Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
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<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />
Reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht aus, um<br />
eine Gefährdung durch Einatmen, Aufnahme über die Haut<br />
oder Verschlucken zu verhindern, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />
zu ergreifen. Dieses gilt insbesondere, wenn:<br />
Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte<br />
überschritten werden,<br />
bei hautresorptiven (über die Haut aufnehmbar) oder<br />
haut- oder augenschädigenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n eine<br />
Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder<br />
bei <strong>Gefahrstoffe</strong>n ohne AGW und ohne biologischen<br />
Grenzwert eine Gefährdung aufgrund der ihnen zugeordneten<br />
Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 und der inhalativen<br />
Exposition angenommen werden kann.<br />
1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass <strong>Gefahrstoffe</strong> in<br />
einem geschlossenen System hergestellt und verwendet<br />
werden, wenn sie nicht durch einen Ersatzstoff ersetzt<br />
werden können und somit eine erhöhte Gefährdung der<br />
Beschäftigten durch Inhalation besteht.<br />
Ist dieses technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber<br />
dafür zu sorgen, dass die Exposition nach dem Stand der<br />
Technik so weit wie möglich verringert wird.