem Erlass Technischer Richtlinien<br />

übertragen werden, wobei eine jeweils angemessene Beteiligung<br />

<strong>der</strong> Behörden über eine Einvernehmenslösung sicherzustellen<br />

ist;<br />

11. die Einzelheiten von Zertifizierungsverfahren für Messsysteme<br />

bestimmt werden.<br />

28. In § 22 Absatz 2 wird folgen<strong>der</strong> Satz 5 angefügt:<br />

„Die Bundesnetzagentur kann zur Verwirklichung einer effizienten<br />

Beschaffung und <strong>der</strong> in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch<br />

Festlegung nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch an<strong>der</strong>e<br />

transparente, diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren<br />

zur Beschaffung von Regelenergie vorsehen.“<br />

Seite 77 von 112<br />

quenz-, Spannung und Stromwerte sowie<br />

Phasenwinkel soweit erfor<strong>der</strong>lich unverzüglich<br />

zur Verfügung zu stellen und ihm Protokolle<br />

über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit<br />

zu liefern;<br />

f) vorsehen, dass Messsysteme eine Zählerstandsgangmessung<br />

ermöglichen können;<br />

Ergänzung bne § 23 Satz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen<br />

Die Marktgebietsverantwortlichen sind zur


Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen <strong>der</strong> Ausgleich<br />

des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen<br />

zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich <strong>der</strong><br />

von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden<br />

Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend<br />

und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern <strong>der</strong><br />

Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen<br />

innerhalb ihres Unternehmens o<strong>der</strong> gegenüber verbundenen o<strong>der</strong><br />

assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich o<strong>der</strong> kalkulatorisch<br />

in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf <strong>der</strong><br />

Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert<br />

festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet<br />

zu veröffentlichen.<br />

29. § 24 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Satz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Weise“ ein Komma und<br />

die Wörter „insbeson<strong>der</strong>e unter gleichberechtigtem Einbezug <strong>der</strong><br />

Netznutzer,“ eingefügt<br />

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „und<br />

Anreize zu netzentlasten<strong>der</strong> Energieeinspeisung und netzentlastendem<br />

Energieverbrauch gesetzt werden“ eingefügt.<br />

bb) Nummer 5 wird aufgehoben.<br />

Seite 78 von 112<br />

Die Entgelte sowie Umlagen sind auf <strong>der</strong><br />

Grundlage einer Betriebsführung nach § 21<br />

Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen<br />

mit den übrigen Regelungen unverzüglich<br />

und vollständig im Internet zu<br />

veröffentlichen.<br />

rechtzeitigen Veröffentlichung auch von sonstigen<br />

Entgelten o<strong>der</strong> Umlagen für Ausgleichsleistungen<br />

(z.B. siehe Regelenergieumlage<br />

Gas) sowie Veröffentlichung <strong>der</strong> Regel- und<br />

Ausgleichsenergiekonten zu verpflichten. Ziel:<br />

Transparenz <strong>der</strong> Kosten, welche über die<br />

Umlage auf die Netznutzer umgelegt wird.<br />

Wir begrüßen diese Stärkung <strong>der</strong> Position <strong>der</strong><br />

Netznutzer, damit die Netzbetreiber ihre Zusammenarbeitspflicht<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

von Netzzugangsbedingungen nicht zu<br />

Lasten <strong>der</strong> Netznutzer weiterhin ausnutzen<br />

können. Die bisherige Praxis, insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> sog. Kooperationsvereinbarung<br />

(Gas) ist inakzeptabel und hat regelmäßig<br />

den Charakter eines Vertrages zu<br />

Lasten Dritter.<br />

Wir begrüßen die Präzisierung <strong>der</strong> Verordnungsermächtigung.<br />

Eine dahingehende Anpassung<br />

<strong>der</strong> Netzentgeltstrukturen, eröffnet<br />

das wirtschaftliche Angebot variabler Lasten<br />

bzw. Verbrauchssteuerung („Demand Management“).<br />

Die Streichung <strong>der</strong> Grundlage für die unsägli-


) In Satz 4 wird vor dem Wort „vorsehen“ folgen<strong>der</strong> Halbsatz<br />

eingefügt:<br />

„sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1 Bedingungen und<br />

Methoden für an<strong>der</strong>e effiziente, transparente, diskriminierungsfreie<br />

und marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von Regelenergie“.<br />

30. § 25 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.<br />

Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt<br />

und zur Aufhebung <strong>der</strong> Richtlinie 98/30/EG (ABl. EU vom<br />

14.08.2009 Nr. L 176 S. 57)“ durch die Wörter „Artikel 48 <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2009/73/EG (ABl. EU vom 14.08.2009 Nr. L 211 S. 94)“<br />

ersetzt.<br />

b) In Satz 4 werden die Wörter „Artikel 27 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2003/55/EG“ durch die Wörter „Artikel 48 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2009/73/EG“ ersetzt.<br />

Seite 79 von 112<br />

§ 25 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t<br />

§ 25 entfällt.<br />

che „Leitungswettbewerbsklausel“ in <strong>der</strong><br />

GasNEV ist eine hervorragende Idee. Jede<br />

gestrichene unangemessene Ausnahme<br />

schärft das Regelwerk für den Energiemarkt<br />

und erleichtert <strong>der</strong> BNetzA die Durchsetzung<br />

<strong>der</strong> Regulierungsvorschriften.<br />

Auch diese Ausnahme ist we<strong>der</strong> angemessen<br />

noch sachlich begründet. Die Möglichkeit für<br />

integrierte Gasversorgungsunternehmen,<br />

Dritten den Netzzugang nach § 25 EnWG zu<br />

verweigern ist daher aus dem EnWG komplett<br />

zu streichen. Diese Regelung ähnelt<br />

<strong>der</strong> Diskussion um den Single-Buyer-Status im<br />

alten EnWG von 1998, welche nur <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />

<strong>der</strong> alten monopolistischen<br />

Struktur diente.<br />

In Erwägungsgrund 42 <strong>der</strong> RL 2009/73/EG<br />

hebt die Kommission hervor: Langfristige<br />

Gaslieferverträge o<strong>der</strong> damit verbundene<br />

Regelungen dürfen nicht gegen die Ziele dieser<br />

Richtlinie o<strong>der</strong> gar gegen die Wettbewerbsregeln<br />

des EG-Vertrages (ungehin<strong>der</strong>ter,<br />

uneingeschränkter und unverfälschter<br />

Wettbewerb) verstoßen. § 25 EnWG vernachlässigt<br />

die Grundsätze <strong>der</strong> EU-<br />

Binnenmarktrichtlinien und des EnWG zur<br />

operationellen und rechtlichen Entflechtung


Ergänzung bne<br />

§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen<br />

Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben an<strong>der</strong>en<br />

Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen<br />

zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen<br />

und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren<br />

Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens o<strong>der</strong> gegenüber<br />

verbundenen o<strong>der</strong> assoziierten Unternehmen tatsächlich o<strong>der</strong><br />

kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit<br />

<strong>der</strong> Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten<br />

o<strong>der</strong> sonstigen Gründen unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Ziele des § 1 nicht möglich o<strong>der</strong> nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Die Ablehnung<br />

ist in Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzugangs<br />

nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer <strong>der</strong> in Artikel 20 Abs. 2<br />

Satz 3 Buchstabe a bis d <strong>der</strong> Richtlinie 2003/55/EG genannten<br />

Gründe vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />

des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten<br />

Rohrleitungsnetzen und die Methoden zur Berechnung <strong>der</strong><br />

Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Ziele des § 1 festzulegen.<br />

Seite 80 von 112<br />

§ 27 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen<br />

haben an<strong>der</strong>en Unternehmen das vorgelagerte<br />

Rohrleitungsnetz für Durchleitungen<br />

zu Bedingungen zur. Verfügung zu stellen, die<br />

angemessen und nicht ungünstiger sind, als<br />

sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für<br />

Leistungen innerhalb ihres Unternehmens<br />

o<strong>der</strong> gegenüber verbundenen o<strong>der</strong> assoziierten<br />

Unternehmen tatsächlich o<strong>der</strong> kalkulatorisch<br />

in Rechnung gestellt werden. Dies gilt<br />

nicht, soweit <strong>der</strong> Betreiber nachweist, dass<br />

ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten<br />

o<strong>der</strong> sonstigen Gründen unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Ziele des § 1 nicht möglich o<strong>der</strong><br />

nicht <strong>zum</strong>utbar ist. Die Ablehnung ist in Textform<br />

zu begründen. Die Verweigerung des<br />

Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig,<br />

wenn einer <strong>der</strong> in Artikel 20 Abs. 2 Satz 3<br />

Buchstabe a bis d <strong>der</strong> Richtlinie 2003/55/EG<br />

genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie wird<br />

des Netzbetriebs von den übrigen Geschäftsbereichen<br />

und wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong><br />

Schaffung diskriminierungsfreier Netzzugangsregeln.<br />

Denn unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Entflechtungsvorgaben können<br />

Netzbetreiber keine Lieferverträge und somit<br />

auch keine Zahlungsverpflichtungen aus diesen<br />

Verträgen haben – genau solche Zahlungsverpflichtungen<br />

werden hier aber als<br />

Grund <strong>der</strong> Un<strong>zum</strong>utbarkeit des Netzzugangs<br />

angeführt. Die wettbewerbsfeindliche<br />

Regelung muss daher komplett gestrichen<br />

werden sowie in <strong>der</strong> Folge auch §<br />

49 GasNZV.<br />

Das Verhältnis <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3 zu § 20 Abs.<br />

1b ist nicht klar.<br />

Denn Artikel 34 <strong>der</strong> RL 2009/73/EG wird bereits<br />

weitgehend mit dem in § 20 Abs. 1b<br />

beschriebenen Netzzugangsmodell umgesetzt<br />

und durch die GasNZV konkretisiert.<br />

Das Recht eines Netzbetreibers gemäß Satz 2<br />

ein Netzzugangsbegehren abzulehnen weisen<br />

wir zurück. Die Sätze 2 und 3 sind zu streichen,<br />

denn die Regelung ist zu pauschal und<br />

<strong>der</strong> Verweis auf die in <strong>der</strong> Richtlinie genannten<br />

Fälle bietet keine klar abgegrenzten und<br />

objektiven Kriterien für eine Ablehnung.<br />

Sofern über die Regelung des § 20 Abs. 1b<br />

und <strong>der</strong> Konkretisierung <strong>der</strong> Gasnetzzugangsbedingungen<br />

in <strong>der</strong> GasNZV Regelungsbedarf<br />

besteht und berechtigte Einzelfälle von Netzzugangsverweigerung<br />

nach Artikel 34 zugelassen<br />

werden sollen, dann sind die konkreten<br />

Fälle abschließend zu benennen und in § 20<br />

zu ergänzen.


32. § 28 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:<br />

„Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt als technisch o<strong>der</strong> wirtschaftlich<br />

erfor<strong>der</strong>lich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick<br />

auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei <strong>der</strong> Speicheranlage<br />

um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von unterirdischen<br />

Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist im Wege des<br />

verhandelten Zugangs zu gewähren.“<br />

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „über verfügbare<br />

Kapazitäten“ ein Komma und die Wörter „darüber, zu welchen<br />

Speicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist,“ eingefügt.<br />

c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgen<strong>der</strong> Satz 3 eingefügt:<br />

„Die Betreiber von Speicheranlagen konsultieren bei <strong>der</strong> Ausarbeitung<br />

<strong>der</strong> wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.“<br />

30. § 28a wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Im ersten Halbsatz des Satz 1 werden vor <strong>der</strong> Angabe 㤤 20<br />

bis 28“ die Wörter „§§ 8 bis 10e sowie“ eingefügt.<br />

aa) In Nummer 2 werden die Wörter „ Artikel 22 Abs. 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2003/55/EG“ durch die Wörter „ Artikel 36 Absatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2009/73/EG“ ersetzt.<br />

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „des § 7 Abs. 1 und <strong>der</strong> §§ 8<br />

Seite 81 von 112<br />

ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung<br />

des Bundesrates die Bedingungen<br />

des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen<br />

und die Methoden zur Berechnung<br />

<strong>der</strong> Entgelte für den Zugang zu den<br />

vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Ziele des § 1 festzulegen.<br />

§ 28a wird gestrichen.<br />

Wir lehnen die Herausnahme neuer Infrastrukturen<br />

aus <strong>der</strong> Regulierung ab - §<br />

28a sollte gestrichen werden.<br />

Jede Erdgasfernleitung ist ein natürliches<br />

Monopol und muss deshalb reguliert werden.<br />

Jede Befreiung von <strong>der</strong> Regulierung vernichtet<br />

Transparenz und ist geeignet, das Gesamtsystem<br />

nachhaltig zu stören. Bei einer<br />

Befreiung von <strong>der</strong> Regelung werden Netzent-


is 10“ durch die Wörter „<strong>der</strong> §§ 8 bis 10e“ ersetzt.<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:<br />

„Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet<br />

die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden<br />

Voraussetzungen nach Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 vorliegen. Die<br />

Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 6<br />

bis 9 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/73/EG. Soweit nach Artikel 36 Absatz 4<br />

und 5 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/73/EG eine Beteiligung <strong>der</strong> Agentur für<br />

die Zusammenarbeit <strong>der</strong> Energieregulierungsbehörden vorgesehen<br />

ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde<br />

hat eine Entscheidung über einen Antrag nach<br />

Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung <strong>der</strong> Kommission<br />

nach Artikel 36 Absatz 9 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/73/EG zu<br />

än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

bleiben unberührt.“<br />

33.<br />

In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Entscheidungen“<br />

die Wörter „in den in diesem Gesetz benannten Fällen“ und nach<br />

dem Wörtern „einer Gruppe von o<strong>der</strong> allen Netzbetreibern“ die<br />

Wörter „o<strong>der</strong> den sonstigen in <strong>der</strong> jeweiligen Vorschrift Verpflichteten“<br />

eingefügt<br />

Seite 82 von 112<br />

gelte in intransparenter Weise gebildet. Der<br />

Netzzugang zu <strong>der</strong> befreiten Infrastruktur<br />

wird erschwert. Daraus besteht ein hohes<br />

Diskriminierungspotential <strong>der</strong> etablierten vertikal<br />

integrierten marktbeherrschenden Unternehmen<br />

gegenüber neuen Wettbewerbern.<br />

§ 28a stellt den Regulierer zudem vor ein<br />

Abgrenzungsproblem: Während sich die Regelung<br />

auf „Verbindungsleitungen zwischen<br />

Deutschland und an<strong>der</strong>en Staaten“ bezieht,<br />

beantragen bisher Fernleitungsnetzbetreiber<br />

die Ausnahme auch für neue Ferngasleitungen,<br />

die die Verbindungsleitungen in das<br />

deutsche Fernleitungsnetz einbinden. Während<br />

<strong>der</strong> eine Antrag von <strong>der</strong> BNetzA abgelehnt<br />

wurde, erhielt <strong>der</strong> zweite Antrag die<br />

Ausnahmegenehmigung mit Auflagen. Das<br />

Ergebnis ist eine neue Pipeline, die künstlich<br />

in einen regulierten und einen nicht regulierten<br />

Bereich aufgeteilt wird. Es kann bezweifelt<br />

werden, dass diese Aufteilung die fehlende<br />

Regulierung heilt und einen diskriminierungsfreien<br />

Zugang zu Kapazitäten dieser<br />

Pipeline ermöglicht. Die Ermöglichung solcher<br />

Ausnahmen wi<strong>der</strong>spricht zudem dem<br />

Vorhaben <strong>der</strong> europäischen Regulierer in den<br />

Netzkodizes zur Ausgestaltung <strong>der</strong> EU-<br />

Ferngasverordnung, die Abgrenzung von Kapazitäten<br />

für den Gastransit vom übrigen<br />

Kapazitätsangebot zu untersagen.


Ergänzung bne § 30 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers<br />

(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch<br />

ihrer Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbeson<strong>der</strong>e<br />

vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />

1.<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Abschnitte 2 und 3 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf Grund dieser<br />

Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,<br />

…<br />

Seite 83 von 112<br />

(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen<br />

ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten.<br />

Ein Missbrauch liegt insbeson<strong>der</strong>e vor,<br />

wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen<br />

1.<br />

Bestimmungen des Teils 2, <strong>der</strong> Abschnitte 1,<br />

2 und 3 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf Grund dieser Bestimmungen<br />

erlassenen Rechtsverordnungen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 714/2009<br />

des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen<br />

für den grenzüberschreitenden<br />

Stromhandel und zur<br />

Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

1228/2003 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 13. Juli 2009<br />

über die Bedingungen für den Zugang<br />

zu den Erdgasfernleitungsnetzen und<br />

zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

1775/2005 nicht einhält,<br />

Ergänzung bne § 31 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 31 Beson<strong>der</strong>e Missbrauchsverfahren <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

(1) Personen und Personenvereinigungen, <strong>der</strong>en Interessen durch<br />

das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen<br />

erheblich berührt werden, können bei <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat<br />

zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen<br />

mit den Vorgaben in den Bestimmungen <strong>der</strong> Ab-<br />

(1) Personen und Personenvereinigungen,<br />

<strong>der</strong>en Interessen durch das Verhalten eines<br />

Betreibers von Energieversorgungsnetzen<br />

erheblich berührt werden, können bei <strong>der</strong><br />

Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung<br />

dieses Verhaltens stellen. Diese hat<br />

Nach Art. 19 VO (EG) Nr. 714/2009 und Art.<br />

24 VO (EG Nr. 715/2009 ist die Regulierungsbehörde<br />

zur effektiven Durchsetzung <strong>der</strong><br />

Vorschriften dieser Verordnung verpflichtet.<br />

Deshalb sollten Verstöße gegen diese EG-<br />

Verordnungen in den Anwendungsbereich des<br />

Missbrauchsverfahrens nach § 30 aufgenommen<br />

werden.<br />

Der Anwendungsbereich des beson<strong>der</strong>en<br />

Missbrauchsverfahrens sollte auf die Entflechtungsvorschriften<br />

erweitert werden. Dies entspricht<br />

dem Anliegen <strong>der</strong> Strom- und Gas-<br />

Richtlinie, die Entflechtungsvorgaben deutlich<br />

zu verschärfen und sie effektiv durchzuset-


schnitte 2 und 3 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen<br />

sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten o<strong>der</strong> genehmigten<br />

Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das<br />

Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach §<br />

23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu<br />

prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung <strong>der</strong> Genehmigung<br />

vorliegen. Interessen <strong>der</strong> Verbraucherzentralen und an<strong>der</strong>er<br />

Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln geför<strong>der</strong>t werden,<br />

werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt,<br />

wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern<br />

auswirkt und dadurch die Interessen <strong>der</strong> Verbraucher insgesamt<br />

erheblich berührt werden.<br />

…<br />

Seite 84 von 112<br />

zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers<br />

von Energieversorgungsnetzen mit den<br />

Vorgaben in den Bestimmungen des Teils 2,<br />

<strong>der</strong> Abschnitte 1, 2 und 3 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> auf dieser<br />

Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen<br />

sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten o<strong>der</strong><br />

genehmigten Bedingungen und Methoden<br />

und <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 714/2009<br />

des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen<br />

für den grenzüberschreitenden<br />

Stromhandel und zur<br />

Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

1228/2003 und <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

715/2009 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 13. Juli 2009 über<br />

die Bedingungen für den Zugang zu den<br />

Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

1775/2005 übereinstimmt. Soweit das Verhalten<br />

des Betreibers von Energieversorgungsnetzen<br />

nach § 23a genehmigt ist, hat<br />

die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu<br />

prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung<br />

<strong>der</strong> Genehmigung vorliegen. Interessen<br />

<strong>der</strong> Verbraucherzentralen und an<strong>der</strong>er<br />

Verbraucherverbände, die mit öffentlichen<br />

Mitteln geför<strong>der</strong>t werden, werden im Sinne<br />

des Satzes 1 auch dann erheblich berührt,<br />

wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl<br />

von Verbrauchern auswirkt und dadurch die<br />

Interessen <strong>der</strong> Verbraucher insgesamt erheblich<br />

berührt werden.<br />

Ergänzung bne § 32 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht<br />

zen. Eine Kontrolle durch Betroffene (insbeson<strong>der</strong>e<br />

Wettbewerber und Netznutzer) trägt<br />

zur effektiven Durchsetzung bei und entlastet<br />

zugleich die Regulierungsbehörden, indem sie<br />

Beschwerden Betroffener <strong>zum</strong> Anlass für Untersuchungen<br />

nehmen können. Weiterhin<br />

sollten Betroffene auch bei einer sie betreffenden<br />

Verletzung <strong>der</strong> EG-Stromhandels- und<br />

Fernleitungs-Verordnungen ein Anspruch auf<br />

Tätigwerden <strong>der</strong> Regulierungsbehörde haben.


(1) Wer gegen eine Vorschrift <strong>der</strong> Abschnitte 2 und 3, eine auf<br />

Grund <strong>der</strong> Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung<br />

o<strong>der</strong> eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen<br />

zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wie<strong>der</strong>holungsgefahr<br />

zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits<br />

dann, wenn eine Zuwi<strong>der</strong>handlung droht. Die Vorschriften <strong>der</strong><br />

Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann dem Schutz an<strong>der</strong>er Marktbeteiligter,<br />

wenn sich <strong>der</strong> Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet.<br />

Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e<br />

Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.<br />

(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen<br />

Verbänden zur För<strong>der</strong>ung gewerblicher o<strong>der</strong> selbständiger beruflicher<br />

Interessen geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche<br />

Zahl von Unternehmen angehört, die Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

gleicher o<strong>der</strong> verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,<br />

soweit sie insbeson<strong>der</strong>e nach ihrer personellen, sachlichen<br />

und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Verfolgung gewerblicher o<strong>der</strong> selbständiger beruflicher<br />

Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwi<strong>der</strong>handlung<br />

die Interessen ihrer Mitglie<strong>der</strong> berührt.<br />

(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

begeht, ist <strong>zum</strong> Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt<br />

des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.<br />

(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift <strong>der</strong> Abschnitte<br />

2 und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit<br />

an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen<br />

Entscheidung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde getroffen<br />

wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in<br />

rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge <strong>der</strong> Anfechtung<br />

von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.<br />

(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3<br />

wird gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes<br />

im Sinne des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs.<br />

Seite 85 von 112<br />

(1) Wer gegen eine Vorschrift des Teils 2,<br />

<strong>der</strong> Abschnitte 1, 2 und 3, eine auf Grund <strong>der</strong><br />

Vorschriften dieser Abschnitte erlassene<br />

Rechtsverordnung o<strong>der</strong> eine auf Grundlage<br />

dieser Vorschriften ergangene Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde o<strong>der</strong> gegen Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

714/2009 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 13. Juli 2009 über<br />

die Netzzugangsbedingungen für den<br />

grenzüberschreitenden Stromhandel<br />

und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 1228/2003 und <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 13. Juli 2009<br />

über die Bedingungen für den Zugang<br />

zu den Erdgasfernleitungsnetzen und<br />

zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

1775/2005 verstößt, ist dem Betroffenen<br />

zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und<br />

bei Wie<strong>der</strong>holungsgefahr zur Unterlassung<br />

verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits<br />

dann, wenn eine Zuwi<strong>der</strong>handlung droht. Die<br />

in Satz 1 genannten Vorschriften <strong>der</strong> Abschnitte<br />

2 und 3 dienen auch dann dem<br />

Schutz an<strong>der</strong>er Marktbeteiligter, wenn sich<br />

<strong>der</strong> Verstoß nicht gezielt gegen diese richtet.<br />

Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen,<br />

weil <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Marktbeteiligte an dem<br />

Verstoß mitgewirkt hat.<br />

(2) […]<br />

(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich<br />

o<strong>der</strong> fahrlässig begeht, ist <strong>zum</strong> Ersatz des<br />

daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />

Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen<br />

ab Eintritt des Schadens zu verzinsen.<br />

Betroffene sollten auch im Falle einer Verletzung<br />

von Entflechtungsvorschriften und <strong>der</strong><br />

EG-Stromhandels- und Fernleitungsverordnungen<br />

einen Anspruch auf Unterlassung und<br />

Schadensersatz haben.<br />

Die Schadensersatznorm ist entsprechend <strong>der</strong><br />

parallelen Bestimmung in § 33 GWB um den<br />

Ausschluss <strong>der</strong> sog. „passing-on-defense“ zu<br />

erweitern, wobei die Formulierung den Beson<strong>der</strong>heiten<br />

<strong>der</strong> Leistungsbeziehungen zwi-


2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.<br />

Führt <strong>der</strong> Verstoß zu erhöhten<br />

Kosten bei dem Betroffenen, so bleibt<br />

bei <strong>der</strong> Ermittlung des Schadens eine<br />

mögliche Weitergabe dieser Kosten an<br />

Dritte unberücksichtigt. Bei <strong>der</strong> Darlegung<br />

und bei <strong>der</strong> Entscheidung über den<br />

Umfang des Schadens nach § 287 <strong>der</strong><br />

Zivilprozessordnung können <strong>der</strong> anteilige<br />

Gewinn, den das Unternehmen durch<br />

den<br />

Verstoß erlangt hat, sowie für die Ermittlung<br />

erhöhter Kosten bei dem Betroffenen<br />

sachgerechte Pauschalen berücksichtigt<br />

werden.<br />

(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine<br />

in Absatz 1 Satz 1 genannte Vorschrift <strong>der</strong><br />

Abschnitte 2 und 3 Schadensersatz begehrt,<br />

ist das Gericht insoweit an die Feststellung<br />

des Verstoßes gebunden, wie sie in einer<br />

bestandskräftigen Entscheidung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

getroffen wurde. Das Gleiche<br />

gilt für entsprechende Feststellungen in<br />

rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die<br />

infolge <strong>der</strong> Anfechtung von Entscheidungen<br />

nach Satz 1 ergangen sind.<br />

(5) […]<br />

Ergänzung bne § 33 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde<br />

(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig gegen eine<br />

Vorschrift <strong>der</strong> Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund <strong>der</strong> Vorschriften<br />

dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung o<strong>der</strong> eine auf<br />

Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen<br />

Seite 86 von 112<br />

(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

fahrlässig gegen eine Vorschrift des Teils 2,<br />

<strong>der</strong> Abschnitte 1, 2 und 3, eine auf Grund <strong>der</strong><br />

Vorschriften dieser Abschnitte erlassene<br />

Rechtsverordnung o<strong>der</strong> eine auf Grundlage<br />

schen Netzbetreiber und Netznutzer anzupassen<br />

ist (daher kein Bezug auf Weiterveräußerung<br />

von Waren o<strong>der</strong> Dienstleistungen wie in<br />

§ 33 Abs. 3 Satz 2 GWB, son<strong>der</strong>n Bezugnahme<br />

auf erhöhte Kosten). Damit verbunden ist<br />

<strong>der</strong> Ausschluss des Schadensersatzes nur<br />

mittelbar Betroffener, also <strong>der</strong> Endkunden<br />

soweit sie nicht selber Netznutzer sind. Diese<br />

profitieren von Schadensersatzzahlungen,<br />

wenn diese bei künftigen Preisfestlegungen<br />

berücksichtigt werden.<br />

Schließlich ist Betroffenen eine Beweiserleichterung<br />

zu gewähren beim Nachweis erhöhter<br />

Kosten. Gerade im Massenkundengeschäft ist<br />

ein detaillierter Nachweis erhöhter Kosten<br />

etwa bei Verletzung von Vorschriften <strong>zum</strong><br />

Wechselprozess o. ä. nicht möglich, würde in<br />

<strong>der</strong> Regel eine Offenlegung <strong>der</strong> eigenen Kostenkalkulation<br />

verlangen, die zur Offenlegung<br />

empfindlicher entgegenstehen<strong>der</strong> Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnisse führen würde, und<br />

zudem stände <strong>der</strong> damit verbundene Aufwand<br />

stände in keinem ansatzweise angemessenen<br />

Verhältnis zu dem Schaden. Daher sollten das<br />

Gericht pauschale Annahmen über die Kosten<br />

treffen können.<br />

Auch die Möglichkeit <strong>der</strong> Vorteilsabschöpfung<br />

ist auf Verstöße gegen die EG-Stromhandels-<br />

und Fernleitungs-VO zu erweitern. Damit wird<br />

zugleich <strong>der</strong> Sanktionierungspflicht nach Art.<br />

22 VO (EG) 714/2009 und Art. 27 VO (EG)


Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung<br />

des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die<br />

Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.<br />

…<br />

34. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

…<br />

35. In § 36 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 4 angefügt:<br />

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen,<br />

das die meisten Haushaltskunden in einem<br />

Netzgebiet <strong>der</strong> allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von<br />

Energieversorgungsnetzen <strong>der</strong> allgemeinen Versorgung nach § 18<br />

Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils <strong>zum</strong> 1. Juli, erstmals<br />

<strong>zum</strong> 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger<br />

für die nächsten drei Kalen<strong>der</strong>jahre festzustellen sowie dies bis<br />

<strong>zum</strong> 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und<br />

<strong>der</strong> nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.<br />

Seite 87 von 112<br />

dieser Vorschriften ergangene Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde o<strong>der</strong> gegen Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

714/2009 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 13. Juli 2009 über<br />

die Netzzugangsbedingungen für den<br />

grenzüberschreitenden Stromhandel<br />

und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 1228/2003 und <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 13. Juli 2009<br />

über die Bedingungen für den Zugang<br />

zu den Erdgasfernleitungsnetzen und<br />

zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr.<br />

1775/2005 verstoßen und dadurch einen<br />

wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde<br />

die Abschöpfung des wirtschaftlichen<br />

Vorteils anordnen und dem Unternehmen<br />

die Zahlung des entsprechenden<br />

Geldbetrags auferlegen.<br />

§ 36 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t und<br />

folgen<strong>der</strong> Absatz 4 eignefügt:<br />

(2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils<br />

das Energieversorgungsunternehmen, das die<br />

meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet<br />

<strong>der</strong> allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber<br />

von Energieversorgungsnetzen <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind<br />

verpflichtet, alle drei Jahre jeweils <strong>zum</strong> 1. Juli,<br />

erstmals <strong>zum</strong> 1. Juli 2006, nach Maßgabe des<br />

Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten<br />

715/2009 genüge getan. Die Einführung weiterer<br />

Bußgeldvorschriften bleibt davon unberührt.<br />

Es muss eine Pflicht des Netzbetreibers geben,<br />

den neuen und alten Grundversorger<br />

über die Än<strong>der</strong>ung des Grundversorgerstatus<br />

sofort zu informieren, damit dieser auch ausreichend<br />

Zeit erhält sich auf die neue<br />

Marktrolle vorzubereiten o<strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>spruch<br />

gemäß Satz 4 einzulegen.


Über Einwände gegen das Ergebnis <strong>der</strong> Feststellungen nach Satz<br />

2, die bis <strong>zum</strong> 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei <strong>der</strong> nach<br />

Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet<br />

diese nach Maßgabe <strong>der</strong> Sätze 1 und 2. Stellt <strong>der</strong> Grundversorger<br />

nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und<br />

3 entsprechend.<br />

…<br />

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.“<br />

36. § 40 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife<br />

(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen<br />

einfach verständlich sein. Die für For<strong>der</strong>ungen maßgeblichen<br />

Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher<br />

Form auszuweisen.<br />

(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen<br />

an Letztverbraucher<br />

1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige<br />

Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische<br />

Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich <strong>der</strong> Adresse<br />

<strong>der</strong> elektronischen Post,<br />

2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen<br />

Kündigungstermin und Kündigungsfrist,<br />

Seite 88 von 112<br />

drei Kalen<strong>der</strong>jahre festzustellen und dies<br />

sofort dem neuen und alten Grundversorger<br />

mitzuteilen sowie dies bis <strong>zum</strong> 30.<br />

September des Jahres im Internet zu veröffentlichen<br />

und <strong>der</strong> nach Landesrecht zuständigen<br />

Behörde schriftlich mitzuteilen. Über<br />

Einwände gegen das Ergebnis <strong>der</strong> Feststellungen<br />

nach Satz 2, die bis <strong>zum</strong> 31. Oktober<br />

des jeweiligen Jahres bei <strong>der</strong> nach Landesrecht<br />

zuständigen Behörde einzulegen sind,<br />

entscheidet diese nach Maßgabe <strong>der</strong> Sätze 1<br />

und 2. Stellt <strong>der</strong> Grundversorger nach Satz 1<br />

seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die<br />

Sätze 2 und 3 entsprechend.<br />

2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise,<br />

den nächstmöglichen Kündigungstermin und<br />

Kündigungsfrist,<br />

Vertragsdaten gehören nicht in die Rechnung.<br />

Die Information wäre für die Reaktion des<br />

Kunden zu spät und würde wohl auch bei <strong>der</strong><br />

Vielzahl von an<strong>der</strong>en Informationen nicht<br />

wahrgenommen. Darüber hinaus können in<br />

Endabrechnungen sinnvollerweise keine An-


3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung<br />

und die Codenummer des Netzbetreibers,<br />

4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei<br />

Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand<br />

des abgerechneten Zeitraums,<br />

5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums sowie<br />

6. bei Haushaltskunden <strong>der</strong> eigene Jahresverbrauch in Relation<br />

zu dem in Verbrauchsklassen eingeteilten Jahresverbrauch<br />

von Vergleichskundengruppen unter Verwendung auch grafisch<br />

visualisierter Darstellungsformen,<br />

Seite 89 von 112<br />

3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung<br />

und die Codenummer des<br />

Netzbetreibers,<br />

6. den durchschnittlichen Jahresverbrauch <strong>der</strong><br />

Kundengruppe, welcher <strong>der</strong> Letztverbraucher<br />

angehört,<br />

geson<strong>der</strong>t auszuweisen. Wenn <strong>der</strong> Lieferant<br />

den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum<br />

nicht beliefert hat, ist <strong>der</strong> vormalige Lieferant<br />

verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren<br />

Vorjahreszeitraumes dem neuen Lieferanten<br />

mitzuteilen. Soweit <strong>der</strong> Lieferant aus<br />

gaben zu Vertragsdauer, geltenden Preisen<br />

und Kündigungsmodalitäten gemacht werden.<br />

Es bestehen <strong>der</strong>zeit mehrere Codenummern,<br />

die allerdings unterschiedlich abgegrenzt sind,<br />

daher ist die genaue Angabe <strong>der</strong> zu verwendenden<br />

Nummer notwendig. Allerdings ist <strong>der</strong><br />

Nutzen <strong>der</strong> Angabe fraglich. Der Haushaltskunde<br />

kennt diese Nummer nicht und er benötigt<br />

sie auch nicht.<br />

Die Angabe <strong>der</strong> Zählpunktbezeichnung ist<br />

ebenfalls nicht sinnvoll. Sie wird im Wesentlichen<br />

im elektronischen Datenaustausch <strong>der</strong><br />

Marktparteien verwendet, dort ist sie auch<br />

sinnvoll. Für die Kunden ist eine 33-Stellige<br />

Nummer nicht handhabbar und im Übrigen<br />

auch ohne Nutzen. Eine manuelle Eingabe <strong>der</strong><br />

Nummer durch den Kunden o<strong>der</strong> einen Dritten<br />

ist sehr fehlerträchtig und muss zur Nutzung<br />

in den Lieferantenwechselprozessen<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Ein Vergleich mit Kundengruppen o<strong>der</strong><br />

Verbrauchsklassen ist problematisch, da zunächst<br />

sinnvolle Verbrauchsklassen existieren<br />

müssten. Diese Abgrenzungen müssten für<br />

den Verbrauch relevante Unterscheidungen<br />

beinhalten. Die Kunden müssten dazu weitere<br />

Daten gegenüber dem Lieferanten offenlegen,<br />

z.B. über die Anzahl <strong>der</strong> Personen im<br />

Haushalt o<strong>der</strong> über die Nutzung von


7. die Belastungen aus den Netzentgelten für Letztverbraucher<br />

und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb<br />

und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher<br />

sowie<br />

8. Informationen über die Rechte <strong>der</strong> Haushaltskunden im Hinblick<br />

auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur<br />

Verfügung stehen, einschließlich <strong>der</strong> für Verbraucherbeschwerden<br />

nach § 111b einzurichtende Schlichtungsstelle und<br />

<strong>der</strong>en Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice<br />

<strong>der</strong> Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas<br />

geson<strong>der</strong>t auszuweisen. Wenn <strong>der</strong> Lieferant den Letztverbraucher<br />

im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist <strong>der</strong> vormalige Lieferant<br />

verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes<br />

dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit <strong>der</strong> Lieferant<br />

aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht<br />

ermitteln kann, ist <strong>der</strong> geschätzte Verbrauch anzugeben.<br />

(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer<br />

Wahl monatlich o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Zeitabschnitten, die jedoch zwölf<br />

Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten<br />

sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche<br />

o<strong>der</strong> halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher,<br />

<strong>der</strong>en Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne<br />

von § 21b Absatz 2 bis 4 ausgelesen werden, ist eine monatliche<br />

Verbrauchsinformation, die auch die Kosten wi<strong>der</strong>spiegelt,<br />

kostenfrei bereitzustellen.<br />

Seite 90 von 112<br />

Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den<br />

Verbrauch nicht ermitteln kann, ist <strong>der</strong> geschätzte<br />

Verbrauch anzugeben.<br />

(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch<br />

nach ihrer Wahl monatlich o<strong>der</strong> in<br />

an<strong>der</strong>en Zeitabschnitten, die jedoch zwölf<br />

Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,<br />

abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet,<br />

Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche<br />

o<strong>der</strong> halbjährliche Abrechnung<br />

anzubieten. Letztverbraucher, <strong>der</strong>en<br />

Verbrauchswerte über ein Messsystem im<br />

Sinne von § 21b Absatz 2 bis 4 ausgelesen<br />

werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation,<br />

die auch die Kosten wi<strong>der</strong>spiegelt,<br />

kostenfrei bereitzustellen anzubieten.<br />

Zweitimmobilien, ggf. sogar die Art und Anzahl<br />

<strong>der</strong> genutzten Geräte. Liegen diese Daten<br />

nicht vor, ist <strong>der</strong> Vergleich mit dem<br />

Verbrauch an<strong>der</strong>er Kundengruppen nichtssagend.<br />

Im Gasbereich spiegeln Jahreswerte die Jahresdurchschnittstemperatur<br />

wie<strong>der</strong>, ihre Aussagekraft<br />

ist deshalb gering.<br />

Die zusätzliche grafische Aufbereitung ist<br />

aufwändig und verursacht nicht nur Kosten<br />

son<strong>der</strong>n auch weitere Platzbedarf. Da <strong>der</strong><br />

Kunde ohnehin schon viele Informationen<br />

erhält, kann nicht mehr davon ausgegangen<br />

werden, dass er diese Informationen noch<br />

wahrnimmt.<br />

Eine kostenfreie Bereitstellung <strong>der</strong> monatlichen<br />

Verbrauchswerte ist vom Lieferanten<br />

nur dann möglich, wenn ihm hierdurch keine<br />

weiteren Kosten entstehen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

Netzbetreiber o<strong>der</strong> Messstellenbetreiber erheben<br />

aber gegenüber den Lieferanten höhere<br />

Entgelte für die häufigere (unterjährige) Bereitstellung<br />

<strong>der</strong> Werte, z.B. in Form eines<br />

Abrechnungsentgeltes. Diese Kosten müsste<br />

<strong>der</strong> Lieferant tragen, ohne dass er sie beeinflussen<br />

könnte. Dies würde letztlich zu erhöhten<br />

Entgelten für alle Kunden führen. Durch<br />

eine solche „Sozialisierung“ <strong>der</strong> Zusatzkosten<br />

würde aber gerade die angestrebte Transparenz<br />

<strong>der</strong> Kosten nicht mehr gegeben sein.<br />

Die Vorschrift lädt im Übrigen Netzbetreiber<br />

und Messdienstleister geradezu ein, hier


(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass <strong>der</strong> Letztverbraucher<br />

die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach<br />

Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung<br />

spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses<br />

erhält.<br />

(5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich<br />

<strong>zum</strong>utbar für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten,<br />

<strong>der</strong> einen Anreiz zu Energieeinsparung o<strong>der</strong> Steuerung<br />

des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

lastvariable o<strong>der</strong> tageszeitabhängige Tarife.<br />

(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für For<strong>der</strong>ungen<br />

maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung<br />

standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.<br />

(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen<br />

an Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestin-<br />

Seite 91 von 112<br />

(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass <strong>der</strong><br />

Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz<br />

3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung<br />

des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung<br />

spätestens sechs Wochen<br />

nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.<br />

Die Messdienstleister und die Netzbetreiber<br />

müssen dem Lieferanten alle<br />

für die Abrechnung relevanten Daten<br />

spätestens vier Wochen nach Beendigung<br />

des abzurechnenden Zeitraums<br />

übergeben.<br />

(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen<br />

für Energielieferungen an Letzt-<br />

überhöhte Entgelte zu for<strong>der</strong>n. Da die Entgelte<br />

nicht <strong>der</strong> Regulierung unterliegen, kann<br />

dies auch zur gezielten Diskriminierung genutzt<br />

werden. Angesichts des geringen Zusatznutzens<br />

für die Kunden ist die Regelung<br />

damit äußerst fragwürdig.<br />

Eine Verpflichtung des Lieferanten zur monatlichen<br />

Abrechnung kann nur in Verbindung<br />

mit einer gleichlautenden Verpflichtung des<br />

Netzbetreibers umgesetzt werden.<br />

Voraussetzung für die Rechnungsstellung ist<br />

die rechtzeitige Übergabe <strong>der</strong> abrechnungsrelevanten<br />

Daten durch den Messdienstleister<br />

und/o<strong>der</strong> den Netzbetreiber an den Lieferanten.<br />

Wird im Gesetz nicht zugleich geregelt,<br />

dass diese Werte rechtzeitig, vollständig und<br />

richtig an die Lieferanten übergeben werden,<br />

kann <strong>der</strong> Lieferant diese Vorgabe nicht einhalten,<br />

bzw. wird <strong>der</strong> Lieferant zu etwas verpflichtet,<br />

das nicht (ausschließlich) in seiner<br />

Sphäre liegt.<br />

Die Vorgabe von einheitlichen Formaten wurde<br />

in <strong>der</strong> aktuellen Fassung zurecht gestri-


halt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres <strong>zum</strong> standardisierten<br />

Format nach Absatz 6 durch Festlegung gegenüber den Lieferanten<br />

treffen.<br />

37. § 41 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

㤠41<br />

Energielieferverträge mit Haushaltskunden; Verordnungsermächtigung“<br />

b) Absatz 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) In Satz 1 Nummer 6 wird <strong>der</strong> Punkt durch ein Komma ersetzt<br />

und folgende Nummer 7 angefügt:<br />

„7. Informationen über die Rechte <strong>der</strong> Haushaltskunden im Hinblick<br />

auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung<br />

stehen, einschließlich <strong>der</strong> für Verbraucherbeschwerden<br />

nach § 111b einzurichtende Schlichtungsstelle und <strong>der</strong>en Anschrift<br />

sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice <strong>der</strong> Bundesnetzagentur<br />

für den Bereich Elektrizität und Gas.“<br />

bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:<br />

„Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Haushaltskunden vor<br />

Abschluss des Vertrages bekannt zu geben.<br />

c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:<br />

„(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene<br />

Regelungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 anzubieten. Wird eine<br />

Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch<br />

des vorhergehenden Abrechnungszeitraums o<strong>der</strong> dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht <strong>der</strong><br />

Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist<br />

dies angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird erst<br />

mit Beginn des Liefervertrages fällig.“<br />

Seite 92 von 112<br />

verbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt<br />

nach den Absätzen 1 bis 5 sowie<br />

Näheres <strong>zum</strong> standardisierten Format nach<br />

Absatz 6 durch Festlegung gegenüber den<br />

Lieferanten treffen<br />

chen. Eine Ermächtigungsgrundlage ist daher<br />

hier nicht mehr vorzusehen.


„(3) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in o<strong>der</strong> als<br />

Anlage zu ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese<br />

gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine<br />

Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben.“<br />

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.<br />

e) Satz 3 des neuen Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die jeweils in Anhang I <strong>der</strong> Richtlinie 2009/72/EG und <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.“<br />

38. § 46 EnWG wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) In Satz 2 wird das Wort „überlassen“ durch das Wort „übereignen“<br />

ersetzt.<br />

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:<br />

„Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt <strong>der</strong> Übereignung<br />

verlangen, dass ihm <strong>der</strong> Besitz hieran eingeräumt wird.<br />

Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, <strong>der</strong> Gemeinde<br />

spätestens zwei Jahre vor Ablauf <strong>der</strong> Verträge im Sinne des Satzes<br />

1 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche<br />

Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung<br />

des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss<br />

eines Vertrages nach Satz 1 erfor<strong>der</strong>lich sind. Die Bundesnetzagentur<br />

kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen<br />

über den Umfang und das Format <strong>der</strong> zur Verfügung<br />

Seite 93 von 112<br />

„(3) Energieversorgungsunternehmen sind<br />

verpflichtet, in o<strong>der</strong> als Anlage zu ihren Rechnungen<br />

an Haushaltskunden und in an diese<br />

gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer<br />

Website allgemeine Informationen zu den<br />

Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 anzugeben.“<br />

Ergänzung bne - Absatz 1 wird wie folgt<br />

geän<strong>der</strong>t:<br />

In Satz 2 wird das Wort „Energieversorgungsunternehmen“<br />

durch das Wort „Netzbetreiber“<br />

ersetzt.<br />

Soll das bedeuten, dass bei monatlichen<br />

Rechnungen diese Informationen ebenfalls<br />

monatlich beizulegen sind? Es muss bezweifelt<br />

werden, dass allein eine häufigere Information<br />

<strong>zum</strong> gewünschten Ergebnis <strong>der</strong> besseren<br />

Aufklärung <strong>der</strong> Kunden führt. Es sollte<br />

zunächst geprüft werden, ob die Kunden diese<br />

zusätzlichen Informationen überhaupt<br />

wahrnehmen.<br />

Wir wünschen uns zu Abs. 1 eine Klarstellung,<br />

wie sie bereits in <strong>der</strong> ersten Gesetzesfassung<br />

enthalten war. Die Klarstellung, dass Konzessionsverträge<br />

nur zwischen Netzbetrieb (statt<br />

dem integrierten EVU) und <strong>der</strong> Kommune<br />

geschlossen werden ist wichtig. Konsequenterweise<br />

sollte auch Abs. 1 Satz 2 geän<strong>der</strong>t<br />

werden.


stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den Energieversorgungsunternehmen<br />

treffen.<br />

b) Absatz 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertragsende“ die Wörter<br />

„und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach Absatz 2 Satz 3<br />

von <strong>der</strong> Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten<br />

sowie den Ort <strong>der</strong> Veröffentlichung“ eingefügt.<br />

bb) Nach Satz 4 wird folgen<strong>der</strong> neuer Satz 5 angefügt:<br />

„Bei <strong>der</strong> Auswahl des Unternehmens ist die Gemeinde den Zielen<br />

des § 1 verpflichtet.“.<br />

cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.<br />

39.<br />

In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „Das Bundesministerium für<br />

Wirtschaft und Technologie“ durch die Wörter „Die Bundesregierung“<br />

ersetzt.<br />

Seite 94 von 112<br />

Diese klarstellende Ergänzung aus <strong>der</strong><br />

ersten Fassung sollte wie<strong>der</strong> aufgenommen<br />

werden:<br />

In § 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird<br />

jeweils das Wort „Energieversorgungsunternehmen“<br />

durch das Wort „Netzbetreiber“<br />

ersetzt.<br />

In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgen<strong>der</strong><br />

Satz 3 angefügt:<br />

Die Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Höchstsätze<br />

und die definierten Kundengruppen<br />

sind dabei jeweils an eindeutige,<br />

messbare und bundesweit standardisierte<br />

Bezugsgrößen zu knüpfen. Hierbei<br />

ist <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Ausnahmen möglichst<br />

gering zu halten und sofern im<br />

Die Klarstellung, dass die Konzessionsabgabe<br />

von dem Netzbetrieb (statt von dem integrierten<br />

EVU) an die Kommune entrichtet wird ist<br />

wichtig.<br />

Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV)<br />

wurde zwar infolge des EnWG vom 7. Juli<br />

2005 einer Anpassung unterzogen, jedoch<br />

regelt die KAV nur Höchstsätze und die Regeln<br />

werden von den Netzbetreibern unterschiedlich<br />

ausgelegt. Bisher behin<strong>der</strong>n insbeson<strong>der</strong>e<br />

individuelle Vereinbarungen und<br />

intransparente Bezugsgrößen den Wettbewerb<br />

im Massenmarkt um Haus-halts- und<br />

kleine Gewerbekunden massiv:<br />

a. So richten sich die zu zahlenden<br />

Abgaben bisher nach <strong>der</strong> Vertragsgestaltung<br />

des Grundversorgers und eventuell<br />

existierenden Nebenabreden zwischen


40. § 49 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In Absatz 2 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 angefügt:<br />

„Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen und Verfahren <strong>der</strong><br />

Einführung technischer Sicherheitsregeln, insbeson<strong>der</strong>e <strong>zum</strong> zeitlichen<br />

Ablauf, im Verfahren nach § 29 nähere Bestimmungen treffen,<br />

soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von<br />

Energieversorgungsnetzen betreffen.“<br />

b) Der bisherige alleinige Satz des Absatz 4 wird zu Satz 1.<br />

41.<br />

In § 52 Satz 1 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „April“ ersetzt.<br />

42. § 53a wird wie folgt erfasst:<br />

Seite 95 von 112<br />

Netzgebiet angewendet sind diese Son<strong>der</strong>fälle<br />

in <strong>der</strong> Veröffentlichung des<br />

Netzbetreibers nach § 20 Abs. 1 aufzuführen.<br />

Nebenabreden zwischen Netzbetreiber<br />

und Gemeinde insbeson<strong>der</strong>e<br />

über Energiebelieferungen sind untersagt.<br />

Kommunen und Netzbetreibern über eigene<br />

Kunden- o<strong>der</strong> Mengenabgrenzungen,<br />

die i. d. R. nicht veröffentlicht sind (Gasmarkt);<br />

b. Zur Ermittlung <strong>der</strong> Anspruchsgrundlage<br />

für die niedrigeren Höchstsätze<br />

bei <strong>der</strong> Strombelieferung fehlen <strong>zum</strong> Teil<br />

die Messwerte (keine Leistungsgrenze ohne<br />

Leistungsmessung) o<strong>der</strong> die Berechnungsparameter<br />

sind bei jedem <strong>der</strong> rund<br />

900 Verteilnetzbetreiber individuell geregelt<br />

(Definition <strong>der</strong> Schwachlastzeiten).<br />

Um diese Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen<br />

schlagen wir neben <strong>der</strong> Ergänzung <strong>der</strong><br />

Veröffentlichungspflicht in § 20 Abs. 1 die<br />

Verknüpfung <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage <strong>der</strong><br />

Höchstsätze und die Abgrenzung „Tarifkunden-Son<strong>der</strong>vertragskunden“<br />

anhand eindeutiger,<br />

messbarer und bundesweit standardisierter<br />

Bezugsgrößen vor.


…<br />

43. § 54 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Landesregulierungsbehörden“<br />

die Wörter „, welche entsprechend <strong>der</strong> Vorgaben des Artikels<br />

35 <strong>der</strong> Richtlinie 2009/72/EG und des Artikels 39 <strong>der</strong> Richtlinie<br />

2009/73/EG eingerichtet werden,“ eingefügt.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

aa) Satz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:<br />

„9. die Entscheidung über das Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />

nach § 110 Absatz 2 und 5,“<br />

bb) Es wird folgen<strong>der</strong> Satz 3 eingefügt:<br />

„Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung <strong>der</strong><br />

Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang<br />

steht.“<br />

soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an <strong>der</strong>en<br />

Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000<br />

Kunden unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt<br />

nicht, wenn ein Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasverteilernetz über das Gebiet<br />

eines Landes hinausreicht. Für die Feststellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> angeschlossenen<br />

Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das<br />

Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am 31. Dezember<br />

eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres<br />

maßgeblich. Begonnene behördliche o<strong>der</strong> gerichtliche Verfahren<br />

werden von <strong>der</strong> Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen<br />

Verfahrens zuständig war.<br />

c.<br />

In Absatz 3 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:<br />

“Ist zu Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im<br />

Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 erfor-<br />

Seite 96 von 112<br />

soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen<br />

sind, an <strong>der</strong>en Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasverteilernetz<br />

jeweils weniger als 10.000<br />

100.000 Kunden unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar<br />

angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn<br />

ein Elektrizitäts- o<strong>der</strong> Gasverteilernetz über<br />

das Gebiet eines Landes hinausreicht. Für die<br />

Feststellung <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> angeschlossenen<br />

Kunden sind die Verhältnisse am 13. Juli 2005<br />

für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und<br />

danach diejenigen am 31. Dezember eines<br />

Jahres jeweils für die Dauer des folgenden<br />

Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche<br />

o<strong>der</strong> gerichtliche Verfahren werden von <strong>der</strong><br />

Behörde beendet, die zu Beginn des behördlichen<br />

Verfahrens zuständig war.<br />

Die Absenkung des De-Minimis-Grenzwertes<br />

ist analog zur Anpassung in den §§ 7 - 8 auch<br />

hier vorzunehmen.


<strong>der</strong>lich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz<br />

o<strong>der</strong> auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse<br />

wahr. Sie ist insbeson<strong>der</strong>e zuständig für die bundesweit einheitliche<br />

Festlegung von<br />

1. Preisindizes nach den Verordnungen über die Entgelte für<br />

den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen<br />

nach § 24,<br />

2. Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen über die<br />

Entgelte für den Zugang zu Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen<br />

nach § 24 und<br />

3. Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung<br />

<strong>der</strong> Effizienzwerte nach <strong>der</strong> Verordnung zur Anreizregulierung<br />

nach § 21a Absatz 6.“<br />

44. Nach § 54 wird folgen<strong>der</strong> § 54a eingefügt:<br />

…<br />

45. § 56 Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

…<br />

46. § 57 wird wie folgt neu gefasst:<br />

…<br />

47. Nach § 57 wird folgen<strong>der</strong> § 57a eingefügt:<br />

…<br />

48. § 58 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

…<br />

49. § 59 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Seite 97 von 112<br />

Einfügen neuer Absatz 4:<br />

(4) Die Bundesnetzagentur erhält die<br />

Richtlinienkompetenz über die Ausgestaltung<br />

aller Regulierungsvorgaben.<br />

Die Bundesnetzagentur muss zur Wahrung<br />

gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im<br />

Bundesgebiet mit einer Richtlinienkompetenz<br />

ausgestattet werden. Ergänzung als neuer<br />

Absatz 4.


…<br />

50. In § 62 Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3<br />

und 4 angefügt:<br />

…<br />

51. § 63 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a.<br />

Absatz 3 wird wie folgt gefasst:<br />

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht<br />

über ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt,<br />

soweit kartellrechtliche Belange berührt sind über das Ergebnis<br />

ihrer Monitoring-Tätigkeit, und legt ihn <strong>der</strong> Europäischen Kommission<br />

und <strong>der</strong> Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit <strong>der</strong><br />

Energieregulierungsbehörden vor. In den Bericht ist <strong>der</strong> vom Bundeskartellamt<br />

im Einvernehmen mit <strong>der</strong> Bundesnetzagentur, soweit<br />

Aspekte <strong>der</strong> Regulierung <strong>der</strong> Leitungsnetze betroffen sind,<br />

erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit<br />

nach § 48Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 des Gesetzes<br />

gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen. In den Bericht<br />

sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft<br />

und Technologie nach § 61 aufzunehmen.“<br />

b.<br />

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt o<strong>der</strong> auf ihrer<br />

Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden<br />

Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung<br />

von Unternehmensnamen beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften,<br />

namentlich <strong>zum</strong> Schutz personenbezogener Daten und <strong>zum</strong> Pressrecht,<br />

bleiben unberührt.“<br />

c.<br />

Absatz 5 wird gestrichen.<br />

Seite 98 von 112<br />

In den Bericht sind allgemeine Weisungen des<br />

Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie<br />

nach § 61 aufzunehmen.<br />

Allgemeine Weisungen durch das BMWi sind<br />

nicht kompatibel mit <strong>der</strong> nach EU-Richtlinien<br />

gefor<strong>der</strong>ten Unabhängigkeit <strong>der</strong> Regulierungsbehörde.<br />

Darum ist sowohl § 61 zu än<strong>der</strong>n,<br />

als auch <strong>der</strong> letzte Satz zu streichen.


d.<br />

Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.<br />

52. § 65 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen o<strong>der</strong> Vereinigungen<br />

von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das<br />

den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses<br />

Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.<br />

a. In Absatz 1 wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 angefügt:<br />

„Sie kann hierzu alle erfor<strong>der</strong>lichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter<br />

o<strong>der</strong> struktureller Art vorschreiben, die gegenüber <strong>der</strong><br />

festgestellten Zuwi<strong>der</strong>handlung verhältnismäßig und für eine wirksame<br />

Abstellung <strong>der</strong> Zuwi<strong>der</strong>handlung erfor<strong>der</strong>lich sind. Abhilfemaßnahmen<br />

struktureller Art können nur in Ermangelung einer<br />

verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit<br />

festgelegt werden, o<strong>der</strong> wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen<br />

struktureller Art mit einer größeren Belastung für die<br />

beteiligten Unternehmen verbunden wäre.“<br />

Seite 99 von 112<br />

Ergänzung bne<br />

(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen<br />

o<strong>der</strong> Vereinigungen von Unternehmen<br />

verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das<br />

den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie<br />

den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen<br />

Rechtsvorschriften o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 714/2009 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 13. Juli<br />

2009 über die Netzzugangsbedingungen<br />

für den grenzüberschreitenden Stromhandel<br />

und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 1228/2003 o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 715/2009 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom<br />

13. Juli 2009 über die Bedingungen für<br />

den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen<br />

und zur Aufhebung <strong>der</strong> Verordnung<br />

(EG) Nr. 1775/2005 entgegensteht.<br />

Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

sind <strong>der</strong> Sanktionierungspflicht<br />

nach Art. 22 VO (EG) 714/2009 und<br />

Art. 27 VO (EG) 715/2009 auf die EG-<br />

Stromhandels- und Gasfernleitungs-VO zu<br />

erweitern. Die Einführung weiterer Bußgeldvorschriften<br />

bleibt davon unberührt.


.<br />

„(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus an<strong>der</strong>en als zwingenden,<br />

von ihn nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition,<br />

die nach dem Netzentwicklungsplan nach § 12a o<strong>der</strong> § 15a in<br />

den folgenden drei Jahren nach Eintritt <strong>der</strong> Verbindlichkeit nach §<br />

12a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt,<br />

for<strong>der</strong>t die Regulierungsbehörde ihn mit Fristsetzung zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> betreffenden Investition auf, sofern die Investition<br />

unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans<br />

noch relevant ist. Die Regulierungsbehörde kann nach Ablauf <strong>der</strong><br />

Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung<br />

<strong>der</strong> betreffenden Investition durchführen. Die Regulierungsbehörde<br />

kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 <strong>zum</strong> Ausschreibungsverfahren<br />

nähere Bestimmungen treffen.“<br />

Ergänzung bne<br />

§ 71 Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />

Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen<br />

verpflichtet sind, unverzüglich nach <strong>der</strong> Vorlage diejenigen<br />

Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />

enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung<br />

vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- o<strong>der</strong><br />

Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies<br />

nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur<br />

Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind beson<strong>der</strong>e Umstände bekannt,<br />

die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die<br />

Regulierungsbehörde die Kennzeichnung <strong>der</strong> Unterlagen als Betriebs-<br />

o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie<br />

vor <strong>der</strong> Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an<br />

Dritte die vorlegenden Personen hören.<br />

Seite 100 von 112<br />

§ 71 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle,<br />

die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen<br />

verpflichtet sind, unverzüglich<br />

nach <strong>der</strong> Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen,<br />

die Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />

enthalten. In diesem Fall müssen<br />

sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus<br />

ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- o<strong>der</strong><br />

Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden<br />

kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde<br />

von ihrer Zustimmung zur Einsicht<br />

ausgehen, es sei denn, ihr sind beson<strong>der</strong>e<br />

Umstände bekannt, die eine solche Vermutung<br />

nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde<br />

die Kennzeichnung <strong>der</strong> Unterlagen<br />

als Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnisse<br />

für unberechtigt, so muss sie vor <strong>der</strong> Ent-<br />

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nur<br />

dann verfassungsrechtlich schützenswert<br />

gegenüber Einsichtsverlangen Dritter, wenn<br />

es sich um wettbewerbsrelevante Daten handelt.<br />

Da Energieversorgungsnetze natürliche<br />

Monopole darstellen (und nur deshalb <strong>der</strong><br />

Regulierung unterliegen), handelt sich bei<br />

Informationen über diese Monopole grundsätzlich<br />

nicht um schützenswerte Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnisse. Um die bestehend<br />

Informationsasymmetrie zwischen Netzbetreibern<br />

und Netznutzern zu beseitigen, ist die<br />

bisherige Praxis <strong>der</strong> Regulierungsbehörden<br />

und Gerichte, weitgehend ungeprüft die von<br />

den Netzbetreibern behaupteten Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen, ist<br />

im Gesetz klar zu stellen, dass solche Daten<br />

nicht <strong>der</strong> Geheimhaltung unterliegen. Die<br />

Notwendigkeit von Abweichungen von diesem<br />

Grundsatz in beson<strong>der</strong>en Einzelfällen ist vom


53. In § 73 wird nach Absatz 1 folgen<strong>der</strong> Absatz 1a eingefügt:<br />

…<br />

Seite 101 von 112<br />

scheidung über die Gewährung von Einsichtnahme<br />

an Dritte die vorlegenden Personen<br />

hören. Informationen über den Betrieb<br />

von Energieversorgungsnetzen sind keine<br />

schützenswerten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />

sofern <strong>der</strong> betroffene<br />

Netzbetreiber gegenüber <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

nicht konkret nachweist,<br />

dass ein beson<strong>der</strong>er Einzelfall<br />

vorliegt, <strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>e Beurteilung<br />

rechtfertigt.<br />

Ergänzung bne § 74 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen<br />

Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde auf <strong>der</strong> Grundlage des Teiles<br />

3 sind auf <strong>der</strong> Internetseite und im Amtsblatt <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen<br />

von <strong>der</strong> Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.<br />

Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1<br />

und 2 und Entscheidungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage des Teiles 3 sind<br />

mit einer einfachen und transparenten<br />

Suchfunktion auf <strong>der</strong> Internetseite und im<br />

Amtsblatt <strong>der</strong> Regulierungsbehörde mit den<br />

Entscheidungsgründen zu veröffentlichen.<br />

Im Übrigen können Entscheidungen von <strong>der</strong><br />

Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.<br />

Ergänzung bne § 75 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Netzbetreiber nachzuweisen.<br />

Transparenz ist Grundvoraussetzung für die<br />

Akzeptanz <strong>der</strong> Entscheidungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörden.<br />

Die bisherige Praxis <strong>der</strong> selektiven<br />

Veröffentlichung von Entscheidungen<br />

häufig auch nur mit ihrem Tenor (z.B. bei<br />

Entgeltentscheidungen) und in einer für Außenstehende<br />

kaum mit effizientem Aufwand<br />

zu erfassenden Weise im Internet, erfüllt<br />

dieses Transparenzbedürfnis nicht. Deshalb<br />

ist klar zu stellen, dass sämtliche Entscheidungen<br />

mit Gründen zu veröffentlichen sind<br />

und dass die Internetseite <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

eine einfache und transparente<br />

Suchfunktion bieten muss, um Entscheidungen<br />

schnell und treffsicher zu finden.


§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit<br />

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor <strong>der</strong> Regulierungsbehörde<br />

Beteiligten zu.<br />

…<br />

54.<br />

In § 83 Absatz 3 wird die Angabe „o<strong>der</strong> § 40“ gestrichen<br />

Seite 102 von 112<br />

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren<br />

vor <strong>der</strong> Regulierungsbehörde Beteiligten sowie<br />

allen von <strong>der</strong> Entscheidung Betroffenen<br />

und die in § 65 Absatz 2 Nr. 3 genannten<br />

Personenvereinigungen zu.<br />

Ergänzung bne § 84 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

Die Zulässigkeit von Beschwerden gegen Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörden ist in<br />

§ 75 Abs. 2 EnWG um ein Beschwer<strong>der</strong>echt<br />

für alle Betroffenen und in <strong>der</strong>en Vertretung<br />

auch Verbände zu erweitern. Formal richten<br />

sich die Festlegungen <strong>der</strong> Regulierungsbehörden<br />

gemäß § 29 EnWG direkt an die Netzbetreiber.<br />

Festlegungen <strong>zum</strong> Netzzugang<br />

regeln jedoch auch das Verhältnis zwischen<br />

Netzbetreiber und Netznutzer – de facto sind<br />

damit die Netznutzer in <strong>der</strong> jeweiligen<br />

Marktrolle ebenso von den Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde unmittelbar betroffen.<br />

Vor diesem Hintergrund ist das in § 75<br />

EnWG auf Verfahrensbeteiligte beschnittene<br />

Beschwer<strong>der</strong>echt nicht hinnehmbar.<br />

Die Beschwerdemöglichkeit für Verbände ist<br />

ein wesentliches Mittel, um die Justiz von<br />

einer Vielzahl von Einzelklagen zu entlasten.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> bisherigen Regelung geht <strong>der</strong><br />

Bundesgerichtshof davon aus, dass Unternehmensverbände<br />

zwar nach § 65 Abs. 2 Nr.<br />

3 <strong>zum</strong> Verfahren vor den Regulierungsbehörden<br />

beigeladen werden können und auch ein<br />

Antragsrecht nach § 31 EnWG, aber kein<br />

Beschwer<strong>der</strong>echt haben. Es fehle ihnen an<br />

<strong>der</strong> materiellen Beschwerdebefugnis. Zur<br />

Entlastung <strong>der</strong> Gerichte und Straffung <strong>der</strong><br />

Verfahren ist die Möglichkeit <strong>der</strong> Beschwerde<br />

durch Verbände zu schaffen unter <strong>der</strong> Voraussetzung,<br />

dass die einzelnen Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Verbandes in diesem Fall keine Beschwerde<br />

erheben.


§ 84 Akteneinsicht<br />

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten<br />

können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die<br />

Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften<br />

erteilen lassen. § 299 Abs. 3 <strong>der</strong> Zivilprozessordnung gilt<br />

entsprechend.<br />

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind<br />

nur mit Zustimmung <strong>der</strong> Stellen zulässig, denen die Akten gehören<br />

o<strong>der</strong> die die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde<br />

hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen,<br />

soweit dies aus wichtigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e zur Wahrung<br />

von Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die<br />

Einsicht abgelehnt o<strong>der</strong> ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen<br />

<strong>der</strong> Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr<br />

Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht kann die<br />

Offenlegung von Tatsachen o<strong>der</strong> Beweismitteln, <strong>der</strong>en Geheimhaltung<br />

aus wichtigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e zur Wahrung von Betriebs-<br />

o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung<br />

des von <strong>der</strong> Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen,<br />

soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen o<strong>der</strong> Beweismittel<br />

ankommt, an<strong>der</strong>e Möglichkeiten <strong>der</strong> Sachaufklärung nicht<br />

bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die<br />

Bedeutung <strong>der</strong> Sache das Interesse des Betroffenen an <strong>der</strong> Geheimhaltung<br />

überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem<br />

Verfahren nach Satz 4 muss sich <strong>der</strong> Betroffene nicht anwaltlich<br />

vertreten lassen.<br />

(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das<br />

Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten<br />

Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.<br />

Seite 103 von 112<br />

(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2<br />

bezeichneten Beteiligten können die Akten<br />

des Gerichts einsehen und sich durch die<br />

Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen,<br />

Auszüge und Abschriften erteilen lassen.<br />

§ 299 Abs. 3 <strong>der</strong> Zivilprozessordnung gilt<br />

entsprechend.<br />

(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten<br />

und Auskünfte sind nur mit Zustimmung <strong>der</strong><br />

Stellen zulässig, denen die Akten gehören<br />

o<strong>der</strong> die die Äußerung eingeholt haben. Die<br />

Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur<br />

Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit<br />

dies aus wichtigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zur Wahrung von Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnissen,<br />

geboten ist. § 71 Satz<br />

5 gilt entsprechend. Wird die Einsicht abgelehnt<br />

o<strong>der</strong> ist sie unzulässig, dürfen diese<br />

Unterlagen <strong>der</strong> Entscheidung nur insoweit<br />

zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen<br />

worden ist. Das Beschwerdegericht<br />

kann die Offenlegung von Tatsachen o<strong>der</strong><br />

Beweismitteln, <strong>der</strong>en Geheimhaltung aus<br />

wichtigen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e zur Wahrung<br />

von Betriebs- o<strong>der</strong> Geschäftsgeheimnissen,<br />

verlangt wird, nach Anhörung des von<br />

<strong>der</strong> Offenlegung Betroffenen durch Beschluss<br />

anordnen, soweit es für die Entscheidung auf<br />

diese Tatsachen o<strong>der</strong> Beweismittel ankommt,<br />

an<strong>der</strong>e Möglichkeiten <strong>der</strong> Sachaufklärung<br />

nicht bestehen und nach Abwägung aller<br />

Umstände des Einzelfalles die Bedeutung <strong>der</strong><br />

Sache das Interesse des Betroffenen an <strong>der</strong><br />

Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist<br />

Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

im gerichtlichen<br />

Verfahren ist dem zu § 71 vorgeschlagenen<br />

Schutz im behördlichen Verfahren<br />

anzugleichen. Weiterhin ist die Differenzierung<br />

zwischen den Akteneinsichtsrechten<br />

von Beschwerdeführern und Betroffenen<br />

auf <strong>der</strong> einen und Beigeladenen auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Seite aufzugeben. Beigeladene leisten<br />

einen wichtigen Beitrag zur Entscheidungsfindung<br />

und wahren durch ihre aktive Beteiligung<br />

an den Verfahren ihre betroffenen Interessen.<br />

Ihnen sind daher die gleichen Informationsrechte<br />

zu gewähren wie den übrigen<br />

Beteiligten. Dies entspricht <strong>der</strong> Rechtslage im<br />

Verwaltungsprozess gemäß § 100 VwGO.


Seite 104 von 112<br />

zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4<br />

muss sich <strong>der</strong> Betroffene nicht anwaltlich<br />

vertreten lassen.<br />

(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten<br />

Beteiligten kann das Beschwerdegericht nach<br />

Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht<br />

in gleichem Umfang gewähren.<br />

Ergänzung bne § 86 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 86 Rechtsbeschwerdegründe<br />

(1) Gegen die in <strong>der</strong> Hauptsache erlassenen Beschlüsse <strong>der</strong> Oberlandesgerichte<br />

findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof<br />

statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde<br />

zugelassen hat.<br />

(1) Gegen die in <strong>der</strong> Hauptsache erlassenen<br />

Beschlüsse <strong>der</strong> Oberlandesgerichte findet die<br />

Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof<br />

statt, wenn das Oberlandesgericht die<br />

Rechtsbeschwerde zugelassen hat.<br />

Ergänzung bne § 90 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 90 Kostentragung und -festsetzung<br />

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann<br />

das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden<br />

Erledigung <strong>der</strong> Angelegenheit notwendig waren, von einem<br />

Beteiligten ganz o<strong>der</strong> teilweise zu erstatten sind, wenn dies <strong>der</strong><br />

Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes<br />

Rechtsmittel o<strong>der</strong> durch grobes Verschulden veranlasst,<br />

so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften<br />

<strong>der</strong> Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren<br />

und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen<br />

entsprechend.<br />

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

kann das Gericht anordnen,<br />

dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden<br />

Erledigung <strong>der</strong> Angelegenheit notwendig<br />

waren, von einem Beteiligten ganz<br />

o<strong>der</strong> teilweise zu erstatten sind, wenn dies<br />

<strong>der</strong> Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter<br />

Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel<br />

o<strong>der</strong> durch grobes Verschulden veranlasst, so<br />

sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen<br />

gelten die Vorschriften <strong>der</strong> Zivilprozessordnung<br />

über das Kostenfestsetzungsverfahren<br />

und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen<br />

entsprechend. Das Be-<br />

Da wegen <strong>der</strong> Eilbedürftigkeit viele<br />

Grundsatzfragen im einstweiligen Rechtsschutz<br />

entschieden werden, sollte ebenso wie<br />

im GWB (§ 74 GWB) auch hier die Rechtsbeschwerde<br />

grundsätzlich zugelassen werden<br />

können.<br />

In Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Regulierungsbehörde wird bisher <strong>der</strong><br />

Wert des Beschwerdegegenstandes endgültig<br />

erst nach Abschluss des Verfahrens festgelegt.<br />

Da es für die Ermittlung des Wertes<br />

keine klaren Maßstäbe gibt, ist damit für die<br />

Verfahrensbeteiligten ein unkalkulierbares<br />

Prozesskostenrisiko verbunden. Sie müssen<br />

de facto in Unkenntnis des Prozesskostenrisikos<br />

eine Entscheidung über die Beteiligung<br />

am Verfahren bzw. die Einlegung einer Beschwerde<br />

treffen. Dies ist mit <strong>der</strong> Rechtsschutzgarantie<br />

des Art. 19 Abs. 4 GG nur<br />

schwer vereinbar. Deshalb ist vorzusehen,


55. § 91 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

…<br />

56.<br />

§ 92 wird aufgehoben.<br />

57. § 95 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t<br />

…<br />

58. § 110 wird wie folgt neu gefasst:<br />

…<br />

Seite 105 von 112<br />

schwerdegericht legt den Wert des Beschwerdegegenstandes<br />

unverzüglich<br />

nach Einreichung <strong>der</strong> Beschwerdebegründung<br />

durch Beschluss fest. Der Beschwerdeführer<br />

kann innerhalb einer<br />

Frist von einem Monat nach <strong>der</strong> Festlegung<br />

die Beschwerde gerichtskostenfrei<br />

zurücknehmen und hat den an<strong>der</strong>en<br />

Verfahrensbeteiligten die Gebühren ihrer<br />

Rechtsanwälte nicht zu erstatten.<br />

Ergänzung bne § 111 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

§ 111 Verhältnis <strong>zum</strong> Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz<br />

o<strong>der</strong> auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen<br />

ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die<br />

Aufgaben und Zuständigkeiten <strong>der</strong> Kartellbehörden bleiben unberührt.<br />

...<br />

(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden,<br />

soweit durch dieses Gesetz o<strong>der</strong><br />

auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen<br />

ausdrücklich abschließende<br />

Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben<br />

und Zuständigkeiten <strong>der</strong> Kartellbehörden<br />

bleiben unberührt.<br />

dass <strong>der</strong> Streitwert zu Beginn des Verfahrens<br />

festzulegen ist und <strong>der</strong> Beschwerdeführer in<br />

Kenntnis dieser Entscheidung ohne Kostenrisiko<br />

über die Fortführung seiner Beschwerde<br />

entscheiden kann.<br />

Satz 1 streichen, denn <strong>der</strong> Ausschluss<br />

des Kartellrechts ist wettbewerbsfeindlich.<br />

§ 111 EnWG steht bereits im Wi<strong>der</strong>spruch<br />

<strong>zum</strong> Wortlaut <strong>der</strong> vorherigen Richtlinie<br />

2003/55/EG – was auch im Mängelbericht <strong>der</strong><br />

EU-Kommission kritisiert wird. Der Ausschluss<br />

des Kartellrechts stellt einen klaren Verstoß<br />

gegen die EU-Richtlinie 2009/73/EG. Gemäß


59. Nach § 111 wird folgen<strong>der</strong> § 111a bis § 111c eingefügt:<br />

…<br />

Ergänzung bne In § 115 wird nach Abs. 1a folgen<strong>der</strong><br />

Abs. 1b eingefügt:<br />

§ 115 Bestehende Verträge<br />

Seite 106 von 112<br />

Einfügen neuer Absatz 1b:<br />

(1b) Verträge über Ein- und Ausspeisekapazitäten,<br />

die vor dem Inkrafttreten<br />

Richtlinie müssen den Marktteilnehmern alle<br />

Rechtsbehelfe offen stehen – eben<br />

und gerade auch die Rechtsmittel des Kartellrechts.<br />

Es ist zudem unter praktischen Gesichtspunkten<br />

nicht einzusehen, dass die rechtlichen<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Netzzugangsberechtigten<br />

eingeschränkt werden. Dies gilt umso mehr,<br />

als dass die Bundesnetzagentur trotz intensiver<br />

Bemühungen schon in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

nicht zu allen Streitfällen zeitnah Entscheidungen<br />

treffen konnte. Hier sollte die bewährte<br />

Zusammenarbeit <strong>der</strong> beiden Häuser<br />

nicht unnötig beschnitten werden. § 111 Abs.<br />

1 Satz 1 ist daher ersatzlos zu streichen.<br />

Denn die Regelungen <strong>der</strong> Verordnungen sind<br />

keineswegs abschließend, da wesentliche<br />

Marktregeln bis dato noch immer von Seiten<br />

<strong>der</strong> Netzbetreiberverbände ohne Integration<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Marktpartner vorgegeben werden<br />

(KO-VIII inkl. Anlage 3, Leitfaden Bilanzkreismanagement,<br />

Leitfaden Biogasbilanzierung,<br />

Leitfaden Mehr-<br />

/Min<strong>der</strong>mengenabrechnung usw.). Entsprechend<br />

muss § 1 Satz 2 GasNZV als Folgeanpassung<br />

gestrichen werden.<br />

Anpassung von bestehenden Gas-<br />

Kapazitätsverträgen an die Regeln <strong>der</strong><br />

neuen GasNZV: Die Übergangsvorschrift


Seite 107 von 112<br />

<strong>der</strong> nach § 24 EnWG erlassenen Rechtsverordnung<br />

bestehen, sind von den Vertragsparteien<br />

binnen sechs Monaten<br />

nach Inkrafttreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung dieses<br />

Gesetzes an die Vorgaben <strong>der</strong> Verordnung<br />

anzupassen. Die Regulierungsbehörde<br />

gibt den Fernleitungsnetzbetreibern<br />

die Art <strong>der</strong> Anpassung vor.<br />

aus dem Referentenentwurf vom 3. Februar<br />

2010 für die GasNZV-Novelle muss<br />

unbedingt in <strong>der</strong> EnWG-Novelle aufgenommen<br />

werden, nach diese Regelungslücke<br />

nicht innerhalb <strong>der</strong> GasNZV geschlossen<br />

wurde.<br />

Begründung:<br />

Die Regeln <strong>der</strong> neuen Gasnetzzugangsverordnung<br />

müssen für alle Netzzugangsverträge<br />

gelten – bestehende Verträge sind daher<br />

entsprechend anzupassen. Der Verordnungsgeber<br />

beabsichtigt mit § 14 des Kabinettentwurfs<br />

eine Begrenzung <strong>der</strong> Kapazitätsvertragslaufzeiten<br />

einzuführen, um das Ausmaß<br />

<strong>der</strong> Langfristbuchungen zu verringern und<br />

somit die Kapazitätssituation zu verbessern.<br />

Diese Verbesserung stellt sich aber nur dann<br />

ein, wenn gleichzeitig die Anpassung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Kapazitätsverträge an die Laufzeitbegrenzung<br />

des § 14 geregelt wird. Der Verordnungsentwurf<br />

vom 3. Februar 2010 enthielt<br />

hierzu eine entsprechende Übergangsregelung<br />

– die im Kabinettentwurf nicht mehr<br />

zu finden ist. Das Vorhandensein dieser Übergangsregelung<br />

beeinflusste jedoch das Bundeskartellamt<br />

(BKartA) in seiner Entscheidung,<br />

langfristige Gaslieferverträge für Weiterverteiler<br />

künftig nicht mehr zu untersagen:<br />

Auch und gerade in dieser Übergangsregelung<br />

sah das BKartA eine „erhebliche Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Wettbewerbsbedingungen im<br />

Gasmarkt“.<br />

Der faktische Hintergrund: An fast allen<br />

Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten<br />

liegen heute vertragliche Kapazitätsengpässe<br />

vor, d.h. neuen Anbietern stehen keine festen<br />

Kapazitäten zur Buchung zur Verfügung. Die-


Seite 108 von 112<br />

se vertraglichen Engpässe sind nach Untersuchungen<br />

des Bundeskartellamts fast vollständig<br />

auf Langfristbuchungen zurückzuführen,<br />

die in etwa drei von vier Fällen von mit dem<br />

Netzbetreiber konzernverbundenen Ferngasunternehmen<br />

vorgenommen worden waren.<br />

Die Beschlussabteilung des BKArtA stufte<br />

diese Kapazitäts-Verträge als kartellrechtlich<br />

bedenklich ein und empfahl im Bericht zur<br />

Sektoruntersuchung zur „Kapazitätssituation<br />

in den deutschen Gasfernleitungsnetzen“ vom<br />

Dezember 2009 eine Begrenzung <strong>der</strong> Kapazitätsvertragslaufzeiten<br />

in <strong>der</strong> GasNZV-Novelle<br />

durch das BMWi.<br />

Im „Bericht über die Evaluierung <strong>der</strong> Beschlüsse<br />

zu langfristigen Gaslieferverträgen“<br />

erklärte das Bundeskartellamt am 15. Juni<br />

2010 außerdem, dass vor allem jene Langfristbuchungen<br />

Probleme bereiteten, die aus<br />

alten, meist noch vor 2005 geschlossenen<br />

Kapazitätsverträgen stammen: „Zwar ist <strong>der</strong><br />

diskriminierungsfreie Netzzugang durch die<br />

Regelungen in §§ 20 ff. EnWG und die begleitenden<br />

Rechtsverordnungen grundsätzlich<br />

sichergestellt, jedoch werden diese Bestimmungen<br />

durch umfangreiche Langfristbuchungen,<br />

die zu einem großen Teil bereits vor<br />

Inkrafttreten des neuen EnWG im Juli 2005<br />

vorgenommen wurden, de facto ausgehebelt.<br />

Der Gesamtbestand an relevanten Kapazitätsverträgen<br />

sollte vom Netzbetreiber innerhalb<br />

einer kurzen Frist ab Inkrafttreten <strong>der</strong> Novelle<br />

an die neuen Vorgaben bezüglich <strong>der</strong> Laufzeitstruktur<br />

angepasst werden müssen. Hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Modalitäten <strong>der</strong> Anpassung sollten<br />

möglichst verbindliche Vorgaben gemacht<br />

werden.“ Sollte dies nicht geschehen, behält


60. § 118 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) § 6 Absatz 2 ist mit Wirkung vom 13. Juli 2009 anzuwenden.<br />

§ 6 Absatz 2 Satz 4 in <strong>der</strong> Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom<br />

7. Juli 2005 (BGBl. I 1970) gilt für Unternehmen im Sinne von § 7<br />

Absatz 1 und 2 des Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 bis<br />

<strong>zum</strong> 31. Dezember 2014 und für Unternehmen im Sinne von § 7<br />

Absatz 3 des Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 bis <strong>zum</strong> 31.<br />

Dezember 2015 fort.“<br />

b) Dem Absatz 4 wird folgen<strong>der</strong> Satz angefügt:<br />

„§ 43c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen,<br />

die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind,<br />

soweit <strong>der</strong> Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.<br />

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<br />

“(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur<br />

Speicherung elektrischer Energie, die ab [einsetzen: Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes], innerhalb von fünfzehn Jahren in Betrieb genommen<br />

werden, sind für einen Zeitraum von zwanzig Jahren ab<br />

Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs <strong>der</strong> zu speichernde elektrischen<br />

Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.<br />

Pumpspeicherkraftwerke, <strong>der</strong>en elektrische Pump- o<strong>der</strong> Turbinen-<br />

Seite 109 von 112<br />

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:<br />

“(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete<br />

Anlagen zur Speicherung elektrischer<br />

Energie, die ab [einsetzen: Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes], innerhalb von fünfzehn Jahren<br />

in Betrieb genommen werden, sind für einen<br />

Zeitraum von zwanzig Jahren ab Inbetriebnahme<br />

hinsichtlich des Bezugs <strong>der</strong> zu spei-<br />

sich die Kartellbehörde vor, eigene Missbrauchsverfahren<br />

wegen langfristiger Kapazitätsbuchungen<br />

bei Gastransportverträgen<br />

einzuleiten. In einem ähnlich gelagerten Verfahren<br />

auf EU-Ebene musste sich Eon Ruhrgas<br />

2010 gegenüber <strong>der</strong> EU Kommission in<br />

einem Verpflichtungsangebot zur Freigabe<br />

von Kapazitäten verpflichten. Sollte also keine<br />

entsprechende Übergangsvorschrift enthalten<br />

sein, ist zu befürchten, dass sehr schnell wie<strong>der</strong><br />

eine massive zusätzliche Ausbuchung <strong>der</strong><br />

Kapazitäten erfolgen wird.<br />

Es ist nicht sinnvoll, einzelne Speicher von<br />

den Netzentgelten zu befreien, schon gar<br />

nicht über einen solch langen Zeitraum. Es<br />

werden hier lediglich Mitnahmeeffekte zugunsten<br />

von aktuellen Projekten erzeugt.<br />

Besser wäre, ein generelles Konzept zur För<strong>der</strong>ung<br />

von Speichern zu entwickeln.<br />

Mindestens aber darf die Netzentgeltbefrei-


leistung nachweislich um mindestens fünfzehn Prozent und <strong>der</strong>en<br />

speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens fünf Prozent<br />

nach dem [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] erhöht<br />

wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme<br />

hinsichtlich des Bezugs <strong>der</strong> zu speichernden elektrischen<br />

Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die<br />

Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegen<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> prognostizierte Verbrauchsdaten o<strong>der</strong> auf Grund technischer<br />

o<strong>der</strong> vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass <strong>der</strong><br />

Höchstlastbeitrag <strong>der</strong> Anlage vorhersehbar erheblich von <strong>der</strong> zeitgleichen<br />

Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- o<strong>der</strong><br />

Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechen<strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>der</strong> verfahrensrechtlichen Vorgaben nach<br />

§ 19 Absatz 2 Satz 5 bis 11 <strong>der</strong> Stromnetzentgeltverordnung. Als<br />

Inbetriebnahme gilt <strong>der</strong> erstmalige Bezug von elektrischer Energie<br />

für den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken<br />

<strong>der</strong> erstmalige Bezug nach Abschluss <strong>der</strong> Maßnahme zur Erhöhung<br />

<strong>der</strong> elektrischen Pump- o<strong>der</strong> Turbinenleistung und <strong>der</strong> speicherbaren<br />

Energiemenge.“<br />

d) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:<br />

„(8) Ausnahmen nach § 28a, die vor dem [einsetzen: Datum des<br />

Inkrafttretens dieses Gesetzes] erteilt werden, gelten bis <strong>zum</strong> Ende<br />

des genehmigten Ausnahmezeitraums auch für die §§ 8 bis 10e<br />

Seite 110 von 112<br />

chernde elektrischen Energie von den Entgelten<br />

für den Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke,<br />

<strong>der</strong>en elektrische Pump-<br />

o<strong>der</strong> Turbinenleistung nachweislich um mindestens<br />

fünfzehn Prozent und <strong>der</strong>en speicherbare<br />

Energiemenge nachweislich um<br />

mindestens fünf Prozent nach dem [einsetzen:<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes] erhöht<br />

wurden, sind für einen Zeitraum von zehn<br />

Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des<br />

Bezugs <strong>der</strong> zu speichernden elektrischen<br />

Energie von den Entgelten für den Netzzugang<br />

freigestellt. Die Freistellung nach Satz 2<br />

setzt voraus, dass auf Grund vorliegen<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> prognostizierte Verbrauchsdaten o<strong>der</strong><br />

auf Grund technischer o<strong>der</strong> vertraglicher Gegebenheiten<br />

offensichtlich ist, dass <strong>der</strong><br />

Höchstlastbeitrag <strong>der</strong> Anlage vorhersehbar<br />

erheblich von <strong>der</strong> zeitgleichen Jahreshöchstlast<br />

aller Entnahmen aus dieser Netz- o<strong>der</strong><br />

Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch<br />

Genehmigung in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung<br />

<strong>der</strong> verfahrensrechtlichen Vorgaben nach §<br />

19 Absatz 2 Satz 5 bis 11 <strong>der</strong> Stromnetzentgeltverordnung.<br />

Als Inbetriebnahme gilt <strong>der</strong><br />

erstmalige Bezug von elektrischer Energie für<br />

den Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken<br />

<strong>der</strong> erstmalige Bezug<br />

nach Abschluss <strong>der</strong> Maßnahme zur Erhöhung<br />

<strong>der</strong> elektrischen Pump- o<strong>der</strong> Turbinenleistung<br />

und <strong>der</strong> speicherbaren Energiemenge.“<br />

Absatz 8 streichen bzw. nicht einfügen.<br />

ung ausschließlich für die aus dem Speicher in<br />

das Netz zurück gespeiste Energie gelten.<br />

Dies ist nötig, da sonst durch zwischengeschaltete<br />

Speicher eine Netzentgeltbefreiung<br />

möglich wäre.<br />

Weitere Kritikpunkte:<br />

1. Die Formulierung macht keinerlei Vorgaben<br />

zur Speichergröße und zur Speichernutzung.<br />

Damit kann mit einfachen Mitteln<br />

eine Netzentgeltbefreiung mit sehr<br />

kleinen und für die Netzstabilität wirkungslosen<br />

Speicher erreicht werden.<br />

2. Die Formulierung gewährt nicht den sinnvollen<br />

Einsatz <strong>der</strong> Speicher. Es ist denkbar,<br />

dass damit lokale Engpässe in einem<br />

Verteilnetz verstärkt werden, wenn diese<br />

zu Zeiten geringer Großhandelspreise auftreten.<br />

Die Beispiele zeigen, dass für die Speicher ein<br />

konsistentes Gesamtkonzept notwendig ist,<br />

das ggf. auch reduzierte Netzentgelte (<strong>zum</strong>indest<br />

für den ausgespeisten Anteil) umfasst.<br />

Eine Entgeltbefreiung über 20 Jahre<br />

wird dem nicht gerecht, im Gegenteil werden<br />

hier vorschnell Festlegungen getroffen.<br />

Neue Infrastrukturen müssen hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Entflechtungsvorgaben genauso<br />

behandelt werden, wie <strong>der</strong> Transport-


sowie, im Umfang <strong>der</strong> bestehenden Ausnahmegenehmigung, für<br />

die §§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach<br />

Artikel 7 <strong>der</strong> Verordnung 1228/2003 entsprechend, soweit sie vor<br />

dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] erteilt<br />

wurden.<br />

(9) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem [einsetzen: Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes] entstanden sind, in <strong>der</strong> bis <strong>zum</strong> [einsetzen:<br />

Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung<br />

anzuwenden.“<br />

Artikel 2<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes über die Bundesnetzagentur<br />

für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und<br />

Eisenbahnen (BNetzA-ÄndG)<br />

…<br />

Artikel 3<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB)<br />

…<br />

Artikel 4<br />

Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-<br />

Seite 111 von 112<br />

netzbetreiber selbst, welcher die jeweils<br />

neue Infrastrukturanlage errichtet. Absatz<br />

8 ist daher nicht in § 118 zu ergänzen.<br />

In <strong>der</strong> Regulierungspraxis erweis sich<br />

bereits die Ausnahmeregelung des § 28a als<br />

problematisch (siehe unsere Anmerkung zu<br />

Ziffer 30). Gemäß Gesetzesbegründung zu §<br />

118 Abs. 8 dieses Än<strong>der</strong>ungsgesetzes gelten<br />

zwar auch für Neue Infrastrukturen des § 28a<br />

die bisherigen Vorgaben zur rechtlichen, operationellen,<br />

informatorischen und buchhalterischen<br />

Entflechtung weiterhin. Die Son<strong>der</strong>behandlung<br />

von Neuen Infrastrukturen im Sinne<br />

des § 28a macht keinen Sinn und wi<strong>der</strong>spricht<br />

dem Bestreben neutrale Netze zu schaffen,<br />

wenn Ferngasleitungen eines Fernleitungsnetzbetreiber<br />

verschiedenen Entflechtungsvorgaben<br />

unterliegen.


prüfung<br />

…<br />

Artikel 5<br />

Än<strong>der</strong>ung des Wertpapierhandelsgesetzes<br />

…<br />

Artikel 6<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.<br />

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