Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
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<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten<br />
mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>n (CMR-Stoffe):<br />
Die aufgeführten besonderen Schutzmaßnahmen gelten<br />
für CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2 (siehe Seite 5).<br />
Die besonderen Best<strong>im</strong>mungen für z. B. Arbeiten mit<br />
Asbest oder Kühlschmierstoffen (GefStoffV Anhang II, Nr. 6)<br />
sind zu berücksichtigen. Auf die besonderen Schutzmaßnahmen<br />
kann verzichtet werden, wenn:<br />
Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sowie<br />
nach verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien gearbeitet<br />
wird.<br />
Diese werden vom Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales <strong>im</strong> Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht<br />
(www.baua.de).<br />
Bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen hat der Arbeitgeber<br />
1. durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete<br />
Ermittlungsmethoden die Exposition der Beschäftigten<br />
zu best<strong>im</strong>men, um <strong>im</strong> Falle eines Unfalls bzw. unvorhersehbaren<br />
Ereignissen erhöhte Belastungen frühzeitig<br />
erkennen zu können.<br />
2. Gefahrbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>n ausgesetzt sind oder sein können,<br />
und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen (z. B.<br />
»Zutritt für Unbefugte verboten«).<br />
3. die abgesaugte Luft nicht zurückzuführen, es sei denn,<br />
sie ist mittels behördlich oder berufsgenossenschaftlich<br />
anerkannter Verfahren oder Geräte von diesen Stoffen<br />
ausreichend gereinigt.