2003 Regelmäßiger Bericht über die Fortschritte der Türkei auf dem ...
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durch den Innenminister im Einvernehmen mit den Außenminister erteilten Genehmigung in der Türkei tätig werden und Zweigstellen eröffnen. Wie im Reformpaket vom August 2002 vorgesehen, wurde im August 2003 eine Abteilung für Vereinigungen eingerichtet, um Aufgaben wahrzunehmen, mit denen bislang das Generaldirektorat für Sicherheit betraut war. Eine positive Entwicklung war im März 2003 der Freispruch durch das Staatssicherheitsgericht in Ankara von Angeklagten im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren gegen deutsche Stiftungen und NRO-Vertreter, denen die "Beteiligung an Aktivitäten gegen die nationale Einheit und die säkulare Struktur des Landes" vorgeworfen wurde. Die Vereinigungen haben jedoch Probleme mit der Schließung von Büros und Zweigstellen und der Aussetzung ihrer Tätigkeiten. In der Praxis stoßen sie bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Vereinigungen und internationalen Gremien und auch bei der Entgegennahme von Finanzmitteln immer noch auf erhebliche Schwierigkeiten. Gegen Menschenrechtsorganisationen und Verteidiger der Menschenrechte wurden zahlreiche Gerichtsverfahren eröffnet. Wenngleich die Mehrheit dieser Fälle mit Freisprüchen endete oder die Strafe in ein Bußgeld umgewandelt oder ausgesetzt wurde, sind die Verteidiger der Menschenrechte der Ansicht, dass die Anzahl der Fälle einer Schikane durch die Behörden gleichkommt. Schätzungsweise sind derzeit 500 Fälle gegen Menschenrechtler anhängig. Im Mai wurden Verwaltungssitz und Büros der Zweigstellen der Menschenrechtsorganisation in Ankara durch die Antiterroreinheit des Sicherheitsdirektorats Ankara durchsucht, nachdem das Staatssicherheitsgericht von Ankara Berichten zufolge auf Grundlage von Artikel 169 Strafgesetzbuch einen Durchsuchungsbefehl ausgestellt hatte. Während der Durchsuchung wurden Computerfestplatten, Videokassetten, CDs, Dokumente und Aufzeichnungsbücher beschlagnahmt. Ein Prozess wurde bislang noch nicht angestrengt. Im Hinblick auf das Recht auf friedliche Versammlung wurden die bestehenden Auflagen gelockert. In Einklang mit den Änderungen im Rahmen des dritten Reformpakets bekräftigte die Verordnung über die Umsetzung des Gesetzes über öffentliche Zusammenkünfte und Demonstrationsmärsche vom Oktober 2002 die Verringerung der Mindestfrist für die Beantragung der Abhaltung einer Demonstration von 72 auf 48 Stunden. Die Altersgrenze für die Veranstaltung einer Demonstration wurde von 21 auf 18 Jahre gesenkt. Mit dem siebten Reformpaket wird die Möglichkeit der Gouverneure, Zusammenkünfte zu verschieben, eingeschränkt. Zusammenkünfte dürfen nur dann verboten werden, wenn "die klare und unmittelbare Gefahr besteht, dass eine Straftat droht". Offiziellen Zahlen zufolge wurden im Jahr 2002 95 Demonstrationen verboten oder verschoben im Vergleich zu 141 im Vorjahr. In einigen Fällen haben die lokalen Behörden gegen Demonstranten übertriebene Gewalt walten lassen. Beispielsweise hat die Polizei Schüsse in die Luft abgegeben und 36
Menschen verletzt, indem sie einen Polizeiwagen in eine Menschenmenge steuerte, die sich nach dem Erdbeben Bingöl im Mai 2003 zu einer Demonstration versammelt hatten. Was die politischen Parteien betrifft, so wurden im Rahmen des vierten Reformpakets zahlreiche Änderungen am Parteiengesetz vorgenommen, hauptsächlich um dieses an die Verfassungsänderung vom Oktober 2001 anzupassen. Darunter fallen Bestimmungen, die die Auflösung von politischen Parteien schwieriger machen. Um eine politische Partei verbieten zu können, ist künftig eine "Drei-Fünftel-Mehrheit" im Verfassungsgericht erforderlich. Gemäß einer Änderung von Artikel 100 desselben Gesetzes kann ein Parteiverbotsverfahren nur aus "in der Verfassung genannten Gründen" eingeleitet werden. Außerdem wurde Artikel 102 des Gesetzes geändert, um gegen den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Auflösung einer Partei beim Berufungsgericht ein Berufungsrecht zu gewähren. Eine Änderung von Artikel 104 sieht die Möglichkeit vor, politische Parteien anders als durch ein Verbot zu sanktionieren. Im Rahmen des überarbeiteten Artikels kann politischen Parteien "teilweise oder vollständig ihre staatliche Unterstützung" entzogen werden. Des Weiteren wurde Artikel 11 des Gesetzes dahingehend geändert, dass die Mindesthaftstrafen für Gesetzesverstöße von drei auf fünf Jahre heraufgesetzt wurden. Gegen mehrere politische Parteien wurde im Hinblick auf ihr Verbot rechtlich vorgegangen. Im März 2003 beschloss das Verfassungsgericht einstimmig die Auflösung der Demokratischen Partei des Volkes (HADEP). Den Behörden zufolge waren die neuen Maßnahmen über den Entzug staatlicher Hilfe nicht einschlägig, da HADEP nicht die für eine staatliche Finanzierung notwendige 10 %-Hürde der Stimmen erreicht hatte. HADEP wurde auf Grundlage von Artikel 169 Strafgesetzbuch verboten und den 46 Parteimitgliedern wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren jede politische Tätigkeit untersagt. Beim Verfassungsgericht wurden außerdem Anträge zum Verbot der Demokratischen Volkspartei (DEHAP), der Partei der Rechte und Freiheiten (HAK- PAR) und der Sozialistischen Arbeiterpartei der Türkei gestellt. Im September hat der Oberste Gerichtshof DEHAP wegen der Einreichung gefälschter Dokumente im Hinblick auf die Beteiligung an den Wahlen vom November 2002 schuldig gesprochen. Das Oberste Wahlgremium hat entschieden, dass dies keine Auswirkungen auf die Gültigkeit dieser Wahlen hat. Im Februar 2003 bekräftigte der EGMR sein Urteil vom Juli 2001, demzufolge die Wohlfahrtspartei (Refah Partisi) 1998 nicht gegen die EMRK verstoßen hat 10 . Im Hinblick auf die Religionsfreiheit wurden Maßnahmen im Bereich der Eigentumsrechte und der Errichtung von Gebetsstätten getroffen. Deren Auswirkungen jedoch waren begrenzt. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten stehen weiterhin vor ernsten Hindernissen im Hinblick auf ihre Rechtspersönlichkeit, Eigentumsrechte, ihre interne Verwaltung und das Verbot der Ausbildung von Geistlichen. Im September 2003 richteten Vertreter der vier großen nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften (griechisch orthodox, katholisch, armenisch und assyrisch) 10 Fall Refah Partisi (Wohlfahrtspartei) und andere vs. Türkei (Anträge Nr. 41340/98, 41342/98, 41343/98 und 41344/98). 37
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Menschen verletzt, in<strong>dem</strong> sie einen Polizeiwagen in eine Menschenmenge steuerte, <strong>die</strong><br />
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Was <strong>die</strong> politischen Parteien betrifft, so wurden im Rahmen des vierten Reformpakets<br />
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<strong>die</strong> Auflösung von politischen Parteien schwieriger machen. Um eine politische Partei<br />
verbieten zu können, ist künftig eine "Drei-Fünftel-Mehrheit" im Verfassungsgericht<br />
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Gemäß einer Än<strong>der</strong>ung von Artikel 100 desselben Gesetzes kann ein<br />
Parteiverbotsverfahren nur aus "in <strong>der</strong> Verfassung genannten Gründen" eingeleitet<br />
werden. Außer<strong>dem</strong> wurde Artikel 102 des Gesetzes geän<strong>der</strong>t, um gegen den<br />
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<strong>über</strong>arbeiteten Artikels kann politischen Parteien "teilweise o<strong>der</strong> vollständig ihre<br />
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dahingehend geän<strong>der</strong>t, dass <strong>die</strong> Mindesthaftstrafen für Gesetzesverstöße von drei <strong>auf</strong><br />
fünf Jahre her<strong>auf</strong>gesetzt wurden.<br />
Gegen mehrere politische Parteien wurde im Hinblick <strong>auf</strong> ihr Verbot rechtlich<br />
vorgegangen. Im März <strong>2003</strong> beschloss das Verfassungsgericht einstimmig <strong>die</strong> Auflösung<br />
<strong>der</strong> Demokratischen Partei des Volkes (HADEP). Den Behörden zufolge waren <strong>die</strong><br />
neuen Maßnahmen <strong>über</strong> den Entzug staatlicher Hilfe nicht einschlägig, da HADEP nicht<br />
<strong>die</strong> für eine staatliche Finanzierung notwendige 10 %-Hürde <strong>der</strong> Stimmen erreicht hatte.<br />
HADEP wurde <strong>auf</strong> Grundlage von Artikel 169 Strafgesetzbuch verboten und den 46<br />
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untersagt. Beim Verfassungsgericht wurden außer<strong>dem</strong> Anträge zum Verbot <strong>der</strong><br />
Demokratischen Volkspartei (DEHAP), <strong>der</strong> Partei <strong>der</strong> Rechte und Freiheiten (HAK-<br />
PAR) und <strong>der</strong> Sozialistischen Arbeiterpartei <strong>der</strong> <strong>Türkei</strong> gestellt. Im September hat <strong>der</strong><br />
Oberste Gerichtshof DEHAP wegen <strong>der</strong> Einreichung gefälschter Dokumente im Hinblick<br />
<strong>auf</strong> <strong>die</strong> Beteiligung an den Wahlen vom November 2002 schuldig gesprochen. Das<br />
Oberste Wahlgremium hat entschieden, dass <strong>die</strong>s keine Auswirkungen <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Gültigkeit<br />
<strong>die</strong>ser Wahlen hat.<br />
Im Februar <strong>2003</strong> bekräftigte <strong>der</strong> EGMR sein Urteil vom Juli 2001, <strong>dem</strong>zufolge <strong>die</strong><br />
Wohlfahrtspartei (Refah Partisi) 1998 nicht gegen <strong>die</strong> EMRK verstoßen hat 10 .<br />
Im Hinblick <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Religionsfreiheit wurden Maßnahmen im Bereich <strong>der</strong><br />
Eigentumsrechte und <strong>der</strong> Errichtung von Gebetsstätten getroffen. Deren Auswirkungen<br />
jedoch waren begrenzt. Nicht-muslimische religiöse Min<strong>der</strong>heiten stehen weiterhin vor<br />
ernsten Hin<strong>der</strong>nissen im Hinblick <strong>auf</strong> ihre Rechtspersönlichkeit, Eigentumsrechte, ihre<br />
interne Verwaltung und das Verbot <strong>der</strong> Ausbildung von Geistlichen.<br />
Im September <strong>2003</strong> richteten Vertreter <strong>der</strong> vier großen nicht-muslimischen<br />
Religionsgemeinschaften (griechisch orthodox, katholisch, armenisch und assyrisch)<br />
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Fall Refah Partisi (Wohlfahrtspartei) und an<strong>der</strong>e vs. <strong>Türkei</strong> (Anträge Nr. 41340/98, 41342/98, 41343/98<br />
und 41344/98).<br />
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