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Stadt Mylau Satzung zum Schutze der Altstadt Mylau Die ...

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<strong>Stadt</strong> <strong>Mylau</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Schutze</strong> <strong>der</strong> <strong>Altstadt</strong> <strong>Mylau</strong><br />

<strong>Die</strong> Bewahrung und Erneuerung des <strong>Stadt</strong>bildes des <strong>Stadt</strong>kernes <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Mylau</strong> ist ein<br />

kulturelles Anliegen von hohem Rang und steht im Interesse einer breiten<br />

Öffentlichkeit.<br />

Das in Jahrhun<strong>der</strong>ten entstandene Bild verlangt bei seiner zeitgemäßen Fortentwicklung<br />

Rücksicht auf den historischen Baubestand, auf Gestaltungsmerkmale und<br />

übernommene Gestaltungsregeln, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre<br />

dieser <strong>Stadt</strong> geprägt haben und auch künftig prägen sollen.<br />

Aufgrund von § 5 Abs. 1 <strong>der</strong> Kommunalfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I, s. 255) und<br />

<strong>der</strong> §§ 172, 246 a des Baugesetzbuches (BauGB) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I, S. 2253), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Anlage I Kapitel<br />

XIV Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1122) und von<br />

§ 83 Abs. 3 des bauordnungsrechtes des Landes Sachsen vom Oktober 1990 hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Mylau</strong> in ihrer Sitzung am 13. Februar 1992<br />

folgende <strong>Satzung</strong> als örtliche Bauvorschrift <strong>zum</strong> Schutz <strong>der</strong> historischen <strong>Altstadt</strong><br />

beschlossen, einschließlich <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zu Pkt. 3.1.1, Pkt. 3.3.2 und Pkt. 3.1.5.4.<br />

Weitere Än<strong>der</strong>ungen zu Pkt. 3.3.3, Pkt. 3.4.1.1, Pkt. 3.4.1.3 und Pkt. 4.1 wurden durch<br />

die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 03.12.92 beschlossen.<br />

1. Örtlicher Geltungsbereich<br />

Das Plangebiet wird wie folgt umgrenzt:<br />

Beginnend im Westen mit <strong>der</strong> Netzschkauer Straße, entlang des Bachweges bis zur<br />

Braustraße, Otto-Richter-Straße, bis <strong>zum</strong> Raumbach, entlang des Raumbaches bis <strong>zum</strong><br />

Grundstück <strong>der</strong> DBP, überquert die Reichenbacher Straße bis zur Brücknerstraße,<br />

entlang <strong>der</strong> Brücknerstraße bis zur Philipp-Müller-Straße fortgeführt bis <strong>zum</strong><br />

Friedenshain, Karl-Liebknecht-Straße und dem Festplatz als südlichsten Abschluss.<br />

Im Süden sind eingebunden <strong>der</strong> Alaunplatz, die Lange Gasse, die Grenze kreuzt die<br />

Untere Wehrgasse bis zur Göltzsch. Vor dem Grundstück 550 a schwenkt sie bis zur<br />

Lengenfel<strong>der</strong> Straße in Richtung Kreuzung mit <strong>der</strong> Netzschkauer Straße und schließt<br />

den Kreis im Ausgangsbereich Netzschkauer Straße.<br />

Das Sanierungsgebiet „<strong>Stadt</strong>kern <strong>Mylau</strong>“ umfasst folgende Grundstücke <strong>der</strong> Gemarkung<br />

<strong>Mylau</strong>:<br />

Rotschauer Straße:<br />

- Gebäude Nr. (einschl. Grundstück): 2 (Volkshaus)<br />

- Dahinter liegendes Teilstück des Fl.-Nr. 256 (Festplatz)<br />

- Fl.-Nr.: 251<br />

Alaunstraße:<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1<br />

- Daneben liegendes Teilstück des Fl.-Nr. 629 (Alaunstraße)<br />

- Fl.-Nr. 628 (Alaunplatz)


Kleine Gasse:<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1<br />

- Fl.-Nr. 245, 247, 248, 627 (teilweise)<br />

Friedenshain:<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 2 (Schulgebäude), 4, 10<br />

Wehnersberg:<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 3, 5<br />

- Fl.-Nr. 241, 242, 244<br />

Lange Gasse:<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 3, 4, 5, 6, 7, 11, 13, 15, 17, 19, 21<br />

- Fl.-Nr. 76, 78, 83, 641 (Lange Gasse)<br />

Erwin-Hartsch-Weg<br />

- Fl.-Nr. 74/2 + 74/3 (Gebäude Nr. 1), 74/4 (Altes Eltwerk)<br />

An <strong>der</strong> Burgmauer<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 2, 3<br />

- Fl.-Nr. 644 (An <strong>der</strong> Burgmauer)<br />

Burg und Gelände<br />

- Burggebäude Fl.-Nr. 75<br />

- „Gärtnerhaus“ Fl.-Nr. 76 a<br />

- Fl.- Nr. 74, 75 a<br />

Mühlgasse<br />

- Gebäude Nr. (einschl. Grundstück): 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,<br />

18, 20, 22, 24<br />

- Fl.-Nr.: 645 (Mühlgasse), 646 (Nebenanlage Mühlgasse), 97, 97 a, 101, 104, 107 c,<br />

109, 110, 112 a, 112 b, 114 a, 116 b, 116 c, 121 a<br />

- Mühlgraben: 107 d, 115, 115 b, 115 c, 115 d, 115 e, 115 f, 116 g, 664, 664 a, 664 b,<br />

665, 666, 667<br />

Markt<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14, 16, 18<br />

- Fl.-Nr.: 67 + 68 (Burgaufgang), 331/1, 332, 333 (Gebäude FFW), 334, 335, 336,<br />

337, 613 (Markt), 650, 650 a, 669 (Mühlgraben), 613 a<br />

- Der Reichenbach: Fl.-Nr. 671, 672<br />

Bachweg<br />

- Fl.-Nr. 340/1 (teilweise), 748/4 (teilweise)<br />

Robert-Georgi-Weg<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 2<br />

- Fl.-Nr. 651 (teilweise)<br />

2


Obermylauer Berg<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 2<br />

- Fl.-Nr. 654 a (Obermylauer Berg)<br />

Braustraße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 2, 4, 6, 8, 10, 12, 14, 16<br />

- Fl.-Nr. 653 (Braustraße)<br />

Otto-Richter-Straße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 3<br />

- Fl.-Nr. 316 f<br />

Heubnerring<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10<br />

- Fl.-Nr. 1 a, 65, 356 b, 356 c, 356 d, 356 e, 614 (Heubnerring), 659 (Heubnerring)<br />

Kirchengebäude<br />

- Fl.-Nr. 1<br />

Burgstraße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14<br />

- Fl.-Nr. 56, 57, 621 (Burgstraße)<br />

Brücknerstraße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12,<br />

13, 14, 16, 17, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30<br />

- Fl.-Nr. 20, 35, 619 (Brücknerstraße)<br />

Webergasse<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1<br />

- Fl.-Nr. 618 (Webergasse)<br />

Reichenbacher Straße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 2, 4, 6, 8, 10, 12 , 14, 16, 18, 20<br />

- Fl.-Nr. 16 (Buswarte), 620 (öffentlicher Weg, teilweise)<br />

Phillip-Müller-Straße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1 (Lager Ofensetzer)<br />

- <strong>Die</strong> Göltzsch Fl.-Nr. 681<br />

Netzschkauer Straße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 15, 16, 17,<br />

18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 27, 29, 30, 31,<br />

32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39,40, 41, 42,<br />

43, 44, 45, 46, 47, 49, 53, 55, 57<br />

- Fl.-Nr.: 463 f, 468 f (Fußweg), 487 a (Fußweg), 492, 497 a, 498, 498 a (Fußweg),<br />

516 c (Fußweg), 657/2 (Netzschkauer Straße)<br />

3


Lambziger Straße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 6<br />

- Fl.-Nr. 647 (Lambziger Straße, teilweise)<br />

Lengenfel<strong>der</strong> Straße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 3<br />

Ernst-Schneller-Straße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1<br />

Bahnhofstraße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 2, 4<br />

- Fl.-Nr. 308 (Bahnhofstraße)<br />

Reichenbacher Straße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 1, 3, 5, 7, 13, 15<br />

- Fl.-Nr.: 302, 303, 304, 616 (Fußweg), 617, 649 (Fußweg), 16 (Buswarte), 17, 208 d<br />

(Fußweg, Teilstück), 659 (Reichenbacher Straße, Teilstück)<br />

Otto-Richter-Straße<br />

- Gebäude Nr. (einschließlich Grundstück): 2 und Gemeindehaus<br />

- Fl.-Nr. 649 (Otto-Richter-Straße, Teilstück)<br />

- „Der Reichenbach“ – Fl.-Nr. 673 (teilweise)<br />

2. Allgemeine Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>Die</strong> stadtbildprägenden Elemente, Topographie und Landschaft, die Ablesbarkeit<br />

unterschiedlicher städtebaulicher Bereiche, einheitliche Höhenentwicklung <strong>der</strong> Gebäude<br />

und hervortretende Merkmale sollen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden.<br />

Raumwirkung<br />

<strong>Die</strong> Straßen, Gassen und Plätze <strong>der</strong> <strong>Altstadt</strong> sind in ihrer geschlossenen räumlichen<br />

Wirkung durch eine entsprechende Bauweise zu erhalten. Baulücken sind zu schließen<br />

o<strong>der</strong> zu raumbildenden Elementen umzugestalten.<br />

In den an die <strong>Altstadt</strong> angrenzenden Bereichen mit aufgelockerter Bebauung ist die<br />

offene Bauweise beizubehalten.<br />

Straßen und Platzbild<br />

<strong>Die</strong> Lebendigkeit und Unterglie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> einzelnen Straßen- und Platzräume, die durch<br />

Knicke, Vor- und Rücksprünge <strong>der</strong> einzelnen Hausfronten und die abwechslungsreichen<br />

Fassadenformate gewährleistet sind, ist zu erhalten.<br />

Dachlandschaft<br />

<strong>Die</strong> Dachlandschaft <strong>der</strong> <strong>Altstadt</strong>, die durch Dachgrößen, -form und -deckung geprägt<br />

wird, ist in ihrer Geschlossenheit, Maßstäblichkeit und Einheitlichkeit wie<strong>der</strong><br />

herzustellen und zu bewahren.<br />

4


Anordnung und Stellung <strong>der</strong> Gebäude<br />

Im <strong>Altstadt</strong>bereich ist die vorherrschende Anordnung <strong>der</strong> Gebäude <strong>zum</strong> Straßenraum<br />

(Traufe- und Giebelstellung) auch bei Erneuerung beizubehalten.<br />

Gebäudehöhen<br />

<strong>Die</strong> für die <strong>Altstadt</strong> typischen Traufe- und Firsthöhen sind beizubehalten.<br />

Hervortretende historische Einzelbauten dürfen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt<br />

werden.<br />

Gebäudebreiten<br />

Alle Gebäude müssen in ihrer Einzelbreite durch Glie<strong>der</strong>ungsabschnitte ablesbar sein.<br />

<strong>Die</strong> Fassadenbreiten müssen den für das Ortsbild typischen Richtwerten, die sich aus<br />

den historischen Grundstücksformen ergeben haben, entsprechen.<br />

Sichtbeziehungen<br />

Vorhandene Sichtbeziehungen zu stadtbildprägenden Einzelgebäuden, Hauptgruppen<br />

o<strong>der</strong> zu Freiflächen und Landschaftsteilen sind zu erhalten. <strong>Die</strong> das <strong>Stadt</strong>bild prägenden<br />

Wasserläufe – Raumbach und Göltzsch – sind als Erlebniszonen einzubeziehen.<br />

3. Gebäudebezogene Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

3. 1. Dach<br />

3.1.1 Dachform<br />

Das Satteldach mit bei<strong>der</strong>seits gleicher Neigung ist die alttypische Dachform.<br />

3.1.2 Dachneigung<br />

<strong>Die</strong> Dächer sind mit einer Neigung von 45° - 60° and <strong>der</strong> Straßenfront und mit einer<br />

Neigung von 25° - 60° an <strong>der</strong> Rückfront auszubilden. Bei Mansardendächern ist <strong>der</strong><br />

untere Teil als Steildach und <strong>der</strong> darüber liegende Teil als Flachdach möglich. Dabei ist<br />

die angrenzende Bebauung zu berücksichtigen.<br />

3.1.3 First<br />

Der First ist mittig anzuordnen.<br />

3.1.4 Ortgang und Traufe<br />

Der Dachüberstand ist mit 20 – 50 cm festgelegt und darf max. 30 cm hoch ausgebildet<br />

werden. Am Ortgang und an <strong>der</strong> Traufe endet das Material <strong>der</strong> Dachdeckung.<br />

Dachrinnen müssen frei sichtbar aufgehängt werden.<br />

3.1.5 Dachaufbauten<br />

3.1.5.1 Dachaufbauten<br />

Dachaufbauten sind nur in ihrer orttypischen Ausbildung zulässig (Schlepp-,<br />

Giebelgauben).<br />

Ihre Gesamtbreite darf ¼ <strong>der</strong> Traufelänge, ihre Höhe 1,20 m nicht überschreiten.<br />

Aufbauten und Gehäuse für Aufzugsanlagen und an<strong>der</strong>e technische Gehäuse sind unter<br />

<strong>der</strong> Dachhaut anzubringen.<br />

5


<strong>Die</strong> Fensteröffnungen müssen stehendes hochrechteckiges Format aufweisen.<br />

Geschlossene Wandteile, ausgenommen die Seitenteile, sind zur Straßenfront nicht<br />

zugelassen.<br />

Dachaufbauten sind mit geneigten Dächern zu decken.<br />

3.1.5.2 Dachliegefenster<br />

Dachliegefenster sind hochrechteckig auszubilden und dürfen max. 0, 8 qm groß sein.<br />

3.1.5.3 Dacheinschnitte<br />

Dacheinschnitte bedürfen im Einzelfall <strong>der</strong> Genehmigung.<br />

<strong>Die</strong> Breite von Dacheinschnitten ist mit max. 3,00 m zugelassen. <strong>Die</strong> Dachfläche<br />

zwischen Dacheinschnitten muss mindestens so breit wie die größten benachbarten<br />

Dacheinschnitte sein.<br />

Bei Traufetyp sind zur Straße hin keine Dacheinschnitte zugelassen.<br />

3.1.5.4 Dacheindeckung<br />

Bei Dachneu- bzw. Umdeckung sind gebrannte Tonziegel o<strong>der</strong> Schiefer zu verwenden.<br />

Bitumendecken sind nur bei Flachdächern zugelassen.<br />

3.1.5.5 Anlagen zur Energiegewinnung<br />

Energiegewinnungsanlagen auf Dächern und an Fassaden bedürfen im Einzelfall <strong>der</strong><br />

Genehmigung.<br />

3.2. Masse <strong>der</strong> baulichen Anlagen<br />

3.2.1 Geschosshöhen<br />

<strong>Die</strong> Geschosshöhen müssen den straßentypischen Geschosshöhen entsprechen, sofern<br />

die vorgesehene Nutzung dadurch nicht ausgeschlossen o<strong>der</strong> un<strong>zum</strong>utbar erschwert<br />

wird.<br />

<strong>Die</strong> von <strong>der</strong> Außenfassade erkennbare Fußbodenhöhe im 1. OG darf sich um max.<br />

0,60 m von <strong>der</strong> Nachbarfassade in <strong>der</strong> Höhe versetzen.<br />

3.3. Wände und Öffnungen<br />

3.3.1 Glie<strong>der</strong>ung<br />

Für die Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fassade ist die ortsübliche Lochfassade maßgebend.<br />

<strong>Die</strong> Fassaden sind in <strong>der</strong> Regel in EG- und OG-Zone zu glie<strong>der</strong>n, müssen jedoch eine<br />

gestalterische Einheit bilden.<br />

Historische Zweck- und Schmuckelemente an Fassaden wie Holz- und<br />

Steinumrahmungen von Fenstern, Wappen, Gesimsen, Inschriften u. ä. sind<br />

beizubehalten.<br />

3.3.2 Wandflächen<br />

<strong>Die</strong> Außenwände sind in Klinker, Mineral-Putz o<strong>der</strong> als tragendes Fachwerk<br />

auszuführen. Geschlossenheit im Straßenzug ist wie<strong>der</strong> herzustellen o<strong>der</strong> zu erhalten.<br />

Für die Außenhaut von geputzten Gebäuden und für Fachwerkausführungen ist Putz zu<br />

verwenden, dessen Erscheinungsbild den traditionellen handwerklichen Putzweisen<br />

entspricht. Strukturputze (Scheiben, Rille, Kringel u. ä.) sind unzulässig.<br />

Verkleidungen aus Schindel und Platten, vorgehängte Fassaden u. ä. sind unzulässig.<br />

Das Erdgeschoss kann ausnahmsweise mit ortsüblichem Naturstein verkleidet werden.<br />

6


3.3.3 Öffnungen<br />

Schaufenster sind nur im EG zulässig. Sie sind <strong>der</strong> Maßstäblichkeit <strong>der</strong> gesamten<br />

Fassade anzupassen. Sie müssen Brüstungen o<strong>der</strong> Sockel erhalten und sind entsprechend<br />

<strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> OG mit deutlich ablesbaren Pfeilern o<strong>der</strong> Wandstücken zu<br />

unterglie<strong>der</strong>n. <strong>Die</strong> Breite <strong>der</strong> Glasflächen darf 1,50 m nicht überschreiten.<br />

Fenster sind als stehende Rechtecke, in <strong>der</strong> Regel mindestens zweiflügelig auszubilden.<br />

<strong>Die</strong> <strong>Stadt</strong> kann im Einzelfall verlangen, dass neue o<strong>der</strong> vorhandene Fenster durch<br />

durchgehende Sprossen unterteilt werden, wenn es vom städtebaulichen<br />

Gesamteindruck her geboten erscheint.<br />

Fensterrahmen, Haustore sowie Hauseingangstüren sind in Holz, gegebenenfalls in<br />

recycelbarem Kunststoff mit verwindungssteifem Kern auszuführen. Ausnahmsweise<br />

kann bei Schaufenstern eloxiertes Material zugelassen werden. <strong>Die</strong> Farbe <strong>der</strong> Fenster ist<br />

<strong>der</strong> Fassadengestaltung anzupassen und mit dem Bauamt abzustimmen.<br />

Das Bekleben, Anstreichen o<strong>der</strong> Abdecken von Fensterscheiben ist unzulässig.<br />

3.4. Zusätzliche Bauteile<br />

3.4.1 Feste Bauteile<br />

3.4.1.1 Balkone<br />

Balkone und Loggien sind zugelassen, sofern sie sich gestalterisch <strong>zum</strong> Objekt und in<br />

das Straßenbild einfügen.<br />

Müllschränke und Deponiegut sind in die Gebäude o<strong>der</strong> Außenanlagen unauffällig<br />

einzubringen.<br />

3.4.1.2 Kamine/Entlüftungsrohre<br />

Massive Kamine sind gestaltungs-, material- und konstruktionsmässig in die OG-Zone<br />

und die Dachbedeckung einzubinden.<br />

Leichte Entlüftungsrohre sind in <strong>der</strong> Farbe und Farbton <strong>der</strong> Dachdeckung anzupassen.<br />

Der Abstand von Kaminen o<strong>der</strong> Entlüftungsrohren ist mit mindestens 1,50 m zur Traufe,<br />

bei Giebeltypen 2,00 m <strong>zum</strong> hinteren und mindestens 3,00 m <strong>zum</strong> vor<strong>der</strong>en Ortgang<br />

festgesetzt. Sie sind zu mauern, nicht zu verkleiden.<br />

3.4.1.3 Vordächer<br />

Feste Vordächer sind zugelassen, sofern sie sich gestalterisch <strong>zum</strong> Objekt und in das<br />

Straßenbild einfügen.<br />

3.5. Verän<strong>der</strong>liche Bauelemente<br />

3.5.1 Klappläden<br />

Vorhandene Klappläden sind zu belassen und zu erhalten. Das Wie<strong>der</strong>anbringen von<br />

Klappläden in Holz ist anzustreben, wenn diese für das Erscheinungsbild des Gebäudes<br />

wesentlich sind.<br />

3.5.2 Markisen<br />

Markisen sind nur im EG zugelassen. Sie müssen einer Öffnung zugeordnet sein. Das<br />

Zusammenfassen von mehreren Markisen ist unzulässig.<br />

7


3.5.3 Rollläden/Jalousetten<br />

Rollladenkästen dürfen nicht erkennbar sein.<br />

Jalousetten sind in die Öffnung einzulassen. Der Jalousettenkasten ist wie <strong>der</strong><br />

Fensterrahmen in Farbe und Farbton zu gestalten.<br />

3.5.4 Antennen/Satellitenschüsseln<br />

Außenantennen und Satellitenschüsseln (pro Gebäude o<strong>der</strong> Hausgruppe jeweils nur eine<br />

Rundfunk- und Fernsehantenne) sind zulässig, wenn eine Gemeinschaftsantennenanlage<br />

erstell bar und <strong>der</strong> Anschluss möglich ist.<br />

Satellitenschüsseln sind nicht an den Fassaden anzubringen.<br />

3.5.5 Beleuchtung <strong>der</strong> Fassade<br />

<strong>Die</strong> Fassaden dürfen nur insoweit beleuchtet werden, dass sie nicht das Ensemble stören.<br />

Grelle Beleuchtungen sind nicht zugelassen.<br />

3.5.6 Klimageräte/Entlüftungsanlagen<br />

Klimageräte und Entlüftungsanlagen sind unauffällig am Baukörper anzubringen.<br />

3.5.7 Automaten<br />

Freistehende Automaten und Schaukästen sind genehmigungspflichtig.<br />

4. Nebenanlagen<br />

4.1. Mauern<br />

Maueroberflächen sind in ortsüblichem Naturstein, in diesem nach Farbe und<br />

Bearbeitung ähnlichem Kunststein, in Klinker o<strong>der</strong> in Beton verputzt zu erstellen.<br />

<strong>Die</strong> Mauern sind mit einer massiven Abdeckung zu versehen.<br />

4.2. Zäune<br />

Zäune sind mit senkrechter Schalung, Gitterstäben o<strong>der</strong> Lattung etc. auszuführen.<br />

Drahtgeflechte sind nicht zugelassen.<br />

4.3. Werbeanlagen<br />

Hinweisschil<strong>der</strong>/ Beschriftungen/Leuchtreklame<br />

Werbeanlagen dürfen Bauteile von wissenschaftlicher o<strong>der</strong> heimatgeschichtlicher<br />

Bedeutung nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigen.<br />

Für jeden Betrieb ist nur eine Werbeanlage zugelassen, die am Ort <strong>der</strong> Leistung<br />

anzubringen ist. Großflächenwerbung und laufende Lichtwerbung ist unzulässig.<br />

Werbung in Schrift und Zeichen ist auf <strong>der</strong> Fassade nur im Bereich <strong>der</strong> EG-Zone o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Brüstung des 1. OG zulässig. Werbeanlagen sind so auszuführen, dass sie<br />

integrierter Bestandteil <strong>der</strong> Fassade sind. Sie sind in ihrer Anordnung und Gestaltung<br />

auf die Fassadenglie<strong>der</strong>ung abzustimmen.<br />

Werbeanlagen benachbarter Gebäude o<strong>der</strong> Geschäfte sind aufeinan<strong>der</strong> abzustimmen. Sie<br />

dürfen nicht zusammengezogen werden.<br />

Es sind freistehende Einzelbuchstaben zu verwenden, die nicht höher als 35 cm sein<br />

dürfen und nur indirekt beleuchtet werden.<br />

Auf die Fassade aufgemalte Schriften als Werbemaßnahmen sind anzustreben.<br />

Künstlerisch gestaltete Ausleger sind zulässig.<br />

8


Lichtwerbung sollt nur mit Warmtonleuchten de Farbe weiß erfolgen. Eine mit<br />

Lichtwerbung kombinierte Fassadenausleuchtung und laufende Lichtwerbung, die eine<br />

formale Steigerung <strong>der</strong> Gebäudestruktur bewirkt, sollte angestrebt werden.<br />

5. Gebäudenutzung<br />

Im Marktbereich ist die Einrichtung von Geschäftsräumen nur im EG gestattet.<br />

Ausnahmen bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Bau- und Gewerbeausschusses sowie des<br />

Bauamtes.<br />

6. Verfahrensvorschriften<br />

6.1. Genehmigungspflicht<br />

<strong>Die</strong>se <strong>Satzung</strong> gilt für alle genehmigungspflichtigen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten<br />

sowie für solche baulichen Maßnahmen, die nach dem geltendem Baurecht keiner<br />

Baugenehmigung bedürfen, jedoch vom öffentlichem Raum aus sichtbar sind.<br />

Abweichend vom § 63 Abs. 1 bis Abs. 5 wird aufgrund vom § 83 Abs. 1 und 2 die<br />

Baugenehmigungspflicht für folgende Bauvorhaben eingeführt:<br />

a) <strong>Die</strong> Errichtung und Än<strong>der</strong>ung von Gebäuden o<strong>der</strong> Gebäudeteilen in Anlagen<br />

und Einrichtungen, soweit sie entsprechend § 64 Abs. 2 sichtbar sind (z. B.<br />

Herstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Tür-, Licht- o<strong>der</strong> sonstigen Öffnungen,<br />

Anstriche, Putze sowie sämtliche Än<strong>der</strong>ungen, die das bestehende<br />

Erscheinungsbild einer Fassade betreffen).<br />

b) Stützmauern<br />

c) Einfriedungen, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind.<br />

d) Werbeanlagen, soweit sie von öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbar sind.<br />

Denkmalschutzrechtliche Verfahren bleiben unberührt.<br />

6.2. Darstellung <strong>zum</strong> Bauantrag<br />

Im Sinne dieser <strong>Satzung</strong> genehmigungspflichtige Baumaßnahmen, insbeson<strong>der</strong>e Neu-<br />

Baumaßnahmen sind bei Bauanträgen in ausführlichen Fassadenabwicklungen und<br />

Modellen mit den benachbarten Fassaden in Baukörpern darzustellen. Fotomontagen,<br />

die den Sichtzug zu Dominanten o<strong>der</strong> erhaltenswerten Fassade aufzeigen, sollen ferner<br />

als Verdeutlichung dienen.<br />

6.3. Erhaltung baulicher Anlagen<br />

1. Im Geltungsbereich <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Schutze</strong> <strong>der</strong> <strong>Altstadt</strong> <strong>Mylau</strong> prägen die<br />

vorhanden baulichen Anlagen teilweise allein, vor allem aber im Zusammenhang<br />

das charakteristischen und erhaltenswerte Ortsbild, die <strong>Stadt</strong>gestalt und das<br />

Landschaftsbild. Gleichzeitig besitzt in diesem Bereich ein beträchtlicher Teil des<br />

baulichen Anlagen städtebauliche, geschichtliche o<strong>der</strong> künstlerischen Bedeutung.<br />

Daher kann auf <strong>der</strong> Grundlage des § 172 Bau GB die Genehmigung für den<br />

Abbruch, den Umbau o<strong>der</strong> die Än<strong>der</strong>ung einer baulichen Anlage versagt werden.<br />

2. <strong>Die</strong> Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten<br />

bleiben soll.<br />

a) weil sie allein o<strong>der</strong> im Zusammenhang mit an<strong>der</strong>en baulichen Anlagen das<br />

Ortsbild, die <strong>Stadt</strong>gestalt o<strong>der</strong> das Landschaftsbild prägt o<strong>der</strong><br />

b) weil sie von städtebaulicher, insbeson<strong>der</strong>e geschichtlicher o<strong>der</strong> künstlerischer<br />

Bedeutung ist.<br />

9


6.4. Zuständigkeit und Verfahren<br />

<strong>Die</strong> Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung<br />

o<strong>der</strong> Zustimmung erfor<strong>der</strong>lich, wird die Genehmigung durch die<br />

Baugenehmigungsbehörde (untere Bauaufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />

Gemeinde erteilt.<br />

6.5. Ausnahmen und Befreiung<br />

Entsprechend § 68 <strong>der</strong> LBO können von den Vorschriften im Einzelfall Befreiungen von<br />

Ziff. 3 bis 5 dieser <strong>Satzung</strong> erteilt werden, wenn sie die vorhandene und beabsichtigte<br />

Gestaltung <strong>der</strong> <strong>Altstadt</strong> <strong>Mylau</strong> nicht beeinträchtigen und sie mit den öffentlichen<br />

Belangen vereinbar sind.<br />

6.6. Ordnungswidrigkeit<br />

Wer eine bauliche Anlage in dem durch die <strong>Satzung</strong> bezeichneten Gebiet ohne die nach<br />

ihr erfor<strong>der</strong>liche Genehmigung abbricht o<strong>der</strong> än<strong>der</strong>t, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4<br />

BauGB ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis<br />

50.000,00 DM belegt werden.<br />

6.7. Bestandteile <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

Geltungsbereich<br />

6.8. Inkrafttreten<br />

<strong>Die</strong>se <strong>Satzung</strong> tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Die</strong> BAYVO - Bauplanungs GmbH Plauen wird beauftragt, für die Erhaltungssatzung<br />

nach § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB die Genehmigung zu beantragen.<br />

<strong>Die</strong> Erhaltungssatzung ist zusammen mit <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong> Genehmigung ortsüblich<br />

bekannt zu machen.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Gesetzliche Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung: 20<br />

davon anwesend: 16<br />

Ja-Stimmen: 15<br />

Nein - Stimmen: -<br />

Enthaltungen: 1<br />

Bemerkung:<br />

Aufgrund des § 22 Abs. 7 <strong>der</strong> Kommunalverfassung waren keine Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>-<br />

Verordnetenversammlung von <strong>der</strong> Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.<br />

<strong>Mylau</strong>, den 19.02.1992<br />

Schnei<strong>der</strong><br />

Bürgermeister<br />

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