Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
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00 22<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Allgemeine Hinweise zur<br />
Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Die Anforderungen an die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n ist sehr komplex,<br />
weshalb dieses Merkheft nicht alle betrieblichen Besonderheiten<br />
berücksichtigen kann. Es ist ratsam, sich mit den zuständigen staatlichen<br />
Stellen (Ämter für Arbeitsschutz, Landratsämter, Umweltämter,<br />
Wasserbehörden, Bauämter usw.) in Verbindung zu setzen.<br />
In diesem Merkheft werden nachfolgend praktische Beispiele für die<br />
Lagerung einiger <strong>Gefahrstoffe</strong> vorgestellt.<br />
TRbF 20<br />
»Läger«<br />
in ortsfesten Tanks!<br />
Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
TRGS 510<br />
»Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in<br />
ortsbeweglichen Behältern«<br />
Lagerung von<br />
Kleinmengen<br />
Lagerung ab best<strong>im</strong>mter<br />
Lagermenge<br />
Nur für brennbare Flüssigkeiten! Für alle <strong>Gefahrstoffe</strong> zutreffend!<br />
Obwohl in der TRbF 20 auch Aussagen zur Lagerung von brennbaren<br />
Flüssigkeiten allgemein (z. B. auch in orstbeweglichen Behältern)<br />
getroffen wurden, gilt diese Regel seit 2011 nur noch für Lagerungen<br />
von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Tanks!<br />
Für die Lagerung von allen <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern<br />
ist die TRGS 510 heranzuziehen.