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Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV

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20<br />

Lagerung<br />

von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

An die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n, entzündbaren Flüssigkeiten<br />

und wassergefährdenden Stoffen werden sehr umfangreiche und<br />

differenzierte Anforderungen gestellt.<br />

In Deutschland stellen derzeit die:<br />

1. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />

2. Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV, diese hob die »Verordnung brennbarer Flüssigkeiten«,<br />

VbF seit dem 01.01.2003 auf),<br />

3. Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten 20 »Läger«<br />

(mit Inkrafttreten der TRGS 510 gilt die TRbF 20 nur noch für ortsfeste<br />

Läger)<br />

4. Technische Regel 510<br />

»Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern«<br />

5. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Verwaltungsvorschrift<br />

wassergefährdende Stoffe (VwVwS),<br />

6. Landeswassergesetze mit Anlagenverordnungen (VAwS),<br />

Diese Aufkleber zur<br />

Kennzeichnung von<br />

Lagerstätten von<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong>n können<br />

Mitgliedsbetriebe kostenlos<br />

bei dem Technischen<br />

Aufsichtsdienst der<br />

<strong>Gartenbau</strong>-BG bestellen.<br />

H7 »Warnung<br />

vor giftigenStoffen«<br />

H12 »Rauchen verboten«

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