2003 Regelmäßiger Bericht über die Fortschritte der Türkei auf dem ...

2003 Regelmäßiger Bericht über die Fortschritte der Türkei auf dem ... 2003 Regelmäßiger Bericht über die Fortschritte der Türkei auf dem ...

10.03.2013 Aufrufe

nicht wirksam genug erfolgt. Der Aufbau von Kapazitäten und die Ausbildung sowie die stärkere Zusammenarbeit zwischen der Polizei, den Zollämtern und den Gerichten müssen vorangetrieben werden. Die in früheren Berichten erwähnten Sensibilisierungskampagnen haben keine spürbaren Ergebnisse gezeigt. Die Öffentlichkeit muss zunehmend für die Rechtswidrigkeit der Produktpiraterie sensibilisiert werden. Mit Ausnahme zweier spezialisierter Gerichte in Istanbul und Ankara werden Fälle im Bereich der intellektuellen Eigentumsrechte derzeit von Straf- und Zivilgerichten verhandelt. Außerdem dauern die Verfahren bis zur Urteilsverkündung viel zu lang. In diesem Zusammenhang muss die Türkei unbedingt in geeigneter Weise für Abhilfe sorgen und bei Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Rechte zu Sanktionen greifen. Schlussfolgerung Insgesamt sind seit dem Vorjahresbericht nur sehr begrenzte Fortschritte zu verzeichnen. Ungeachtet der in den Vorjahren ergriffenen Maßnahmen, erfolgt die allgemeine Angleichung in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum weiterhin nur schleppend. Es sind sowohl rechtliche Schritte als auch Maßnahmen zur Durchsetzung erforderlich, um wirksamer gegen Produktpiraterie und Verstöße gegen die Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum vorzugehen. Kapitel 6: Wettbewerbspolitik Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht Im Bereich des Kartellrechts hat die Wettbewerbsbehörde Durchführungsvorschriften über Gruppenfreistellungen für FuE-Vereinbarungen angenommen. Damit soll die Anwendung von Wettbewerbsvorschriften auf Unternehmen mit gemeinsamen FuE- Aktivitäten klarer gestaltet und die Unternehmenszusammenarbeit in diesem Bereich gefördert werden. Die Wettbewerbsbehörde hat im August 2003 „Leitlinien für die Anwendung von Gruppenfreistellungen für vertikale Vereinbarungen“ veröffentlicht, in denen u. a. auch Themen wie der selektive Vertrieb, Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, Vereinbarungen im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum und Handelsvertreterverträge behandelt werden. Im Jahr 2002 verhängte die Wettbewerbsbehörde in 16 von 128 abschließend untersuchten Fällen Geldbußen in Höhe von insgesamt 13,2 Mio. €. 2002 genehmigte die Wettbewerbsbehörde sechs von 60 Fusionen nur unter Auflagen. Außerdem hat sie seit Juni 2003 in 4 von insgesamt 52 abschließend untersuchten Fällen Geldbußen in Höhe von 18,2 Mio. € verhängt. Wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung wurde den Mobilfunkbetreibern Turkcell und Telsim, die sich weigerten, Gesprächsübergaben im Inland zu leisten, von der Wettbewerbsbehörde im Mai 2003 eine Rekordgeldbuße in Höhe von 17,8 Mio. € auferlegt. Was die Verwaltungskapazität angeht, wurden die Kontrollbefugnisse der Wettbewerbsbehörde ausgebaut. Die Behörde kann nun aufgrund einer Gerichtsentscheidung Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um von Unternehmen, die sie 80

gerade kontrolliert, Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Ferner hat das Parlament ein Gesetz zur Änderung des Wettbewerbsgesetzes verabschiedet, das es erlaubt, von der Wettbewerbsbehörde verhängte Geldbußen sofort zu erheben, ohne in Berufungsfällen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abwarten zu müssen. Die Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde können daher nun wirksamer umgesetzt werden. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, fließen außerdem die erhobenen Geldbußen inzwischen in voller Höhe an das Schatzamt, d. h., die Behörde darf nicht länger 25 % der Summe einbehalten. Auf dem Gebiet der gerichtlichen Überprüfung wurden 2003 lediglich 17 von 116 Fällen vom Obersten Gerichtshof abgeschlossen. Bei der Übernahme der Rechtsvorschriften im Bereich der staatlichen Beihilfen und bei der Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen sind keine Fortschritte zu verzeichnen. Dagegen hat es in Bezug auf Staatsmonopole positive Entwicklungen gegeben. So wurden die Aufsichtsbefugnisse im Bereich alkoholischer Getränke von TEKEL auf den Rat für Tabak und alkoholische Getränke übertragen und eine Durchführungsverordnung für das Alkoholgesetz aus dem Jahr 2001 veröffentlicht, auch wenn das Gesetz noch nicht vollständig angeglichen ist. Gesamtbewertung Die Türkei hat neue Durchführungsvorschriften, modernisierte Bestimmungen über vertikale Beschränkungen und vereinfachte Verfahren angenommen, die den im Besitzstand festgehaltenen Grundsätzen entsprechen. Gemäß diesen Rechtsvorschriften hat die Wettbewerbsbehörde die Umsetzung separater Gruppenfreistellungsverordnungen für Vereinbarungen über Alleinvertrieb, Alleinbezug, Kraftfahrzeugvertrieb und Franchising rückgängig gemacht. Positiv zu erwähnen ist auch die Annahme einer Gruppenfreistellungsverordnung für FuE-Vereinbarungen. Die Durchführungsvorschriften über Gruppenfreistellungen stehen im Wesentlichen mit dem Besitzstand im Einklang. In Bezug auf Regeln für Vereinbarungen von geringer Bedeutung und horizontale Beschränkungen fehlen sie jedoch noch immer. Die unabhängige Wettbewerbsbehörde verfügt über ein elfköpfiges Leitungsgremium und insgesamt 317 Mitarbeiter (24 leitende Beamte, 84 Experten, 15 Juristen und 194 Hilfskräfte). In Bezug auf öffentliche Unternehmen, Staatsmonopole und Unternehmen mit Sonderrechten ist die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln weiterhin unzureichend. Die für einschlägige sektorspezifische Rechtsvorschriften zuständigen öffentlichen Behörden sollten der vollständigen Angleichung an den Besitzstand hohen Stellenwert einräumen und die Wettbewerbsbehörde dabei in vollem Umfang einbinden. Ferner muss im Rahmen des Privatisierungsprozesses der Wettbewerb gefördert werden. Zwar sind bei der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln in den regulierten Sektoren und insbesondere im Telekommunikationsbereich einige Fortschritte zu verzeichnen, doch sollte die Wettbewerbsbehörde sich in den regulierten Infrastruktursektoren und im Rahmen des Privatisierungsprozesses aktiver für stärkeren Wettbewerb einsetzen. Die Annahme eines Protokolls zwischen der Wettbewerbsbehörde und der 81

nicht wirksam genug erfolgt. Der Aufbau von Kapazitäten und <strong>die</strong> Ausbildung sowie <strong>die</strong><br />

stärkere Zusammenarbeit zwischen <strong>der</strong> Polizei, den Zollämtern und den Gerichten<br />

müssen vorangetrieben werden. Die in früheren <strong>Bericht</strong>en erwähnten Sensibilisierungskampagnen<br />

haben keine spürbaren Ergebnisse gezeigt. Die Öffentlichkeit muss<br />

zunehmend für <strong>die</strong> Rechtswidrigkeit <strong>der</strong> Produktpiraterie sensibilisiert werden.<br />

Mit Ausnahme zweier spezialisierter Gerichte in Istanbul und Ankara werden Fälle im<br />

Bereich <strong>der</strong> intellektuellen Eigentumsrechte <strong>der</strong>zeit von Straf- und Zivilgerichten<br />

verhandelt. Außer<strong>dem</strong> dauern <strong>die</strong> Verfahren bis zur Urteilsverkündung viel zu lang. In<br />

<strong>die</strong>sem Zusammenhang muss <strong>die</strong> <strong>Türkei</strong> unbedingt in geeigneter Weise für Abhilfe<br />

sorgen und bei Verstößen gegen das Urheberrecht und verwandte Rechte zu Sanktionen<br />

greifen.<br />

Schlussfolgerung<br />

Insgesamt sind seit <strong>dem</strong> Vorjahresbericht nur sehr begrenzte <strong>Fortschritte</strong> zu verzeichnen.<br />

Ungeachtet <strong>der</strong> in den Vorjahren ergriffenen Maßnahmen, erfolgt <strong>die</strong> allgemeine<br />

Angleichung in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Rechte an geistigem und<br />

gewerblichem Eigentum weiterhin nur schleppend. Es sind sowohl rechtliche Schritte als<br />

auch Maßnahmen zur Durchsetzung erfor<strong>der</strong>lich, um wirksamer gegen Produktpiraterie<br />

und Verstöße gegen <strong>die</strong> Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum vorzugehen.<br />

Kapitel 6: Wettbewerbspolitik<br />

<strong>Fortschritte</strong> seit <strong>dem</strong> letzten Regelmäßigen <strong>Bericht</strong><br />

Im Bereich des Kartellrechts hat <strong>die</strong> Wettbewerbsbehörde Durchführungsvorschriften<br />

<strong>über</strong> Gruppenfreistellungen für FuE-Vereinbarungen angenommen. Damit soll <strong>die</strong><br />

Anwendung von Wettbewerbsvorschriften <strong>auf</strong> Unternehmen mit gemeinsamen FuE-<br />

Aktivitäten klarer gestaltet und <strong>die</strong> Unternehmenszusammenarbeit in <strong>die</strong>sem Bereich<br />

geför<strong>der</strong>t werden.<br />

Die Wettbewerbsbehörde hat im August <strong>2003</strong> „Leitlinien für <strong>die</strong> Anwendung von<br />

Gruppenfreistellungen für vertikale Vereinbarungen“ veröffentlicht, in denen u. a. auch<br />

Themen wie <strong>der</strong> selektive Vertrieb, Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern,<br />

Vereinbarungen im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum und<br />

Handelsvertreterverträge behandelt werden.<br />

Im Jahr 2002 verhängte <strong>die</strong> Wettbewerbsbehörde in 16 von 128 abschließend<br />

untersuchten Fällen Geldbußen in Höhe von insgesamt 13,2 Mio. €. 2002 genehmigte <strong>die</strong><br />

Wettbewerbsbehörde sechs von 60 Fusionen nur unter Auflagen. Außer<strong>dem</strong> hat sie seit<br />

Juni <strong>2003</strong> in 4 von insgesamt 52 abschließend untersuchten Fällen Geldbußen in Höhe<br />

von 18,2 Mio. € verhängt. Wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung<br />

wurde den Mobilfunkbetreibern Turkcell und Telsim, <strong>die</strong> sich weigerten,<br />

Gesprächs<strong>über</strong>gaben im Inland zu leisten, von <strong>der</strong> Wettbewerbsbehörde im Mai <strong>2003</strong><br />

eine Rekordgeldbuße in Höhe von 17,8 Mio. € <strong>auf</strong>erlegt.<br />

Was <strong>die</strong> Verwaltungskapazität angeht, wurden <strong>die</strong> Kontrollbefugnisse <strong>der</strong><br />

Wettbewerbsbehörde ausgebaut. Die Behörde kann nun <strong>auf</strong>grund einer<br />

Gerichtsentscheidung Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um von Unternehmen, <strong>die</strong> sie<br />

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