COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner
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schwächeren Partei den Sachverhalt v.A.w. feststellen soll. Zu denken ist hier z.B. an<br />
Art. 343 Abs. 4 OR für Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag. 79<br />
Im Straf- und Verwaltungsverfahren gilt hingegen der Untersuchungsgrundsatz,<br />
wonach die Behörden den Sachverhalt v.A.w. eruieren müssen. Auch die<br />
Untersuchungsmaxime ist ihrerseits gewissen Einschränkungen unterworfen: Zum<br />
einen haben die Parteien eine Mitwirkungspflicht. Das Gericht darf davon ausgehen,<br />
dass die Parteien die zu ihren Gunsten relevanten Tatsachen vorbringen und daher<br />
muss es nicht sämtliche Abklärungen v.A.w. treffen. Zum anderen müssen die<br />
Parteien eventuelle Rechtsmittel begründen. 80<br />
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Richter in der Schweiz je nach<br />
Prozessart eine andere Rolle im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung hat. Dies im<br />
Vergleich zum adversray system des Common Law, das in allen drei Verfahrensarten<br />
gilt und von der Verhandlungsmaxime dominiert wird. Diese Tatsache ist darauf<br />
zurück zu führen, dass im Straf- und Verwaltungsverfahren sowohl Privatinteressen<br />
als auch öffentliche Interessen beteiligt sind.<br />
C. Instanzenzug<br />
In der Schweiz ist das Rechtspflegesystem in verschiedenen Instanzen hierarchisch<br />
gegliedert. Zuerst entscheidet eine untere Instanz, und wenn eine Partei mit dem<br />
Entscheid nicht einverstanden ist, kann sie diesen mit einem Rechtsmittel an eine<br />
obere Instanz weiterziehen. Je nach Kanton varriert die Zahl der<br />
Rechtsmittelinstanzen. I.d.R. kann man aber von 2 kantonalen Instanzen ausgehen,<br />
bevor man an das Bundesgericht als letzte und abschliessend urteilende Instanz<br />
gelangt. 81<br />
Mit diesem Instanzenzug ist eine gewisse Kontrolle der unteren Behörden verbunden.<br />
Dies dient einerseits dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und andererseits auch der<br />
Rechtssicherheit, weil die obersten Instanzen klarstellen können, wie die Rechtslage<br />
ist. Gewisse Juristen vertreten sogar die Meinung, dass ein Rechtspflegesystem umso<br />
rechtsstaatlicher ist, je mehr Anfechtungsmöglichkeiten und Rechtsmittelinstanzen es<br />
gibt. 82<br />
79 SEILER, S. 251.<br />
80 SEILER, S. 251.<br />
81 SEILER, S. 239.<br />
82 SEILER, S. 238.<br />
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