Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
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20<br />
Lagerung<br />
von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
An die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n, entzündbaren Flüssigkeiten<br />
und wassergefährdenden Stoffen werden sehr umfangreiche und<br />
differenzierte Anforderungen gestellt.<br />
In Deutschland stellen derzeit die:<br />
1. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />
2. Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV, diese hob die »Verordnung brennbarer Flüssigkeiten«,<br />
VbF seit dem 01.01.2003 auf),<br />
3. Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten 20 »Läger«<br />
(mit Inkrafttreten der TRGS 510 gilt die TRbF 20 nur noch für ortsfeste<br />
Läger)<br />
4. Technische Regel 510<br />
»Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern«<br />
5. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Verwaltungsvorschrift<br />
wassergefährdende Stoffe (VwVwS),<br />
6. Landeswassergesetze mit Anlagenverordnungen (VAwS),<br />
Diese Aufkleber zur<br />
Kennzeichnung von<br />
Lagerstätten von<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>n können<br />
Mitgliedsbetriebe kostenlos<br />
bei dem Technischen<br />
Aufsichtsdienst der<br />
<strong>Gartenbau</strong>-BG bestellen.<br />
H7 »Warnung<br />
vor giftigenStoffen«<br />
H12 »Rauchen verboten«