Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
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<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist folgende Rangfolge<br />
einzuhalten:<br />
1. Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren, geeigneter Arbeitsmittel und<br />
Materialien nach dem Stand der Technik,<br />
2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der<br />
Gefahrenquelle (z. B. angemessene Be- u. Entlüftung, Anwendung<br />
geeigneter organisatorischer Maßnahmen),<br />
3. Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die<br />
Bereitstellung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung<br />
(PSA) umfassen.<br />
Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle<br />
Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen<br />
Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr<br />
zu kontrollieren. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.<br />
Grenzwertüberwachung<br />
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> eingehalten sind (siehe Sicherheitsdatenblatt). Dies kann<br />
messtechnisch oder durch die Umsetzung anerkannter Verfahren (VSK<br />
siehe Anhang) erreicht werden.<br />
Liegt kein AGW vor, hat der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der<br />
ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete Ermittlungsmethoden<br />
zu überprüfen.