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2003 Regelmäßiger Bericht über die Fortschritte der Türkei auf dem ...

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Die <strong>Türkei</strong> hat wichtige internationale und europäische Übereinkommen wie den<br />

Internationalen Pakt <strong>über</strong> bürgerliche und politische Rechte, den Pakt <strong>über</strong> soziale und<br />

wirtschaftliche Rechte sowie das sechste Protokoll <strong>der</strong> Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

ratifiziert.<br />

Äußerst bedenklich ist jedoch, dass <strong>die</strong> <strong>Türkei</strong> viele Urteile des EGMR nicht vollstreckt<br />

und nicht dafür gesorgt hat, dass Entschädigungszahlungen geleistet o<strong>der</strong> gegen <strong>die</strong><br />

EMRK verstoßende Beschlüsse rückgängig gemacht wurden.<br />

Gegen Folter und Misshandlungen wurde stärker vorgegangen und das türkische<br />

Rechtssystem hat sich in <strong>die</strong>ser Hinsicht stärker an <strong>die</strong> europäischen Standards<br />

angenähert. Die Anzahl <strong>der</strong> Folterfälle hat sich verringert, doch es wird immer noch <strong>über</strong><br />

spezifische Fälle berichtet, was weiterhin Anlass zur Besorgnis gibt.<br />

Die Reform des Gefängnissystems wurde fortgesetzt und den Häftlingen werden<br />

umfangreichere Rechte zugestanden. In <strong>der</strong> Praxis wird das Recht <strong>auf</strong> einen Anwalt nicht<br />

immer gewahrt.<br />

Die Möglichkeit Berufung einzulegen, wurde eingeführt, doch in <strong>der</strong> Praxis wurde nur in<br />

wenigen Fällen ein Berufungsverfahren eingeleitet. Im Fall Zana und an<strong>der</strong>er führte das<br />

Berufungsverfahren bislang zu einer bloßen Wie<strong>der</strong>holung des vorherigen<br />

Gerichtsverfahrens, was anhaltenden Anlass zur Sorge <strong>über</strong> <strong>die</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Rechte<br />

<strong>der</strong> Verteidigung gibt.<br />

Mit <strong>der</strong> Verabschiedung <strong>der</strong> Reformpakete wurden mehrere rechtliche Einschränkungen<br />

<strong>der</strong> Meinungsfreiheit <strong>auf</strong>gehoben. Die Durchsetzung <strong>der</strong> <strong>über</strong>arbeiteten Bestimmungen<br />

des Strafgesetzbuches hat zu vielen Freisprüchen geführt; dennoch kommt es weiterhin<br />

vor, dass Personen wegen friedlicher Meinungsäußerung angeklagt werden. Zahlreiche<br />

<strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> nun abgeschafften Bestimmungen wegen friedlicher Meinungsäußerung<br />

inhaftierte Personen wurden freigelassen.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Demonstrationsfreiheit und des Rechts <strong>auf</strong> friedliche Versammlung, wo<br />

mehrere Einschränkungen <strong>auf</strong>gehoben wurden, wurden merkliche <strong>Fortschritte</strong> erzielt.<br />

Nichtsdestotrotz haben <strong>die</strong> Behörden bei einigen friedlichen Demonstrationen<br />

unverhältnismäßig Gebrauch von Gewalt gemacht.<br />

Im Hinblick <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Vereinigungsfreiheit wurden einige Einschränkungen gelockert,<br />

doch <strong>die</strong> Vereinigungen sehen sich immer noch schwerfälligen Verfahren ausgesetzt. In<br />

einigen Fällen werden Vereinigungen und insbeson<strong>der</strong>e Verteidiger <strong>der</strong> Menschenrechte<br />

weiterhin verfolgt.<br />

Um das Verbot politischer Parteien zu erschweren, wurde das Parteiengesetz geän<strong>der</strong>t.<br />

Dennoch wurde <strong>die</strong> HADEP vom Verfassungsgericht verboten und gegen <strong>die</strong> DEHAP<br />

läuft ein Verbotsverfahren.<br />

Die durch <strong>die</strong> Reformpakete im Hinblick <strong>auf</strong> <strong>die</strong> Religionsfreiheit eingeführten<br />

Än<strong>der</strong>ungen haben bislang nicht <strong>die</strong> gewünschten Auswirkungen gezeitigt. Die<br />

Exekutive legt <strong>die</strong> entsprechenden Bestimmungen nach wie vor äußerst streng aus, so<br />

dass <strong>die</strong> Religionsfreiheit verglichen mit europäischen Standards ernsthaft eingeschränkt<br />

ist. Das gilt insbeson<strong>der</strong>e für <strong>die</strong> fehlende Rechtsfähigkeit von Religionsgemeinschaften,<br />

das Verbot <strong>der</strong> Ausbildung und Schulung ihrer Geistlichen und den uneingeschränkten<br />

Genuss ihrer Eigentumsrechte.<br />

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