09.03.2013 Aufrufe

COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner

COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner

COMMON LAW UND CIVIL LAW EIN ... - Thomas Fleiner

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

gerechtes Verfahren ist, ist auch eine gerechte Lösung (Vorrang des<br />

Verfahrensrechts).<br />

Im Civil Law hingegen gilt für den Straf- sowie für den Verwaltungsprozess die<br />

Untersuchungs- bzw. die Inquisitionsmaxime, die den Richter verpflichtet, den<br />

Sachverhalt v.A.w. und einseitig zu eruieren. Diese für das Verwaltungsverfahren<br />

gesetzlich geregelte Maxime führt dazu, dass die Möglichkeiten des Bürgers, zu<br />

einem späteren Zeitpunkt den v.A.w. festgestellten Sachverhalt anzufechten,<br />

beschränkt sind. 47<br />

5. Instanzen (Ministre Juge)<br />

In den Ländern mit Civil Law können Rechtsstreitigkeiten mit der Verwaltung nicht<br />

sofort an das Gericht weitergezogen werden. Vielmehr werden solche von einer<br />

oberen Instanz beurteilt. Mit anderen Worten müssen zuerst sämtliche Instanzen vor<br />

dem Gericht ausgeschöpft werden. Nach dem französischen Konzept des Ministre<br />

Juge entscheidet aber vielfach die Verwaltung als letzte Instanz, so dass ein<br />

Weiterzug an das Gericht nicht möglich ist. 48 Dieses Konzept, wonach der Minister<br />

wie ein Richter wirkt, hat sich in den meisten kontinentaleuropäischen Ländern<br />

durchgesetzt.<br />

Im Common Law ist dies hingegen nicht denkbar, weil die Verwaltung hier eben<br />

nicht über richterähnliche Befugnisse bzw. Kompetenzen verfügt.<br />

6. Funktion<br />

Beide Rechtssysteme sehen schliesslich in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine<br />

andere Funktion. Im Common Law System (und übrigens auch in Deutschland) hat<br />

sie die Funktion, die Individualinteressen des Einzelnen zu schützen, während sie im<br />

Civil Law System neben dem Rechtsschutz auch das öffentliche Interesse und den<br />

Willen des Gesetzgebers sicherstellen und vollziehen soll. 49 Hier gilt nämlich, dass<br />

der Verwaltungsrichter dafür sorgen soll, dass sich die Exekutive an die<br />

vorgegebenen Gesetze hält und nur dann in die Rechte der Bürger eingreifen soll,<br />

47 FL<strong>EIN</strong>ER, Wem Gott ein Amt gibt, S. 171.<br />

48 BASTA FL<strong>EIN</strong>ER/FL<strong>EIN</strong>ER, S. 265.<br />

49 FL<strong>EIN</strong>ER, Wem Gott ein Amt gibt, S. 172.<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!