Arbeitsanleitung Nr - team-arbeit-hamburg

Arbeitsanleitung Nr - team-arbeit-hamburg Arbeitsanleitung Nr - team-arbeit-hamburg

team.arbeit.hamburg.de
von team.arbeit.hamburg.de Mehr von diesem Publisher
09.03.2013 Aufrufe

Arbeitsanleitung Nr. 21 Kontingentierung der Eingliederungsleistungen, sowie ermessenslenkende Weisungen für a) Arbeitsgelegenheiten b) Eingliederungszuschüsse c) Einstiegsgeld d) Förderung der beruflichen Weiterbildung e) Vermittlungsbudget f) Vermittlungsgutschein Aktenzeichen: II-1200.1,II-1203.19, II- 1203.24,II-1203.25, II- 1203.39, II-1203.39.1, II- 1203.40, II-1203.68, II- 1205.4, II-1210, II-1212, II- 1221, II-1223 Fachbereich: X131, X132, X133, X14-1 Gültigkeit: 01.12.2010 – 31.12.2011 Stand: 25.11.2010 Diese Arbeitsanleitung tritt am 01.12.10 in Kraft; gleichzeitig tritt die Arbeitsanleitung 006 außer Kraft. Paragraphen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB III. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch immer auf männliche und weibliche Personen

<strong>Arbeitsanleitung</strong> <strong>Nr</strong>. 21<br />

Kontingentierung der Eingliederungsleistungen, sowie<br />

ermessenslenkende Weisungen für<br />

a) Arbeitsgelegenheiten<br />

b) Eingliederungszuschüsse<br />

c) Einstiegsgeld<br />

d) Förderung der beruflichen Weiterbildung<br />

e) Vermittlungsbudget<br />

f) Vermittlungsgutschein<br />

Aktenzeichen: II-1200.1,II-1203.19, II-<br />

1203.24,II-1203.25, II-<br />

1203.39, II-1203.39.1, II-<br />

1203.40, II-1203.68, II-<br />

1205.4, II-1210, II-1212, II-<br />

1221, II-1223<br />

Fachbereich: X131, X132, X133, X14-1<br />

Gültigkeit: 01.12.2010 – 31.12.2011<br />

Stand: 25.11.2010<br />

Diese <strong>Arbeitsanleitung</strong> tritt am 01.12.10 in Kraft;<br />

gleichzeitig tritt die <strong>Arbeitsanleitung</strong> 006 außer Kraft.<br />

Paragraphen ohne Bezeichnung des Gesetzes sind solche des SGB III. Aus Gründen der besseren<br />

Lesbarkeit wird im Folgenden die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch<br />

immer auf männliche und weibliche Personen


1. Grund dieser <strong>Arbeitsanleitung</strong><br />

1. Ausgangslage<br />

Um eine optimale Umsetzung des<br />

Arbeitsmarktprogramms zu erreichen, ist es<br />

notwendig, die Ausübung des Ermessens beim<br />

Einsatz bestimmter <strong>arbeit</strong>smarktpolitischer<br />

Instrumente zu lenken.<br />

Die Bereitstellung der Mittel ist mit dem Auftrag<br />

verbunden, sie so wirkungsorientiert einzusetzen,<br />

dass mit den reduzierten Mitteln eine im Verhältnis<br />

höhere Zahl an Integrationen realisiert wird, als dies<br />

in der Vergangenheit der Fall war. Die<br />

ermessenslenkenden Weisungen gelten für alle<br />

Kundengruppen. Entscheidungen sind immer<br />

einzelfallbezogen zu treffen. Ein etwaiger<br />

Ablehnungsbescheid erfolgt grundsätzlich durch den<br />

Leistungsservice nach negativer Stellungnahme der<br />

Integrationsfachkraft.<br />

2. Kontingentierung, Steuerung und<br />

Überwachung<br />

Die Kontingentierung der Eingliederungsleistungen<br />

wird auf die Job-Center verteilt. Die sich daraus<br />

ergebenden Fallzahlen je Eingliederungsleistung und<br />

Job-Center sind einer Anlage zu entnehmen. Die<br />

Job-Center steuern und überwachen die<br />

gleichmäßige Inanspruchnahme der Fallzahlen über<br />

das gesamte Jahr und schließen ein Überschreiten<br />

der Fallzahlen aus. Für die beantragten Instrumente<br />

FbW, EGZ, ESG und LES wird ein<br />

Kontingentierungstool zur Verfügung gestellt,<br />

Kontingente und deren<br />

Einhaltung<br />

- 2 -


welches verbindlich zu nutzen ist. Einträge in das<br />

Tool sind durch die Teamleitungen bzw. deren<br />

Stellvertreter vorzunehmen.<br />

Eingliederungsleistungen werden nur bei der<br />

bewerberorientierten Integrationsfachkraft<br />

beantragt und entschieden. Die Zustimmung der<br />

Teamleitung ist vor Zusagen an Kunden,<br />

Arbeitgebern oder Dritten in Verbis zu<br />

dokumentieren.<br />

Bei EGZ erfolgt die Beantragung und Entscheidung<br />

ausschließlich durch das Projekt<strong>team</strong> mitnmang<br />

bzw. bei schwerbehinderten Menschen durch das<br />

Jobcenter für schwerbehinderte Menschen (JC-sbM).<br />

3. Fördercheck<br />

Zur Einhaltung der Leitlinien für einen<br />

wirkungsvollen Einsatz der Förderinstrumente des<br />

Eingliederungshaushaltes ist der Fördercheck vor<br />

jeder Bewilligung gem. HEGA 06/2010 <strong>Nr</strong>.12<br />

anzuwenden und in Papierform zum Förderantrag zu<br />

nehmen.<br />

4. Ermessenslenkende Weisungen<br />

Für folgende Eingliederungsleistungen werden ab<br />

01.12.2010 ermessenslenkende Weisungen in Kraft<br />

gesetzt:<br />

Abstimmung mit<br />

bewerberorientierten<br />

Fachkräften<br />

Fördercheck<br />

Ermessenslenkende<br />

Weisungen<br />

- 3 -


a) Arbeitsgelegenheiten<br />

Es sind ausschließlich Kunden mit komplexen<br />

Profillagen zuzuweisen. Die Verteilung der<br />

Kontingente erfolgt über eine zusätzliche<br />

<strong>Arbeitsanleitung</strong>.<br />

b) Eingliederungszuschüsse<br />

Eingliederungszuschüsse werden nur im Jobcenter-<br />

sbM, für den Personenkreis der schwerbehinderten<br />

Menschen, und im mitnmang-Projekt<strong>team</strong><br />

beantragt und entschieden. Mit diesen<br />

Organisationseinheiten muss eine Abstimmung<br />

erfolgen, bevor Aussagen oder Zusagen an<br />

Arbeitgeber oder Dritte erfolgen, damit die Fälle in<br />

Relation zu anderen Fällen und zum Kontingent<br />

eingeplant werden.<br />

Eingliederungszuschüsse nach § 218 Abs. 1<br />

Aufgrund der guten konjunkturellen Entwicklung und<br />

der damit verbundenen besseren Arbeitsmarktlage<br />

sollen die Leistungen nach §218 (1) alleine für<br />

Zielgruppen angeboten werden, die es im Vergleich<br />

zu anderen SGBII-Kunden schwerer haben,<br />

integriert zu werden. Für 2011 sind die Zielgruppen<br />

Personen ab dem 50. Lebensjahr und<br />

schwerbehinderte Menschen. Andere<br />

Personengruppen werden nicht berücksichtigt. Der<br />

Eingliederungszuschuss kann nur für eine<br />

Förderdauer von bis zu 6 Monaten in der Förderhöhe<br />

von bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen<br />

AGH<br />

EGZ<br />

Abstimmung mit den<br />

Fachkräften von<br />

mitnmang und JC-sbM<br />

- 4 -


Arbeitsentgelts gewährt werden.<br />

Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte<br />

oder sonstige behinderte Menschen kann je<br />

nach Dauer der Hilfebedürftigkeit, die<br />

zusammenhängend unmittelbar vor dem Tag des<br />

Beschäftigungsbeginns vorliegen muss, wie folgt<br />

gewährt werden:<br />

unter 1 Jahr eHb: bis zu 6 Monate – soll 50 %<br />

ab 1 Jahr eHb: bis zu 12 Monate – bis zu 50 %<br />

ab 2 Jahre eHb: bis zu 18 Monate – bis zu 60 %<br />

ab 3 Jahre eHb: bis zu 24 Monate – bis zu 70 %<br />

Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen zum<br />

Eingliederungszuschuss zu beachten.<br />

Eingliederungszuschüsse für Ältere nach § 421f<br />

Die Förderdauer von 12 Monaten ist nur in der<br />

Förderhöhe von bis zu 40 % des<br />

berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts möglich.<br />

Die Förderdauer von über 12 Monaten bis zu 36<br />

Monaten in der Förderhöhe von bis zu 50 % des<br />

berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts kann für<br />

ältere Arbeitnehmer nur unter den Voraussetzungen<br />

gewährt werden, dass am Tag des<br />

Beschäftigungsbeginns<br />

1. das 60. Lebensjahr vollendet wurde und<br />

2. zusammenhängend unmittelbar vor dem Tag<br />

des Beschäftigungsbeginns mindestens drei<br />

EGZ Ältere<br />

- 5 -


Jahre Hilfebedürftigkeit vorgelegen haben.<br />

Liegen die obengenannten beiden Voraussetzungen<br />

(oder eine davon) nicht vor, kann ein<br />

Eingliederungszuschuss nur nach Satz 1 gewährt<br />

werden.<br />

Für ältere schwerbehinderte und sonstige<br />

behinderte Menschen kann der<br />

Eingliederungszuschuss je nach Dauer der<br />

Hilfebedürftigkeit, die zusammenhängend<br />

unmittelbar vor dem Tag des Beschäftigungsbeginns<br />

vorliegen muss, wie folgt gewährt werden:<br />

unter 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 40 %<br />

ab 1 Jahr eHb: von 12 Monate – soll 50 %<br />

ab 2 Jahre eHb: bis zu 24 Monate – bis zu 60 %<br />

ab 3 Jahre eHb: bis zu 36 Monate – bis zu 70 %<br />

Optional kann bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

Eingliederungszuschuss nach § 218 Abs. 1<br />

gewährt werden, wenn dies für den konkreten<br />

Einzelfall sinnvoll erscheint. Im Übrigen sind die<br />

gesetzlichen Regelungen zum<br />

Eingliederungszuschuss zu beachten.<br />

Das Prüfblatt zur Feststellung der Eigenschaft<br />

„besonders betroffener schwerbehinderter Mensch“<br />

i. S. von § 219 SGB III ist in den Fällen des § 219, §<br />

421f und § 218 Abs. 2 bei Weitergabe der<br />

Antragsunterlagen an den Leistungsservice<br />

Prüfblatt<br />

- 6 -


eizufügen. Für schwerbehinderte oder sonstige<br />

behinderte Menschen dient das Prüfblatt der<br />

Negativ-Abgrenzung zu den besonders betroffenen<br />

schwerbehinderten Menschen.<br />

Kurzübersicht zu den ermessenslenkenden<br />

Weisungen bei EGZ siehe Anlage<br />

c) Einstiegsgeld<br />

Die Förderung durch Einstiegsgeld hat als<br />

Zielrichtung die Überwindung und nicht die<br />

Reduzierung von Hilfebedürftigkeit. Das<br />

Einstiegsgeld stellt als zeitlich befristeter,<br />

anrechnungsfreier Zuschuss einen zusätzlichen<br />

finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer<br />

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder<br />

selbständigen Tätigkeit neben den obligatorischen<br />

Freibeträgen bei Erwerbstätigkeit dar. Bei der<br />

individuellen Beurteilung der Erforderlichkeit sind<br />

folgende Eckpunkte zu beachten:<br />

Das prognostizierte Einkommen darf nur knapp über<br />

den bisherigen Bedarf liegen.<br />

Die Tätigkeitsaufnahme ist mit besonderen<br />

Eigenbemühungen verbunden und<br />

die besondere Lebenssituation macht eine ESG-<br />

Förderung notwendig.<br />

Darunter zählen Tätigkeitsaufnahmen von z.B.<br />

Alleinerziehenden, Personen mit Einschränkung der<br />

Arbeitszeit aufgrund der Beaufsichtigung von<br />

Familienangehörigen, Personen mit<br />

Anlage EGZ-<br />

Kurzübersicht<br />

ESG<br />

- 7 -


gesundheitlichen oder körperlichen<br />

Einschränkungen, Personen in einer Privat-<br />

Insolvenz oder Kunden aus dem Fallmanagement.<br />

Die besonderen Lebensumstände sind in Verbis<br />

ausführlich zu dokumentieren.<br />

Damit eine realistische zeitnahe Beendigung der<br />

Hilfebedürftigkeit absehbar ist, wird die Förderung<br />

auf einen Zeitraum von bis zu 6 Monate und bis zu<br />

50 % des Grundbetrages beschränkt. Im Übrigen<br />

sind die gesetzlichen Regelungen zu Einstiegsgeld,<br />

die Arbeitshilfe und die Verordnung zur Bemessung<br />

des Einstiegsgeldes zu beachten.<br />

Eine Berechnungshilfe wird zur Verfügung gestellt.<br />

d) Förderung der beruflichen Weiterbildung<br />

Die Eintritte in Bildungsmaßnahmen werden im Jahr<br />

2011 auf insgesamt 3.500 begrenzt und nach<br />

beigefügter Tabelle auf die Job Center<br />

kontingentiert. Die Ausgabe der Bildungsgutscheine<br />

ist durch die Job Center eigenverantwortlich zu<br />

überwachen. Die Job Center haben im Rahmen ihres<br />

Gesamtkontingents sicherzustellen, dass die<br />

Ausgabe der Bildungsgutscheine gleichmäßig über<br />

das Haushaltsjahr vorgenommen wird, damit<br />

Eintritte in FbW auch noch in den letzten Monaten<br />

des Haushaltsjahres möglich sind.<br />

Bildungsgutscheine, die im Dezember 2010<br />

ausgegeben werden und zu FbW-Eintritten im<br />

Haushaltsjahr 2011 führen, sind auf das Kontingent<br />

für 2011 anzurechnen.<br />

ESG-Berechnungshilfe<br />

FbW<br />

- 8 -


Um das vorhandene Budget zielgerichtet zu nutzen,<br />

wird ein BGS nur noch an Personenkreise<br />

ausgehändigt, die ausschließlich einen<br />

Handlungsbedarf im Bereich der Qualifizierung<br />

aufweisen.<br />

Der Anteil der Umschulungen am Gesamtkontingent<br />

soll 500 Eintritte nicht überschreiten. Betriebliche<br />

Umschulungen sind vorrangig zu nutzen, es ist<br />

darauf zu achten, dass durch den Betrieb stets eine<br />

Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Die Arbeitshilfe<br />

„Förderung der beruflichen Weiterbildung<br />

betriebliche Einzelumschulung“ ist im tah-Intranet<br />

unter Vermittlung => Instrumente abgelegt. Der<br />

Ärztliche Dienst ist im Falle gesundheitlicher<br />

Einschränkungen der Kunden einzuschalten bzw.<br />

soweit es nach den Anforderungen des Bildungsziels<br />

erforderlich erscheint. Der Psychologische Dienst ist<br />

bei Umschulungen stets einzuschalten.<br />

Firmenfinanzierte Umschulungen, bei denen für<br />

<strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> keinerlei Kosten anfallen<br />

(keine Fahrtkosten, keine Kinderbetreuungskosten),<br />

können ohne Anrechnung auf das<br />

Umschulungsplatzkontingent gefördert werden. Auf<br />

den ausgegebenen Bildungsgutscheinen ist zu<br />

vermerken, dass <strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> keine Kosten<br />

übernimmt.<br />

Für 2011 werden vorrangige Bildungsziele<br />

festgelegt. Grundlage dafür waren Auswertungen<br />

von Weiterbildungsmaßnahmen, die besonders hohe<br />

Verbleibsquoten in eine sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung nach Maßnahmeende aufwiesen.<br />

Umschulung<br />

Vorrangige<br />

Bildungsziele<br />

- 9 -


Pflege und Gesundheit<br />

Lager und Logistik<br />

Kfz.-Technik<br />

Kaufmännischer Bereich<br />

Technische und handwerkliche Berufe<br />

Wach- und Sicherheitsbereich<br />

Dienstleistungsberufe<br />

Spezielle Maßnahmen für Migranten<br />

(berufliche Integration, Deutsch für den Beruf)<br />

Die Ausgabe von Bildungsgutscheinen für diese<br />

vorrangigen Bildungsziele sollen auf die Fälle<br />

beschränkt werden, in denen die Aufnahme einer<br />

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu<br />

erwarten ist und eine <strong>arbeit</strong>smarktliche<br />

Zweckmäßigkeitsprüfung stattgefunden hat.<br />

Übrige Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb der<br />

vorrangigen Bildungsziele können nur gefördert<br />

werden, wenn eine verbindliche Einstellungszusage<br />

eines Arbeitgebers vorgelegt wird und eine<br />

<strong>arbeit</strong>smarktliche Zweckmäßigkeit vorliegt. Die<br />

Prüfung der Notwendigkeit des §77 SGB III ist trotz<br />

Einstellungszusage eng auszulegen. Die Arbeitshilfe<br />

„Förderung der beruflichen Weiterbildung im<br />

Einzelfall“ ist im tah-Intranet unter Vermittlung =><br />

Instrumente abgelegt.<br />

Soweit gleichartige Maßnahmen nach § 46 SGB III<br />

(Aktivierung und berufliche<br />

Eingliederung/Trainingsmaßnahmen) vorhanden<br />

sind, sollen keine Bildungsgutscheine ausgegeben<br />

- 10 -


werden.<br />

Die Zustimmung der Teamleitung ist vor Ausgabe<br />

jedes Bildungsgutscheines in Verbis zu<br />

dokumentieren.<br />

e) Vermittlungsbudget<br />

Online- und E-Mail-Bewerbungen werden ab<br />

01.01.2011 nicht mehr bezuschusst. Alle übrigen<br />

Bewerbungen werden ab 01.01.2011 mit 4,00 Euro<br />

je Bewerbung bezuschusst (Maximum: 240,00<br />

€/Jahr). Die Eingliederungsvereinbarungen sind<br />

entsprechend anzupassen.<br />

Führerscheine, Anschaffungs- und Zubehörkosten<br />

für Fahrzeuge aller Art werden nicht bezuschusst.<br />

f) Vermittlungsgutschein<br />

Angesichts der verbesserten Situation auf dem<br />

Arbeitsmarkt und der planerischen<br />

Rahmenbedingungen im Eingliederungshaushalt von<br />

<strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> sind steuernde Maßnahmen<br />

erforderlich, um der steigenden Inanspruchnahme<br />

des VGS (§ 421g SGB III) zu begegnen.<br />

Vermittlungsgutscheine werden ab 01.12.2010<br />

ausschließlich an <strong>arbeit</strong>suchende und <strong>arbeit</strong>slose<br />

Kunden von <strong>team</strong>.<strong>arbeit</strong>.<strong>hamburg</strong> ausgegeben, mit<br />

mindestens 3 Handlungsbedarfen aus 2<br />

verschiedenen Schlüsselgruppen, die das Ziel der<br />

Aufnahme einer Beschäftigung auf dem 1.<br />

Zustimmung der<br />

Teamleitung<br />

VB<br />

Bewerbungskosten ab<br />

2011<br />

VGS<br />

- 11 -


Arbeitsmarkt hat. VGS können daher nur an Kunden<br />

mit einer komplexen Profillage ausgehändigt<br />

werden.<br />

Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen zum<br />

VGS zu beachten.<br />

5. Umgang mit Beschäftigungszuschuss<br />

Neufälle der ersten und zweiten Förderphase für<br />

BEZ, gleich ob befristet oder unbefristet, sind ab<br />

01.01.2011 nicht mehr möglich; dies gilt für alle<br />

Kunden- bzw. Personengruppen (auch für Kunden,<br />

die beim JC-sbM betreut werden). Die<br />

<strong>Arbeitsanleitung</strong> <strong>Nr</strong>. 009 für BEZ wird hiermit bis auf<br />

weiteres außer Kraft gesetzt.<br />

6. Umgang mit Reha<br />

Im Bereich Reha wird die bisherige Praxis unter<br />

Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und<br />

Wirkungsorientierung fortgeführt.<br />

BEZ<br />

Reha<br />

- 12 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!