Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
Gefahrstoffe im Gartenbau - GBG 17 - LSV
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<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
<strong>GBG</strong> <strong>17</strong>
Der Umgang mit<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Seite 1<br />
Information bringt Sicherheit<br />
Seite 3<br />
Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong> und<br />
welche Wirkungen haben sie?<br />
Seite 6<br />
Wie sind <strong>Gefahrstoffe</strong> gekennzeichnet?<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
kann zu schwerwiegenden<br />
Spätfolgen und<br />
Erkrankungen<br />
führen!<br />
Seite 7 Informationsermittlung zur<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
Seite 16 Betriebsanweisung und Unterweisung<br />
Seite <strong>17</strong> Unterrichtung und Unterweisung<br />
Seite 18 Gefahrstoffverzeichnis<br />
Seite 19 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
Seite 20 Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Seite 29 Transport von Gefahrgut
Information<br />
bringt Sicherheit<br />
Eine Vielzahl von <strong>Gefahrstoffe</strong>n umgibt uns am<br />
Arbeitsplatz. Dies sind nicht nur verwendungsfertige<br />
Chemikalien in Verpackungen mit ihren auffälligen<br />
orangefarbigen Symbolen, sondern vielmehr auch<br />
Stoffe, die z.T. unbemerkt bei einem Arbeitsprozess<br />
frei werden können.<br />
Seite 30 Anhang:<br />
Informationsmaterial der <strong>Gartenbau</strong>-BG, nützliche Notrufe,<br />
weiterführende Literaturhinweise, Betriebsanweisungen,<br />
Hinweise zum Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses, Begriffe<br />
aus dem Gefahrstoffbereich.<br />
1
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
In diesem Merkheft möchten wir Sie über den richtigen<br />
Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n informieren und Ihnen dazu<br />
nützliche Ratschläge geben.<br />
Eine Sondererhebung der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
zum Unfallgeschehen verdeutlicht die Vielzahl der <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong>.<br />
Gefahrstoffunfälle <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> nach Arbeitsstoffen
Was sind <strong>Gefahrstoffe</strong> und<br />
welche Wirkungen haben sie?<br />
Ob ein Arbeitsstoff als Gefahrstoff<br />
anzusehen ist, kann nicht von seinem<br />
äußeren Erscheinungsbild<br />
beurteilt werden.<br />
Oft gibt die Verpackung (so vorhanden)<br />
auch schon den ersten<br />
Hinweis.<br />
Vielmehr ist die Frage zu stellen,<br />
ob von diesem Stoff, be<strong>im</strong> vorgesehenen<br />
Umgang, eine gefährliche<br />
Wirkung auf den Menschen oder<br />
die Umwelt ausgeht.<br />
Bei der Gefährdungsbeurteilung<br />
sollten insbesondere auch die<br />
Gefährdungen durch die indirekten<br />
Aufnahmepfade (z. B. Aufwirbeln<br />
bei Besenreinigung, Einatmen der<br />
Stäube und anschließendes Verschlucken<br />
mit dem Speichel)<br />
berücksichtigt werden.<br />
Das »Gesetz zum Schutz vor<br />
gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz<br />
– ChemG)« nennt jene<br />
Eigenschaften, die einen Gefahrstoff<br />
charakterisieren.<br />
Demnach sind Stoffe und<br />
Zubereitungen, die<br />
explosionsgefährlich,<br />
brandfördernd,<br />
hochentzündlich,<br />
leichtentzündlich,<br />
entzündlich,<br />
sehr giftig,<br />
giftig,<br />
gesundheitsschädlich,<br />
ätzend,<br />
reizend,<br />
sensibilisierend,<br />
krebserzeugend,<br />
fortpflanzungsgefährdend,<br />
erbgutverändernd,<br />
sonstig chronisch schädigend,<br />
umweltgefährlich<br />
sind, als <strong>Gefahrstoffe</strong><br />
zu betrachten.<br />
3
4<br />
Gefahrensymbole<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Die »Verordnung zum Schutz vor <strong>Gefahrstoffe</strong>n (Gefahrstoffverordnung<br />
- GefStoffV) vom 26. November 2010<br />
(BGBl. I S 1643)« definiert die Gefährlichkeitsmerkmale<br />
in §4.<br />
O F+ F T+ T<br />
Xn C Xi Xi T<br />
T T N<br />
Zusätzlich sind den Gefährlichkeitsmerkmalen Gefahrensymbole<br />
zugeordnet, die eine schnelle Erkennung ermöglichen.
Für die krebserzeugenden, erbgutverändernden bzw. fortpflanzungsgefährdenden<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> haben die Kategorien 1 bis 3<br />
folgende Bedeutung (Beispiel krebserzeugende Stoffe):<br />
Kategorie 1<br />
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend<br />
wirken. Der Kausalzusammenhang zwischen der Exposition<br />
eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung<br />
von Krebs ist ausreichend nachgewiesen.<br />
Kategorie 2<br />
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen<br />
werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu<br />
der Annahme, dass die Exposition eines Menschen gegenüber<br />
dem Stoff Krebs erzeugen kann.<br />
Kategorie 3<br />
Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung be<strong>im</strong><br />
Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend<br />
Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen.<br />
5
<strong>Gefahrstoffe</strong><br />
Wie sind<br />
gekennzeichnet?<br />
Der Hersteller muss auf der Verpackung, einschließlich der sogenannten<br />
Umverpackungen (z.B. Karton um eine Sprayflasche), nach<br />
einem festgelegten Muster folgende Informationen an den Anwender<br />
weiterreichen (Kennzeichnungsbeispiel gilt für Gemische bis zum<br />
31.05.2015, nicht für reine Stoffe):<br />
Bezeichnung des Stoffes<br />
Die gefährlichen<br />
Inhaltsstoffe<br />
Sicherheitsratschläge<br />
(S-Sätze)<br />
6<br />
Name<br />
Herstellerangabe<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Gefahrensymbol(e) mit<br />
den entsprechenden<br />
Gefahrenbezeichnung(en)<br />
Name und Anschrift des Herstellers bzw.<br />
Importeurs oder Inverkehrbringers<br />
Hinweise auf<br />
besondere<br />
Gefahren<br />
(R-Sätze)
Informationsermittlung zur<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
G EF<br />
Ä<br />
H RDUNG<br />
Gestuftes Schutzmaßnahmenkonzept be<strong>im</strong> Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Im Mittelpunkt der Gefahrstoffverordnung von 2010 stehen die arbeitsplatz-<br />
u. stoffbezogene Gefährdungsbeurteilung und die davon abgeleiteten<br />
Schutzmaßnahmen.<br />
Maßnahmen bei krebserzeugenden, erbgutverändernden u.<br />
fruchtbarkeitsgefährdenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n (CMR-Stoffe) (§ 10)<br />
Zusätzliche Schutzmaßnahmen (§ 9)<br />
Allgemeine Schutzmaßnahmen (§ 8)<br />
Grundpflichten (§ 7)<br />
Grundpflichten des Arbeitgebers:<br />
Gefährdungsbeurteilung<br />
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n erst aufnehmen lassen,<br />
nachdem er in einer arbeitsplatz- bzw. stoffbezogenen Gefährdungsbeurteilung<br />
zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen ist und Gefährdungen durch wirkungsvolle<br />
Schutzmaßnahmen abgestellt wurden.<br />
Die notwendigen stoffbezogenen Informationen für die vom Arbeitgeber durchzuführende<br />
Gefährdungsbeurteilung können dem vom Hersteller bereitgestellten<br />
Sicherheitsdatenblatt entnommen werden.<br />
Substitutionsprüfung (Ersatzstoffsuche)<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> müssen, wenn möglich, durch nicht oder weniger gefährliche Stoffe<br />
ersetzt werden. Siehe dazu TRGS 600 »Substitution« bzw. Praxishilfe »GHS-Spaltenmodell«<br />
des Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.<br />
Min<strong>im</strong>ierungsgebot<br />
Wenn Gefährdungen bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n nicht auszuschließen<br />
sind, müssen diese durch geeignete Maßnahmen min<strong>im</strong>iert werden.<br />
7
00 8<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen ist folgende Rangfolge<br />
einzuhalten:<br />
1. Gestaltung geeigneter Arbeitsverfahren, geeigneter Arbeitsmittel und<br />
Materialien nach dem Stand der Technik,<br />
2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der<br />
Gefahrenquelle (z. B. angemessene Be- u. Entlüftung, Anwendung<br />
geeigneter organisatorischer Maßnahmen),<br />
3. Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die<br />
Bereitstellung und Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung<br />
(PSA) umfassen.<br />
Regelmäßige Wirksamkeitskontrolle<br />
Der Arbeitgeber hat die Funktion und die Wirksamkeit der technischen<br />
Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr<br />
zu kontrollieren. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.<br />
Grenzwertüberwachung<br />
Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> eingehalten sind (siehe Sicherheitsdatenblatt). Dies kann<br />
messtechnisch oder durch die Umsetzung anerkannter Verfahren (VSK<br />
siehe Anhang) erreicht werden.<br />
Liegt kein AGW vor, hat der Arbeitgeber regelmäßig die Wirksamkeit der<br />
ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen durch geeignete Ermittlungsmethoden<br />
zu überprüfen.
Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für best<strong>im</strong>mte Tätigkeiten<br />
aufgrund<br />
• der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,<br />
• der Arbeitsbedingungen,<br />
• einer nur gering verwendeten Stoffmenge und<br />
• einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition<br />
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten, so<br />
reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen (GefStoffV § 8) aus.<br />
Eine einfache, praxisnahe Umsetzungsmöglichkeit der Gefährdungsbeurteilung<br />
stellt das Einfache Maßnahmen Konzept<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> (EMKG) bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen<br />
bei Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n dar.<br />
Es macht Vorschläge zur Gestaltung des Arbeitsverfahrens und<br />
beschreibt Modelllösungen für häufig vorkommende Tätigkeiten.<br />
Darüber hinaus lässt es erkennen, bei welchen Tätigkeiten<br />
ein besonderer sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer<br />
Beratungsbedarf besteht.<br />
EMKG (baua) Vorderseite<br />
EMKG (baua) Rückseite<br />
00 9
10<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Einordnung in Gefährlichkeitsgruppen (anhand der R-Sätze mit<br />
der höchsten Gefährlichkeit, zu finden auf der Verpackung oder<br />
<strong>im</strong> Sicherheitsdatenblatt).<br />
Ermittlung der Freisetzungsgruppe am Arbeitsplatz (z. B. Staubverhalten<br />
oder Aerosolverhalten) sowie der vorliegenden Menge.<br />
Daraus leiten sich zwangsläufig Vorschläge für geeignete<br />
Schutzmaßnahmen (Schutzleitfäden) und die Gestaltung typischer<br />
Arbeitsverfahren ab.<br />
Weitere Informationen zum EMKG erhalten Sie kostenlos be<strong>im</strong><br />
Infozentrum der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br />
(baua) unter www.baua.de/emkg oder unter der Telefonnummer<br />
0231 / 9071 2071.
Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />
1. Geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation,<br />
2. Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>n,<br />
3. Begrenzung der Beschäftigten, die <strong>Gefahrstoffe</strong>n ausgesetzt<br />
sind,<br />
4. Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition,<br />
5. Angemessene Hygienemaßnahmen und Reinigung des Arbeitsplatzes,<br />
6. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen <strong>Gefahrstoffe</strong> auf<br />
die Menge, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist,<br />
7. Geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren (auch Entsorgung,<br />
Handhabung, Beförderung und Entsorgung).<br />
8. Alle bei Tätigkeiten verwendeten Stoffe und Zubereitungen<br />
müssen identifizierbar sein,<br />
9. <strong>Gefahrstoffe</strong> sind so aufzubewahren und zu lagern, dass<br />
menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet<br />
sowie ein Missbrauch vermieden werden (z. B. keine Lagerung<br />
von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in Lebensmittelverpackungen). Nicht mehr<br />
benötigte <strong>Gefahrstoffe</strong> sowie restentleerte Behälter werden<br />
vom Arbeitsplatz entfernt, sachgerecht gelagert oder entsorgt.<br />
10. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass giftige, sehr giftige<br />
sowie CMR-Stoffe (Kategorie 1 o. 2) so aufbewahrt oder gelagert<br />
werden, dass nur fachkundige und zuverlässige Personen<br />
Zugang haben. Tätigkeiten mit diesen Stoffen und Zubereitungen<br />
sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen dürfen nur<br />
von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen<br />
ausgeführt werden.<br />
11
00 12<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />
Reichen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht aus, um<br />
eine Gefährdung durch Einatmen, Aufnahme über die Haut<br />
oder Verschlucken zu verhindern, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />
zu ergreifen. Dieses gilt insbesondere, wenn:<br />
Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologische Grenzwerte<br />
überschritten werden,<br />
bei hautresorptiven (über die Haut aufnehmbar) oder<br />
haut- oder augenschädigenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n eine<br />
Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt besteht oder<br />
bei <strong>Gefahrstoffe</strong>n ohne AGW und ohne biologischen<br />
Grenzwert eine Gefährdung aufgrund der ihnen zugeordneten<br />
Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3 und der inhalativen<br />
Exposition angenommen werden kann.<br />
1. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass <strong>Gefahrstoffe</strong> in<br />
einem geschlossenen System hergestellt und verwendet<br />
werden, wenn sie nicht durch einen Ersatzstoff ersetzt<br />
werden können und somit eine erhöhte Gefährdung der<br />
Beschäftigten durch Inhalation besteht.<br />
Ist dieses technisch nicht möglich, so hat der Arbeitgeber<br />
dafür zu sorgen, dass die Exposition nach dem Stand der<br />
Technik so weit wie möglich verringert wird.
2. Kann der AGW trotz Ausschöpfung aller technischen und<br />
organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten<br />
werden, so hat der Arbeitgeber unverzüglich PSA bereitzustellen.<br />
Dieses gilt insbesondere für Abbruch-, Sanierungsund<br />
Instandhaltungsarbeiten (siehe TRGS 519).<br />
3. Besteht trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen<br />
Schutzmaßnahmen bei hautresorptiven, hautoder<br />
augenschädigenden <strong>Gefahrstoffe</strong>n eine Gefährdung<br />
durch Haut- oder Augenkontakt, hat der Arbeitgeber<br />
unverzüglich PSA bereitzustellen.<br />
4. Arbeits- oder Schutzkleidung und Straßenkleidung ist vom<br />
Arbeitgeber in getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten<br />
zur Verfügung zu stellen. Durch <strong>Gefahrstoffe</strong> verunreinigte<br />
Arbeitskleidung hat der Arbeitgeber zu reinigen.<br />
5. Arbeitsbereiche, in denen für Beschäftigte eine erhöhte<br />
Gefährdung besteht, dürfen nur von den Beschäftigten<br />
betreten werden, die dort tätig werden müssen.<br />
6. Bei Alleinarbeit hat der Arbeitgeber zusätzliche Schutzmaßnahmen<br />
(z. B. technische Mittel) zu ergreifen oder<br />
eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten.<br />
13
14<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten<br />
mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>n (CMR-Stoffe):<br />
Die aufgeführten besonderen Schutzmaßnahmen gelten<br />
für CMR-Stoffe der Kategorie 1 und 2 (siehe Seite 5).<br />
Die besonderen Best<strong>im</strong>mungen für z. B. Arbeiten mit<br />
Asbest oder Kühlschmierstoffen (GefStoffV Anhang II, Nr. 6)<br />
sind zu berücksichtigen. Auf die besonderen Schutzmaßnahmen<br />
kann verzichtet werden, wenn:<br />
Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sowie<br />
nach verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien gearbeitet<br />
wird.<br />
Diese werden vom Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales <strong>im</strong> Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht<br />
(www.baua.de).<br />
Bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen hat der Arbeitgeber<br />
1. durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete<br />
Ermittlungsmethoden die Exposition der Beschäftigten<br />
zu best<strong>im</strong>men, um <strong>im</strong> Falle eines Unfalls bzw. unvorhersehbaren<br />
Ereignissen erhöhte Belastungen frühzeitig<br />
erkennen zu können.<br />
2. Gefahrbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte diesen<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>n ausgesetzt sind oder sein können,<br />
und Warn- und Sicherheitszeichen anzubringen (z. B.<br />
»Zutritt für Unbefugte verboten«).<br />
3. die abgesaugte Luft nicht zurückzuführen, es sei denn,<br />
sie ist mittels behördlich oder berufsgenossenschaftlich<br />
anerkannter Verfahren oder Geräte von diesen Stoffen<br />
ausreichend gereinigt.
Weitere Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen<br />
durch physikalisch-chemische Eigenschaften<br />
Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung führt der Arbeitgeber<br />
technische und organisatorische Maßnahmen durch, um die<br />
Beschäftigten gegen Gefährdungen durch physikalisch-chemische<br />
Eigenschaften (z.B. entzündlich, brennbar, explosionsgefährlich,<br />
sonstig chemisch instabil) von <strong>Gefahrstoffe</strong>n zu schützen.<br />
Dies beinhaltet z.B.:<br />
Brandbelastung und Möglichkeit der Brandentfaltung<br />
auf das notwendige Maß begrenzen<br />
Austreten von brennbaren Flüssigkeiten verhindern bzw.<br />
austretende Flüssigkeiten sicher auffangen<br />
Staubablagerungen rechtzeitig und gefahrlos beseitigen<br />
Das Auftreten entzündlicher Gemische bzw. Zündgefahren<br />
vermeiden<br />
Rettungs- und Fluchtwege schaffen<br />
Ausreichende Feuerlöscheinrichtungen zur Verfügung stellen<br />
und Angriffswege zur Brandbekämpfung vorsehen<br />
Arbeitsbereiche mit Brand- und Explosionsgefahren kennzeichnen<br />
und die Verwendung von offenem Licht und Feuer verbieten<br />
Lagerungsvorhaben und Zusammenlagerungsverbote beachten<br />
Siehe hierzu auch die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung,<br />
insbesondere das Explosionsschutzdokument<br />
Alle Maßnahmen in Bezug auf Betriebsstörungen, Unfälle und<br />
Notfälle sind vom Arbeitgeber zu planen, mit den Beschäftigten<br />
zu üben und in Form von Notfallübungen zu trainieren.<br />
15
16<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Betriebsanweisung<br />
Unterweisung<br />
und<br />
Für den Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
ist eine Betriebsanweisung<br />
in schriftlicher<br />
Form zu erstellen<br />
(§14 GefStoffV).<br />
Diese muss alle wesentlichen<br />
Informationen, die der Beschäftigte<br />
für den sicheren Umgang,<br />
die »Erste Hilfe« und die sachkundige<br />
Entsorgung benötigt,<br />
enthalten.<br />
Die Betriebsanweisung muss<br />
auch Angaben über den sicheren<br />
Umgang mit eingesetzten Arbeitsmitteln<br />
(Maschinen und Geräte)<br />
Beispiel einer Betriebsanweisung:<br />
Ottokraftstoff<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisung Tätigkeit:<br />
nach § 14 Gefahrstoffverordnung und<br />
Unfallverhütungsvorschriften VSG 4.5<br />
Ottokraftstoffe<br />
Normal-Benzin, Super-Plus, Super, Eurosuper Ottokraftstoffe unverbleit oder Ottokraftstoff-Öl-Gemische für Zweitaktmotoren<br />
bestehen aus Kohlenwasserstoffgemischen, denen produktverbessernde Additive in geringen Mengen beigefügt<br />
wurden (ADR UN 1203, entzündbarer flüssiger Stoff der Klasse 3).<br />
T Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
F+<br />
N<br />
Dampf-Luftgemische sind explosionsfähig. Entfetten die Haut und führen dadurch<br />
zu Hautschäden. Können Krebs erzeugen, Hautreizung, Gesundheitsschäden bei<br />
längerem Einatmen oder Berührung mit der Haut oder durch Verschlucken<br />
Lungenschäden, Dämpfe können Benommenheit/Schläfrigkeit auslösen, giftig<br />
für Wasserorganismen, Dämpfe schwerer als Luft, nie zu Reinigungszwecken<br />
verwenden!<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
Dämpfe nicht einatmen, Hautkontakt vermeiden. Bei der Arbeit nicht rauchen, essen, trinken. Vorsicht bei statischer<br />
Aufladung von Arbeitsmitteln in der Umgebung. Von Heiz- und Zündquellen jeglicher Art entfernt halten. Nur UN-codierte,<br />
BAM-zugelassene Behälter (Bundesamt Materialprüfung) verwenden. Lagerung ausschließlich an gut belüfteten Orten. Nie<br />
zu Reinigungszwecken verwenden. Nicht in der Nähe unbelüfteter Gruben arbeiten.<br />
Augenschutz: Bei Spritzgefahr dichtschließende Korbbrille mit Seitenschutz verwenden!<br />
Handschutz: Schutzhandschuhe aus PVC oder Nitrilkautschuk tragen!<br />
Atemschutz: Bei hoher Konzentration Gasfilter A, Kennfarbe braun (A1 bis 0,1 Vol.-% oder<br />
A2 bis 0,5 Vol.-% oder A3 bis 1 Vol.-%)<br />
Hautschutz: Vorbeugend Hautschutz betreiben.<br />
Körperschutz: Nach der Arbeit Hautreinigung und Pflege, ölfeste Schutzkleidung.<br />
Putzlappen in nicht brennbaren, verschließbaren Behältern an gut belüfteter<br />
Stelle aufbewahren.<br />
Brandgase nicht einatmen.<br />
Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall bzw. bei Störungen<br />
Brand: Geeignete Löschmittel sind ABC-Pulver oder Schaumlöscher, CO 2 .<br />
Auslaufen: Auslaufenden Ottokraftstoff nicht in den Untergrund sickern lassen. Aufsaugmittel verwenden.<br />
Darf nicht in die Kanalisation oder Gewässer gelangen!<br />
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe<br />
Augenkontakt: Mit viel Wasser ausspülen und dabei Augenlider nicht schließen!<br />
Hautkontakt: Haut mit Wasser und Seife reinigen, Hautschutzmittel benutzen.<br />
Kleidung: Benetzte Kleidung wechseln und reinigen.<br />
Einatmen: Frischluft, Atemwege freihalten, Arzt rufen.<br />
Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Arzt rufen, ggf. Wasser mit viel Aktivkohle verabreichen!<br />
Ersthelfer: Herr/Frau............................................... Notruf: 112<br />
– Sofortmaßnahmen am Unfallort einleiten<br />
– Rettungswagen/Arzt rufen<br />
– Unternehmer/Vorgesetzten informieren<br />
Hinweise zur Entsorgung:<br />
Kraftstoffverunreinigte Gebinde nur an zugelassene Entsorgungsunternehmen gemäß EU-Abfallschlüssel-Nr.: 130702<br />
Benzin (Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz) übergeben. Wiederverwendung gereinigter Fässer und Kanister möglich.<br />
Einwegverpackungen sind gemäß Verpackungsverordnung nach dem Gebrauch zu entsorgen!<br />
Datum Unterschrift des Unternehmers<br />
✚<br />
Es wird bestätigt, dass die Inhalte dieser Betriebsanweisung mit den betrieblichen Verhältnissen und Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung übereinst<strong>im</strong>men.<br />
sowie die sachgerechte Verwendung der persönlichen Körperschutzmittel<br />
nach den Erkenntnissen der Gefährdungsbeurteilung enthalten.<br />
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten, bei Änderungen<br />
und danach mindestens einmal jährlich über die Vorgaben der<br />
Betriebsanweisung, arbeitsplatzbezogen, unterwiesen werden.
Unterrichtung<br />
Unterweisung<br />
und<br />
Zur Unterrichtung der Beschäftigten zählt auch, dass diese Zugang zu<br />
allen Sicherheitsdatenblättern der <strong>im</strong> Betrieb verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong><br />
haben. Für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
ausführen, ist <strong>im</strong> Rahmen der Unterweisung eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische<br />
Beratung (ggf. mit Beteiligung des Arztes) durchzuführen.<br />
Beschäftigte müssen über <strong>Gefahrstoffe</strong>xpositionen, Auswahl<br />
von Körperschutzmitteln und Gegenmaßnahmen informiert werden.<br />
Bereich:<br />
Unterweisungsbuch<br />
Führungskraft: Funktion:<br />
Angefangen:<br />
Abgeschlossen:<br />
<strong>Gartenbau</strong>-<br />
Berufsgenossenschaft<br />
Betriebsanweisungen sollten am Arbeitsplatz an geeigneter Stelle<br />
ausgehängt oder den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden.<br />
Unterweisungen müssen schriftlich nachgewiesen werden können<br />
(z.B. mit einem Unterweisungsbuch der <strong>Gartenbau</strong>-BG, Unterweisungsnachweis<br />
für am Gefahrguttransport beteiligte Personen in <strong>GBG</strong> <strong>17</strong>.2).<br />
Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft stellt Ihnen zahlreiche, vorgefertigte<br />
Betriebsanweisungen für <strong>Gefahrstoffe</strong> zur Verfügung, die Sie nur noch an<br />
Ihre Betriebsverhältnisse anpassen müssen (siehe Seite 38).<br />
Dokumentationshilfe<br />
zur Unterweisung der<br />
Mitarbeiter<br />
<strong>17</strong>
18<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Gefahrstoffverzeichnis<br />
In jedem Betrieb ist ein Verzeichnis<br />
der verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong> zu<br />
führen (§ 6 (10) GefStoffV). Es ist<br />
nicht bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
geringer Gefährdung erforderlich<br />
(§ 6 (11)).<br />
Dieses Verzeichnis soll alle <strong>Gefahrstoffe</strong><br />
auflisten, die aufgrund ihrer<br />
gefährlichen Eigenschaften eine<br />
Gefahr für die Beschäftigten darstellen.<br />
Die Angaben können schriftlich<br />
festgehalten oder auf elektronischen<br />
Datenträgern gespeichert<br />
werden.<br />
Das Verzeichnis ist bei wesentlichen<br />
Änderungen fortzuschreiben und<br />
sollte mindestens einmal jährlich<br />
überprüft werden. Es ist für die<br />
Beschäftigten verfügbar aufzubewahren<br />
und der zuständigen Behörde auf<br />
Verlangen vorzulegen.<br />
Gefahrstoffverzeichnis Betrieb: Datum:<br />
(nach § 6 (10) GefStoffV)<br />
Unterschrift des Verantwortlichen:<br />
Lfd. Bezeichnung Kennzeichnung/Einstufung Sicherheits– durchschnittliche<br />
Ersatzstoffprüfung für<br />
Nr. des <strong>Gefahrstoffe</strong>s Gef. –<br />
Symbol R-Sätze<br />
datenblatt<br />
vorhanden<br />
max. Menge des<br />
Stoffes <strong>im</strong> Betrieb<br />
Arbeitsbereich<br />
(T)- oder (T+) Stoffe<br />
durchgeführt dokumentiert<br />
Beispiel:<br />
1. Ottokraftstoff T, F+, N R 12, 45, 38, 48/20<br />
21/22, 51/53, 65, 67<br />
X 200 Liter Treibstofflager ✓<br />
Oktober 2011<br />
2. Zement Xi<br />
R 38<br />
X 10 Sack (250 kg) Baustelle – –<br />
Bitte ankreuzen: Betriebsanweisungen sind vorhanden Inhalt den Arbeitnehmern bekannt Gefahrstoffunterweisungen durchgeführt und dokumentiert<br />
Das Verzeichnis soll<br />
folgende Punkte beinhalten:<br />
Bezeichnung des<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>s, Hinweis<br />
auf das entsprechende<br />
Sicherheitsdatenblatt,<br />
Einstufung des <strong>Gefahrstoffe</strong>s<br />
oder Angabe<br />
der gefährlichen Eigenschaften,<br />
Mengenbereiche des<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>s <strong>im</strong> Betrieb,<br />
Arbeitsbereiche, in denen<br />
mit dem Gefahrstoff<br />
umgegangen wird.<br />
Die <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
stellt ihren Mitgliedsbetrieben Formulare<br />
für ein Gefahrstoffverzeichnis gemäß<br />
Gefahrstoffverordnung kostenlos zur<br />
Verfügung.
Arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge<br />
Generell ist bei allen Tätigkeiten eine arbeitsmedizinische<br />
Betreuung (§2 Arbeitssicherheitsgesetz) zu gewährleisten.<br />
Insbesondere be<strong>im</strong> Umgang mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n ist zusätzlich<br />
eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (§3 Arbeitsschutzgesetz)<br />
umzusetzen.<br />
Insgesamt ist somit eine umfassende arbeitsmedizinische<br />
Beratung des Arbeitgebers, aber auch der Beschäftigten<br />
gewährleistet.<br />
Der Arbeitgeber hat nach Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />
Vorsorge (ArbMedVV) bei Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Pflichtuntersuchungen durchführen zu lassen,<br />
Angebotsuntersuchungen und nachgehende<br />
Untersuchungen zu ermöglichen.<br />
Der Anhang Teil 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen<br />
Vorsorge gibt darüber nähere Auskunft und ist ab Seite 39<br />
abgedruckt.<br />
Die Ergebnisse dieser Vorsorgeuntersuchungen sind in einer<br />
Vorsorgekartei festzuhalten.<br />
00 19
20<br />
Lagerung<br />
von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
An die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n, entzündbaren Flüssigkeiten<br />
und wassergefährdenden Stoffen werden sehr umfangreiche und<br />
differenzierte Anforderungen gestellt.<br />
In Deutschland stellen derzeit die:<br />
1. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)<br />
2. Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV, diese hob die »Verordnung brennbarer Flüssigkeiten«,<br />
VbF seit dem 01.01.2003 auf),<br />
3. Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten 20 »Läger«<br />
(mit Inkrafttreten der TRGS 510 gilt die TRbF 20 nur noch für ortsfeste<br />
Läger)<br />
4. Technische Regel 510<br />
»Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern«<br />
5. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Verwaltungsvorschrift<br />
wassergefährdende Stoffe (VwVwS),<br />
6. Landeswassergesetze mit Anlagenverordnungen (VAwS),<br />
Diese Aufkleber zur<br />
Kennzeichnung von<br />
Lagerstätten von<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong>n können<br />
Mitgliedsbetriebe kostenlos<br />
bei dem Technischen<br />
Aufsichtsdienst der<br />
<strong>Gartenbau</strong>-BG bestellen.<br />
H7 »Warnung<br />
vor giftigenStoffen«<br />
H12 »Rauchen verboten«
7. Landesbauordnungen (LBauO) mit Verordnungen zur Feststellung<br />
der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten<br />
(WasBauPVO) und Löschwasserrückhalterichtlinien (LöRüRL),<br />
8. Bundes<strong>im</strong>missionsschutzverordnung (BImSchV) u.a.<br />
den rechtlichen Rahmen für die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n bzw.<br />
wassergefährdenden Stoffen dar.<br />
Da in gartenbaulichen Betrieben von geringen Verbrauchsmengen<br />
bis hin zu betrieblichen Großlagern, Tankstellen und dergleichen<br />
sehr verschiedenartig gelagert wird, ist eine Zusammenfassung<br />
der ausschlaggebenden rechtlichen Vorgaben sehr komplex.<br />
Bitte ziehen Sie hier die zuständigen Stellen zu Rate.<br />
9. Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />
10. Gefahrgut sicher transportieren (<strong>GBG</strong> <strong>17</strong>.2) der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
H13 »Feuer, offenes Licht<br />
und Rauchen verboten«<br />
H22 »Dieselkraftstoff« H24 »Ottokraftstoff«<br />
21
00 22<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Allgemeine Hinweise zur<br />
Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Die Anforderungen an die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n ist sehr komplex,<br />
weshalb dieses Merkheft nicht alle betrieblichen Besonderheiten<br />
berücksichtigen kann. Es ist ratsam, sich mit den zuständigen staatlichen<br />
Stellen (Ämter für Arbeitsschutz, Landratsämter, Umweltämter,<br />
Wasserbehörden, Bauämter usw.) in Verbindung zu setzen.<br />
In diesem Merkheft werden nachfolgend praktische Beispiele für die<br />
Lagerung einiger <strong>Gefahrstoffe</strong> vorgestellt.<br />
TRbF 20<br />
»Läger«<br />
in ortsfesten Tanks!<br />
Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
TRGS 510<br />
»Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in<br />
ortsbeweglichen Behältern«<br />
Lagerung von<br />
Kleinmengen<br />
Lagerung ab best<strong>im</strong>mter<br />
Lagermenge<br />
Nur für brennbare Flüssigkeiten! Für alle <strong>Gefahrstoffe</strong> zutreffend!<br />
Obwohl in der TRbF 20 auch Aussagen zur Lagerung von brennbaren<br />
Flüssigkeiten allgemein (z. B. auch in orstbeweglichen Behältern)<br />
getroffen wurden, gilt diese Regel seit 2011 nur noch für Lagerungen<br />
von brennbaren Flüssigkeiten in ortsfesten Tanks!<br />
Für die Lagerung von allen <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern<br />
ist die TRGS 510 heranzuziehen.
Kleinmengenregelung für die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Für die Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in ortsbeweglichen Behältern bis<br />
zu einer Gesamtmenge von 50 kg je Betriebsgebäude sind folgende<br />
Bedingungen zu erfüllen (siehe TRGS 510*).<br />
Entzündbare Flüssigkeiten:<br />
• Entzündbare Flüssigkeiten dürfen nur in Behältern mit max. fünf<br />
Litern Fassungsvermögen gelagert werden (bei zerbrechlichen<br />
Gefäßen mit max. einem Liter).<br />
• Für das gesamte Lagervolumen muss eine Auffangvorrichtung<br />
vorhanden sein (ggf. elektrostatisch ableitfähig).<br />
• Bei der Lagerung in Arbeitsräumen muss bei einem Volumen<br />
größer fünf Liter die Lagerung in einem Stahlschrank und größer<br />
20 Liter in einem Sicherheitsschrank nach EN 14470-1 erfolgen.<br />
• In Lagernähe dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.<br />
Aerosolpackungen/Druckgaskartuschen:<br />
• Die Lagerung in Arbeitsräumen von mehr als 5 l Gesamtvolumen<br />
muss mindestens in einem Stahlschrank erfolgen.<br />
• Ab einem Lagervolumen von mehr als 25 l Gesamtvolumen ist für<br />
die Lagerung in Arbeitsräumen ein Sicherheitsschrank nach EN<br />
14470-1 erforderlich.<br />
Oxidierende Stoffe:<br />
• Dürfen grundsätzlich nicht in der Nähe von entzündbaren oder akut<br />
toxischen Stoffen gelagert werden.<br />
Giftige, sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende<br />
Stoffe (CMR-Stoffe Kategorie 1 und 2):<br />
• Sind unabhängig von ihrer Lagermenge in jedem Fall unter<br />
Verschluss zu lagern.<br />
00 23
24<br />
Lagerung über die Kleinmengenregelung hinaus<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Bei der Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n über die Kleinmengenregelung<br />
hinaus sind je nach Gefahrstoff, Lagermenge und Lagerort zusätzliche<br />
Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />
Die Technische Regel 510 macht dazu Vorgaben unter anderem hinsichtlich:<br />
• der baulichen Beschaffenheit der Lagerräume und Lagereinrichtungen<br />
(z. B. Lüftung)<br />
• der erforderlichen Auffangkapazität<br />
• der Zusammenlagerung unterschiedlicher <strong>Gefahrstoffe</strong><br />
• der Kennzeichnung der Lagerung<br />
• der Fachkunde und der regelmäßigen Unterweisung des Lagerpersonales<br />
• der eventuell zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung für<br />
das Lagerpersonal<br />
• Zugangsbeschränkungen<br />
• und Prüfung der Lagereinrichtungen<br />
• Maßnahmen bei Brand- und Unfällen sowie Leckagen und<br />
Betriebsstörungen<br />
• des Brand- und Explosionsschutzes (siehe auch TRGS 800!)<br />
• Notfallübungen<br />
Da bei der Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n in Gebäuden bzw. Lagerräumen<br />
z. T. erhebliche bauliche und sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich<br />
sind, empfiehlt sich die Lagerung <strong>im</strong> Freien in geeigneten Lagereinrichtungen,<br />
z. B. Lagercontainern.<br />
Be<strong>im</strong> Einsatz solcher Lagereinrichtungen sind die Vorgaben des jeweiligen<br />
Herstellers hinsichtlich des best<strong>im</strong>mungsgemäßen Einsatzes (z. B.<br />
Erdung, Lüftung, Auffangkapazität) sowie die Ergebnisse der eigenen<br />
Gefährdungsbeurteilung (z. B. Aufstellort, Entfernung zu Gebäuden,<br />
Sicherheitskennzeichnung, Anfahrschutz, Zugangsbeschränkungen) zu<br />
berücksichtigen.
Gefahrstofflagercontainer mit<br />
Auffangeinrichtung für Betankungen<br />
Möglichkeiten zur Lagerung<br />
von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Im Folgenden einige Beispiele, die Lagermöglichkeiten und Einrichtungen<br />
für <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong> gebräuchliche, geringe Mengen veranschaulichen sollen.<br />
Auffangwanne<br />
Gefahrstofflager <strong>im</strong> Freien, ausreichend<br />
belüftet, zur Lagerung von <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Auffangwanne<br />
mit Stellfläche<br />
Der Handel bietet heute zahlreiche intelligente und auch preisgünstige<br />
Lagereinrichtungen, die eine sichere Lagerung und einen ergonomischen<br />
und effizienten Einsatz gewährleisten.<br />
Für die Lagerung von geringen Mengen von Treibstoffen, welche in<br />
5- bis 20-Liter-Kanistern oder Fässern vorgehalten werden, eignen<br />
sich verschiedene Auffangsysteme.<br />
25
26<br />
Auffangende Bodenelemente<br />
Gefahrstoff-Depot<br />
Gefahrstoff-Container<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, den<br />
gesamten Lagerraum mit einem Bodenbelag<br />
auszulegen, der gleichzeitig als Auffangmöglichkeit<br />
dienen kann.<br />
Auch Lagerschränke können geeignet sein.<br />
Hinweise liefert die TRGS 510.<br />
Gefahrstoff-Box<br />
Für den Baustellenbetrieb oder die Lagerung<br />
<strong>im</strong> Freien eignen sich verschiedene Gefahrstoffboxen,<br />
Depots oder Lagercontainer, die<br />
in verschiedenen Größen erhältlich sind.<br />
Achten Sie be<strong>im</strong> Kauf von Lagereinrichtungen<br />
auf die ausreichende D<strong>im</strong>ensionierung<br />
von Auffangwannen und ggf. Angabe der<br />
Baumusterprüfung oder Bauartzulassung.
Kennzeichnung<br />
Kraftstofflager<br />
Lagereinrichtungen müssen über bedarfsgerechte Feuerlöscheinrichtungen<br />
verfügen und durch eine deutlich<br />
sichtbare und gut lesbare Aufschrift und Piktogramme<br />
gekennzeichnet sein, z. B. »Feuer- und Explosionsgefahr!«,<br />
»Rauchen und offenes Feuer verboten!«, »Zutritt für Unbefugte<br />
verboten!«.<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> sind so zu lagern, dass sie die menschliche<br />
Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Sie sind unter<br />
Verschluss zu halten und dürfen nicht in Sozial- oder<br />
Chemikalien-/Giftschrank für geringe Mengen<br />
Pausenräumen gelagert werden. <strong>Gefahrstoffe</strong> sind übersichtlich<br />
und geordnet aufzubewahren und dürfen nur in Originalbehältern<br />
gelagert werden. <strong>Gefahrstoffe</strong> dürfen nicht in Behältern<br />
gelagert werden, die mit Behältnissen für Nahrungsmittel<br />
verwechselt werden könnten. Sie sind getrennt von Arznei-,<br />
Lebens- und Futtermitteln aufzubewahren.<br />
Es ist ratsam, gesundheitsschädliche <strong>Gefahrstoffe</strong> unter<br />
Verschluss zu lagern.<br />
27
28<br />
Umweltschrank<br />
Sicherheitsschrank<br />
nach EN 14470-1.<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Giftige und sehr giftige <strong>Gefahrstoffe</strong> wie<br />
z. B. Pflanzenschutzmittel müssen in<br />
einem Gefahrstoffschrank gelagert werden.<br />
Das Angebot reicht von Umweltschränken für<br />
die Lagerung von umweltgefährlichen, wassergefährdenden<br />
Stoffen bis hin zu Giftschränken<br />
oder feuerbeständigen Gefahrstoffschränken<br />
nach EN 14470-1.
Transport<br />
von Gefahrgut<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Gefahrgut sicher transportieren<br />
Tipps und<br />
Ratschläge für den<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Betrieb<br />
<strong>GBG</strong> <strong>17</strong>.2<br />
Für Informationen zum Transport<br />
von Gefahrgut fordern Sie bitte<br />
das Merkheft der <strong>Gartenbau</strong>-<br />
Berufsgenossenschaft »<strong>GBG</strong> <strong>17</strong>.2<br />
– Gefahrgut sicher transportieren«<br />
an oder wenden Sie sich an<br />
Ihre örtliche Polizeidienststelle<br />
bzw. informieren Sie sich <strong>im</strong><br />
Internet:<br />
buergerinfo@bmvbs.bund.de<br />
29
30<br />
Informationsmaterial der<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Aufkleber:<br />
»entzündbare<br />
flüssige Stoffe«<br />
H10<br />
oder<br />
»Dieselkraftstoff«<br />
H22<br />
3<br />
Ottokraftstoff<br />
UN 1203<br />
3<br />
UN 1202<br />
Diesel<br />
»Umweltgefährdend«<br />
H8<br />
»Ottokraftstoff«<br />
H24<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
»Rauchen<br />
verboten«<br />
H12<br />
»Warnung vor<br />
giftigen Stoffen«<br />
H7<br />
»Feuer, offenes<br />
Licht und Rauchen<br />
verboten«<br />
H13
00 32<br />
1 Allgemeines<br />
Vor der Erstellung einer Betriebsanweisung sollten Sie<br />
sich über den Gefahrstoff ausreichend informieren. Reichen<br />
die Produktinformationen nicht aus, so beantragen<br />
Sie bitte ein DIN-Sicherheitsdatenblatt be<strong>im</strong> Hersteller<br />
bzw. Vertreiber des <strong>Gefahrstoffe</strong>s.<br />
Vor der Erstellung sollten Sie sich von den Fachkräften für<br />
Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder dem Technischen<br />
Aufsichtsbeamten der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
beraten lassen.<br />
Betriebsanweisungen sind <strong>im</strong> Betrieb an einer für die betreffenden<br />
Arbeitnehmer geeigneten Stelle (z. B. Baustelle,<br />
Labor, Werkbank usw.) durch Aushängen oder<br />
Auslegen bekanntzumachen.<br />
Die Arbeitnehmer haben die Betriebsanweisung zu beachten.<br />
Betriebsanweisungen sind an neue arbeitswissenschaftliche<br />
und betriebliche Erkenntnisse anzupassen.<br />
2 Arbeitsplatzbereich, Tätigkeit<br />
Der Anwendungsbereich der Betriebsanweisung ist<br />
durch Bezeichnung des Betriebes, des Arbeitsbereiches,<br />
des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit festzulegen.<br />
Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren<br />
können gemeinsame Betriebsanweisungen erstellt<br />
werden.<br />
3 Gefahrstoffbezeichnung<br />
Die <strong>Gefahrstoffe</strong>, die am Arbeitsplatz vorkommen, sind<br />
mit der den Beschäftigten bekannten Bezeichnung zu<br />
benennen.<br />
Zusätzlich sind die chemischen Namen aufzuführen. Bei<br />
Zubereitungen und Erzeugnissen sind zumindest die<br />
chemischen Namen der für die Gefahren verantwortlichen<br />
Inhaltsstoffe anzugeben.<br />
4 Gefahren für Mensch und Umwelt<br />
Hier ist das Gefahrensymbol des <strong>Gefahrstoffe</strong>s aufzukleben.<br />
Weiterhin sind die be<strong>im</strong> Umgang möglichen Gefahren<br />
zu beschreiben gemäß<br />
– den Gefahrensymbolen und den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen,<br />
– den Hinweisen auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),<br />
– weiterer Angaben des Herstellers oder eigener Erkenntnisse,<br />
die über die Angaben in der Kennzeichnung<br />
hinausgehen.<br />
Die Gesundheitsgefahren müssen benannt und leicht verständlich<br />
beschrieben werden.<br />
Angaben des Herstellers sind z. B. Sicherheitsdatenblatt,<br />
Produktinformationen oder sonstige besondere Mitteilungen.<br />
5 Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln<br />
Die für den sicheren Umgang notwendigen Schutzmaßnahmen<br />
sind zu beschreiben gemäß den Sicherheitsratschlägen<br />
(S-Sätzen), die sich aus der vorhandenen Kennzeichnung<br />
des Produktes bzw. aus dem DIN-Sicherheitsdatenblatt<br />
ergeben. Die entsprechende Schutzkleidung<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Anweisung zur Erstellung einer Betriebsanweisung<br />
ist hier einzutragen. Die Beschreibung der Schutzmaßnahmen<br />
und Verhaltensregeln sollen durch die entsprechenden<br />
Gebotszeichen – z. B. Augenschutz, Handschutz<br />
usw. – ergänzt werden.<br />
Die für den sicheren Umgang notwendigen Verhaltensregeln<br />
sind zu beschreiben gemäß den vorhandenen Betriebsanlagen,<br />
Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren (Bezugnahme<br />
auf betriebsspezifische Arbeitsanweisungen<br />
ist möglich). Hier sollte insbesondere auch auf Beschäftigungs-<br />
und Verwendungsbeschränkungen, insbesondere<br />
für Schwangere, hingewiesen werden.<br />
6 Verhalten <strong>im</strong> Gefahrfall<br />
Die <strong>im</strong> Gefahrfall – z. B. durch ungewöhnlichen Druckoder<br />
Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion usw.<br />
– erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
sind aufzuführen gemäß<br />
– den für den Gefahrfall zutreffenden Sicherheitsratschlägen<br />
(S-Sätze),<br />
– den Technischen Regeln für <strong>Gefahrstoffe</strong> und<br />
– den sonstigen allgemein anerkannten sicherheitstechnischen,<br />
arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln,<br />
– den Sicherheitsdatenblättern und Unfallverhütungsvorschriften.<br />
Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf<br />
– geeignete und nicht geeignete Löschmittel,<br />
– zusätzliche technische Schutzmaßnahmen und<br />
– zusätzliche persönliche Schutzausrüstung,<br />
– notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen.<br />
7 Erste Hilfe<br />
Die Beschreibung der Maßnahmen zur Ersten Hilfe ergeben<br />
sich aus<br />
– den Sicherheitsratschlägen der Kennzeichnungsetiketten,<br />
– weiteren stoff- bzw. verfahrensspezifischen Merkblättern,<br />
z. B. Sicherheitsdatenblatt, Merkblätter der Berufsgenossenschaften<br />
und Unfallmerkblätter nach verkehrsrechtlichen<br />
Vorschriften.<br />
Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe<br />
sind zu berücksichtigen, insbesondere Hinweise zu geben<br />
auf die entsprechende Notrufnummer, den Arzt bzw.<br />
Ersthelfer.<br />
8 Sachgerechte Entsorgung<br />
Hier sind Hinweise zu geben auf die geeignete Entsorgung<br />
von Aufsaugmitteln, Reinigungsmitteln, Entsorgungsbehälter<br />
und Sammelstellen sowie persönliche<br />
Schutzausrüstung.<br />
Die Betriebsanweisungen sind sprachlich so zu gestalten, dass<br />
die Arbeitnehmer die sachlichen Inhalte verstehen und bei ihren<br />
betrieblichen Tätigkeiten anwenden können. Die Betriebsanweisung<br />
ersetzt nicht die Unterweisung der Arbeitnehmer.<br />
Die Unterweisungen sind mündlich und arbeitsplatzbezogen<br />
durchzuführen.
Hinweise zum Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses<br />
Gefahrstoffverordnung § 6 Abs. (10):<br />
Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der <strong>im</strong> Betrieb verwendeten <strong>Gefahrstoffe</strong> zu führen, in dem auf die<br />
entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende<br />
Angaben enthalten:<br />
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,<br />
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,<br />
3. Angaben zu den <strong>im</strong> Betrieb verwendeten Mengenbereichen,<br />
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.<br />
Werden ausschließlich Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeführt, entfällt die Pflicht zur Erstellung<br />
eines Gefahrstoffverzeichnisses.<br />
Ein Gefahrstoffverzeichnis hilft:<br />
– einen Überblick über die Gesamtheit der <strong>im</strong> Betrieb vorhandenen Stoffe zu bekommen,<br />
– zur Verringerung der Zahl der verwendeten Arbeitsstoffe beizutragen (z.B. wenn für einen Verwendungszweck<br />
mehrere Arbeitsstoffe eingesetzt werden),<br />
– Restbestände aufzufinden und auszumustern.<br />
Das umseitige Gefahrstoffverzeichnis besteht aus folgenden Angaben:<br />
Spalte 1: Nummerieren Sie die <strong>Gefahrstoffe</strong> in Ihrem Verzeichnis.<br />
Spalte 2: Als „Bezeichnung des <strong>Gefahrstoffe</strong>s“ kann die Bezeichnung aus dem Sicherheitsdatenblatt unter<br />
Nummer 1 verwendet werden.<br />
Spalte 3: In die Spalte „Kennzeichnung/Einstufung“ tragen Sie bitte den Kennbuchstaben der Gefahrenbezeichnung<br />
sowie die angegebenen R-Sätze ein. Ein Gefahrstoff ist mit einem Gefahrstoffsymbol<br />
gekennzeichnet, hierauf finden Sie auch den Kennbuchstaben.<br />
F+ Kennbuchstabe<br />
Gefahrensymbol<br />
Gefahrenbezeichnung<br />
Spalte 4: Hier tragen Sie bitte ein, ob ein Sicherheitsdatenblatt zu dem entsprechenden Gefahrstoff<br />
vorhanden ist.<br />
Spalte 5: In diese Spalte tragen Sie bitte die durchschnittliche Max<strong>im</strong>almenge des einzelnen <strong>Gefahrstoffe</strong>s<br />
ein. Verbrauchte Mengen müssen nicht ständig nachgetragen werden.<br />
Spalte 6: In die Spalte „Arbeitsbereich“ ist der Ort des Umganges einzutragen.<br />
Spalte 7: „Ersatzstoffprüfung für (T)- oder (T+)-Stoffe“<br />
Prüfen Sie insbesondere, ob vorhandene <strong>Gefahrstoffe</strong>, die mit einem T (giftig) oder einem T+ (sehr<br />
giftig) gekennzeichnet sind, nicht durch Stoffe, die weniger gefährlich sind, ersetzt werden können.<br />
Die Tatsache, dass Sie sich mit der Ersatzstoffprüfung beschäftigt haben und das entsprechende<br />
Datum tragen Sie bitte in die Spalte 7 ein.<br />
Prüfen Sie gleichzeitig, ob die entsprechenden Betriebsanweisungen zu Ihren <strong>Gefahrstoffe</strong>n vorhanden sind.<br />
Geben Sie den Inhalt des Verzeichnisses und der Betriebsanweisungen Ihren Mitarbeitern bekannt. Führen<br />
Sie regelmäßig Gefahrstoffunterweisungen durch.<br />
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat Prävention der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft.<br />
Telefon-Nummer 0561/ 928-2509, E-Mail: tad@gartenbau.lsv.de<br />
00 33
Gefahrstoffverzeichnis Betrieb: Datum:<br />
(nach § 6 (10) GefStoffV)<br />
Unterschrift des Verantwortlichen:<br />
Lfd. Bezeichnung Kennzeichnung/Einstufung Sicherheits– durchschnittliche<br />
Ersatzstoffprüfung für<br />
Nr. des <strong>Gefahrstoffe</strong>s Gef. –<br />
datenblatt max. Menge des Arbeitsbereich<br />
(T)- oder (T+) Stoffe<br />
Symbol R-Sätze vorhanden Stoffes <strong>im</strong> Betrieb<br />
durchgeführt dokumentiert<br />
Beispiel:<br />
1. Ottokraftstoff T, F+, N R 12, 45, 38, 48/20 X 200 Liter Treibstofflager ✓<br />
Oktober 2011<br />
21/22, 51/53, 65, 67<br />
2. Zement Xi<br />
R 38<br />
X 10 Sack (250 kg) Baustelle – –<br />
Bitte ankreuzen: Betriebsanweisungen sind vorhanden Inhalt den Arbeitnehmern bekannt Gefahrstoffunterweisungen durchgeführt und dokumentiert
Begriffe aus dem<br />
Gefahrstoffbereich<br />
Hier finden Sie Definitionen verschiedener Begriffe des Gefahrstoffbereiches.<br />
Die Quellen sind jeweils in eckigen Klammern angegeben, wobei best<strong>im</strong>mte<br />
Definitionen in anderen Regelwerken anders lauten können.<br />
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW)<br />
Ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines<br />
Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.<br />
Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche<br />
Auswirkungen auf die Gesundheit <strong>im</strong> Allgemeinen nicht zu erwarten sind. [GefStoffV]<br />
Biologischer Grenzwert (BGW)<br />
Ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration<br />
eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators <strong>im</strong> entsprechenden<br />
biologischen Material, bei dem <strong>im</strong> Allgemeinen die Gesundheit eines<br />
Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. [GefStoffV]<br />
Erzeugnisse<br />
Sind Stoffe oder Zubereitungen, die bei der Herstellung eine spezifische Gestalt,<br />
Oberfläche oder Form erhalten haben, die deren Funktion mehr best<strong>im</strong>men als ihre<br />
chemische Zusammensetzung, als solche oder in zusammengefügter Form.<br />
[§ 3 Nr. 5 ChemG]<br />
Explosionsfähiges Gemisch<br />
Ist ein Gemisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich<br />
der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte<br />
Gemisch überträgt. Ein »gefährliches explosionsfähiges Gemisch« ist ein explosionsfähiges<br />
Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen<br />
für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten oder<br />
anderer Personen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge). »Explosionsfähige<br />
Atmosphäre« ist ein explosionsfähiges Gemisch unter atmosphärischen Bedingungen<br />
<strong>im</strong> Gemisch mit Luft. [GefStoffV]<br />
Exposition – inhalativ –<br />
Die inhalative Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines gefährlichen<br />
Stoffes in der Luft <strong>im</strong> Atembereich des Arbeitnehmers. Sie wird beschrieben durch<br />
Angabe von Konzentration und zugehörigem zeitlichen Bezug. Der zeitliche Bezug ist<br />
in der TRGS <strong>im</strong>mer die Schichtlänge. [TRGS 402 Nr. 3.1]<br />
35
36<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Exposition – dermal –<br />
Die dermale Exposition wird verstanden als das Vorhandensein eines Stoffes<br />
in flüssiger oder fester Form auf der Haut des Arbeitnehmers. Sie lässt sich<br />
beschreiben durch die Menge und Konzentration des Stoffes auf der Haut, die<br />
benetzte Fläche, die Lokalisation und Dauer und die Häufigkeit des Hautkontaktes.<br />
Gefährlichkeitsmerkmale<br />
Gefährlich sind Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3 a<br />
Abs. 1 ChemG und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher best<strong>im</strong>mten<br />
Eigenschaften aufweisen. [§ 4 (1) GefStoffV]<br />
Lagern<br />
Ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an Andere. Es<br />
schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden<br />
nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein<br />
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. [GefStoffV]<br />
Stand der Technik<br />
Ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,<br />
der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit<br />
und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Best<strong>im</strong>mung<br />
des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen<br />
oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden<br />
sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene.<br />
[GefStoffV]<br />
Stoffe<br />
Sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich<br />
vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen und<br />
der für die Vermarktung erforderlichen Hilfsstoffe. [§ 3 Nr. 1 ChemG]
Tätigkeit<br />
Ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse <strong>im</strong> Rahmen eines<br />
Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung<br />
und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder<br />
bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere<br />
das Verwenden <strong>im</strong> Sinne des § 3 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes sowie<br />
das Herstellen. Tätigkeiten <strong>im</strong> Sinne dieser Verordnung sind auch Bedien- und<br />
Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Beschäftigten durch<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> führen können. [GefStoffV]<br />
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)<br />
Diese sind vom Ausschuss für <strong>Gefahrstoffe</strong> ermittelt und vom Bundesministerium für<br />
Arbeit veröffentlicht. Durch die Definition konkreter Schutzmaßnahmen und Arbeitsbedingungen<br />
mit den VSK für best<strong>im</strong>mte Arbeitsverfahren wird das Restrisiko für die<br />
Beschäftigten auf ein akzeptables Maß reduziert. Zusätzliche Messungen und Analysen<br />
können entfallen (siehe TRGS 420).<br />
Wassergefährdungsklasse (WGK)<br />
Die Wassergefährdungsklasse ist ein Begriff aus dem deutschen Wasserrecht. WGK<br />
bezeichnet das Potenzial verschiedener Stoffe zur Verunreinigung von Wasser.<br />
Zubereitungen<br />
Sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder<br />
Lösungen. [§ 3 Nr. 4 ChemG]<br />
37
38<br />
<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Musterbetriebsanweisungen,<br />
die Sie bei der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft bestellen können<br />
Name / Bezeichnung<br />
Sonderkraftstoffe<br />
Arbeiten <strong>im</strong> CA/ULO-Lager (Sauerstoffarme Atmosphäre)<br />
Motorenöl/2-Takt-Öl<br />
Acetylen<br />
Batteriesäure<br />
Bitumen<br />
Epoxidharz<br />
Flüssiggase<br />
Holzschwellen<br />
Holzstaub<br />
Hydrauliköle<br />
Nitroverdünnung<br />
Ottokraftstoffe<br />
Sauerstoff<br />
Schmierfette<br />
Feuchtarbeiten <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
Quarzstaub<br />
Umgang mit Dieselkraftstoff<br />
Umgang mit Heizöl
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und<br />
Angebotsuntersuchungen sowie weitere<br />
Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge<br />
Teil 1<br />
Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
(1) Pflichtuntersuchungen bei:<br />
1. Tätigkeiten mit den <strong>Gefahrstoffe</strong>n<br />
Acrylnitril<br />
Alkylquecksilber<br />
Alveolengängiger Staub (A-Staub)<br />
Aromatische Nitro- und<br />
Aminoverbindungen<br />
Arsen und Arsenverbindungen<br />
Asbest<br />
Benzol<br />
Beryllium<br />
Blei und anorganische<br />
Bleiverbindungen<br />
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl<br />
Cadmium und Cadmiumverbindungen<br />
Chrom-VI-Verbindungen<br />
D<strong>im</strong>ethylformamid<br />
Einatembarer Staub (E-Staub)<br />
Fluor und anorganische<br />
Fluorverbindungen<br />
Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat<br />
(Nitroglycerin/Nitroglykol)<br />
Hartholzstaub<br />
Kohlenstoffdisulfid<br />
Kohlenmonoxid<br />
Mehlstaub<br />
Methanol<br />
Nickel und Nickelverbindungen<br />
Polycyclische aromatische<br />
Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte<br />
aus organischem Material)<br />
weißer Phosphor (Tetraphosphor)<br />
Platinverbindungen<br />
Quecksilber und anorganische<br />
Quecksilberverbindungen<br />
Schwefelwasserstoff<br />
Silikogener Staub<br />
Styrol<br />
Tetrachlorethen<br />
Toluol<br />
Trichlorethen<br />
Vinylchlorid<br />
Xylol<br />
wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten<br />
wird oder, soweit die genannten <strong>Gefahrstoffe</strong> hautresorptiv sind, eine<br />
Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht;<br />
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<strong>Gefahrstoffe</strong> <strong>im</strong> <strong>Gartenbau</strong><br />
2. Sonstige Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n:<br />
a) Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr je Tag,<br />
b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration<br />
von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,<br />
c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei<br />
Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter<br />
einatembarem Staub,<br />
d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger<br />
Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration<br />
von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird,<br />
e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub<br />
in Tierhaltungsräumen und -anlagen,<br />
f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als<br />
30 Mikrogramm Protein pro Gramm <strong>im</strong> Handschuhmaterial,<br />
g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung,<br />
verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.<br />
(2) Angebotsuntersuchungen bei:<br />
1. Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten <strong>Gefahrstoffe</strong>n, wenn eine Exposition<br />
besteht;<br />
2. Sonstige Tätigkeiten mit <strong>Gefahrstoffe</strong>n:<br />
a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang III Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung,<br />
b) Begasungen nach Anhang III Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung,<br />
c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen:<br />
n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol,<br />
Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan,<br />
Trichlorethen, Tetrachlorethen,<br />
d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen<br />
oder Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 <strong>im</strong> Sinne der Gefahrstoffverordnung,<br />
e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden je Tag,<br />
f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration<br />
von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch,<br />
g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei<br />
Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter<br />
einatembarem Staub;<br />
3. Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn<br />
nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung<br />
vorliegen und die nach § 8 Abs. 1 bis 8 der Gefahrstoffverordnung<br />
ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen (Schutzstufe 1).<br />
Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung<br />
bezeichnet sind.<br />
(3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen:<br />
Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden<br />
Stoffen und Zubereitungen der Kategorie 1 oder 2 <strong>im</strong> Sinne der Gefahrstoffverordnung.
Fotokopieren und ausfüllen<br />
Bestellung von Informationsmaterial<br />
der <strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
unter der Fax-Nr. (05 61) 9 28-23 04<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Merkhefte, Aufkleber, Betriebsanweisungen<br />
Bestell-Nr. Anzahl Bestell-Nr. Anzahl<br />
Absender:<br />
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8. überarbeitete Ausgabe, Dezember 2011<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Gartenbau</strong>-Berufsgenossenschaft<br />
Dezernat Prävention<br />
Frankfurter Straße 126<br />
D-34121 Kassel<br />
Telefon (05 61) 9 28-0<br />
Fax (05 61) 9 28-23 04<br />
http://www.gartenbau.lsv.de<br />
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />
12/2011 10.000<br />
Oberbrunner