Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
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Tätigkeit<br />
Ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse <strong>im</strong> Rahmen eines<br />
Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung<br />
und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder<br />
bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere<br />
das Verwenden <strong>im</strong> Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie<br />
das Herstellen. Tätigkeiten <strong>im</strong> Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und<br />
Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> führen können. [GefStoffV]<br />
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)<br />
Diese sind vom Ausschuss für <strong>Gefahrstoffe</strong> ermittelt und vom Bundesministerium für<br />
Arbeit veröffentlicht. Durch die Definition konkreter Schutzmaßnahmen und Arbeitsbedingungen<br />
mit den VSK für best<strong>im</strong>mte Arbeitsverfahren wird das Restrisiko für die<br />
Beschäftigten auf ein akzeptables Maß reduziert. Zusätzliche Messungen und Analysen<br />
können entfallen (siehe TRGS 420).<br />
Wassergefährdungsklasse (WGK)<br />
Die Wassergefährdungsklasse ist ein Begriff aus dem deutschen Wasserrecht. WGK<br />
bezeichnet das Potenzial verschiedener Stoffe zur Verunreinigung von Wasser.<br />
Zubereitungen<br />
Sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder<br />
Lösungen. [§ 3 Nr. 4 ChemG]<br />
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