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COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner

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4. Instanzen<br />

Bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterscheidet man zwischen ursprünglicher und<br />

nachträglicher Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei Letzterer urteilt das<br />

Verwaltungsgericht als zweite oder dritte Instanz über eine erstinstanzliche<br />

Verfügung oder einen Beschwerde- oder Einspracheentscheid einer Vorinstanz, die<br />

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen<br />

worden ist. Damit ein Verwaltungsgericht überhaupt auf eine Beschwerde eintritt,<br />

muss der in den jeweiligen Verfahrensgesetzen und Spezialgesetzen vorgegebene<br />

Instanzenzug ausgeschöpft worden sein. 96 Art. 98 OG zählt z.B. die für das<br />

Bundesgericht in Frage kommenden Vorinstanzen auf.<br />

Als Vorinstanzen kommt allgemein entweder die verfügende Verwaltungsbehörde<br />

oder im Falle der sog. zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ein anderes<br />

Verwaltungsgericht in Frage. 97<br />

Demgegenüber besteht die ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Fällen,<br />

in denen keine anfechtbare Verfügung vorliegt, weil es den Verwaltungsbehörden<br />

nicht zusteht, die betreffenden Rechtsverhältnisse durch eine Verfügung zu regeln.<br />

Hier wird die Streitigkeit mittels verwaltungsrechtlicher Klage an das<br />

Verwaltungsgericht gezogen, das die Sache als erste und meistens auch als letzte<br />

Instanz beurteilt. 98<br />

G. Rechtsquellen: Vorrang des geschriebenen Gesetzes<br />

Es kann nicht verneint werden, dass die schweizerische Rechtsordnung stark vom<br />

positiven Recht dominiert wird. 99 Dies ist darauf zurück zu führen, dass die Schweiz<br />

das Prinzip der Rechtssicherheit als die Vorhersehbarkeit der zutreffenden Antworten<br />

auf die zu lösenden Rechtsfragen definiert. 100 Dieses Ziel wird durch die Bindung an<br />

generell abstrakte Rechtsnormen erreicht, die von der dazu ermächtigten Behörde im<br />

dafür vorgesehenen Verfahren rechtmässig erlassen wurden. Durch die Anwendung<br />

96 HÄFELIN/MÜLLER, S. 393 Rz 1897.<br />

97 HÄFELIN/MÜLLER, S. 393 f. Rz 1900,1902.<br />

98 HÄFELIN/MÜLLER, S. 386 Rz 1854.<br />

99 PROBST, S. 395.<br />

100 PROBST, S. 391.<br />

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