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Einzelhandelskonzept der Stadt Mühlhausen (*.pdf 2907 KB)

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<strong>Einzelhandelskonzept</strong> <strong>Mühlhausen</strong><br />

<strong>der</strong> nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB gestatteten baulichen Nutzungen zulässig o<strong>der</strong><br />

nicht zulässig o<strong>der</strong> nur ausnahmsweise zulässig sind. Dabei können auch unter-<br />

schiedliche Festsetzungen für einzelne Teile des räumlichen Geltungsbereiches<br />

getroffen werden. In <strong>der</strong> Begründung des einfachen Bebauungsplanes ist aller-<br />

dings auf die Aussagen eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (= Einzel-<br />

handelskonzept) im Sinne des § 1 Abs. 6, Nr. 11 Bezug zu nehmen, insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Hinblick auf vorhandene o<strong>der</strong> geplante zentrale Versorgungsbereiche 1 .<br />

Des Weiteren können sich Gemeinden auch gegen Planungen an<strong>der</strong>er Gemein-<br />

den wehren, wenn diese Projekte „Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungs-<br />

bereiche“ haben würden. Zudem ermöglicht <strong>der</strong> § 13 Abs. 2 BauGB ein beschleu-<br />

nigtes Verfahren für B-Pläne <strong>der</strong> Innenentwicklung (§ 34-Gebiete), wenn diese le-<br />

diglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a beinhalten.<br />

Außenbereich (§ 35 BauGB)<br />

Im Außenbereich sind Einzelhandelsbetriebe nicht vorgesehen. Sollen dort solche<br />

Betriebe genehmigt werden, erfor<strong>der</strong>t dies die Aufstellung eines Bebauungspla-<br />

nes.<br />

Die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO o<strong>der</strong> § 34 BauGB erfolgt stets reaktiv und fall-<br />

bezogen. Demgegenüber kann die Bauleitplanung vorbeugende Regelungen treffen und<br />

dadurch die Standortentwicklung des Einzelhandels konzeptionell gestalten. Die sicherste<br />

Form <strong>der</strong> Problembewältigung für die kommunale Praxis sind hierbei die im BauGB und<br />

<strong>der</strong> BauNVO dargelegten Festsetzungsmöglichkeiten in Bebauungsplänen, im Hinblick<br />

auf den Ausschluss und/o<strong>der</strong> die Glie<strong>der</strong>ung von Einzelhandelsflächen.<br />

Über die Beschränkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO hinaus können Gemeinden weiterge-<br />

hende Festsetzungen über die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben (auch für nicht<br />

1 In <strong>der</strong> Begründung des Gesetzentwurfes für den Abs. 2a des § 9 BauGB wird <strong>der</strong> Begriff<br />

„zentraler Versorgungsbereich“ grob definiert. Der Begriff umfasst demnach „Versorgungsbereiche<br />

unterschiedlicher Stufen, also insbeson<strong>der</strong>e Innenstadtzentren v. a. in<br />

Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in <strong>Stadt</strong>teilen sowie Grund- und<br />

Nahversorgungszentren in <strong>Stadt</strong>- und Ortsteilen und nicht städtischen Gemeinden. Die<br />

Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche soll im Interesse <strong>der</strong> verbrauchernahen<br />

Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung und <strong>der</strong> Innenentwicklung <strong>der</strong> Gemeinde erfolgen.“<br />

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