Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
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Lagerung über die Kleinmengenregelung hinaus<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Bei der Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n über die Kleinmengenregelung<br />
hinaus sind je nach Gefahrstoff, Lagermenge und Lagerort zusätzliche<br />
Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />
Die Technische Regel 510 macht dazu Vorgaben unter anderem hinsichtlich:<br />
• der baulichen Beschaffenheit der Lagerräume und Lagereinrichtungen<br />
(z. B. Lüftung)<br />
• der erforderlichen Auffangkapazität<br />
• der Zusammenlagerung unterschiedlicher <strong>Gefahrstoffe</strong><br />
• der Kennzeichnung der Lagerung<br />
• der Fachkunde und der regelmäßigen Unterweisung des Lagerpersonales<br />
• der eventuell zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung für<br />
das Lagerpersonal<br />
• Zugangsbeschränkungen<br />
• und Prüfung der Lagereinrichtungen<br />
• Maßnahmen bei Brand- und Unfällen sowie Leckagen und<br />
Betriebsstörungen<br />
• des Brand- und Explosionsschutzes (siehe auch TRGS 800!)<br />
• Notfallübungen<br />
Da bei der Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in Gebäuden bzw. Lagerräumen<br />
z. T. erhebliche bauliche und sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich<br />
sind, empfiehlt sich die Lagerung <strong>im</strong> Freien in geeigneten Lagereinrichtungen,<br />
z. B. Lagercontainern.<br />
Be<strong>im</strong> Einsatz solcher Lagereinrichtungen sind die Vorgaben des jeweiligen<br />
Herstellers hinsichtlich des best<strong>im</strong>mungsgemäßen Einsatzes (z. B.<br />
Erdung, Lüftung, Auffangkapazität) sowie die Ergebnisse der eigenen<br />
Gefährdungsbeurteilung (z. B. Aufstellort, Entfernung zu Gebäuden,<br />
Sicherheitskennzeichnung, Anfahrschutz, Zugangsbeschränkungen) zu<br />
berücksichtigen.