COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner
COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner
COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
vollstreckt werden, ohne dass es hierfür einer weiteren Konkretisierung bedarf, und<br />
wirkt somit faktisch wie ein richterliches Urteil. 88<br />
Die Rechtsfigur der Verfügung ist im schweizerischen Verwaltungsrecht deswegen so<br />
zentral, weil nur bei Vorliegen einer solchen dem Einzelnen Rechtsschutz in der<br />
Verwaltungsrechtspflege gewährt werden kann. 89<br />
Dies im Gegensatz zum englischen Common Law, dem dieses Institut fremd ist und<br />
das einzig darauf achtet, ob ein Rechtsmittel oder eine bestimmte Klagemöglichkeit<br />
gegeben ist, mit welchen der Einzelne seinen Anspruch gegen die Verwaltung<br />
durchsetzen kann.<br />
F. Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
1. Zuständigkeit<br />
In der Schweiz sind für die Verwaltungsrechtspflege besondere, von der Verwaltung<br />
unabhängige richterliche Instanzen vorgesehen (Rekurskommissionen,<br />
Verwaltungsgerichte), welche die Rechtmässigkeit des Verwaltungshandelns<br />
überprüfen. 90 Allerdings ist ihre Überprüfungsbefugnis insofern beschränkt, als sie<br />
nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle vornehmen können. 91<br />
Man unterscheidet generell zwischen allgemeinen Verwaltungsgerichten und<br />
Spezialverwaltungsgerichten. Ein allgemeines Verwaltungsgericht (z.B. das<br />
Verwaltungsgericht des Kanton Zürich) liegt vor, wenn sich sein<br />
Zuständigkeitsbereich auf alle Streitigkeiten in sämtlichen Sachgebieten des<br />
Verwaltungsrechts erstreckt. Demgegenüber befasst sich ein<br />
Spezialverwaltungsgericht mit Streitigkeiten aus einem bestimmten Sachbereich des<br />
Verwaltungsrechts. Auf Bundesebene ist z.B. das Eidgenössische<br />
Versicherungsgericht in Luzern für sämtliche Streitigkeiten im Bereich des<br />
Sozialversicherungsrechts zuständig. Der Vorteil eines solchen<br />
Spezialverwaltungsgerichtes liegt darin, dass hier Richter gewählt werden, die über<br />
besonderes Fachwissen im jeweiligen Sachbereich verfügen. 92<br />
88 HÄFELIN/MÜLLER, S.180 Rz 864.<br />
89 TSCHANNEN/ZIMMERLI, § 28 Rz 41.<br />
90 SEILER, S. 262.<br />
91 HÄFELIN/MÜLLER, S. 400 Rz 1930.<br />
92 HÄFELIN/MÜLLER, S. 389 Rz 1874 ff.<br />
20