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2003 Regelmäßiger Bericht über die Fortschritte der Türkei auf dem ...

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Telekommunikationsbehörde stellt in <strong>die</strong>sem Zusammenhang einen Fortschritt dar. Um<br />

<strong>die</strong> Zusammenarbeit zwischen <strong>der</strong> Wettbewerbsbehörde und an<strong>der</strong>en sektorspezifischen<br />

Aufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollte <strong>die</strong>se Vorgehensweise beibehalten werden.<br />

Die türkischen Rechtsvorschriften <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kontrolle staatlicher Beihilfen stehen nicht<br />

mit <strong>dem</strong> einschlägigen Besitzstand im Einklang. Das Fehlen einer Aufsichtsbehörde für<br />

staatliche Beihilfen ist <strong>der</strong> Hauptgrund dafür, dass sich <strong>die</strong> Annahme eines Beschlusses<br />

des Assoziationsrats <strong>über</strong> <strong>die</strong> Umsetzung von Wettbewerbsregeln verzögert, obwohl <strong>die</strong><br />

<strong>Türkei</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Zollunion zur Angleichung an den Besitzstand und zur<br />

Einrichtung einer Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen verpflichtet ist.<br />

Auf <strong>die</strong>se Weise wird <strong>die</strong> ordnungsgemäße Umsetzung von Wettbewerbsregeln<br />

verhin<strong>der</strong>t, was zu wettbewerbsverzerrenden Zuweisungen öffentlicher Mittel führen<br />

kann. Außer<strong>dem</strong> beeinträchtigt das Fehlen einer den EU-Standards entsprechenden<br />

<strong>Bericht</strong>erstattung <strong>über</strong> staatliche Beihilfen <strong>die</strong> Transparenz finanzieller Transaktionen<br />

zwischen Staat und Unternehmen.<br />

In Bezug <strong>auf</strong> Unternehmen mit Son<strong>der</strong>rechten o<strong>der</strong> ausschließlichen Rechten hat <strong>die</strong><br />

Veröffentlichung <strong>der</strong> Durchführungsverordnung zur Verbesserung <strong>der</strong> Wettbewerbsbedingungen<br />

im Bereich <strong>der</strong> alkoholischen Getränke beigetragen. Da <strong>die</strong><br />

Chancengleichheit durch <strong>die</strong> 2001 angenommenen primärrechtlichen Vorschriften jedoch<br />

nicht gewährleistet ist, sollten <strong>die</strong>se geän<strong>der</strong>t werden.<br />

Schlussfolgerung<br />

Seit <strong>dem</strong> Vorjahresbericht hat <strong>die</strong> <strong>Türkei</strong> <strong>auf</strong> <strong>dem</strong> Gebiet des Kartellrechts einige<br />

<strong>Fortschritte</strong> erzielt. Die Harmonisierung ist in Bezug <strong>auf</strong> den Besitzstand im<br />

kartellrechtlichen Bereich und <strong>die</strong> sich aus <strong>dem</strong> Beschluss des Assoziationsrates <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Einrichtung <strong>der</strong> Zollunion ergebenden Verpflichtungen insgesamt weit vorangekommen.<br />

Was Gruppenfreistellungen, Staatsmonopolen und Unternehmen mit Son<strong>der</strong>rechten o<strong>der</strong><br />

ausschließlichen Rechten betrifft, so müssen zur Angleichung jedoch weitere<br />

Anstrengungen unternommen werden. Die <strong>Türkei</strong> sollte dringend Rechtsvorschriften<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Beihilfenkontrolle annehmen und eine Aufsichtsbehörde für Beihilfen schaffen.<br />

Kapitel 7: Landwirtschaft<br />

<strong>Fortschritte</strong> seit <strong>dem</strong> letzten Regelmäßigen <strong>Bericht</strong><br />

Der Anteil <strong>der</strong> Landwirtschaft an <strong>der</strong> Bruttowertschöpfung <strong>der</strong> <strong>Türkei</strong> belief sich im Jahr<br />

2002 11 <strong>auf</strong> 11,5 %. Im Vorjahr erreichte er noch 12,1 %. Im Jahr 2002 12 war ein Drittel<br />

(33,2 %) <strong>der</strong> türkischen Arbeitnehmer in <strong>der</strong> Landwirtschaft beschäftigt. Diese Zahlen<br />

haben sich im Vergleich zum Vorjahr kaum geän<strong>der</strong>t.<br />

11<br />

Sofern nicht an<strong>der</strong>s angegeben, stammen sämtliche Agrarstatistiken von EUROSTAT.<br />

12<br />

Daten <strong>der</strong> Nationalen Arbeitskräfteerhebung <strong>die</strong> noch nicht mit <strong>der</strong> Arbeitskräfteerhebung <strong>der</strong> EG<br />

harmonisiert ist. Unter Beschäftigung in <strong>der</strong> Landwirtschaft im Sinne <strong>der</strong> Arbeitskrafterhebung fallen<br />

alle Erwerbspersonen, <strong>die</strong> einen erheblichen Teil ihres Einkommens aus <strong>der</strong> Landwirtschaft beziehen.<br />

82

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