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Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV

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<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

Reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht aus, um<br />

eine Gefährdung durch Einatmen, Aufnahme über die Haut<br />

oder Verschlucken zu verhindern, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />

zu ergreifen. Dieses gilt insbesondere, wenn:<br />

Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte<br />

überschritten werden,<br />

bei hautresorptiven (über die Haut aufnehmbar) oder<br />

haut- oder augenschädigenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n eine<br />

Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder<br />

bei <strong>Gefahrstoffe</strong>n ohne AGW und ohne biologischen<br />

Grenzwert eine Gefährdung aufgrund der ihnen zugeordneten<br />

Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 und der inhalativen<br />

Exposition angenommen werden kann.<br />

1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass <strong>Gefahrstoffe</strong> in<br />

einem geschlossenen System hergestellt und verwendet<br />

werden, wenn sie nicht durch einen Ersatzstoff ersetzt<br />

werden können und somit eine erhöhte Gefährdung der<br />

Beschäftigten durch Inhalation besteht.<br />

Ist dieses technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber<br />

dafür zu sorgen, dass die Exposition nach dem Stand der<br />

Technik so weit wie möglich verringert wird.

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