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COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner

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Rechtsentwicklung beitragen, wenn auch nur in Form der Gesetzesauslegung und<br />

weniger in Form einer eigentlichen Rechtsschöpfung. 67<br />

I. Grundrechte<br />

In den Staaten mit Civil Law Tradition, die ja bekanntlich von den Vorstellungen von<br />

Hobbes geprägt sind, gewährt und garantiert die Verfassung die Grundrechte der<br />

Individuen. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass sich die Bürger nötigenfalls<br />

gegen Verletzungen ihrer Freiheitsrechte zur Wehr setzen können. Die Verwaltungs-<br />

und Verfassungsgerichte müssen demzufolge auf eventuelle Beschwerden der<br />

Privatpersonen betreffend der Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte<br />

eintreten. 68 Ferner reichen ihre Kompetenzen nur soweit, wie die Verfassung es ihnen<br />

erlaubt. 69<br />

Im Common Law System geht man hingegen von einem Vorverfassungsverständnis<br />

der Grundrechte aus, das auf John Locke zurückzuführen ist. Das bedeutet, dass die<br />

Bürger von Anfang an Träger solcher vorstaatlicher Rechte sind und, anders als im<br />

Civil Law System, nicht darauf angewiesen sind, dass ihnen solche Rechte erst durch<br />

die Verfassung garantiert werden. Weil diese Rechte sich aus dem Naturrecht<br />

ergeben, sind sie unverzichtbar. Der Staat kann nur dann in diese Rechte eingreifen,<br />

wenn er dazu ausdrücklich ermächtigt ist. 70<br />

Weiter ist zu beachten, dass während die Civil Law Länder in erster Linie materielle<br />

Freiheitsrechte gewähren, die Common Law Länder v.a. Verfahrensrechte<br />

garantieren 71 , womit einmal mehr die zentrale Bedeutung des Verfahrensrechtes im<br />

Common Law System unterstrichen wird.<br />

J. Völkerrecht<br />

In den Staaten des Common Law Systems (mit Ausnahme der USA) können die<br />

Gerichte das internationale Völkervertragsrecht nicht unmittelbar anwenden. 72 Das<br />

internationale Völkervertragsrecht kann erst dann seine Wirkungen im Inland<br />

67 DAVID/GRASSMANN, S. 199.<br />

68 FL<strong>EIN</strong>ER, Wem Gott ein Amt gibt, S. 158.<br />

69 BASTA FL<strong>EIN</strong>ER/FL<strong>EIN</strong>ER, S. 192.<br />

70 FL<strong>EIN</strong>ER, Rechtsvergleichende Überlegungen, S. 47 f.<br />

71 BASTA FL<strong>EIN</strong>ER/FL<strong>EIN</strong>ER, S. 262.<br />

72 BASTA FL<strong>EIN</strong>ER/FL<strong>EIN</strong>ER, S. 331.<br />

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