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Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV

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00 22<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Allgemeine Hinweise zur<br />

Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

Die Anforderungen an die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n ist sehr komplex,<br />

weshalb dieses Merkheft nicht alle betrieblichen Besonderheiten<br />

berücksichtigen kann. Es ist ratsam, sich mit den zuständigen staatlichen<br />

Stellen (Ämter für Arbeitsschutz, Landratsämter, Umweltämter,<br />

Wasserbehörden, Bauämter usw.) in Verbindung zu setzen.<br />

In diesem Merkheft werden nachfolgend praktische Beispiele für die<br />

Lagerung einiger <strong>Gefahrstoffe</strong> vorgestellt.<br />

TRbF 20<br />

»Läger«<br />

in ortsfesten Tanks!<br />

Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

TRGS 510<br />

»Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in<br />

ortsbeweglichen Behältern«<br />

Lagerung von<br />

Kleinmengen<br />

Lagerung ab best<strong>im</strong>mter<br />

Lagermenge<br />

Nur für brennbare Flüssigkeiten! Für alle <strong>Gefahrstoffe</strong> zutreffend!<br />

Obwohl in der TRbF 20 auch Aussagen zur Lagerung von brennbaren<br />

Flüssigkeiten allgemein (z. B. auch in orstbeweglichen Behältern)<br />

getroffen wurden, gilt diese Regel seit 2011 nur noch für Lagerungen<br />

von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Tanks!<br />

Für die Lagerung von allen <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern<br />

ist die TRGS 510 heranzuziehen.

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