Math. Korbinian Meindl - bei Prof. Dr. E. Neuburger & Partner
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§ 7AnpassungderRenten<br />
Die laufenden Renten werden ab Rentenbeginn nach Maßgabe der gesetzlichenVor-<br />
schriften alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepaßt. Darüber hinaus<br />
garantiert das Unternehmet eine Mindestrente, die sich durch Steigerung der Rente<br />
<strong>bei</strong> Rentenbeginn im Rhythmus von drei Jahren um jeweils 10 % ergibt.<br />
§ 8Vorbehalte<br />
Die Firma ist berechtigt, die vorstehend beschriebenen Leistungen zu kürzen<br />
oder einzustellen, wenn die <strong>bei</strong>m Inkrafttreten der Pensionsordnung maßgebenden<br />
Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich ändern, daß ihr die Aufrechterhaltung der<br />
zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Ruhegeld-<br />
berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.<br />
§ 9Unverfallbarkeit<br />
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles rich-<br />
tet sich die Aufrechterhaltung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften nach den<br />
jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz der Firma.<br />
§ 11 Inkrafttreten<br />
Diese Pensionsordnung tritt am 01.01.1980 in Kraft.