COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner
COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner
COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
entfalten, wenn es vorher durch einen innerstaatlichen Umsetzungsakt ins nationale<br />
Recht umgeformt worden ist. 73 Man spricht hier vom Dualistischen System, dies im<br />
Gegensatz zum Monistischen System, welches es den Staaten ermöglicht, das<br />
Völkervertragsrecht unmittelbar anzuwenden. Mit anderen Worten, es braucht hier<br />
keinen Transformationsakt.<br />
Fazit<br />
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass beide Rechtssysteme unterschiedliche<br />
rechtsgeschichtliche Entwicklungen hinter sich haben, die sie nachhaltig beeinflusst<br />
und dazu geführt haben, dass sich zwei eigenständige, sich in vielerlei Hinsicht<br />
voneinander unterscheidende Rechtssysteme gegenüber stehen.<br />
Es wurde festgestellt, dass beide Rechtsstraditionen von unterschiedlichen<br />
Staatsverständnissen ausgehen, aus denen sich die Rolle des Staates jeweils anders<br />
definiert. Ferner haben wir einen Vorrang des Verfahrensrechtes im Common Law<br />
gegenüber dem materiellen Recht ausmachen können, der seinerseits die Stellung des<br />
Richters im Prozess beeinflusst.<br />
Nicht zu vergessen sind ferner die Unterschiede im Bereich der Rechtsquellen, zumal<br />
das Common Law in erster Linie auf Case Law (Rechtsprechung der Gerichte) und<br />
das Civil Law auf Gesetzestext basiert. Auch wurde auf einige Unterschiede im<br />
Bereich der Stellung der Grundrechte und des Völkerrechts hingewiesen.<br />
Schliesslich wurden auch die Trennung zwischen privatem und öffentlichem Recht<br />
und das daraus resultierende unterschiedliche Verwaltungsrecht und die ebenso<br />
unterschiedliche Verwaltungsgerichtsbarkeit untersucht.<br />
Unter dem nachfolgenden Titel werden diese Unterschiede nun im Zusammenhang<br />
mit dem schweizerischen Recht gesetzt und mit Letzterem verglichen.<br />
73 KÄLIN/EPINEY, S. 92.<br />
16