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Einzelhandelskonzept der Stadt Mühlhausen (*.pdf 2907 KB)

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<strong>Einzelhandelskonzept</strong> <strong>Mühlhausen</strong><br />

demnach außer in Kerngebieten nur in speziell ausgewiesenen Son<strong>der</strong>gebieten<br />

zulässig. Der letzte Satz des § 11 Abs. 3 beinhaltet hierbei eine zu wi<strong>der</strong>legende<br />

Regelvermutung. Ihre konkrete Prüfung hat zweistufig zu erfolgen:<br />

─ Liegt ein großflächiger Handelsbetrieb vor? Wenn ja (ab ca. 800 m² Ver-<br />

kaufsfläche) 1 , dann ...<br />

─ Liegen Auswirkungen vor? Wenn ja: Nur im Kerngebiet o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>gebiet<br />

zulässig.<br />

Nicht beplanter Innenbereich (§ 34 BauGB und § 9 Abs. 2a BauGB)<br />

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und<br />

Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung, <strong>der</strong> Bauweise und <strong>der</strong> Grundstücksfläche, die über-<br />

baut werden soll, in die Eigenart <strong>der</strong> näheren Umgebung einfügt und gleichzeitig<br />

die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich <strong>der</strong> Art<br />

<strong>der</strong> baulichen Nutzung die BauNVO anzuwenden, wenn die Eigenart <strong>der</strong> näheren<br />

Umgebung einem <strong>der</strong> Baugebiete <strong>der</strong> BauNVO entspricht.<br />

Der Abs. 3 ergänzt seit 2004 die Absätze 1 und 2 um die Aussage, dass von Ein-<br />

zelhandelsvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungs-<br />

bereiche in <strong>der</strong> Gemeinde o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>en Gemeinden ausgehen dürfen. Der<br />

Begriff <strong>der</strong> „zentralen Versorgungsbereiche“ gewinnt durch den neuen § 34 Abs. 3<br />

erheblich an Bedeutung, auch wenn er bereits vor 2004 im § 11 Abs. 3 BauNVO<br />

verwendet wurde.<br />

Eine neue Festsetzungsmöglichkeit für den nicht beplanten Innenbereich nach §<br />

34 BauGB bietet seit dem 01.01.2007 <strong>der</strong> § 9 Abs. 2a BauGB. Zum Erhalt o<strong>der</strong> zur<br />

Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche kann in einem einfachen Bebauungs-<br />

plan für ein größeres Gebiet generell festgelegt werden, dass nur bestimmte Arten<br />

1 In seinem Urteil vom 24. November 2005 (BVerwG 4C 10.04) hat das Bundesverwaltungsgericht<br />

die bisherige Grenze <strong>der</strong> Großflächigkeit auf 800 m² VK angehoben. Demnach sind<br />

nunmehr Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauN-<br />

VO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Verkaufsfläche<br />

sind auch die Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen,<br />

<strong>der</strong> Kassenvorraum (einschl. eines Bereichs zum Einpacken <strong>der</strong> Waren und zur Entsorgung<br />

des Verpackungsmaterials) sowie evtl. ein Windfang einzubeziehen.<br />

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