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Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV

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<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />

Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist folgende Rangfolge<br />

einzuhalten:<br />

1. Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren, geeigneter Arbeitsmittel und<br />

Materialien nach dem Stand der Technik,<br />

2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der<br />

Gefahrenquelle (z. B. angemessene Be- u. Entlüftung, Anwendung<br />

geeigneter organisatorischer Maßnahmen),<br />

3. Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die<br />

Bereitstellung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung<br />

(PSA) umfassen.<br />

Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle<br />

Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen<br />

Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr<br />

zu kontrollieren. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.<br />

Grenzwertüberwachung<br />

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für<br />

<strong>Gefahrstoffe</strong> eingehalten sind (siehe Sicherheitsdatenblatt). Dies kann<br />

messtechnisch oder durch die Umsetzung anerkannter Verfahren (VSK<br />

siehe Anhang) erreicht werden.<br />

Liegt kein AGW vor, hat der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der<br />

ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete Ermittlungsmethoden<br />

zu überprüfen.

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