Schlanke Regulierung nur - Bundesverband Neuer Energieanbieter
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Berlin, Essen, Frankfurt, Hannover, 14.01.2004<br />
Vergleich von Nettosubstanzerhalt und Realkapitalerhalt:<br />
<strong>Schlanke</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>nur</strong> bei Realkapitalerhalt möglich<br />
Bei der Berechnung angemessener Netznutzungsentgelte muss ein Verfahren gefunden werden,<br />
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen und Verzinsung des Eigenkapitals der<br />
Netzbetreiber möglichst genau und transparent zu erfassen. Dabei soll die Reinvestitionsfähigkeit<br />
des Netzbetreibers über die Investitionszyklen hinweg, auch bei steigenden Preisen, erhalten<br />
werden. Diskutiert werden die beiden Konzepte Nettosubstanzerhaltung (NSE) und Realkapitalerhaltung<br />
(RKE). Ein Vergleich der beiden Systeme kommt zu folgendem Ergebnis:<br />
Fazit:<br />
• Die Nettosubstanzerhaltung führt zu überhöhten Netznutzungsentgelten (überhöhte Rendite<br />
aufgrund des zusätzlichen Eigenkapitalaufbaus und –verzinsung)<br />
• Aufgrund der langen Nutzungsdauern ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die einzelnen<br />
Komponenten eines Netzes nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder jeweils einzeln so reinvestiert<br />
werden, wie sie einmal (vor bis zu 50 Jahren) beschafft wurden.<br />
• Die Methode der Realkapitalerhaltung ist Voraussetzung für eine schlanke <strong>Regulierung</strong>. Sie<br />
ist wesentlich transparenter und trennt Gewinne sauber von den Kosten. Daher ist sie für<br />
Dritte, d. h. insbesondere die <strong>Regulierung</strong>sbehörde, wesentlich einfacher nachzuvollziehen<br />
und die korrekte Ermittlung der Netzentgelte einfacher zu überprüfen.<br />
Die nachfolgende Analyse spricht eindeutig dafür, im Sinne einer schlanken <strong>Regulierung</strong> statt<br />
des Nettosubstanzerhaltes das Realkapitalerhaltungssystem anzuwenden. Möglicherweise auftretende<br />
Übergangsprobleme können durch die Einführung einer Übergangsregelung gelöst<br />
werden.<br />
Analyse:<br />
1. Nettosubstanzerhaltung<br />
Die Abschreibung erfolgt – entgegen Handels- und Steuerrecht – auf der Basis von (bis zum<br />
Zeitpunkt der tatsächlichen Reinvestition fiktiven) Tagesneuwerten (TNW). TNW sind die um die<br />
jährliche anlagenspezifische Inflation fortgeschriebenen Anschaffungskosten einer Sachanlage.<br />
Der Inflationsausgleich wird also in den Abschreibungen berücksichtigt. Die Verzinsung auf den<br />
Restwert erfolgt anhand eines Realzinses, der sich aus einem marktüblichen Nominalzins abzüglich<br />
Inflationsrate ergibt.<br />
Anlage 1
2. Realkapitalerhaltung<br />
- 2 -<br />
Hierbei erfolgt die Abschreibung (im Einklang mit Handels- und Steuerrecht) auf die tatsächlichen<br />
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK). Der Inflationsausgleich erfolgt durch Verzinsung<br />
des Restwertes auf Nominalzinssatz (der um die Inflationsrate über dem Realzins liegt).<br />
3. Vergleichende Bewertung der beiden Konzepte<br />
Unter einer ganz bestimmten Annahme führen beide Systeme zu dem gleichen Kapitalrückfluss<br />
(vgl. Abbildungen 1 und 2): nämlich dann, wenn in beiden Fällen die über die Netzentgelte eingenommenen<br />
Abschreibungen sowie – im Fall der Realkapitalerhaltung – die Differenz zwischen<br />
Nominal- und Realzins (Inflationsausgleich) über die Laufzeit der Abschreibungsdauer vollständig<br />
so angelegt werden, dass sie am Ende der Abschreibungsdauer für eine Reinvestition ins<br />
Netz zur Verfügung stehen. Nur dann ist die Summe der über die Abschreibungsdauer kumulierten<br />
und inflationsverzinsten Abschreibungen gleich dem TNW am Ende der angesetzten Nutzungsdauer:<br />
200,0<br />
150,0<br />
100,0<br />
50,0<br />
Spezielle Kenngrößen bei Nettosubstanzerhalt (NSE)<br />
(AHK = 100, EK-Quote = 100, Realzins = 6,5%, Inflation = 2%)<br />
300,0<br />
Tagesneuwert<br />
NSE: Kumulierte Abschreibung (=Kapitalrückfluss) inkl. Inflationsausgleich<br />
NSE: Kumulierte Abschreibung (=Kapitalrückfluss)<br />
250,0<br />
0,0<br />
1 6 11 16 21 26 31 36 41 46<br />
Jahre<br />
Vom Netzbetreiber<br />
"extern" aus den (in den<br />
Netzentgelten erhaltenen<br />
Abschreibungen zu<br />
generierender Anteil am<br />
Inflationsausgleich<br />
Von Netznutzern in den<br />
Entgelten bezahlter<br />
Inflationsausgleich<br />
300,0<br />
250,0<br />
200,0<br />
150,0<br />
100,0<br />
50,0<br />
Spezielle Kenngrößen bei Realkapitalerhaltung (RKE)<br />
(AHK = 100, EK-Quote = 100, Realzins = 6,5%, Inflation = 2%)<br />
Tagesneuwert<br />
RKE: Kumulierte Abschreibung (=Kapitalrückfluss) inkl. Inflationsausgleich<br />
RKE: Kumulierte Abschreibung (=Kapitalrückfluss)<br />
0,0<br />
1 6 11 16 21 26<br />
Jahre<br />
31 36 41 46<br />
Abb. 1: Nettosubstanzerhalt Abb. 2: Realkapitalerhalt<br />
Vom Netzbetreiber<br />
"extern" aus den<br />
Abschreibungen zu<br />
generierender<br />
Inflationsausgleich<br />
In den kumulierten Abschreibungen ist bei der NSE aufgrund der TNW-Abschreibungen bereits<br />
ein Inflationsausgleich enthalten (vgl. Abbildung 1). Allerdings reichen die über die Netzentgelte<br />
eingenommenen kumulierten Abschreibungen am Ende der Abschreibungsdauer nicht aus, um<br />
das tatsächliche Reinvestitionsvolumen abzudecken. Die verbleibende Lücke muss der Netzbetreiber<br />
selbst decken. Dazu kann er z.B. die über die Netzentgelte eingenommenen Abschreibungen<br />
in Form anderer Netzanlagen reinvestieren oder am Kapitalmarkt („extern“) anlegen und<br />
sie „inflationsverzinsen“ lassen. Auch beim Nettosubstanzerhalt muss also ein großer Teil des<br />
Substanzerhalts außerhalb der Abschreibungen erfolgen, d.h. genau wie beim Realkapitalerhalt.<br />
Bei der reinen Realkapitalerhaltung entfällt aber diese Zweiteilung (Abbildung 2). Die in den<br />
Netzentgelten enthaltenen Abschreibungen werden <strong>nur</strong> auf Basis der AHK verrechnet – dafür<br />
erhält der Netzbetreiber statt des Realzinses einen Nominalzins und nimmt im Gegenzug die<br />
Inflationsverzinsung „in eigener Regie“ vor.
- 3 -<br />
3.1. NSE kann zu doppelten Zinseinnahmen führen<br />
Beim Nettosubstanzerhalt entstehen dabei höhere Gewinne des Netzbetreibers: Ursache dafür<br />
ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung nicht das im Netzbetrieb tatsächlich<br />
bereit gestellte Eigenkapital ist, sondern das sogenannte „betriebsnotwendige Eigenkapital“,<br />
das sich als Summe der kalkulatorischen Restwerte des Anlagevermögens u. a. zuzüglich<br />
von Finanzanlagen ergibt. Die jährlich eingenommenen und wegen der TNW-Basis ansteigenden<br />
Abschreibungen sammeln sich als Finanzanlagen an, erhöhen damit jährlich das betriebsnotwendige<br />
Eigenkapital und führen dadurch zu einer zusätzlichen Eigenkapitalverzinsung. Das<br />
heißt, bei der Nettosubstanzerhaltung können die eingenommenen Abschreibungen zweifach<br />
verzinst werden: erstens über die Anlage und Verzinsung am Kapitalmarkt und zweitens über<br />
die Verzinsung, die im Rahmen der Netzentgeltkalkulation auf Finanzanlagen gewährt wird. Bei<br />
der Realkapitalerhaltung dagegen erfolgt die Verzinsung ausschließlich über die „externe“ Anlage<br />
der eingenommenen Abschreibungen (am Kapitalmarkt).<br />
Durch die Abschreibung auf TNW-Basis wird so getan, als ob das Netz zum Zeitpunkt der Reinvestition<br />
genau in der Art wieder errichtet würde, das heißt, dass jede Einzelkomponente in identischer<br />
Form reinvestiert würde. Erfordert (wie aufgrund des technischen Fortschritts regelmäßig<br />
der Fall) zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung die Reinvestition einer Systemkomponente geringere<br />
Finanzmittel als Tagesneuwerte jeder historischen Einzelkomponente, kann die Differenz<br />
zwischen den akkumulierten Abschreibungen und der tatsächlichen Reinvestition als Gewinn<br />
ausgeschüttet werden. Dadurch können bei der Nettosubstanzerhaltung spätere Gewinne des<br />
Unternehmens zunächst als Kosten angesetzt werden.<br />
3.2. NSE erfordert hohen regulatorischen Aufwand<br />
Das System der Realkapitalerhaltung gewährleistet die größere Transparenz: Sowohl AHK als<br />
auch der Nominalzins sind allgemein verfügbar bzw. aus den Unterlagen ablesbar. Die Ermittlung<br />
des TNW im System der Nettosubstanzerhaltung dagegen erlaubt einen erheblichen Spielraum.<br />
Dies führt bei der NSE zu systemimmanenten Fehlern der Entgeltbestimmung: Jeder angenommene<br />
TNW unterliegt vor der tatsächlichen Wiederbeschaffung erheblichen Unsicherheiten.<br />
Dies gilt einerseits für die tatsächlich eintretende Höhe der Wiederbeschaffungskosten einer<br />
bestimmten Sachanlage, andererseits aber auch für die Frage, ob überhaupt wiederbeschafft<br />
(oder stattdessen rückgebaut) wird. Diese Frage lässt sich auch von einem Regulator nicht ex<br />
ante beantworten, so lange nicht entweder reinvestiert oder rückgebaut wurde.<br />
Aufgrund der langen Nutzungsdauern ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Einzelkomponenten<br />
eines Netzes nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder genauso reinvestiert werden, wie<br />
sie vor bis zu 50 Jahren beschafft wurden. Häufige Gründe dafür sind<br />
• der technische Fortschritt (Kunststoffrohe statt Gussrohre in der Gaswirtschaft),<br />
• geänderte Systemtechnik (historisch gewachsene Strukturen werden bei Reinvestitionen so<br />
nicht reproduziert: statt mehrerer paralleler Verbindungskabel zum Umspannwerk würde ggf.<br />
bei einer Reinvestition eine Anbindung auf eine höhere Spannungsebene verlagert)<br />
• Überkapazitäten (rückläufiger Energiebedarf, z. B. in den neuen Bundesländern).<br />
Damit ist offensichtlich, dass ungerechtfertigte Eigenkapitalerhöhungen und Zinsgewinne (es<br />
wird Kapital verzinst, das nie vom Netzbetreiber investiert wurde) während der Betriebszeit<br />
kaum verhindert werden können. Selbst wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen<br />
sollte, dass die kalkulatorischen Abschreibungen überhöht waren – was <strong>nur</strong> mit einem erheblichen<br />
regulatorischen Aufwand möglich wäre –, könnte allenfalls der Differenzbetrag zum tat-
- 4 -<br />
sächlichen Wiederbeschaffungswert abgeschöpft werden; eine rückwirkende Verrechnung zuviel<br />
berechneter Zinsen auf das Eigenkapital wäre praktisch kaum durchführbar. Der Vorschlag, statt<br />
Einzelkomponenten künftig auf die TNW von Systembaugruppen abzuschreiben, schafft <strong>nur</strong><br />
zusätzlich Intransparenz und Manipulationsspielraum: Baugruppen (z.B. Umspannwerke) setzen<br />
sich typischerweise aus Einzelinvestitionen unterschiedlichster Zeitpunkte zusammen und müssten<br />
entsprechend dem technischen Fortschritt immer wieder neu gruppiert werden – ein für die<br />
<strong>Regulierung</strong>sbehörde kaum kontrollierbares Verfahren.<br />
Somit übt das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung auf jeden Netzbetreiber einen Anreiz aus,<br />
• Stranded Investments möglichst lange nicht als solche offen zu legen, sondern stattdessen<br />
Eigenkapital auf der Basis einer fiktiven Wiederbeschaffung zu Tagesneuwerten aus den<br />
Entgelten zu generieren;<br />
• abgeschriebene und nicht mehr benötigte Anlagenkomponenten möglichst lange formal zu<br />
betreiben, statt einen Rückbau vorzunehmen, um weiterhin eine Verzinsung für das (nie<br />
mehr benötigte) Eigenkapital auf der Basis von TNW zu erhalten.<br />
4. Übergang von NSE zu RKE ist auch während einer laufenden Abschreibung möglich<br />
Gegen die Einführung der RKE wird von Netzbetreiberseite eingewendet, dass der Übergang<br />
während einer laufenden Abschreibung zu einer gravierenden Anhebung der Netznutzungsentgelte<br />
führen müsse. Dieser Effekt entsteht aber <strong>nur</strong>, wenn der Systemwechsel nach folgenden<br />
- von Netzbetreiberseite diskutierten - Prinzipien erfolgt (in Abbildung 3 als Übergang A bezeichnet):<br />
• die zum Zeitpunkt des Systemwechsels geführten TNW werden eingefroren und als fiktive<br />
AHK über die Restlaufzeit linear abgeschrieben;<br />
• die Verzinsung mit dem nunmehr höheren Nominalzinssatz erfolgt auf den Restwert, der<br />
sich aus dem eingefrorenen TNW (unter Berücksichtigung der linearen Abschreibung) ergibt.<br />
Bei diesem Ansatz entsteht in der Tat im Jahr des Übergangs ein höheres Netznutzungsentgelt,<br />
da die Auswirkungen des Übergangs auf Abschreibungs- und Restwert (in Richtung sinkender<br />
Werte) erst im Laufe der weiteren Abschreibungsdauer nach Übergang spürbar werden, andererseits<br />
aber der höhere Nominalzinssatz sofort angewendet wird. Der Anstieg entspricht daher<br />
genau der Differenz von Real- und Nominalzins auf den Restwert, der bei diesem Übergangsansatz<br />
unverändert übernommen wird. Allerdings ist kaum nachvollziehbar, warum nach einem<br />
Übergang auf RKE der höhere Nominalzinssatz auf Tagesneuwerte angewendet werden sollte,<br />
da die ja de facto vom Netzbetreiber nie finanziert wurden.<br />
Dieser Effekt einer Netzentgelterhöhung bleibt aus, wenn als Basis für die Verzinsung mit dem<br />
Nominalzinssatz ab dem Zeitpunkt des Übergangs nicht der Restwert auf TNW-Basis gewählt<br />
wird, sondern derjenige, der sich – wie bei der RKE – aus den ursprünglichen AHK (unter Berücksichtigung<br />
der linearen Abschreibung) ergibt (Übergang B in Abbildung 3). Die Berücksichtigung<br />
der Abschreibungen erfolgt wie bei Übergang A.
12,0<br />
10,0<br />
8,0<br />
6,0<br />
4,0<br />
2,0<br />
0,0<br />
- 5 -<br />
Jährliche kalkulatorischen Kapitalkosten (in NNE)<br />
NSE: Summe Zins auf RW und Abschreibung (in Netzentgelt)<br />
RKE: Summe Zins und Abschreibung (in Netzentgelt)<br />
Üb A: Summe Zins auf RW und Abschreibung (in Netzentgelt)<br />
Üb B: Summe Zins und Abschreibung (in Netzentgelt)<br />
1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49<br />
Abb. 3: Übergang von NSE zu RKE<br />
Mit diesem Übergangsansatz sind sinkende Netznutzungsentgelte verbunden. Es käme hierbei<br />
zu einer geringfügigen Lücke im Kapitalrückfluss gegenüber einer Situation, in der der NB immer<br />
und von Beginn des Abschreibungszeitraumes nach dem Prinzip der NSE vorgegangen wäre.<br />
Wie die Abbildung 3 aber zeigt, sind die auch mit einem Übergang zu erzielenden Netznutzungsentgelte<br />
immer noch höher als wenn von Anfang an nach RKE kalkuliert worden wäre.<br />
Grundsätzlich trifft allerdings die Annahme, dass die zurzeit existierenden Betriebsmittel seit<br />
Beginn ihrer Lebensdauer nach dem System der Nettosubstanzerhaltung abgeschrieben wurden,<br />
gar nicht zu: So wurde in der Erdgaswirtschaft bislang noch nie nach dem System der NSE,<br />
sondern nach dem Prinzip der Anlegbarkeit kalkuliert. Auch im Stromnetzbereich galten meist<br />
völlig andere Kalkulationsprinzipien (Anlegbarkeit, Konkurrenz durch Eigenerzeugung). Das<br />
Prinzip der Nettosubstanzerhaltung wurde einheitlich erst mit der Verbändevereinbarung Strom<br />
II eingeführt. Viele Beispiele zeigen, dass an unterschiedlichen Stellen Netzbetreiber von den<br />
Regelungen der Verbändevereinbarungen abgewichen sind. Erst mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes<br />
im Mai 2003 gewann durch die Vermutungsregelung „guter fachlicher<br />
Praxis“ für die Verbändevereinbarung II plus das System der Nettosubstanzerhaltung eine rechtliche<br />
Relevanz.<br />
Es ist also davon auszugehen, dass der weitaus größte Teil der langlebigen Anlagegüter (<strong>nur</strong> für<br />
diese spielen die mit NSE bzw. RKE verbundenen unterschiedlichen Zinseffekte eine Rolle)<br />
nicht nach dem System der Nettosubstanzerhaltung abgeschrieben bzw. verzinst wurde. Daher<br />
steht einem flächendeckenden Übergang zur Realkapitalerhaltung nichts im Wege. Um in Einzelfällen<br />
möglicherweise auftretende unbillige Härten zu vermeiden, könnte eine Ausnahmevorschrift<br />
vorgesehen werden: Es wird den Netzbetreibern ausnahmsweise eine Erhöhung der Entgelte<br />
im übergangsbedingten Ausmaß zugestanden, soweit sie gegenüber der <strong>Regulierung</strong>sbehörde<br />
nachweisen, dass sie für diese Anlagegüter in der Vergangenheit immer nach NSE kalkuliert<br />
haben.