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Schlanke Regulierung nur - Bundesverband Neuer Energieanbieter

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Berlin, Essen, Frankfurt, Hannover, 14.01.2004<br />

Vergleich von Nettosubstanzerhalt und Realkapitalerhalt:<br />

<strong>Schlanke</strong> <strong>Regulierung</strong> <strong>nur</strong> bei Realkapitalerhalt möglich<br />

Bei der Berechnung angemessener Netznutzungsentgelte muss ein Verfahren gefunden werden,<br />

Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen und Verzinsung des Eigenkapitals der<br />

Netzbetreiber möglichst genau und transparent zu erfassen. Dabei soll die Reinvestitionsfähigkeit<br />

des Netzbetreibers über die Investitionszyklen hinweg, auch bei steigenden Preisen, erhalten<br />

werden. Diskutiert werden die beiden Konzepte Nettosubstanzerhaltung (NSE) und Realkapitalerhaltung<br />

(RKE). Ein Vergleich der beiden Systeme kommt zu folgendem Ergebnis:<br />

Fazit:<br />

• Die Nettosubstanzerhaltung führt zu überhöhten Netznutzungsentgelten (überhöhte Rendite<br />

aufgrund des zusätzlichen Eigenkapitalaufbaus und –verzinsung)<br />

• Aufgrund der langen Nutzungsdauern ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die einzelnen<br />

Komponenten eines Netzes nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder jeweils einzeln so reinvestiert<br />

werden, wie sie einmal (vor bis zu 50 Jahren) beschafft wurden.<br />

• Die Methode der Realkapitalerhaltung ist Voraussetzung für eine schlanke <strong>Regulierung</strong>. Sie<br />

ist wesentlich transparenter und trennt Gewinne sauber von den Kosten. Daher ist sie für<br />

Dritte, d. h. insbesondere die <strong>Regulierung</strong>sbehörde, wesentlich einfacher nachzuvollziehen<br />

und die korrekte Ermittlung der Netzentgelte einfacher zu überprüfen.<br />

Die nachfolgende Analyse spricht eindeutig dafür, im Sinne einer schlanken <strong>Regulierung</strong> statt<br />

des Nettosubstanzerhaltes das Realkapitalerhaltungssystem anzuwenden. Möglicherweise auftretende<br />

Übergangsprobleme können durch die Einführung einer Übergangsregelung gelöst<br />

werden.<br />

Analyse:<br />

1. Nettosubstanzerhaltung<br />

Die Abschreibung erfolgt – entgegen Handels- und Steuerrecht – auf der Basis von (bis zum<br />

Zeitpunkt der tatsächlichen Reinvestition fiktiven) Tagesneuwerten (TNW). TNW sind die um die<br />

jährliche anlagenspezifische Inflation fortgeschriebenen Anschaffungskosten einer Sachanlage.<br />

Der Inflationsausgleich wird also in den Abschreibungen berücksichtigt. Die Verzinsung auf den<br />

Restwert erfolgt anhand eines Realzinses, der sich aus einem marktüblichen Nominalzins abzüglich<br />

Inflationsrate ergibt.<br />

Anlage 1


2. Realkapitalerhaltung<br />

- 2 -<br />

Hierbei erfolgt die Abschreibung (im Einklang mit Handels- und Steuerrecht) auf die tatsächlichen<br />

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK). Der Inflationsausgleich erfolgt durch Verzinsung<br />

des Restwertes auf Nominalzinssatz (der um die Inflationsrate über dem Realzins liegt).<br />

3. Vergleichende Bewertung der beiden Konzepte<br />

Unter einer ganz bestimmten Annahme führen beide Systeme zu dem gleichen Kapitalrückfluss<br />

(vgl. Abbildungen 1 und 2): nämlich dann, wenn in beiden Fällen die über die Netzentgelte eingenommenen<br />

Abschreibungen sowie – im Fall der Realkapitalerhaltung – die Differenz zwischen<br />

Nominal- und Realzins (Inflationsausgleich) über die Laufzeit der Abschreibungsdauer vollständig<br />

so angelegt werden, dass sie am Ende der Abschreibungsdauer für eine Reinvestition ins<br />

Netz zur Verfügung stehen. Nur dann ist die Summe der über die Abschreibungsdauer kumulierten<br />

und inflationsverzinsten Abschreibungen gleich dem TNW am Ende der angesetzten Nutzungsdauer:<br />

200,0<br />

150,0<br />

100,0<br />

50,0<br />

Spezielle Kenngrößen bei Nettosubstanzerhalt (NSE)<br />

(AHK = 100, EK-Quote = 100, Realzins = 6,5%, Inflation = 2%)<br />

300,0<br />

Tagesneuwert<br />

NSE: Kumulierte Abschreibung (=Kapitalrückfluss) inkl. Inflationsausgleich<br />

NSE: Kumulierte Abschreibung (=Kapitalrückfluss)<br />

250,0<br />

0,0<br />

1 6 11 16 21 26 31 36 41 46<br />

Jahre<br />

Vom Netzbetreiber<br />

"extern" aus den (in den<br />

Netzentgelten erhaltenen<br />

Abschreibungen zu<br />

generierender Anteil am<br />

Inflationsausgleich<br />

Von Netznutzern in den<br />

Entgelten bezahlter<br />

Inflationsausgleich<br />

300,0<br />

250,0<br />

200,0<br />

150,0<br />

100,0<br />

50,0<br />

Spezielle Kenngrößen bei Realkapitalerhaltung (RKE)<br />

(AHK = 100, EK-Quote = 100, Realzins = 6,5%, Inflation = 2%)<br />

Tagesneuwert<br />

RKE: Kumulierte Abschreibung (=Kapitalrückfluss) inkl. Inflationsausgleich<br />

RKE: Kumulierte Abschreibung (=Kapitalrückfluss)<br />

0,0<br />

1 6 11 16 21 26<br />

Jahre<br />

31 36 41 46<br />

Abb. 1: Nettosubstanzerhalt Abb. 2: Realkapitalerhalt<br />

Vom Netzbetreiber<br />

"extern" aus den<br />

Abschreibungen zu<br />

generierender<br />

Inflationsausgleich<br />

In den kumulierten Abschreibungen ist bei der NSE aufgrund der TNW-Abschreibungen bereits<br />

ein Inflationsausgleich enthalten (vgl. Abbildung 1). Allerdings reichen die über die Netzentgelte<br />

eingenommenen kumulierten Abschreibungen am Ende der Abschreibungsdauer nicht aus, um<br />

das tatsächliche Reinvestitionsvolumen abzudecken. Die verbleibende Lücke muss der Netzbetreiber<br />

selbst decken. Dazu kann er z.B. die über die Netzentgelte eingenommenen Abschreibungen<br />

in Form anderer Netzanlagen reinvestieren oder am Kapitalmarkt („extern“) anlegen und<br />

sie „inflationsverzinsen“ lassen. Auch beim Nettosubstanzerhalt muss also ein großer Teil des<br />

Substanzerhalts außerhalb der Abschreibungen erfolgen, d.h. genau wie beim Realkapitalerhalt.<br />

Bei der reinen Realkapitalerhaltung entfällt aber diese Zweiteilung (Abbildung 2). Die in den<br />

Netzentgelten enthaltenen Abschreibungen werden <strong>nur</strong> auf Basis der AHK verrechnet – dafür<br />

erhält der Netzbetreiber statt des Realzinses einen Nominalzins und nimmt im Gegenzug die<br />

Inflationsverzinsung „in eigener Regie“ vor.


- 3 -<br />

3.1. NSE kann zu doppelten Zinseinnahmen führen<br />

Beim Nettosubstanzerhalt entstehen dabei höhere Gewinne des Netzbetreibers: Ursache dafür<br />

ist, dass die Bemessungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung nicht das im Netzbetrieb tatsächlich<br />

bereit gestellte Eigenkapital ist, sondern das sogenannte „betriebsnotwendige Eigenkapital“,<br />

das sich als Summe der kalkulatorischen Restwerte des Anlagevermögens u. a. zuzüglich<br />

von Finanzanlagen ergibt. Die jährlich eingenommenen und wegen der TNW-Basis ansteigenden<br />

Abschreibungen sammeln sich als Finanzanlagen an, erhöhen damit jährlich das betriebsnotwendige<br />

Eigenkapital und führen dadurch zu einer zusätzlichen Eigenkapitalverzinsung. Das<br />

heißt, bei der Nettosubstanzerhaltung können die eingenommenen Abschreibungen zweifach<br />

verzinst werden: erstens über die Anlage und Verzinsung am Kapitalmarkt und zweitens über<br />

die Verzinsung, die im Rahmen der Netzentgeltkalkulation auf Finanzanlagen gewährt wird. Bei<br />

der Realkapitalerhaltung dagegen erfolgt die Verzinsung ausschließlich über die „externe“ Anlage<br />

der eingenommenen Abschreibungen (am Kapitalmarkt).<br />

Durch die Abschreibung auf TNW-Basis wird so getan, als ob das Netz zum Zeitpunkt der Reinvestition<br />

genau in der Art wieder errichtet würde, das heißt, dass jede Einzelkomponente in identischer<br />

Form reinvestiert würde. Erfordert (wie aufgrund des technischen Fortschritts regelmäßig<br />

der Fall) zum Zeitpunkt der Wiederbeschaffung die Reinvestition einer Systemkomponente geringere<br />

Finanzmittel als Tagesneuwerte jeder historischen Einzelkomponente, kann die Differenz<br />

zwischen den akkumulierten Abschreibungen und der tatsächlichen Reinvestition als Gewinn<br />

ausgeschüttet werden. Dadurch können bei der Nettosubstanzerhaltung spätere Gewinne des<br />

Unternehmens zunächst als Kosten angesetzt werden.<br />

3.2. NSE erfordert hohen regulatorischen Aufwand<br />

Das System der Realkapitalerhaltung gewährleistet die größere Transparenz: Sowohl AHK als<br />

auch der Nominalzins sind allgemein verfügbar bzw. aus den Unterlagen ablesbar. Die Ermittlung<br />

des TNW im System der Nettosubstanzerhaltung dagegen erlaubt einen erheblichen Spielraum.<br />

Dies führt bei der NSE zu systemimmanenten Fehlern der Entgeltbestimmung: Jeder angenommene<br />

TNW unterliegt vor der tatsächlichen Wiederbeschaffung erheblichen Unsicherheiten.<br />

Dies gilt einerseits für die tatsächlich eintretende Höhe der Wiederbeschaffungskosten einer<br />

bestimmten Sachanlage, andererseits aber auch für die Frage, ob überhaupt wiederbeschafft<br />

(oder stattdessen rückgebaut) wird. Diese Frage lässt sich auch von einem Regulator nicht ex<br />

ante beantworten, so lange nicht entweder reinvestiert oder rückgebaut wurde.<br />

Aufgrund der langen Nutzungsdauern ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die Einzelkomponenten<br />

eines Netzes nach Ablauf der Nutzungsdauer wieder genauso reinvestiert werden, wie<br />

sie vor bis zu 50 Jahren beschafft wurden. Häufige Gründe dafür sind<br />

• der technische Fortschritt (Kunststoffrohe statt Gussrohre in der Gaswirtschaft),<br />

• geänderte Systemtechnik (historisch gewachsene Strukturen werden bei Reinvestitionen so<br />

nicht reproduziert: statt mehrerer paralleler Verbindungskabel zum Umspannwerk würde ggf.<br />

bei einer Reinvestition eine Anbindung auf eine höhere Spannungsebene verlagert)<br />

• Überkapazitäten (rückläufiger Energiebedarf, z. B. in den neuen Bundesländern).<br />

Damit ist offensichtlich, dass ungerechtfertigte Eigenkapitalerhöhungen und Zinsgewinne (es<br />

wird Kapital verzinst, das nie vom Netzbetreiber investiert wurde) während der Betriebszeit<br />

kaum verhindert werden können. Selbst wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen<br />

sollte, dass die kalkulatorischen Abschreibungen überhöht waren – was <strong>nur</strong> mit einem erheblichen<br />

regulatorischen Aufwand möglich wäre –, könnte allenfalls der Differenzbetrag zum tat-


- 4 -<br />

sächlichen Wiederbeschaffungswert abgeschöpft werden; eine rückwirkende Verrechnung zuviel<br />

berechneter Zinsen auf das Eigenkapital wäre praktisch kaum durchführbar. Der Vorschlag, statt<br />

Einzelkomponenten künftig auf die TNW von Systembaugruppen abzuschreiben, schafft <strong>nur</strong><br />

zusätzlich Intransparenz und Manipulationsspielraum: Baugruppen (z.B. Umspannwerke) setzen<br />

sich typischerweise aus Einzelinvestitionen unterschiedlichster Zeitpunkte zusammen und müssten<br />

entsprechend dem technischen Fortschritt immer wieder neu gruppiert werden – ein für die<br />

<strong>Regulierung</strong>sbehörde kaum kontrollierbares Verfahren.<br />

Somit übt das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung auf jeden Netzbetreiber einen Anreiz aus,<br />

• Stranded Investments möglichst lange nicht als solche offen zu legen, sondern stattdessen<br />

Eigenkapital auf der Basis einer fiktiven Wiederbeschaffung zu Tagesneuwerten aus den<br />

Entgelten zu generieren;<br />

• abgeschriebene und nicht mehr benötigte Anlagenkomponenten möglichst lange formal zu<br />

betreiben, statt einen Rückbau vorzunehmen, um weiterhin eine Verzinsung für das (nie<br />

mehr benötigte) Eigenkapital auf der Basis von TNW zu erhalten.<br />

4. Übergang von NSE zu RKE ist auch während einer laufenden Abschreibung möglich<br />

Gegen die Einführung der RKE wird von Netzbetreiberseite eingewendet, dass der Übergang<br />

während einer laufenden Abschreibung zu einer gravierenden Anhebung der Netznutzungsentgelte<br />

führen müsse. Dieser Effekt entsteht aber <strong>nur</strong>, wenn der Systemwechsel nach folgenden<br />

- von Netzbetreiberseite diskutierten - Prinzipien erfolgt (in Abbildung 3 als Übergang A bezeichnet):<br />

• die zum Zeitpunkt des Systemwechsels geführten TNW werden eingefroren und als fiktive<br />

AHK über die Restlaufzeit linear abgeschrieben;<br />

• die Verzinsung mit dem nunmehr höheren Nominalzinssatz erfolgt auf den Restwert, der<br />

sich aus dem eingefrorenen TNW (unter Berücksichtigung der linearen Abschreibung) ergibt.<br />

Bei diesem Ansatz entsteht in der Tat im Jahr des Übergangs ein höheres Netznutzungsentgelt,<br />

da die Auswirkungen des Übergangs auf Abschreibungs- und Restwert (in Richtung sinkender<br />

Werte) erst im Laufe der weiteren Abschreibungsdauer nach Übergang spürbar werden, andererseits<br />

aber der höhere Nominalzinssatz sofort angewendet wird. Der Anstieg entspricht daher<br />

genau der Differenz von Real- und Nominalzins auf den Restwert, der bei diesem Übergangsansatz<br />

unverändert übernommen wird. Allerdings ist kaum nachvollziehbar, warum nach einem<br />

Übergang auf RKE der höhere Nominalzinssatz auf Tagesneuwerte angewendet werden sollte,<br />

da die ja de facto vom Netzbetreiber nie finanziert wurden.<br />

Dieser Effekt einer Netzentgelterhöhung bleibt aus, wenn als Basis für die Verzinsung mit dem<br />

Nominalzinssatz ab dem Zeitpunkt des Übergangs nicht der Restwert auf TNW-Basis gewählt<br />

wird, sondern derjenige, der sich – wie bei der RKE – aus den ursprünglichen AHK (unter Berücksichtigung<br />

der linearen Abschreibung) ergibt (Übergang B in Abbildung 3). Die Berücksichtigung<br />

der Abschreibungen erfolgt wie bei Übergang A.


12,0<br />

10,0<br />

8,0<br />

6,0<br />

4,0<br />

2,0<br />

0,0<br />

- 5 -<br />

Jährliche kalkulatorischen Kapitalkosten (in NNE)<br />

NSE: Summe Zins auf RW und Abschreibung (in Netzentgelt)<br />

RKE: Summe Zins und Abschreibung (in Netzentgelt)<br />

Üb A: Summe Zins auf RW und Abschreibung (in Netzentgelt)<br />

Üb B: Summe Zins und Abschreibung (in Netzentgelt)<br />

1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 49<br />

Abb. 3: Übergang von NSE zu RKE<br />

Mit diesem Übergangsansatz sind sinkende Netznutzungsentgelte verbunden. Es käme hierbei<br />

zu einer geringfügigen Lücke im Kapitalrückfluss gegenüber einer Situation, in der der NB immer<br />

und von Beginn des Abschreibungszeitraumes nach dem Prinzip der NSE vorgegangen wäre.<br />

Wie die Abbildung 3 aber zeigt, sind die auch mit einem Übergang zu erzielenden Netznutzungsentgelte<br />

immer noch höher als wenn von Anfang an nach RKE kalkuliert worden wäre.<br />

Grundsätzlich trifft allerdings die Annahme, dass die zurzeit existierenden Betriebsmittel seit<br />

Beginn ihrer Lebensdauer nach dem System der Nettosubstanzerhaltung abgeschrieben wurden,<br />

gar nicht zu: So wurde in der Erdgaswirtschaft bislang noch nie nach dem System der NSE,<br />

sondern nach dem Prinzip der Anlegbarkeit kalkuliert. Auch im Stromnetzbereich galten meist<br />

völlig andere Kalkulationsprinzipien (Anlegbarkeit, Konkurrenz durch Eigenerzeugung). Das<br />

Prinzip der Nettosubstanzerhaltung wurde einheitlich erst mit der Verbändevereinbarung Strom<br />

II eingeführt. Viele Beispiele zeigen, dass an unterschiedlichen Stellen Netzbetreiber von den<br />

Regelungen der Verbändevereinbarungen abgewichen sind. Erst mit der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

im Mai 2003 gewann durch die Vermutungsregelung „guter fachlicher<br />

Praxis“ für die Verbändevereinbarung II plus das System der Nettosubstanzerhaltung eine rechtliche<br />

Relevanz.<br />

Es ist also davon auszugehen, dass der weitaus größte Teil der langlebigen Anlagegüter (<strong>nur</strong> für<br />

diese spielen die mit NSE bzw. RKE verbundenen unterschiedlichen Zinseffekte eine Rolle)<br />

nicht nach dem System der Nettosubstanzerhaltung abgeschrieben bzw. verzinst wurde. Daher<br />

steht einem flächendeckenden Übergang zur Realkapitalerhaltung nichts im Wege. Um in Einzelfällen<br />

möglicherweise auftretende unbillige Härten zu vermeiden, könnte eine Ausnahmevorschrift<br />

vorgesehen werden: Es wird den Netzbetreibern ausnahmsweise eine Erhöhung der Entgelte<br />

im übergangsbedingten Ausmaß zugestanden, soweit sie gegenüber der <strong>Regulierung</strong>sbehörde<br />

nachweisen, dass sie für diese Anlagegüter in der Vergangenheit immer nach NSE kalkuliert<br />

haben.

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