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2003 Regelmäßiger Bericht über die Fortschritte der Türkei auf dem ...

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Kapitel 11: Wirtschafts- und Währungsunion<br />

<strong>Fortschritte</strong> seit <strong>dem</strong> letzten Regelmäßigen <strong>Bericht</strong><br />

In <strong>dem</strong> Kapitel <strong>über</strong> <strong>die</strong> wirtschaftlichen Kriterien (B-2) wurden <strong>die</strong> einzelnen Aspekte<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftspolitik <strong>der</strong> <strong>Türkei</strong> bereits eingehend bewertet. Dieser Abschnitt<br />

beschränkt sich daher <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Erörterung <strong>der</strong>jenigen Elemente <strong>der</strong> in Titel VII EG-<br />

Vertrag und den an<strong>der</strong>en einschlägigen Rechtsakten nie<strong>der</strong>gelegten Vorschriften im<br />

Bereich <strong>der</strong> Wirtschafts- und Währungsunion, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beitrittskandidaten bis zum Beitritt<br />

umsetzen müssen, d. h. das Verbot <strong>der</strong> direkten Finanzierung des öffentlichen Sektors<br />

durch <strong>die</strong> Zentralbank, das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors<br />

zu den Finanzinstitutionen und <strong>die</strong> Unabhängigkeit <strong>der</strong> nationalen Zentralbank. Auf <strong>die</strong><br />

Liberalisierung des Kapitalverkehrs, bei <strong>der</strong>en Abschluss <strong>die</strong> Einhaltung des WWU-<br />

Besitzstands gesichert sein muss, wurde bereits in Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr<br />

eingegangen.<br />

Seit <strong>dem</strong> letzten Regelmäßigen <strong>Bericht</strong> sind bei <strong>der</strong> direkten Finanzierung des<br />

öffentlichen Sektors durch <strong>die</strong> Zentralbank keine neuen Entwicklungen zu<br />

verzeichnen.<br />

Was das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den<br />

Finanzinstitutionen angeht, so sind seit <strong>dem</strong> letzten Regelmäßigen <strong>Bericht</strong> keine<br />

<strong>Fortschritte</strong> zu erkennen.<br />

Auch bei <strong>der</strong> Unabhängigkeit <strong>der</strong> Zentralbank sind keine weiteren <strong>Fortschritte</strong> in<br />

Richtung <strong>auf</strong> eine Angleichung an <strong>die</strong> EU-Bestimmungen zu vermelden.<br />

Gesamtbewertung<br />

Die <strong>Türkei</strong> wird mit ihrem Beitritt an <strong>der</strong> WWU teilnehmen, ohne den Euro als Währung<br />

zu <strong>über</strong>nehmen. Ihren institutionellen und rechtlichen Rahmen muss sie entsprechend<br />

anpassen.<br />

Die <strong>Türkei</strong> ist dabei, das Zentralbankgesetz umzusetzen, das insofern einen bedeutenden<br />

Fortschritt darstellt, als es <strong>der</strong> türkischen Zentralbank eine größere Unabhängigkeit<br />

garantiert. Das Inflationsziel wird jedoch nach wie vor im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />

Regierung festgelegt. Um <strong>die</strong> uneingeschränkte Einhaltung des Besitzstands im Bereich<br />

<strong>der</strong> persönlichen und institutionellen Unabhängigkeit und insbeson<strong>der</strong>e in Bezug <strong>auf</strong> <strong>die</strong><br />

Entlassung des Zentralbankgouverneurs und <strong>der</strong> Länge <strong>der</strong> Amtszeit des Vorstands zu<br />

gewährleisten, sind noch Än<strong>der</strong>ungen nötig. Ferner sollte <strong>die</strong> Möglichkeit erwogen<br />

werden, <strong>die</strong> Entlassung ihrer Mitglie<strong>der</strong> einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.<br />

Die direkte Finanzierung des öffentlichen Sektors durch <strong>die</strong> Zentralbank ist nach <strong>dem</strong><br />

neuen Zentralbankgesetz verboten. In Ausnahmefällen bleibt <strong>die</strong>se Möglichkeit jedoch<br />

bestehen, beispielsweise zur Finanzierung <strong>der</strong> Staatsausgaben für <strong>die</strong> Sanierung von<br />

Banken, <strong>die</strong> <strong>dem</strong> Einlagensicherungsfonds unterstellt wurden.<br />

Zum Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den<br />

Finanzinstitutionen ist festzustellen, dass Versicherungsgesellschaften verpflichtet sind,<br />

im Umfang ihrer Prämieneinnahmen Rücklagen zu bilden. Ausländische Aktiva jedoch<br />

dürfen nicht zu <strong>die</strong>sen Rücklagen gezählt werden. Versicherungsgesellschaften werden<br />

<strong>auf</strong> <strong>die</strong>se Weise davon abgehalten, ihre Aktiva im Ausland zu investieren. Da <strong>die</strong><br />

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