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Math. Korbinian Meindl - bei Prof. Dr. E. Neuburger & Partner

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Pensionsordnung<br />

Die Firma Muster GmbH gewahrt ihren unbefristet beschäftigten Mitar<strong>bei</strong>tern einen<br />

Rechtsanspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe dieser<br />

Pensionsordnung.<br />

§ 1Leistungsvoraussetzungen<br />

Leistungen nach dieser Pensionsordnung erhalten Mitar<strong>bei</strong>ter der Firma, die nach<br />

Eintritt eines Versorgungsfalles aus den Diensten der Firma ausgeschiedensindund<br />

der Firma bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mindestens 10volleDienstjahre<br />

(Wartezeit) angehört haben.<br />

§ 2Leistungsarten<br />

Gewährt werden Altersrenten, vorzeitige Altersrenten, Invalidenrenten, Witwen-<br />

/Witwerrenten und Waisenrenten, wenn die Voraussetzungen von § 1dieserPen-<br />

sionsordnung erfüllt sind.<br />

Der Versorgungsfall für die Altersrente ist eingetreten, wenn der Mitar<strong>bei</strong>ter das 65.<br />

Lebensjahr vollendet. Der Versorgungsfall für die vorzeitige Altersrente ist einge-<br />

treten, wenn der Mitar<strong>bei</strong>ter Altersrente aus der gesetzlichen Rente vor Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres als Vollrente in Anspruch nimmt. Der Versorgungsfall für die<br />

Invalidenrente ist eingetreten, wenn der Mitar<strong>bei</strong>ter voll erwerbsgemindert im Sinne<br />

der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ist. DerVersorgungsfallfür die<br />

Witwen-/Witwerrente ist eingetreten, wenn der Mitar<strong>bei</strong>ter oderehemaligeMitar-<br />

<strong>bei</strong>ter verstorben ist und er im Todesfall verheiratet war und dieEhevorEintritt<br />

eines Versorgungsfalles geschlossen wurde. Der Versorgungsfall für die Waisenrente<br />

ist eingetreten, wenn der Mitar<strong>bei</strong>ter oder ehemalige Mitar<strong>bei</strong>ter verstorben ist und<br />

leibliche oder diesen gleichgestellte Kinder hinterläßt.<br />

§ 3Pensionsfähige Dienstzeit<br />

Als pensionsfähige Dienstzeit gilt die Zeit, in der der Mitar<strong>bei</strong>ter vor Eintritt des<br />

Versorgungsfalles in einem ununterbrochenen unbefristeten Ar<strong>bei</strong>tsverhältnis mit<br />

Entgeltanspruch für die Firma tätig war. Ein Rest von mindestens sechs Monaten<br />

gilt als weiteres volles Dienstjahr. Die pensionsfähige Dienstzeit umfaßt höchstens<br />

30 Jahre.

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