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Math. Korbinian Meindl - bei Prof. Dr. E. Neuburger & Partner

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§ 7AnpassungderRenten<br />

Die laufenden Renten werden ab Rentenbeginn nach Maßgabe der gesetzlichenVor-<br />

schriften alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepaßt. Darüber hinaus<br />

garantiert das Unternehmet eine Mindestrente, die sich durch Steigerung der Rente<br />

<strong>bei</strong> Rentenbeginn im Rhythmus von drei Jahren um jeweils 10 % ergibt.<br />

§ 8Vorbehalte<br />

Die Firma ist berechtigt, die vorstehend beschriebenen Leistungen zu kürzen<br />

oder einzustellen, wenn die <strong>bei</strong>m Inkrafttreten der Pensionsordnung maßgebenden<br />

Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich ändern, daß ihr die Aufrechterhaltung der<br />

zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Ruhegeld-<br />

berechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.<br />

§ 9Unverfallbarkeit<br />

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Eintritt eines Versorgungsfalles rich-<br />

tet sich die Aufrechterhaltung unverfallbarer Versorgungsanwartschaften nach den<br />

jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.<br />

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz der Firma.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Diese Pensionsordnung tritt am 01.01.1980 in Kraft.

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